SICHERHEIT ZUERST. Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen. Bericht aus dem Präventionsbeirat DAS INFOMAGAZIN DES UNFALLVERHÜTUNGSDIENSTES DER VAEB

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1 SICHERHEIT DAS INFOMAGAZIN DES UNFALLVERHÜTUNGSDIENSTES DER VAEB ZUERST Die Gesundheitspolitik der VAEB Ernährung im Wandel der Zeit Merkblatt R13 Eisenbahndienstvorschriften Vorsorgen ist besser als heilen Die neue VGÜ 2014 Bericht aus dem Präventionsbeirat 1 Copyright: ÖBB Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen

2 VORWORT Dir. Werner Bogendorfer Bereichsleiter Gesundheit und Innovationen Die Gesundheitspolitik der VAEB Investitionen in die eigenen Einrichtungen unterstützen die optimale Versorgung unserer Versicherten Die Problemstellung in der Vergangenheit - die zukünftige Ausrichtung Ende 2013 wurde das bisher größte Infrastrukturprojekt der VAEB, die Gesundheitseinrichtung in Bad Schallerbach, fertiggestellt und hat seinen Betrieb aufgenommen. Das laufende Jahr 2014 ist ebenfalls ein sehr gutes Jahr für unsere Einrichtungen, da wir durchlaufende Investitionen nicht nur für ein modernes Erscheinungsbild sorgen, sondern vor allem auch die Betreuung und Behandlung unserer Versicherten auf einem hohen Niveau garantieren können. Die Investitionen erfolgen entlang der strategischen und gesundheitspolitischen Ausrichtung unseres Trägers. Diese orientiert sich nicht nur an der Wirtschaftlichkeit und der Versorgung, sondern auch an den gesundheitspolitischen Zielen der VAEB. Rheumatischer Formenkreis Neben Bad Schallerbach ist das Kurhaus Hohe Tauern in Bad Hofgastein die zweite Gesundheitseinrichtung mit der Indikation Bewegungs- und Stützapparat. Auf Basis einer Kooperation erfolgt der Betrieb gemeinsam mit der beim Sozialministerium angesiedelten Stiftung für Kriegsversehrte. Dadurch ist es gelungen, auf eine sinnvolle wirtschaftliche Größenordnung zu wachsen. Entlang der positiven wirtschaftlichen Entwicklung wird laufend investiert. Die Umsetzung erfolgt(e) in 3 Phasen. Neben der Renovierung der Villa Pyrker und der Errichtung als ein im Zentrum der beiden Häuser (Hohe Tauern, Kurhaus Hanusch) liegendes medizinisches Therapiegebäude wurde zuletzt in einen gemeinsamen Speisessaal und Empfang investiert. Im August 2014 hat zuletzt das Aufsichtsgremium der Betriebsführung den Beschluss zur Errichtung eines Therapieschwimmbeckens gefasst. In beiden Gesundheitseinrichtungen werden in Ergänzung zu den herkömmlichen Therapien, je nach Bedarf der Versicherten, ergänzende und individuell verordnete Präventionsmaßnahmen zu den Themen Ernährung Bewegung mentale Gesundheit angeboten. Übergewicht, Adipositas und Diabetes Die VAEB betreibt in Breitenstein eine Sonderkrankenanstalt, die sich den o.a. Indikationen widmet. Übergewicht, falsche Ernährung und Bewegungsmangel sind Hauptursachen für fast alle chronischen Erkrankungen, vor allem aber für die Entstehung von Diabetes. Besonders stolz ist die VAEB auf das erfolgreiche Telemedizinprojekt Gesundheitsdialog Diabetes, an dem bereits über 500 Patienten teilnehmen. Die letzte große Investition liegt hier schon einige Zeit zurück (Errichtung eines Turnbzw. Mehrzwecksaals). Nunmehr investierte man in eine Verbesserung der Infrastruktur und der Hotellerie. Neben der Neuerrichtung der Rezeption wurde durch eine Gebäudeerweiterung der Aufenthalts- und Empfangsbereich für unsere Versicherten vergrößert. In dem neuen Gebäudeteil betreibt die VAEB eine Cafeteria für ihre Versicherten. Aufgrund des sinkenden Versichertenstandes war die VAEB gezwungen, die Struktur und die Anzahl ihrer Einrichtungen zu überdenken. Dies hatte Restrukturierungen, vor allem im Bereich der bettenführenden Einrichtungen, zur Konsequenz. Im Gegenzug dazu lag uns viel daran, die verbleibenden vier Gesundheitseinrichtungen zu modernisieren und zu investieren. Dieser Prozess hat vor der Fusion (2005) begonnen und letztendlich auch zwei physikalische Einrichtungen (Linz, Köflach) betroffen. 2 3

3 VORWORT BETRIEBLICHE GESUNDHEITSFÖRDERUNG Ernährung im Wandel der Zeit VAEB investiert in Präventionseinrichtung Josefhof Die VAEB betreibt am Josefhof, in der Nähe von Graz, eine Präventionseinrichtung, wo entlang von betrieblichen Gesundheitsförderungsprojekten Gesundheitswochen angeboten werden. Die Themenvielfalt reicht von Herzkreislauf bis zu gesundem Rücken und vielem mehr... vonharald LEZKOVICH, Leitung Ernährung, Bereich Gesundheitsförderung, Sicherheit und Innovation Abgesehen von Krisensituationen hatte die wohlhabende Bevölkerung immer schon genügend Nahrung zum Überleben zur Verfügung tagtäglich. Vielmehr sehen sich solche Menschen heute mit einem gänzlich anderen Problem konfrontiert. 4 Da man Gesundheitsbotschaften aber nur glaubwürdig in einem entsprechenden Rahmen vermitteln kann, wurde der Neubau dieser Einrichtung beschlossen. Die Planungen dazu sind bereits angelaufen. Im Zuge des Neubaus soll auch die Bettenanzahl aufgestockt werden und in etwa 120 erreichen. Hintergrund dafür sind Überlegungen der VAEB, in dieser Einrichtung zukünftig auch Angebote für ältere Versicherte anbieten zu können.. Weitere Investitionen in die Infrastruktur unserer Versicherten Parallel zu den Planungen und Investitionsbeschlüssen, wurden in den letzten Jahren folgende Maßnahmen umgesetzt: Verlegung und Neuerrichtung des Zahn- und Physikoambulatoriums Wien II Verlegung des Zahnambulatoriums in Salzburg Renovierung des Gesundheits- und Betreuungszentrums (GBZ) in Salzburg Verlegung und Zusammenführung des GBZ und des Zahnambulatoriums in Linz Renovierung des Zahnambulatoriums in Trieben Im Frühjahr 2015 ist die Verlegung des GBZ in Wien in die Nordbahnstraße am Praterstern geplant. Die öffentliche Verkehrsanbindung ist optimal und mehr als 2500 Versicherte arbeiten im direkten Einzugsgebiet. Die VAEB bekennt sich zum Betrieb der eigenen Einrichtungen Sinnvolle Investitionen in Gesundheitseinrichtungen sichern die Zukunft der Einrichtung und damit die Versorgung unserer Versicherten. Die VAEB hat es sich dabei nicht leicht gemacht. Vielen Investitionsentscheidungen sind lange Planungsphasen und genaue Prüfungen vorausgegangen. Die Investitionen erfolgen dort, wo sie direkt Versicherten zu Gute kommen und zur gesundheitspolitischen Ausrichtung der VAEB passen. Direktor Werner Bogendorfer Es fällt ihnen immer schwerer, aus einem fast unüberschaubaren Angebot, die der Gesundheit und dem Wohlbefinden förderlichen Lebensmittel auszuwählen und entsprechend zuzubereiten. Erschwerend kommt hinzu, dass die inzwischen enorm breite Palette an verarbeiteten Lebensmitteln, die bis zu 90% des täglichen Verzehrs ausmachen, ein äußerst ungünstiges Verhältnis an energiereichen Nährstoffen (z.b. Eiweiß, Fett, Kohlenhydrate) liefert. Darüber hinaus findet man in diesen modernen Lebensmitteln einen sehr geringen Anteil an lebensnotwendigen Nährstoffen (z.b. Vitamine, Mineralien). Dieser Umstand führt, aufgrund von daraus resultierenden physiologischen Effekten (z.b. Heißhunger), automatisch dazu, dass mehr Kalorien als benötigt auf österreichischen Tellern landen Die in dieser Form praktizierte Ernährungsweise gilt neben einer Reihe anderer Lebensstilfaktoren, wie geringer körperlicher Aktivität und Rauchen, als Ursache der heute weit verbreiteten so genannten ernährungsassoziierten Krankheiten. Konkret gelten Erkrankungen dann als ernährungsassoziiert, wenn die Ernährung einen von mehreren Risikofaktoren darstellt oder wenn eine bestimmte Ernährung präventiv oder therapeutisch, zumindest für eine erfolgreiche Verbesserung der Symptome bzw. des Krankheitsbildes, eingesetzt werden kann. Diese Zivilisationskrankheiten sind inzwischen weltweit stark verbreitet, verursachen über ein Drittel aller Kosten im Gesundheitswesen und belasten die Volkswirtschaft durch Arbeitsausfall, Invalidität und vorzeitigen Tod. Auch das negative Image von vielen Lebensmitteln und das damit zusammenhängende schlechte Gewissen (z.b. nachdem man sich eine Tafel Schokolade gegönnt hat) vermindert die Lebensqualität zahlreicher Menschen. Um diese Situation zu verbessern, muss ein Prozess in Gang gebracht werden, der die Prävention von Krankheiten und eine positive Einstellung zum Essen wieder in den Vordergrund rückt. In den letzten Jahren stellten unsere Wellcon-Experten im Rahmen vieler unterschiedlicher Projekte fest, dass ein interdisziplinärer Ansatz bei dem Vorhaben, dieses Ziel tiefgreifend zu realisieren, nicht nur kurzfristig effektiver, sondern auch wesentlich nachhaltiger wirkt. Ganz entscheidend für diesen Prozess ist es natürlich auch, Konzepte so zu gestalten, dass aus Projekten (dauerhafte) Programme entwickelt und in neu geschaffene bzw. bestehende Strukturen übernommen werden können! Aber auch der gezielte Einsatz des bereits etablierten und von uns ständig weiterentwickelten Infotainment-Faktors hat sich bei der Vermittlung von gesundheitlich relevantem Wissen als optimales Instrument erwiesen, um einen guten Zugang zu unterschiedlichsten Zielgruppen zu finden. Hier ein paar Beispiele als Leitsatz formuliert: 1. Essen Sie nichts, was ihre Großmutter nicht als Lebensmittel erkannt hätte. 2. Vermeiden Sie Nahrungsmittel, die mehr als fünf Zutaten auf der Verpackung aufgelistet haben. 3. Reduzieren Sie den Verzehr von Lebensmitteln, die Sie aus der Fernsehwerbung kennen. 4. Essen Sie kein Frühstücksmüsli, bei dem sich die Milch verfärbt. 5. Süßen und salzen Sie Ihr Essen selbst. 5

4 VERKEHRS-ARBEITSINSPEKTORAT Merkblatt R 13 (Eisenbahndienstvorschriften) zur Umsetzung des Arbeitnehmerschutzes in Eisenbahndienstvorschriften von DR. REINHART KUNTNER, Verkehrs-Arbeitsinspektorat Die Regelung des Verhaltens und der Ausbildung von Eisenbahnbediensteten unterliegt sowohl eisenbahnrechtlichen als auch arbeitnehmerschutzrechtlichen Rahmenbedingungen. Die Belange des Arbeitnehmerschutzes sind daher in den Eisenbahndienstvorschriften entsprechend zu berücksichtigen. Das neu erschienene Merkblatt R 13 (Eisenbahndienstvorschriften) soll jene, die für die Erstellung, Änderung oder Anpassung von Dienstvorschriften in den Eisenbahnunternehmen zuständig sind, bei der Umsetzung entsprechend unterstützen. Zur Anwendung dieses Merkblattes sollen hier einige grundsätzliche Hinweise angeboten werden. I. ALLGEMEINES II. GENEHMIGUNG VON DIENSTVORSCHRIFTEN III. KONZEPT DES MERKBLATTES R 13 IV. AUFBAU DES MERKBLATTES R 13 V. SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZDOKUMENTE VI. KOORDINATION VII. ARBEITNEHMERSCHUTZVORSCHRIFTEN VIII. STAND DER TECHNIK IX. UMSETZUNG BEI ANSCHLUSSBAHNEN 6 I. Einleitung Gemäß 3 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG) sind Arbeitgeber verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte zu sorgen, die die Arbeit betreffen. Dies umfasst neben anderen Aufgabenbereichen insbesondere auch die Gestaltung von Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgängen und deren Zusammenwirken sowie die Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer (vgl. dazu 4 Abs. 1 Z 5 und 7, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 ASchG). Die Arbeitnehmerschutzkampagnen der Europäischen Union verlangen überdies, dass die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes in die verschiedenen Sicherheitssysteme X. SCHLUSSBEMERKUNG implementiert werden sollen. Die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes sollen somit nicht in gesonderten Strukturen oder in eigenen Regelungen umgesetzt werden, sondern in einem gemeinsamen Konzept mit allen anderen Sicherheitsanforderungen. Die Allgemeinen Anordnungen an Eisenbahnbedienstete nach dem Eisenbahngesetz ( Dienstvorschriften ) müssen daher nach diesem Grundsatz auch die entsprechenden Arbeitnehmerschutzanforderungen, und zwar insbesondere für die Gestaltung von Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgängen und deren Zusammenwirken sowie für die Ausbildung und Unterweisung, berücksichtigen. 7

5 MERKBLATT R 13 (EISENBAHNDIENSTVORSCHRIFTEN) 8 Auch die Eisenbahnsicherheitsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit RL 2004/49/ EG) stellt ausdrücklich klar, dass die Rahmenrichtlinie Arbeitnehmerschutz (RL 89/391/EWG) sowie die einschlägigen Einzelrichtlinien im Hinblick auf den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der im Eisenbahnverkehr beschäftigten Arbeitnehmer uneingeschränkt Anwendung finden. II. Genehmigung von Dienstvorschriften Gemäß 21a des Eisenbahngesetzes (EisbG) sind Eisenbahnunternehmen verpflichtet, das Verhalten einschließlich der Ausbildung der Eisenbahnbediensteten durch Allgemeine Anordnungen ( Dienstvorschriften ) zu regeln. Diese Dienstvorschriften müssen von der zuständigen Eisenbahnbehörde eisenbahnrechtlich genehmigt werden. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber gemäß 12 und 14 ASchG zu einer ausreichenden Information und Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz verpflichtet. Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmer schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen (vgl. 14 Abs. 5 ASchG). Es wäre wenig sinnvoll, zwei Vorschriftensysteme für das Verhalten der Bediensteten nebeneinander zu erstellen (jeweils nach dem EisbG und nach dem ASchG) und auch die Arbeitnehmer über beide Vorschriftensysteme parallel zu unterweisen, sondern es ist ein gemeinsames Regelwerk zu erstellen, das sowohl den eisenbahnrechtlichen als auch den arbeitnehmerschutzrechtlichen Anforderungen entspricht. Die angeführten Dienstvorschriften für Eisenbahnbedienstete müssen somit sowohl den eisenbahnrechtlichen als auch den arbeitnehmerschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen. Bei der eisenbahnrechtlichen Genehmigung einer Dienstvorschrift durch die zuständige Eisenbahnbehörde muss daher auch die Einhaltung der entsprechenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen geprüft werden. III. Konzept des Merkblatte R 13 Die Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr (AVO Verkehr) legt daher seit dem Jahr 2006 fest, in welcher Weise der Antragsteller (z.b. Eisenbahnunternehmen, Hersteller) bei Genehmigungsverfahren die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachweisen muss. Entsprechende Festlegungen für Eisenbahn-Dienstvorschriften wurden ergänzend im Jahr 2011 getroffen (BGBl. II Nr. 132/2011). Durch die AVO Verkehr werden in diesem Zusammenhang keine zusätzlichen Nachweise oder Unterlagen festgelegt, sondern ergeben sich die Nachweise und Unterlagen bereits auf Grund der bestehenden Arbeitnehmerschutzvorschriften. Die Beweisthemen der AVO Verkehr sind bei der eisenbahnrechtlichen Genehmigung von Dienstvorschriften jedenfalls verpflichtend heranzuziehen. Darüber hinaus sollten diese Beweisthemen jedoch auch bei der Erstellung nicht genehmigungspflichtiger Regelungen (schriftliche Betriebsanweisungen, technische Richtlinien, Bedienungsanweisungen usw.) berücksichtigt werden, um die Einhaltung der entsprechenden Arbeitnehmerschutzvorschriften sicherzustellen. Schwerpunktkonzept aus Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes Eisenbahn- Dienstvorschriften (Stand: ) R13 Die Beweisthemen der AVO Verkehr sollten auch bereits zum ehest möglichen Zeitpunkt, also im Rahmen der innerbetrieblichen Abstimmung, mitbedacht und berücksichtigt und nicht erst durch die einreichende Stelle nachträglich ergänzt werden. Bereits in der Vergangenheit hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat für die Umsetzung des Arbeitnehmerschutzes in eisenbahn- und seilbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren immer so genannte Schwerpunktkonzepte angeboten, die in Form von Checklisten gestaltet werden (R 9 Eisenbahnfahrzeuge, R 10 Eisenbahnanlagen, R 11 Seilbahnanlagen, R 19 Gleisbaumaschinen). In Zusammenarbeit mit den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB Infrastruktur AG) und mit dem Fachverband der Schienenbahnen (Wirtschaftskammer Österreich) wurde nunmehr auch für den Bereich der Eisenbahndienstvorschriften ein Schwerpunktkonzept (R 13 Eisenbahndienstvorschriften) erarbeitet. IV. Aufbau des Merkblattes R 13 Das Merkblatt R 13 ist nach den inhaltlichen Vorgaben des 7 Abs. 2 der AVO Verkehr aufgebaut und erläutert die dort getroffenen Vorgaben: 1. Prüfung und Einhaltung der Sicherheits- und Gesund heitsschutzdokumente gemäß 5 ASchG (siehe Punkt V.), die wird im I. Abschnitt der Broschüre behandelt, 2. Prüfung der Durchführung der Koordination gemäß 8 ASchG (siehe Punkt VI.), dies wird im II. Abschnitt der Broschüre behandelt, 3. Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften (insbesondere ASchG, 3. bis 5. Abschnitt EisbAV, 1. und 2. Abschnitt AM-VO, BauV, ESV und KennV sowie weitere Verordnungen in Durchführung des ASchG) (siehe Punkt VII.), dies wird im III. Abschnitt der Broschüre behandelt, 4. Prüfung der Einhaltung und Umsetzung des Standes der Technik, insbesondere hinsichtlich bestehender Schriftlicher Betriebsanweisungen gemäß 14 Abs. 5 ASchG zur Einhaltung des Arbeitnehmerschutzes im Eisenbahnbereich (z.b. Schriftliche Betriebsanweisung Arbeitnehmerschutz ÖBB 40 der Österreichischen Bundesbahnen) (siehe Punkt VIII.), dies wird im IV. Abschnitt der Broschüre behandelt. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass immer eine integrative Betrachtung hinsichtlich Eisenbahnanlage (Arbeitsstätte), Eisenbahnfahrzeug (Arbeitsmittel) und Eisenbahnbetriebsführung (Arbeitsvorgang) vorzunehmen ist. Gemäß 76 Abs. 3 und 81 Abs. 3 ASchG haben Arbeitgeber die Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute unter anderem auch bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren, bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen hinzuzuziehen. Dies muss natürlich auch dann erfolgen, wenn nach dem Merkblatt R 13 Eisenbahndienstvorschriften vorgegangen wird. 9

6 MERKBLATT R 13 (EISENBAHNDIENSTVORSCHRIFTEN) 10 V. Sicherheits. und Gesundheitsschutzdokumente Gemäß 4 Abs. 1 ASchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen (Evaluierung). Im Rahmen der Evaluierung sind die Auswirkungen der beabsichtigten Regelungen zu berücksichtigen 1. auf die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte, 2. auf die Gestaltung und den Einsatz der Arbeitsmittel, 3. auf die Verwendung von Arbeitsstoffen, 4. auf die Gestaltung der Arbeitsplätze, 5. auf die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken, 6. auf die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation (Psychische Belastungen) und 7. auf den Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer. Erforderlichenfalls sind die erforderlichen Maßnahmen zu den ermittelten Auswirkungen festzulegen und die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente anzupassen. Die Umsetzung der für erforderlich ermittelten Maßnahmen ist bei der Erstellung der Dienstvorschriften zu berücksichtigen. Die Beurteilung der Auswirkungen hat integrativ für das System Eisenbahn zu erfolgen. So wären beispielsweise bei der Änderung eines Signals (elektronische statt mechanische Ausführung) neben der Erkennbarkeit für die Bediensteten unter anderem auch die geänderten Anforderungen bei der Wartung, die Zugänglichkeit im Gelände für Wartungsarbeiten oder die Festlegung der zu unterweisenden Arbeitnehmer im eigenen Unternehmen und in Drittunternehmen zu berücksichtigen.bei der Ermittlung und Beurteilung (Evaluierung) der Gefahren ist insbesondere nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung ( 7 ASchG) vorzugehen, und zwar 1. Vermeidung von Risiken, 2. Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken, 3. Gefahrenbekämpfung an der Quelle, 4. Berücksichtigung des Faktors Mensch bei der Arbeit, 5. Berücksichtigung der Psychischen Belastungen, 6. Berücksichtigung des Standes der Technik, 7. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten, 8. Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung, 9. Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz, 10. Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer. Bei der Erstellung von Dienstvorschriften werden erfahrungsgemäß die Vermeidung von Risiken (Z 1), die Gefahrenbekämpfung an der Quelle (Z 3) und insbesondere auch die Berücksichtigung des Faktors Mensch (Z 4) gerne übersehen. Insbesondere dürfen diese Grundsätze vom Arbeitgeber nicht aus reinen Kostenüberlegungen übergangen werden. VI. Koordination Gemäß 8 ASchG haben Arbeitgeber bei der Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren. Dabei ist auch für eine entsprechende Information der betriebsfremden Arbeitnehmer zu sorgen, deren Arbeitgebern ist ein entsprechender Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind im Einvernehmen zwischen den betroffenen Arbeitgebern zu festzulegen. Im Eisenbahnbereich treffen regelmäßig Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber aufeinander (Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen, Schlafund Speisewagenbedienstete, Bedienstete von Baufirmen usw.) und sind die angeführten Grundsätze daher auch im Rahmen der Dienstvorschriften umzusetzen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen: 1. Die Dienstvorschriften müssen für alle Beteiligten (insbesondere Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen) gleichermaßen anwendbar sein. 2. In den Dienstvorschriften müssen die Arbeitsvorgänge der Beteiligten (insbesondere Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen) aufeinander abgestimmt sein. 3. Zwischen den Dienstvorschriften der beteiligten Eisenbahnunternehmen dürfen keine Widersprüche bestehen. 4. Dienstvorschriften haben das Verhalten einschließlich der Ausbildung der Eisenbahnbediensteten zu gestalten (und auch die diesbezüglichen Aufgaben und Pflichten), sie dienen keinesfalls der Gestaltung oder gar Verschiebung von Verantwortlichkeiten. VII. Arbeitnehmerschutzvorschriften Das ASchG und die Durchführungsverordnungen zum ASchG (insbesondere EisbAV, AM-VO, BauV) treffen unter anderem auch eine Reihe von Vorschriften über den Einsatz von Arbeitsmitteln, über die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken sowie über die Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer. Allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete (Dienstvorschriften) dürfen in keinem Widerspruch zu diesen Arbeitnehmerschutzbestimmungen stehen. Das Schwerpunktkonzept listet daher die wichtigsten allgemeinen Arbeitnehmerschutzbestimmungen für Eisenbahndienstvorschriften auf. Im Einzelfall kann sich ergeben, dass einzelne Regelungen nicht zur Anwendung gelangen müssen oder weitere Arbeitnehmerschutzregelungen heranzuziehen sind (abhängig von den Besonderheiten der jeweiligen Eisenbahndienstvorschriften). 11

7 MERKBLATT R 13 (EISENBAHNDIENSTVORSCHRIFTEN) BETRIEBLICHE GESUNDHEITSFÖRDERUNG Die Umsetzung spezifischer Arbeitnehmerschutzbestimmungen für den Gefahrenraum der Gleise erfolgt bei den österreichischen Eisenbahnunternehmen grundsätzlich durch einheitliche Schriftliche Betriebsanweisungen gemäß 14 Abs. 5 ASchG. Zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten erfolgt die Überprüfung der Widerspruchsfreiheit zu den spezifischen Arbeitnehmerschutzbestimmungen für den Gefahrenraum der Gleise daher nicht im III. Abschnitt der Broschüre ( Liste Arbeitnehmerschutzbestimmungen ), sondern im IV. Abschnitt der Broschüre ( Stand der Technik ), wo die Schriftlichen Betriebsanweisungen gemäß 14 Abs. 5 ASchG (ÖBB 40, Nebenbahn 40, Strab 40) behandelt werden. VIII. Stand der Technik Gemäß 7 Z 5 ASchG haben Arbeitgeber auch bei der Gestaltung der Arbeitsvorgänge, bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und beim Einsatz der Arbeitnehmer den Stand der Technik zu berücksichtigen. Gemäß 3 Abs. 2 ASchG haben sich Arbeitgeber unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren. Die AVO Verkehr verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Schriftliche Betriebsanweisung Arbeitnehmerschutz ÖBB 40, die hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes im Eisenbahnbereich den Stand der Technik für die Unterweisung der Arbeitnehmer maßgeblich bestimmt. Darüber hinaus wird die ÖBB 40 von allen ÖBB-Eisenbahnunternehmen gemeinsam angewendet und im Rahmen des Netzzuganges auch auf Dritte (Eisenbahnverkehrsunternehmen) übertragen. Ebenso wird die ÖBB 40 auch von den meisten österreichischen Privatbahnen auf deren Infrastruktur übernommen. Derzeit gibt es drei österreichweit akkordierte Schriftliche Betriebsanweisungen gemäß 14 Abs. 5 ASchG, die als Stand der Technik zu berücksichtigen sind: 1. Schriftliche Betriebsanweisung Arbeitnehmerschutz der Österreichischen Bundesbahnen ÖBB 40, die für den Bereich der Hauptbahnen und der normalspurigen Nebenbahnen angewendet wird, abgedruckt im Merkblatt R 8 ÖBB 40, 2. Schriftliche Betriebsanweisung Arbeitnehmerschutz für Nebenbahnen Nebenbahn 40, die für den Bereich der schmalspurigen Nebenbahnen angewendet wird, abgedruckt im Merkblatt R 15 Nebenbahn 40, 3. Schriftliche Betriebsanweisung Arbeitnehmerschutz für Straßenbahnen Strab 40, die für den Bereich der von IRENE UMSCHADEN, MSC, Assistenz der Geschäftsführung Vorsorgen ist besser als heilen Gesundheit bildet die Voraussetzung für eine hohe Lebensqualität. Regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen können helfen, Gesundheitsrisiken rechtzeitig zu erkennen und die Lebensqualität bis ins hohe Alter zu erhalten. Die berufsorientierte Gesundenuntersuchung (BOGU) ist eine besondere Leistung, die von allen Arbeitnehmern bei Eisenbahn-, Seilbahn- und Bergbaubetrieben gerne in Anspruch genommen wird. Wellcon führt diese Leistung im Auftrag der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) durch. Eine Vorsorgeuntersuchung bietet allen Personen ab dem 18. Lebensjahr einmal pro Jahr einen umfangreichen Gesundheitscheck. Dieses Untersuchungsprogramm bringt persönliche Vorteile: Finden sich Hinweise für eine Erkrankung, dann wurde Zeit gewonnen, um Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Ein individuelles Beratungsgespräch mit dem Arzt soll einerseits Informationen zu einem gesunden Lebensstil liefern, andererseits weiterführende Unterstützung anbieten. Die BOGU stellt, neben einem umfassenden Leistungsspektrum, eine vertrauensvolle Atmosphäre, ärztliche Kompetenz und rasche Abwicklungszeit bereit. Ein großer Vorteil ist, dass die BOGU an einem Tag durchgeführt werden kann und sämtliche Laborbefunde noch am selben Tag für eine persönliche Besprechung mit dem Arzt zur Verfügung stehen. Mag. Barbara Wallner, Geschäftsführerin der Wellcon GmbH Abgestimmt auf die individuellen Bedürfnisse der jeweiligen Berufsgruppen, liefert Wellcon flächendeckend in ganz Österreich einen wesentlichen Beitrag zu einer ganzheitlichen Betreuung VAEB-versicherter Arbeitnehmer. Eingebettet in ein breit gefächertes Versorgungsnetz gewährleistet die BOGU somit eine optimale Vorsorgeleistung für alle Mitarbeiter von Eisenbahn-, Seilbahn- und Bergbaubetrieben. Machen Sie einen Schritt in eine gesunde Zukunft und melden Sie sich gleich jetzt zur BOGU an: Telefon: Basa: (880) Fax: Basa Fax: (880) boguonline@vaeb.at Informationen über VAEB und Wellcon finden Sie unter: bzw. Hinweis zum Datenschutz: Alle online erhobenen Daten unterliegen der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht sowie dem Datenschutzgesetz Straßenbahnen angewendet wird, abgedruckt im Merkblatt R 16 Strab 40, Bei der Erstellung oder Änderung von Dienstvorschriften ist daher auch die Widerspruchsfreiheit zu jenen schriftlichen Betriebsanweisungen ( 14 Abs. 5 ASchG) und Dienstvorschriften ( 21a EisbG) zu überprüfen, die den Stand der Technik im Eisenbahnbereich darstellen. IX. Umsetzung bei Anschlußbahnen Auf Anschlussbahnen bestehen im Regelfall einfachere Betriebsverhältnisse als bei Haupt- und Nebenbahnen oder Straßenbahnen. Aus diesem Grund sind auch die Dienstvorschriften für Anschlussbahnen im Regelfall weniger umfangreich. Seit etwa zehn Jahren wird für die Erstellung von Betriebsvorschriften für Anschlussbahnen mit Eigenbetrieb die Musterbetriebsvorschrift Anschlussbahnen (Richtlinie R 7) angeboten. Die Musterbetriebsvorschrift ist nach den oben angeführten Grundsätzen aufgebaut (Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Durchführung der Koordination, Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, Einhaltung und Umsetzung des Standes der Technik). Es ist daher davon auszugehen, dass Betriebsvorschriften für Anschlussbahnen, die nach den Vorgaben der Musterbetriebsvorschrift erstellt wurden, den von der AVO Verkehr festgelegten Beweisthemen entsprechen. X. Schlussbemerkung Die Bestimmungen der AVO Verkehr über die Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes in Allgemeinen Anordnungen an Eisenbahnbedienstete (Dienstvorschriften) sind am 20. April 2011 in Kraft getreten (BGBl. II Nr. 132/2011) und in diesbezüglichen Genehmigungsverfahren seither anzuwenden. Das Merkblatt R 13 Eisenbahndienstvorschriften wurde mittlerweile als Broschüre (Papier) der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau aufgelegt und kann entweder direkt beim Unfallverhütungsdienst telefonisch unter der Tel: oder per unfallverhuetung@ vaeb.at angefordert werden. Gleichzeitig steht das Merkblatt auch in elektronischer Form auf der Homepage der VAEB ( unter Publikationen) und des Verkehrs- Arbeitsinspektorates ( Publikationen) zur Verfügung, und zwar einerseits als pdf-version und andererseits als Bearbeitungsexemplar.

8 BETRIEBLICHE GESUNDHEITSFÖRDERUNG Die neue VGÜ Gewisse Arbeitsstoffe können zu Erkrankungen führen, den so genannten Berufskrankheiten. In vielen Fällen verlaufen diese chronisch. Beruflich bedingte Erkrankungen sind seit vielen Jahren bekannt. Bereits im alten Ägypten wusste man von Staublungenerkrankungen, ausgelöst durch Bearbeitung der Steine für große Bauten. Im Mittelalter litten hunderte Bergarbeiter an Arsen-, Blei- und Quecksilbervergiftungen. Der technische Fortschritt hat die Arbeitsbedingungen deutlich verbessert. Dennoch gibt es immer noch Arbeitsstoffe, welche im Arbeitsprozess eine Gesundheitsbelastung für Arbeitnehmer darstellen können. Neben der Umsetzung von Gesundheitsschutzvorkehrungen, wie der richtigen Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung oder organisatorischen Maßnahmen, müssen bei Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen regelmäßig arbeitsmedizinische Untersuchungen durchgeführt werden. Diese sind in der Verordnung zur Gesundheitsüberwachung (VGÜ) gesetzlich genau definiert und erläutert. Als Sekundärprävention dienen diese Untersuchungen der Früherkennung möglicher Gesundheitsschäden und den daraus resultierenden Berufskrankheiten. Sie sind gemäß Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) durchzuführen, (nur) wenn die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, und zwar durch ermächtigte Arbeitsmediziner. Die VGÜ 2014 ist eine Weiterentwicklung ihrer Vorgängerin. Neueste (arbeits)medizinische bzw. wissenschaftliche Erkenntnisse wurden berücksichtigt und Belastungen für alle Beteiligten soweit wie möglich reduziert. Was ist neu in der VGÜ 2014? von DR.MED. JULIJA VRABL, Ärztliche Leitung Wellcon, Leiterin Wellcon AMZ Wien Grundlage jeglicher arbeitsmedizinischer Untersuchung ist die Evaluierung durch den Arbeitgeber. Diese wird in der VGÜ 2014 verstärkt gefordert. Dabei sind Einwirkungsdauer (im Durchschnitt einer Woche länger als eine Stunde pro Tag), Eigenschaften des Arbeitsstoffes (z.b. gesundheitsschädigend, krebserregend etc.), Expositionshöhe und -art besonders zu beachten. Hierfür sind Fachleute heranzuziehen. Um die Notwendigkeit der arbeitsmedizinischen Untersuchungen zu belegen (sowohl gegenüber dem Versicherungsträger als auch der Behörde), sind die Messungen oder Berechnungsverfahren wie sie nach der Grenzwerteverordnung (GKV) sowieso verpflichtend sind ausreichend durchzuführen. Sie sind eindeutig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Ermächtigten Arbeitsmedizinern sind diese Evaluierungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen im besten Fall festgehalten in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten. Basierend auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgten Anpassungen der (Labor)Grenzwerte, Untersuchungsinhalte sowie Untersuchungsintervalle. Letztere wurden weitgehend vereinheitlicht. Um den administrativen Aufwand und die Belastungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu minimieren, sollen zudem unterschiedliche Untersuchungen an der gleichen Person auf einen Termin zusammengelegt werden. Dazu dürfen die geltenden Zeitabstände bis auf das 1,5-fache verlängert werden. Ein wesentlicher Punkt ist die gezielte Beratung von Arbeitnehmern über Belastungen und erforderliche Schutzmaßnahmen im Rahmen ihrer Arbeit. Hierfür sowie für die Beurteilung der Eignung ist eine umfassende Arbeitsanamnese erforderlich. Dazu sind den Arbeitsmedizinern alle Unterlagen zu den Arbeitsplätzen (z.b. Messergebnisse) vorzulegen vorzugsweise in Form von Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten. Weiteres muss den Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen gewährt werden. Arbeitsmediziner sind verpflichtet, nachweislich Arbeitgeber über die Notwendigkeit der Nachevaluierung von Arbeitsplätzen, wenn sich aufgrund der arbeitsmedizinischen Untersuchung eine erhöhte Belastung mit Schadstoffen im Körper zeigt, zu informieren. Auf jeden Fall ist so bei vorzeitigen Folgeuntersuchungen vorzugehen. Der Arbeitgeber ist daher gefordert, im Rahmen der Nachevaluierung zu eruieren, ob alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Gefahrenstoffen gesetzt wurden bzw. ob diese ausreichend effektiv sind. Eignungsuntersuchungen sollen nur noch bei erstmaliger Tätigkeit mit gefährlichen Arbeitsstoffen durchgeführt werden, unabhängig in welchem Betrieb diese erfolgt. Wie kommt es zur Beurteilung? Die VGÜ dient dem Schutz der Arbeitnehmer. Je nach Arbeitsstoff werden spezielle, genau definierte medizinische Untersuchungen durchgeführt. Die Grenzwerte dafür sind in der VGÜ vorgegeben. Werden diese nicht eingehalten, muss die Folgeuntersuchung vorzeitig durchgeführt werden. Entscheidend für eine Beurteilung der Eignung sind zusätzliche Belastungen am Arbeitsplatz, Faktoren wie der richtige Zeitpunkt der Untersuchung sowie passendes Untersuchungsmaterial. Wird z.b. vor einer Untersuchung zu viel getrunken, ist eine Auswertung des Harns nicht möglich eine erneute Harnprobe muss abgegeben werden. Wann muss nicht untersucht werden? Keine Untersuchungen gemäß VGÜ sind erforderlich wenn Arbeitsstoffe in einer Apparatur verwendet werden in einer Art und Weise, dass es zu keinem Austreten in den Arbeitsraum kommen kann, bei Tätigkeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen nicht länger als eine Stunde pro Arbeitstag im Durchschnitt einer Arbeitswoche (ausgenommen krebserregende Arbeitsstoffe) oder wenn das tägliche Expositionsausmaß maximal der Hälfe des MAK-Wertes entspricht (gilt nicht für Arbeitsstoffe gemäß Anhang I der GKV 2011, mit H in Spalte 12 gekennzeichnet), bei Tätigkeiten mit krebserregenden Arbeitsstoffen, wenn die Arbeitsstoffbelastung im Organismus der untersuchten Personen in drei aufeinander folgenden Untersuchungen die Referenzwerte der jeweiligen Arbeitsstoffe für Erwachsene nicht überschreitet oder das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal 1/20 des TRK-Wertes entspricht (gilt nicht für Arbeitsstoffe gemäß Anhang I der GKV 2011, mit H in Spalte 12 gekennzeichnet). Die neue VGÜ 2014 stellt neben den regelmäßigen Untersuchungen somit die ausreichende Evaluierung der Arbeitsplätze verstärkt in den Vordergrund untersucht soll nur werden, wenn unbedingt erforderlich. Die Präventivfachkräfte gemäß ASchGunterstützen und beraten mit ihrem Fachwissen bei der Umsetzung der neuen VGÜ, sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer. Untersuchungspflicht gemäss VGÜ Blei, seine Legierungen oder Verbindungen 2. Quecksilber oder seine anorgganischen Verbindungen 3. Arsen oder seine Verbindungen 4. Mangan oder seine Verbindungen 5. Cadmium oder seine Verbindungen 6. Chrom-VI-Verbindungen 7. Cobalt oder seine Verbindungen 8. Nickel oder seine Verbindungen 9. Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube oder Rauche 10. Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub 11. Schweißrauch 12. Fluor oder seine anorganischen Verbindungen 13. Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß 14. Benzol 15. Toluol 16. Xylole 17. Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol 18. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) 19. Dimethylformamid 20. Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin) 21. aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen 22. Phosphorsäureester 23. Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub 24. Isocyanate 25. Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führerinnen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte 26. Hitze 27. herabgesetzte Sauerstoffkonzentration 28. Arbeitnehmer/innen uter 21 Jahren unter Tage im Bergbau Zudem: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung sowie biologischen und krebserregenden Arbeitsstoffen, Vibrationen, Schichtarbeit und optischen Strahlen 15

9 ARBEITNEHMERSCHUTZ Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen von REINHARD LACKNER, Leitende Sicherheitsfachkraft der ÖBB Infrastruktur AG Bei allen Arbeiten an, in oder über Gewässern besteht die Gefahr des Ertrinkens. Durch Verletzungen vor oder während eines Sturzes, durch Unterkühlung des Körpers, durch starke Strömung oder durch gefährliche Strudel, ist es auch guten Schwimmern nicht möglich, sich lange über Wasser zu halten. Bei Arbeiten in Schächten, Gräben, Gruben, Kanälen, Rohrleitungen usw. - also Behältern - muss sichergestellt sein, dass in diesen Einrichtungen keine gesundheitsgefährdenden oder brandgefährlichen Stoffe vorhanden sind, sodass eine gefährdende Konzentration von Dämpfen, Gasen, oder Stäuben ausgeschlossen werden kann und kein Sauerstoffmangel auftritt. Allgemeines Eisenbahnunternehmen sind, aufgrund der organisatorischen Zuordnung von Anlagen, Eigentümer von Abwasseranlagen. Für diese ist auch die Betreiberverantwortung zu übernehmen. Dazu zählen die Instandhaltung, Wartung, Inspektion und der Betrieb von abwassertechnischen Anlagen. Der Betrieb der Infrastruktur beschränkt sich nicht nur auf Anlagen der Gleise, sondern schließt verschiedenste Anlagen ein, wie Gebäude für die Arbeitnehmer und Verwaltung des Eisenbahnunternehmers, Gebäude für die Betreuung und Bewirtung der Kunden und Fahrgäste, Gebäude und Anlagen für die Reinigung und Instandhaltung der Fahrzeuge und Gebäude und Anlagen zur Ableitung von Abwässern aus Gleisanlagen. abwassertechnischen Anlagen durchführen zu lassen. Daher werden diese Arbeiten an andere Organisationseinheiten oder externe Auftragnehmer, die solche Arbeiten durchführen, vergeben. 16 Eigentümer der abwassertechnischen Anlagen (Schmutz-, Misch-, Entwässerungs- oder Niederschlagswasserkanälen sowie die dazugehörigen Einrichtungen wie Pumpwerke, Druckleitungen, Düker, Kaskaden, Regenrückhaltebecken usw.) sind die jeweiligen Besitzer der Anlagen und somit die auch rechtlich verantwortlichen Betreiber. Die meisten Eisenbahnunternehmen besitzen nicht ausreichend entsprechend qualifiziertes Personal, um Arbeiten in Bei der Eisenbahn unterscheidet man betrieblich nach Art der Abwässer. Das sind einerseits klassische Abwasseranlagen und andererseits Anlagen zur Gleisentwässerung, wobei letztere vornehmlich unbelastete Oberflächenwässer aus dem Gleisbereich sind. Für die Anlagen zur Gleisentwässerung ist, in der Regel die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle, der rechtlich verantwortliche Betreiber zuständig. Grundsätzlich wird diese Aufgabe vom Leiter der regionalen Instandhaltung wahrgenommen. 17

10 ARBEITEN IN ABWASSERTECHNISCHEN ANLAGEN Arbeitnehmerschutzregelungen Selbst wenn alle Arbeiten an externe Auftragnehmer vergeben sind und somit Arbeitnehmer der Eisenbahnunternehmen nicht in den abwassertechnischen Anlagen arbeiten, verbleiben dennoch Pflichten im Arbeitnehmerschutz, insbesondere im Bereich der Information, Unterweisung, Koordination und Überwachung der Fremdfirmen bei der jeweiligen örtlichen Organisationseinheit. Die rechtlichen Bestimmungen aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes bestehen darauf, dass bei Instandhaltung, Wartung, Inspektion und Betrieb der abwassertechnischen Anlagen durch bahneigene Arbeitnehmer, aber auch Arbeitnehmer durch externe Auftragnehmer, der Arbeits- und Gesundheitsschutz ausreichend gewährleistet wird. Einsteigen in Behälter Gefahren aus dem Gleisbereich oder aus dem öffentlichen Verkehrsraum Welche Gefahren im Einzelfall tatsächlich vorhanden sind, hängt von den örtlichen Bedingungen ab. Gefahren entstehen aus Einrichtungen der Abwasser-Entwässerungsableitung, -sammlung, -speicherung, -behandlung, weiters aus der Faulgasgewinnung, -lagerung und -verwendung sowie der Schlammbehandlung, usw. Absperr- und Kennzeichnungseinrichtungen sind im Einzelfall erforderlich. Persönliche Schutzausrüstung, wie z.b. Warn- und Schutzkleidung ist zu verwenden. Öffnen der Schachtabdeckungen Für das Öffnen der Schächte und Anheben von Kanaldeckeln sind geeignete Deckelheber notwendig, die je nach Ausführung auch einem Arbeitnehmer das rückengerechte Öffnen und Anheben der schweren Deckel ermöglicht. Einstieg in Schächte für unbelastetes Oberflächenabwasser aus Gleisentwässerungen Beim Einstieg in gut belüftete Schächte für unbelastetes Oberflächenabwasser bei Gleisentwässerungen mit geringer Wasserführung kann auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung nur dann im Einzelfall auf die Messung verzichtet werden, wenn ständige Sichtverbindung besteht, die Seilsicherung nicht gelöst wird und die Schachttiefe maximal 5m beträgt. Seilsicherung Jeder Arbeitnehmer muss vor dem Einstieg in Kanäle oder Schächte mit mehr als 1m Tiefe ein Auffanggeschirr anlegen um bei einem Unfall schnell aus dem Kanal gerettet werden zu können. Wird in Schächte mit mehr als 2m Absturzhöhe eingestiegen, ist als Absturzschutz eine Seilsicherung durchzuführen oder eine Absturzsicherung (Auffanggeschirr mit Sicherheitsseil, Falldämpfer und Höhensicherungsgerät) zu verwenden. Hautschutzcreme wichtig. Hierzu muss vor Ort zumindest die Möglichkeit zum Reinigen der Hände gegeben sein. Dies kann im einfachsten Fall durch das Mitführen eines Wasserbehälters und eines hautschonenden Desinfektions- und Reinigungsmittels auf dem Wartungsfahrzeug realisiert werden. Am Ende der Arbeiten ist die Ausrüstung zu reinigen (Stiefel, Handschuhe, Schutzkleidung). Im Umkleidebereich ist die Trennung von verschmutzter und sauberer Kleidung notwendig. 18 Für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen ist es unerheblich, ob es sich um die klassischen Abwasseranlagen oder um Anlagen zur Gleisentwässerung handelt. Vielmehr orientieren sich die aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Maßnahmen an den Gefährdungen, die von den Anlagen bzw. von den Tätigkeiten ausgehen. Seit 1995 sind die Ermittlung der Gefährdungen für Tätigkeiten und Arbeitsplätze durchzuführen und zu dokumentieren und wirksame Maßnahmen zur Beseitigung bzw. Reduzierung der Gefährdung umzusetzen. Die Schutzmaßnahmen müssen zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Kanälen, Schächten oder engen Räumen mit offenen abwassertechnischen Anlagen erfüllt werden. Absturz in geöffnete Schächte Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz bzw. zum Halten und Retten, Ohnmacht sichere Auftriebmittel (Schwimmweste) Schutz gegen Ertrinken, Abseilgeräte und Rettungshubgeräte, Sicherungsseile sind notwendig. Anstieg der Wasserführung Ohnmacht sichere Auftriebsmittel (Schutz gegen Ertrinken) sind notwendig. Explosionsgefahren durch Faulgase, unzulässige Einleitungen von Fremdstoffen, unerwartete Einleitung im Störfall (Entgleisung) Grundsätzlich ist vor dem Einsteigen und dem Arbeiten sicherzustellen, dass durch technische oder natürliche Lüftung der Sauerstoffgehalt mindestens 19 Vol. % beträgt. Die Konzentration von giftigen Gasen und Dämpfen hat unter dem jeweiligen Luftgrenzwert zu liegen. Es darf keine Explosionsgefahr bestehen (< 10% der unteren Explosionsgrenze). Zur Feststellung, ob die Lüftungsmaßnahmen ausreichend sind, müssen kontinuierlich Kontrollmessungen durchgeführt werden. Hierzu eignen sich idealerweise Messgeräte, die mit einer automatischen Pumpe Luft aus dem Kanal/Schacht ansaugen und auf den Gehalt an Sauerstoff sowie gefährlicher Gase prüfen und beim Erreichen von Grenzwerten akustisch und optisch warnen. Rettungsmaßnahmen Für die Sicherstellung der sofortigen Ersten Hilfe muss bei jedem Öffnen von Schacht- oder Kanalabdeckungen mindestens eine zweite Person anwesend sein, die als Ersthelfer die erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen einleiten kann. Bei einem Unfall muss der Ersthelfer aber auch an seine eigene Sicherheit sowie seine Sicherung denken. Besteht die Arbeitsgruppe nur aus zwei Personen, so ist daher vor Aufnahme der Arbeiten das Rettungsgerät (z.b. Dreibein mit Höhensicherungsgerät mit integrierter Rettungshubeinrichtung oder Kfz mit Kranwinde) einsatzbereit aufzustellen. Bei Schächten mit mehr als 2m Tiefe ist dies zwingend erforderlich. Als Rettungsausrüstung muss auch immer ein umluftunabhängiges Atemgerät (z.b. Regenerationsgerät oder Pressluftatmer) in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle zur Verfügung stehen. Arbeitsmedizinische Vorsorge Die Arbeitnehmer müssen körperlich und gesundheitlich geeignet sein. Je nach Tätigkeit sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen notwendig. z.b. bei Trägern von Atemschutzgeräten. Hygiene und Infektion Während der Arbeiten darf nicht gegessen, getrunken und geraucht werden. In Arbeitspausen (Frühstück, Mittag) ist mindestens die gründliche Reinigung der Hände besser Reinigung mit Handdesinfektion und das Auftragen von Impfungen bei Kontakt mit fäkalienbelastetem Abwasser Bei Arbeiten an den klassischen Abwasseranlagen (z.b. beim Kontakt mit fäkalienbelastetem Abwasser), ist wegen der Verletzungsgefahr Impfschutz gegen Tetanus und Poliomyelitis für jeden Arbeitnehmer notwendig. Weiteres können Schutzimpfungen (z.b. Hepatitis A und andere) im Einzelfall nach einer arbeitsmedizinischen Beratung und Empfehlung im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer durchgeführt werden. Arbeiten an abwassertechnischen Anlagen im Gleisbereich Werden Arbeiten an abwassertechnischen Anlagen im Gefahrenraum der Gleise ausgeführt, so sind immer Sicherungsmaßnahmen gegen die Gefahren des bewegten Schienenfahrzeuges erforderlich. Alleinarbeit an abwassertechnischen Anlagen im Gefahrenraum von Gleisen ist nicht zulässig (z.b. Spülungen einer Gleisentwässerung im Tunnelbereich und außerhalb des Tunnelbereichs auch durch Fremdfirmeneinsatz). 19

11 ARBEITEN IN ABWASSERTECHNISCHEN ANLAGEN 20 Koordination Werden Arbeiten an einem Arbeitsplatz gleichzeitig von verschiedenen Firmen oder Arbeitsgruppen verschiedener Organisationseinheiten ausgeführt, so ist zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung eine Person (örtlich Aufsichtsführender) zu bestimmen, die diese Arbeiten aufeinander abstimmt, koordiniert und weisungsbefugt gegenüber den Beteiligten ist. Besonderes Augenmerk gilt bei der Koordination der Abwehr von Gefahren aus dem Bahnbetrieb. (Schutz der Baustelle) Gerade bei Gleisentwässerungen sind die Schächte und Abdeckungen in vielen Fällen in unmittelbarer Nähe oder sogar im Gefahrenraum der Gleise. Es ist zumindest immer eine weitere Person erforderlich (Sicherungsaufsicht), die ausschließlich die Sicherungsmaßnahmen gegenüber den Gefahren bewegter Schienenfahrzeuge übernimmt und nicht mitarbeitet, wenn Abdeckungen entfernt bzw. geöffnet werden. Unterweisung Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, danach in regelmäßigen Abständen (einmal jährlich). Inhalte, Zeitpunkt und Teilnehmer sind schriftlich festzuhalten. Typische Themen der Unterweisung Einsteigen und Arbeiten in umschlossenen Räumen Hygiene persönliche Schutzausrüstung (PSA), Atemschutz Sicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb (auch Oberleitung) und gegen Gefahren aus dem Straßenverkehr Messung und Ermittlung gefährlicher Atmosphäre Lüftung Rettung und Erste Hilfe Heben und Tragen von Lasten Arbeits- und Rettungsausrüstung Absperr- und Kennzeichnungseinrichtungen Deckelheber persönliche Schutzausrüstung, wie z.b. Warn- und Schutzkleidung persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz bzw. zum Halten und Retten Ohnmacht sichere Auftriebsmittel (Schutz gegen Ertrinken) ggf. mobile Einstiegshilfen (Leitern) Gasmessgeräte Belüftungseinrichtungen Atemschutz (Selbstretter, Arbeits-/Rettungsgeräte) Abseil- und Rettungshubgeräte Sicherungsseile Exgeschützte Handleuchten Verbandkasten Handfeuerlöscher Waschgelegenheit zur Reinigung der Hände auf Wartungsfahrzeugen Typische Gefahren Mechanische Gefahren durch Gefahren aus dem Gleisbereich oder aus dem öffentlichen Verkehrsraum Öffnen der Schachtabdeckungen Absturz in geöffnete Schächte Anstieg der Wasserführung Explosionsgefahren durch Faulgase unzulässige Einleitungen von Fremdstoffen unerwartete Einleitungen im Störfall Gesundheitsgefahren durch Sauerstoffmangel Schwefelwasserstoff/Kohlendioxid durch Faulprozesse infektiöse Krankheitserreger Gefahrstoffe, die bei Tätigkeiten freigesetzt werden (z.b. beim Abschleifen von Beschichtungen) Betriebsanweisung Für Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen ist vom jeweiligen Arbeitgeber eine Betriebsanweisung aufzustellen, die z.b. auch sicherheitsrelevante Angaben enthält über betriebliche Ergänzungen zu Betriebsanweisungen des Herstellers, Inverkehrbringers oder Lieferers technischer Erzeugnisse (z.b. In- und Außerbetriebnahme) Benennung des Aufsichtführenden bei Arbeiten in umschlossenen Räumen von Abwassertechnischen Anlagen Verhalten beim Auftreten und Beseitigen von Störungen einen Alarm- und Notfallplan sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen Schutzmaßnahmen zum sicheren Einstieg Einstiegstiefe bis zur Schachtsohle Sichtverbindung Es muss mindestens eine zweite Person über Tage zur Sicherung anwesend sein. Ausführung von Leitern in Entwässerungsschächten 1m bis < 2m > 2m bis < 5 m > 5 m Auffanggeschirr oder Rettungsgeschirr bzw. Rettungshose Seilsicherung Zuerst Einsteigende mit einem Sicherungsseil sichern. Abseil- oder Rettungsgerät Dieses oberhalb der Einstiegstelle einsatzbereit machen. Umluftunabhängiges Atemschutzgerät (Selbstretter) Dieses ist zur Selbstsicherung mitzuführen. Absturzsicherung z.b. Auffanggeschirr mit Sicherungsseil und Falldämpfer oder Höhensicherungsgerät *) (+) erforderlich (-) nicht erforderlich Ziel der Sicherheitsstandards im Bereich der abwassertechnischen Anlagen, zum Schutz von Arbeitnehmern bei der Errichtung baulicher Anlagen, muss es sein, eine Gesamtsicht und zwar in den Bereichen Planer, Abnehmer, Einbauer und Verwender zu entwickeln. Ergänzende Hinweise Die Personen sollen in ständiger Sichtverbindung stehen oder sich zumindest durch Zuruf verständigen können. Das muss von jedem Einsteigenden getragen werden. Das Seil darf erst nach Verlassen des Schachtes wieder abgelegt werden. *) Nur wenn mit besonderen Gefahren zu rechnen ist, z.b. durch Gase, Dämpfe, Sauerstoffmangel, starke Wasserführung. Wenn Einsteigende von mindestens zwei Personen mit Seil gesichert werden. Wenn die Seilsicherung für nachfolgende Arbeiten gelöst werden muss. Bei einem Aufenthalt in Räumen mit größerer Ausdehnung oder in Räumen mit erschwerten Fluchtwegen. Bei senkrechten Einstiegen, wenn z.b. Zwischenpodeste von < 5m nicht vorhanden sind. Ist bei Arbeiten mit besonderen Gefahren, z.b. starker Wasserführung, Zündgefahren oder Freisetzung von Gefahrstoffen zu rechnen, muss vor dem Einstieg ein Erlaubnisschein von der berechtigten Person ausgestellt werden. Der Arbeitnehmerschutz verlangt immer die Berücksichtigung der gesamten Bestimmungen. Eine Norm z.b. die EN enthält beschreibende Schlagwörter wie Abwasser, Abwasserbeseitigung, Bauwesen, Schacht, Steigleiter ortsfest, Absturzsicherung, Begriffe, Terminologie, Abmessung, Sicherheit und dgl. Die Anwendung richtet sich nach der Gefahrenermittlung Gefahrenbeurteilung, die durch den Arbeitgeber zu erstellen ist. Erforderliche Maßnahmen ergeben sich z.b. aus der Funktion der Schächte (Kontroll-, Abwasser- oder Regenwasserschacht) in Abhängigkeit zu den jeweils erforderlichen Tätigkeiten (Wartung, Inspektion) sowie Arbeitsbedingungen (Verkehrsweg, Arbeitsplatz) und jährliche Prüfpflichten (durch eine befähigte Person). Auf Grund des Anforderungsniveaus werden bei Eisenbahnen spezifische Bauform von Schachtabdeckungen und Absturzsicherungen im Bereich der Entwässerungstechnik verwendet. Die Schächte liegen im nicht öffentlichen Bereich und werden nicht befahren. Es gibt eine Fülle an, über die Arbeitnehmerschutzregelungen hinausgehender, Gestaltungsvorschriften (Regelzeichnungen) im Abwasserbereich, die besonders bei Neu- und Umbauten Berücksichtigung finden. Über die Berücksichtigung der Vorkehrungen zum Arbeitnehmerschutz, vor allem für spätere automatisierte Arbeitsverfahren im Gleisbereich, geben in der Regel die hinzugezogenen Fachplaner Auskünfte. Automatisierte Arbeitsverfahren führen zu weniger Handarbeit und weniger Arbeitnehmern, die den genannten Risiken ausgesetzt sind und sind somit vorrangig umzusetzen. 21

12 ARBEITEN IN ABWASSERTECHNISCHEN ANLAGEN 22 Normen und deren Kurzbeschreibung zur Fragestellung Ausführung von Leitern in Entwässerungsschächten ÖNORM Z 1600 Festverlegte Aufstiege aus Metall; Leitern und Steigeisengänge. Es werden die aus sicherheitstechnischer Sicht erforderlichen Angaben betreffend konstruktive Ausführung und Einbau bzw. Verlegung von Leitern und Steigeisengängen, welche in und an Betriebsanlagen und Gebäuden zum sicheren Erreichen von höher oder tiefer gelegenen Standplätzen dienen, gegeben. Die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gegen Absturz werden beschrieben und auf den Schutz unbeabsichtigtes Betreten eines oberen Leiterneinstieges wird hingewiesen. Die bauliche Ausführung wird durch Skizzen erläutert. Auf gesetzliche Bestimmungen hinsichtlich Baulänge und Aufstiegshöhe wird verwiesen. Hinweise zur Materialauswahl sollen die Werkstoffauswahl und Dimensionierung erleichtern. Anforderungen an den Korrosionsschutz werden erwähnt. DIN EN 1917 Diese Europäische Norm legt Leistungsanforderungen, wie in Tabelle 1 angegeben, fest und beschreibt Prüfverfahren für vorgefertigte Bauteile, für Kontrollschächte, die nicht tiefer als 2m sind, und für Einsteigschächte mit kreisrundem, rechteckigem (mit oder ohne abgeschrägte oder abgerundete Ecken) oder elliptischem Querschnitt aus unbewehrtem Beton, Stahlfaser- und Stahlbeton, mit Nennweiten und Nennlängen nicht über DN 1250 (rund) oder LN 1250 (rechteckig oder elliptisch). Die Schächte sollen den Zugang und die Luftzufuhr zu Entwässerungssystemen ermöglichen, die für den Transport von Abwasser, Regenwasser und Oberflächenwasser als Freispiegelleitungen oder gelegentlich unter geringem Überdruck verwendet werden und hauptsächlich in Gebieten mit Fahrzeug- und/oder Fußgängerverkehr eingebaut werden. Anforderungen an Verbindungen (elastomere, plastomere oder andere Dichtmittel, entweder im Bauteil eingebaut oder getrennt mitgeliefert) werden ebenfalls festgelegt (Festlegungen für die Beurteilung). ÖNORM EN Ortsfeste Steigleitern für Schächte Diese Norm gilt für dauerhaft in Schächten befestigte Steigleitern. Sie enthält Definitionen und legt Konstruktionsmerkmale, Maße und Sícherheitsanforderungen fest. Steigleitern gemäß dieser Europäischen Norm sind für die Verwendung im Bereich Abwasser, Regenwasser und - unter Beachtung nationaler Anforderungen - für den Einsatz im Trinkwasserbereich geeignet. ÖNORM B 2504 Schächte und Schachtbauwerke für Schwerkraft-Entwässerungsanlagen Diese ÖNORM legt allgemeine Anforderungen an Schächte und Schachtbauwerke fest, die für Abwasserkanäle und -leitungen bestimmt sind, die als Schwerkraft-Entwässerungssysteme betrieben werden und für Kanalisationsanlagen sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden dienen können. Diese ÖNORM dient als allgemeine Grundlage für die Planung und Ausführung von Kanalisationsanlagen wie auch für die Ausarbeitung oder Überarbeitung von Produktnormen im Sinne der ÖNORM EN 476. Straßenabläufe und Blindschächte sind nicht Gegenstand dieser ÖNORM. Zusammenfassung Auf Grund der spezifischen Risiken, die zu tödlichen und schweren Unfällen führen können, z.b. Einstiegsarbeiten in umschlossene Räume abwassertechnischer Anlagen, Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen, Arbeiten im Gleis- und Straßenbereich oder Arbeiten am und auf dem Wasser, ist die Regelungsdichte, gemessen an der vergleichsweise geringen Zahl beschäftigter Arbeitnehmer in abwassertechnischen Anlagen aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz, recht hoch. Automatisierte Arbeitsverfahren mit wenigen Arbeitnehmern sind so zu gestalten, dass die Wirkung auf die Arbeitsbedingungen keine personalintensiven Sicherungsmaßnahmen erfordern. Der gesamte Bereich der abwassertechnischen Anlagen ist aus Sicht des Arbeits- und Gesundheitsschutzes als Ganzes zu betrachten. Das ist sinnvoll, weil die Arbeitsbedingungen weitgehend ähnlich sind, die Betreiber jedoch in den allermeisten Fällen wenig eigene Arbeitnehmer beschäftigen und die anfallenden Arbeiten ganz oder teilweise von Fachfirmen durchführen lassen. In der Folge gehören Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen in den Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Arbeitgeber, die sich im Festlegen der Arbeitnehmerschutzmaßnahmen und bei der Information und Unterweisung zu koordinieren haben. Sicherungsmaßnahmen für Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen gegenüber bewegten Schienenfahrzeugen und Gefahren des Bahnstromes hat immer der Infrastrukturbetreiber festzulegen. Die Vorgaben hierzu werden ergänzend zum Arbeitnehmerschutzgesetz in der Eisenbahn-Arbeitnehmerschutzverordnung geregelt. Bericht aus dem Präventionsbeirat das tun wir! In Anlehnung an meinen Kommentar aus der SZ zum Thema Evaluierung der psychologischen Belastungen will ich die künftigen weiteren zentralen Aufgaben und Tätigkeiten des Präventionsbeirates eingehender beleuchten. Nach Abschluss der Arbeiten in den Kleingruppen über die zehn Referenzgruppen wollen wir seitens des Präventionsbeirates die weitere Vorgangsweise bezüglich der notwendigen operativen Maßnahmen vornehmen und für die Präventivkräftetagung im Oktober 2014 in Breitenstein vorbereiten. Seitens des Präventionsbeirates möchte ich mich bei den Kolleginnen und Kollegen in den Kleinarbeitsgruppen für ihre Tätigkeit im Interesse der Mitarbeiter im Eisenbahnbereich sehr herzlich bedanken. Den Kolleginnen und Kollegen des Verkehrsarbeitsinspektorates, unter der Leitung von Dr. Reinhart Kuntner, danke ich ebenfalls für die beratenden Tätigkeiten und oder bzw. wissenschaftliche Unterstützung. Selbstverständlich sind wir in anderen Tätigkeitsfeldern der Prävention mit Nachdruck wie gewohnt weiter aktiv. So zum Beispiel mit der Vorbereitung des Präventivkräfteseminars in Breitenstein w.o. erwähnt. Um den steigenden Ansprüchen an die Prävention in der Unfallversicherung gerecht zu werden, hat sich der Vorstand der VAEB entschieden einen neuen zentralen Standort für die Belange der Unfallverhütung in Wien einzurichten. Ab Frühjahr 2015 werden die operativen Agenden des Präventionsbeirates in die Räumlichkeiten der ehemaligen Spardabank in 1020 Wien, Nordbahnstrasse 5 verlegt. Wir erwarten uns vom neuen Standort die ganzheitliche Betreuung der Präventivkräfte der, von der VAEB betreuten, Unternehmen u.a. mittels Schulungen und Unterlagen aus einer Hand. Ernst Friedl Vorsitzender Präventionsbeirat VAEB Impressum: UVD Sicherheit zuerst Oktober 2014 Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB), Linke Wienzeile 48-52, 1060 Wien Für den Inhalt verantwortlich: Dir. Werner Bogendorfer Redaktion: Sandra Gastner Layout, Satz, Grafik: Roland A. Reidinger, FDGD 23

13 P.b.b. 13Z039774M, VAEB, Linke Wienzeile 48-52, 1060 Wien, DVR: UVD Unfallverhütungsdienst der VAEB

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