VO 5, Allgemeines Verwaltungsrecht. Eva Schulev-Steindl, WS 2013/14

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1 VO 5, Allgemeines Verwaltungsrecht Eva Schulev-Steindl, WS 2013/14 1

2 Staatliche Tätigkeit, die von (weisungsgebundenen) Verwaltungsorganen vollzogen wird Gerichtsbarkeit Verwaltung Wahrnehmung von Aufgaben im : -zb Gewährleistung eines geregelten Wirtschaftslebens (vgl GewO) -Gefahrenabwehr (zb SicherheitspolizeiG - Daseinsvorsorge (Bau und Betrieb von Krankenhäusern, Schulen, Straßen etc) unabhängig unabsetzbar idr weisungsgebunden 2

3 Verwaltungsrecht: Summe aller Rechtsvorschriften, die von Verwaltungsorganen zu vollziehen sind Formelles Recht Organisationsrecht Verwaltungsverfahrensrecht zb BundesministerienG Materielles Verwaltungsrecht zb AVG Besonderes Verwaltungsrecht zb Staatsbürgerschaftsrecht Baurecht Wasserrecht Naturschutzrecht Allgemeines Verwaltungsrecht Allgemeine Lehren des Verwaltungsrechts (nicht kodifiziert, dh gesetzlich niedergeschrieben) zb Begriff des Bescheides 3

4 Juristische Person Jeder von einer natürlichen Person verschiedene Träger von Rechten und Pflichten Privatrecht Einrichtung durch Privatrechtsakt, zb Gründung einer GmbH durch Gesellschaftsvertrag Öffentliches Recht Errichtung durch staatlichen Hoheitsakt insb: Gesetz, Verordnung Erfüllen idr öffentliche Aufgaben 4

5 Körperschaften Anstalten Fonds und Stiftungen Personenmehrheit; hat Mitglieder Gesamtsache; hat Benutzer Vermögensmasse; hat Begünstigte Gebietskörperschaften: Bund Länder und Gemeinden Personalkörperschaften: Arbeiterkammern Wirtschaftskammern Fremdenverkehrsverbände zb Krankenanstalten Bundesmuseen zb Fremdenverkehrsund Wohnbauförderungsfonds der Länder 5

6 Von der Rechtsordnung geschaffene Einrichtungen; Bündel bestimmter Zuständigkeiten (zb zur Entscheidung in verschiedenen Verwaltungsangelegenheiten) Physische Person, die eine Organfunktion ausübt zb Landeshauptmann von Sbg Bürgermeister von Wien Dr. Michael Häupl Organe bzw Organwalter handeln für juristische Personen; ihre Handlungen sind diesen zuzurechnen 6

7 Willensbildung Monokratisches Organ: ein Organwalter Kollegialorgan: mehrere Organwalter zb Bundesminister Bezirkshauptmann Bürgermeister zb Bundesregierung Landesregierung Gemeinderat Doppelfunktion bzw Personalidentität zb der Landwirtschaftsminister als Mitglied der Bundesregierung 7

8 Dienststellen bereiten Entscheidungen vor Bundesministerium zb Lebensministerium Amt der Landesregierung zb Amt der NÖ LReg Gemeindeamt zb Magistrat Wien (Bezirksamt Hietzing) Entscheidung für den Bundesminister ist rechtlich Entscheidung des Bundesministers Arbeitet für den Landeshauptmann und die Landesregierung Arbeitet für den Bürgermeister und für den Gemeinderat 8

9 Verwaltungsorgane Organe, denen Aufgaben der übertragen wurden (durch Gesetz) verfügen über, dh einseitige Befehls- und Zwangsgewalt : Haben keine Aufgaben der Hoheitsverwaltung Können zb Bescheide erlassen 9

10 Bundesregierung Bundespräsident Bundesminister Bundeskanzler Vizekanzler Oberste Organe: gleichrangig, weisungsfrei Landesregierung unmittelbare mittelbare Landeshauptmann LH- StV Landes -räte Eigene Bundesbehörden zb Finanzämter Bezirksverwaltungsbehörden 80 Bezirkshauptmannschaften Magistrate der 15 Statutarstädte - zb Wien, Krems, Eisenstadt, Salzburg 10

11 Artikel 20 Abs 1 B-VG Unter der Bundes und der Länder des führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe, ernannte berufsmäßige Organe oder vertraglich bestellte Organe die Verwaltung. Sie sind den ihnen ihre amtliche Tätigkeit für und, soweit in Gesetzen gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, an deren gebunden. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer, wenn die Weisung entweder von einem erteilt wurde oder die Befolgung verstoßen würde. 11

12 Artikel 20 Abs 2 B-VG Durch Gesetz können Organe 2. zur, 4. zur und zur Durchführung der, oder 8. soweit dies nach Maßgabe des ist, der ihnen vorgesetzten Organe werden. Durch Gesetz ist ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes der obersten Organe vorzusehen, zb Rechtschutzbeauftragter Generaldirektor Wettbewerbsbehörde 12

13 Bundesregierung Bundesminister Landesregierung mittelbare BV, zb Forstrecht Unmittelbare Bundesverwaltung Landeshauptmann Bezirksverwaltungsbehörde Landesver waltung zb Naturschutz 13

14 14

15 Verwaltungsrecht Fall 1 Hans hat einen Bescheid der Baubehörde erhalten, mit dem er gemäß 19 AVG vorgeladen wird. Da er vom Verwaltungsrecht keine Ahnung hat, bittet er Sie um das Allgemeine- Verwaltungsrechts-Gesetz um herauszufinden, worum es sich bei dieser Sache eigentlich handelt. Was werden Sie ihm sagen? 15

16 Verwaltungsrecht Fall 1 Gesetz? Allgemeines Verwaltungsrecht LEHRE Verwaltungsvorschriften Allgemeines- Verwaltungsrechts- Gesetz gibt es nicht! Allgemeines- Verwaltungsrechts- 16

17 Verwaltungsrecht Fall 2 Warum bezeichnet man einen Bundesminister als monokratisches Organ, obwohl in einem Ministerium doch sehr viel mehr Personen beschäftigt sind? Bundesminister allein entscheidungsbefugt Ministerium Dienststelle (Hilfsapparat) 17

18 Verwaltungsrecht Fall 3 Nehmen Sie zu folgenden Aussagen Stellung: a) Jede Behörde ist ein Organ. b) Jedes Organ ist eine Behörde. RICHTIG! FALSCH! Organe = Zuständigkeitsbündel, durch die bestimmte Menschen zur Setzung von bestimmten Rechtsakten ermächtigt werden (Behörden und sonstige Dienststellen) Behörden = Organe, die ausdrücklich zu hoheitlichen Anordnungen und Entscheidungen ermächtigt sind 18

19 Verwaltungsrecht Fall 4 Bei den Bezirksverwaltungsbehörden handelt sich einerseits um die 80 BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFTEN und andererseits um die 15 STATUARSTÄDTE. 19

20 Artikel 116. (1) V-VG Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist mit dem Recht auf und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören. Artikel 117. (1) Als Organe der Gemeinde sind jedenfalls vorzusehen: a) der, das ist ein von den Wahlberechtigten der Gemeinde zu wählender allgemeiner Vertretungskörper; b) der (Stadtrat), bei Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat; c) der 20

21 Artikel 118 B-VG (1) Der ist ein und ein vom Bund oder vom Land. (2) Der umfasst alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden der in der Gemeinde verkörperten gelegen und sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu. zb örtliche Baupolizei; Örtliche Raumplanung (Flächenwidmung Gemeinde ist im Wirkungsbereich frei von Weisungen staatlicher Organe; Zuständig idr Bürgermeister 21

22 Hoheitsverwaltung Staat handelt mit imperium bzw behördlich Privatwirtschaftsverwaltung Nicht-hoheitliche Tätigkeit Staat handelt wie ein Privater (Vertrag) Verwaltungsrechtsweg Handlungsformen idr Zivilrechtsweg (ordentliche Gerichte) Rechtsschutz Rechtsschutzdefizit aber: - Fiskalgeltung der Grundrechte - Rechtsschutz im Vergaberecht 22

23 Generell-abstrakt Individuell-konkret An Organe Verordnungen Bescheide Maßnahmen Weisungen Dienen der Konkretisierung und Durchführung von Gesetzen zb Festlegung von Grenzwerten für Luftschadstoffe zb Baugenehmigung; Strafbescheid bzw ; ergehen ohne vorangegangenes Verfahren zb Abschleppen eines Autos, Beschlagnahme von Waren 23

24 Verwaltung Gesetzgebung Gerichtsbarkeit außenwirksam Hoheits(verwaltung) innenwirksam Privatwirtschaftsverwaltung generell-abstrakt (nicht konkretisierter Adressatenkreis nicht fallbezogen) Gesetz (G) Verordnung (V) Selbstbindungsgesetz generelle Weisung (= Verwaltungsverordnung ) privatrechtlicher Vertrag individuellkonkret (konkreter Adressat Fallbezogen) mit Verfahren ohne Verfahren Bescheid Urteil, Beschluss Maßnahme (= AuvBZ) Weisung 24

25 Artikel 18 Abs 1 B-VG Die gesamte staatliche darf nur ausgeübt werden. Legalitätsprinzip Art 130 Abs 2 B-VG Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die Behörde aber von diesem freien Gebrauch gemacht hat. 25

26 Staatsbürgerschaftsgesetz 10. (1) Die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur, wenn 1. er sich seit mindestens rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet hat ; 3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; 7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist und 12. Einem Fremden die Staatsbürgerschaft, wenn er a) seit mindestens ununterbrochen seinen im Bundesgebiet hat Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft 26

27 Handlungsform Bereiche Vertrag Öffentliches Auftragswesen Subventionsvergabe Öffentliche Unternehmen : zb Ankauf von Dienstautos für Landesregierung zb Errichtung von Straßen durch private Baufirmen BundesvergabeG Subventionszweck im öffentlichen Interesse zb Wohnbau, Arbeitsmarkt 27

28 Bundesverwaltungsgericht Landesverwaltungsgerichte Unmittelbare Bundesverwaltung mittelbare Bundesverwaltung Landesverwaltung Abweichende Zuständigkeiten können durch Gesetz festgelegt werden. 28

29 Artikel 23. B-VG (1) Der, die, die und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für den, den die als ihre Organe handelnden Personen durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Hoheitsverwaltung Durchsetzbar vor ordentlichen Gerichten 29

30 30

31 Verwaltungsrecht Fall 5 Aufgrund zahlreicher Beschwerden aus der Bevölkerung ruft Landesrat Dr. Emsig den Bürgermeister von Vordertupfing an und erteilt ihm mündlich die Weisung in seiner Gemeinde doch rigoroser gegen Schwarzbauten vorzugehen. Was ist aus rechtlicher Sicht dazu zu sagen? 31

32 Verwaltungsrecht Fall 5 Landesrat Weisung Baurecht - EIGENER WIRKUNGSBEREICH der Gemeinde Bürgermeister Gemeinde ist in diesem Bereich frei von Weisungen! 32

33 Verwaltungsrecht Fall 6 Der Unternehmer Redlich ärgert sich darüber, dass die Landesregierung mit seinem Konkurrenten einen Förderungsvertrag betreffend die Errichtung einer neuen Produktionshalle abgeschlossen hat, sein eigenes Förderungsansuchen dagegen begründungslos abgelehnt hat. Er möchte den Förderungsvertrag mit Beschwerde bekämpfen. Wie sind seine Erfolgsaussichten? 33

34 Verwaltungsrecht Fall 6 handelt im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung Landesregierung Abschluss des Förderungsvertrages Konkurrent Redlich Beschwerde gegen Vertrag Rechtsschutz vor ordentlichen Gerichten 34

35 Der Bürgermeister der Gemeinde G erteilt eine Genehmigung zum Bau eines Einfamilienhauses. Der Bürgermeister der Gemeinde G schließt mit der Sauber-GmbH einen Vertrag über den Kauf von drei Kehrmaschinen. Der BMLFUW legt in Ausführung eines Gesetzes bestimmte Grenzwerte für Luftschadstoffe fest. Handelt es sich bei folgenden Angelegenheiten jeweils um solche der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung? 35

36 Bürgermeister Bürgermeister Privatwirtschaftsverwaltung BM 36

37 a. In welcher Form werden diese jeweils erledigt? b. Charakterisieren Sie jeweils diese Handlungsformen! 37

38 BESCHEID Individuell-konkret VERTRAG VERORDNUNG Generell-abstrakt 38

39 Verwaltungsrecht Fall 8 Eine BH hat einen Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz abgewiesen. a) Welche Art von Verwaltungshandeln liegt vor? b) Was kann der Antragsteller dagegen unternehmen? c) Welches Organ hat über die Angelegenheit zu entscheiden? 39

40 Verwaltungsrecht Fall 8 FORST- RECHT Mittelbare Bundesverwaltung Landesbehörden vollziehen; Akte sind dem Bund zuzurechnen! LVwG Beschwerde Antragsteller In welcher Form? Abgewiesen! Antrag mit BESCHEID BH 40

41 Verwaltungsrecht Fall 9 B fährt nach Tschechien um dort billig seinen Zigarettenbedarf für das nächste halbe Jahr zu decken. Als er wieder nach Österreich einreisen möchte, wird er kontrolliert. Die Zigarettenstangen werden entdeckt und in behördliche Gewahrsame genommen. a) Um welchen Verwaltungsakt handelt es sich dabei? b) Wie kann B sich gegen das Vorgehen der Zollbeamten rechtlich wehren? 41

42 Verwaltungsrecht Fall 9 Individuell-konkret, ohne Verwaltungsverfahren Akt unmittelbarer Befehlsund Zwangsgewalt (Maßnahme) Wie kann sich B dagegen wehren? Zigarettenstangen werden von Zollbeamten in Gewahrsam genommen Art des Verwaltungsakts? Maßnahmenbeschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht 42

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