Faunistische Bestandserfassung und Artenschutzfachbeitrag in Itzehoe, B-Plan 158. Im Auftrag der Stadt Itzehoe

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1 D i p l. - B i o l. K a r s t e n L u t z Bestandserfassungen, Recherchen und Gutachten Biodiversity & Wildlife Consulting Bebelallee 55 d D Hamburg Tel.: 040 / karsten.lutz@t-online.de 05. Oktober 2017 Faunistische Bestandserfassung und Artenschutzfachbeitrag in Itzehoe, B-Plan 158 Im Auftrag der Stadt Itzehoe Abbildung 1: Lage des Untersuchungsgebietes mit 1-km-Umgebung (Luftbild aus Google-Earth )

2 Kap. 1 Anlass und Aufgabenstellung Inhaltsverzeichnis 1 Anlass und Aufgabenstellung Bestandserfassung zu Brutvögeln und Arten des Anhangs IV Gebietsbeschreibung Brutvogelbestand Fledermäuse Fledermausbeobachtungen Jagdhabitate Quartiere Flugstraßen Haselmaus (Muscardinus avellanarius) Amphibien Weitere potenziell vorhandene Arten des Anhangs IV Artenschutzfachliche Bewertung der Teilstrukturen Beschreibung des Vorhabens Technische Beschreibung Hinweise zu Lichtemissionen Wirkungen auf Brutvögel Wirkung auf Fledermäuse Artenschutzprüfung Zu berücksichtigende Arten Zu berücksichtigende Lebensstätten von europäischen Vogelarten Zu berücksichtigende Lebensstätten von Fledermäusen Prüfung des Eintretens der Verbote nach Vermeidungsmaßnahme Zusammenfassung Literaturverzeichnis Abbildungs- und Tabellenverzeichnis Artenschutztabelle (europäisch geschützte Arten) Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040/

3 Kap. 1 Anlass und Aufgabenstellung 1 Anlass und Aufgabenstellung In Itzehoe soll auf einer bisher als Sportplatz genutzten Fläche eine neue Feuerwache errichtet werden. Dafür wird eine Sportplatzfläche beansprucht, Vegetation beseitigt und eventuell auch Bäume gefällt werden müssen, um neue Bebauung zu ermöglichen. Von der Planung können Arten, die nach 7 (2) Nr. 13 u. 14 BNatSchG besonders oder streng geschützt sind, betroffen sein. Daher wird eine Bestandserfassung von Brutvögeln, Fledermäusen und Amphibien, ergänzt durch eine faunistische Potenzialanalyse für weitere geeignete Artengruppen angefertigt. Zu untersuchen ist, ob gefährdete Arten oder artenschutzrechtlich bedeutende Gruppen im Eingriffsbereich vorkommen. Zunächst ist eine Relevanzprüfung vorzunehmen, d.h. es wird ermittelt, welche Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und welche Vogelarten überhaupt vorkommen. Mit Hilfe einer durch Potenzialabschätzungen ergänzten Erfassung wird das Vorkommen von Vögeln, Amphibien und Fledermäusen sowie anderen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ermittelt (Kap. 2). Danach wird eine artenschutzfachliche Betrachtung des geplanten Vorhabens durchgeführt (Kap. 4). 2 Bestandserfassung zu Brutvögeln und Arten des Anhangs IV Das Gebiet wurde erstmals am 28. März 2016 begangen. Dabei wurde insbesondere auf Strukturen geachtet, die für Anhang IV-Arten und Vögel von Bedeutung sind. Die Bäume wurden vom Boden aus einzeln mit dem Fernglas besichtigt und auf potenzielle Fledermaushöhlen untersucht. Daraufhin wurde eine Potenzialanalyse erstellt (LUTZ 2016). Das Untersuchungsgebiet wurde 2017 mehrfach begangen. Tabelle 1: Untersuchungstage in 2017 für die jeweiligen Artengruppen ( = tagsüber, = nachts) Vögel Amphibien Fledermäuse Vom LLUR wurden die dort vorhandenen Daten über das Umfeld des Untersuchungsgebietes zur Verfügung gestellt. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

4 Kap. 2 Bestandserfassung zu Brutvögeln und Arten des Anhangs IV 2.1 Gebietsbeschreibung Das Untersuchungsgebiet umfasst ca. 3 ha. Es besteht im Hauptteil aus einem Sportplatz, der Rand von Gehölzrändern begrenzt wird. Im Norden grenzt ein Waldrand an, der zum angrenzenden Waldfriedhof gehört. Das Gebiet liegt am Siedlungsrand. Nach Süden gehört zum Untersuchungsgebiet die Kastanienallee mit relativ alten Bäumen, überwiegend Rosskastanien. Abbildung 2: Untersuchungsgebiet (Luftbild aus Google-Earth ) Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

5 Kap. 2 Bestandserfassung zu Brutvögeln und Arten des Anhangs IV 2.2 Brutvogelbestand Als Untersuchungsmethode kam für Brutvögel die Revierkartierung zur Anwendung. Dazu wurde an 5 Terminen (Tabelle 1) das Gebiet begangen und anhand von Sichtbeobachtungen oder akustischen Hinweisen der Brutbestand ermittelt. Für die Begehungszeiträume wurden die artspezifischen Hinweise von SÜDBECK et al. (2005) berücksichtigt. Die 2017 festgestellten Brutvogelarten sind in Tabelle 2 dargestellt. Es wird dargestellt, ob die Art im Untersuchungsgebiet Brutvogel (b) ist oder diesen Bereich nur als Nahrungsgast (ng) nutzt. Da das Untersuchungsgebiet relativ klein ist, haben alle Arten hier nur Teilreviere. Die Arten können zwar im Untersuchungsgebiet brüten, das Untersuchungsgebiet ist aber viel zu klein für ein ganzes Revier. Sie müssen weitere Gebiete in der Umgebung mit nutzen. Tabelle 2: Artenliste der beobachteten Vogelarten. St: Status im Untersuchungsgebiet: b: Brutvogel; tr: Teilrevier, d.h. Flächen der Umgebung müssen mitgenutzt werden; ng: Nahrungsgast; SH: Rote-Liste-Status nach KNIEF et al. (2010) und DE: nach GRÜNEBERG et al. (2015).- = ungefährdet, V = Vorwarnliste; Trend: Bestandstrend in Schleswig- Holstein nach KNIEF et al. (2010): + = zunehmend, (+) = nach Bestandsrückgang wieder zunehmend, / = keine starken Veränderungen, -- abnehmend St. SH DE Trend Amsel Turdus merula b Blaumeise Parus caeruleus ng Buchfink Fringilla coelebs b Buntspecht Dendrocopos major ng Elster Pica pica ng - - / Fitis Phylloscopus trochilus b - - / Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla ng Grünfink Carduelis chloris b - - / Heckenbraunelle Prunella modularis b Kleiber Sitta europaea ng Kohlmeise Parus major b Rabenkrähe Corvus corone ng Ringeltaube Columba palumbus b Rotkehlchen Erithacus rubecula b - - / Singdrossel Turdus philomelos ng - - / Waldbaumläufer Certhia familiaris ng Zaunkönig Troglodytes troglodytes b Zilpzalp Phylloscopus collybita b Horste von Greifvögeln oder Eulenvögeln befinden sich nicht im Untersuchungsgebiet. Im nördlichen Waldstück und Friedhof ist das Vorkommen des Uhus (Bubo bubo) bekannt (Daten des LLUR). Die Waldränder können Teil der gewöhnlich Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

6 Kap. 2 Bestandserfassung zu Brutvögeln und Arten des Anhangs IV sehr großen Streifgebiete dieser Arten sein. Der Anteil am Gesamtrevier ist dann allerdings nur sehr klein. Insgesamt ist hier ein Ausschnitt einer Wald(-rand) Vogelgesellschaft vorhanden. Die offene Rasenfläche des Sportplatzes ist für keine Art ein geeigneter Brutplatz. Von einigen Arten wird sie in das Nahrungsgebiet einbezogen. Dabei handelt es sich um häufige Arten, die auch im Siedlungsbereich Rasenflächen nutzen (z.b. Amsel, Rabenkrähen). Es kommen keine Arten vor, die nach Roter Liste Schleswig-Holsteins (KNIEF et al. 2010) gefährdet sind. Alle Vogelarten sind nach 7 BNatSchG als europäische Vogelarten besonders geschützt. 2.3 Fledermäuse Zur Erfassung der Fledermäuse wurden insgesamt fünf nächtliche Begehungen nach Sonnenuntergang im Zeitraum von Mai bis Ende September 2017 (Tabelle 1) im Untersuchungsgebiet durchgeführt, bei denen mit Hilfe von Bat-Detektoren und Sichtbeobachtungen nach Fledermäusen gesucht wurde. Während der Begehungen wurden mittels eines Ultraschalldetektors mit Frequenzmischverfahren und Zeitdehnungsverfahren (Pettersson D240x) sowie eines weiteren Ultraschalldetektors (Pettersson D100, mit einer eingestellten Frequenz von 25 khz zur Ortung der tief rufenden Abendsegler) Fledermausrufe geortet. Dabei wurden die Fledermäuse nach Möglichkeit zusätzlich durch Sichtbeobachtungen identifiziert und ihr Flugverhalten beobachtet Fledermausbeobachtungen Im Untersuchungsgebiet wurden während der durchgeführten Begehungen mit der Zwerg- und Breitflügelfledermaus sowie Großem Abendsegler und Braunem Langohr vier Fledermausarten beobachtet (Tabelle 3). Von diesen Arten wurde die Zwergfledermaus am häufigsten im Untersuchungsgebiet geortet. Der Große Abendsegler und die Wasserfledermaus wurden zwar regelmäßig, jedoch nur mit Überflügen geortet. Jagdrufe wurden während der Begehungen von der Zwerg- und Rauhautfledermaus sowie Braunem Langohr erfasst. Abbildung 3 und Abbildung 4 stellen die ermittelten Fledermausbeobachtungen während der fünf Begehungen dar. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

7 Kap. 2 Bestandserfassung zu Brutvögeln und Arten des Anhangs IV Tabelle 3: Im Untersuchungsgebiet festgestellte Fledermausarten RL-SH = Rote Liste der Säugetiere Schleswig-Holsteins (BORKENHAGEN 2014), RL D = Rote Liste der Säugetiere Deutschlands (MEINIG et al. 2009); 3 = gefährdet; V = Vorwarnliste; G = Gefährdung anzunehmen, Status unbekannt; - = nicht auf der Roten Liste geführt. Art Vorkommen RL-SH RL-D Zwergfledermaus 3 X Jagd, 4 X durchfliegend, - - Pipistrellus pipistrellus 1 X Balzrevier Gr. Abendsegler 10 X durchfliegend 3 V Nyctalus noctula Breitflügelfledermaus 4 X durchfliegend 3 G Eptesicus serotinus Braunes Langohr Plecotus auritus 1 X durchfliegend V V Abbildung 3: Fledermausbeobachtungen nach Art differenziert. Artkürzel in den Symbolen: A = Großer Abendsegler, B = Breitflügelfledermaus, L = Braunes Langohr, Z = Zwergfledermaus (Luftbild aus Google-Earth Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

8 Kap. 2 Bestandserfassung zu Brutvögeln und Arten des Anhangs IV Abbildung 4: Fledermausbeobachtungen nach Verhalten differenziert. Artkürzel in den Symbolen: A = Großer Abendsegler, B = Breitflügelfledermaus, L = Braunes Langohr, Z = Zwergfledermaus (Luftbild aus Google-Earth ) Alle Fledermausarten gehören zu den streng geschützten Arten, die nach 15 (5) und 44 BNatSchG bei Eingriffsplanungen besonders zu beachten sind Jagdhabitate Jagdhabitate von Fledermäusen erkennt man an den dort ausgerufenen feeding buzzes (Jagdrufe), am Flugverhalten und an der wiederholten Nutzung des Gebietes zur Jagd durch die Fledermäuse. Wiederholte Jagdrufe wurden während der Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

9 Kap. 2 Bestandserfassung zu Brutvögeln und Arten des Anhangs IV Begehungen von Zwergfledermäusen am Waldrand am Nordrand des Untersuchungsgebietes erfasst. Wahrscheinlich bildet der Wald insgesamt ein Jagdrevier für Fledermäuse Quartiere Während der Ausflugzeit und insbesondere während der Einflugzeit (Schwärmphasenuntersuchung) wurden keine Hinweise für bestehende Quartiere im Untersuchungsgebiet ermittelt. Während der Begehungen im Spätsommer/Herbst ist es insbesondere möglich, durch das Erfassen von speziellen Balzrufen Balzreviere zu finden, welche sich meist in der Nähe der zugehörigen Balzquartiere befinden. Dabei ist zu beachten, dass eine genaue Abgrenzung dieser Reviere schwierig ist, da z.b. die Zwergfledermaus meist nicht stationär aus einem Balzquartier herausruft, sondern ein Balzrevier in der Umgebung ihres Balzquartieres abfliegt und dabei Balzrufe ausstößt (DIETZ et al. 2007). Bei Ortung von Balzrufen kann man mit hoher Wahrscheinlichkeit von Balzquartieren in der näheren Umgebung ausgehen. Es wurden am östlichen Rand Balzrufe der Zwergfledermaus geortet. Zwergfledermäuse nutzen als kleinste mitteleuropäische Fledermausart auch relativ kleine Spalten in Bäumen, hinter abstehender Rinde und an Gebäuden. Ein Balzquartier kann hier also in den großen Bäumen bestehen Flugstraßen Flugstraßen verbinden die unterschiedlichen Teillebensräume von Fledermauspopulationen miteinander. Vor allem strukturgebundene Fledermausarten fliegen zu diesem Zweck eng an linearen Landschaftselementen wie Knicks, Baumreihen, Waldrändern und Gewässerufern entlang. Im Laufe der Zeit bilden sich durch die regelmäßige Nutzung solcher Strukturen Traditionen heraus. Hinweise auf Flugstraßen ergeben sich durch gerichtete Über- oder Durchflüge. Zwar kam es während der Begehungen zu Über- und Durchflügen von Fledermäusen im Untersuchungsgebiet, aufgrund der geringen Frequentierung kann hier jedoch nicht von bedeutenden Flugstraßen ausgegangen werden. 2.4 Haselmaus (Muscardinus avellanarius) Itzehoe liegt nach BORKENHAGEN (2011) und FÖAG (2013) nicht im Verbreitungsgebiet der Haselmaus (Muscardinus avellanarius). Sie besiedelt gewöhnlich Wälder, Parklandschaften, Feldgehölze und Gebüsche (MEINIG et al. 2004, JUŠKAITIS & BÜCHNER 2010). Von besonderer Bedeutung sind sonnige und fruchtreiche Gebüschlandschaften. Sie benötigt, dichte, fruchttragende und besonnte Hecken, die Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

10 Kap. 2 Bestandserfassung zu Brutvögeln und Arten des Anhangs IV hier nicht ausgeprägt vorkommen. Lediglich der Waldrand am Nordrand des Untersuchungsgebietes könnte ein Lebensraum der Haselmaus sein. Die Suche nach Anwesenheitsspuren der Haselmaus in den Gebüschen (Nester, Fraßspuren) erbrachte keine Hinweise. Haselmäuse kommen demnach nicht im Untersuchungsgebiet vor. 2.5 Amphibien Im Graben westlich des Sportplatzes, zwischen Straße und Sportplatz wurden keine Amphibien gefunden. Da keine weiteren Gewässer vorhanden sind, sind Fortpflanzungsstätten von Amphibien nicht vorhanden. 2.6 Weitere potenziell vorhandene Arten des Anhangs IV Die Käferart Eremit (Osmoderma eremita) kann in mächtigen, alten Laubbäumen vorkommen. Die bis zu 7,5 cm großen Larven des Eremiten leben 3-4 Jahre im Mulm von Baumhöhlen, die z.b. von Spechten angelegt worden sind. Eine Larve benötigt zu ihrer Entwicklung mindestens 1 l Mulm. Brutstätte des Eremiten kann fast jeder Laubbaum sein, der einen Mindestdurchmesser von ca. 80 Zentimetern hat und große Höhlungen im Stamm oder an Ästen aufweist. Bevorzugt werden aber die ganz alten Bäume. Große Bäume, die große Höhlen haben könnten sind im östlichen Bereich mit einer Buchengruppe vorhanden. Andere Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sind nicht zu erwarten, da die übrigen Arten des Anhangs IV sehr spezielle Lebensraumansprüche haben (Trockenrasen, Heiden, Moore, alte Wälder, spezielle Gewässer, marine Lebensräume), die hier nicht erfüllt werden. In Schleswig-Holstein kommen nur 4 sehr seltene Pflanzenarten des Anhangs IV vor (PETERSEN et al. 2003): Apium repens (Kriechender Scheiberich) (Feuchtwiesen, Ufer) Luronium natans (Froschzunge) (Gewässerpflanze) Oenanthe conioides (Schierlings-Wasserfenchel) (Süßwasserwatten) Hamatocaulis vernicosus (Firnisglänzendes Sichelmoos) (Moore, Nasswiesen, Gewässerufer) Diese Pflanzenarten des Anhangs IV benötigen ebenfalls sehr spezielle Standorte und können hier nicht vorkommen. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

11 Kap. 2 Bestandserfassung zu Brutvögeln und Arten des Anhangs IV 2.7 Artenschutzfachliche Bewertung der Teilstrukturen Der naturschutzfachliche Wert des Untersuchungsgebietes wird praktisch völlig durch den Gehölzbestand geprägt. Von besonderer Bedeutung sind die naturnahen Randgehölze an der Ost-, Nord- und Westseite. Sie sind entscheidend für das Vorkommen der Gehölzvögel und den Wert als Lebensraum für Fledermäuse. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

12 Kap. 3 Beschreibung des Vorhabens 3 Beschreibung des Vorhabens 3.1 Technische Beschreibung Abbildung 5: Vorentwurf der Planung (Stand: ) Der bestehende Sportplatz soll zukünftig mit einer Feuerwache bebaut werden. Demnach wird ein großer Teil des Sportplatzes überbaut. Am Nordrand bleibt wegen des vorgeschriebenen Waldabstands ein Streifen unbebaut. Die Gehölze am Nord-, Ost- und Westrand bleiben fast ganz erhalten. Lediglich für Zufahrten muss in geringem Maße Gehölz beseitigt werden. Kleinere Einzelbäume gehen für Zufahrten verloren. Die größeren Bäume bleiben erhalten. Die großen Bäume am Ostrand, in denen ein Balzquartier der Zwergfledermaus vermutet werden muss (Kap , Abbildung 4), werden nicht berührt. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

13 Kap. 3 Beschreibung des Vorhabens Abbildung 6: Lage der Planung (vgl. Abbildung 5) im Luftbild. Überbaute Flächen für Feuerwache und Parkplätze gelb umrandet. Verloren geht die Sportplatzfläche für die eigentliche Feuerwache und die Stellund Fahrflächen um das Gebäude. Die Wirkungen des Baubetriebes werden im Rahmen des im Hoch- und Tiefbau üblichen liegen. Spezielle Arbeiten, die besonderen Lärm oder Schadstoffemissionen verursachen, sind nicht vorgesehen. Bezüglich des Brutvogelschutzes wird der zu entnehmende Gehölzbestand abweichend von der allgemein gültigen Regelung des 39 BNatSchG (Zeit nach dem 30. September und vor dem 01. März) voraussichtlich bereits ab dem 1. September beseitigt. 3.2 Hinweise zu Lichtemissionen Bei vielen Insekten ist die anlockende Wirkung des Lichts für einige Arten bekannt. Die Insekten werden durch künstliche Lichtquellen aus ihrer natürlichen Umgebung gelockt und können ihre ökologische Funktion nicht mehr oder nur noch eingeschränkt erfüllen. Sie fehlen in der Nahrungskette sowie als Fortpflan- Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

14 Kap. 3 Beschreibung des Vorhabens zungspartner. Viele Individuen verenden direkt in oder an der Lichtquelle oder sind so geschwächt, dass sie leichte Beute für Vögel oder Fledermäuse darstellen. Gefährdungen von Populationen durch künstliche Lichtemissionen sind wissenschaftlich allerdings bislang nicht belegt, es gibt jedoch Hinweise (EISENBEIS 2013). KOLLIGS (2000) führte zur Anlockentfernung intensive Versuche an einem dauerhaft beleuchteten Großgewächshaus durch. Bei den untersuchten Insekten betrug die maximale Anlockentfernung 110 bis 130 m. Für die meisten Arten ist die Anlockdistanz wesentlich geringer (< 50 m). In solchen Gewächshäusern wird i.d.r. weißeres, tageslichtähnlicheres Licht verwendet. Bei Beleuchtung mit warmweißem Farbton sind geringere Wirkungen zu erwarten. Einige Tierarten (z.b. Fledermäuse) benötigen in ihrer Ernährung massenweise vorkommende Insektenarten. Gerade diese Arten werden durch Licht jedoch in ihrer Populationsgröße am wenigsten beeinflusst (SCHMIEDEL 2001), so dass von daher keine indirekte Beeinträchtigung von Tieren zu erwarten ist. Bei Vögeln werden Beeinträchtigungen während der Brutzeit von solchen während der Zugzeit unterschieden. Kunstlicht kann hier zu Änderungen der zeitlichen Aktivitätsmuster führen, z.b. Gesang während ungewöhnlicher Tages- oder Jahreszeiten (ABT 1997) oder verfrühter Brutbeginn. Damit ist jedoch nicht zwangsläufig eine Beeinträchtigung verbunden, sondern die Vögel nutzen im Gegenteil eine weitere Möglichkeit zur Erweiterung ihres Lebensraumes (ABT & SCHULTZ 1995). Nachtziehende Vogelarten können in Abhängigkeit von der Witterung durch Kunstlicht in ihrer Orientierung gestört werden, im schlimmsten Fall durch einen Direktanflug der Lichtquelle (SCHMIEDEL 2001). Das tritt jedoch nur bei blendenden Lichtquellen (Bsp. Leuchttürme) bei bestimmten Wetterlagen auf (BALLASUS et al. 2009). Starke Scheinwerfer, die nach oben abstrahlen, sind hier nicht vorgesehen. Licht wirkt auf Fledermäuse 1. indirekt anlockend, wenn Insektenkonzentrationen an Außenlampen bejagt und abgesammelt werden, 2. abschreckend, weil Fledermäuse in beleuchteten Arealen Fressfeinden stärker ausgeliefert sind. a. beleuchtete Höhleneingänge können dadurch unbrauchbar werden, b. beleuchtete Areale werden gemieden, was zur Verkleinerung der Jagdgebiete führen kann und Flugverbindungsstrecken unterbrechen kann Lichtemissionen können durch sinnvolle Gestaltung und Betriebsführung stark minimiert werden. Die Auswirkungen durch Lichtemissionen insbesondere auf Vögel und Insekten können durch den Einsatz von Beleuchtungsanlagen mit einem für diese Tierarten wirkungsarmes Spektrum und einer möglichst weitgehenden Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

15 Kap. 3 Beschreibung des Vorhabens Vermeidung von Lichtemissionen minimiert werden (EISENBEIS & EICK 2011, HELD et al. 2013). Die Auswirkungen durch Lichtemissionen insbesondere auf Vögel und Insekten können durch den Einsatz von Natriumdampf-Hochdrucklampen und Beleuchtungsanlagen mit einem für diese Tierarten wirkungsarmes Spektrum (möglichst warm, d.h. ins rot verschoben, Meidung der kurzwelligen Frequenzen) und einer möglichst weitgehenden Vermeidung von Lichtemissionen minimiert werden. Die Beleuchtung sollte im wärmeren Farbton warmweiß ca Kelvin liegen. Warm-weiße LEDs mit dieser Farbtemperatur sind nach EISENBEIS (2013) die insektenfreundlichste Wahl. Wichtigster Minimierungsfaktor ist jedoch das gezielte Einsetzen von Licht nur dort, wo es gebraucht wird und das Vermeiden von diffusem Rundumlicht (HELDT et al. 2013). Wichtigste Vermeidungsmaßnahme im hier betrachteten Vorhaben ist der Verzicht auf nach Außen strahlende Beleuchtung am Rand des befestigten, befahrbaren Bereichs. Auch mit der gezielten Abschaltung in Bereichen, die nur bei Bedarf beleuchtet werden müssten, kann eine starke Minderung der Wirkung erzielt werden (Verwendung von Bewegungsmeldern). 3.3 Wirkungen auf Brutvögel Der Verlust der Sportplatzfläche ist für die hier vorgefundenen Vogelarten (Tabelle 2) kaum von Bedeutung. Lediglich Amsel, Elster, Rabenkrähe und Ringeltaube beziehen die Scherrasenfläche in ihr Nahrungsgebiet ein. Diese Arten sind jedoch sehr anpassungsfähig und können den Verlust durch Ausweichen in die Umgebung kompensieren. Durch den Verlust einiger Bäume und Gebüsche für die Zufahrten verlieren die dort brütenden Gehölzvögel einen sehr kleinen Teil ihres Lebensraumes. Das betrifft jedoch keine größeren, zusammenhängenden Flächen. Der besonders wertvolle Teil, nämlich der Waldrand mit strukturreichen einheimischen Baumarten und die größeren Bäume bleiben erhalten. Die hier betroffenen Gehölzvogelarten sind im Bestand auf hohem Niveau stabil oder nehmen in Schleswig-Holstein tendenziell zu (vgl. Tabelle 2). Ursache ist das allgemeine Zunehmen des Gehölzanteils in Schleswig-Holstein, so dass zu erwarten ist, dass für Gehölzbrüter auf lange Sicht kontinuierlich Ausweichmöglichkeiten im Umfeld entstehen. Es kommt daher nicht zu einer für die Population merklichen Verminderung des Brutbestandes bzw. des Brutplatzangebots. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

16 Kap. 4 Artenschutzprüfung 3.4 Wirkung auf Fledermäuse Quartierbäume für Fledermäuse werden nicht gefällt. Die großen Bäume am Ostrand, in denen ein Balzquartier der Zwergfledermaus vermutet werden muss (Kap , Abbildung 4), werden nicht berührt. Die potenzielle Nahrungsfläche nur mit dem Verlust kleiner Einzelbäume praktisch nicht verkleinert. Angesichts der größeren Waldbereiche in der Umgebung ist der Verlust unbedeutend. Fledermäuse haben große Aktionsradien von, je nach Art unterschiedlich, mehreren Kilometern (DIETZ et al. 2005), so dass lokale graduelle Verluste zu einer nur geringen Verschlechterung ihres Lebensraumes führt. Die Fledermäuse können ausweichen. Dass damit Quartiere außerhalb des Untersuchungsgebietes einen wichtigen Teil ihrer Nahrungsquellen verlieren und somit so beschädigt werden, dass sie ihre Funktion verlieren, ist nicht zu erwarten. 4 Artenschutzprüfung Im Abschnitt 5 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten festgelegt. Neben dem allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen ( 41) sind im 44 strengere Regeln zum Schutz besonders und streng geschützter Arten festgelegt. In diesem Artenschutzfachbeitrag werden die Bestimmungen des besonderen Artenschutzes nach 44 Abs. 1 BNatSchG behandelt. Ein Flächennutzungs- oder Bebauungsplan kann selbst nicht gegen die Zugriffsverbote des 44 BNatSchG verstoßen, sondern nur dessen Vollzug. Er verstößt jedoch gegen 1 Abs. 3 BauGB, wenn bei der Beschlussfassung absehbar die Zugriffsverbote des 44 unüberwindliche Hindernisse für die Verwirklichung darstellen. Es ist also festzustellen, ob eventuelle Verletzungen der Zugriffsverbote überwunden werden können. 4.1 Zu berücksichtigende Arten Bei der Feststellung der vorkommenden und zu betrachtenden betroffenen Arten wird unterschieden, ob sie nach europäischem (FFH-RL, VSchRL) oder nur deutschem Recht geschützt sind. Im BNatSchG ist klargestellt, dass für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe sowie für Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach 30 BauGB, während der Planaufstellung nach 33 BauGB und im Innenbereich nach 34 BauGB die artenschutzrechtlichen Verbote nur noch bezogen auf die europäisch geschützten Arten, also die Arten des Anhang IV der FFH- Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

17 Kap. 4 Artenschutzprüfung Richtlinie und die europäischen Vogelarten, gelten. Für Arten, die nur nach nationalem Recht (z.b. Bundesartenschutzverordnung) besonders geschützt sind, gilt der Schutz des 44 (1) BNatSchG nur für Handlungen außerhalb von nach 15 BNatSchG zugelassenen Eingriffen. Eine Rechtsverordnung nach 54 (Abs. 1) Nr. 2 BNatSchG ist noch nicht erlassen. Im hier vorliegenden Fall betrifft das Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (Fledermäuse) und alle Vogelarten Zu berücksichtigende Lebensstätten von europäischen Vogelarten Nach 44 BNatSchG ist es verboten, europäischen Vogelarten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Entwicklungsformen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Tatbestand des Tötens, Verletzens oder der Entnahme von Individuen sowie des Störens wird durch die Wahl des Rodungszeitpunktes von Gehölzen und der Baufeldfreimachung nach dem 1. September und vor dem 01. März, somit im Winterhalbjahr, vermieden. Es verbleibt in dieser Untersuchung die Frage nach der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Fortpflanzungsstätten sind die Nester der Vögel incl. eventueller dauerhafter Bauten, z.b. Spechthöhlen. Für Brutvögel, die sich jedes Jahr einen neuen Nistplatz suchen, ist das Nest nach dem Ausfliegen der letzten Jungvögel funktionslos geworden und eine Zerstörung des alten Nestes somit kein Verbotstatbestand. In diesen Fällen ist das gesamte Brutrevier als relevante Lebensstätte heranzuziehen: Trotz eventueller Inanspruchnahme eines Brutplatzes (z.b. altes Nest) kann von der Erhaltung der Brutplatzfunktion im Brutrevier ausgegangen werden, wenn sich innerhalb des Reviers weitere vergleichbare Brutmöglichkeiten finden, an denen die Brutvögel ihr neues Nest bauen können. In diesem Fall ist die Gesamtheit der geeigneten Strukturen des Brutreviers, in dem ein Brutpaar regelmäßig seinen Brutplatz sucht, als relevante Lebensstätte (Fortpflanzungs- und Ruhestätte) anzusehen. Soweit diese Strukturen ihre Funktionen für das Brutgeschäft trotz einer teilweisen Inanspruchnahme weiter erfüllen oder geeignete Ausweichmöglichkeiten bestehen, liegt keine nach 44 relevante Beschädigung vor. Vogelfortpflanzungs- und Ruhestätten sind also dann betroffen, wenn ein ganzes Brutrevier, indem sich regelmäßig genutzte Brutplätze befinden, seine Funktion als Brutrevier verliert. Das ist z.b. dann der Fall, wenn die von den Arten genutzte Fläche zu gering wird. Zu betrachten ist also, ob Brutreviere von europäischen Vogelarten beseitigt werden. Diese Frage wird in Kap. 3.3 (S. 15) beantwortet: Es werden keine Brutreviere von mit Fortpflanzungsstätten vorkommenden Arten beseitigt oder beschädigt. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

18 Kap. 4 Artenschutzprüfung Zu berücksichtigende Lebensstätten von Fledermäusen Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen sind ihre Quartiere. Jagdgebiete gehören nicht zu den in 44 aufgeführten Lebensstätten, jedoch können sie für die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungsstätten Bedeutung erlangen. Das trifft dann zu, wenn es sich um besonders herausragende und für das Vorkommen wichtige, limitierende Nahrungsräume handelt. Durch das Vorhaben gehen keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen verloren (Kap. 3.4). Es gehen keine Nahrungsräume in so bedeutendem Umfang verloren, dass es zum Funktionsverlust eventuell vorhandener, benachbarter Fortpflanzungsstätten kommt. 4.2 Prüfung des Eintretens der Verbote nach 44 Die zutreffenden Sachverhalte werden dem Wortlaut des 44 (1) BNatSchG stichwortartig gegenübergestellt. Nach 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten (Zugriffsverbote) 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, a. Dieses Verbot wird im Hinblick auf Vögel und Fledermäuse nicht verletzt, wenn die Arbeiten zur Baufeldräumung nach bzw. vor der Brutzeit der Vögel beginnen. Die Fällung der Gehölze wird nach dem 30. September und vor dem 01. März und somit außerhalb der Brutzeit der Vögel stattfinden (allgemein gültige Regelung 39 BNatSchG). 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, b. Dieses Verbot wird nicht verletzt, da die Arbeiten zur Baufeldräumung (z.b. Rodung von Gehölzen) nach dem 1. September und vor dem 01. März also außerhalb der Brutzeit der Vögel - beginnen. Der Baubetrieb führt nicht zu erheblichen Störungen der umgebenden Tierwelt. 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, c. Fortpflanzungsstätten von Vögeln werden nicht zerstört oder so beschädigt, dass die ökologischen Funktionen nicht mehr erfüllt wer- Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

19 Kap. 5 Zusammenfassung den (Kap. 3.3). Lebensstätten von Fledermäusen werden nicht beschädigt (Kap. 3.4). 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. d. solche Arten sind hier nicht zu erwarten (Kap. 2.6). Bei einer Verwirklichung der Planung kommt es demnach nicht zum Eintreten eines Verbotes nach 44 (1) BNatSchG. 4.3 Vermeidungsmaßnahme Es ergeben sich somit aufgrund der Prüfung des Eintretens der Verbote nach 44 BNatSchG folgende notwendige Maßnahmen: Keine Rodung von Gehölzen in der Brutzeit (01. März bis 01. September - also mit einer für die Artengruppe angemessenen geringfügigen Abweichung von der allgemein gültigen Regelung des 39 BNatSchG). 5 Zusammenfassung Es ist beabsichtigt, eine neue Feuerwache in Itzehoe zu errichten. Eine Bestandserfassung ergibt das Vorkommen von 10 Brutvogelarten (Tabelle 2) und weiteren Nahrungsgästen (Kap. 2.2). Fledermäuse haben hier in einer Baumgruppe wahrscheinlich ein Balzquartier (Kap ). Für die Arten, die nach den europäischen Richtlinien (FFH-RL, Anh. IV [Fledermäuse] und europ. Vogelarten) geschützt sind, wird eine Artenschutzprüfung vorgenommen. Die im Untersuchungsgebiet potenziell vorkommenden Brutvogelarten sind nicht vom Verlust ganzer Brutreviere und damit einer Zerstörung oder zumindest Beschädigung ihrer Fortpflanzungsstätte im Sinne des 44 BNatSchG durch das Vorhaben betroffen. Die ökologischen Funktionen der Lebensstätten bleiben erhalten bzw. es können die in Gehölzen am Rand des Vorhabengebietes brütenden Arten in der kommenden Brutsaison auf andere Gehölzstrukturen im nahen Umfeld ausweichen, so dass die Verwirklichung des Vorhabens nicht gegen 44 BNatSchG verstoßen würde. Bei Fledermäusen sind keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen. Die Bestimmungen des 44 BNatSchG bilden kein unüberwindliches Hindernis zur Verwirklichung des Bebauungsplanes. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

20 Kap. 6 Literaturverzeichnis 6 Literaturverzeichnis ABT, K.F. & G. SCHULTZ (1995): Auswirkungen der Lichtemissionen einer Großgewächshausanlage auf den nächtlichen Vogelzug. Corax 16:17-19 ABT, K.F. (1997): Einfluss von Lichtimmissionen auf den Beginn der Gesangsaktivität freilebender Singvögel. Corax 17:1-5 BALLASUS, H. (2009): Gefahren künstlicher Beleuchtung für ziehende Vögel und Fledermäuse. Berichte zum Vogelschutz 46: BORKENHAGEN, P. (2011): Die Säugetiere Schleswig-Holsteins. Husum, 664 S. DIETZ, C., VON HELVERSEN, O. & NILL, D. (2007): HANDBUCH DER FLEDERMÄUSE EU- ROPAS UND NORDWESTAFRIKAS. - STUTTGART (FRANCKH-KOSMOS) 399 S. EISENBEIS, G. & K. EICK (2011): Studie zur Anziehung nachtaktiver Insekten an die Straßenbeleuchtung unter Einbeziehung von LEDs. Natur und Landschaft 86: EISENBEIS, G. (2013): Lichtverschmutzung und die Folgen für nachtaktive Insekten. In: Held, M, F. Hölker & B. Jessel: Schutz der Nacht - Lichtverschmutzung, Biodiversität und Nachtlandschaft. BfN-Skripten 336, S FÖAG Faunistisch-Ökologische Arbeitsgemeinschaft Schleswig-Holstein (2013): Monitoring der Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie in Schleswig- Holstein. Jahresbericht S. GRÜNEBERG, C., H.- G. BAUER, H. HAUPT, O. HÜPPOP & T. RYSLAVY & P. SÜDBECK (2015): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. Berichte zum Vogelschutz 52:19-67 HELD, M, F. HÖLKER & B. JESSEL (2013): Schutz der Nacht - Lichtverschmutzung, Biodiversität und Nachtlandschaft. BfN-Skripten 336 KNIEF, W., R.K. BERNDT, B. HÄLTERLEIN, K. JEROMIN, J.J. KIECKBUSCH, B. KOOP (2010): Die Brutvögel Schleswig-Holsteins. Rote Liste. Flintbek, 118 S. KOOP, B. & R. K. BERNDT (2014): Vogelwelt Schleswig-Holsteins. Band 7. Zweiter Brutvogelatlas. Neumünster, 504 S. LUTZ, K. (2016): Faunistische Potenzialanalyse und Artenschutzfachbeitrag in Itzehoe, B-Plan 158. Im Auftrag der Stadt Itzehoe. PETERSEN, B., G. ELLWANGER, G. BIEWALD, U. HAUKE, G. LUDWIG, P. PRETSCHER, E. SCHRÖDER & A. SSYMANK (2003): Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000 Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Bd. 1 Pflanzen und Wirbellose. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 69/1:1-743 PETERSEN, B., G. ELLWANGER, R. BLESS, P. BOYE, E. SCHRÖDER & A. SSYMANK (2004): Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000 Ökologie und Verbreitung Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

21 Kap. 7 Abbildungs- und Tabellenverzeichnis von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Bd. 2 Wirbeltiere. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 69/2:1-693 SCHMIEDEL, J. (2001): Auswirkungen künstlicher Beleuchtung auf die Tierwelt ein Überblick. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 67:19-51 SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT (Hrsg. 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell, 777 S. 7 Abbildungs- und Tabellenverzeichnis Abbildung 1: Lage des Untersuchungsgebietes mit 1-km-Umgebung (Luftbild aus Google-Earth )... 1 Abbildung 2: Untersuchungsgebiet (Luftbild aus Google-Earth )... 4 Abbildung 3: Fledermausbeobachtungen nach Art differenziert. Artkürzel in den Symbolen: A = Großer Abendsegler, B = Breitflügelfledermaus, L = Braunes Langohr, Z = Zwergfledermaus (Luftbild aus Google-Earth... 7 Abbildung 4: Fledermausbeobachtungen nach Verhalten differenziert. Artkürzel in den Symbolen: A = Großer Abendsegler, B = Breitflügelfledermaus, L = Braunes Langohr, Z = Zwergfledermaus (Luftbild aus Google-Earth )... 8 Abbildung 5: Vorentwurf der Planung (Stand: ) Abbildung 6: Lage der Planung (vgl. Abbildung 5) im Luftbild. Überbaute Flächen für Feuerwache und Parkplätze gelb umrandet Tabelle 1: Untersuchungstage in 2017 für die jeweiligen Artengruppen ( = tagsüber, = nachts)... 3 Tabelle 2: Artenliste der beobachteten Vogelarten Tabelle 3: Im Untersuchungsgebiet festgestellte Fledermausarten... 7 Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

22 Kap. 8 Artenschutztabelle (europäisch geschützte Arten) 8 Artenschutztabelle (europäisch geschützte Arten) Art / Artengruppe Schutzstatus Fledermäuse Anhang IV Vogelarten der Tabelle 2 europäische Vogelarten Verbotstatbestand BNatSchG Vermeidungs- / Ausgleichsmaßnahme Keine Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätte (Kap. 3.4) Kein Verlust von Bruthabitaten. (Kap. 3.3) - - Rechtsfolge Verbotstatbestand nicht verletzt Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

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