1. Welches Recht gilt für die allgemeinen Ehewirkungen?

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: letzte Aktualisierung/Rechtsstand: letzte Sichtung: EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 Singapur: Ehe- und Erbvertrag I. Sachverhalt Eine deutsche Staatsangehörige, die bereits seit mehreren Jahren in Singapur lebt, beabsichtigt nun, einen Staatsangehörigen von Singapur zu heiraten. Die Ehe soll in Singapur geschlossen werden. Die Eheleute werden dort dann auch weiterhin leben. Das Vermögen der Ehefrau besteht im Wesentlichen aus einer wertvollen Kommanditbeteiligung an einer Familien-GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland sowie aus in Singapur belegenem Kapitalvermögen. II. Frage 1. Welches Recht gilt für die allgemeinen Ehewirkungen? 2. Welches Ehegüterrecht gilt? Besteht die Möglichkeit, auch aus Sicht von Singapur eine güterrechtliche Rechtswahl zu treffen? 3. Besteht ein gegenseitiges Ehegattenerbrecht? Welche Testiermöglichkeiten bestehen für die Ehefrau? III. Zur Rechtslage 1. Zu den allgemeinen Ehewirkungen a) Die allgemeinen Ehewirkungen unterliegen im vorliegenden Fall aus deutscher Sicht gem. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 EGBGB zwingend dem Recht von Singapur. Insbesondere ergibt sich keinerlei erkennbare Möglichkeit einer Rechtswahl gem. Art. 14 Abs. 2 oder Ziff. 3 EGBGB. b) Das Eherecht ist in Singapur nicht einheitlich geregelt. Sind beide Eheleute Moslems, gilt das islamische Eherecht und sind die Schariatsgerichte zuständig. Auch für andere Fälle, in denen beide Eheleute einer bestimmten Gruppe angehören (Chinesen, Hindus), ergeben sich Sonderrechte, wie das traditionelle chinesische Recht oder das hinduistische Gewohnheitsrecht. Freilich ist damit zu rechnen, dass für eine gemischt-nationale Ehe wie im vorliegenden Fall nicht das Gewohnheitsrecht dieser Bevölkerungsgruppen gilt, sondern das einheitliche Gesetzesrecht, welches sich in der sog. Womens s Charter Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon 09 31/ Telefax 09 31/ dnoti@dnoti.de internet: mr pool Gutachten/14206.doc

2 Seite 2 aus dem Jahre 1961 befindet. Diese sieht insbesondere vor, dass der Ehemann verpflichtet ist, seine Ehefrau zu unterhalten. Ob auch der Ehemann einen Anspruch gegen seine Ehefrau auf Unterhalt hat, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Offenbar kommen solche Fälle nicht vor. I. Ü. enthalten die Bestimmungen in den Art. 45 ff. der Womens s Charter überwiegend Vorschriften, die auf die persönliche und vermögensrechtliche Unabhängigkeit und Eigenständigkeit der Ehefrau hinwirken. Freilich ist darauf hinzuweisen, dass sich die persönlichen Verhältnisse der Ehefrau im Rahmen einer Ehe in einem derart pluralistischen Staat wie Singapur im Wesentlichen danach richten, in welchen sozialen Kreisen sie verkehrt, ob es also eher traditionell oder modern geprägte Kreise sind, welcher Bevölkerungsgruppe die Familie angehört etc. 2. Zum Güterrecht a) Anwendbares Recht Die güterrechtlichen Verhältnisse unterliegen im vorliegenden Fall aus deutscher Sicht vorrangig dem von den Eheleuten gewählten Recht. Insbesondere könnten diese ehevertraglich gem. Art. 15 Abs. 2 Ziff. 1 EGBGB das deutsche Güterrecht vereinbaren und dann unter den ihnen vom deutschen Recht zur Verfügung gestellten gesetzlichen und vertraglichen Güterständen frei wählen. b) Güterstatut aus der Sicht von Singapur Bis zum Jahre 1993 galt in Singapur die Charter of Justice v , die das englische Recht, soweit es im Zeitpunkt des Erlasses der Charter galt, insgesamt in das Recht von Singapur inkorporierte. Ein Vorbehalt bestand lediglich, soweit es die Anpassung an die örtlichen Verhältnisse erforderlich machte. Dies bedeutete praktisch, dass für die einheimischen Malaien, Chinesen, Inder und Moslems das jeweilige Recht ihrer Gemeinschaft auf dem Gebiet des Personen-, Familien- und Erbrechts weitergalt (s. Jenckel, Das Rechtssystem der Republik Singapur, 1986, S. 18, 38 ff.; Chan, The Legal System of Singapore, in: Asian Legal Systems, Singapur 1995, S. 211, 215 ff.). Nach dem seit 1993 geltenden Application of English Law Act gelten englische Gesetze in Singapur jetzt nur noch, soweit ihre Geltung ausdrücklich angeordnet ist. Eine pauschale Übernahme des englischen Rechts kann daher nicht mehr angenommen werden. Dies bezieht sich jedoch lediglich auf das englische Gesetzesrecht. Das richterrechtliche common law ist weiterhin in Singapur rezipiert, wodurch auch die Interpretationen dieses Rechts durch die englischen Gerichte in Singapur zwar nicht bindende, jedoch indizierende Wirkung erhält (so Chan, S. 245 ff.). Da das Kollisionsrecht in England, insbesondere das güterrechtliche Kollisionsrecht, ausschließlich Teil des ungeschriebenen common law ist, kann davon ausgegangen werden, dass das englische Recht insoweit auch in Singapur gilt (so auch Staudinger/Dörner, 13. Bearb. 1996, Art. 256 f. EGBGB Rn. 532). Nach dem Kollisionsrecht des common law wird das Ehegüterstatut vorrangig durch eine ausdrückliche Rechtswahlvereinbarung der Ehegatten bestimmt (so Collier, Conflict of Laws, 3. Aufl., Cambridge 2001, S. 277; Stone, The Conflict of Laws, London 1995, S. 381 f.). Liegt eine entsprechende Rechtswahl nicht vor, wird nach der wohl überwiegenden Meinung in England das Ehegüterstatut an das

3 Seite 3 matrimonial domicile angeknüpft. Dieses ist nach allgemeiner Auffassung das domicile des Ehemannes im Zeitpunkt der Eheschließung (Collier, S. 278; Stone, S. 382). Ein Vorstoß von Cheshire, an den Ort anzuknüpfen, an dem die Ehegatten zur Zeit der Eheschließung ihren Ehewohnsitz zu errichten beabsichtigten, wurde von der Rechtsprechung zurückgewiesen (vgl. Collier, S. 281 m. den entsprechenden Nachweisen). Ein domicile i. S. d. common law wird zunächst durch Geburt erworben und ist dann das domicile der Eltern (s. z. B. Collier, S. 40 ff.). Dieses domicile of origin kann später geändert werden. Erforderlich dafür ist jedoch, dass jemand in ein anderes Land geht und dort dauernd wohnen will. Eine derartige Absicht liegt nach der in England praktizierten Rechtsprechung nicht vor, wenn die entsprechende Person das Land später wieder verlassen will. Dies gilt selbst dann, wenn die Dauer des Aufenthaltes noch nicht bestimmt ist (Collier, S. 44 m. entsprechenden Rechtsprechungsnachweisen). Da davon auszugehen ist, dass der Ehemann sein domicile in Singapur hat, würde dann das dortige Recht gelten. Unklar ist jedoch, ob das Recht am matrimonial domicile auch für die güterrechtlichen Verhältnisse des unbewegliches Vermögens gilt, oder ob insoweit die jeweilige lex rei sitae anzuwenden ist (s. Staudinger/Mankowski, 2003, Art. 15 EGBGB Rn. 40). In der englischen Literatur wird z. T. unter Hinweis auf die Entscheidung des House of Lords in dem Fall Welch v. Tennent ([1891] A.C. 639) die Geltung der lex rei sitae bejaht (so z. B. Cheshire/North, Private International Law, 13. Aufl. London 1999, S. 1018; Collier, S. 284; Smith, Conflict of Laws, London 1993, S. 206). Eine andere Ansicht dagegen möchte auch bezüglich des unbeweglichen Vermögens das Domizilrecht anwenden. Sie tritt allerdings insoweit etwas unsicher auf, so dass wir vermuten, dass es sich hierbei nicht um die herrschende Ansicht handelt (so z. B. Stone, S. 283; zweifelnd auch Dicey/Morris, The Conflict of Laws, S unter Verweisung auf die Entscheidung re de Nicols, [1900] 2 Ch. 410). Im vorliegenden Fall würde ggf. die Geltung der lex rei sitae aufgrund der Rückverweisung auf das deutsche Domizilsrecht nur dann zu einer Güterrechtsspaltung führen, wenn und soweit sich im Vermögen der Ehegatten außerhalb Deutschland belegenes Grundvermögen befindet. Da die Eheleute beide gemeinsam in Singapur leben, der Ehemann insbesondere dort auch wohl aufgewachsen ist und damit ein domicile of origin in Singapur hat, ist wohl davon auszugehen, dass aus Sicht von Singapur dann die güterrechtlichen Verhältnisse grundsätzlich dem dort geltenden Recht unterliegen. Eine Wahl zugunsten des deutschen Rechts würde wohl grundsätzlich anerkannt werden. Freilich wäre dann zu rechnen, dass ein dortiges Gericht bei der Ermittlung und Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts bezüglich der Zugewinngemeinschaft erhebliche Probleme hätte. Einfacher wäre es daher, von der Gütertrennung auszugehen. c) Zum materiellen Güterrecht von Singapur In Singapur gilt als gesetzlicher Güterstand grundsätzlich der allgemeine common law-güterstand der Gütertrennung. Insbesondere die Womens s Charter schreibt ausdrücklich fest, dass die Ehefrau Eigentümerin ihres eigenen Vermögens bleibt und der Ehemann insoweit keinerlei Verfügungsrechte erwirbt.

4 Seite 4 Freilich ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Scheidung unabhängig von den güterrechtlichen Verhältnissen gem. Art. 100 ff. Womens s Charter eine gerichtliche Teilung des Vermögens der Eheleute vorzunehmen ist. Dies betrifft insbesondere das von den Eheleuten während der Ehe durch gemeinsame Anstrengungen erworbene Vermögen. Das in die Ehe eingebrachte Vermögen unterliegt der Teilung gem. Art. 105 Abs. 5 Womens s Charter wohl nur dann, wenn dieses durch die gemeinsamen Anstrengungen der Eheleute während der Ehe erheblich vergrößert wurde. Dementsprechend hat es den Anschein, dass die von der Ehefrau in die Ehe eingebrachten Vermögensgüter wohl auch im Fall einer Scheidung durch ein Gericht in Singapur nicht angetastet werden würden. Freilich sollte insoweit zur Sicherheit nochmals ein solicitor in Singapur mit der Prüfung dieser Fragen beauftragt werden, da nicht auszuschließen ist, dass die Gerichte im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung den Ermessensrahmen dieser Vorschriften ausgeweitet haben und auch das eingebrachte Vermögen in die Verteilung einbeziehen. Diese Teilung des ehelichen Vermögens durch die Gerichte ist offenbar, wie in England, nicht Bestandteil des Ehegüterstatuts, sondern Teil der allgemeinen Scheidungsfolgen und wird daher von den singapurianischen Gerichten wohl auch dann vorgenommen, wenn die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe aufgrund Rechtswahl einem ausländischen Recht unterliegen. Insoweit ist daher vorsichtshalber damit zu rechnen, dass diese Vorschriften trotz der abweichenden vertraglichen Vereinbarungen zur Anwendung gelangen. Zur Absicherung würde sich aus hiesiger Sicht zumindest empfehlen, den aktuellen Status des Vermögens der Eheleute bei Beginn der Ehe einvernehmlich zu fixieren, damit sich später keinerlei Beweisschwierigkeiten über den Bestand und den Wert des eingebrachten Vermögens mehr ergeben können. 3. Zur testamentarischen Verfügung a) Anwendbares Recht Die testamentarische Verfügung der Ehefrau wird im vorliegenden Fall aus deutscher Sicht wegen ihrer ausschließlich deutschen Staatsangehörigkeit dem deutschen Recht unterliegen. Ausgenommen wäre hiervon gem. Art. 3 Abs. 3 EGBGB im Ausland belegenes Vermögen, sofern sich hierfür ein sog. vorrangiges Einzelstatut ergeben würde. Ein solches käme jedoch allenfalls dann in Betracht, wenn sie Immobilien in Singapur hätte. Solche sind laut Sachverhalt jedoch nicht vorhanden. Abweichend würde dies freilich aus der Sicht von Singapur behandelt werden. Das internationale Erbrecht in Singapur beruht auf dem englischen common law (auf der Basis der Maxwell-CJ-Entscheidung von 1826, siehe hierzu Woon, in: Tanh, Asian Legal Systems, Sydney 1997, S. 336). Dementsprechend gilt im Internationalen Privatrecht von Singapur für die Erbfolge des unbeweglichen Vermögens das jeweilige Belegenheitsrecht. Für die Erbfolge des beweglichen Vermögens sowie die Wirksamkeit und Wirkung einer hierauf gerichteten Verfügung von Todes wegen verweist das Recht auf das Recht des Gebiets, in dem eine Person ihr domicile hat (siehe Choo, in: Garb, International Succession, Den Haag 1998 (Loseblatt), Singapore, S. 11).

5 Seite 5 Dementsprechend würde aus der Sicht von Singapur nur solange das deutsche Erbrecht gelten, wie die Ehefrau ihr domicile noch in Deutschland hat. Zwar sind die Anforderungen an den Nachweis einer Verlegung des domicile in der Rechtsprechung von Singapur sehr hoch, so dass der Umstand allein, dass sie dort bereits seit einigen Jahren lebt und dort geheiratet hat, an sich noch nicht genügen würde, um eine Begründung eines domicile of choice in Singapur anzunehmen. Betrachtet man jedoch, dass sie bereits einen Teil ihres Vermögen nach Singapur geschafft hat und dort vielleicht auch einige Jahre bleiben wird, dort eine Familie gründen will etc., ist anzunehmen, dass voraussichtlich auch irgendwann einmal der Punkt erreicht sein wird, an dem ein Richter von Singapur zu der Erkenntnis käme, dass die Ehefrau ein domicile of choice in Singapur begründet hat. Die Erbfolge würde dann nach dem dort geltenden Recht beurteilt werden. Was die Erbfolge nach dem Ehemann angeht, so verweist das deutsche Recht gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB auf das Recht von Singapur. Sollte er in Singapur geboren und aufgewachsen sein, würde dann auch keine Rückverweisung des Rechts von Singapur auf das deutsche Recht erfolgen (vgl. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB), da auch aus dortiger Sicht das Recht von Singapur Erbstatut wäre. b) Zum Erbrecht von Singapur Auch das Erbrecht ist in Singapur nicht einheitlich, vielmehr gilt für Moslems das islamische Erbrecht und für andere Personen ein gesetzliches Erbrechtssystem, welches sich im Wesentlichen an das englische Erbrecht anlehnt. Zur Information über das weltliche Erbrecht in Singapur verweisen wir auf die Darstellung von Choo (in: Garb, International Succession, Loseblatt, Singapur, S. 6). Daraus ergibt sich u. a., dass das Erbrecht von Singapur keinen Erbvertrag kennt, sondern lediglich testamentarische Vermächtnisse in widerruflicher Form. Eine vertragliche Bindung ließe sich jedoch erreichen, indem statt einer letztwilligen Verfügung ein trust errichtet wird. Pflichtteile im Sinne des deutschen Rechts, welches eine genau bestimmte quotale Beteiligung enger Angehöriger am Nachlass zwingend vorsieht, kennt das Erbrecht von Singapur nicht. Allerdings können die Gerichte auf der Basis des sog. Inheritance (family provision) Act nach ihrem eigenen Ermessen eine Teilung aus dem Nachlass dann, wenn der Erblasser eine angemessene Verfügung zugunsten des Unterhalts eines nahen Angehörigen unterlassen hat, eine Zahlung aus dem Nachlass anordnen. Inwieweit auf diese Rechte verzichtet werden kann, ergibt sich aus den uns vorliegenden Unterlagen nicht. In England wird jedenfalls ein vertraglicher Verzicht für unbeachtlich gehalten. Freilich wäre es bei vergleichbaren Vermögensverhältnissen auf beiden Seiten der Eheleute dem Gericht im Rahmen seiner ermessensmäßigen Ausübung der entsprechenden Befugnisse ggf. verwehrt, eine Unangemessenheit der fehlenden erbrechtlichen Zuwendung anzunehmen, wenn die Eheleute in einem beiderseitigen Vertrag wechselseitig auf solche Rechte verzichtet haben. Probleme bei der Errichtung eines Testaments zur Verwendung in Singapur ergeben sich daraus, dass das Recht von Singapur z. B. keinerlei Erbeinsetzung kennt, sondern eine Art Universalsukzession allein zugunsten eines Treuhänders (personal

6 Seite 6 representative) kennt, der den Nachlass z. B. bei Einsetzung als Testamentsvollstrecker (executor) erwirbt. Die Zuwendungen des Vermögens erfolgen dann ausschließlich in Form von Vermächtnissen. Auf dieser Basis würde eine in Deutschland vorgenommene Erbeinsetzung in Singapur auf Unverständnis stoßen. Würde man umgekehrt in Singapur ein Testament errichten, wäre dieses wiederum aus deutscher Sicht schwer verständlich. Die Errichtung zweier Testamente, also je eines für Deutschland und eines für Singapur wäre ebenfalls nicht ratsam, weil aus deutscher Sicht das deutsche Erbrecht für den gesamten Nachlass gelten würde, also z. B. dann auch nur eine einheitliche Erbeinsetzung möglich ist und eine später in Singapur errichtete Verfügung die hier errichtete Verfügung wieder aufheben würde. Bei der Testamentseröffnung wären ohnehin sämtliche Verfügungen von Todes wegen beim Nachlassgericht einzureichen, ohne Rücksicht darauf, ob sie sich überhaupt auf das hier belegene Vermögen beziehen. Einen praktischen Mittelweg könnte man darin sehen, dass man eine möglichst einfach strukturierte Verfügung errichtet, in der ein Testamentsvollstrecker (zumindest für das in Singapur belegene Vermögen) ernannt wird und ggf. neben einzelnen genau bezeichneten Vermächtnissen eine generelle Verfügung bezüglich des übrigen Vermögens insgesamt an eine andere Person getroffen wird. Letztere wäre dann auch aus deutscher Sicht als Erbeinsetzung zu werten. c) Zur Formwirksamkeit Aus deutscher Sicht ist gem. Art. 26 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 4 EGBGB ein Erbvertrag jedenfalls dann formwirksam errichtet, wenn er ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Erblassers den Bestimmungen des deutschen Ortsrechts entsprechend errichtet worden ist. Ein in Deutschland den Bestimmungen des deutschen Rechts notariell beurkundeter Erbvertrag wäre mithin jedenfalls als formwirksam anzusehen. Aus Sicht von Singapur beurteilt sich die Formwirksamkeit des Testaments nicht nach den (für Deutschland geltenden) Bestimmungen des Haager Abkommens über das auf die Formwirksamkeit letztwilliger Verfügungen anwendbaren Rechts von 1961, weil Singapur dieses Abkommen nicht ratifiziert hat. Dennoch wird auch aus Sicht von Singapur die Formwirksamkeit eines im Ausland errichteten Testaments nach dem Recht des Ortes bestimmt, an dem das Testament errichtet worden ist (siehe Choo, S. 13 unter 10 a). Dementsprechend würde ein in Deutschland errichteter Erbvertrag auch aus Sicht von Singapur als formwirksame Verfügung von Todes wegen anzusehen sein, wenn es den Bestimmungen des deutschen Rechts entsprechend notariell beurkundet worden ist. Die Hinzuziehung von zwei Zeugen, wie nach dem Recht von Singapur für die Formwirksamkeit erforderlich, ist also nicht erforderlich. Abgesehen davon würde sich allerdings die Frage stellen, ob man nicht rein vorsorglich und zur praktischen Erleichterung der Anerkennung des Testaments in Singapur dennoch zwei unbeteiligte Personen als Zeugen herbeizieht, die durch ihre Unterschrift unter dem Testament dokumentieren, dass die Testatorin in ihrer Gegenwart dieses Testament als ihr Testament ausgegeben und eigenhändig unterschrieben hat. Von dem Inhalt der letztwilligen Verfügung dagegen brauchen die Zeugen keinerlei Kenntnis zu nehmen. Der Beurkundungsvermerk des Notars würde sich dann unterhalb dieser Zeugenunterschriften befinden und damit gleichzeitig auch das Testat der Zeugen umfassen.

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