Verschmelzungsinformation ( 120ff InvFG 2011)
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- Gottlob Kopp
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2 Anlage 1 Verschmelzungsinformation ( 120ff InvFG 2011) für die Verschmelzung (gemäß 114 Abs 1 InvFG 2011) des Amundi Europa Blue Chip Stock ( übertragender Investmentfonds ) ISIN: AT (T) / AT (A) in den Amundi Europa Stock ( aufnehmender Investmentfonds ) ISIN: AT (T) / AT (A) / AT0000A0M452 (VT) 1. Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung Der aufnehmende Investmentfonds wie auch der übertragende Investmentfonds sind Aktienfonds und verfügen über eine weitgehend identische Anlagestrategie: Beide beteiligten Investmentfonds investieren überwiegend, nämlich zu mindestens 71% des jeweiligen Fondsvermögens, direkt in Aktien und Aktien gleichwertige Wertpapiere von Unternehmen mit Hauptbörse oder wesentlichen Geschäftsinteressen in Europa und dürfen bis zu 10% des Fondsvermögens in Investmentfonds investieren, die ihrerseits überwiegend in Aktien und Aktien gleichwertige Wertpapiere oder in Hochzins- oder Unternehmensanleihen von Unternehmen mit Hauptbörse oder wesentlichen Geschäftsinteressen in Europa investieren. Darüber hinaus ist es beiden Fonds gestattet, in Wandelanleihen zu veranlagen. Sowohl der übertragende als auch der aufnehmende Fonds notieren in Euro und können auch in Veranlagungen investieren, die nicht auf Fondswährung lauten. Beide Fonds investieren überwiegend in Euro, Britische Pfund und Schweizer Franken. Derivate dürfen von beiden beteiligten Investmentfonds sowohl zur Absicherung als auch als Teil der Anlagestrategie bis zu 29% des Fondsvolumens eingesetzt werden. Das mit dem Derivateeinsatz verbundene, maximale Gesamtrisiko gemäß Commitment Ansatz ist bei beiden beteiligten Fonds identisch und darf 100% des Gesamtnettowertes des Fondsvermögens nicht übersteigen. Der einzige nennenswerte Unterschied der Anlagestrategien der beteiligten Investmentfonds besteht darin, dass der übertragende Fonds im Rahmen des Investmentschwerpunktes zumindest 71% des Fondsvermögens in großkapitalisierte Unternehmen (sog. Blue Chips ) investiert, während der aufnehmende Fonds im Rahmen seines Investmentschwerpunktes in Summe ebenfalls zumindest 71% des Fondsvermögens auch in Unternehmen mit geringerer Börsenkapitalisierung veranlagen kann. Auch beim aufnehmenden Fonds liegt jedoch in der Praxis der Schwerpunkt auf großkapitalisierten Unternehmen. Am verfügte der übertragende Fonds über ein Fondsvolumen von EUR 33,44 Millionen und der aufnehmende Fonds über ein Fondsvolumen von EUR 51,32 Millionen. Hauptbeweggründe für die beabsichtigte Verschmelzung der beiden Fonds sind eine angestrebte Straffung der Investmentfondspalette der Amundi Austria GmbH, die Erhö-
3 hung der Effizienz der Fondsverwaltung sowie Überlegungen der Wirtschaftlichkeit im Sinne der Anteilsinhaber. Die Verschmelzung wird sich erwartungsgemäß günstig auf die Gesamtkosten des verschmolzenen Fonds auswirken, da aufgrund des erhöhten Fondsvolumens ein relativer Rückgang der Fixkosten zu erwarten ist. Dies kann jedoch nicht garantiert werden. 2. Potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf Anteilsinhaber des übertragenden Fonds 2.1. Anlagepolitik und Anlagestrategie Aufgrund der Verschmelzung kommt es zu einer Neugewichtung des Portfolios des übertragenden Fonds. Anlagepolitik und Anlagestrategie der beteiligten Investmentfonds sind jedoch wie unter Punkt 1 dargestellt weitgehend identisch und unterscheiden sich lediglich in der Möglichkeit des aufnehmenden Investmentfonds, im Rahmen seines Anlageschwerpunkts in Höhe von zumindest 71% des Fondsvermögens auch in Aktien und Aktien gleichwertige Wertpapiere von geringer kapitalisierten Unternehmen zu investieren. Die Amundi Austria GmbH (Verwaltungsgesellschaft) beabsichtigt, zur Vereinfachung der operativen Umsetzung der Fondsverschmelzung im Zeitraum von maximal einer Woche vor dem Verschmelzungsstichtag (siehe Punkt 3.2) teilweise derivative Instrumente im Fondsvermögen des übertragenden Investmentfonds zu schließen und Anteile an Investmentfonds sowie Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zu veräußern. Dadurch kann der übertragende Investmentfonds zum Verschmelzungsstichtag unter Anwendung des 79 Abs 4 InvFG 2011 einen erhöhten Anteil an Sichteinlagen (Bankguthaben) aufweisen, falls dies nach dem Ermessen des Fondsmanagements zur Vereinfachung der operativen Umsetzung der Fondsverschmelzung beiträgt. Ansonsten sind keine Auswirkungen im Hinblick auf die Anlagepolitik und Anlagestrategie für die Anteilinhaber des übertragenden Investmentfonds durch die Verschmelzung zu erwarten. Die Verwaltungsgesellschaft ersucht die Anleger des übertragenden Fonds um Durchsicht des als Anlage 2 beigefügten Kundeninformationsdokuments des aufnehmenden Fonds sowie des Prospekts, welcher unter Privatanleger Fonds zur Verfügung steht Ertrags/Risikoprofil, wesentliche weitere Risiken Das Ertrags/Risiko-Profil des übertragenden und aufnehmenden Investmentfonds wird in den Kundeninformationsdokumenten anhand des siebenstufigen SRRI (Synthetischer Risikound Ertragsindikator) zahlenbasiert dargestellt, wobei die Zuordnung zu einer der Kategorien auf Basis der Schwankungsintensität (Volatilität) des Fondspreises in den vorangegangenen fünf Jahren erfolgt. 1 Der SRRI ist somit ein rudimentärer Anhaltspunkt für das Risiko, welches ein Anleger basierend auf einer historischen Betrachtung mit seinem Investment in den jeweiligen Fonds eingeht. Als Konsequenz der sehr ähnlichen Anlagepolitik und-strategie des übertragenden und des aufnehmenden Fonds sind deren Ertrags/Risiko-Profile im Wesentlichen gleich beide Fonds verfügen über einen SRRI (Synthetischer Risiko- und Ertragsindikator) von 6, 1 Die Einzelheiten zur Berechnung des SRRI werden im Investmentfondsgesetz 2011, der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 und in der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über das Kundeninformationsdokument konkretisiert.
4 sodass sich für die Anleger des übertragenden Fonds aufgrund der Verschmelzung keine Veränderung ergibt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der SRRI auf historischen Daten beruht und damit keine Vorhersage künftiger Entwicklungen möglich ist. Der SRRI des aufnehmenden Fonds kann sich zukünftig ändern. Im Hinblick auf andere wesentliche Risiken, die vom SRRI nicht angemessen erfasst werden können und die im Kundeninformationsdokument beschrieben werden, bestehen keine Unterschiede zwischen dem übertragenden und dem aufnehmenden Investmentfonds Erwartetes Ergebnis (Wertentwicklung / Performance) Durch den in Punkt 2.1 erwähnten, möglicherweise erhöhten Anteil an Sichteinlagen (Bankguthaben) zur Vereinfachung der operativen Umsetzung der Verschmelzung kann es zu geringfügigen Verwässerungseffekten der Wertentwicklung des übertragenden Fonds in den Tagen (maximal eine Woche) vor dem Verschmelzungsstichtag kommen. Abgesehen davon werden keine Auswirkungen auf die Wertentwicklung des übertragenden Investmentfonds erwartet. Das durch die Verschmelzung bedingte höhere Fondsvolumen bewirkt einen geringeren Fixkostenanteil und eine Effizienzsteigerung des Fondsmanagements. Diese Effekte können sich in der Folge positiv auf die Wertentwicklung des aufnehmenden Fonds auswirken Kosten Die Verwaltungsgebühren des übertragenden Fonds und des aufnehmenden Fonds sind identisch und betragen jeweils 1,50% p.a. des Fondsvermögens. Die auf Basis der Zahlen des letzten Fondsgeschäftsjahres berechneten laufenden Kosten (inklusive der Verwaltungsgebühr) unterscheiden sich nur unwesentlich und betragen für den übertragenden Fonds 1,74% und für den aufnehmenden Fonds 1,80%. Der Ausgabeaufschlag beträgt für beide Investmentfonds maximal 4,00%. Bei keinem der beteiligten Investmentfonds ist ein Rücknahmeabschlag oder eine performanceabhängige Vergütung vorgesehen. Änderungen an den Kosten und Gebühren sind im Zuge der Verschmelzung nicht vorgesehen. Es wird jedoch erwartet, dass durch die Verschmelzung die laufenden Kosten je Anteil aufgrund des höheren Fondsvolumens gesenkt werden können. Sämtliche durch die Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung bedingten Rechts-, Beratungs- und Verwaltungskosten werden in Übereinstimmung mit 124 InvFG 2011 nicht den betroffenen Investmentfonds angelastet, sondern von der Verwaltungsgesellschaft getragen Periodische Berichte und Rechnungsjahr Da die Rechnungsjahre sowohl des übertragenden als auch des aufnehmenden Fonds identisch sind (vom bis zum ), sind keine Änderungen im Hinblick auf die Zeitpunkte oder Häufigkeit der periodischen Berichte (Rechenschaftsbericht, Halbjahresbericht) aufgrund der Verschmelzung zu erwarten Umgang mit angefallenen Erträgen und steuerliche Behandlung Gem. 186 Abs 4 Z 1 letzter Satz InvFG 2011 gelten sämtliche Vermögenswerte des übertragenden Fonds am Verschmelzungsstichtag als zum gemeinen Wert veräußert (Liquidationsfiktion). Die daraus entstehenden sowie die bis zum Verschmelzungsstichtag angefallenen ordentlichen (Zinsen, Dividenden) und realisierten außerordentlichen (Kursgewinne) Erträge des übertragenden Investmentfonds werden steuerlich vor der Verschmelzung beim übertragenden Fonds erfasst, gelten am Verschmelzungsstichtag als zugeflossen und die darauf entfallende Kapitalertragsteuer wird vom übertragenden Fonds abgeführt.
5 Allfällig verbleibende steuerliche Verlustvorträge des übertragenden Fonds gehen im Zuge der Verschmelzung unter. Auf Ebene der Anteilinhaber des übertragenden Fonds (im Falle von in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Anlegern - Steuerinländern) stellt der Umtausch der Anteile aufgrund der Verschmelzung keine steuerpflichtige Realisierung dar. Für Bestände, die vor dem erworben wurden, sollte auch nach der Fondsverschmelzung der Charakter als "Altbestand" erhalten bleiben, sodass deren spätere Veräußerung keine Abfuhr der Kursgewinnsteuer ("Wertpapier-KESt") auslösen sollte. Anteile, die nach dem erworben wurden ("Neubestand"), bleiben auch nach der Verschmelzung Neubestand. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die steuerliche Behandlung aufgrund der Verschmelzung gegenüber den hier dargestellten Ausführungen noch verändert. Für mögliche, individuelle steuerliche Auswirkungen der Verschmelzung sollten sich Anteilinhaber an ihren Steuerberater wenden. Dies gilt insbesondere für Anteilinhaber, die nicht in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind (Steuerausländer). 3. Durchführung der Verschmelzung (maßgebliche Verfahrensaspekte) 3.1. Umtauschverhältnis Das Umtauschverhältnis ist das Verhältnis, in dem die Anteile des übertragenden Investmentfonds in Anteile des aufnehmenden Investmentfonds zum Verschmelzungsstichtag umgetauscht werden. Dieses Umtauschverhältnis wird am Verschmelzungsstichtag auf Basis der Rechenwerte des übertragenden und des aufnehmenden Fonds von der Verwaltungsgesellschaft ermittelt. Hierzu wird der Rechenwert der Anteile jeder betroffenen Anteilsklasse des übertragenden Fonds am Verschmelzungsstichtag durch den Rechenwert der Anteile der zugehörigen Anteilsklasse des aufnehmenden Fonds am Verschmelzungsstichtag geteilt. Das so errechnete Umtauschverhältnis wird auf sechs Kommastellen kaufmännisch gerundet und am Verschmelzungsstichtag von der Verwaltungsgesellschaft auf ihrer Webseite ( unter Privatanleger Informationen & Veröffentlichungen Veröffentlichungen publiziert Verschmelzungsstichtag Der geplante effektive Verschmelzungsstichtag ist der An diesem Tag wird die Verschmelzung wirksam Durchführung der Verschmelzung Am Verschmelzungsstichtag werden sämtliche Vermögenswerte des übertragenden Investmentfonds auf den aufnehmenden Investmentfonds übertragen. Gleichzeitig erhalten die Anleger des übertragenden Investmentfonds entsprechend dem Umtauschverhältnis Anteile am aufnehmenden Investmentfonds. Sowohl der übertragende als auch der aufnehmende Fonds verfügen über jeweils eine ausschüttende und eine thesaurierende Anteilsklasse. Im Zuge der Verschmelzung erhalten Anteilsinhaber der ausschüttenden Anteilsklasse des übertragenden Fonds Anteile an der ausschüttenden Anteilsklasse des aufnehmenden Fonds und Anteilsinhaber der thesaurierenden Anteilsklasse des übertragenden Fonds Anteile an der thesaurierenden Anteilsklasse des aufnehmenden Fonds. In den Anteilsumtausch werden sowohl ganze Anteile als auch Bruchteilsanteile am übertragenden Fonds einbezogen. Eine Barabgeltung für Bruchteilsanteile am übertragenden Fonds erfolgt daher nicht. Im Hinblick auf die aus dem Umtausch erhaltenen Anteile des aufnehmenden Fonds erfolgt kein Spitzenausgleich, d.h. Bruchteilsanteile des aufnehmenden Fonds werden entspre-
6 chend dem Umtauschverhältnis zugeteilt, wobei die Gesamtzahl der erhaltenen Anteile je Anteilinhaber auf den nächsten Tausendstel-Anteil [0,001 Anteile] abgerundet wird. Diese Anteile des aufnehmenden Investmentfonds werden den jeweiligen Anteilinhabern nach dem Verschmelzungsstichtag auf ihrem Wertpapierdepot gutgebucht. Der übertragende Investmentfonds geht unter und existiert nach Abschluss der Verschmelzung nicht mehr Aussetzung des Anteilshandels Zur Ermöglichung einer reibungslosen Durchführung der Verschmelzung kommt es beim übertragenden Investmentfonds zu einer Aussetzung der Anteilscheinausgaben und -rücknahmen vom (inklusive) bis zum Abschluss der Verschmelzung. 4. Rechte der Anleger, weitere Informationen zur Verschmelzung 4.1. Rechtsstellung der Anleger des übertragenden Fonds Die Anleger des übertragenden Investmentfonds werden gemäß dem Umtauschverhältnis mit erfolgter Verschmelzung Anleger des aufnehmenden Investmentfonds. Ihre Rechtsposition nach der Verschmelzung im Hinblick auf den aufnehmenden Investmentfonds entspricht jener in Bezug auf den übertragenden Fonds vor der Verschmelzung Rückgabe der Anteile Anleger des übertragenden Fonds haben das Recht auf kostenlose Anteilsrückgabe ( 123 InvFG 2011). Sollten Anleger des übertragenden Investmentfonds mit der Verschmelzung daher nicht einverstanden sein, so können diese spätestens am vor Orderannahmeschluss ihre Fondsanteile ohne weitere Kosten bei ihrer depotführenden Bank zurückgeben und die Auszahlung verlangen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch die Zeichnung von Anteilen des übertragenden Fonds möglich. Ab dem Verschmelzungsstichtag können vormalige Anleger des übertragenden Investmentfonds ihre durch den Anteilsumtausch erhaltenen Fondsanteile nunmehr als Anteilsinhaber des aufnehmenden Investmentfonds zurückgeben und die Auszahlung verlangen Bericht des unabhängigen Abschlussprüfers, Bestätigung der Verwahrstelle Über maßgebliche Aspekte dieser Verschmelzung wird von einem unabhängigen Abschlussprüfer gem. 119 InvFG 2011 ein Bericht erstellt. Dieser steht sämtlichen Anteilinhabern des übertragenden und des aufnehmenden Fonds kostenlos zur Verfügung (siehe Punkt 4.4). Die Verwahrstelle (State Street Bank International GmbH, Filiale Wien) beider beteiligten Investmentfonds hat den durch die Verwaltungsgesellschaft erstellten Verschmelzungsplan gem. 118 InvFG 2011 geprüft und dessen Ordnungsmäßigkeit bestätigt Weitere Informationen zur Verschmelzung, Kundeninformationsdokument Für weiterführende Informationen zur Verschmelzung steht die Amundi Austria GmbH unter service.austria@amundi.com zur Verfügung. Unter dieser Adresse kann nach erfolgter Verschmelzung auch eine Kopie des Berichts des unabhängigen Abschlussprüfers bzw. der Verwahrstelle (Depotbank) angefordert werden. Eine Kopie des Kundeninformationsdokumentes (wesentliche Anlegerinformationen) des aufnehmenden Investmentfonds liegt diesem Informationsschreiben bei (Anlage 2). Zusätzliche Informationen zum übertragenden und zum aufnehmenden Fonds sind auf der Webseite der Verwaltungsgesellschaft unter Privatanleger Fonds verfügbar.
7 5. Übersicht Nachstehende Tabelle stellt wesentliche Merkmale des übertragenden Fonds und des aufnehmenden Fonds überblicksmäßig dar: Amundi Europa Blue Chip Stock Übertragender Investmentfonds Amundi Europa Stock Aufnehmender Investmentfonds Verwaltungsgesellschaft Amundi Austria GmbH Amundi Austria GmbH Verwahrstelle (Depotbank) State Street Bank International GmbH, Filiale Wien State Street Bank International GmbH, Filiale Wien Siehe Punkt ISIN, jeweils übertragende und aufnehmende Anteilsklassen AT (T) AT (A) AT (T) AT (A) AT0000A0M452 (VT) vor 1, 3.3 Fondsvolumen EUR 33,44 Mio. EUR 51,32 Mio. 1 Der Amundi Europa Blue Chip Stock investiert zu mindestens 71 vh des Fondsvermögens in Aktien und Aktien gleichwertige Wertpapiere von großkapitalisierten Unternehmen mit Hauptbörse oder wesentlichen Geschäftsinteressen in Europa, in Form von direkt erworbenen Einzeltiteln, sohin nicht indirekt oder direkt über Investmentfonds oder über Derivate. Der Amundi Europa Stock investiert zu mindestens 71 vh. des Fondsvermögens in Aktien und Aktien gleichwertige Wertpapiere von sowohl großkapitalisierten Unternehmen als auch von Unternehmen mit geringerer Börsenkapitalisierung mit Hauptbörse oder wesentlichen Geschäftsinteressen in Europa in Form von direkt erworbenen Einzeltiteln, sohin nicht indirekt oder direkt über Investmentfonds oder über Derivate. Anlagegrundsätze Für den Investmentfonds können bis zu 10 vh des Fondsvermögens Anteile an Investmentfonds erworben werden, die ihrerseits überwiegend in Aktien und Aktien gleichwertigen Wertpapieren oder in Hochzins- oder Unternehmensanleihen von Unternehmen mit Hauptbörse oder wesentlichen Geschäftsinteressen in Europa investieren. Der Investmentfonds kann auch in Wandelanleihen investieren. Der Investmentfonds kann auch in Veranlagungen investieren, die nicht auf Fondswährung lauten. Der Investmentfonds investiert überwiegend in Euro, Pfund und Schweizer Franken. Für den Investmentfonds können bis zu 10 vh des Fondsvermögens Anteile an Investmentfonds erworben werden, die ihrerseits überwiegend in Aktien und Aktien gleichwertigen Wertpapieren oder in Hochzins- oder Unternehmensanleihen von Unternehmen mit Hauptbörse oder wesentlichen Geschäftsinteressen in Europa investieren. Der Investmentfonds kann auch in Wandelanleihen investieren. Der Investmentfonds kann auch in Veranlagungen investieren, die nicht auf Fondswährung lauten. Der Investmentfonds investiert überwiegend in Euro, Pfund und Schweizer Franken. 1, 2.1 Regionale Ausrichtung Europa Europa 1 Ertrags/Risiko-Profil (SRRI) 6 von 7 6 von Ausgabeaufschlag (max.) 4% 4% 2.4 Rücknahmeabschlag (max.) Verwaltungsgebühr (max.) 1,50 % p.a. 1,50 % p.a. 2.4 performanceabhängige Vergütung Laufende Kosten 1,74 % p.a. 1,80 % p.a. 2.4 Rechnungsjahr bis bis Periodische Berichte Rechenschaftsbericht, Halbjahresbericht Rechenschaftsbericht, Halbjahresbericht 2.5
8 Anlage 2 - Kundeninformationsdokument des aufnehmenden Investmentfonds
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Verschmelzungsinformation ( 120ff InvFG 2011)
Anlage 1 (Informationen für Anleger des ÜBERTRAGENDEN Fonds) Verschmelzungsinformation ( 120ff InvFG 2011) für die Verschmelzung (gemäß 114 Abs 1 InvFG 2011) des Amundi Kapital & Wert - Clever ( übertragender
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