besser vorher sicher als nachher tapfer Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) VDIV Bayern e.v.
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1 LiftConsulting neutrales Planungsbüro besser vorher sicher als nachher tapfer Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) VDIV Bayern e.v. Nockherberg Reinhard Muth LiftConsulting GmbH 09. Dezember 2015
2 Am ist die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft getreten. Für Betreiber von Aufzugsanlagen ergeben sich eine ganze Reihe von Veränderungen.
3 Was bedeutet die Novellierung für den Betrieb von Aufzugsanlagen?
4 Übersicht 1. Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmenplan / 3 BetrSichV Der TÜV schreibt: Es fehlt ein Konzept (Maßnahmenplan) zur Anpassung des Betriebes der Aufzugsanlage an den Stand der Technik.
5 Wenn die Aufzugsanlage dem aktuellen Stand der Technik entspricht, muss nach 3 (1) BetrSichV Gefährdungsbeurteilung nur von einem Arbeitgeber nach 2 (3) BetrSichV durchgeführt werden. Die rechtliche Beurteilung, wer im Zweifelsfalle als Arbeitgeber zu gelten hat, wird wohl erst durch zukünftige Rechtsprechung zweifelsfrei geklärt werden.
6 Jedenfalls wird ein Betreiber einem Arbeitgeber gleichgesetzt, wenn er die Aufzugsanlage zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet ( 2 (3) 1. BetrSichV), selbst wenn er gar keine Mitarbeiter beschäftigt. Dies dürfte zum Beispiel bei Mietobjekten in jedem Falle gegeben sein. Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte für seine Anlagen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und die abgeleiteten Maßnahmen auch zeitnah umsetzen.
7 2. Prüffristen in Abhängigkeit vom Zustand der Anlage / 3 (6) + Anhang 2 Abschnitt 2 BetrSichV
8 Nach Anhang 2 Abschnitt 2 Punkt 4.1 BetrSichV, ist der Betreiber der Aufzugsanlage für die Fristen der ZÜS- Prüfungen selbst verantwortlich und muss diese ermitteln und festlegen. Diese sind dann von der zuständigen ZÜS (Zugelassene Überwachungsstelle) zu bestätigen. Jeder Aufzug muss aber mindestens alle zwei Jahre zur ZÜS-Hauptprüfung und dazwischen ( in der Mitte des Prüfzeitraumes ) zur Zwischenprüfung angemeldet werden.
9 3. Gleiche Prüffristen für Aufzüge nach Maschinenrichtlinie / Anhang 2 Abschnitt 2 Punkt 2 b) BetrSichV
10 Bisher galt für Aufzüge nach EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (z.b. Lastenaufzüge oder Behindertenlifte) eine Prüffrist von vier Jahren. Mit der neuen BetrSichV entfällt diese Regelung. Alle Aufzüge müssen zukünftig alle zwei Jahre zum TÜV und dazwischen eine Zwischenprüfung absolvieren.
11 4. Prüfplakette mit Monat/Jahr der nächsten Prüfung muss im Fahrkorb angebracht sein / 17 (2) BetrSichV
12 Jeder Aufzug muss zukünftig mit einer Prüfplakette versehen sein, auf der der Monat und das Jahr der nächsten Prüfung angegeben ist. Die ZÜS-Organisationen werden dies bei den Prüfungen durchführen, da die Plakette ja eine günstige Werbefläche darstellt. Der Betreiber der Anlage ist aber dafür verantwortlich, dass die Plakette nicht entfernt wird. Er kann dafür eine eigene Plakette entwerfen und anbringen. Es gibt keine vorgeschriebene amtliche Version.
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14 5. Zwei-Wege-Notruf-System bis spätestens / 24 (2) BetrSichV Aufzüge, die noch mit einer Alarmklingel ausgestattet sind, müssen bis auf ein Zweiwege-Notruf-System umgestellt werden. Dazu kommt noch die Tatsache, dass die Telekom bis spätestens Ende 2018 alle analogen Fernsprechnetze abschalten wird. Es ist daher zu empfehlen, alle Anlagen mit einem GSM-gestützten Notrufsystem auszustatten, das mit einer ständig besetzten Notrufzentrale verbunden ist. Analog!
15 6. Notfallplan ist bis spätestens zu erstellen / 24 (2) BetrSichV
16 Für jede Aufzugsanlage muss bis spätestens ein Notfallplan erstellt werden. Dieser muss nach 24 (2) BetrSichV dem Notdienst zur Verfügung gestellt werden. Wenn kein Notdienst vorhanden ist, muss der Notfallplan in der Nähe der Aufzugsanlage ausgehängt werden. Wie ein Notfallplan aussieht kann man der VDI 4705 (Tabelle 4) entnehmen.
17 Muster Notfallplan nach VDI 4705 Aufzug/Objekt Aufzugsbetreiber VDI GmbH Postfach Düsseldorf Adresse des Objekts VDI-Haus Düsseldorf VDI-Platz Düsseldorf Standort des Aufzugs Lage des Triebwerksraums Aufzug Gebäudeteil A Skizze anliegend Gebäudeteil A, 6. OG Fabriknummer Hersteller Firma Hoch-Hinaus Baujahr 2009 Betriebszeiten
18 Notruf Technischer Sender ist aufgeschaltet auf den Notrufempfänger über Telefon Sprechanlage Fernnotrufsystem keine Aufschaltung (z. B. Hupe) Beauftragte Person (Hausmeister/Aufzugswärter) interne Empfangsstelle externe Notrufzentrale Redundanz vorhanden: Hupe externe Notrufzentrale Adresse Wachdienst Sicher GmbH Fernweg Weitweg-Stadt Übertragungsweg: erfüllt TRBS 2181, Anhang A Telefon Rufnummer: Mobilfunknetz Rufnummer Sender (für Rückruf):
19 Personenbefreiung wird vorgenommen durch Befreiungsdienstleister Notrufempfänger Notdienst Adresse Interventionsdienst Schnell GmbH Nahstraße Nah-Stadt Entfernung/Anfahrtszeit von der Interventionsstelle zum Objekt Interventionsstelle 1: Interventionsstelle 2: km, ca. min km, ca. min
20 Zugang zum Objekt Das Bild kann zurzeit nicht angezeigt werden. Schlüssel beim Befreiungsdienst vorhanden Pforte während der Betriebszeit ständig besetzt Ort VDI-Haus Düsseldorf VDI-Platz Düsseldorf Schlüsseltresor Ort
21 Checkliste vandalismusresistente Ausführung barrierefreie Ausführung nach DIN EN regelmäßige Wartung der Aufzugsanlage und Notrufeinrichtung Kompatibilität von Sender, Übertragungsweg und geplantem Notrufmanagement regelmäßige automatische oder manuelle Überprüfung des Übertragungswegs zweiter Übertragungsweg/Redundanz vorhanden
22 Identifizierbarkeit des Aufzugs durch Notrufempfänger Möglichkeit zur Verifizierung des Eingeschlossenseins Abläufe, Zuständigkeiten und Kommunikationswege eindeutig vereinbart Zugang durch Beauftragte Person gesichert Qualifikationsnachweise Beauftragte Person Dokumentation des Notrufmanagements ist festgelegt.
23 7. Prüfpflichtige Änderungen (z.b. Reparaturen von Sicherheitskomponenten) / 2 (9) + Anhang 2 Abschnitt 2 Punkt 3.2 BetrSichV
24 Nach 2 (9) BetrSichV ist eine prüfpflichtige Änderung jede Maßnahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird, wobei nach Satz 2 auch Instandsetzungsarbeiten an sicherheitsrelevanten Bauteilen dazugezählt werden! Dies bedeutet, dass jede Reparatur eines Bauteils, das mit dem sicheren Betrieb der Aufzugsanlage zu tun hat, von der zuständigen ZÜS abgenommen werden muss.
25 8. Aufzugswärter muss regelmäßig die Anlage prüfen / TRBS Verkehrssicherungspflicht!
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29 Schon nach der alten BetrSichV musste es einen Aufzugswärter geben, der die Anlage regelmäßig überwacht und kontrolliert. Neu ist allerdings, dass die ZÜS zukünftig auch prüfen wird, ob ein Aufzugswärter vorhanden ist, der die regelmäßigen Kotrollen durchführt. In 3.3 Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 3121 ist auch ein Prüfkatalog festgelegt, der von dem Aufzugswärter abgearbeitet werden muss.
30 Die Wartung, die von der Wartungsfirma drei oder vier Mal im Jahr durchgeführt wird, reicht nicht aus um möglicherweise den AW zu ersetzen. Außerdem würde sich die WF selbst prüfen. Wir empfehlen, Aufzugsanlagen in Wohnhäusern mit normalen Nutzungsbedingungen monatlich zu kontrollieren. Um im Zweifelsfall nachweisen zu können, dass man die Anforderungen der Betreiberpflichten erfüllt hat, müssen die regelmäßigen Prüfungen rechtssicher dokumentiert werden. Eine Dokumentation in Excel oder Word ist nicht zulässig!
31 9. Anforderungen an die Anlagendokumentation / TRBS
32 Die Anlagendokumentation muss eine Betriebsanleitung vom Hersteller enthalten, und der Betreiber muss für die Umsetzung der Anforderungen sorgen. Zusätzlich wird bei ZÜS-Prüfungen zukünftig die Vorlage der Dokumentation von Anlagenteilen ergänzt werden, die mit der Aufzugsanlage verlinkt sind, verlangt.
33 10. Zusätzliche Prüfung vor Inbetriebnahme / 15 + Anhang 2 Abschnitt 2 Punkt 3.1 BetrSichV
34 Bisher musste für jede neue Aufzugsanlage die Prüfung vor Inverkehrbringung einschließlich Konformitätsbescheinigung durchgeführt werden. Für Anlagen, die nach dem erstmalig in Betrieb genommen werden, muss zukünftig zusätzlich eine Prüfung vor Inbetriebnahme stattfinden.
35 Da für diese Prüfung eine vollständige Anlagendokumentation erforderlich ist, kann dies zu Verzögerungen der Inbetriebnahme führen, wenn z.b. die Konformitätserklärung nach der Prüfung vor Inverkehrbringung noch nicht zugestellt ist. Zumindest aber ist damit zu rechnen, dass die erste Prüfung zukünftig teurer wird, wenn von Prüforganisation z.b. zwei verschiedene Personen für die beiden Prüfungen zuständig sind.
36 11. Billigendes Inkaufnehmen eines Zustandes, der Gefährdungen verursacht ( Eventualvorsatz ) gilt als Straftatbestand / 23 BetrSichV
37 Wenn ein Betreiber Kenntnis davon hat, dass eine Aufzugsanlage in einem Zustand ist, von dem Gefährdungen für Leib und Leben von Dritten ausgehen, so ist dies nach 23 BetrSichV ein Straftatbestand und keine Ordnungswidrigkeit. offene Punkte aus der Betriebs-Sicher-Verordnung!
38 Besondere Schachttürverriegelung Nur mit diesem Speziellen Werkzeug lässt sich die Schachttür öffnen
39 Der Verwalter war in Kenntnis der nicht vorhandenen Dreikant-Entriegelung. Die eingeschlossenen Person wurde nach ca. 4 Sunden von der Feuerwehr befreit. Vorsatz?
40 12. Neue Gewichtung der Mängel bei ZÜS- Prüfungen
41 Zukünftig werden zwei geringfügige Mängel als erheblicher Mangel gewertet, was eine kostenpflichtige Nachprüfung zur Folge hat. Zwei erhebliche Mängel werden als schwerwiegender Mangel gewertet. In diesem Falle wird die Aufzugsanlage stillgelegt und zusätzlich wird eine kostenpflichtige Nachprüfung erfolgen. Fazit: die Wartungsleistung wird nicht ausreichen und die Wartungskosten werden steigen.
42 So können wir Ihnen helfen:
43 Zu 1: Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmenplan / 3 BetrSichV Der TÜV schreibt: Es fehlt ein Konzept (Maßnahmenplan) zur Anpassung des Betriebes der Aufzugsanlage an den Stand der Technik. Unser Angebot: Durchführung und Dokumentation Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmenplan (340,00 Euro zzgl. MwSt pro Aufzugsanlage)
44 Zu 5: Zwei-Wege-Notruf-System bis spätestens / 24 (2) BetrSichV Unser Angebot: Gerne bieten wir Ihnen die Umrüstung auf GSM-basierten zweiseitigen Notruf mit oder ohne Aufschaltung auf eine ständig besetzte Notrufzentrale und/oder mit Personenbefreiung an.
45 Zu 6: Bis zum muss ein Notfallplan (einschließlich der Notbefreiungsanleitung) erstellt werden und an der Anlage vorliegen. Dieser muss bei der nächsten Hauptprüfung durch die ZÜS bewertet werden. Unser Angebot: Erstellung Notfallplan nach VDI 4705 (130,00 Euro zzgl. MwSt pro Aufzugsanlage)
46 Zu 8: Aufzugswärter muss regelmäßig Anlage prüfen / TRBS Unser Angebot: Nutzung unserer Aufzugswärter-Dokumentation über AVEWA- App (5,50 Euro incl. MwSt pro Monat pro Aufzugsanlage plus einmalige Installationskosten 210,00 Euro incl. MwSt pro Anlage)
47 AVEWA Aufzugsverwaltung Elektronisches Prüfbuch Zugang über die AVEWA App Aufzugswärter App
48 Mobile Datenerfassung für Aufzugswärter
49 AVEWA Login
50 Menü
51 Einscannen des QR Code an der Aufzugsanlage
52 Prüfliste
53 Prüflistenübersicht
54 Terminübersicht
55 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Wir haben mit Sicherheit auch eine Lösung für Sie! Sprechen Sie uns an! Reinhard Muth LiftConsulting neutrales Planungsbüro für Aufzüge und Fördertechnik
56 Quellen: TÜV Süd und TÜV Nord, Auszüge aus der TRBS 3121, Anlagensicherheitsreport 2015 TÜV, TUEV und TUV sind eingetragene Marken. Eine Nutzung und Verwendung bedarf der vorherigen Zustimmung.
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