Sportrecht & Versicherung. Hamburger Sportbund Trainer / Übungsleiter Lizenz C
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- Nele Abel
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Sportrecht & Versicherung Hamburger Sportbund Trainer / Übungsleiter Lizenz C
2 Rechtsanwalt Christian Böttger
3 Seminarinhalte Aufsichtspflichten Haftung Absicherung Der Übungsleiter Im Verein Als Arbeitnehmer
4 Seminarinhalte Rechtsgrundlagen Tipps und Verhaltensregeln Hinweise zu Versicherungsfragen
5 Grundsystem des Rechts Zivilrecht Öffentliches Recht Strafrecht
6 Zivilrechtliche Grundlagen Zivilrecht Bürger Bürger Haftung Schadensersatz Arbeitsrecht
7 Öffentlich-rechtliche Grundlagen Staat Bürger Öffentliches Recht Strafrecht (StGB) Jugendschutz (JuSchG) Sozialrecht (SGB V und SGB VII) Strafrecht
8
9 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 276 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners 254 BGB Mitverschulden 823 BGB Schadensersatzpflicht 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen
10 276 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der 827 und 828 finden entsprechende Anwendung. (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. (3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
11 Haftung / Verantwortlichkeit Verschulden Vorsatz Fahrlässigkeit
12 Haftung Für eigenes Verschulden Für fremdes Verschulden Grobe Fahrlässigkeit Normale Fahrlässigkeit Leichteste Fahrlässigkeit
13 254 Mitverschulden (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des 278 findet entsprechende Anwendung.
14 823 BGB Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
15 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen (1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
16 Strafgesetzbuch (StGB) 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung 225 StGB Mißhandlung von Schutzbefohlenen 222 StGB Fahrlässige Tötung 13 StGB Strafbarkeit durch Unterlassen
17 229 Fahrlässige Körperverletzung Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
18 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen (1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, 2. seinem Hausstand angehört, 3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder 4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr 1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder 2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
19 222 Fahrlässige Tötung Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
20 13 Begehen durch Unterlassen (1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. (2) Die Strafe kann nach 49 Abs. 1 gemildert werden.
21 Aufsichtspflicht Wer? Durch wen? Warum? Wodurch? Wie?
22 Wer? Minderjährige Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres Volljährige Körperliche und / oder geistige Behinderung Beschluss durch Betreuungsgericht
23
24 Durch wen? Gesetzliche Regelungen Eltern Lehrer (im Rahmen der gesetzlichen Schulpflicht) Vertragliche Regelungen Verein Übungsleiter / Trainer
25 Warum? Schutzfunktion Schutz der Aufsichtsbedürftigen Schutz vor den Aufsichtsbedürftigen
26 Wodurch? Regelmäßige Belehrung Regelmäßige Prüfung Regelmäßige Kontrolle Regelmäßiges Eingreifen
27
28 Wie? Vier Stufen: 1.Vorsorgliche Ermahnung 2. Aufstellung von Ge- und Verboten 3. Überwachung 4. Notwendiges Eingreifen
29 Gesetzliche Aufsichtspflicht Besteht kraft Gesetz Kein Einverständnis des Aufsichtspflichtigen erforderlich Beispiele: Eltern, Betreuer, Vormund / gerichtlich bestellter Pfleger Lehrer an öffentlichen Schulen, Erzieher in städtischen Kindergärten
30 Vertragliche Aufsichtspflicht Vertragliche Grundlage notwendig Beispiele: Lehrer, Erzieher, Kinderpfleger in privaten Einrichtungen, Babysitter Verein, Übungsleiter (auch ohne absolvierte Übungsleiterausbildung) Krankenhauspersonal...
31 Gefälligkeitsaufsicht Wer: Verwandte, Bekannte, Nachbarn Wann: Die Beaufsichtigung erfolgt nur gelegentlich, nur für kurze Zeit, aus reiner Gefälligkeit.
32 Beginn und Ende Je nach Vereinbarung Erziehungsberechtigter Aufsichtführender Wovon stillschweigend ausgegangen werden kann / darf.
33 Umfang der Aufsichtspflicht Kindbezogene Faktoren Ortsbezogene Faktoren
34 Umfang der Aufsichtspflicht Kindbezogene Faktoren Alter und Entwicklungsstand des Kindes Erfahrungen (insb. sport- / sportartspezifisch) Eigenschaften (übermütig, sprunghaft, ängstlich) Behinderungen, Krankheiten, Allergien Medikamente Schwimmer / Nichtschwimmer
35 Umfang der Aufsichtspflicht Ortsbezogene Umstände Sicherheit des Gebäudes (Stromkabel, Fensterscheiben, Balkongeländer, Notausgang, Feuerlöscher) Sicherheit des Geländes (Verkehrslage, Abzäunung, herumliegende Gegenstände) Sicherheit von Spielgeräten (Klettergerüste, Schaukel) Möglichkeit Hilfe herbeizurufen (Telefon, Handy) Sonstige Umstände wie Gefährlichkeit der Situation (z. B. Hochreck); Ort (z.b. unbekannte Turnhalle, Hüttenöffnungszeiten bei Bergwanderung), Gefahrenstellen (wie Loch im Hallenboden, lockere Sprossenwand usw.) rechtliche Schutzbestimmungen (Jugendschutzgesetz)
36 Intensität Objektiver Sorgfaltsmaßstab Wahl durch Aufsichtführenden Situationsbedingte Aufsicht Zuviel Aufsicht verhindert keine Unfälle, sondern unterdrückt Selbstständigkeit
37 Einzelfragen 831 BGB Haftung für den Verrichtungsgehilfen Minderjährige Übungsleiter / Co-Trainer Delegation von Aufsichtspflichten
38 Verhaltensregeln & Tipps Sportanlagen und -geräte prüfen Kinder und Jugendliche auf Gefahren hinweisen Überwachung von Ge- und Verboten Übersicht behalten Unübersichtlichkeit vermeiden Unfallrisiken erkennen und vermeiden
39 Der Übungsleiter im Verein Sozialversicherungs- und Arbeitsrechtliche Aspekte Übungsleiter als Arbeitnehmer Mini-Jobber
40 Versicherungsrecht Sozialversicherungsrecht Krankenversicherung Haftpflichtversicherung Unfallversicherung
41 Versicherungsfragen Private Haftpflichtversicherung Sportversicherungsvertrag des HSB mit der ARAG Information und Unterlagen: HSB-Versicherungsbüro Telefon: (040)
42 Unfallversicherungsumfang Trainingsbetrieb Planung, Durchführung und Gestaltung der Trainingsstätte Betreuung vor, während, nach Training und Wettkampf Teilnahme an eigener Aus- / Weiterbildung
43 Ehrenamtliche Tätigkeit Ohne oder nur mit geringer Vergütung Freibetrag: 2.400,00 p.a. Gesetzliche Haftungsbeschränkung gemäß 31b BGB (bis maximal 720,00 p.a.)
44 Übungsleiter als Arbeitnehmer Normales Anstellungsverhältnis Verein als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten Daneben möglich: Übungsleiterfreibetrag Mini-Job (Ausnahme: nicht im selben Verein!)
45 Mini-Jobber Einheitliches Arbeitsverhältnis Arbeitsverhältnis Mini-Job
46 Mini-Jobber 450,00 pro Monat Pauschalabgabe: 30% durch Arbeitgeber Rentenversicherungspflicht (2015: 3,7%) für Mini-Job Verhältnisse ab Mindestlohn 8,50 brutto beachten Keine feste Wochenarbeitszeitbeschränkung (max. 52,9 h / Monat) Gleitzone (450,01 bis 850,00 )
47 Mini-Jobber Ein Mini-Job neben Hauptbeschäftigung ist anrechnungsfrei Auch zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag! Ausschließlich Mini-Jobs: Summierung bis 450,00
48 Rentenversicherung Rentenanspruch besteht Aus pauschalen Beiträgen des Arbeitgebers 12% des Arbeitsentgelts Ausnahme: Studenten während Praktika ( 5 III SGB VI)
49 Rentenversicherung Ergänzungsrecht des Mini-Jobbers Vollwertiger Pflichtbeitrag: 7,5% vom Lohn Aufklärungspflicht des Arbeitgebers Volles Leistungsspektrum: Anspruch auf Rehabilitation Rente wegen Erwerbsminderung Vorgezogene Altersrente, Rentenberechnung nach Mindesteinkommen
50 Fragen? Wünsche? Anregungen?
51 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
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