Die Besteuerung privater Kapitaleinkünfte ab 2009

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1 Die Besteuerung privater Kapitaleinkünfte ab 2009 Greifswald: 16. Mai 2008 Univ.-Prof. Dr. habil. Bert Lehrstuhl für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Rechnungs-, Revisions- sowie betriebliches Steuerwesen an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität zu Greifswald

2 2 Kernbereiche des UStRefG 2008 Unternehmensbesteuerung im klassischen Sinne In weiteren Bereichen abhängig von der Rechtsform Besteuerung von Kapitaleinkünften beim Gesellschafter Abgeltungsteuer Was sind Kapitaleinkünfte? Tarif (grunds. 25 % + SolZ) Erhebung (Quelle vs. Veranlagung)

3 3 Status Quo bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften im Privatvermögen Zinsen steuerpflichtig Dividenden steuerpflichtig Wertpapiere Veräußerungsgewinne bei Wertpapieren nicht mehr als ein Jahr steuerpflichtig Haltedauer Aktien mehr als ein Jahr steuerfrei 100 % 50 % (HEV) 100 % 50 % (HEV) (Ausnahme: ESt-Tarif zzgl. ESt-Tarif zzgl. ESt-Tarif ESt-Tarif Beteiligungen SolZ SolZ zzgl. SolZ zzgl. SolZ i. S. v. 17 EStG) Abzug tatsächlicher Werbungskosten möglich (Nettoerträge) Welteinkommensprinzip (!) Bei Anwendung des HEV: Werbungskosten hälftig abzugsfähig

4 4 Ziele der Neuregelung Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Abzug an der Quelle Erweiterung der Bemessungsgrundlage: Erweiterung des Katalogs der Einkünfte aus Kapitalvermögen, indem weitere Sachverhalte zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen Aufhebung der einjährigen Spekulationsfrist Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens für Privatanleger Keine Berücksichtigung von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe Verhinderung von weiterem Abfluss von Kapital in das Ausland und ggf. Rückführung von im Ausland angelegtem Kapital, weshalb ein relativ niedriger Steuersatz gewählt wurde.

5 5 Begriff der Kapitaleinkünfte ( 20 Abs. 1 und 2 EStG) Laufende Einkünfte Liste wie bisher Ergänzung um erhaltene Stillhalterprämien (Schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus der Stillhalterprämie durch die gezahlte Prämie (Nettoprinzip)) Optionsprämien nicht mehr als sonstige Erträge nach 22 Nr. 3 EStG besteuert Veräußerungstatbestände Grundsatz: zukünftig generelle Besteuerung der Wertzuwächse der Quelle (Kapitalanlage) bei Verkauf, Einlösung, (vorzeitige oder vertragsmäßige) Rückzahlung oder Abtretung Unabhängig von einer Haltedauer Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens für Dividenden und für Veräußerungsgewinne aus Aktien bei Privatanlegern Katalogmäßige Aufzählung der Einkünfte aus Kapitalvermögen

6 6 Abgeltungsteuer Abgeltende Wirkung des Abzugs von Kapitalertragsteuer ( 43 Abs. 5 EStG n.f.) Steuersatz: 25 % + SolZ = 26,375 % (des Brutto-Betrages) Beachte: Einbehaltungspflicht für den Schuldner der Kapitalerträge ( 20 Abs. 1 und 2 EStG n.f.) bzw. die auszahlende Stelle Auswirkungen auf die Übertragung eines von der auszahlenden Stelle verwalteten oder verwahrten Wirtschaftsgutes auf andere Gläubiger: Beispiel: Der Vater V hat in seinem Depot 100 Aktien, die er seinen beiden Kindern übertragen möchte. Die Aktien wurden am erworben und ihr Kurswert liegt 80,- über den Anschaffungskosten. Folge: Die Bank würde Abgeltungsteuer einbehalten ( 43 Abs. 1 Satz 4 EStG: fiktive Veräußerung ). Lösung: Darlegungsmöglichkeit des V, dass es sich nicht um einen entgeltlichen Vorgang handelt. Folge: Kein Kapitalertragsteuerabzug, aber Mitteilung an das Finanzamt Rückwirkung auf die Erbschaftsteuer! Abstandnahme von der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer bei Erteilung eines Freistellungsauftrages (Volumen: 801,- /1.602,- ; sonst unverändert)

7 7 Der typische Kleinaktionär (1) A erwirbt aus seinen Ersparnissen Aktien (weniger als 1 %). Das Ziel der Anlage liegt in einer gewinnbringenden Veräußerung. Erwerb bis zum Halbeinkünfteverfahren für die Dividenden unter Anwendung des Sparerfreibetrages (750,- /1.500,- ) Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne, wenn Behaltensfrist 1 Jahr übersteigt, sonst private Veräußerungsgeschäfte (Freigrenze: 512,- /Kalenderjahr) Erwerb nach dem Abgeltungsteuer (ggf. Veranlagung mit Sondersteuersatz von 25 %) unter Versagung des Werbungskostenabzugs Steuerbarkeit des Wertzuwachses unabhängig von irgendwelchen Voraussetzungen zum Sondersteuersatz von 25 % auf den Gewinn, dass heißt ein Abzug von Veräußerungsaufwendungen ist zulässig

8 8 Der typische Kleinaktionär (2) Beachte: Es kommt auf den Erwerbszeitpunkt an, nicht auf die Veräußerung! Altes Recht Zeit Grundsätzlich gilt: Neues Recht Was im Rahmen der laufenden Besteuerung zu Kapitaleinkünften führt, unterliegt ab bei der Veräußerung der Wertzuwachsbesteuerung. Was vor dem erworben wurde/wird und noch nach altem Recht steuerfrei veräußert werden könnte, kann auch nach neuem Recht steuerfrei verkauft werden Aktienerwerb vor dem als Gestaltungsüberlegung!

9 9 Sonderproblem: Girosammelverwaltung ( 5 DepotG) Ein Steuerpflichtiger hat vor dem insgesamt 100 und nach dem insgesamt 500 Aktien der X-AG erworben. Diese werden in einem Sammeldepot aufbewahrt. Am veräußert er 20 Aktien. Welches Recht gilt? Fifo-Fiktion Altanteile gelten als erstes veräußert Zunächst Anwendung des alten Rechts! Steuerpflichtigen günstiger! Dies ist für den

10 Weitergeltung der Regelungen über private Veräußerungsgeschäfte für Altanteile 10 Infolge des Kursrutsches erwirbt S Ende Januar 2008 in der Hoffnung auf eine Gegenreaktion des Marktes 100 Aktien (weniger als 1 %) der X-AG zum Preis von je 150,- /Aktie (Nebenkosten bleiben unberücksichtigt). Diese veräußert er am für 170,- /Aktie. Es gilt die alte 12-Monats-Frist steuerbare Veräußerungsgewinne: Veräußerungspreis: Anschaffungskosten: Veräußerungsgewinn: Besteuerung nach altem Recht: Tarif und ggf. Freigrenze von 512,- je Kalenderjahr Variation: S verkauft am für 165,- /Aktie Kein steuerbarer Veräußerungsvorgang, weil die 12-Monats-Frist überschritten ist.

11 11 Ausnahmen von der Anwendung des gesonderten Tarifs, 32d Abs. 2 EStG Fälle: Kapitalerträge von nahe stehenden Personen Kapitalerträge aus Gesellschafterdarlehen einer Kapitalgesellschaft back-to-back -Fälle Rechtsfolgen: Normaler Tarif Normale Verlustverrechnung Abzug der Werbungskosten Anwendungsbereich: Laufende Erträge und Veräußerungsgewinne im Sinne des 20 Abs. 1 Nrn. 4 und 7 sowie Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 und 7 EStG n.f. Ziel: Vermeidung von Gestaltungen, bei denen die Steuersatzspreizung gezielt herbeigeführt wird

12 12 Beispiele 1. Ein Gewerbetreibender nimmt bei seiner Ehefrau ein Darlehen auf und setzt die hierfür zu zahlenden Zinsen als Betriebsausgaben an. Dies führt zu einer Verringerung der Bemessungsgrundlage für Zwecke der ESt, unter Beachtung von 8 Nr. 1 GewStG der GewSt und des SolZ. Infolge von 32d Abs. 2 EStG unterliegen die Zinszahlungen jedoch nicht der Abgeltungsteuer, sondern müssen bei der Ehefrau dem jeweils individuellen (progressiven) Steuersatz unterworfen werden. 2. Der Gewerbetreibende nimmt für sein Unternehmen bei der B-Bank ein Darlehen auf und unterhält bei ihr gleichzeitig ein Sparbuch, auf dem sich ein Guthaben befindet. Es liegt eine Back-to-Back-Finanzierung vor, sodass die Zinsen auf dem Sparbuch infolge von 32d Abs. 2 EStG nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Beachte: Änderung durch das JStG 2008: Nunmehr Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung an den Betrieb erforderlich ENTSCHÄRFUNG!

13 13 Back-to-Back-Finanzierungen 32d Abs. 2 Nr.1 Satz 1 Buchst. c EStG JStG 2008 Ausschluss der Abgeltungsteuer nur, wenn ein Zusammenhang zwischen Kapitalüberlassung und Betrieb des Gläubigers besteht. Dieser ist gegeben, wenn es einen einheitlichen Plan gibt, hiervon ist insbesondere ausgehen, wenn die Kapitalüberlassung in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Kapitalanlage steht (Aufnahmezeitpunkt und Laufzeit) oder die jeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft sind (auch wenn z.b. eine Bindung an den LIBOR erfolgt, z.b. ± 0,5% LIBOR) Kein Zusammenhang liegt vor, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind oder die Anwendung der Abgeltungsbesteuerung beim Steuerpflichtigen zu keinem Belastungsvorteil führt.

14 14 Belastungsvergleich: Dividenden (altes neues Recht) Dividendeneinnahmen Davon steuerpflichtig Grenzsteuersatz 20 % Grenzsteuersatz 25 % Grenzsteuersatz 30 % Grenzsteuersatz 35 % Grenzsteuersatz 40 % Grenzsteuersatz 45 % Bis Anteile im PV Ab Anteile im BV Vorteil, wenn BV Kritischer Grenzsteuersatz: 41,66 % Annahmen: Im Betriebsvermögen führt die GewSt. wg. des Schachtelprivilegs bzw. 35 EStG zu keiner weiteren Belastung; Sparer-Pauschbetrag und SolZ unberücksichtigt.

15 15 Optionsmöglichkeit 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG (JStG 2008) Problem: Nach den Regelungen des UntStRefG 2008 wäre die Verlagerung von Aktien in ein Betriebsvermögen vorteilhaft, um die Aufwendungen abziehen zu können (Reflex aus 20 Abs. 9 EStG) Lösung: Option zum Teileinkünfteverfahren, die für 5 Jahre bindend ist und zwar auch beim Erwerb weiterer Anteile; Beachte: Es bleibt zunächst beim Steuereinbehalt an der Quelle, so dass die Regelung erst im Veranlagungsverfahren wirken kann (Zins- und Liquiditätsnachteil) Betroffene Anleger: Beteiligung von mindestens 25% an einer Kapitalgesellschaft Beteiligung von mindestens 1% und berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft weite Auslegung, so dass jegliche (auch noch so geringfügige) Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft (egal ob selbständig oder unselbständig, haupt- oder nebenberuflich) ausreichend ist. Handlungsbedarf in 2008: Bei Beteiligung < 25 %: Aufstockung der Beteiligungshöhe auf mind. 25% Bei Beteiligung > 1% und < 25%: Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit

16 Gewinn Belastungsvergleich bei Anteilen im Privatvermögen (Annahme: keine WBK) Steuern auf Gesellschaftsebene (h = 480 %) Gewinn nach Steuern = Dividende Besteuerung nach Steuerpflichtige Dividende ESt-Satz des Gesellschafters ESt SolZ Gesamtsteuerlast ,00 406,25 593,75 Halbeinkünfteverfahren 296,88 45 % 133,59 7,35 547,19 Abnahme Zunahme (in Anlehnung an Watrin/Schrohm/Wittkowski, GmbHR 2007, 789) ,00 326,25 673,75 673,75 25 % 168,44 9,26 503,95 16 Abgeltungsteuer

17 17 Steuertarif Grundsatz: Steuertarif von 25 % (zzgl. SolZ und ggf. zzgl. Kirchensteuer) für Einkünfte aus Kapitalvermögen Gilt nicht, wenn zu Einkünften aus LuF, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehörend (Umqualifizierung, z.b. Gewerbebetrieb) Steuer vermindert sich um anrechenbare ausländische Steuern Steuer ermäßigt sich um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer Betreffende Kirchensteuer nicht ansetzbar als Sonderausgaben Zur Ermittlung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung von anrechenbaren ausländischen Steuern und der Kirchensteuer, die auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen entfällt, wird folgende Formel verwendet: Einkommensteuer = e 4q 4 + k e = die nach 20 EStG ermittelten Einkünfte q = anrechenbare ausländische Quellensteuer k = 1/100 des Kirchensteuersatzes

18 18 Beispiel: Steuertarif Die Einkünfte nach 20 EStG n.f. betragen 500*; es gibt keine anrechenbare Quellensteuer und Kirchensteuer Einkommensteuer = 500 = Die Einkünfte nach 20 EStG betragen 500; im Ausland wurde Quellensteuer von 75 einbehalten, die anrechenbar sind, der Kirchensteuersatz beträgt 8 %. Einkommensteuer = ( 500./. 4 x 75)/ (4 + 8 %) = 49,02 Kirchensteuer = 49,02 * 8 % = 3,92 * Sparer-Pauschbetrag bereits ausgeschöpft

19 19 Kirchensteuer Kein Antrag gestellt: Erhebung im Rahmen der ESt-Veranlagung, in der die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erklären (und nachzuweisen) ist; Bemessungsgrundlage: Kapitalertragsteuer unter Berücksichtigung von 34d Abs. 1 Satz 4 EStG n.f. Antrag auf Kirchensteuerabzug: Nennung der Religionszugehörigkeit Einbehalt der Kirchensteuer ggf. durch die auszahlende Stelle, sonst Berücksichtigung im Rahmen der Veranlagung

20 20 Sonderproblem: Mehrere Konten bei unterschiedlichen Banken Der konfessionslose Steuerpflichtige S unterhält sowohl bei der A- als auch bei der B-Bank ein Aktiendepot. Im Jahre 2009 erzielt er aus seinen Aktiengeschäften bei der A-Bank Einkünfte im Sinne von 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG in Höhe von , aus den bei der B-Bank in Höhe von Allgemeine Regel: A-Bank behält 26,375 % Kapitalertragsteuer + SolZ ein Ergebnis: Wirtschaftlich unsinnig! Lösung: Antrag auf Bescheinigung über die noch nicht verrechneten Verluste bei der B-Bank ( 43a Abs. 3 Satz 4 1. Hs. EStG), bei der zum Steuerabzug verpflichteten Bank Nutzung im Rahmen der Veranlagung (und nur dort) Vorteilsausgleich Beachte:Frist bis zum des laufenden Jahres (Zugang bei der Bank!)

21 21 Besteuerung von Veräußerungsgewinnen Beteiligung kleiner 1 % Abgeltungsteuer kein Werbungskostenabzug 25 % Steuersatz Beteiligung größer oder gleich 1 % Teileinkünfteverfahren Besteuerung von 60 % der Dividende Betriebsausgabenabzug zu 40 % ausgeschlossen Persönlicher Steuersatz Zeitlicher Anwendungsbereich: Anteile, die nach dem erworben wurden; Beachte: Für Anteile, die vor dem angeschafft wurden, finden weiterhin die derzeit geltenden Regelungen Anwendung.

22 22 Anteile im Betriebsvermögen Teileinkünfteverfahren (für Dividenden und Veräußerungsgewinne) Besteuerung der Einkünfte zu 60 %, d.h., es werden die Erträge zu 60 % erfasst und die damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben zu 60 % zum Abzug (z.b. Schuldzinsen, ggf. Abschreibungen) zugelassen. Anwendungsbereich: Einzelunternehmen und Personengesellschaft Anwendungszeitpunkt: ab Vz Wichtig: Änderung der Quote, ab der Streubesitzdividenden vorliegen. Diese wird von 10 auf 15 % heraufgesetzt, so dass es zukünftig häufiger zu einer Doppelbelastung mit GewSt kommen wird. Rückausnahme: Gewinne aus Gesellschaften, die die in Anlage 2 zum EStG genannten Voraussetzungen des Art. 2 der Mutter-Tocher-Richtlinie erfüllen. Damit sind im Ergebnis nur Nicht-EU-Gesellschaften erfasst. Sinnvoll ist hier zu prüfen, ob ggf. über eine Umstrukturierung des Beteiligungsbesitzes die bisherige Qualifikation als Schachteldividende beibehalten werden kann.

23 23 Belastungsvergleich: Veräußerungsgewinne Veräußerungsgewinn von Steuern GewStl. BMG GewSt-Satz (19,355/16,8) ESt-Satz ESt.-liche BMG ESt Anrechnung 35 EStG SolZ Gesamtsteuerbelastung Effektive Steuerbelastung Privatvermögen EStG 32d EStG (50 %) (100 %) 1.000,00 42 % ,00-11,55 221,55 22,16 % 1.000,00 25 % 1.000,00-250,00-13,75 263,75 26,38 % EStG (60 %) 1.000,00 45 % 600,00-270,00-14,85 284,85 28,49 % Betriebsvermögen (50 %) 1.000,00 500,00-96,78 42 % 403,23-169,35 36,29-7,28 237,31 23,73 % (60 %) 1.000,00 600,00-100,80 45 % 600,00-270,00 79,80-10,46 301,46 30,15 %

24 24 Verlustberücksichtigung ( 20 Abs. 6 EStG) Eigener Verlustverrechnungskreis, dass heißt keine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten Ausschließlicher Verlustvortrag möglich Gesonderte Feststellung des jeweils am Ende eines Vz. verbleibenden Verlustvortrags Unterschiedliche Verlustbehandlung für die Fälle des 20 Abs. 1 und Abs. 2 EStG einerseits und Veräußerungsverluste aus Aktien andererseits; Grund: Haushaltsrisiken

25 25 Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften Der Steuerpflichtige S hat im Jahr 2007 Aktien veräußert und zwar am (Veräußerungsgewinn./ ) und am (Veräußerungsgewinn ). Zunächst ist im Vz der Verlustausgleich vorzunehmen (verbleibender Verlust: ). Dieser ist vorzutragen. In 2008 erfolgen keine privaten Veräußerungsgeschäfte. Was passiert mit diesen Verlusten in der Zukunft? Übergangsregelung bis einschließlich Vz. 2013: Wahlrecht des Steuerpflichtigen Verrechnung mit Veräußerungsgewinnen im Sinne des 23 EStG n.f. oder Verrechnung mit Erträgen aus Kapitalvermögen im Sinne von 20 Abs. 2 EStG n.f. Restbestände ab Vz. 2014: Verrechnung mit privaten Veräußerungsgewinnen im Sinne von 23 EStG n.f.

26 26 Fremdfinanzierung von Investitionen (1) S will Aktien im Wert von und eine zu Vermietungszwecken dienende Immobilie (Wert ) erwerben. Sein Eigenkapital beträgt , der verbleibende Rest wird fremdfinanziert. Welche Besteuerungskonsequenzen sind hiermit verbunden und wie kann ggf. eine Optimierung aussehen? a) Gleichzeitiger Kauf unter Aufnahme des Darlehens: Zinsen auf für die Immobilie sind voll abzugsfähig Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Zinsen auf für die Aktienanlage: Ausschluss des Werbungskostenabzugs gem. 20 Abs. 9 Satz 1 EStG n.f. Nicht abzugsfähig!

27 27 Fremdfinanzierung von Investitionen (2) b) Gestaltungsüberlegung: Vollständige Fremdfinanzierung des Immobilienerwerbs und vollständige Eigenfinanzierung des Aktienerwerbs. Zinsen auf den Immobilienerwerb voll als Werbungskosten abzugsfähig Zinsen im Bereich des Kapitalvermögens, die einer Abzugsbeschränkung unterliegen, entstehen nicht Durch Umfinanzierung ist die volle Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen erreicht worden Achtung: Gestaltungsmissbrauch?

28 Veranlagung 28 Pflicht, wenn der Abzug von Kapitalertragsteuer nicht möglich ist (z. B. Auslandskonten, -depots, Verkauf von Lebensversicherungen) Angabe in der Steuererklärung Anwendung des Sondersteuersatzes Ggf. Anrechnung ausländischer Steuern Wahlrecht: Nutzung von steuerlichen Umständen, die bisher noch nicht geltend gemacht wurden; insb.: Nicht vollständig ausgeschöpfter Sparerfreibetrag Noch nicht berücksichtigte laufende Verluste Verlustvorträge nach 20 Abs. 6 EStG Noch nicht berücksichtigte ausländische Steuern Günstigkeitsprüfung : auf Antrag prüft das FA, ob eine Veranlagung günstiger ist Wenn nein: Abgeltungsteuer, Antrag gilt als nicht gestellt Wenn ja: von Amts wegen Anwendung des individuellen Steuersatzes Beachte: Antrag kann nur einheitlich für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen dieses Vz. gestellt werden

29 29 Allgemeine Anwendungsregelungen Erstmals anzuwenden auf Kapitaleinkünfte, die nach dem zufließen Veräußerungsgewinne für nach dem angeschaffte Wertpapiere Grundsätzlich Bestandsschutz für Veräußerungsgewinne für vor dem erworbene Wertpapiere.

30 Spezielle Übergangsregelung bei Zertifikaten gem. 52 a X 8 EStG ie (1) 30 Vor dem 15. März 2007 angeschaffte Zertifikate sind nach altem Recht zu beurteilen Für nach dem 14. März 2007 angeschaffte Zertifikate ist das neue Recht anzuwenden, wenn die Erträge nach dem 30. Juni 2009 zufließen. Für Zertifikate, die nach dem 14. März 2007, aber vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden und deren Erträge vor dem 30. Juni zufließen, gilt das alte Recht. Für Zertifikate, die im Jahr 2009 angeschafft werden, gilt uneingeschränkt das neue Recht.

31 Spezielle Übergangsregelung bei Zertifikaten gem. 52 a X 8 EStG ie (2) 31 Veräußerungen und Rückgabe von Spezial-Sondervermögen unterliegen der Abgeltungsteuer, die nach dem 9. November 2007 und vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden - inländische Spezial-Sondervermögen - inländische Spezial-Investment-AG - ausländische Spezial-Investmentvermögen - andere Investmentvermögen, bei denen die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde des Anlegers abhängig oder für die Beteiligung eine Mindestanlagesumme von TEUR 100 oder mehr vorgeschrieben ist.

32 32 Fazit: Gewinner & Verlierer Begünstigung von Zinserträgen Klare Benachteiligung von Direktanlage in Aktien Vorteile bei Anlage über Fonds (insbesondere bei Einhaltung der Übergangsfristen) Bei Zertifikaten: Übergangsregelungen beachten Verrechnung von positiven und negativen Einnahmen (außer Verlusten aus Veräußerung von Aktien) Übrige Einkünfte werden entlastet (geringere Progression) Beachte: Das BMF plant ein Reparaturgesetz mit technischen Veränderungen noch im Laufe des Jahres Inwieweit darin auch materiell-rechtliche Änderungen enthalten sein werden, bleibt abzuwarten.

33 33 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

34 Prüfungsausschuss für Diplom-Kaufleute 34 Curriculum vitae Herr Univ.-Prof. Dr. habil. Bert ist Inhaber des Lehrstuhls für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Rechnungs-, Revisions- sowie betriebliches Steuerwesen an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Ernst-Moritz- Arndt-Universität Greifswald, Vorsitzender des Prüfungsausschusses des Studiengangs Diplom-Kaufmann und 2. Vorsitzender des Vereins zur Förderung der Wirtschaftswissenschaften an der Ernst-Moritz-Arndt Universität Greifswald e.v. Interessenschwerpunkte bilden die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre. Auf diesen Gebieten wurden mehr als 250 Veröffentlichungen (mit-) verfasst, darunter mehrere Lehrbücher und Kommentierungen. Außerdem ist er Mitglied im Wissenschaftlichen Beirat der Ernst & Young AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, sowie Mitglied der Prüfungskommission für das WP-Examen. Ferner ist er Vorsitzender des Aufsichtsrates der EMAUS GmbH. Kontakt: (Sekretariat)

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