AMA-Gütesiegel Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Version März/2011 Checkliste Erzeugerpackstellen inkl. Erfüllungskriterien

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1 1. VERANTWORTUNG DER LEITUNG 1.1. Hat das Lebensmittelsicherheits-/ Qualitätsmanagement IFS Die Abteilung, welche für Qualitäts- und Lebensmittelsicherheits-Management Die Stabsfunktion hat in der Regel der Betriebsleiter inne. Stabsfunktion? verantwortlich ist, ist der Geschäftsleitung direkt zugeordnet. 1.2 Ist ein Verantwortlicher für die Kommunikation mit der AMA- Marketing benannt? GA 2.3 Vor Lizenzvertragsabschluss ist ein Betriebserhebungsbogen auszufüllen. In diesem sind vollständige Angaben zum Unternehmen, den Betriebsstätten, zum Wareneingang, der Lagerung und Produktion zu machen, sowie die Ansprechpersonen gegenüber der AMA-Marketing bekannt zugeben. Verantwortlicher ist in der Regel der Betriebsleiter. 1.3 Wird das Lebensmittelsicherheits-/ Qualitätsmanagement regelmäßig und nachvollziehbar bewertet (Managementreview)? 1.4 Wird die Bewertung des Systems zur ständigen Verbesserung des Lebensmittelsicherheits-/ Qualitätsmanagementsystems genutzt? 1.5 Werden alle für das AMA-Gütesiegel die Sicherheit, Legalität und Qualität relevanten Dokumente mind. 3 Jahre sicher und leicht zugänglich aufbewahrt? 1.6 Sind alle für die AMA-Gütesiegel relevanten Dokumente bzw. Aufzeichnungen gelenkt, aktuell, glaubwürdig, gut lesbar und auf Verlangen jederzeit vorlegbar? 1.7 Werden die relevanten rechtlichen, normativen und privatrechtlichen Vorgaben regelmäßig ermittelt, bewertet und fristgerecht implementiert? IFS IFS IFS Die Unternehmensleitung stellt sicher, dass das Qualitäts- und Lebensmittelsicherheits-Managementsystem mindestens jährlich oder häufiger, wenn Änderungen vorgenommen wurden, bewertet wird. Diese Bewertung beinhaltet mindestens Auditergebnisse, Rückmeldungen von Kunden, Prozess- und Produktkonformität, Status der Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen, Folgemaßnahmen aus vorherigen Bewertungen durch die Unternehmensleitung, Änderungen, die das Lebensmittelsicherheits- und Qualitätsmanagementsystem beeinflussen könnten sowie Empfehlungen zur Verbesserung. Das Unternehmen ermittelt und bewertet regelmäßig (z. B. im Rahmen interner Audits und/oder Betriebsbegehungen), die/das zur Gewährleistung der Produktanforderungen erforderliche Infrastruktur/erforderliche Arbeitsumfeld. Dazu gehören mindestens: Gebäude, Versorgungseinrichtungen, Maschinen und Anlagen, Transport - soziale Einrichtungen, - klimatische Bedingungen - hygienische Bedingungen, - Arbeitsplatzgestaltung, - andere Einflussfaktoren. Die Ergebnisse dieser Bewertungen gehen risikoorientiert in die Investitionsplanung ein. IFS Diese Bewertung beinhaltet die Auswertung von Maßnahmen zur Steuerung des Qualitäts- und Lebensmittelsicherheits-Managementsystems und zum kontinuierlichen Verbesserungsprozess. GA 6.4 GA 6.5 GA 6.1 Jährliches und nachvollziehbares Ausfüllen der AMAG.A.P. Selbteinschätzung sowie der Gefahrenanalyse Lebensmittelsicherheit Jährliches und nachvollziehbares Ausfüllen der AMAG.A.P. Selbteinschätzung sowie der Gefahrenanalyse Lebensmittelsicherheit Der Betrieb hat sicherzustellen, dass alle Unterlagen im Zusammenhang mit dem Eigenkontrollsystem immer auf dem aktuellen Stand und für Dritte nachvollziehbar sind. Im Sinne der Sorgfalts- und Nachweispflicht sind alle Dokumente grundsätzlich drei Jahre lang aufzubewahren. Sollten Rechtsvorschriften oder spezielle Anforderungen der Richtlinie andere Fristen vorgeben, sind diese anzuwenden. Geforderte Dokumente müssen nicht immer in Papierform vorliegen, sondern Die relevanten Dokumente müssen nicht vollständig gelenkt können auch in elektronischer Form geführt werden. Sie sind jedoch aktuell zu sein, sondern nur vorhanden und jederzeit vorlegbar sein. führen und haben auf Verlangen des Kontrollorganes abruf- und ausdruckbar zu sein. Die Einhaltung der Kriterien und die Nachvollziehbarkeit der Kontrollen gemäß dieser Richtlinie sind durch Dokumentationen zu gewährleisten. Der Lizenznehmer muss sicherstellen, dass sämtliche für die richtliniengemäße Erzeugnissicherheit, -legalität und -qualität entscheidenden Unterlagen, Aufzeichnungen und Angaben vorhanden sind und wirksam gelenkt werden. Die relevanten Dokumente müssen nicht vollständig gelenkt sein, sondern nur vorhanden und jederzeit vorlegbar sein. 1 von 9

2 2. LIZENZVERTRAG 2.1 Liegt ein aktueller AMA-Gütesiegel-Lizenzvertrag mit der AMA- Marketing auf? GA 2.1 Alle Betriebe, die Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel mit dem AMA-Gütesiegel kennzeichnen und vermarkten, müssen das Recht zur Verwendung des AMA- Gütesiegels in Form eines gültigen Lizenzvertrages mit der AMA-Marketing erworben haben. 2.2 Stimmen die Angaben auf dem AMA-Gütesiegel-Lizenzvertrag mit den Verhältnissen vor Ort überein? GA 2.3 Vor Lizenzvertragsabschluss ist ein Betriebserhebungsbogen auszufüllen. In diesem sind vollständige Angaben zum Unternehmen, den Betriebsstätten, zum Wareneingang, der Lagerung und Produktion zu machen, sowie die Ansprechpersonen gegenüber der AMA-Marketing bekannt zugeben. Überprüfung der Angaben: Umsatzstufe, Mitarbeiteranzahl, Produktgruppen sowie evtl. Lohnproduzenten und Betriebsstätten etc. 2.3 Sind Obst/Gemüse/Speiseerdäpfel gekennzeichnet mit AMA-GS mit Ursprungsangabe Österreich in Österreich angebaut, geerntet, sortiert und abgepackt? GA 4.1 Werden die Produkte im Rahmen des AMA-Gütesiegel-Programms Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel vermarktet, dann müssen sich alle folgenden Stufen in der im AMA-Gütesiegel angeführten Region befinden: Saat- und Pflanzgut Region (Land) Anbau und Ernte Region (Land) Sortierung und Abpackung Region (Land) 3. HERKUNFTSSICHERUNG 3.1 Gibt es ein Mengengerüst der beschafften Waren? SA Die Mengenflüsse (Zu- und Auslieferungen sowie Sortierung und das Abpacken) sind so zu dokumentieren, dass alle Produkte jederzeit nach - Menge, - Qualität, - Lieferanten (AMA-Gütesiegel-Status), - An- und Auslieferungsdatum und - Abnehmer spezifisch zugeordnet werden können. 3.2 Gibt es ordnungsgemäße Begleitdokumente Eingangs-und Ausgangslieferscheine (LFBIS-Nr., Obst-Gemüseart bzw. Sorte, Menge, Lieferdatum, Qualitätsklasse, AMAG.A.P.Hinweis)? SA Ein Begleitdokument ist bei jeder Lieferung notwendig und muss folgende Mindestinhalte aufweisen: - LFBIS-Nr. des Erzeugers bzw. Lizenznummer der Packstelle - Obstart, Gemüseart, Speiseerdäpfelsorte - Gelieferte Menge - Qualitätsklasse - Hinweis auf AMAG.A.P.Produktionsprogramm: z.b. AMAG.A.P. - Lieferdatum - Chargennummer Die Aufzeichnungen über geerntete Mengen der betriebseigenen Felder müssen vorhanden sein (Ernteprotokolle). Es sind lediglich die ordnungsgemäßen Ausgangslieferscheine relevant. Eingangslieferscheine der Rohware von eigenen Feldern müssen nicht vorhanden sind (Siehe Punkt 3.1). 3.3 Liegen für alle Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte sowie Verpackungsmaterialien mit direktem Produktkontakt aktuelle, den jeweils gültigen rechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen der AMA-Marketing GmbH entsprechende Spezifikationen vor und werden diese eingehalten? SA 1.1 Es können nur Produkte mit dem AMA-Gütesiegel ausgezeichnet werden, die den gesetzlichen Vorgaben sowie gegebenenfalls den produktspezifischen Anforderungen des Österreichischen Lebensmittelbuches idgf sowie den AMAG.A.P. Produktionsbestimmungen entsprechen. 2 von 9

3 3.4 Liegen für alle Verpackungsmaterialien in direktem Kontakt mit Lebensmittel aktuelle, den rechtlichen Bestimmungen entsprechende Konformitätserklärungen auf? GA 5.6 Aufbauend auf den gesetzlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 idgf über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, haben die Betriebe sicherzustellen, dass für sämtliche Verpackungen von AMA- Gütesiegelprodukten Konformitätserklärungen aufliegen. Diese Konformitätserklärungen sind vom Verpackungshersteller/Lieferanten auszustellen und haben zu bestätigen, dass die Verpackungen den aktuellen rechtlichen Bestimmungen entsprechen, für den Verwendungszweck bzw. für den geplanten Gebrauch geeignet sind und auf mögliche Kontaminationen und Gefahren (Wechselwirkungen) zum Produkt und zum Verbraucher überprüft wurden und entsprechende aktuelle Testergebnisse (z.b. von Migrationstests) beim Verpackungshersteller/Lieferanten aufliegen. 3.5 Erfolgt eine nachvollziehbare Trennung inkl. Kennzeichnung während der Lagerung, Be- und Verarbeitung zwischen AMA und Nicht-AMA-Waren? GA Wird bei der Lagerung das fifo bzw. first expired/first out eingehalten? 4. RÜCKVERFOLGBARKEIT 4.1 Ist ein wirksames System zur Rückverfolgung inkl. GA 3.2 Kennzeichnung implementiert, welches die eindeutige GA 5.7 Identifizierung von Produktlosen und der Beziehung zu Chargen GA 7.2 von Rohstoffen, Halb-und Fertigerzeugnissen sowie Verpackung in direktem Kontakt mit Lebensmitteln ermöglicht? Für die innerbetriebliche Nachvollziehbarkeit der Warenströme muss ein aktueller Lage- und Standortplan aufliegen. In diesem müssen sämtliche Produktions- und Lagerhallen deutlich gekennzeichnet sein. Der Betrieb hat sicherzustellen, dass bei der Lagerung das Prinzip "first in first out" eingehalten wird. Wenn es auf dem Betrieb Rohware vom eigenen Betrieb gibt, die nicht AMAG.A.P. zertifiziert ist, dann muss eine nachvollziehbare Trennung zwischen AMAG.A.P. und Nicht- AMAG.A.P. Ware vorhanden sein. Die Lizenznehmer haben ein Kennzeichnungssystem zu implementieren, AMAG.A.P. Maßnahmenplan für Warenrücknahme ist welches auf allen Prozessstufen eine eindeutige Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von AMA-Gütesiegelware gewährleistet. Bei Verpackungsmaterial, das direkt in Kontakt mit dem Lebensmittel kommt, ist die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Dies ist regelmäßig zu testen. Ein System zur Nachvollziehbarkeit (Rückverfolgbarkeit) ist einzurichten und anzuwenden. Mit dem System muss von den Produkten auf die eingesetzten Rohstoffe rückgeschlossen werden können. (z.b. über Chargennummer, MHD etc.) 4.2 Bezieht das System alle relevanten Verarbeitungs- und Vertriebsaufzeichnungen (z.b. Eingangs-, Ausgangslieferscheine, Sortier- und Abpackprotokolle) mit ein? GA 7.2 Ein System zur Nachvollziehbarkeit (Rückverfolgbarkeit) ist einzurichten und anzuwenden. Mit dem System muss von den Produkten auf die eingesetzten Rohstoffe rückgeschlossen werden können. (z.b. über Chargennummer, MHD etc.) 4.3 Schließt das Rückverfolgbarkeitssystem GVO und Allergene ein? Allergen Sellerie ist dabei zu berücksichtigen. 4.4 Wird die Wirksamkeit des Rückverfolgbarkeitssystems regelmäßig in beiden Richtungen (Rohware zum Fertigprodukt und umgekehrt) im Hinblick auf Funktionsfähigkeit und Praktikabilität (mind. 1x/Jahr) inkl. Mengenabgleich überprüft, das Ergebnis dokumentiert und gegebenefalls Maßnahmen implementiert? GA 7.7 Das System der Nachvollziehbarkeit ist vom Lizenznehmer regelmäßig zu testen, um die Rückverfolgbarkeit vom Rohstoff zum Endprodukt sowie vom Endprodukt zum Rohstoff zu überprüfen. Diese Prüfungen sind zu dokumentieren. AMAG.A.P. Maßnahmenplan für Warenrücknahme ist 3 von 9

4 4.5 Wird das Rückverfolgbarkeitssystem in angemessenen Abständen (z.b. mind. 1x/Jahr) nach folgenden Punkten bewertet? Ergebnisse der Rückverfolgbarkeitsprüfung Änderung von Produkt oder Prozess Informationen von anderen Organisationen in der Lebensmittelkette Korrekturmaßnahmen in Bezug auf Rückverfolgbarkeit Kundenmeldungen und Beschwerden Geänderte Vorschriften IFS Das Rückverfolgbarkeitssystem wird regelmäßig, mindestens jährlich und bei jeder Änderung des Rückverfolgbarkeitssystems getestet. Der Test verifiziert die Rückverfolgbarkeit in beide Richtungen (vom gelieferten Produkt zur Rohware und umgekehrt) und beinhaltet auch die Mengenprüfung. Die Testergebnisse werden aufgezeichnet. AMAG.A.P. Maßnahmenplan für Warenrücknahme ist 5. KENNZEICHNUNG UND VERPACKUNG 5.1 Ist aufgrund der Kennzeichnung der am Betrieb befindlichen Ware der Verwendungszweck (Vermarktung, Entsorgung, Quarantäne etc.) eindeutig erkennbar? 5.2 Wird durch die innerbetriebliche Kennzeichnung eine Vermischung von AMA-Gütesiegel-Produkten und Nicht-AMA- Gütesiegel-Produkten bzw. Rohstoffen ausgeschlossen? 5.3 Gibt es eine nachvollziehbare, wirksame Chargenkennzeichnung (Name, LFBIS nr. Erntedatum, Art und Sorte, Schlag von dem geerntet wurde)? 5.4 Gibt es zeitnahe Aufzeichnungen über die Lagerbelegung für die gesamte Lagerperiode, die ein Auffinden der einzelnen Partien ermöglicht? 5.5 Entspricht die Kennzeichnung der Produkte den AMA-Gütesiegel- Richtlinien (vollständige Kennzeichnung, korrekte Klientennummer laut Lizenzvertrag? 6. WARENSTRÖME, MENGENFLUSS 6.1 Entspricht die Menge an beschafften Rohstoffen der Menge an mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichneten vermarkteten Produkten bzw. ausgelieferten Waren? Anm. Erfassung und Verifizierung mittels Formular Mengenflussberechnung 6.2 Gibt es auf der Ebene Vermarkter eine Dokumentation aller Zuund Verkäufe sowie Sortier- und Abpackprotokolle? Gesperrte Ware ist vor der Entsorgung bei einer evtl. Kurzlagerung korrekt als solche zu kennzeichnen. Bei einer evtl. Quarantäne ist in einem Fall der Kurzlagerung noch sorgsamer damit umzugehen. SA Es ist eine chargenbezogene Lagerung durchzuführen und die Lagerhallen bzw. Kisten sind korrekt zu kennzeichnen (z.b. Kistenkennzeichnung mit Name und LFBIS Nr., Erntedatum, Art und Sorte, Schlag von dem geerntet wurde). SA Es ist eine chargenbezogene Lagerung durchzuführen und die Lagerhallen bzw. Kisten sind korrekt zu kennzeichnen (z.b. Kistenkennzeichnung mit Name und LFBIS Nr., Erntedatum, Art und Sorte, Schlag von dem geerntet wurde). SA Es müssen Aufzeichnungen (Anlieferungsdatum, Lieferant, Art und Sorte, Menge) über die Lagerbelegung vorhanden sein, die während der gesamten Lagerungsperiode aktuell geführt werden und das Auffinden jeder einzelnen Partie ermöglicht. GA 3.1 Lizenznehmer, denen das Recht zur Kennzeichnung und Bewerbung von Erzeugnissen mit dem AMA-Gütesiegel erteilt wurde, dürfen dieses nur unter Beifügung der verliehenen Lizenznummer und zu den in dieser Richtlinie und im Lizenzvertrag angeführten Bedingungen verwenden. SA Die Mengenflüsse (Zu- und Auslieferungen sowie Sortierung und das Abpacken) sind so zu dokumentieren, dass alle Produkte jederzeit nach - Menge, - Qualität, - Lieferanten (AMA-Gütesiegel-Status), - An- und Auslieferungsdatum und - Abnehmer spezifisch zugeordnet werden können. SA siehe 6.1 Es muss eine Mengenflussberechunung der eigenen Rohware und der ausgelieferten AMA-Gütesiegel-Produkte aufgrund der vorgefundenen Dokumente möglich sein. 4 von 9

5 7. RÜCKSTANDSMONITORING 7.1 Sind Ergebnisse der Produktanalysen (Pflanzenschutzmittelrückstande) der Organisation bekannt und liegen diese am Betrieb auf? SA Die Packstelle hat ein eigenes risikobasiertes Monitoringsystem (bzgl. Produkt, Zeitpunkt, Untersuchungsmethode) zu implementieren. Bei diesem System geht es primär um die Rückstände von Pflanzenschutzmitteln aus der Urproduktion und evtl. Nacherntebehandlungen. In diesem Monitoringsystem müssen zusätzlich Nitrat-, Mikrobiologische- und Schwermetallbelastungen berücksichtigt werden. AMAG.A.P. Rückstandsmonitoring 7.2 Werden die Analysenergebnisse als Grundlage für Korrekturund Vorbeugungsmaßnahmen verwendet? 8. HERSTELLUNGSPROZESS/GMP/GHP 8.1 Enthalten die gekennzeichneten Warenausgangs-Lieferscheine eindeutig zuordenbare Artikel- und Chargennummern? SA SA u.a. Bei Höchstwertüberschreitungen bzw. Detektierung von nicht in der Integrierten Produktion zugelassenen Wirkstoffen im Labor sind die Produkte aus dem Verkehr zu ziehen. Jeder Warenausgang muss mit einem Begleitdokument (Menge, Chargennummer) und eindeutiger Artikelbezeichnung erfolgen. AMAG.A.P. Rückstandsmonitoring 8.2 Wird eine Warenausgangskontrolle hinsichtlich Qualität, Sauberkeit und Kennzeichnung durchgeführt und dokumentiert? SA Die Warenausgangskontrolle muss die Qualität und die Kennzeichnung der Produkte sowie die Sauberkeit der Kisten und/oder Verpackungen beinhalten. 8.3 Liegen die Warenausgangsprotokolle lückenlos auf? SA Das Warenausgangsprotokoll muss folgende Mindestbestandteile aufweisen: - Qualität - Kennzeichnung - Hygiene - Begleitdokument 8.4 Erfolgt die Lagerung, Be- und Verarbeitung so, dass die Qualität der Waren gewährleistet und eine Kontamination der Ware verhindert wird? 8.5 Werden ethylenempfindliche Produkte (Karfiol, Kohlsprossen, erdäpfeln) getrennt von Ethylenausscheidern (z.b. Äpfel, Pfirsiche, Marillen) gelagert? 8.6 Ermöglichen die lüftungstechnischen Einrichtungen die Einhaltung von allgemein gültigen Empfehlungen für Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit in den unterschiedlichen Lagerungsphasen? SA Die bestmögliche Lagerung der Produkte hat im Hinblick auf die Qualität in entsprechenden Behältnissen und unter entsprechenden klimatischen Bedingungen zu erfolgen. Jede Packstelle muss einen Plan aufliegen haben, wie die Lagerung der einzelnen Produkte durchgeführt wird. SA Ethylenempfindliche Produkte (z.b. Karfiol, Kohlsprossen, Speiseerdäpfel) dürfen nicht gemeinsam mit Ethylenausscheidern (z.b. Äpfel, Pfirsiche, Marillen) gelagert werden. SA Die optimalen Lagerbedingungen und der Zustand der Produkte müssen während der Lagerung regelmäßig kontrolliert und dokumentiert werden. 8.7 Werden Speiseerdäpfeln in Kisten gelagert? SA Bei den Speiseerdäpfeln ist die Kistenlagerung verpflichtend. 8.8 Wird bei kühlpflichtigen Produkten die Temperatur kontinuierlich aufgezeichnet? 8.9 Gibt es Aufzeichnungen zur Klimaführung und zum Klimaverlauf im Lager? 8.10 Werden die sortenspezifischen Unterschiede von Speiseerdäpfeln beim Einsatz von Kaltluft berücksichtigt? 8.11 Wird bei lichtempfindlichen Produkten (z.b. Speiseerdäpfeln) bei langfristiger Lagerung Lichteinfall verhindert? 8.12 Werden beim Transport der Produkte die hygienischen Grundsätze, die jeweilige Temperatur- und Ethylenempfindlichkeit berücksichtigt (geschlossene isolierte Fahrzeuge bzw. Fahrzeuge mit Kühleinrichtung)? SA Die Temperaturregistrierung sämtlicher Kühleinrichtungen bei kühlpflichtigen Produkten (z.b. Fresh Cut Convenience) ist zu dokumentieren. Zur Klimaführung und zum Klimaverlauf im Lager sind gesonderte Aufzeichnungen erforderlich. SA Es muss eine Übersicht (z.b. Arbeitsanweisung) mit den kultur- oder auch sortenspezifischen Lagertemperaturen und Luftfeuchtigkeitsbereichen für die jeweiligen Lagerphasen vorhanden sein. SA Bei Speiseerdäpfeln sind beim Einsatz von Kaltluft die sortenspezifischen Unterschiede bei der Bildung reduzierender Zucker zu berücksichtigen. SA Bei Produkten, welche lichtempfindlich sind (z.b. Speiseerdäpfel), ist bei langer Lagerung der Lichteinfall zu verhindern. SA Beim Transport der Produkte sind die beschriebenen hygienischen Grundsätze und die jeweilige Temperatur- und Ethylenempfindlichkeit (interne dokumentierte Festlegung) zu berücksichtigen. Im Sinne dessen sind geschlossene, wärmeisolierte Fahrzeuge (bzw. mit Kühleinrichtung) zu verwenden. 5 von 9

6 8.13 Ist sichergestellt, dass nur Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel mit dem AMA-Gütesiegel vermarktet werden, die die AMA- SA 1.2 Mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichnetes Obst und Gemüse muss grundsätzlich der VO (EG) Nr. 543/2011 idgf entsprechen. Eine Qualitätsklassenbestimmung der Produkte ist vorzunehmen. Gütesiegel-Richtlinien erfüllen? Österreichisches Qualitätsklassen-Gesetz Klasse I Bei fehlenden EG-Vermarktungsnormen: Codex Internationale Norm AMA- Definitionen Für die Vermarktung von Obst und Gemüse mit dem AMA-Gütesiegel können nur Produkte, die zumindest der Klasse I entsprechen (gemäß VO (EG) Nr. 543/2011, Anhang I, Teil B Spezielle Vermarktungsnormen ), herangezogen werden. Obst- und Gemüsearten, für die keine speziellen Vermarktungsnormen in der VO (EG) Nr. 543/2011 erlassen wurden, müssen entweder den allgemein formulierten Mindesteigenschaften in Anhang I, Teil A Allgemeine Vermarktungsnorm oder einer vergleichbaren internationalen Norm (UNECE- Standard, Codex) entsprechen. Für die Vermarktung von Speiseerdäpfel mit dem AMA-Gütesiegel können nur Produkte, die zumindest der Klasse I entsprechen (gemäß Verordnung über Qualitätsklassen für Speiseerdäpfel, BGBl. Nr. 76/1994 idgf), herangezogen werden Ist die Betriebsstätte so geplant, konstruiert und in Stand GA 5.2 (2) Gute Hygienepraxis (gute räumliche und technische Voraussetzungen) gehalten, dass sie für den bestimmten Verwendungszweck geeignet ist? 8.15 Sind die Betriebsgrenzen eindeutig definiert und wird der Zutritt von Personal gelenkt sowie überwacht? GA 5.2 (2) Gute Hygienepraxis (gute räumliche und technische Voraussetzungen) AMAG.A.P. Gefahrenanalysen "Lebensmittelsicherheit" müssen korrekt und plausibel ausgefüllt sein Ist der Außenbereich gepflegt und in ordentlichem Zustand, damit GA 5.2 (2) Gute Hygienepraxis (gute räumliche und technische Voraussetzungen) der Schädlingsdruck minimiert wird? 8.17 Sind Boden, Wand und Decke so ausgeführt, dass die GA 5.2 (2) Gute Hygienepraxis (gute räumliche und technische Voraussetzungen) Ansammlung von Schmutz sowie die Pfützenbildung am Boden vermieden werden? 8.18 Sind Boden, Wand und Decke so ausgeführt, dass sie gereinigt GA 5.2 (2) Gute Hygienepraxis (gute räumliche und technische Voraussetzungen) und gegebenenfalls desinfiziert werden können? 8.19 Sind Boden, Wand und Decke sauber und in Stand gehalten? GA 5.2 (2) Gute Hygienepraxis (gute räumliche und technische Voraussetzungen) 8.20 Sind die Sozialeinrichtungen in Größe und Ausstattung der Mitarbeiterzahl angepasst sowie sauber und intakt? GA 5.2 (2) Gute Hygienepraxis (gute räumliche und technische Voraussetzungen) 8.21 Gibt es für Mitarbeiter und betriebsfremde Personen geeignete GA 5.2 (2) Gute Hygienepraxis (gute räumliche und technische Voraussetzungen) Umkleideräume, in denen Straßen- und Schutzkleidung, wo erforderlich, getrennt aufbewahrt werden können? 8.22 Sind die Sozialeinrichtungen mit Toilettenräumen ausgestattet, GA 5.2 (2) Gute Hygienepraxis (gute räumliche und technische Voraussetzungen) welche nicht unmittelbar in Räume öffnen, in denen mit Lebensmittel umgegangen wird? 8.23 Sind an den Zutrittspunkten zu den und in den GA 5.2 (2) Gute Hygienepraxis (gute räumliche und technische Voraussetzungen) Produktionsbereichen sowie in den Sozialbereichen ausreichende und entsprechend ausgestattete Möglichkeiten zur Händehygiene vorhanden? 8.24 Sind die Anlagen so installiert, dass eine wirksame Reinigung GA 5.2 (2) Gute Hygienepraxis (gute räumliche und technische Voraussetzungen) und Desinfektion möglich ist? 8.25 Ist ein dokumentiertes, wirksames Verfahren für präventive GA 5.2 (2) Gute Hygienepraxis (gute räumliche und technische Voraussetzungen) Wartung und Instandhaltung der Gebäude, Einrichtungen, Anlagen und Geräte, Messmittel implementiert und angewendet? 8.26 Wird die Wartung und Instandhaltung so durchgeführt, dass die Kontamination von Produkten vermieden wird? 8.27 Wird das Wasser, welches mit Lebensmittel direkt in Kontakt kommt regelmäßig analysiert (chem., phys., mikro.), liegen die Analysenergebnisse in der Betriebsstätte auf und entsprechen die Ergebnisse den gesetzlichen Anforderungen? GA 5.2 (2) Gute Hygienepraxis (gute räumliche und technische Voraussetzungen) SA Das verwendete Waschwasser für die Produkte muss den Vorgaben der Trinkwasserverordnung (BGBl. II Nr. 304/2001 idgf) entsprechen. 6 von 9

7 8.28 Enthalten die Aufzeichnungen zu Nacherntebehandlungen mind. SA Bei chemischen Nacherntebehandlungen (z.b. Keimhemmung bei AMAG.A.P.-Vorlage ausreichend folgendes? Bezeichnung des Lagers Charge Produkt Speiseerdäpfeln) müssen alle Maßnahmen dokumentiert werden. Aufgezeichnet werden müssen: - Bezeichnung des Lagers - Charge Anwendungsdatum - Produkt Grund der Anwendung - Ausbringungsdatum Handelsname des Produktes - Grund der Ausbringung Art und Menge des Behandlungsmittels - Handelsname Ausbringungstechnik - Art und Menge des Behandlungsmittels und Ausbringungstechnik 8.29 Werden die Abfälle gekennzeichnet, regelmäßig so entsorgt und gelagert, dass eine Kontamination des Produktes ausgeschlossen ist? GA 5.2 (1) Gute Hygienepraxis (Reinigung und 8.30 Existieren Reinigungs- und Desinfektionspläne für alle relevanten Räume, Bereiche, Anlagen und Geräte die folgendes enthalten? Art der Reinigung Intervall Ort der Reinigung. Verwendetes Mittel Verantwortlichkeiten GA 5.2 (1) Gute Hygienepraxis (Reinigung und AMAG.A.P. Hygieneplan Umsetzung und Schulung (wird aktualisiert!!); AMAG.A.P. Aufzeichnungsblätter Reinigungsplan Produkthandhabung und -lagerung 8.31 Gibt es Aufzeichnungen über die durchgeführte Reinigung bzw. Desinfektion? 8.32 Werden Mehrwegverpackungen (z.b. Poolsteigen) nach jedem Gebrauch bzw. vor jeder weiteren Nutzung maschinell gereinigt? GA 5.2 (1) Gute Hygienepraxis (Reinigung und SA Mehrfachverpackungen (z.b. Poolsteigen) müssen nach jedem Gebrauch bzw. vor einer weiteren Nutzung, maschinell gereinigt werden. AMAG.A.P. Aufzeichnungsblätter Reinigungsplan Produkthandhabung und -lagerung 8.33 Ist die Schädlingsbekämpfung in der Betriebsstätte geregelt und enthält diese mind. folgendes? Umfeld Lage-/Köderplan Köderidentifizierung vor Ort Verantwortlichkeiten intern/extern Inspektionsintervalle Anwendungs- und Sicherheitsvorschriften 8.34 Existiert eine wirksames Fremdkörpermanagement? Schädlingsbekämpfung wird gemäß AMAG.A.P. durchgeführt und dokumentiert; Vorlage Aufzeichnungsblatt Schädlingsbekämpung 8.35 Gibt es ein Glas und Hartplastikregister und wird die Unversehrtheit von Glas- und Hartplastikgegenständen regelmäßig überprüft und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen eingeleitet? 8.36 Werden die Transportmittel auf Sauberkeit und Hygiene überprüft und Maßnahmen bei Abweichungen durchgeführt? 8.37 Werden die erforderlichen Mess- und Überwachungsmittel ermittelt, regelmäßig, gewartet, justiert und kalibriert? 8.38 Wird der Mess- und Überwachungsmitteleinsatz gelenkt und ist der Status eindeutig erkennbar? AMAG.A.P. Aufzeichnungsblatt "Prüfmittelüberwachung" AMAG.A.P. Aufzeichnungsblatt "Prüfmittelüberwachung" 7 von 9

8 8.39 Gibt es dokumentierte Vorgaben zur Personalhygiene, beinhalten GA 5.2 (1) Gute Hygienepraxis (Personalhygiene) Aushang "Piktogramm Persönliche Hygiene" diese die unten genannten Punkte und werden diese umgesetzt? Mitarbeiter und Fremdpersonen Handreinigung und Desinfektion Essen, Trinken und Rauchen Verhalten bei Verletzungen der Haut (Schnittverletzungen) Vorgehensweise bei infektiösen Erkrankungen Verwenden von färbigen Pflaster Verbot des Tragens von sichtbarem Schmuck (einschließlich Peercings) und Uhren Fingernägel, Haare und Bärte Tragen von Schutzkleidung, Handschuhen und Kopfbedeckung für MA und betriebsfremde Personen Reinigung von Schutzkleidung Schulung 8.40 Werden Mitarbeiter regelmäßig in Hygiene und die Mitarbeiter des HACCP Teams regelmäßig (mind. 1x/Jahr) in Bezug auf GA 5.5 Die Mitarbeiter sind nachweislich über das auf HACCP-Grundsätze basierende Kontrollsystem zu informieren und zu schulen. Merkblatt Hygiene und Schulung; Grundunterweisung in AMAG.A.P. Vorgaben muss vorhanden sein. HACCP und Überwachung gesschult? 8.41 Existieren Aufzeichnungen und wird die Wirksamkeit der Schulungen überprüft? GA 5.5 Die Mitarbeiter sind nachweislich über das auf HACCP-Grundsätze basierende Kontrollsystem zu informieren und zu schulen. Merkblatt Hygiene und Schulung; Grundunterweisung in AMAG.A.P. Vorgaben muss vorhanden sein. 9. HACCP/LEBENSMITTELMANAGEMENT 9.1 Existiert ein den Vorgaben des Codex Alimentarius entsprechende, implementierte HACCP-Analyse mit folgendem GA 5.3 Eigenkontrollsystem gemäß HACCP AMAG.A.P. Gefahrenanalyse muss korrekt und plausibel ausgefüllt sein. Inhalt...? Gefahrenanalyse inkl. Risikobewertung CCPs kritische Grenzen System zur Überwachung jedes einzelnen CCP Korrekturmaßnahmen Verifizierung Dokumentation 9.2 Gibt es ein multidisziplinäres HACCP Team und einen von der GA 5.3 Eigenkontrollsystem gemäß HACCP Dies ist in der Regel der Betriebsleiter. obersten Leitung ernannten, unabhängigen und befugten HACCP- / Lebensmittelsicherheitsteam-Leiter? 9.3 Wird er HACCP-Plan regelmäßig mind. 1x/Jahr bewertet und gegebenenfalls aktualisiert? GA 5.3 Eigenkontrollsystem gemäß HACCP Jährliches Ausfüllen der AMAG.A.P. Gefahrenanalyse Bei Änderungen im Produktionsablauf müssen diese in der Gefahrenanalyse AMAG.A.P. berücksichtigt werden. 9.4 Gibt es ein wirksames Reklamationsmanagement, aus dem Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen resultieren um sicherzustellen, dass der Fehler nicht nochmal auftritt? IFS 5.8.1ff Es ist ein System zum Umgang mit Produktbeanstandungen und Produktreklamationen eingeführt. Alle Beanstandungen/ Reklamationen werden durch fachkundiges Personal bewertet. Sind diese berechtigt, werden angemessene Maßnahmen gegebenenfalls unverzüglich durchgeführt. Beanstandungen/ Reklamationen werden ausgewertet, um vorbeugende Maßnahmen einzuleiten die das Wiederauftreten der Abweichung verhindern. Beschwerdeformular laut AMAG.A.P. 9.5 Sind wirksame Verfahren für den Umgang mit nichtkonformen Produkten/Hilfsmitteln/ Verpackungsmaterialien eingeführt, die eine schnelle Reaktion ermöglichen? Mindestinhalte: Sperrverfahren Risikobewertung Identifikation Entscheidung über weitere Verwendung Verantwortlichkeiten IFS Es existiert ein Verfahren für die Handhabung aller nichtkonformen Rohwaren, Zwischen- und Endprodukte, Hilfsmittel und Verpackungsmaterialien. Dies beinhaltet mindestens: die Isolierung/ das Sperrverfahren, die Gefahrenanalyse und Bewertung der damit zusammenhängenden Risiken, die Identifikation (z. B. Kennzeichnung), die Entscheidung über die weitere Verwendung (z. B.: Freigabe, Nachbearbeitung/ Nachbehandlung, Sperrung, Quarantäne, Rückweisung/ Entsorgung). AMAG.A.P. Maßnahmenplan für Warenrücknahme 8 von 9

9 9.6 Wird der Umgang mit nichtkonformen Produkten/Hilfsmitteln/ Verpackungsmaterialien von den MA verstanden und umgesetzt? IFS Verantwortlichkeiten für den Umgang mit nichtkonformen Produkten sind eindeutig geregelt. Die Verfahren für den Umgang mit nichtkonformen Produkten werden von allen betroffenen Mitarbeitern verstanden. 9.7 Ist sichergestellt, dass identifizierte, nichtkonforme Produkte nicht in die Lebensmittelkette gelangen? 9.8 Erfüllen die Korrekturmaßnahmen folgendes? schnellstmöglich ergriffen eindeutig formuliert dokumentiert Verantwortliche und Fristen definiert Dokumentation aufbewahrt und leicht zugänglich 9.9 Ist ein wirksames Verfahren zur Rücknahme/Rückholung von Erzeugnissen, das eine schnellstmögliche Information der Kunden und relevanter Beteiligter (z.b. Behörden, AMA) sicherstellt, eingeführt? SA Gesperrte Ware, welche nicht mehr verkehrsfähig ist, ist sachgerecht zu IFS entsorgen. Dieser Vorgang ist zu dokumentieren. IFS Korrekturmaßnahmen werden schnellstmöglich sowie eindeutig formuliert, dokumentiert und ergriffen, um ein erneutes Auftreten der Nichtkonformität zu vermeiden. Die Verantwortlichkeiten und die zeitnahen Fristen für die Korrekturmaßnahmen sind eindeutig definiert. Die Dokumentation wird sicher aufbewahrt und ist leicht zugänglich. GA 6.3 SA Sind die Verantwortlichkeiten für Rücknahmen/Rückholungen IFS eindeutig festgelegt und werden diese im Eintrittsfall eingehalten? AMAG.A.P. Maßnahmenplan für Warenrücknahme Der Lizenznehmer muss eine interne Anweisung zur Chargenrückholung AMAG.A.P. Maßnahmenplan für Warenrücknahme aufliegen haben. Etwaige Rückholungen sind zu dokumentieren. Es muss ein schriftliches Verfahren zur Rücknahme/Rückholung der Produkte geben. Dieses stellt sicher, dass betroffene Kunden schnellstmöglich informiert werden und beinhaltet eine eindeutige Regelung von Verantwortlichkeiten. Aktuelle Notrufinformationen (z. B.: Namen und Telefonnummern von Lieferanten, Kunden und von zuständigen Behörden) sind vorhanden. Ein Mitarbeiter des Unternehmens, der die Befugnis hat den Prozess des Umgangs mit Vorfällen, Produktrücknahme und -rückruf einzuleiten, ist ständig erreichbar. AMAG.A.P. Maßnahmenplan für Warenrücknahme 9 von 9

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