Alterseinkünftegesetz

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1 Ausgangspunkt für die Reform Alterseinkünftegesetz Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen Eckpunkte der Reform: für Vorsorgeaufwendungen eine nachgelagerte Besteuerung Modifikation der Ertragsanteilsbesteuerung Abschmelzung der Freibeträge bei den übrigen Alterseinkünften (Versorgungs-Freibetrag, Altersentlastungsbetrag) Einschränkung des Lebensversicherungsprivilegs Vereinfachungen bei der Riester-Rente Modifikationen bei der betrieblichen Altersversorgung 1 4 Ausgangspunkt für die Reform BVerfG erklärt am die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen für verfassungswidrig Gesetzgeber wird aufgefordert, bis zum eine verfassungskonforme Neuregelung zu finden Andernfalls: ab dürfen Pensionen nicht mehr besteuert werden Einführung eines sog. Drei-Schichten-Modells bei den Altersvorsorgeaufwendungen Basisversorgung (gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen, vergleichbare private Rentenversicherungen) Zusatzversorgung (Riester-Rente, betriebliche Altersversorgung) Kapitalanlageprodukte (z.b. Sparpläne, Kapitallebensversicherungen) jeweils unterschiedliche steuerliche Behandlung in der Anspar- und in der Auszahlungsphase 2 5 Ausgangspunkt für die Reform Vorgaben des BVerfG: Grundsatz der Besteuerung des erstmaligen Zuflusses Vermeidung von Zweifachbesteuerungen Steuerrecht kein Ausgleich für unterschiedliche Auswirkungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Sozialversicherungsrechts BMF: Einsatz der Rürup-Kommission zur Ausarbeitung eines Reformvorschlags 3 Begünstigte Aufwendungen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen Beiträge zu den landwirtschaftlichen Alterskassen Beiträge zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen, wenn diese den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen anbieten Beiträge zu kapitalgedeckten Altersvorsorgeprodukten, die in der Auszahlungsphase eine lebenslange Rente frühestens ab der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen und deren Ansprüche nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind anders als zunächst im Gesetzentwurf vorgesehen, werden die berufsständischen Versorgungseinrichtungen wie die gesetzlichen Rentenversicherungen behandelt 6 1

2 Abzugsvolumen bei Ledigen grds. bis zu bei Verheirateten grds. bis zu Höchstbetrag wird erst in 2025 voll gewährt Übergangsregelung: Beginn in 2005 mit 60 % Steigerung jährlich um 2 % bis 2025 Im Jahr 2005 können folgende Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden: tatsächlicher Arbeitnehmerbeitrag tatsächlicher Arbeitgeberbeitrag Zusatzversicherung insgesamt Höchstbetrag % des geringeren Betrages abzüglich steuerfreier Arbeitgeberanteil verbleibender Betrag gleiche Altersvorsorgemöglichkeiten für alle durch Kürzung des Höchstbetrages für Personen, die Anwartschaften (teilweise) ohne eigene Beiträge erwerben um den fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten z.b. Beamte z.b. Abgeordnete z.b. Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Kürzung der abziehbaren Aufwendungen beim sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer um den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung Von den tatsächlich abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von entfallen 600 auf den Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dies entspricht 10% des Gesamtbeitrags (50% des Gesamtbeitrags sind schon durch den steuerfreien Arbeitgeberanteil freigestellt worden) oder anders ausgedrückt 20% des Arbeitnehmerbeitrags (20% von ). Der verbleibende Betrag in Höhe von resultiert aus den vom Steuerpflichtigen geleisteten Beiträgen zu einer Zusatzversicherung (1.200 = 60% von ) Beispiel 1: Beispiel 2: Ein lediger Arbeitnehmer zahlt im Jahr 2005 einen Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von Zusätzlich erhält er einen steuerfreien Arbeitgeberanteil in gleicher Höhe. Daneben hat der Arbeitnehmer noch eine private Leibrentenversicherung i.s.d. 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG abgeschlossen und dort Beiträge in Höhe von eingezahlt. Ein lediger Beamter zahlt in eine begünstigte Leibrentenversicherung, um zusätzlich zu seinem Pensionsanspruch fürs Alter vorzusorgen. Seine Einnahmen aus dem Beamtenverhältnis betragen

3 Als Sonderausgaben kann er 2005 folgende Beträge geltend machen: tatsächlicher Arbeitnehmerbeitrag 0 tatsächlicher Arbeitgeberbeitrag 0 Zusatzversicherung insgesamt Höchstbetrag abzgl. fiktiver Gesamtbeitrag gesetzliche RV x 19,5 % = gekürzter Höchstbetrag anzusetzende Aufwendungen davon 60 % tatsächlicher Arbeitnehmerbeitrag 0 tatsächlicher Arbeitgeberbeitrag 0 berufsständische Versorgungseinrichtung Zusatzversicherung insgesamt anzusetzende Aufwendungen davon 60% Der abziehbare Betrag von entspricht dem Betrag, den der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Zusatzversicherung geltend machen konnte. Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung und Steuerpflichtige, die eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erlangen, werden damit gleich behandelt. Die Altersvorsorgeaufwendungen können in Höhe von entsprechend dem maßgeblichen Höchstbetrag - als Sonderausgaben angesetzt werden. Dem Selbständigen, der seine Alterssicherung in vollem Umfang aus eigenen Beiträgen bestreitet, steht folglich das maximale Abzugsvolumen ohne Kürzung zur Verfügung Beispiel 3: Ein Selbständiger hat im Jahr 2005 insgesamt für seine Altersabsicherung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt. Darüber hinaus hat er noch eine private Leibrentenversicherung i.s.d. 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG abgeschlossen und dort Beiträge in Höhe von eingezahlt. - sonstige Vorsorgeaufwendungen - Begünstigte Aufwendungen nach 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG: Arbeitslosenversicherung Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen Kranken-, Pflege-, Unfallversicherungen Haftpflichtversicherungen Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen

4 - sonstige Vorsorgeaufwendungen - Begünstigte Aufwendungen nach 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG mit 88 % der Beiträge: Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (laufende Beitragsleistung, Vertragslaufzeit 12 Jahre) Kapitalversicherungen (laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, Vertragslaufzeit 12 Jahre) nur noch für Altverträge Versicherungsbeginn vor dem erste Beitragszahlung vor dem ab 2005 werden Sozialversicherungsrenten, Renten aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus den neuen begünstigten Leibrentenversicherungen auch Bestandsrenten und Erwerbsminderungsrenten nach 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG mit 50 % Besteuerungsanteil erfasst für jeden neuen Rentenjahrgang erhöht sich der Besteuerungsanteil bis zum Jahr 2020 jährlich um 2 % anschließend bis zum Jahr 2040 jährlich um 1 % auf 100 % sonstige Vorsorgeaufwendungen - Abzugsvolumen je Kalenderjahr 1.500, wenn der Steuerpflichtige ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten hat (z.b. pflichtversicherte Arbeitnehmer, Beamte) bei Ehegatten: je Ehegatte gesondert zu gewähren Achtung: ist der Ehegatte kostenlos mitversichert oder hat über den anderen Ehegatten einen Beihilfeanspruch gilt der gekürzte Betrag Beispiel 1: Rentenbeginn in 2005 Besteuerungsanteil 50 % Beispiel 2: Rentenbeginn in 2007 Besteuerungsanteil 54 % Beispiel 3: Rentenbeginn in 2019 Besteuerungsanteil 78 % sonstige Vorsorgeaufwendungen - Günstigerprüfung!!! Da die neuen Abzugsbeträge für die Basisversorgung und die sonstigen Vorsorgeaufwendungen ungünstiger sein können, als das bisherige Recht, gelten bis 2019 die bisherigen Höchstbeträge (ab 2011 mit einem abgeschmolzenen Vorwegabzug) als Vergleichsmaßstab. Abziehbare Aufwendungen richten sich dabei jedoch nach neuem Recht. Festschreibung des Besteuerungsanteils als Rentenfreibetrag, der lebenslang gilt Folge: regelmäßige Rentenerhöhungen gehen vollständig in die Besteuerung ein Festschreibung erfolgt im Jahr, das dem erstmaligen Rentenbeginn folgt, bei Bestandsrentnern in

5 Beispiel: A geht im September 2005 in Rente. Er erhält monatlich Zum erfolgt eine Rentenanpassung auf und zum auf x x Summe abzüglich Freibetrag zu versteuern x x 50 % zu versteuern Beispiel: A bezieht mit der Vollendung seines 62. Lebensjahres im März 2004 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit i.h.v. 800 monatlich. Die Rente wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres im März 2007 in eine Regelaltersrente i.h.v umgewandelt x x Summe x 50 % zu versteuern Für die restliche Laufzeit der Rente wird ein Freibetrag von festgeschrieben x x 4 % 320 zu versteuern

6 x x 50 % zu versteuern Unterstellt, dass sich in 2006 keine reguläre Rentenerhöhung ergibt, wird in Höhe von ein Freibetrag für das Jahr 2007 festgeschrieben x x 60 % zu versteuern Änderung der Rentenhöhe führt zur Neuberechnung des Rentenfreibetrags (Ausnahme: regelmäßige Rentenanpassungen) Beispiele: Altersrente wird zunächst als Teilrente in Anspruch genommen Rentenkürzung wegen Anrechnung anderer Einkünfte entfällt Bisheriger Vomhundertsatz bleibt erhalten x x Summe x 60 % zu versteuern Für die restliche Laufzeit der (Teil-)Rente wird ein Freibetrag von festgeschrieben Beispiel: A erhält ab dem eine Altersrente als Teilrente (50 %) i.h.v monatlich. Zum erfolgt eine Rentenanpassung auf 1.050, zum auf Ab dem erhält A die volle Altersrente mit x x Summe abzüglich Freibetrag 8/12 von steuerpflichtige Teilrente x abzüglich Freibetrag 2 x x 4/ steuerpflichtige Vollrente zu versteuern

7 Hinterbliebenenrente folgt Altersrente oder Altersrente folgt Erwerbsminderungsrente Folge: Neuberechnung des Rentenfreibetrags Neue Kohortenzuordnung, wenn die Renten nicht direkt aneinander anschließen Neue Kohorte: Beginn der nachfolgenden Rente abzüglich Laufzeit der vorangegangenen Rente Der Besteuerungsanteil für die Altersrente ermittelt sich wie folgt: Rentenbeginn 2012 abzüglich 3 Jahre Laufzeit der Erwerbsminderungsrente./. 3 fiktiver Rentenbeginn 2009 also Besteuerungsanteil 58 % 10 x x 58 % zu versteuern Beispiel: A bezieht von 2004 bis 2006 eine Erwerbsminderungsrente i.h.v Anschließend ist er wieder erwerbstätig. Ab 2012 erhält er seine Altersrente i.h.v Escapeklausel für Renten aus den berufsständischen Versorgungswerken Nachweis, das vor 2005 mindestens 10 Jahre lang Beiträge oberhalb der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt wurden Versteuerung der späteren Rente, soweit sie auf diesen Beiträgen oberhalb der BBG beruht mit dem Ertragsanteil nach 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG nur die restliche Rente wird nachgelagert nach 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG besteuert Die Erwerbsminderungsrente ist mit einem Ertragsanteil von 4 % zu versteuern 2005 und 2006 Die Erwerbsminderungsrente ist mit einem Besteuerungsanteil von 50 % zu versteuern. Überführung der Rentenbesteuerung in Verifikation der Rentenbesteuerung durch ein Kontrollmitteilungsverfahren bis zum des Folgejahres müssen die Rentenversicherungsträger der BfA gesetzlich festgelegte Daten mitteilen Übermittlung per amtlich vorgeschriebenem Datensatz erstmaliger Termin für die Rentenmitteilungen kann durch das Bundesamt für Finanzen festgelegt werden

8 Modifikation der Ertragsanteilsbesteuerung Ertragsanteilsbesteuerung bleibt für alle Renten außerhalb der Basisversorgung erhalten z.b. Renten aus nicht begünstigten Rentenversicherungsverträgen z.b. Veräußerungsleibrenten Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird dabei in einen Zuschlag zum Versorgungs-Freibetrag überführt, um deutlich zu machen, dass es sich nicht um einen Werbungskosten-Pauschbetrag handelt, sondern um einen Ausgleich für die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen künftig nur noch ein Werbungskosten- Pauschbetrag von 102 wie beim Rentner Modifikation der Ertragsanteilsbesteuerung Ertragsanteile werden gegenüber dem bisherigen Recht abgesenkt und auf der Basis einer Verzinsung von 3 % und der Sterbetafel 1997/1999 neu berechnet z.b. bei Rentenbeginn mit 60 Jahren 22 % statt bisher 32 % z.b. bei Rentenbeginn mit 65 Jahren 18 % statt bisher 27 % neue Ertragsanteile gelten ab 2005 auch für bereits laufende Renten Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Versorgungs-Freibetrags ist das Zwölffache des ersten Versorgungsbezugs zzgl. Sonderzahlungen mit Rechtsanspruch Versorgungs-Freibetrag kann damit bereits mit Beginn der Pension berechnet und beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden Pensionen werden bis auf den Abzug eines Versorgungs-Freibetrags und des Arbeitnehmer- Pauschbetrags bereits nach altem Recht nachgelagert besteuert in dem Umfang, in dem die Renten in die nachgelagerte Besteuerung überführt werden, müssen der Versorgungs-Freibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgeschmolzen werden Abschmelzung erfolgt ebenfalls nach dem Kohortenmodell 45 Beispiel: A geht am in Pension. Seine Versorgungsbezüge betragen monatlich brutto. Zum erfolgt eine Anpassung auf Für Dezember hat er Anspruch auf ein Weihnachtsgeld i.h.v. 50 % seiner Versorgungsbezüge. 48 8

9 Versorgungsbezüge 2 x x Weihnachtsgeld Zwischensumme abzüglich Versorgungs-Freibetrag Bemessungsgrundlage 12 x zzgl. Weihnachtsgeld Summe davon 40 % höchstens zuzüglich Zuschlag zum Versorgungs-Freibetrag 900 Summe anteilig zu gewähren mit 6/ zu versteuernde Versorgungsbezüge Beispiel: A erhält ab Januar 2007 Versorgungsbezüge von der Gemeinde X in Höhe von 500 monatlich. Ab März 2008 hat er Anspruch auf Versorgungsbezüge von der Gemeinde Y in Höhe von monatlich Der jährliche Freibetrag wird mit (3.000 Versorgungs-Freibetrag und 900 Zuschlag) bis an das Lebensende von A festgeschrieben Veranlagung 2007 Versorgungsbezüge 12 x abzüglich Versorgungs-Freibetrag Bemessungsgrundlage 12 x davon 36,8 % höchstens zuzüglich Zuschlag zum Versorgungs-Freibetrag 828 zu versteuernde Versorgungsbezüge Der Betrag von (2.208 Versorgungs-Freibetrag und 828 Zuschlag) wird zunächst festgeschrieben Bezug mehrerer Versorgungsbezüge mit unterschiedlichem Bezugsbeginn: für die Kohorteneinteilung ist der Bezugsbeginn des ersten Versorgungsbezugs maßgebend kommt der weitere Bezug hinzu, ist der Versorgungsfreibetrag auf der Basis der ersten Kohortenzurechnung neu zu ermitteln zwischenzeitliche Pensionserhöhungen beim ersten Versorgungsbezug dürften bei der Neuberechnung außen vor bleiben Veranlagung 2008 Versorgungsbezüge 12 x x Zwischensumme abzüglich Versorgungs-Freibetrag Bemessungsgrundlage 12 x x Summe davon 36,8 % höchstens zuzüglich Zuschlag zum Versorgungs-Freibetrag 828 zu versteuernde Versorgungsbezüge

10 Nunmehr ist der festzuschreibende Freibetrag auf (2.760 Versorgungs-Freibetrag und 828 Zuschlag) festzuschreiben und bei den künftigen Veranlagungen zu berücksichtigen. Fraglich: Ist die Differenz zwischen dem neuen Versorgungs-Freibetrag von und dem bisherigen Versorgungs-Freibetrag von ggf. nur anteilig mit 10/12 zu gewähren, da die Versorgungsbezüge, die zu diesem erhöhten Freibetrag geführt haben, nur für einen Teil des Jahres gewährt wurden? 2005 Hinterbliebenenbezüge 10 x abzüglich Versorgungs-Freibetrag Bemessungsgrundlage 12 x davon 40 % (höchstens ) anteilig mit 10/ zuzüglich Zuschlag zum Versorgungs-Freibetrag mit 10/ zu versteuernde Versorgungsbezüge Folgen unterschiedliche Versorgungsbezüge einander nach (z.b. Versorgungsbezug - Hinterbliebenenbezug), bleibt die ursprüngliche Kohorteneinteilung weiter maßgebend; nur der tatsächliche Versorgungs- Freibetrag ist auf der Grundlage des neuen Versorgungsbezugs neu zu ermitteln Ändert sich die Höhe des Versorgungsbezugs aufgrund von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen, wird der Freibetrag ebenfalls mit der alten Kohorteneinteilung auf der Grundlage des neuen Zahlbetrags neu ermittelt 2006 und 2007 Hinterbliebenenbezüge 12 x abzgl. Versorgungs-Freibetrag abzüglich Zuschlag zum Versorgungs-Freibetrag 900 zu versteuernde Versorgungsbezüge Beispiel: A erhält ab März 2005 Hinterbliebenenbezüge i.h.v. 500 monatlich. Der Anspruch ist gekürzt, da A noch berufstätig ist und daher ihre eigenen Einkünfte auf den Hinterbliebenenbezug angerechnet werden. Im Juli 2008 geht A in Rente. Ab diesem Zeitpunkt steht ihr ein Hinterbliebenenbezug i.h.v. 900 zu Hinterbliebenenbezüge 6 x x Zwischensumme abzüglich neu berechneter Versorgungs-Freibetrag Bemessungsgrundlage 12 x davon 40 % mindestens bisheriger Versorgungs-Freibetrag höchstens zuzüglich Zuschlag zum Versorgungs-Freibetrag 900 zu versteuernde Versorgungsbezüge

11 Einschränkung des Lebensversicherungsprivilegs bisher: Erträge aus Lebensversicherungen sind im Kapitalauszahlungsfall steuerfrei, wenn die Versicherung laufende Beitragszahlung vorsah und eine Laufzeit von 12 Jahren hatte künftig: Erträge aus Lebensversicherungen sind im Kapitalauszahlungsfall gem. 20 Abs.1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig bei Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und Vertragslaufzeit von 12 Jahren nur zur Hälfte Abschmelzung des Altersentlastungsbetrages erfolgt in gleichem Maße wie die Abschmelzung des Versorgungs-Freibetrags bei den Versorgungsbezügen keine Festschreibung als Freibetrag, da die Einkünfte, auf die er anzuwenden ist (z.b. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte) größeren Schwankungen unterliegen können Festschreibung nur der Kohorte Einschränkung des Lebensversicherungsprivilegs neue Rechtslage gilt nur für Verträge, die nach dem abgeschlossen werden und in Fällen der Kapitalauszahlung bei Wahl einer Rentenzahlung bleiben die Erträge aus der Ansparphase weiterhin unbesteuert Altverträge haben Bestandsschutz unabhängig von der Fälligkeit (z.b. auch bei Kapitalauszahlung erst in 20 Jahren) Vereinfachungen bei der Riester-Rente Dauerzulageantrag einheitlicher Sockelbetrag bei der Mindesteigenbeitragsberechnung Vermeidung der schädlichen Verwendung von Altersvorsorgevermögen beim Versorgungsausgleich in Scheidungsfällen Einführung von Unisex-Tarifen Erweiterte Informationspflichten für die Anbieter Einschränkung des Lebensversicherungsprivilegs neue Definition der zu versteuernden Erträge: Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge Modifikationen bei der betrieblichen Altersversorgung Steuerrechtliche Schwerpunkte Arbeitsrechtliche Schwerpunkte zusätzliche Risikobeitragsteile z.b. für die Absicherung der Erwerbsminderung mindern damit die zu versteuernden Erträge nicht

12 Modifikationen bei der betrieblichen Altersversorgung - steuerliche Schwerpunkte - Einbeziehung der Direktversicherung in die Steuerfreiheit nach 3 Nr.63 EStG Neue Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Dienstverhältnisses Anwendungsbereich der Lohnsteuerpauschalierung nach 40b EStG ab 2005 Steuerliche Flankierung der Portabilität Auszahlungsformen Rentenleistungen Auszahlungsplan wie bei der Riesterrente, also gleich bleibende oder steigende Ratenzahlung mit Teilkapitalverrentung ab dem 85. Lebensjahr Kapitalauszahlung bis zu 30 % des bei Auszahlungsbeginn vorhandenen Kapitals möglich Modifikationen bei der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitsrechtliche Schwerpunkte - Übertragung von Versorgungsverpflichtungen bei Arbeitgeberwechsel (Portabilität) Übertragung von Versorgungsverpflichtungen bei Betriebsschließungen Übertragung von Versorgungsverpflichtungen in sonstigen Fällen Begrenzung der Steuerfreiheit auf 4 % der BBG in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen Aber: nunmehr bezogen auf das jeweilige erste Dienstverhältnis (Verfahrensvereinfachung!!) Bislang: Jahresbetrag für alle ersten Dienstverhältnisse des Arbeitnehmers Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung ab 2005 grds. nach 3 Nr.63 EStG steuerfrei, wenn Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans Wahlrecht zwischen Rente/Auszahlungsplan und Kapitalauszahlung nicht schädlich Erhöhung des Höchstbetrages von 4 % um für Beiträge, die vom Arbeitgeber aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem erteilt wird (Neufälle) Kompensation für den Wegfall des 40b EStG (bisher ) Achtung: für den Erhöhungsbetrag besteht Sozialversicherungspflicht!!!

13 Neue Vervielfältigungsregelung in 3 Nr. 63 EStG für Beiträge aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses Ersatz für die entfallene Vervielfältigungsregelung in 40b EStG Nutzung von Abfindungszahlungen und Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten für den steuerfreien Aufbau kapitalgedeckter betrieblicher Altersversorgung Übergangsregelung für bestehende Verträge, die die Voraussetzungen des 3 Nr. 63 EStG nicht erfüllen 40b EStG a.f. kann weiter angewendet werden wahlweise können die Beiträge auch individuell versteuert werden Umfang der Vervielfältigungsregelung x Dienstjahre./. steuerfreie Beiträge der letzten sieben Jahre (4 % der BBG und Erhöhungsbetrag von ) sowohl Dienstjahre als auch Anrechnungsjahre zählen erst ab 2005 Keine Inanspruchnahme der Vervielfältigungsregelung für das gleiche Dienstverhältnis, wenn die Vervielfältigungsregelung nach 40b EStG a.f. angewendet wird Besteuerung der Auszahlungen Altzusage mit Verzicht auf 3 Nr. 63 EStG: Rentenzahlungen werden mit dem Ertragsanteil nach 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG besteuert Altzusage mit Kapitalauszahlung: Ablaufleistung steuerfrei, wenn Vertragslaufzeit über 12 Jahre Altzusage mit Anwendung 3 Nr. 63 EStG ab 2005: Aufteilung der Rentenleistung; soweit sie auf Beiträgen bis 2004 beruht Ertragsanteilsbesteuerung soweit sie auf Beiträgen ab 2005 beruht volle nachgelagerte Besteuerung nach 22 Nr. 5 Satz 1 EStG Versicherung muss die Aufteilungsgrundlagen mitteilen Übergangsregelung für bestehende Verträge, die die Vor. des 3 Nr. 63 EStG erfüllen grds. gilt die Steuerfreiheit auch für bestehende Direktversicherungsverträge aber: Wahlrecht des Arbeitnehmers für Altverträge (Zusage vor dem ) zugunsten von 40b EStG Ausübung bis zum für die Dauer des Dienstverhältnisses bei einem späteren Arbeitgeberwechsel bis zur ersten Beitragsleistung Besteuerung der Auszahlungen Neuzusage mit Anwendung 3 Nr. 63 EStG: volle nachgelagerte Besteuerung nach 22 Nr. 5 Satz 1 EStG bei Überschreitung der Höchstbeträge in 3 Nr. 63 EStG Aufteilung (Ertragsanteil volle Besteuerung) Neuzusage ohne Anwendung 3 Nr. 63 EStG Kapitalauszahlung gem. 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig mit den Erträgen; nur hälftige Besteuerung bei Vollendung 60. Lebensjahr und Laufzeit von 12 Jahren Rentenzahlung steuerpflichtig mit dem Ertragsanteil gem. 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG (denkbar nur, wenn 3 Nr. 63 EStG durch andere Beiträge ausgeschöpft, da Steuerfreiheit vorrangig)

14 Pauschalierung nach 40b EStG Pauschalierung nach 40b EStG bei Neuzusagen nach dem kommt 40b EStG nur noch bei nicht kapitalgedeckten Versorgungszusagen über eine Pensionskasse in Betracht (z.b. bei der umlagefinanzierten Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst) neue Versorgungszusagen über eine kapitalgedeckte Pensionskasse oder eine Direktversicherung mit Kapitalauszahlung ohne Rentenwahlrecht sind individuell zu versteuern, da 3 Nr. 63 EStG nicht anwendbar Übergangsregelung für bestehende Zusagen über Pensionskassen, die die Vor. des 3 Nr. 63 EStG erfüllen: 40b EStG a.f. kann nur dann weiter angewendet werden, wenn das Steuerfreistellungsvolumen in 3 Nr. 63 EStG bereits durch andere Beiträge ausgeschöpft ist alternativ kann in diesem Fall auch individuell besteuert werden Pauschalierung nach 40b EStG Pauschalierung nach 40b EStG Übergangsregelung für bestehende Direktversicherungsverträge, die die Vor. des 3 Nr. 63 EStG erfüllen: Wahlrecht des Arbeitnehmers, 40b EStG a.f. weiter anzuwenden Ausübung bis zum für die Dauer des Dienstverhältnisses bei einem späteren Arbeitgeberwechsel bis zur ersten Beitragsleistung Übergangsregelung für bestehende Zusagen über Pensionskassen, die die Vor. des 3 Nr. 63 EStG nicht erfüllen: 40b EStG a.f. kann weiter angewendet werden alternativ ist die individuelle Besteuerung der Beiträge möglich Pauschalierung nach 40b EStG Pauschalierung nach 40b EStG Übergangsregelung für bestehende Direktversicherungsverträge, die die Vor. des 3 Nr. 63 EStG nicht erfüllen: 40b EStG a.f. kann weiter angewendet werden alternativ ist die individuelle Besteuerung der Beiträge möglich Besteuerung der Auszahlungen Altzusage über Pensionskasse mit Kapitalauszahlung: Ablaufleistung steuerfrei, wenn Vertragslaufzeit über 12 Jahre Altzusage über Pensionskasse mit Anwendung 3 Nr. 63 EStG ab 2002/2005: Aufteilung der Rentenleistung; soweit sie auf Beiträgen bis 2001/2004 beruht Ertragsanteilsbesteuerung soweit sie auf Beiträgen ab 2002/2005 beruht volle nachgelagerte Besteuerung nach 22 Nr. 5 Satz 1 EStG

15 Pauschalierung nach 40b EStG Portabilität von Versorgungszusagen Besteuerung der Auszahlungen Neuzusage über Pensionskasse mit Anwendung 3 Nr. 63 EStG: volle nachgelagerte Besteuerung nach 22 Nr. 5 Satz 1 EStG bei Überschreitung der Höchstbeträge in 3 Nr. 63 EStG Aufteilung (Ertragsanteil volle Besteuerung) Neuzusage über Pensionskasse ohne Anwendung 3 Nr. 63 EStG Kapitalauszahlung gem. 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig mit den Erträgen; nur hälftige Besteuerung bei Vollendung 60. Lebensjahr und Laufzeit von 12 Jahren Rentenzahlung steuerpflichtig mit dem Ertragsanteil gem. 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG (denkbar nur, wenn 3 Nr. 63 EStG durch andere Beiträge ausgeschöpft, da Steuerfreiheit vorrangig) falls zwischen altem, neuem Arbeitgeber und Arbeitnehmer Einvernehmen besteht, ist künftig generell eine Mitnahme von Versorgungsanwartschaften möglich Recht des Arbeitnehmers auch gegen den Willen der beteiligten Arbeitgeber das aufgebaute Betriebsrentenkapital mitzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft bislang über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung abgewickelt wurde; Wiederanlage bei einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder einer Direktversicherung erforderlich Portabilität/Übertragung von Versorgungszusagen in den Fällen des Arbeitgeberwechsels (Portabilität) bei Betriebsschließungen (Übertragung) in sonstigen Fällen Portabilität von Versorgungszusagen keine Portabilität in den Fällen des Betriebsübergangs nach 613a BGB (Arbeitsverhältnis wird nicht beendet) bei bloßem Wechsel des Durchführungsweges Portabilität von Versorgungszusagen Portabilität von Versorgungszusagen Vorteile der Portabilität: Betriebsrente kann für das gesamte Erwerbsleben bei einem Versorgungsträger gebündelt werden verminderte Gefahr der Insolvenz des Arbeitgebers/Versorgungsträgers Senkung der Verwaltungskosten verstärkter Anreiz für jüngere Arbeitnehmer zum Aufbau einer Altersversorgung Formen der einvernehmlichen Portabilität: Übernahme der Versorgungszusage (befreiende Schuldübernahme i.s.d. 414 ff. BGB) Umrechnung der unverfallbaren Anwartschaft in einen bezifferbaren Kapitalbetrag (u.u. Wert des Kapitalkontos) und Übertragung auf den neuen Arbeitgeber gegen wertgleiche Zusage (sofort unverfallbar und insolvenzgeschützt) in beiden Fällen F erlischt die alte Versorgungszusage!!

16 Portabilität von Versorgungszusagen Flankierende steuerliche Maßnahmen Portabilitätsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Willen der Arbeitgeber möglich muss innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden beim alten Arbeitgeber geltend gemacht werden kein Anspruch bei Direktzusage und Unterstützungskasse (Schutz des Arbeitgebers) Übertragungswert darf die BBG in der RV der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigen (z.z ); bei Überschreitung kein Recht auf anteilige Mitnahme Steuerfreiheit nach 3 Nr. 55 Satz 2 EStG für den Übertragungswert, wenn die Altersversorgung bei beiden Arbeitgebern über eine Direktzusage oder eine Unterstützungskasse durchgeführt wird spätere Leistungen, die auf dem Übertragungsbetrag beruhen, werden so besteuert, als wenn es die Übertragung nicht gegeben hätte also nach 19 EStG Portabilität von Versorgungszusagen Portabilitätsanspruch des Arbeitnehmers Verpflichtung des neuen Arbeitgebers, eine dem Übertragungswert wertmäßig entsprechende Zusage über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung zu erteilen es gelten die Regelungen der Entgeltumwandlung (z.b. sofortige Unverfallbarkeit, Insolvenzschutz) Flankierende steuerliche Maßnahmen keine Steuerfreiheit nach 3 Nr. 55 EStG für den Übertragungswert, wenn die Altersversorgung beim alten Arbeitgeber über eine Direktzusage oder Unterstützungskasse abgewickelt wird und beim neuen Arbeitgeber über einen externen Versorgungsträger Folge: steuerpflichtiger Lohnzufluss beim Arbeitnehmer durch die Leistung an den externen Versorgungsträger; Versteuerung der späteren Leistung aus dem externen Durchführungsweg nach 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG mit dem Ertragsanteil Flankierende steuerliche Maßnahmen Flankierende steuerliche Maßnahmen Steuerfreiheit nach 3 Nr. 55 Satz 1 EStG für den Übertragungswert, wenn die Altersversorgung bei beiden Arbeitgebern über einen externen Versorgungsträger durchgeführt wird spätere Leistungen, die auf dem Übertragungsbetrag beruhen, werden so besteuert, als wenn es die Übertragung nicht gegeben hätte (also z.b. bei Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG nach 22 Nr. 5 Satz 1 EStG) 93 keine Steuerfreiheit nach 3 Nr. 55 EStG für den Übertragungswert, wenn die Altersversorgung beim alten Arbeitgeber über einen externen Versorgungsträger durchgeführt wird und beim neuen Arbeitgeber über eine Direktzusage oder Unterstützungskasse steuerpflichtiger Vorgang beim Arbeitnehmer gem. 22 Nr. 5 EStG oder schädliche Verwendung i.s.d. 93 EStG 96 16

17 Übernahme bei Betriebsschließung arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen: 4 Abs. 4 BetrAVG Übernahme einer Versorgungszusage des Arbeitgebers durch eine Pensionskasse oder ein Lebensversicherungsunternehmen ohne Zustimmung des Arbeitnehmers steuerrechtliche Rahmenbedingungen: 3 Nr. 65 Satz 2 EStG Steuerfreiheit der Leistungen an die Pensionskasse oder das Lebensversicherungsunternehmen spätere Auszahlungen der Pensionskasse bzw. der Versicherung werden soweit sie auf der Übernahme basieren so besteuert, als hätte es die Übernahme nicht gegeben (also nach 19 EStG) 97 Übertragung in sonstigen Fällen z.b. bei Betriebsveräußerungen oder bei Übertragung auf einen externen Versorgungsträger steuerliche Rahmenbedingungen 3 Nr. 66 i.v.m. 4d Abs. 3 und 4e Abs. 3 EStG: Leistungen des Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds sind beim Arbeitnehmer steuerfrei, wenn der Arbeitgeber bereit ist die Zuwendungen an den Pensionsfonds für die Übernahme erst im Jahr nach der Übernahme und den neun folgenden Jahren als Betriebsausgaben geltend zu machen Besteuerung der späteren Leistungen nach 22 Nr. 5 Satz 1 EStG 98 17

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