Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr ehemalige französische Botschaft

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1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr ehemalige französische Botschaft Allgemeine Ziele und Zwecke 1.1 Plangebiet Das ca m² große Plangebiet der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes Nr liegt im Stadtbezirk Godesberg in der Gemarkung Rüngsdorf zwischen der "Rheinstraße" und der Straße "An der Marienkapelle" ca. 90 m vom Rhein entfernt. Der Standort der ehemals hier ansässigen französischen Botschaft ist heute mit Verwaltungsgebäuden, Garagen und Stellplatzanlagen bestanden. Die überwiegend versiegelten Grundstücksflächen weisen im Wesentlichen zwei unterschiedliche Geländeniveaus auf, welche mit einer gehölzreichen Böschung miteinander verbunden sind. Der südwestliche Teilbereich liegt im Mittel auf 61,00 m ü.nhn, der nordöstliche Teilbereich auf 54,00 m ü.nhn. Insgesamt beträgt der Höhenunterschied von der Straße "An der Marienkapelle" im Südwesten bis zur "Rheinstraße" ca. 7,00 m. Auf der südwestlichen Ebene befindet sich heute das ca. 40 m lange viergeschossige Hauptverwaltungsgebäude und eine ca m² große Stellplatzanlage. Die niedrige Ebene im Nordosten ist mit einem weiteren dreigeschossigen Verwaltungsgebäude bestanden, welches mit dem viergeschossigen verbunden ist. Die beiden Gebäude sind annähernd rechtwinklig gegeneinander gestellt. Darüber hinaus stehen auf der niedrigen Ebene - rückwärtig des Nachbargrundstückes "Rheinstraße" Nr. 54/56 Großgaragen (Halle), die eine Länge von ca.40 m aufweisen. Das Gelände der diplomatischen Vertretung wurde durch einen Zaun gesichert, welcher heute noch die Plangebietsflächen umfasst. Der Hauptzugang der Botschaft lag an der Straße "An der Marienkapelle", von hier aus wurden auch die Stellplätze angefahren. Ein weiterer Nebeneingang wurde über die "Rheinstraße" erreicht. Die Zufahrt zu den Großgaragen, die zum Teil an interessierte Nutzer vermietet wurden, ist heute über ein Fremdgrundstück anzufahren. Im Rahmen der Umsetzung des Berlin/Bonn Gesetzes (Umzug von Parlament und Regierung von Bonn nach Berlin) verlegte auch die französische Botschaft im Jahre 1998 ihren Standort nach Berlin. Seit dieser Zeit blieben die Hauptgebäude ungenutzt, die Flächen liegen brach. 1.2 Vorhandenes Planungsrecht Gebietsentwicklungsplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg (GEP Region Bonn/Rhein-Sieg) umfasst räumlich die kreisfreie Stadt Bonn sowie den Rhein-Sieg-Kreis. Im Gebietsentwicklungsplan sind die Plangebietsflächen als Allgemeine Siedlungsfläche ausgewiesen. Das Plangebiet ist teilweise mit einem Überschwemmungsbereich überlagert. Flächennutzungsplan Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt im Bereich des Plangebietes ein Sondergebiet(S) mit der Zweckbestimmung "Diplomatische Vertretungen" dar. Das Gebiet ist allseitig von Wohnbauflächen umschlossen wobei im Nordosten das Grundstück des Rheinhotels Dreesen angrenzt und im Süden das Landschaftsschutzgebiet. Bebauungsplan

2 Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiches des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr aus dem Jahre Entsprechend den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplans setzt dieser Bebauungsplan "Sondergebiet für diplomatische Vertretungen" fest. Die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse ist mit III und IV festgesetzt. Die Grundflächenzahl ist mit 0,3 bestimmt. Hierbei ist anzumerken, dass nach den Vorschriften der zugrunde gelegten Baunutzungsverordnung von 1977 (BauNVO) Nebenanlagen nach 14 BauNVO nicht auf die zulässige Grundfläche anzurechnen sind. Festsetzungen zu Pflanzmaßnahmen oder flächen, welche den Versiegelungsgrad einschränken könnten, sind hier nicht getroffen. Die überbaubaren Flächen umschließen eng den bestehenden Bestand. Für die Baugrundstücke in der Nachbarschaft ist das Allgemeine Wohngebiet (WA) oder das Reine Wohngebiet (WR) festgesetzt. Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse weist hier maximal zwei Geschosse auf. Die Grundflächenzahl ist mit 0,3 oder 0,4 festgesetzt. Entlang der nördlichen Grundstücksgrenze ist eine Fläche für ein Leitungsrecht zu Gunsten der Stadt Bonn festgesetzt. Hier liegt ein heute noch genutzter Entwässerungskanal (DN 900/1350) der Stadt Bonn. 1.3 Schutzwürdige Objekte und Schutzgebietsausweisungen Landschaftsschutzgebiet Im Süden des Plangebiets grenzt ein ausgewiesenes Landschaftsschutzgebiet an. Andere Schutzgebiete nach dem Landschaftsgesetz NW sind hier nicht vorzufinden. Überschwemmungsgebiet Ein Teil der Plangebietsflächen liegt innerhalb des Überschwemmungsgebietes des Rheins. Der Bemessungshochwasserstand (BHW) 100 liegt im Mittel bei 55,05 m ü.nhn und der BHW 200 bei 55,55 m ü.nhn. Nach 31b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dürfen grundsätzlich durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete im Überschwemmungsgebiet ausgewiesen werden. Da das Gebiet aber bereits bebaut ist und darüber hinaus auch bereits Baurecht durch den derzeit noch geltenden Bebauungsplan Nr besteht, wird hier insofern kein neues Baugebiet ausgewiesen. Allerdings darf die Genehmigung zur Errichtung und Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall nur erteilt werden wenn das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden. Die Planung ist daher im Hinblick auf die späteren wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren frühzeitig mit der Bezirksregierung Köln, Dezernat 54 Wasserwirtschaft, Gewässerschutz (früher Staatliches Umweltamt) abzustimmen. Denkmalschutz Im Norden des Plangebiets befindet sich in einem Abstand von ca. 2,20 m von der Grundstücksgrenze annähernd parallel zur Rheinstraße eine ca. 30 m lange Natursteinmauer in der ein Steinwegekreuz eingebracht ist. Dieses Kreuz ist denkmalgeschützt.

3 Das Hauptgebäude der ehemaligen französischen Botschaft war gleichfalls nach 2 DSchG NRW denkmalgeschützt. Untersuchungen der Bausubstanz haben jedoch gezeigt, dass ein dauerhafter Erhalt des Gebäudes nicht möglich ist. Der Denkmalschutz wurde im Mai 2006 aufgehoben und gleichzeitig wurde die Abbruchgenehmigung erteilt. Vor Realisierung des Vorhabens und der erforderlichen Abbrucharbeiten ist eine umfangreiche Dokumentation des Bestandes zu erstellen. 2 Städtebauliches Konzept 2.1 Wesentliche Ziele des Bebauungsplanes Die Plangebietsfläche soll in lockerer Bauweise bebaut werden. Es ist geplant, fünf Wohngebäude mit einer maximalen Gebäudelänge von 15 m und zwei Wohngebäude mit einer Länge von maximal 36 m zu realisieren. Insgesamt werden in diesem Wohnquartier ca. 70 Eigentumswohnungen mit drei oder vier Zimmern entstehen. Die Gebäude sollen sich in ihrer Höhenentwicklung in das bestehende Ortsbild einfügen. Das Plangebiet liegt heute auf zwei verschieden hohen Geländeebenen, was für die vorgesehene Bebauung und die geplanten Freiflächen im Südosten des Plangebietes eine Aufschüttung erforderlich macht. Die Freiflächen des Grundstücks werden zur Anlage von Hausgärten und Zuwegungen genutzt; bis auf notwendige befahrbare Wohnwege für Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge werden keine weiteren Straßen hergestellt. Die notwendigen Stellplätze können und sollen nicht ebenerdig im Plangebiet hergestellt werden; diese werden in zwei Tiefgaragen untergebracht, die von der "Rheinstraße" aus erschlossen sind. Diese Tiefgaragen sind gleichzeitig der erforderliche Retentionsraum des Rheins für den durch die Baumaßnahme verloren gegangenen Rückhalteraum bei Hochwasser. 2.2 Bauliche Nutzung des Grundstücks Entsprechend der geplanten Wohnnutzung soll das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet (nach 4 Baunutzungsverordnung) festgesetzt werden. Grundsätzlich soll dieses städtische Quartier neben der Wohnnutzung auch für die sonstigen das Wohnen nicht störenden Nutzungen nach 4 BauNVO offen sein. Damit wären die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerkbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke im Baugebiet zulässig. Anlagen und Einrichtungen wie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Verwaltungen und Tankstellen werden jedoch u.a. wegen des mit ihnen verbundenen zusätzlichen Verkehrsaufkommens ausgeschlossen. Gleichwohl bleibt grundsätzlich nur diejenige Nutzung zulässig, zu der sich der Investor im Durchführungsvertrag verpflichtet. Mit den geplanten Hochbauten werden ca. 30 % der Grundstücksflächen überbaut. Darüber hinaus werden mit den erforderlichen Zuwegungen und Zufahrten für die Feuerwehr, Terrassen, Nebenanlagen und Aufschüttungen sowie der geplanten Tiefgarage zusätzliche Grundstücksteile beansprucht, so dass mit insgesamt ca m² etwa 80 % der Grundstücksflächen mit baulichen Anlagen überdeckt sein werden. Es ist geplant, jeweils drei Vollgeschosse und ein zusätzliches mit kleinerem Grundriss ähnlich einem Staffelgeschoss - zu bauen. Die im Süden des Plangebiets rückwärtig der bestehenden Bebauung geplanten zwei Einzelgebäude sollen mit Rücksicht auf eine mögliche Verschattung des Wohnhauses Nr. 54/56 ein Geschoss weniger erhalten. Prinzipiell kann mit der Festlegung der maximal zulässigen Firsthöhe das Einfügen in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet werden. Die Firsthöhe des heute im Nordwesten stehenden Verwaltungsgebäudes beträgt 74,85 m ü.nhn und des zur "Rheinstraße" parallel liegen Gebäudes 69,86 m ü.nhn. Mit den geplanten Gebäudehöhen von maximal 74,50 m "An der Marienkapelle" und

4 70,00 m an der "Rheinstraße" werden die heute bereits bestehenden Gebäudehöhen nicht überschritten. Im Bereich der Straße "An der Marienkapelle" wird die maximal zulässige Firsthöhe unterhalb der gemessenen Firsthöhe des Hauses 10 und 11 liegen. Die beiden geplanten Gebäude rückwärtig des Wohnhauses Nr. 54/56 an der "Rheinstraße" werden dieses im First um ca. 2,00 bis 3,00 m übersteigen. Die Firsthöhen der geplanten Gebäude entlang der "Rheinstraße" werden ca. 17 m über Straßenniveau sein und liegen mit 1,00 bis 3,50 m über den Firsthöhen der benachbarten Gebäude (Nr. 50: 68,90 m u. Nr. 54/56: 66,60 m ü.nhn) an der "Rheinstraße". Die Dachform ist als Flachdach oder gering geneigtes Pultdach vorgesehen. Es ist beabsichtigt das Eingangsniveau der Wohngebäude an der Straße "An der Marienkapelle" in Höhe des Straßenniveaus auf 61,00 m ü.nhn zu legen. Die Flächen des Wohnweges bzw. des Platzes im Innenbereich der Plangebietsflächen sind 1,50 m unterhalb dieser Geländehöhe auf 59,50 m ü.nhn geplant. Der Höhenunterschied zur Straße "An der Marienkapelle" wird mittels einer Rampe mit einem Gefälle von ca. 7 % überwunden. Mit der Planung dieser Geländehöhen kann auch das Befahren mit Rettungsfahrzeugen gewährleistet werden. Auf das Niveau von 58,00 m ü.nhn soll der Eingangsbereich des Neubaus rückwärtig des bestehenden Gebäudes "Reinstrasse" Nr. 54/56 (Flurstück 1227) gehoben werden. Um dieses Geländeniveau zu erreichen, ist es erforderlich einen Teil des bestehenden Geländes abzutragen und im Bereich der vorhandenen Böschungen und der rückwärtig des Hauses 54/56 gelegenen Flächen (ehemals als Großgaragen genutzt) bis zu 5 m Gelände aufzufüllen. Dieser Höhenunterschied zum angrenzenden Flurstück 1227 wird mit einer neuen Böschung überwunden. Das Eingangsniveau der drei geplanten Gebäude an der "Rheinstraße" wird im Mittel ca. 3,50 m (56,50 m ü.nhn) über Straßenniveau liegen. Die zur "Rheinstraße" ausgerichtete Außenwand springt von der darunter liegenden Tiefgaragenaußenwand ca. 1,50 m zurück. Deren Oberkante Dachabschluss liegt bei ca. 3,00 m (56,00 m ü.nhn) über der Straßenfläche. Diese Gebäude liegen innerhalb der Umfassungswände der geplanten Tiefgaragen. Das erste, von der "Rheinstraße" aus sichtbare Geschoss umfasst somit die Kellergeschosse der einzelnen Wohngebäude und die hier geplanten Tiefgaragen. Die Oberkante des Tiefgaragenfußbodens wird auf 52,70 m ü.nhn bestimmt und liegt damit ca. 0,3 m unter Höhe der "Rheinstraße". Das neu modellierte Gelände wird mit Böschungen und Mauern abgefangen. Da das geplante Vorhaben auf diese neue Geländesituation abgestimmt entworfen wurde, werden die Höhenlage der Wohngebäude (Eingangsbereich), und die niveaugleichen Ebenen, insbesondere die Geländehöhe oberhalb der Tiefgarage und der für Rettungsfahrzeuge befahrbaren Wohnwege / Platz planungsrechtlich abgesichert. Die künftigen Wohngebäude sind als Einzel- und Doppelhaus mit jeweils einem Eingang konzipiert. Im Bebauungsplan wird daher die offene Bauweise festgesetzt. Die überbaubare Fläche wird im Bebauungsplan durch Baugrenzen festgesetzt. Sie sollte die geplanten Gebäude eng umfassen, um die im Plangebiet gewollte Baustruktur und Anordnung der Baukörper gewährleisten zu können. Zur planungsrechtlichen Absicherung der im Vorhabenplan geplanten Rücksprünge des obersten Geschosses wird für dieses Geschoss eine weitere Baugrenze festgesetzt. Um die Planung von Balkonen und Terrassen, welche den Erdgeschosswohnungen zugeordnet werden können nicht zu unterbinden, wird durch textliche Festsetzung im Bebauungsplan geregelt, dass die festgesetzten Baugrenzen durch Balkone und zur Anlage einer ebeneerdigen Terrasse überschritten werden dürfen. 2.3 Höhenentwicklung und Verschattung

5 Die O.K. Tiefgarage wird an der südöstlichen Grenze zum Grundstück 1227 (Rheinstraße, Haus Nr. 54/56) ca. 2,85 m über der Zufahrt auf dem Flurstück 1227 liegen. Die Gesamtlänge der Grundstücksgrenze beträgt ca. 15 m. Die mit der geplanten drei- bis viergeschossigen Bebauung verbundene Verschattung erbringt keine wesentliche Änderung gegenüber der bestehenden Bebauung. An Stelle der heute vorhandenen Bauriegel wird die Baumasse in einzelne Baukörper aufgeteilt. Alle geplanten Gebäude verursachen bei einem Sonnenstand von 45 in der Zeit von 9.00 bis Uhr keine Verschattung der geplanten oder bestehenden Gebäude. Die Baukörper auf den bisherigen Parkplatzflächen sind dreigeschossig geplant, so dass auch eine Verschattung des bestehenden Gebäudes an der "Rheinstraße" 54/56 nicht gegeben sein wird. 2.4 Grün- und Freiflächen Nach Abzug der Gebäudeflächen (ohne Tiefgarage) und Zuwegungen bzw. Zufahrten für die Feuerwehr verbleiben im Plangebiet rund m² Freiflächen; was ungefähr 55 % der Plangebietsflächen entspricht. Diese Freiflächen werden überwiegend als Hausgärten genutzt, teilweise beinhalten diese Flächen auch die für die Geländemodellierung erforderlichen Böschungen. Es verbleiben nach dem vorliegenden Vorhabenplan rund 220 m² für die Anlage einer Grünfläche im Inneren des Wohnquartiers. Zusammen mit den aufgeweiteten Wohnwegen wird hier eine optisch ansprechende Platzsituation gebildet. Innerhalb dieser kleinflächigen Grünfläche sollen einige Bäume gepflanzt werden, die das Zentrum der Wohnanlage markieren werden. Auch kann hier eine Spielfläche für Kleinkinder integriert werden. Die gesamte Wohnanlage wird mit dieser Platzgestaltung aufgewertet. Daher werden die Anlage eines Pflanzbeets und das Pflanzen von Bäumen im Bebauungsplan textlich festgesetzt. Das geplante Vorhaben macht das Fällen von Bäumen erforderlich, die unter den Schutz der Baumsatzung fallen bzw. im Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt sind. Aufgrund der geplanten Feuerwehrzufahrt von der Straße "An der Marienkapelle" wird auch das Fällen eines hier stehenden Straßenbaumes erforderlich. Diese Bäume werden in der Planzeichnung des Bebauungsplanes markiert. Grundsätzlich geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr, bei Nadelbäumen von 150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Der Möglichkeit einer Übernahme des Baumbestandes ist wegen des zu betreibenden, unverhältnismäßig hohen technischen und finanziellen Aufwands nicht gegeben. Darüber hinaus eignet sich ein Großteil der Bäume wegen ihres standortbedingten Zustands nicht für den Erhalt. Einige Exemplare befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu den vorhandenen Gebäuden, hier drohen die Gehölze durch die vorzunehmenden Abbrucharbeiten Schaden zu nehmen. Durch die unregelmäßige Wurzel- und Kronenausbildung besteht nach erfolgter Freistellung zudem Windbruchgefahr. Eine mit der Neumodellierung der Böschung verbundene Auffüllung des Wurzelraums der Bäume in Hanglage ist aus fachplanerischer Sicht ebenfalls nicht vertretbar. Die frei stehende Atlaszeder weist ernstzunehmende Schäden durch zwei Blitzeinschläge in den 90er-Jahren auf. Durch Spaltung des Baumstamms und Verletzungen der Rinde sind Faulstellen im Holz zu erwarten; zudem beeinträchtigt das Fehlen von Baumspitze und Vegetationspunkt das Fortschreiten des Höhenwachstums. Die zu fällenden Bäume sollen entsprechend den Vorschlägen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (LBP) innerhalb des Plangebietes ersetzt werden. Die Wohngärten sind mit Hecken und Sträuchern zu bepflanzen und die Böschungen zur Hangsicherung zu begrünen. Diese auf das Vorhaben abgestimmten Begrünungsmaßnahmen sind im Maßnahmenplan zum LBP bestimmt und werden planungsrechtlich nicht festgesetzt. Die Durchführung dieser Pflanzmaßnahmen wird im Durchführungsvertrag geregelt.

6 Der Durchführungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ( 11 BauGB) zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Bonn. In diesem Vertrag verpflichtet sich die Vorhabenträgerin auf Grundlage der mit der Stadt abgestimmten Planung die städtebaulichen Maßnahmen und die hierzu notwendigen Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und die Planungs- und Erschließungskosten zu tragen. 2.5 Ausgleichsmaßnahmen Im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des 1a (3) Satz 5 als vor der Planung erfolgt oder zulässig. 2.6 Verkehrserschließung Fahrerschließung Die Plangebietsflächen werden wie bisher durch die Straße "An der Marienkapelle" und durch die die "Rheinstraße" erschlossen, die Wohngebäude sind fußläufig zu erreichen. Die Herstellung innerer Erschließungsanlagen ist nicht erforderlich, da die einzelnen Wohngebäude nicht mit dem eigenen PKW angefahren werden. Das im gesamten Entwicklungsbereich zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen in den morgendlichen Spitzenstunden wird entsprechend den EAE 85/95 (Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen) überschlägig abgeschätzt werden. Die Prognose wird für die Maßgebliche Spitzenstunde (MGS) nach der Schätzformel MGS [Pkw/h]= Einwohner x PKW-Bestand x 0,35 erstellt. Bei 70 WE und einer statistischen Belegungsziffer von 3,0 EW/WE ist im Plangebiet mit 210 Einwohnern (EW) zu rechnen. Der PKW- Bestand wird mit 0,5 pro Person angenommen. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen der Spitzenstunde, welches durch die neuen Einwohner erzeugt wird, beträgt danach insgesamt 37 PKW. Dieses Verkehrsaufkommen unterschreitet das der ehemaligen Botschaftseinrichtung. Die Botschaft hielt für ihre Beschäftigten Parkplätze vor, die von der Straße "An der Marienkapelle" angefahren wurden. Das Verkehrsaufkommen der im Vorhabenplan angesiedelten Wohnungen ist infolge der Tiefgaragen - Zu- und Ausfahrten über die "Rheinstraße" abzuwickeln. Diese Straße selbst mit einer geplanten Fahrbahnbreite von 5,50 m und beidseitigen Gehwegen kann diese zusätzliche Belastung gut übernehmen. Auch die anschließenden Quartiersstraßen, die einen vergleichbaren Querschnitt aufweisen, können mit ihren Einsatzgrenzen von 500 PKW nach der EAE 85/95 und den üblichen Begegnungsfällen LKW / PKW den Verkehr aufnehmen, da der ehemalige, stärkere Botschaftsverkehr auch darüber abgewickelt wurde. Die Feuerwehr wird die Wohnbebauung über die bestehenden Erschließungsstraßen anfahren. Der auf der höheren Geländeebene gelegene Platzbereich wird für ein Feuerwehrfahrzeug befahrbar ausgebaut. Das bedeutet die Ebene ist von der "Rheinstraße" über eine ca. 7 % geneigte Rampe zu erreichen und das Wenden innerhalb der im Vorhabenplan dargestellten Wegefläche ist möglich. Entlang der südwestlich gelegenen Plangebietsgrenze soll gleichfalls ein befahrbarer Weg für die Feuerwehr hergestellt werden. Die Planung wurde im Vorfeld mit der Feuerwehr abgestimmt. Festsetzungen zu den befahrbaren Wegeflächen müssen nicht getroffen werden, da die Regelung erforderlicher Zufahrten für die Feuerwehr dem Bauordnungsrecht unterliegt. Die notwendigen Zufahrten für die Feuerwehr und auch andere Versorgungsfahrzeuge werden im Bebauungsplan verbindlich festgelegt. Nach der vorgelegten städtebaulichen Planung ist für die erforderliche Zufahrt ein Baum "An der Marienkapelle" zu fällen Ruhender Verkehr

7 Die erforderlichen Stellplätze für die Anwohner werden ausschließlich in zwei nebeneinander liegenden Tiefgaragen untergebracht, die jeweils von der "Rheinstraße" angefahren werden. Die Flächen im Plangebiet sollen nach dem vorliegenden Plankonzept freigehalten werden. Im Bebauungsplan wird hierzu eine textliche Festsetzung getroffen. Auch die Lage der Zufahrtsbereiche der Tiefgaragen wird im Bebauungsplan festgesetzt. Die Garagen sind durch Verbindungsgänge mit den einzelnen Wohngebäuden verbunden. Die Tiefgaragen werden insgesamt eine Fläche von ca m² aufweisen und nach Abzug der Kellerflächen für die Wohngebäude eine Nutzfläche von jeweils rund m² besitzen. Durch die Herstellung der Tiefgaragen kann auf die Herstellung von großflächigen ebenerdigen Stellplatzflächen innerhalb der neuen Wohnanlage verzichtet werden, was die Wohnqualität erheblich erhöhen wird. Für Besucher ist je ein Stellplatz pro 5 Wohneinheiten (WE) einzuplanen. Bei den hier zu erwartenden 70 WE ist folglich ein Nachweis von 14 Stellplätzen zu erbringen. Diese Stellplätze sollen im öffentlichen Verkehrsraum der bestehenden Straßen hergestellt werden. Zum einen im Bereich der Kurve "An der Marienkapelle" und zum anderen parallel zur "Rheinstraße". Ein Gehweg in einer Mindestbreite von 1,50 m bleibt hier erhalten, die beiden Fahrspuren bleiben dann in einer Breite von insgesamt 5,50 m bestehen. Ein Begegnungsfall Lkw / Lkw ist mit dieser Straßenbreite ermöglicht ÖPNV Die nächstgelegen Bushaltestelle liegt am Römerplatz in etwa 300 m Entfernung, ist also fußläufig gut zu erreichen. Der Bahnhof Bonn-Bad Godesberg ist mit einer Entfernung von ca. 900 m gleichfalls verkehrsgünstig zum neuen Wohnstandort gelegen. 2.7 Lärmimmissionen Gemäß verkehrsrelevanten Schallimmissionsplänen (Lärmminderungsplanung Bonn) treten im Plangebiet Lärmpegel von < 55 db (A) tags und < 50 db (A) nachts auf. Damit werden die Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete im Anhang zur DIN 18005, Teil 1 für die Nachtzeit um rund5 db (A) überschritten. Diese Überschreitung steht der Ausweisung des Plangebietes als Allgemeines Wohngebiet und der Wohnnutzung nicht grundsätzlich entgegen. Die Lärmeinwirkung entspricht dem Orientierungswert für ein Mischgebiet und die dortige Wohnnutzung. Zur Absicherung des mit einer Lage in einem Wohngebiet verbundenen Schutzanspruches und Wohnkomforts und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch die verkehrsbedingten Lärmemission wird ein Lärmpegelbereich I (bis 55 db(a) - DIN 4109) entsprechend der auf Grund der Verkehrsmenge zu erwartenden Überschreitung der Orientierungswerte im Anhang zur DIN Schallschutz im Städtebau festgesetzt. Für die Außenwände von Aufenthaltsräumen ist in diesem Bereich ein resultierendes Schalldämmmaß von mindestens 30 db(a) nachzuweisen. Nach DIN 18005, Abschnitt kann der Beurteilungspegel auf Gebäudeseiten senkrecht zu einer Linienschallquelle und auf der der Schallquelle abgewandten Seite ohne weiteren Nachweis um 10 db(a) verringert angesetzt werden, weshalb dort Schutzmaßnahmen nicht erforderlich sind. 2.8 Wasserwirtschaftliche Belange Wasserversorgung

8 Die Anbindung an das Wasserversorgungsnetz der Stadt Bonn ist ohne Probleme möglich und sichert sowohl den Versorgungs- als auch den Brandfall ab Entwässerung An der nordwestlichen Grenze des Plangebiets liegt ein Mischwasserkanal (DN 900/1350) der Stadt Bonn. Die Kanalsohle in der Straße "An der Marienkapelle" liegt bei 52,36 m ü.nhn, in der "Rheinstraße" bei 50,18 m ü.nhn. Der Kanal wird nach Herstellung der Tiefgarage teilweise unter dieser herführen. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird zugunsten des Versorgungsträgers eine mit einem Leitungsrecht zu belastende Fläche festgesetzt. Die Festsetzung im Bebauungsplan begründet jedoch nicht das Recht selbst. Dies hat durch Grundbucheintragung bzw. Vertrag zu erfolgen, wodurch die beschränkt dingliche Rechte (Dienstbarkeiten) begründet werden. Die Schmutzwasserentwässerung erfolgt über den Anschluss an die vorhandenen Kanäle. Die Entwässerung der Gebäude entlang der "Rheinstraße" wird als Fortführung des vorhandenen Mischwassersystems konzipiert (s. Kap. Versickerung) Versickerung Da der Bereich bereits bebaut ist, wird eine Versickerung von Niederschlagswasser nach den Bestimmungen des 51a Landeswassergesetzes (LWG) nicht zwingend erforderlich. Wegen der schwankenden Grundwasserstände im Überschwemmungsbereich des Rheins und des hier anzutreffenden lehmigen Untergrundes ist eine Versickerung im nordöstlichen Teilbereich des Grundstücks grundsätzlich nicht möglich. Inwieweit eine Versickerung im südwestlichen Teilbereich möglich ist, wird durch einen beauftragten Gutachter geklärt. Nach Vorlage dieser Untersuchung werden die Ergebnisse in diese Begründung eingearbeitet Retentionsraum Durch die geplante Bebauung (Wohngebäude mit Kellergeschoss) an der "Rheinstraße" und der geplanten Aufschüttung geht Rückhalteraum des Rheins bei Hochwasser verloren. Dieser Raumverlust ist nach den wasserrechtlichen Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen auszugleichen. Das Nutzvolumen der geplanten Tiefgaragen ist ausreichend groß um den verloren gegangenen Retentionsraum zu kompensieren. Den Nachweis hierüber hat die Vorhabenträgerin der Bezirksregierung Köln, Dezernat 54 Wasserwirtschaft, Gewässerschutz zu erbringen. Es ist ein Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Regelungen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nach 113 Landeswassergesetzt NRW und nach 31 b Wasserhaushaltsgesetz zu stellen. Hierbei sind neben erforderlicher Bauzeichnungen und der Vorhabenbeschreibung sowie des Standsicherheitsnachweises auch die Bilanzierung des Retentionsraumes beizulegen. Die beabsichtigten Baumaßnahmen sind grundsätzlich hochwasserangepasst zu planen und mit der Bezirksregierung Köln abzustimmen Luft / Stadtklima Das Baugebiet ist durch den hohen Versiegelungsgrad und den bereits bestehenden Gebäuderiegel für den thermischen und lufthygienischen Ausgleich nur von untergeordneter Bedeutung. Die stadtklimatischen Bedingungen werden nicht wesentlich beeinflusst. Durch die vorgesehene offene Bauweise mit maximalen Gebäudelängen von 35 m ist gegenüber der bestehenden Riegelbebauung sogar mit einer Verbesserung der Luftzirkulation zu rechnen.

9 Vom Plangebiet selber gehen keine nachteiligen Wirkungen auf die benachbarten Gebiete aus Energieversorgung Für eine effiziente und umweltfreundliche Energieversorgung erstellt der Vorhabenträger eine vergleichende Wirtschaftlichkeitsberechnung, in der eine zentrale Nahwärmeversorgung unter möglicher Einbindung eines BHKW sowie die Nutzung des geo- und solarthermischen Potenzials zur Warmwasserbereitung und Beheizung der Gebäude berücksichtigt werden Altlasten Nach heutigem Kenntnisstand der Stadt Bonn ist das Plangebiet weder von Altlasten (Altablagerungen, Altablagerungs-Verdachtflächen, Altstandorte, Altstandort-Verdachtsflächen) noch von schädlichen Bodenveränderungen betroffen. Im Vorfeld der neuen Entwurfsplanung des städtebaulichen Konzepts wurde eine Bausubstanzuntersuchung der bestehenden Gebäude im Hinblick auf schadstoffhaltige Baustoffe durchgeführt. Die Erfassung belasteter Bausubstanz diente der Ermittlung, welche Baustoffe Belastungen aufweisen, die einen gesonderten Ausbau und eine gesonderte Entsorgung erforderlich machen, die über die ohnehin erforderliche Separierung von Rohstoffen bei Entkernung und Abbruch hinausgehen. Nach dem in diesem Gutachten benannten Abbruchkonzept sind vor der eigentlichen Abbruchmaßnahme der vorhandenen oberirdischen Bauteile eine Entkernung und ein selektiver Rückbau mit gleichlaufender Entsorgung erforderlich. Des Weiteren wurde das Gelände der ehemaligen französischen Botschaft auf Bodenbelastungen aus den bisherigen Nutzungen untersucht. Im Bereich des bestehenden Erdtanks an der Straße "An der Marienkapelle" liegen geringfügige Bodenbelastungen im Domschachtbereich vor, die auf einen Überfüll- oder Kleckerschaden beim Betanken hindeuten. Es wird hier derzeit jedoch kein weiterer Untersuchungsbedarf gesehen. Auf dem Grundstück ist ein weiterer Erdtank vorhanden. Die für diesen Tank vorliegenden Untersuchungsergebnisse waren unauffällig. Beim Ausbau der Tanks sind die Böden unterhalb der Tanksohlen, die durch Sondierungen nicht erreichbar waren, fachgutachterlich zu prüfen. Die übrige auf dem Gelände vorhandene Auffüllung wies keine Auffälligkeiten auf. Für Aushubmaßnahmen im Rahmen der Neubebauung des Geländes werden Deklarationsuntersuchungen erforderlich, wenn aufgefüllter Boden mit Fremdbeimengungen außerhalb des Geländes entsorgt oder innerhalb des Geländes an anderer Stelle wiedereingebaut werden soll. Bei den Sondierungen wurden bis auf einen kleinen Teilbereich mit Asche- und Schlackeanteilen keine auffälligen Böden angetroffen und sind aufgrund der Nutzungen als Grünfläche und Parkplatz auch nicht zu erwarten. Aus fachgutachterlicher Sicht ist keine nutzungs- und schutzgutbezogene Bodenuntersuchung erforderlich Kampfmittel Die Auswertung der Luftbilder des Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf ergibt im Umfeld Hinweise auf das Vorhandensein von Bombenblindgängern / Kampfmittel. Da sich jedoch in unmittelbaren Bereich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln ergeben, bestehen aus Sicht des Kampfmittelbeseitigungsdienstes keine Bedenken gegen die Durchführung des geplanten Vorhabens. Grundsätzlich sind jedoch bei Kampfmittelfunden

10 während der Erd-/ Bauarbeiten die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen Sonstige Auswirkungen Soziale Infrastruktur Durch die Verwirklichung von 70 Wohneinheiten werden bei einer Wohnungsbelegung von ca.3 Personen 210 zusätzliche Einwohner im Stadtteil Rüngsdorf wohnhaft werden. Die nach der Landesbauordnung ( 9 BauONW) erforderliche Spielfläche für Kleinkinder kann im Zentrum des Wohnareals nachgewiesen werden. Es soll hier eine altersübergreifende Begegnungsform im Freien entwickelt werden. Adäquate Freiflächen im näheren Umfeld des Bauvorhabens sind nicht vorhanden. Der Vorhabenplan wird hierzu konkrete Ausführungen machen. Hinsichtlich der Kindergartenplätze ergeben sich durch die Verwirklichung des Wohngebietes keine relevanten Auswirkungen auf den Stadtteil Rüngsdorf bzw. auf den Stadtbezirk Bad Godesberg. Bei einer Quote von 3,5 % der Einwohner im Kindergartenalter entsteht zeitweise ein zusätzlicher Bedarf von bis zu 10 Kindergartenplätzen Dieser kann in den vorhandenen Einrichtungen gedeckt werden. Aufgrund der geplanten Bebauung ist mit einem Schülerzuwachs von maximal drei Schülern pro Jahrgang zu rechnen. Die Schulsituation stellt sich zurzeit wie folgt dar. Die Beethovenschule an der Beethovenallee 73 hat keine Kapazitäten mehr frei. Die Andreasschule, Mendelsohnstraße 18 und die Paul-Klee-Schule an der Rheinallee 26 können noch Schüler aufnehmen, so dass die Schulversorgung als gesichert anzusehen ist und kein Folgebedarf erzeugt Bodenordnung und Kosten Eine Bodenordnung innerhalb des Plangebietes ist nicht erforderlich. Die Kosten der Verwirklichung des Bebauungsplanes werden durch die Vorhabenträgerin übernommen und belasten die Allgemeinheit nicht. Auch für Dritte entsteht keine Verpflichtung zur Zahlung von Anliegerbeiträgen oder Gebühren Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Um eine einheitliche Gestaltung innerhalb des Wohnquartiers zu garantieren wird bestimmt, dass die Wohngebäude mit einem Flachdach oder mit einem Pultdach mit einer Dachneigung bis maximal 10 zu versehen sind.

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