Umsatzsteuer für Wieder- und Quereinsteiger November Matthias Ulbrich, Dipl.-Finanzwirt (FH), Visselhövede

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1 Umsatzsteuer für Wieder- und Quereinsteiger November 2018 Matthias Ulbrich, Dipl.-Finanzwirt (FH), Visselhövede

2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag finden Sie unter Die Seminare inkl. Arbeitsunterlagen werden von qualifizierten Referenten sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Sowohl die Referenten als auch die H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag übernehmen jedoch keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit in Bezug auf die Tagungsunterlagen oder die Durchführung des Seminars. Sollten die Inhalte dieses Seminars bzw. der Seminarunterlage für steuerliche und/oder rechtliche Planungen, Gestaltungen o. ä. verwendet werden, übernehmen wir keine Haftung für sich daraus eventuell ergebende Schäden gleich welcher Art. Diese Unterrichts- und sonstigen Materialien unterliegen dem Urheberrecht, sodass jede Art der Weitergabe ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist.

3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I. Einführung Einordnung und Bedeutung der USt... 7 II. USt-Voranmeldungen und -erklärungen USt-Voranmeldungen Voranmeldungszeiträume Fälligkeit der Vorauszahlung Dauerfristverlängerung USt-Jahreserklärung Fälligkeit der Steuer Steuerberechnung III. Steuerbare Vorgänge Überblick Haupttatbestand Unternehmer Unternehmerfähigkeit Gewerblich oder berufliche Tätigkeit Selbstständigkeit Beginn der Unternehmereigenschaft Ende der Unternehmereigenschaft Rahmen des Unternehmens Umsatzsteuerliche Organschaft Nichtsteuerbare Innenumsätze Umsatzsteuerliche Gebiete Inland, Gemeinschaftsgebiet, Drittland Leistungen Überblich Lieferungen Sonstige Leistung Hauptleistung/Nebenleistung Werklieferung/Werkleistung Unentgeltliche Wertabgaben Gegen Entgelt (Leistungsaustausch) Sonderfall Schadensersatz Geschäftsveräußerung im Ganzen (AU 50034/181 USt für Wieder- und Quereinsteiger) 3

4 Inhaltsverzeichnis IV. Steuerpflicht Allgemeines Grenzüberschreitender Warenverkehr Finanzumsätze Steuerbefreiungen im unmittelbaren Zusammenhang mit Grundstücken Umsätze der Gesundheitsbranche Lieferung bestimmter Gegenstände ( 4 Nr. 28 UStG) Option zur Steuerpflicht ( 9 UStG) V. Bemessungsgrundlage ( 10 UStG) Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen ( 10 UStG) Entgeltminderungen Uneinbringlichkeit des Entgelts Durchlaufende Posten Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben Allgemeines Die private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs Die unentgeltliche andere sonstigen Leistung i. S. d. 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG Mindestbemessungsgrundlage VI. Steuersätze ( 12 UStG) VII. Innergemeinschaftlicher Erwerb (ohne neue Fahrzeuge) ( 1a UStG) VIII. Besteuerung Besteuerungsarten Entstehung der USt ( 13 UStG) Überblick Entstehung der Steuer bei Lieferungen und sonstigen Leistungen Steuerschuldner ( 13a und 13b UStG) Steuerschuldner i. S. d. 13a UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner ( 13b UStG) IX. Rechnungen Definition Gutschrift Elektronische Rechnungen Aufbewahrung Pflicht zur Rechnungserteilung

5 Inhaltsverzeichnis 6. Pflichtangaben Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis ( 14c UStG) Unrichtiger Steuerausweis ( 14c Abs. 1 UStG) Unberechtigter Steuerausweis ( 14c Abs. 2 UStG) X. Vorsteuerabzug Überblick Die Abziehbarkeit Lieferungen und sonstige Leistungen von einem anderen Unternehmer Ausschluss des Vorsteuerabzugs aus Repräsentationsaufwendungen ( 15 Abs. 1a UStG) Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken ( 15 Abs. 1b UStG) Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen ( 15 Abs. 2 und 3 UStG) Aufteilung von Vorsteuerbeträgen Berichtigung der Vorsteuer nach 15a UStG Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen XI. Besondere Besteuerungsformen ( Exoten ) Kleinunternehmerregelung ( 19 UStG) Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ( 24 UStG) Differenzbesteuerung ( 25a UStG) XII. USt-Nachschau und -Sonderprüfung Anlagen Anlage 1 Umsatzsteuer-Voranmeldung Anlage 2 Umsatzsteuererklärung Anlage 3 Gelangensbestätigung Anlage 4 Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr Anlage 5 Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen

6 6 Inhaltsverzeichnis

7 Umsatzsteuer für Wieder- und Quereinsteiger I. Einführung 1. Einordnung und Bedeutung der USt Wenn man die unterschiedlichen Erhebungsformen der ESt (z. B. Lohn- oder Kapitalertragsteuer) berücksichtigt, ist die USt mit ca. 226,4 Mrd. EUR auch in 2017 die größte Einnahmequelle für Bund und Länder. 1 Dies entspricht fast genau 1/3 am gesamten Steueraufkommen von 674,6 Mrd. EUR (ohne Gemeindesteuern). H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag 1 Bundes-und-der-Laender-in-2017.html 7

8 Umsatzsteuer für Wieder- und Quereinsteiger Durch die Verteilung des USt-Aufkommens auf Bund, Länder und zu einem geringen Teil auch auf die Gemeinden, handelt es sich bei der USt um eine Gemeinschaftsteuer. Darüber hinaus ist die USt eine Objektsteuer. Sie knüpft nicht an persönliche Verhältnisse oder der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wie die Personensteuern (z. B. ESt). Die USt ist (mit Ausnahme der Einfuhr-USt) eine Verkehrssteuer, da ihr Vorgänge des rechtlichen und wirtschaftlichen Verkehrs (zivilrechtliche Rechtsgeschäfte). Darüber hinaus handelt es sich bei der USt um eine indirekte Steuer, da der Steuerschuldner und der wirtschaftliche Träger der Steuer nicht identisch sind. Unser USt-System ist ein Allphasennetto-USt-System mit Vorsteuerabzug. Wie in der Abbildung 2 zu erkennen, unterliegt der Nettoverkaufspreis (des Autohändlers) der USt. Durch den Vorsteuerabzug aus der dem Einkauf beim Autohersteller (Eingangsleistung) wird die an diesen gezahlte USt vollständig rückgängig gemacht. Die USt in der Unternehmerkette ist insoweit neutral. Die verbleibende Zahllast von EUR entspricht der USt auf den Gewinnaufschlag von EUR. Besteuert wird bei dem Händler in diesem sehr vereinfachten Beispiel letztlich nur der Gewinnaufschlag der Mehrwert weshalb die USt umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer genannt wird. Insgesamt erhält das FA EUR, die auch der Kunde insgesamt an USt gezahlt hat. verkauft Auto EUR EUR USt zahlt EUR Steuerschuldner Autohersteller Autohändler Kunde (Endverbraucher) EUR EUR = EUR FA verkauft Auto EUR EUR USt zahlt EUR Steuerträger H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag Der Unternehmer hat die USt in seinen Preisen einzukalkulieren. Im Ergebnis ist sie bei ihm jedoch kostenneutral. So hat der Autohändler EUR vom Kunden vereinnahmt und EUR an den Hersteller gezahlt, ihm verbleiben mithin EUR, von denen er noch EUR ans FA überweisen muss. Im Ergebnis bleibt ihm also ein Gewinn von EUR. Die USt ist innerhalb der EU vereinheitlicht, d. h. dass die UStG mit wenigen Abweichungen (insbesondere hinsichtlich des Steuersatzes) ähnlich sind und korrespondieren. Der Regelsteuersatz soll in den Staaten der EU bei mind. 15 % und höchstens 25 % liegen. Luxemburg hat mit derzeit 17 % den niedrigsten Ungarn mit 27 % den höchsten USt-Satz. Deutschland liegt mit 19 % somit noch im unteren Bereich. Dieses Seminar wird Sie für Ihre Praxis vorbereiten, um Umsätze Ihrer Mandanten auf eine etwaige USt-Pflicht prüfen und ggf. die Höhe der Steuer ermitteln zu können. Zudem werden Sie täglich prüfen müssen, ob Ihr Mandant aus Leistungen, die er selbst bezogen hat, einen Vorsteuerabzug hat. Das Seminar wird Sie über die Voraussetzungen informieren. Schließlich werden Sie diese Werte in entsprechende Vordrucke eintragen und die Zahllast berechnen können. 8

9 Umsatzsteuer für Wieder- und Quereinsteiger II. USt-Voranmeldungen und -erklärungen In USt-Voranmeldungen, aber auch in USt-Jahreserklärungen hat der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, selbst zu berechnen. 1 In solchen Fällen, in denen der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen hat, spricht man von einer Steueranmeldung ( 150 Abs. 1 Satz 3 UStG). Eine Steueranmeldung steht gem. 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung i. S. d. 164 AO gleich. Eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit und uneingeschränkt sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, solange der Vorbehalt wirksam ist. 2 Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. 3 Nach einer Außenprüfung ohne Einschränkung des Prüfungsumfangs (vgl. Kapitel XII) ist der Vorbehalt aufzuheben. 4 Wird er nicht aufgehoben, entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung mit Ablauf der Festsetzungsfrist automatisch USt-Voranmeldungen H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag Unternehmer haben nicht nur einmal jährlich USt-Erklärungen zu übermitteln (vgl. Tz. 2), sondern grundsätzlich bereits während des laufenden Jahres sog. Voranmeldungen (siehe Anlage 1) elektronisch zu übermitteln und darin die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen. Diese Pflicht besteht, da der Unternehmer als Steuerschuldner die USt als Geld des Staates vom Leistungsempfänger als Steuerträger nur treuhänderisch vereinnahmt hat. Neben dem zeitnahen Erhalt seines Geldes, auf das er ohne Voranmeldungsverfahren bis zu etwa zwei Jahren länger warten müsste, wird dadurch auch das Risiko eines Ausfalls der Steuerschuld z. B. durch Insolvenz verringert. Von der Verpflichtung zur Übermittlung von Voranmeldungen befreit sind umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (vgl. Kapitel XI, Tz. 1), Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzug (z. B. Wohnungsvermieter) oder Land- und Forstwirte, die die Besteuerung nach Durchschnittssätzen i. S. d. 24 UStG (vgl. Kapitel XI, Tz. 2) in Anspruch nehmen. Die Abgabe einer papierhaften Voranmeldung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (siehe Anlage 1) ist nur noch auf Antrag und in begründeten Ausnahmefällen möglich, wenn eine elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, weil z. B. die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. 6 Die Voranmeldungen sind grundsätzlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums zu übermitteln bzw. abzugeben. 7 Werden sie nicht fristgemäß abgegeben, kann das FA Verspätungszuschläge i. S. d. 152 AO festsetzen Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 UStG 164 Abs. 2 Satz 1 AO 164 Abs. 3 Satz 1 AO 164 Abs. 3 Satz 3 AO, Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 151. Lieferung , 164 AO, Rz Abs. 4 Satz 1 AO 18 Abs. 1 Satz 2 UStG, Abschn Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStAE 18 Abs. 1 Satz 1 UStG 9

10 Umsatzsteuer für Wieder- und Quereinsteiger 1.1 Voranmeldungszeiträume Bleibt die Frage zu klären, was ein Voranmeldungszeitraum ist. Es gibt zwei unterschiedliche Voranmeldungszeiträume, nämlich das Kalendervierteljahr (Grundsatz) und den Kalendermonat (Ausnahme). 1. Hat der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre aufgenommen? 18 Abs. 2 Satz 4 UStG ja nein 2. Beträgt die Steuerschuld für das vorangegangene Kalenderjahr > EUR? 18 Abs. 2 Satz 2 UStG nein 3. Ergibt sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zugunsten des Unternehmers > EUR und hat er einen Antrag gestellt? 18 Abs. 2a UStG nein ja ja Voranmeldungszeitraum ist der Kalendermonat H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr 4. Beträgt die Steuerschuld für das vorangegangene Kalenderjahr EUR, kann er von der Verpflichtung befreit werden. 18 Abs. 4 Satz 3 UStG Zu 1. Nimmt der Unternehmer (ohne die unter Tz. 1 generell von der Pflicht zur Übermittlung Befreiten) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, hat er im laufenden und folgenden Kalenderjahr monatlich Voranmeldungen zu übermitteln. Beispiel: A nimmt am seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf. Er hat daher unabhängig von der Höhe seiner Umsätze und seiner USt-Schuld für die Kalenderjahre 01 (Juli bis Dezember) und 02 monatliche Voranmeldungen abzugeben. Gleiches würde gelten, wenn er die Tätigkeit am aufnähme. Würde er dies hingegen am tun, hätte er für die kompletten Kalenderjahre 02 und 03 monatliche Voranmeldungen abzugeben. 10

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