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1 Anwalt der Natur Verbandsbeteiligung 1. Räumliche Gesamtplanung Mit der Verbandsbeteiligung nach 63 BNatSchG wird den Verbänden die Möglichkeit gegeben, als Träger öffentlicher Belange, ihre Ansicht zu Kontakt NABU Thüringen einem Vorhaben darzustellen. Dabei können Stellungnahmen zu verschiedenen Vorhaben erstellt werden. Der NABU ist als anerkannter Vertreter von Natur und Landschaft dazu berechtigt, Aussagen zu Schutzgebietsausweisungen, Landschaftsplanungen, Planfeststellungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfungen und Raumordnungsverfahren zu treffen. Dies ist ein weit gefächertes Gebiet, auf dem viele Gesetze beachtet werden müssen. In Abbildung 1 finden Sie eine Übersicht mit den wichtigsten gesetzlichen Grundlagen, den Planungsinstrumenten und den dazugehörigen Genehmigungsverfahren. Tel. +49 (0) Fax +49 (0) LGS@NABU-Thueringen.de

2 2INFO VERBANDSBETEILIGUNG Raumplanung (räumliche Gesamtplanung) Überörtlich Örtlich Umweltplanung mit Teilquerschnittorientierung Landschaftsplanung VerkehrsUmweltver- Immissions- Naturschutz Wasser-wirtschaft Abfallschutz i.e.s. wirtschaft planung träglichkeitsprüfung UVPG BImSchG BNatSchG, WHG LänderWG KrW/AbfG FStrG, AEG, PBefG, LänderNatG StraßenG der Länder Strategische LuftreinhalWasserwirtAbfallwirtAufbauUmwelttungsplan, schaftlicher schaftsplan pläne prüfung LärmminRahmenplan, derungsbewirtschafplan tungsplan, Abwasserbeseitigungs-plan ROG, BauGB BNatSchG, LandesLänderNatSchG planungsgesetz Gesetzliche Landes- Flächennut- Landschaftsprogramm, Planungsraumzungsplan Landschaftsinstrumente ordnungsbebauprogramm, ungsplan rahmenplan, LandschaftsRegionalplanung, plan Grünordnungsplan Gesetzliche Raumord- BaugenehGebundene UVP zum Genehminungsvermigung vorgelagertem Erlaubnis gungsverfahren Verfahren, UVP fahren zum zugelassenen Verfahren Wichtigste gesetzliche Grundlagen Fachplanung und sektorale Umweltplanung Schutzgebiete, Eingriffsregelung Schutz-gebiete, Be-willigung, Erlaubnis, Genehmi-gung, Plan-feststellung Planfeststellung Planfeststellung Abbildung 1: System der räumlichen Planung in Deutschland, gesetzliche Grundlagen und ihre Instrumente Aus Dietrich Fürst, Frank Scholles (Hrsgb.): Handbuch der Theorien und Methoden der Raum- und Umweltplanung ISBN , 656 Seiten, 3., völlig überarbeitete Auflage 2008

3 3INFO VERBANDSBETEILIGUNG In der Raumordnungs- und Landesplanung gibt es in jeder Ebene (Bund, Land, Region, Gemeinde und Teil der Gemeinde) eine eigene Stelle, die über die Verwendungsmöglichkeiten der Landschaft entscheidet. Je nach Planungsebene gibt es unterschiedliche Maßstäbe und Gesetzmäßigkeiten, denen die Planung unterliegt. Bei der Landschaftsplanung ist zu beachten, dass ein Landschaftsprogramm nicht erstellt werden muss. Landschaftsrahmenpläne sind immer zu erstellen. Einzige Ausnahme bildet ein Landschaftsprogramm, welches die Inhalte des Landschaftsrahmenplans mit dessen Genauigkeit enthält ( 10 Absatz 2 BNatSchG). Jeder Plan beinhaltet verschiedene Teilgebiete, die bedient werden müssen. Aus der Position eines Naturschutzverbandes sind vor allem die landschaftspflegerischen Beiträge zur Raumplanung (Landschaftsplanung) und deren Fachplanungen relevant. Hier kann in die Prozesse der Planerstellung eingegriffen werden und die Belange von Natur und Landschafts größere Beachtung finden. Die Abbildung 2 zeigt einen Überblick über die verschiedenen Planungsebenen im Allgemeinen und die naturschutzrelevanten Bereiche.

4 4INFO VERBANDSBETEILIGUNG Planungsebene Bund Land Region (Bezirk, Kreis) Gemeinde Teil des Gemeindegebietes Objekt Räumliche Gesamtplanung =Raumordnungs- und Landesplanung Bundesraumordnung Beinhaltet Grundsätze der Raumordnung, zurzeit gibt es keine Raumordnungspläne für das gesamte Bundesgebiet (1: : ) Raumordnungsgesetz (ROG) Landesentwicklungsprogramm (LePro) = für das gesamte Land; beinhaltet Ziele und Grundsätze der Raumordnung Landesentwicklungsplan (LEP) = Verschiedene Teilpläne auf Landesebene (sachlich und/oder räumlich); beinhaltet Ziele und Grundsätze der Raumordnung (1: : ) ROG/ Thüringer Landesplanungsgesetzt (ThürLPlG) Regionalplan (RP) =Raumordnungsplan, Raumordnungs-programm; beinhaltet Ziele und Grundsätze der Raumordnung (1: : ) ROG, ThürLPlG B Flächennutzungsplan (FNP) A U =Darstellung der Art der Bodennutzung (1:10.000) L Baugestzbuch (BauGB) BauGB E I T P L A N U N G Bebauungsplan (B-Plan) = Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E-Plan); Festsetzung für die städtebauliche Ordnung (1:500 1:2.500) BauGB 9 BauGB Landschaftspflegerische Beiträge zur Landschaftspflegerische Beiträge zur Raumplanung (Landschaftsplanung) Fachplanung keine keine Landschaftsprogramm (LaPro) (1: : ) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)/ Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) 10 BNatSchG, 4 ThürNatG Prüfung der Umwelterheblichkeit BauGB, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG)/ Thüringer Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (ThürUVPG) 2 u. 2a BauGB Landschaftsrahmenplan (LRP) Umweltverträglichkeitstudie (UVS) (1: :50.000) EU-Richtlinie über UVP/ UVPG/ ThürUVPG BNatSchG/ ThürNatG 10BNatSchG, 4 ThürNatG Landschaftspflegerischer Begleitplan Landschaftsplan (LP) (LBP) (1:10.000) BNatSchG/ThürNatG 11 BNatSchG, UVPG/ ThürUVPG 5 ThürNatG Grünordnungsplan (1:500 1:2.500) Bratsche/ThürNatG 11 BNatSchG, 5 ThürNatG Ausführungsplan Maßnahmen der Grünordnung sowie Maßnahmen für naturschutz, Landschaftspflege und Erholungsvorsorge Ausführungsplan Maßnahmen für Naturschutz, Landschftapflege und Erholungsvorsorge Abbildung 2: Ebenen der räumlichen Gesamtplanung, Landschaftspflegerischen Beiträge zur Raumplanung und Beiträge zur Fachplanung

5 5INFO VERBANDSBETEILIGUNG In Abbildung 3 ist eine ähnliche Darstellung zu sehen. Hier beginnt die Tabelle jedoch in der Landesebene. Thüringen besitzt einen Landesentwicklungsplan und ein Landesentwicklungsprogramm. Es gibt 4 Landschaftsrahmenpläne, die von den Regionalen Planungsgemeinschaften Thüringen erstellt und aktualisiert werden. Auf der Seite stellen sich alle Gemeinschaften vor und informieren über aktuelle Themen. Die Planungsregionen in Thüringen sind: Nord (Nordhausen, Eichsfeld, Kyffhäuserkreis, Unstrut-Hainich-Kreis) Südwest (Wartburgkreis, Eisenach, Schmalkalden-Meiningen, Suhl, Hildburghausen, Sonneberg) Mitte (Weimarer Land, Weimar, Ilm-Kreis, Gotha, Erfurt, Sömmerda) Ost (Altenburger Land, Gera, Greiz, Saale-Holzland-Kreis, Saale-Orla-Kreis, Jena, Saalfeldt-Rudolstadt) Landschaftspläne werden in Thüringen für 17 Landkreise und 6 kreisfreie Städte erstellt.

6 6INFO VERBANDSBETEILIGUNG Planungsraum Landschaftsplanung Gesammtplanung Land Thüringen Landschaftsprogramm Landesentwicklungsprogramm Oberste Naturschutzbehörde (=TMLFUN) Rechtsverordnung der Landesregierung 4 Abs. 1 ThürNatG 9, 10 ThürLPIG Landschaftsrahmenplan Regionaler Raumordnungsplan Obere Naturschutzbehörde (=TLVwA) verbindliche Erklärungen der obersten Landesplanungsbehörden 4 Abs. 2 ThürNatG 11, 12 ThürLPIG 4 Planungsregionen 17 Landkreise + Landschaftsplan 6 kreisfreie Städte Untere Naturschutzbehörde (=Landkreise oder kreisfreie Stadt) Städte + Gemeinden 5 ThürNatG Flächennutzungsplan Bekanntmachung der Gemeinde 5 BauGB Teile des Gemeindegebietes Grünordnungsplan Bebauungsplan Gemeinde Satzung der Gemeinde 5 ThürNatG 9 BauGB Abbildung 3: Übersicht über das System der Landschafts- und Gesamtplanung in Thüringen

7 7INFO VERBANDSBETEILIGUNG 2. Regionalplanung und Bauleitplanung Auf regionaler Ebene werden Raumordnungspläne erstellt. Dabei durchläuft die Planung verschiedene Schritte. Es sind unterschiedliche Behörden und Gemeinschaften aktiv. Auch der NABU kann bei regionaler Betroffenheit in der Planung mitwirken. In Abbildung 5 ist der Ablauf zur Raumordnungsplanerstellung aufgeführt. Gebietskörperschaften: Gebietskörperschaften: -Landkreis -Landkreis -Kreisfreie -KreisfreieStädte Städte -Gemeinden -Gemeindenüber über Einwohner Einwohner ==Regionale RegionalePlanungsgemeinschaft Planungsgemeinschaft (( 4,4,55ThürLPIG) ThürLPIG) Benachbarte Träger öffentlicher Belange Sonst. Berührte öffentliche Planungsträger Aufstellung und Beschluss Landkreise und Gemeinden Obere ObereLandesplanungsLandesplanungsbehörde behördeals alsplanungsstelle Planungsstelle Regionaler Planungsbeirat Regionale RegionaleRaumordnungsplan Raumordnungsplan ( ( 12 12ThürLPIG) ThürLPIG) Öffentlichkeit Obere OberePlanungsbehörde Planungsbehörde Formale FormalePrüfung Prüfung Obere OberePlanungsbehörde Planungsbehörde Prüfung Prüfung Beschluss der Landesregierung Beanstandung Verbindlichkeitserklärung Verbindlichkeitserklärungdurch durch oberste oberstelandesplanungsbehörde Landesplanungsbehörde Bindung aller öffentlichen Planungsträger Abbildung 5: Aufstellung des regionalen Raumordnungsplanes ( 13 ROG)

8 8INFO VERBANDSBETEILIGUNG Den meisten Einfluss in der Planung haben die Verbände in der Bauleitplanung. Wie auch bei der Erstellung von Raumordnungsplänen gibt es bei den Bauleitplänen ein bestimmtes Ablaufschema. Da die Bauleitplanung auf Gemeindeebene stattfindet, sind die Umweltbelange hier besonders wichtig. Aus diesem Grund ist in Abbildung 6 (mit freundlicher Genehmigung zur Verfügung gestellt vom Landesbüro der Naturschutzverbände NRW) nicht nur der Ablauf des Bauleitplanverfahrens dargestellt, sondern auch die integrierte Umweltprüfung. Die Bauleitplanung besteht aus zwei Teilen, dem Flächennutzungsplan und dem Bebauungsplan. Die Unterschiede dieser Planungen sind in Abbildung 7 dargestellt. Um die Inhalte der Tabelle besser nachvollziehen zu können, sind die Gesetzesquellen mit genannt.

9 9INFO VERBANDSBETEILIGUNG Abbildung 6: Ablaufplan eines Bauleitplanverfahrens mit Umweltprüfung Aus Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: Handbuch Verbsandbeteiligung NordrheinWestfalen; ISBN ; Band II, Kapitel K, Seite 112, Abb. 23/K; März 2009)

10 10INFO VERBANDSBETEILIGUNG Bestandteile Flächennutzungsplan (FNP) Bebauungsplan (B-Plan) Charakter Vorbereitende Bauleitplanung ( 1 Abs. 2 BauGB) Verbindliche Bauleitplanung ( 1 Abs. 2 BauGB) Darstellungsfläche Gemeinde umfasst nur Teilgebiete der Gemeinde Verbindlichkeit durch Einfachen Beschluss der Gemeindevertretung mit Genehmigung durch höhere Verwaltungsbehörden ( 6 BauGB) Satzungsbeschluss der Gemeindevertretung mit Genehmigung ( 9a, 10 BauGB) Bindungswirkung Anpassungs- und Abstimmungspflicht für Träger öffentlicher Belange (TÖB) ( 6 BauGB) Bindung für Jedermann ( 8 Abs. 1 BauGB) Darstellung (FNP)/ Festsetzung (B-Plan) Bauflächen Verkehrsflächen (Hauptverkehrszüge) Grünflächen Wasserflächen u.a. Landwirtschaftsflächen, Wald ( 5 Abs. 2 BauGB, 1 Abs. 1 BauNVO) Bauflächen, Baugebiete und deren Bauweise Verkehrsflächen (Anbindungen an Hauptverkehrswege, Parkflächen) Verlauf von Versorgungsleitungen u. a. ( 9 Abs. 1 BauGB, 1 bis 16 BauNVO) Zuordnung Ausgleichsflächen können Ausgleichsflächen können Eingriffsflächen zugeordnet werden Eingriffsflächen zugeordnet ( 5 Abs. 2a BauGB) werden ( 9 Abs. 1a BauGB) Kennzeichnung Bauflächen ohne zentrale Abwasserbeseitigungsplan Flächen mit Sicherungsmaßnahmen für Bauwerke gegen Hochwasser, Erdrutsche etc. Bauflächen auf Altlaststandorten Bergbauflächen, Abbauflächen von Mineralien ( 5 Abs. 2 Nr. 1 Halbs.2, Abs. 3 BauGB) Inhalte Flächen mit Sicherungsmaßnahmen für Bauwerke gegen Hochwasser, Erdrutsche etc. Bauflächen auf Altlaststandorten Bergbauflächen, Abbauflächen von Mineralien ( 9 Abs. 5 Nr. 1-3 BauGB)

11 11INFO VERBANDSBETEILIGUNG Bestandteile Inhalte Flächennutzungsplan (FNP) Bebauungsplan (B-Plan) Vermerke Geplante Schutzgebiete wie faktische Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Bereiche geplante Vorhaben der Fachplanungen Straßen-, Schienen-, Wasserwege ( 5 Abs. 4 S. 2, Abs. 4a S. 2 BauGB) Geplante Schutzgebiete wie faktische Überschwemmungsgebiete überschwemmungsgefährdete Bereiche ( 9 Abs. 6a S. 2 BauGB) Nachrichtliche Übernahmen Schutzgebiete des Natur-, Gewässer-, Denkmalschutzes, u.a.: FFH-, Vogelschutzgebiete, NSG, Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete Bestehende Vorhaben nach Fachplanungsrecht wie Autobahnen, Bundes-, Landstraßen, Bahnanlagen, Wasserstraßen ( 5 Abs. 4 S. 1, Abs. 4a S. 1 BauGB) Schutzgebiete des Natur-, Gewässer-, Denkmalschutzes, u.a.: FFH-, Vogelschutzgebiete, NSG, Wasserschutzgebiete, festgesetzte Überschwemmungsgebiete Bestehende Vorhaben nach Fachplanungsrecht wie planfestgestellte Autobahnen, Bundes-, Landstraßen, Bahnanlagen, Wasserstraßen ( 9 Abs. 6, 6a S. 1 BauGB) Begründung Grundlagen Umweltbericht Abwägung ( 5 Abs. 5 in Verbindung mit 2a BauGB) Grundlagen Umweltbericht Abwägung ( 9 Abs. 8 in Verbindung 2a BauGB) Abb. 7: Überblick über die Inhalte der Bauleitplanung (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan)

12 12INFO VERBANDSBETEILIGUNG 3. Planfeststellungsverfahren und UVP Wie schon im Punkt Räumliche Gesamtplanung erwähnt, ist die Verbandsbeteiligung bei den Planfeststellungsverfahren und Umweltprüfungen möglich. Dabei ist es wichtig zu wissen, wie ein solches Planfeststellungsverfahren abläuft. Der Grund dafür ist, dass jeder Schritt nur unter zeitlicher Begrenzung beanstandet werden kann. Wer also nicht rechtzeitig seine Belange anbringt, wird nicht beachtet. Ausnahmefälle sind Einwände, die der Behörde bekannt sind, sein sollten oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind ( 73 Abs.3a VwVfG). Eine Verbandsbeteiligung des NABU ist aber nur möglich, wenn die Planung mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist. In Abbildung 8 (mit freundlicher Genehmigung zur Verfügung gestellt vom Landesbüro der Naturschutzverbände NRW) ist der Ablauf des Planfeststellungsverfahren grob dargestellt. Damit ist eine Übersicht gegeben, bei welchen Schritten eine Verbandsbeteiligung möglich ist. Bei Planfeststellungsverfahren und anderen größeren Eingriffen werden Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) durchgeführt. Diese sind vorgeschrieben und haben einen bestimmten Ablauf. Auch hier kann der NABU als betroffener Verband Stellung nehmen und bei der Erstellung der Umweltverträglichkeitsstudie Hilfestellung geben. Die Verfahrensschritte der UVP sind in Abbildung 9 (mit freundlicher Genehmigung zur Verfügung gestellt vom Landesbüro der Naturschutzverbände NRW) dargestellt. Die Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) ist sehr umfangreich. Die genauen Inhalte sind im Ablaufschema der Abbildung 10 dargestellt.

13 13INFO VERBANDSBETEILIGUNG Abbildung 9: Verfahrensschritte der UVP (Aus Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: Handbuch Verbsandbeteiligung Nordrhein-Westfalen; ISBN ; Band I, Kapitel F, Seite 9, Abb. 3/F; Dezember 2008) Abbildung 8: Ablauf des Planfeststellungsverfahrens (Aus Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: Handbuch Verbsandbeteiligung Nordrhein-Westfalen; ISBN ; Band I, Kapitel D, Seite 33, Abb. 3/D; Dezember 2008)

14 14INFO VERBANDSBETEILIGUNG Abb. 10: Ablaufschema der Umweltverträglichkeitsuntersuchung 4. Zusatz Straßenbau und Artenschutz Sehr häufig werden Stellungnahmen zu Straßen- und Abstimmung des inhaltlichen und räumlichen Untersuchungsrahmens Scoping-Termin gem. 5 UVPG, Erläuterung und Anhörung der Träger öffentlicher Belange endgültige Festlegung des Untersuchungsumfanges, Abstimmung von Zeitrahmen und Zielsystem Eisenbahnbauvorhaben erstellt. Dabei werden verschiedene Gesetzte, Verordnungen und Richtlinien auf EU-, Bundes und Länderebene berührt. In der Übersicht (Naturschutzrelevante) Rechtsgrundlagen in Ermittlung des Ist-Zustandes für die Schutzgüter: Boden Wasser Klima/Luft Fauna Flora Kultur- und Sachgüter Landschaft Mensch (Wohnen, Freizeit und Erholung) Zulassungsverfahren für Verkehrsprojekte (Abbildung 11) befindet sich eine Auswahl dieser Vorschriften. Es sind neben den allgemeinen Gesetzmäßigkeiten zur Planfeststellung und der Umweltbelange auch spezielle zum Thema Straßen und Eisenbahnbau aufgeführt. Wie auch schon bei der Bauleitplanung und dem Planfeststellungsbeschluss erfolgt die Planung von Bundesfernstraßen in Schritten. Diese sind in Empfinlichkeitsuntersuchung/ Konfliktanalyse: Ermittlung und Beschreibung des Konfliktpotentials, Konfliktschwerpunkte Abbildung 12 aufgeführt. Bei Bauvorhaben jeglicher Art sind meist Lebensräume von Tieren und Pflanzen betroffen. Dabei ist es nicht unüblich, dass geschützte oder streng zu schützende Arten betroffen sind. Wild lebende Tiere dürfen laut 44 Gesamteinschätzung der Umweltverträglichkeit Auswirkungsanalyse Variantenvergleich- Konfliktanalyse Darstellung der Auswirkungen auf die o.g. Schutzgüter Beurteilung der Erheblichkeit und Verträglichkeit Festlegung der Rangfolge Hinweise für Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen BNatSchG nicht beeinträchtigt werden. Zusätzlich ist es verboten, besonders geschützte Tiere und Pflanzen aus ihrem Lebensraum zu entnehmen, sie weiter zu verarbeiten und zu handeln. Dies gilt auch bei Bauvorhaben. Abbildung 13 dient einem besseren Überblick über diese Reglung. Des weiteren kann sie auch als eine Anleitung verwendet werden, um einen schädlichen Eingriff in den Artenhaushalt feststellen zu können.

15 15INFO VERBANDSBETEILIGUNG Abb. 11: (Naturschutzrelevante) Rechtsgrundlagen in Zulassungsverfahren für Verkehrsprojekte Allgemeines Gesetze - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom , zuseltz geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) vom , zuletz geändert durch Gesetz vom Umweltverträglichkeitsprüfungdgesetz (UVPG) vom , in Fassung vom , zuletz geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom , in Fassung vom , zuseltz geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) vom ; zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom (enthält Verfahrensbeschleunigungen wie z.b. die Möglichkeit des Verzichtes auf Durchführung eines ROV, Verlagerung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der UVP auf das PFV, Fristverkürzungen, Möglichkeit der Plangenehmigung mit konzentrierender Wirkung, Verkürzung des Rechtsweges) - Planungsvereinfachungsgesetz (PlVernfG) vom (Artikelgesetz, enthält Änderungen der Fachgesetze für Verkehrsvorhaben, z.b. die Übernahme div. Regelungen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes, hier insbesondere die Einführung der Plangenehmigung als durchgängiges Rechtsmittel im Verkehrsrecht; außerdem den Verzicht auf Linienbestimmung bei Ortsumgehungen und eine Präzisierung der Präklusionsklausel) Richtlinien (Erlasse des BMU und BMV) - UVP- Verwaltungsvorschrift (UVPVwV) vom Ökologische Anforderungen an Verkehrsprojekte- Verwirklichung Deutsche Einheit (1992) außerdem: - vom Bundesamt für Naturschutz: Methodischer Leitfaden zur Umsetzung der Eingriffsregelung auf Ebene der Planfeststellung/Plangenehmigung bei Verkehrsprojekten (1993) - vom TMUL/ inzwischen TMLFUN Leitfaden Umweltverträglichkeitsprüfung und Eingriffsregelung in Thüringen (1994) Autobahnen/Bundesfernstraßen Gesetze - Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom , in der Fassung vom , zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom

16 16INFO VERBANDSBETEILIGUNG - Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) vom , zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetztes vom Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) vom ; in Fassung vom , zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetztes vom mit Bundesverkehrswegeplan (in Anlage) in derzeitiger Fassung gültig von Richtlinien (Erlasse des BMVBS) - RE 85 Richtlinie des BMV für den Entwurf von Straßen (Enthält auch Anforderungen an landschaftspflegerische Unterlagen) - HNL StB87: Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftsplanung beim Bundesfernstraßenbau - MamS: Merkblatt zum Amphibienschutz an Straßen, Ausgabe MUVS: Merkblatt zur Umweltverträglichkeitsstudie in der Straßenplanung, Ausgabe von Merkblatt Alleen, Ausgaben Richtlinie für die Planfeststellung nach dem Bundesstraßengesetz (PlanfeR07) -Planfeststellungsrichtlinie 2007, Ausgabe außerdem: von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: div. Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS) Eisenbahn Gesetze - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) als Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) vom zuletzt geändert durch Artikel 302 der Verordnung vom (s. Auch Punkt 1.1: Durch das PlVernfG wurden Änderungen des Bundesbahngesetzes vorgenommen, das Bundesbahngesetz wurde inzwischen durch da ENeuOG abgelöst, welches die entsprechenden Planungsbeschleunigungen analog des Regelungen beim Bundesfernstraßenbau bereits enthält.) Richtlinien - Vorläufige Regelung zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei dem Bau oder der Änderung von Bundesbahnanlagen im Rahmen der Planfeststellung nach 36 Bundesbahngesetz vom , zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 111 des Gesetzes vom 5. Februar 2009

17 17INFO VERBANDSBETEILIGUNG Abb. 12: Planungsaufbau für Bundesfernstraßen Land Antrag für eine Straßenverbindung zwischen A und B Bund Generelle Zustimmung zur Planungsaufbau Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Gesetze) Land Entwicklung von Varianten Diskussion der Varianten mit Träger öffentlicher Belange Diskussion der Varianten mit Trägern öffentlicher Belange Land ROV/ landesplanerische Feststellung Land Antrag zur Bestimmung der Linie ( 16 FStrG) Bund Bestimmung der Linie Land Entwurfsgestalltung/ RE Land Planfeststellungsverfahren mit Offenlegung der Pläne und öffentlicher Anhörung Land Planfeststellungsbeschluss

18 18INFO VERBANDSBETEILIGUNG Abb. 13: Besonderer Artenschutz, 44 BNatSchG (Was ist verboten?) Es ist eine Streng Liegt ein Nein, aber beachte Eingriffsregelung geschützte Art Verstoß gegen betroffen 44 Abs. 1 bis Ja Handelt es sich um eine Nein. 3 vor? Maßnahme der land-, forsat- oder fischerreiwirtja. Ist Art des Anh. IV FFH-RL, Nein, aber beachte Eingriffsregelung schaftlichen eine europäische Vogelart Bodennutzung die der gfp oder eine Art gem. VO Ja. Verschlechtert sich Ja. entspricht 54 Abs. 1 Nr. 2 betroffen durch die Maßnahme der ErhaltungsNein, aber beachte Eingriffsregelung. zustand der lokalen Population Handelt es sich um einen zul. Eingriff in Natur und Landschaft oder um ein zulässiges Bauvorhaben Nein. Ja. Ist Art des Anh. IV FFH-RL, Nein. eine europ. Vogelart oder eine Art gem. VO 54 Abs. Ja. Handelt es sich um Nein. 1 Nr. 2 betroffen einen Verstoß gegen 44 Abs. 1 Nr. 3 und Ja. insoweit auch Nr. 1? Wird die Ja. ökologische Funktion der Nein. betr. Lebenstätten im räuml. Zusammen-hang weiterhin erfüllt? Dr. Tobias Hellenbroich

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