PÜ Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht. Fall 11 Eilrechtsschutz (v. 2.0)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "PÜ Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht. Fall 11 Eilrechtsschutz (v. 2.0)"

Transkript

1 Mattias Wendel, Maîtr. en droit (Paris I) Juristische Fakultät Walter-Hallstein-Institut PÜ Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht SoSe 2009, Donnerstag Uhr, Unter den Linden 6, Raum BE 229. Fall 11 Eilrechtsschutz (v. 2.0) MW/RK A betreibt eine kleine Kneipe in einer Nebenstraße in Berlin-Friedrichshain. Die dafür nach 2 I GastG erforderliche Erlaubnis hat er allerdings aufgrund einer unbestimmten Abneigung gegenüber Bürokratie im Allgemeinen nicht beantragt. Als die zuständige Behörde durch verärgerte Gäste auf die hygienischen Zustände der Kneipe, insbesondere auf die von Ungeziefer heimgesuchte Küche, aufmerksam gemacht wird, untersagt sie (nachdem sie sich von der Richtigkeit der Aussagen überzeugt hat) A gemäß 31 GastG i.v.m. 15 II GewO die weitere Ausübung seines Gaststättengewerbes. Zudem enthält der Bescheid folgende Passage: Angesichts des überwiegenden öffentlichen Interesses wird zudem auf Grundlage von 80 II S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung angeordnet. Der um seinen Lebensunterhalt fürchtende A hat nun jegliches Restvertrauen in die öffentliche Verwaltung verloren und stellt beraten von einem Bekannten umgehend einen gerichtlichen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, ohne jedoch vorher Widerspruch eingelegt zu haben. Wird der Antrag Erfolg haben?

2 Seite: 2 2 GastG (1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. [...] 4 GastG (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, 2. die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen [...] 31 GastG Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 15 II GewO Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. [...]

3 Lösungsskizze Seite: 3 Der Antrag hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO (+) 1. Die zugrunde liegenden gefahrenabwehrrechtlichen Normen des GastG (sowie der GewO) berechtigen und verpflichten einseitig Träger der öffentlichen Gewalt. 2. Keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit. 3. Keine abdrängende Sonderzuweisung. II. Statthaftigkeit des Antrags: Eilantrag gem. 80 V S. 1, 2. Alt. VwGO 1. Anfechtungssituation in Hauptsacheverfahren. 2. Wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung käme dem Rechtsbehelf des A jedoch kein Suspensiveffekt (=aufschiebende Wirkung) zu. Daher Eilantrag gem. 80 V S. 1, 2. Alt. VwGO, gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht. III. Antragsbefugnis, 42 II VwGO analog (+) Eine Verletzung des A in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit, Art. 12 I GG kann jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts des A besteht daher. IV. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis 1. Vorhergehendes behördliches Aussetzungsverfahren? Ein vorhergehendes behördliches Aussetzungsverfahren nach 80 IV VwGO könnte einen einfacheren Weg zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes darstellen. Demnach würde das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis dann zu verneinen sein, wenn der Betroffene vor Stellung eines gerichtlichen Antrages keinen Aussetzungsantrag bei der zuständigen Behörde gestellt hat. In den Fällen des 80 II S. 1 Nr. 1 VwGO (Abgaben und Kosten) ordnet 80 VI S. 1 VwGO ein erfolgloses behördliches Aussetzungsverfahren sogar ausdrücklich als Zulässigkeitsvoraussetzung eines gerichtlichen Antrags an. Gegen eine Anwendung dieser Regelung auf Fälle des 80 II S. 1 Nr. 2-4 VwGO steht neben dem klaren Wortlaut von 80 VI S. 1 VwGO, der eben nur auf 80 II S. 1 Nr. 1 VwGO bezogen ist, insbesondere der Ausnahmecharakter dieser Vorschrift, der für eine enge Auslegung und insbesondere für einer Analogieunfähigkeit zu Lasten des Bürgers spricht. Das behördliche Aussetzungsverfahren nach 80 IV VwGO steht insoweit in einem Alternativverhältnis zum gerichtlichen Verfahren nach 80 V VwGO. Nach dieser (herrschenden) Ansicht ist ein vorhergehendes behördliches Aussetzungsverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung des gerichtlichen Antrags nach 80 V S. 1, 2. Alt. VwGO (Fälle des 80 II S. 1 Nr. 4 VwGO) daher nicht notwendig. 2. Vorherige Einlegung eines Widerspruchs? Erster Schwerpunkt des Übungsfalles: Vorherige Einlegung eines Widerspruchs als Zulässigkeitsvoraussetzung für den gerichtlichen Eilantrag?

4 Seite: 4 Allerdings ist fraglich, ob der gerichtliche Eilantrag überhaupt zulässig sein kann, wenn nicht zuvor bei der Behörde Widerspruch eingelegt wurde. a) Dafür spräche zunächst, dass: Nach 80 V S. 2 VwGO ist der gerichtliche Eilantrag schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Aus einem Umkehrschluss könnte sich somit ergeben, dass die Einlegung eines Widerspruchs hingegen erforderlich ist. Dafür spricht zudem, dass ohne einen eingelegten Widerspruch kein rechtliches Instrument vorhanden war, das überhaupt einen Suspensiveffekt hätte entfalten können. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen, ohne vorher Widerspruch eingelegt zu haben, erscheint angesichts dieser Überlegung systemwidrig, ja geradezu unlogisch. b) Indes steht dagegen: Erst-Recht-Schluss: Wenn bereits die Erhebung einer Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren gem. 80 V S. 2 VwGO keine Zulässigkeitsvoraussetzung darstellt, dann muss dies erst Recht für den Widerspruch gelten. In Fällen, in denen ein Vorverfahren gar nicht notwendig ist, 1 kommt es angesichts der Möglichkeit der Einlegung eines gerichtlichen Eilantrages vor Erhebung der Anfechtungsklage nach 80 V S. 2 VwGO ebenfalls zu der Situation, dass das den Suspensiveffekt auslösende rechtliche Instrument fehlt (weder Widerspruch, noch Anfechtungsklage, dennoch aber Eilantrag möglich). Das Gesetz selbst geht also von dieser Konstellation aus. Vor allem aber würde dem Widerspruch angesichts der behördlichen Vollziehungsanordnung überhaupt keine aufschiebende Wirkung zukommen. Insoweit wäre die Notwendigkeit der vorherigen Einlegung eines Widerspruches ein bloßer Formalismus. Der Widerspruch müsste eingelegt werden, damit die aufschiebende Wirkung tatsächlich sofort entfiele. Die durch den Suspensiveffekt bedingte Schutzwirkung des Widerspruchs käme dem Betroffenen also gar nicht zugute. Vor dem Hintergrund der grundgesetzlichen Gewähr effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 IV S. 1 GG kann dem Betroffenen daher nach hm die für ihn wirkungslose vorherige Einlegung eines Widerspruchs nicht als Zulässigkeitsvorausstzung eines gerichtlichen Eilantrags auferlegt werden. 3. Zwischenergebnis Danach kein vorhergehendes behördliches Aussetzungsverfahren und keine vorherige Einlegung eines Widerspruchs erforderlich. Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Wichtiger Hinweis: Allerdings ist der gerichtliche Eilantrag dann unzulässig, wenn der VA bereits bestandskräftig geworden ist, d.h. die Widerspruchs- bzw. Klagefrist abgelaufen ist. Denn dann wäre der Rechtsbehelf in 1 Z.B. im sog. förmlichen Verfahren, vgl. 68 I S. 2, 1. Alt. VwGO ivm. 70 VwVfG. In Berlin sind die Bereiche, für die das förmliche Verfahren gilt in der Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren (FörmVfVO) geregelt, vgl. 4 lit a VwVfG Bln ivm FörmVfVO. Nr. 3 ist hier jedoch nicht einschlägig, da 35 GewO vorliegend nicht zum Tragen kommt.

5 Seite: 5 der Hauptsache verfristet. Der Eilrechtsschutz kann insoweit nicht über das Hauptsacheverfahren hinausgehen. Merke also: Der Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verhindert nicht die Bestandskraft des Verwaltungsaktes (hier der Untersagungsverfügung), sondern bezieht sich nur auf die Frage seiner sofortigen Vollziehbarkeit! Daher wird regelmäßig zusammen mit dem Eilantrag gleichzeitig auch Widerspruch (soweit nicht erforderlich: gleich Anfechtungsklage) erhoben, um die Bestandskraft des VA zu verhindern. Relevant ist die Stellung eines gerichtlichen Eilantrages ohne vorhergehenden Widerspruch also nur insoweit, als der gerichtliche Eilantrag umgehend gestellt und der Widerspruch, falls notwendig, als besondere Sachurteilsvoraussetzung für die spätere Anfechtungsklage einige Zeit später, aber noch im Rahmen der Einmonatsfrist erhoben werden kann. Der Betroffene erlangt auf diese Weise, sozusagen vom ersten Tage an, lückenlosen Eilrechtsschutz, ohne dass dieser an die vorherige Einlegung eines Widerspruches geknüpft ist. A ist hier also in jedem Fall zu raten, noch vor Ablauf der Einmonatsfrist Widerspruch einzulegen, wenn er gegen die Untersagungsverfügung gerichtlich vorgehen will! V. Form, Beteiligten- und Prozessfähigkeit, Klagegegner 1. Form: 81, 82 VwGO analog: hier keine Probleme. 2. Beteiligten- und Prozessfähigkeit: 61, 62 VwGO analog: hier keine Probleme. 3. Antragsgegner: 78 VwGO Land Berlin (Rechtsträgerprinzip). VI. Zwischenergebnis Der Antrag ist zulässig. B. Begründetheit Begründet ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach 80 V S. 1, 2. Alt. VwGO dann, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des A das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt (wird auch als materielle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung bezeichnet) oder/und wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig ist. I. Formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung 1. Zuständigkeit Zuständigkeit sowohl von Ausgangs- als auch von Widerspruchsbehörde, vgl. 80 II S. 1 Nr. 4 VwGO. Hier: Ausgangsbehörde lt. SV zuständig. 2. Verfahren, insbesondere Anhörung Unabhängig von der Streitfrage, ob die Vollziehungsanordnung selbst ein VA ist, für den 28 VwVfG gilt, ist wegen Vorliegens einer Gefahr im Verzug (hygienische Zustände in der Küche) eine Anhörung jedenfalls nach 28 II Nr. 1 VwVfG entbehrlich. Anmerkung: Die h.m. geht davon aus, dass es sich bei der Vollziehungsanordnung nicht um einen VA, sondern um eine bloße Annex- bzw. Nebenentscheidung handelt. Dafür spricht insbesondere, dass es sich nur um eine verfahrensrechtliche Regelung ohne materiellen Gehalt handelt und dass gegen die Vollziehungsanordnung anderenfalls mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorgegangen werden

6 könnte und diese Rechtsbehelfe dann wiederum einen Suspensiveffekt entfalten würden. Insoweit würde der Vollziehungsanordnung jeglicher Sinn genommen. Seite: 6 3. Form, insbesondere Begründung 80 III VwGO Zweiter Schwerpunkt des Übungsfalles: Vorliegen einer schriftlichen Begründung isd 80 III S.1 VwGO. a) Anforderungen an die Begründung Die schriftliche Begründung muss klar erkennen lassen, warum das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht und warum es das Aussetzungsinteresse des Bürgers überwiegt. Zwar sind keine allzu ausführlichen Erörterungen seitens der Behörde zu erwarten, jedoch sind bloße allgemeine Floskeln ohne konkreten Fallbezug oder die Wiedergabe des Gesetzestextes unzureichend. Hier: Angesichts des überwiegenden öffentlichen Interesses wird zudem auf Grundlage von 80 II S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung angeordnet. Aus dieser Anmerkung geht der Grund für das (mögliche) öffentliche Vollzugsinteresse nicht hervor (z.b. Gesundheitsschutz). Vielmehr handelt es sich um eine allgemeine Floskel ohne jedweden Bezug zum konkreten Fall. Daher genügt die vorliegende Passage nicht den Anforderungen von 80 III S. 1 VwGO. b) Ausnahmetatbestand, 80 III S. 2 VwGO? Es handelt sich zwar vorliegend um eine Gefahr im Verzug (s.o.), jedoch nicht um eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme i.s.d. 80 III S. 2 VwGO. Der Ausnahmetatbestand des 80 III S. 2 VwGO ist damit nicht erfüllt. c) Heilung des Formverstoßes? Heilung nach 45 I Nr. 2 VwVfG analog? Dagegen spricht, dass 39 VwVfG (auf den 45 I Nr. 2 VwVfG Bezug nimmt) zwar strukturell mit 80 III VwGO vergleichbar ist, dass er aber weit mehr Ausnahmen als 80 III S. 2 VwGO zulässt. Dies unterstreicht wiederum die Bedeutung des Begründungserfordernisses im Rahmen von 80 III S. 1 VwGO. Vor allem aber kann die Warnfunktion von 80 III S. 1 VwGO nach Erlass der Vollziehungsanordnung nicht mehr erreicht werden. Die Behörde soll sich vielmehr vor Erlass der Vollziehungsanordnung der Sondersituation bewusst werden und eine genaue Prüfung am Einzelfall vornehmen. Daher ist eine Heilung durch eine nachträgliche Begründung nicht möglich. 2 d) Ergebnis Damit ist die Vollziehungsanordnung jedenfalls formell rechtswidrig. Teilweise wird sogar von ihrer Nichtigkeit ausgegangen. Über die Tenorierung besteht im einzelnen Streit. Jedoch kommen die verschiedenen Ansichten zu dem Ergebnis, dass die Behörde die sofortige Vollziehung jedenfalls erneut anordnen kann. Der Antrag hat somit Erfolg, jedoch muss der Kläger danach mit einer erneuten, diesmal hinreichend begründeten Vollziehungsanordnung rechnen. 3 II. Interessenabwägung ( mat. RM der Vollziehungsanordnung ), Hilfsgutachten Hinweis: Nach einem Hilfsgutachten ist hier eigentlich nicht gefragt. Angesichts der obigen Erwägungen ist es jedoch im Rahmen einer Klausurlösung sinnvoll, auf die Interessenabwägung hilfsgutachter- 2 Vgl. im Einzelnen: Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., 80, Rn. 42 ff. 3 Vgl. im Einzelnen: Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., 80, Rn. 93.

7 Seite: 7 lich einzugehen. Somit kann nämlich geklärt werden, ob die Behörde vielleicht gar keine neue Vollziehungsanordnung erlassen darf, wenn das Aussetzungsinteresse des A überwiegt. Meist findet sich in einer Klausur aber ohnehin der Hinweis: ggf. auch hilfsgutachterlich. 1. Summarische Prüfung der RM der Untersagungsverfügung Die Interessenabwägung müsste ergeben, dass das Aussetzungsinteresse des A das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergibt, dass der zugrunde liegende VA, also die Untersagungsverfügung, offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen VAs kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Hinweis: An dieser Stelle ist genau zwischen der Prüfung der Vollziehungsanordnung (nach h.m. kein VA) und der Untersagungsverfügung (VA) zu trennen. a) Ermächtigungsgrundlage (Gesetzesvorbehalt, Eingriffsverwaltung) 31 GastG i.v.m. 15 II GewO b) formelle RM der Untersagungsverfügung (+) aa) Zuständigkeit, Form: Keine entgegenstehenden Anhaltspunkte. bb) Anhörung nach 28 II Nr. 1 VwVfG entbehrlich. c) materielle RM der Untersagungsverfügung Die Untersagung wäre dann materiell rechtswidrig, wenn bereits die Voraussetzungen des 15 II GewO nicht vorliegen oder wenn die Behörde ermessensfehlerhaft gehandelt hat. aa) Voraussetzungen des 15 II GewO (Tatbestand) (1) Gaststätte = Gewerbe, vgl. 2 ff. GastG. (2) Keine Erlaubnis: hier betreibt a seine Kneipe ohne Erlaubnis. Damit Tatbestand erfüllt. bb) Ermessensfehler? Nach 15 II GewO Ermessensentscheidung ( kann ): evtl. Ermessensüberschreitung angesichts des Eingriffs in Art. 12 I GG, Unverhältnismäßigkeit der Untersagungsverfügung? (1) Legitimes Ziel: Gesundheitsschutz. (2) Geeignetheit: Keine weitere Ausübung des Gewerbes mehr möglich, also zweckförderlich. (3) Erforderlichkeit: Evtl. Aufforderung der Behörde an A, einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zu stellen als milderes Mittel gegenüber der Untersagungsverfügung? Jedoch müsste die Behörde angesichts 4 I S. 1 Nr. 1 GastG (gebundene Entscheidung, soweit Tatbestand erfüllt) dem A die Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit versagen. Also gibt es keine mildere Alternative zur gegenwärtigen Untersagungsverfügung. (4) Angemessenheit: Angesichts des Gesundheitsschutzes in Abwägung zum Erhaltungsinteresse des A auch angemessen. Demnach: kein Ermessensfehler.

8 Seite: 8 d) Zwischenergebnis Die Untersagungsverfügung ist damit offensichtlich rechtmäßig ergangen. 2. Interessenabwägung im engeren Sinne Hier ist wegen der offensichtlichen RM des VA (Untersagungsverfügung) nicht von einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses des A auszugehen. Eine eingehende Abwägung der Folgen, die einträten, wenn der Eilantrag abgelehnt, das Hauptsacheverfahren jedoch Erfolg haben würde gegenüber den Nachteilen, die einträten, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, das Hauptsacheverfahren jedoch erfolglos bliebe (Abwägung der beiden Katastrophenszenarien ), kann somit dahinstehen. Eine solche ausführliche Abwägung wäre nur dann ausführlich vorzunehmen, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht offensichtlich wären (non liquet), insbesondere weil die entsprechenden Tatsachenpunkte noch nicht festgestellt worden wären. 4 III. Ergebnis Der Antrag wird aufgrund der formellen RW der Vollziehungsanordnung Erfolg haben. Jedoch kann die Behörde eine neue Vollziehungsanordnung erlassen. 4 Vgl. auch die ausführliche Darstellung bei Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., 80, Rn. 68 ff. [insbesondere Rn. 80]

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

Mehr

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,

Mehr

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung

Mehr

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin Lösungsskizze zu Fall 11: Der Gipfel der Unverschämtheit Lernziele: Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO mit und ohne gesonderte Interessenabwägung Erster Teil: Eilantrag des H Das Verwaltungsgericht

Mehr

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz 80 Abs. 5 VwGO)

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz 80 Abs. 5 VwGO) Allgemeine Vorüberlegungen akzessorisch zur jeweiligen Klageart gewährt die VwGO vorläufigen Rechtsschutz in Fällen, in denen eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig erreicht werden kann = Ausprägung

Mehr

Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte

Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte Lösungsskizze: A) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (kann auch als Zulässigkeitsvoraussetzung geprüft werden): I. Aufdrängende Sonderzuweisung

Mehr

Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO

Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs SS 2011 Block 3: Besonderes Verwaltungsrecht

Mehr

Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO

Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn

Mehr

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr

Mehr

Lösung Fall 9: Die störende Kneipe

Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.

Mehr

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht

Mehr

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 8

AG VerwR Teil 1 / Woche 8 AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit

Mehr

Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. Lösungsskizze zu Fall 2 Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. A) Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -

Mehr

Fall 4: Verkehrsschildfall:

Fall 4: Verkehrsschildfall: Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Rn. Seite. Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)...

Inhaltsverzeichnis VII. Rn. Seite. Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)... VII Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)... Rn. Seite V XIII 1. Abschnitt Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges... 1 1 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit... 2 1 a) Vorliegen

Mehr

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Fallbesprechung am 23.04.2009 Sachverhalt: Der Gipfel der Unverschämtheit! - angelehnt an VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 02.04.2009, Az. 5 L 295/09.NW

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 3

AG VerwR Teil 1 / Woche 3 AG VerwR Teil 1 / Woche 3 Lösungsskizze zu Fall 3 (Gewerbeuntersagung) Bearbeitervermerk: Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Zuständigkeit des Gerichts, Zulässigkeit

Mehr

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze Fall 4: Dicke Luft in der Gaststätte Richterin am Verwaltungsgericht

Mehr

Verwaltungsprozessrecht

Verwaltungsprozessrecht ALPMANN SCHMIDT Verwaltungsprozessrecht 4. Auflage 2004 9 783894 767662 ISBN 3-89476-766-9 Hans-Gerd Pieper Rechtsanwalt Verwaltungsprozessrecht 4., durchgesehene und aktualisierte Auflage 2004 ISBN 3-89476-766-9

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. 1. Abschnitt: Das Widerspruchsverfahren 1. 1 Einleitung 1. A) Funktion des Widerspruchsverfahrens 2

INHALTSVERZEICHNIS. 1. Abschnitt: Das Widerspruchsverfahren 1. 1 Einleitung 1. A) Funktion des Widerspruchsverfahrens 2 1. Abschnitt: Das Widerspruchsverfahren 1 1 Einleitung 1 A) Funktion des Widerspruchsverfahrens 2 B) Rechtsgrundlagen des Widerspruchsverfahrens 3 C) Ablauf des Verfahrens 4 I. Gang des Verfahrens 4 1.

Mehr

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10 Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,

Mehr

Clip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern

Clip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern Clip 1 Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht I. Notwendigkeit von Kontrolle II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern 2) Verwaltungsextern - formlose Rechtbehelfe - förmliche Rechtsbehelfe

Mehr

Lösungsskizze. A. Zulässigkeit

Lösungsskizze. A. Zulässigkeit Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - 126 GO aufdrängend? (-) h.m nur Suspendierung von WS, weil hier eine Überprüfung einer weiteren staatlichen Stelle unnötig ist. -

Mehr

Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen.

Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen. Lösungsvorschlag: Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2017 zu prüfen. Als Ermächtigungsgrundlage für den Aufhebungsbescheid könnte hier 48 oder

Mehr

Erster Teil Grundlagen

Erster Teil Grundlagen Vorwort... V Verzeichnis der Übersichten... XV Verzeichnis ausgewählter Literatur... XVII Abkürzungsverzeichnis... XIX Erster Teil Grundlagen Fälle Seite 1 Verfassungsrechtliche Vorgaben und europarechtliche

Mehr

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis

Mehr

Videoübertragung und Versammlungsfreiheit

Videoübertragung und Versammlungsfreiheit Videoübertragung und Versammlungsfreiheit Videoübertragung und Versammlungsfreiheit Auf einer Pro-Erdogan-Kundgebung in Köln wollte der Veranstalter den Präsidenten der Türkei auf einer Video- Leinwand

Mehr

16 Vorläufiger Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz

16 Vorläufiger Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz Vorläufiger Rechtsschutz: Sichert eine Rechtsposition bis zur endgültigen Entscheidung Einstweilige Wirkung, keine endgültige Regelung Anordnung bzw. Wiederherstellung

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Prof. Dr. Müller-Franken SS 2007 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Aufbauschemata zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage bzw. eines Normenkontrollantrages in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Mehr

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage

Mehr

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit: Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten

Mehr

Prof. Dr. Alexander Windoffer

Prof. Dr. Alexander Windoffer Prof. Dr. Alexander Windoffer Vorlesung Vertiefung im Allgemeinen Verwaltungsrecht Wintersemester 2017/18 Termin 11 (16.01.2018) 1 3: Verwaltungsprozessrecht: Einstweiliger Rechtsschutz I. Rechtsschutz

Mehr

Aufbauschema 80 V. I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO

Aufbauschema 80 V. I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO Aufbauschema 80 V von Dr. Jens Tersteegen A. Zulässigkeit des Antrags I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO II. Statthafte Antragsart Antragsbegehren: Faustregel: Antrag muss gerichtet sein

Mehr

Jura Online - Fall: Hähnchenkeller - Lösung

Jura Online - Fall: Hähnchenkeller - Lösung Jura Online - Fall: Hähnchenkeller - Lösung Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Klage Die Klage des H müsste zunächst zulässig sein. I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Mehr

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren Untätigkeitsklage

Mehr

A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1

A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1 Vorbemerkungen Prüfungsreihenfolge Prüfungsaufbau Gefahrenabwehrverordnungen A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der

Mehr

(1 ZSP) Abschlussprüfung 2016 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2013

(1 ZSP) Abschlussprüfung 2016 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2013 Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle nach BBiG Abschlussprüfung 06 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 03 3. Prüfungsbereich: Verwaltungsrecht

Mehr

Lösungsskizze. A. Zulässigkeit

Lösungsskizze. A. Zulässigkeit Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - 126 GO aufdrängend? (-) h.m nur Suspendierung von WS, weil hier eine Überprüfung einer weiteren staatlichen Stelle unnötig ist. -

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13 Teil I: Unbestimmte Rechtsbegriffe Definition: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Gesetzesbegriffe, die auf der Tatbestandsseite einer Norm stehen und im Einzelfall für die Rechtsanwendung einer Auslegung

Mehr

Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011. Fall 8

Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011. Fall 8 Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011 Fall 8 Der geschäftstüchtige Gastwirt Arnold (A) betreibt in der Würzburger Innenstadt seine Gaststätte Zum Altbayerischen Adler. Am meisten freut

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Besprechung Klausur v

Besprechung Klausur v Besprechung Klausur v. 8.6.2017 Universität Trier Probeexamen Öffentliches Recht Sommersemester 2017 7.7.2017 2» Notenspiegel 39 33 Durchschnitt: 4,0 Pkt. Durchfallquote: 50 % 13 0 1 0 0 ungenügend mangelhaft

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht II Wiederholung 19 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Nach 32 GWB kann die Kartellbehörde

Mehr

Vorlesung Grundzüge des Baurechts. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.

Vorlesung Grundzüge des Baurechts. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Vorlesung Grundzüge des Baurechts Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. I. Rechtsschutz bei erteilter Baugenehmigung I 1. (Dritt-)Anfechtungsklage gem. 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO In Zulässigkeitsprüfung zu beachten:

Mehr

Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist.

Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist. Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht SS 2011 Fall 8: Technokneipe Lösungsskizze Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr

Einführung in das Verwaltungsprozessrecht

Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage

Mehr

Fall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin

Fall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin Fall 11: PreisWert im Wohngebiet A. Anfechtungsklage des N gegen die Baugenehmigung I. Zulässigkeit der Anfechtungsklage 1. Verwaltungsrechtsweg 40 I VwGO 2. Klageart: 42 I Alt. 1 VwGO 3. Klagebefugnis,

Mehr

A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage

A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Vertiefungsfall Lösung

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Vertiefungsfall Lösung Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2012/13 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Vertiefungsfall Lösung Der Antrag 1 auf Wiederherstellung der

Mehr

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht. Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Mehr

Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung

Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung E möchte wissen, ob er im Recht ist, d.h., ob das Handeln der Behörde, hier die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig war. Dies wäre der Fall, wenn sie

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise A. Klage gegen den Bürgermeister B Obersatz: Die Klage des

Mehr

2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009

2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009 A) Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg ( 40 VwGO) - keine aufdrängende Spezialzuweisung - öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.s.d. 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO o Hier: Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses,

Mehr

Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell

Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell Lernziele: Allgemeine Leistungsklage, öffentlich-rechtlicher Vertrag Die Klage der Stadt S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der

Mehr

I. Das Widerspruchsverfahren

I. Das Widerspruchsverfahren Der Gang des Verfahrens Karte 1 Das Widerspruchsverfahren kann in der öffentlich-rechtlichen Klausur nicht nur als Sachurteilsvoraussetzung einer Anfechtungsklage eine Rolle spielen, sondern es können

Mehr

Ruhr-Universität Bochum

Ruhr-Universität Bochum Ruhr-Universität Bochum Vorlesung Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2008 Priv.-Doz. Dr. Johannes Rux Juristische Fakultät Gebäude GC 7/137 Universitätsstr. 150 44780 Bochum Telefon: 0234/32-26818

Mehr

AII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung

AII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung AII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung Auslegung Rechtsschutzbegehren: Widerspruch Erfolgsaussichten: Zulässigkeit und Begründetheit des

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Zu unterscheiden sind: Materielles Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht In beiden Bereichen werden vertiefte

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden

Mehr

Einstweiliger Rechtsschutz Übersicht 5

Einstweiliger Rechtsschutz Übersicht 5 RA Tobias Hermann Assessorkurs Basics 1 Einstweiliger Rechtsschutz Übersicht 5 A. Vorüberlegungen (S. 1) - Akzessorietät des Verfahrens gegenüber der Hauptsache, d.h. Rechte aus der Hauptsache sollen vorläufig

Mehr

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Kurs 55111 WS 2009/2010 1 Musterlösung 1) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Eine Spezialzuweisung für die Klage des N ist nicht ersichtlich. Damit ist hier die allgemeine Regelung

Mehr

Nebenbestimmungen zum VA 36 VwVfG

Nebenbestimmungen zum VA 36 VwVfG Nebenbestimmungen zum VA 36 VwVfG Befristung, 36 II Nr. 1 VwVfG Festlegung eines zeitlichen Geltungsbereiches des VA Unterscheide: 1. aufschiebende Befristung (Suspensivbefristung) = VA wird ab einem bestimmten

Mehr

Lösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet

Lösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet Lösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit? streitentscheidende

Mehr

Repetentenkurs: Öffentliches Recht IV

Repetentenkurs: Öffentliches Recht IV : Öffentliches Recht IV IV. Einstweiliger Rechtsschutz Systematik des einstweiligen Rechtsschutzes; klassische Probleme in der Zulässigkeitsprüfung eines Antrags nach 80 Abs. 5 VwGO. Material: Prüfungsschema

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 40/16 4 L 1266/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Kanzlei -

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen 1 Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2012 Lösungsskizze zu Fall 4: Schrot & Korn Richterin Dr. Judith Schmidt

Mehr

Verwaltungsrecht I. 10. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 10. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 10. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute I. Nebenbestimmungen

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Der Verwaltungsprozess I. Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsprozesses

Mehr

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2:

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2: Universität Würzburg Sommersemester 2011 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 2: Der ägyptische Staatsangehörige Mohammed Fati liebt seit langem die Deutsche Sabine L. Nun möchte er nach Deutschland

Mehr

Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5

Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5 Fall 5 1 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht A. Sachentscheidungsvoraussetzungen, 80 V VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I 1 VwGO Keine aufdrängende Sonderzuweisung. Subvention erfolgte

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 2

AG VerwR Teil 1 / Woche 2 AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit

Mehr

Freudenhaus Kurzlösung

Freudenhaus Kurzlösung Freudenhaus Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik

Mehr

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2013 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis IV. Vorverfahren

Mehr

Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld. A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO)

Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld. A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO) Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO) aufdrängende Sonderzuweisung (-) Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur (= streitentscheidenden

Mehr

Öffentliches Recht XXXX am Erstbearbeitung: Dr. F. Wollenschläger Überarbeitung: PD Dr. Sven Eisenmenger

Öffentliches Recht XXXX am Erstbearbeitung: Dr. F. Wollenschläger Überarbeitung: PD Dr. Sven Eisenmenger Probeexamen Öffentliches Recht XXXX am 12.9.2017 Erstbearbeitung: Dr. F. Wollenschläger Überarbeitung: PD Dr. Sven Eisenmenger Lösungsvorschlag 1 : Der von Eike eingelegte Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz

Mehr

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN JURISTISCHE FAKULTÄT INSTITUT FÜR ÖFFENTLICHES RECHT UND VÖLKERRECHT Prof. Dr. Michael Kloepfer, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Umweltrecht, Finanzrecht

Mehr

Jura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung

Jura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung Jura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung Die Klage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. 1. Teil: Hauptantrag A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg Eine aufdrängende Spezialzuweisung

Mehr

Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen.

Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen. Lösungsvorschlag: Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2017 zu prüfen. Als Ermächtigungsgrundlage für den Aufhebungsbescheid könnte hier 48 oder

Mehr

Verwaltungsrecht II Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten. Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht II Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten. Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht Verwaltungsrecht II Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht Verwaltungsrecht II: Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten

Mehr

Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS

Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS Einleitung: Klausurtypen in der öffentlich-rechtlichen Assessorklausur 1 1. Die Aufgabenstellung 2 2. Inhalt der AS-Skripten 2 3. Die verwaltungsbehördliche Assessorklausur 2 3.1 Entscheidungen

Mehr

Vertragsarztrecht. Montags, 08:15 Uhr bis 09:45 Uhr, Raum Veranstaltung am zum Thema: Verfahren vor den Zulassungsgremien

Vertragsarztrecht. Montags, 08:15 Uhr bis 09:45 Uhr, Raum Veranstaltung am zum Thema: Verfahren vor den Zulassungsgremien Dr. jur. Herbert Schiller Rechtsanwalt Justitiar der Bayerischen Landesärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Vertragsarztrecht Montags, 08:15 Uhr bis 09:45 Uhr, Raum 1013 3. Veranstaltung

Mehr

Verwaltungsrecht II Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten. Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht II Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten. Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht Verwaltungsrecht II Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht Verwaltungsrecht II: Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten

Mehr

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung

Mehr

PÜ Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht. Fall 4 Widerspruch und Anfechtungsklage

PÜ Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht. Fall 4 Widerspruch und Anfechtungsklage Mattias Wendel, Maîtr. en droit (Paris I) Juristische Fakultät Walter-Hallstein-Institut www.mattiaswendel.eu mattias.wendel@staff.hu-berlin.de PÜ Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht

Mehr