Lösung Fall 6 Eine Hand wäscht die andere?

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1 Lösung Fall 6 Eine Hand wäscht die andere? Die von S erhobene Klage auf Rückzahlung der 1000 hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und die Klage begründet ist. A. Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Eine aufdrängende Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich. Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art ohne abdrängende Sonderzuweisung vorliegt. Fraglich ist dabei allein, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Dies ist nach der modifizierten Subjekttheorie der Fall, wenn die maßgeblich streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, d. h. einem Träger öffentlicher Gewalt in eben dieser Funktion Rechte einräumen oder Pflichten auferlegen. Streitgegenstand ist vorliegend, ob S von der Stadt M die Rückzahlung der zuvor gezahlten 1000 verlangen kann, d. h. einen entsprechenden Anspruch innehat. Die von S getätigte Einzahlung des Geldes sowie die verlangte Rückzahlung stellen rechtlich neutrale Handlungen dar, die sowohl auf privat- als auch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt sein könnten. Die Zahlungspflicht des S beruht auf dem zuvor von S und der unteren Bauaufsichtsbehörde geschlossenen Vertrag. Um festzustellen, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, muss daher die Rechtsnatur dieser Abrede ermittelt werden. Dies bestimmt sich nach dem Vertragsgegenstand, welcher sich aus dem Vertragsinhalt ergibt. Der Verpflichtung des S, 1000 an die untere Bauaufsichtsbehörde zu zahlen, steht die Verpflichtung der unteren Bauaufsichtsbehörde gegenüber, S eine Baugenehmigung zu erteilen. Die Vorschriften zur Erteilung von Baugenehmigungen finden sich in der SächsBO sowie im BauGB. Die SächsBO sowie das BauGB sind Teile des öffentlichen Baurechts, welches zum öffentlichen Recht gehört. Angesichts der näheren Umstände des Vertragsschlusses stellt die Pflicht der Behörde, die Baugenehmigung zu erteilen, den Hauptgegenstand des Vertrags dar. Daher ist der Vertrag insgesamt öffentlich-rechtlicher Natur. Demnach sind auch der Leistungs- sowie der in Streit stehende Erstattungsanspruch öffentlich-rechtlicher Natur. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art liegt vor. Mangels abdrängender Sonderzuweisung ist der Verwaltungsrechtsweg gem. 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet. II. Statthafte Klageart Die statthafte Klageart richtet sich gem. 88 VwGO nach dem Klägerbegehren. S möchte von der Stadt M die von ihm gezahlten 1000 zurückerhalten.

2 Bei einer Zahlung handelt es sich um eine tatsächliche Handlung ohne Regelungsgehalt, wonach S nicht den Erlass eines Verwaltungsakts nach 35 S. 1 VwVfG i. V. m. 1 SächsVwVfZG 1 verlangt und eine Geltendmachung des Anspruchs im Wege einer Verpflichtungsklage nach 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ausscheidet. Anmerkung: Allein der Umstand, dass der Kläger Zahlung von Geld verlangt, schließt allerdings nicht zwingend die Verpflichtungsklage aus. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob wie hier die Zahlung bereits ohne vorhergehenden Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) vom Kläger verlangt werden kann. Hängt die Zahlungsverpflichtung der Behörde hingegen noch davon ab, dass der Zahlungsanspruch des Klägers in einem gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wird, kann der Kläger nicht unmittelbar Leistungsklage erheben. Dann muss er vielmehr zuerst im Wege der Verpflichtungsklage einen entsprechenden Leistungsbescheid erstreiten, auf dessen Grundlage er dann die Zahlung von der Behörde verlangen und nötigenfalls mit einer Leistungsklage durchsetzen kann. Die zweite Fallvariante ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Höhe des zu zahlenden Betrags noch nicht abschließend feststeht, sondern von der Behörde in ihrem Bescheid erst noch festgelegt werden muss. In Betracht kommt daher eine Geltendmachung des Zahlungsverlangens in Gestalt einer allgemeinen Leistungsklage. Diese Klageart wird in der VwGO nicht ausdrücklich geregelt, einzelne Voraussetzungen werden jedoch benannt ( 43 Abs. 2, 111, 169 Abs. 2 VwGO). Zudem wird die allgemeine Leistungsklage als Klageart gewohnheitsrechtlich anerkannt. Gegenstand der Leistungsklage kann das Verlangen nach einem Tun, Dulden oder Unterlassen sein, wenn dieses nicht im Erlass eines VA (insoweit Vorrang der Verpflichtungsklage) besteht. Die von S begehrte Rückzahlung der 1000 stellt eine tatsächliche Handlung ohne Regelungsgehalt dar (s. o.) und kann daher mangels Verwaltungsaktqualität Gegenstand einer allgemeinen Leistungsklage sein. Statthafte Klageart ist somit die allgemeine Leistungsklage. III. Klagebefugnis Die VwGO enthält keine Regelung dazu, ob im Falle einer allgemeinen Leistungsklage eine Klagebefugnis des Klägers vorliegen muss. Für eine analoge Anwendung des 42 Abs. 2 VwGO spricht, dass so die Erhebung von Popularklagen unterbunden wird. S ist analog 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, wenn er plausibel geltend machen kann, durch das Unterlassen der Rückzahlung möglicherweise in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein (Möglichkeitstheorie). Dies ist der Fall, wenn der Anspruch auf die begehrte Rückzahlung der 1000 nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Hier könnte dem S zumindest möglicherweise ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zustehen. Dieser Anspruch, der gewohnheitsrechtlich anerkannt ist, setzt voraus, dass der Anspruchsteller auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (s. o.) eine Leistung erbracht hat (hier: die Zahlung von 1000 ), ohne dass für diese Leistung ein Rechtsgrund besteht. Als Rechtsgrund für die Zahlung der 1000 käme vorliegend allein die Abrede zwischen S und der Stadt M in Betracht. Diese wurde aber nur mündlich geschlossen und könnte daher eventuell gegen die Formvorschrift des 57 VwVfG verstoßen. Zudem steht der Zahlungspflicht des S als Gegenleistung die Verpflichtung der unteren Bauaufsichtsbehörde gegenüber, 1 Bei den folgenden Normen des VwVfG wird 1 SächsVwVfZG nicht zitiert.

3 S eine Baugenehmigung zu erteilen. Diese vertraglich vereinbarte Verpflichtung der unteren Bauaufsichtsbehörde könnte unzulässig sein, wenn eine solche Verpflichtung nicht durch Vertrag eingegangen werden darf (Vertragsformverbot). Zudem wurden die 1000 an den örtlichen Kindergarten gespendet. Zwischen der Leistungspflicht der unteren Bauaufsichtsbehörde (Erteilung einer Baugenehmigung) und der Verwendung der Gegenleistung (Kindergartenspende) könnte der sachliche Zusammenhang fehlen. Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist daher möglicherweise aus den genannten Gründen gem. 59 VwVfG nichtig. Wäre der Vertrag nichtig, so könnte er auch nicht den Rechtsgrund für das Behalten der 1000 durch die Stadt M bilden, sodass S möglicherweise ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zustünde. S ist demnach analog 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Anmerkung: Nach einer Mindermeinung in der Literatur (z. B. Achterberg, DVBl. 1981, 278 [279]; Erichsen, Jura 1994, 476 [482]) ist eine analoge Anwendung von 42 Abs. 2 VwGO nicht notwendig; vielmehr soll das Vorliegen der allgemeinen Prozessführungsbefugnis ausreichen. Der Kläger darf entsprechend dieser Meinung lediglich kein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen. In der Klausur ist es aber ausreichend, die analoge Anwendung von 42 Abs. 2 VwGO zu begründen (Vermeidung von Popularklagen) und dann die Klagebefugnis zu prüfen. IV. Richtiger Klagegegner Eine gesonderte Regelung zur passiven Prozessführungsbefugnis existiert bei der allgemeinen Leistungsklage nicht. Jedoch kann auf das allgemeine, auch in 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck gekommene Rechtsträgerprinzip zurückgegriffen werden. Die Klage ist somit gegen den Rechtsträger derjenigen Behörde zu richten, der nach materiellem Recht zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs verpflichtet ist. Rechtsträger der unteren Bauaufsichtsbehörde als Partnerin des möglicherweise nichtigen Vertrags und damit Anspruchsgegnerin des Erstattungsanspruchs ist die Stadt M, daher ist diese die richtige Klagegegnerin. Anmerkung: Es ist auch möglich, 78 VwGO im Rahmen der Begründetheit unter dem Merkmal Passivlegitimation zu prüfen. V. Beteiligtenfähigkeit Kläger und Beklagter müssten beteiligtenfähig sein. S ist als natürliche Person nach 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO beteiligtenfähig. Die Beteiligtenfähigkeit der Stadt M als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts und damit juristische Person des öffentlichen Rechts ergibt sich aus 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO i. V. m. 1 Abs. 3 SächsGemO. VI. Prozessfähigkeit Erforderlich ist die Prozessfähigkeit von Kläger und Beklagtem, d. h. die Fähigkeit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen. S ist nach 106 i. V. m. 2 BGB geschäftsfähig und daher gem. 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO prozessfähig. Die Stadt M bedarf zur Vornahme von Verfah-

4 renshandlungen ihres gesetzlichen Vertreters nach 62 Abs. 3 VwGO. Die sächsische Stadt M wird durch ihren Oberbürgermeister vertreten gem. 51 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 SächsGemO. VII. Im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage ist grundsätzlich (Ausnahme z. B. 126 Abs. 2 BBG, 126 Abs. 2 BeamtStG) weder ein Vorverfahren durchzuführen noch eine Klagefrist einzuhalten. VIII. Laut Sachverhalt wurde die Klage beim sachlich ( 45 VwGO) und örtlich zuständigen ( 52 Nr. 5 VwGO) Gericht erhoben. IX. Laut Sachverhalt hat der Rechtsanwalt des S die Klage formgemäß erhoben, die Klage entspricht daher den Anforderungen der 81, 82 VwGO. X. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Erforderlich ist schließlich, dass S für sein Klagebegehren des Rechtsschutzes gerade durch die Erhebung einer gerichtlichen Klage bedarf. Diese Sachentscheidungsvoraussetzung wird u. a. aus dem Gebot von Treu und Glauben sowie dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte hergeleitet. Umstritten ist, ob im Falle einer Leistungsklage, die auf Vornahme einer Handlung gerichtet ist, das begehrte Handeln zuvor bei der zuständigen Behörde beantragt werden muss (dafür: Hufen, Allg. VwR, 17 Rn. 11; Würtenberger, Allg. VwR, Rn. 393; dagegen: Kopp/Schenke, VwGO, Vorb. 40 Rn. 51; Detterbeck, Allg. VwR, Rn. 1393). Vor Klageerhebung hat S die Rückforderung schriftlich und telefonisch geltend gemacht. Dieses Vorgehen ist als vorherige Antragstellung zu werten, wonach der Streit bzgl. des Erfordernisses einer vorherigen Antragstellung nicht entschieden werden muss. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht. XI. Ergebnis Damit erweist sich die allgemeine Leistungsklage des S als zulässig. B. Begründetheit der Klage Ferner müsste die Klage des S begründet sein. Entsprechend dem Rechtsgedanken des 113 Abs. 5 S. 1 VwGO ist die allgemeine Leistungsklage begründet, wenn die Ablehnung oder Unterlassung der begehrten Verhaltensweise rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, d. h., wenn S einen Anspruch auf die Rückzahlung der 1000 gegen die Stadt M hat. Dies erfordert eine Anspruchsgrundlage, deren Voraussetzungen vorliegen müssten.

5 I. Anspruchsgrundlage Anspruchsgrundlage könnte ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch sein. Ein normierter Unterfall des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (z. B. 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG) ist nicht einschlägig. Daher kommt der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht. Die Grundlage dieses Anspruchs ist umstritten; er wird entweder aus der Abwehrwirkung der Grundrechte, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) oder aus der analogen Anwendung von 812 ff. BGB hergeleitet. Die Existenz des Anspruchs ist aber allgemein anerkannt und inzwischen zu Gewohnheitsrecht erstarkt; auch sind die Voraussetzungen unabhängig von der dogmatischen Herleitung identisch. II. Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruchs besteht, wenn zwischen den Beteiligten eine öffentlich-rechtliche Leistungsbeziehung gegeben ist und eine Vermögensverschiebung stattgefunden hat, für die es keinen Rechtsgrund (mehr) gibt. 1. Öffentlich-rechtliche Leistungsbeziehung Eine öffentlich-rechtliche Leistungsbeziehung zwischen den Beteiligten liegt vor, wenn die Vermögensverschiebung im Rahmen einer öffentlichen Rechtsbeziehung erfolgt ist. Eine solche stellt wie oben bereits unter dem Prüfungspunkt Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs festgestellt wurde der zwischen S und der Stadt M geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag dar. 2. Vermögensverschiebung Des Weiteren müsste durch Leistung oder in sonstiger Weise eine Vermögensverschiebung erfolgt sein. Eine Leistung ist eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Eine Vermögensverschiebung liegt vor, wenn eine Entreicherung auf der einen Seite eine Bereicherung auf der Gegenseite bewirkt hat. S hat zur Vertragserfüllung 1000 an den Sachbearbeiter der unteren Bauaufsichtsbehörde übergeben. Dies wurde von S auch bezweckt. Die Stadt M hat als Rechtsträger der unteren Bauaufsichtsbehörde Eigentum und Besitz an diesem Geld erlangt und S hat Eigentum und Besitz hieran verloren. Durch die Zahlung der 1000 hat somit eine Vermögensverschiebung durch Leistung stattgefunden. 3. Ohne Rechtsgrund Der Erstattungsanspruch erfordert eine Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund bzw. einen nachträglichen Wegfall des Rechtsgrundes. Als Rechtsgrund kommt der zwischen S und der unteren Bauaufsichtsbehörde geschlossene Vertrag genauer: die darin vereinbarte Pflicht des S zur Zahlung von 1000 in Betracht. Dieser Rechtsgrund besteht nicht, wenn der öffent-

6 lich-rechtliche Vertrag insgesamt oder zumindest bzgl. der Verpflichtung des S zur Zahlung von 1000 gar nicht wirksam entstanden ist, nichtig ist oder der Anspruch durch ein Ereignis nach dem Abschluss des Vertrages wieder untergegangen ist. Eine bloße Rechtswidrigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages ist hingegen unerheblich. Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist wirksam, wenn er wirksam zustande gekommen ist und nicht nach 59 VwVfG nichtig ist. Anmerkung: Es ist auch möglich, die Prüfung der Wirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages in formelle und materielle Wirksamkeit zu untergliedern. Im Rahmen der formellen Wirksamkeit wird dann geprüft, ob der Vertrag wirksam zustande gekommen ist. Unter dem Prüfungspunkt materielle Wirksamkeit wird dann untersucht, ob ein Nichtigkeitsgrund nach 59 VwVfG vorliegt. a) Zustandekommen des Vertrags Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen, wenn nach 62 S. 2 VwVfG i. V. m. 145 ff. BGB von S und der unteren Bauaufsichtsbehörde zwei inhaltlich korrespondierende Willenserklärungen (Antrag und Annahme) abgegeben wurden. Des Weiteren muss die für den Vertragsschluss erforderliche Form gewahrt worden sein. Von S und der unteren Bauaufsichtsbehörde wurden zwei auf einen Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärungen abgegeben gem. 62 S. 2 VwVfG i. V. m. 145 ff. BGB; damit wäre an sich zwischen beiden ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen worden. Beim Vertragsschluss müssten aber auch die geltenden Formvorschriften beachtet worden sein. Öffentlich-rechtliche Verträge bedürfen nach 57 VwVfG der Schriftform. Durch den Verweis in 59 Abs. 1 VwVfG ist 126 BGB, der das Schriftformerfordernis präziser umschreibt, entsprechend anwendbar. 126 Abs. 1, Abs. 2 BGB legt fest, dass bei einem Vertragsschluss die Schriftform gewahrt ist, wenn beide Parteien die Urkunde handschriftlich unterzeichnen. Die Abrede wurde vorliegend jedoch nur mündlich getroffen. Die vorgeschriebene Schriftform der Einigung ist nicht gewahrt worden. Der mündlich geschlossene öffentlichrechtliche Vertrag ist gem. 59 Abs. 1 VwVfG i. V. m. 125 S. 1 BGB nicht wirksam zustande gekommen. Anmerkung: Der Formvorschrift des 57 VwVfG kommt eine Doppelfunktion zu: Warn- und Beweisfunktion. Es ist möglich, dass der Formmangel eines öffentlich-rechtlichen Vertrages geheilt werden kann, wenn spezialgesetzlich eine Heilung vorgesehen ist (z. B. 311b Abs. 1 S. 2 BGB). Der bereits im Rahmen des wirksamen Zustandekommens geprüfte Formverstoß kann auch erst unter 59 Abs. 1 VwVfG erörtert werden. Bei entsprechenden Anhaltspunkten im Fall ist im Rahmen des Prüfungspunktes wirksames Zustandekommen noch darauf einzugehen, ob nach 58 VwVfG die Zustimmung von Dritten oder anderen Behörden erforderlich ist. Sofern der Vertrag einer solchen Zustimmung bedarf, ist er bis zu deren Erteilung schwebend unwirksam.

7 b) Nichtigkeit des Vertrages Die Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages könnte sich darüber hinaus aus einem der in 59 Abs. 2 VwVfG genannten Nichtigkeitsgründe oder nach 59 Abs. 1 VwVfG aus einer entsprechenden Anwendung von Vorschriften des BGB ergeben. (1) Nichtigkeit nach 59 Abs. 2 VwVfG (a) Anwendbarkeit des 59 Abs. 2 VwVfG Zunächst müsste 59 Abs. 2 VwVfG anwendbar sein. Erforderlich ist hierfür, dass der zwischen S und der unteren Bauaufsichtsbehörde geschlossene Vertrag als subordinationsrechtlicher Vertrag i. S. d. 54 S. 2 VwVfG zu qualifizieren ist. Bei diesem stehen die Vertragsparteien zueinander in einem Über- und Unterordnungsverhältnis. S begehrt von der unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt M die Mitwirkung im Baugenehmigungsverfahren (Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung als Vorstufe der Erteilung). Ein Über- und Unterordnungsverhältnis ist gegeben und 59 Abs. 2 VwVfG ist anwendbar. Anmerkung: 59 Abs. 2 VwVfG kommt auch zur Anwendung, wenn sich lediglich der Bürger vertraglich zu einer Leistung verpflichtet und die behördliche Leistung stillschweigend voraussetzt (sog. hinkender Austauschvertrag). Verpflichtet sich ausschließlich die Behörde zur Erbringung einer Leistung, ist 59 Abs. 2 VwVfG hingegen nicht anwendbar, weil es insoweit an der besonderen Schutzbedürftigkeit des Bürgers fehlt, die 59 Abs. 2 VwVfG als Sinn und Zweck zugrunde liegen. (b) Vereinbarung unzulässiger Gegenleistung Der zwischen S und der unteren Bauaufsichtsbehörde geschlossene Vertrag wäre nach 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG i. V. m. 56 VwVfG nichtig, wenn sich die Behörde eine unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. Die Anwendbarkeit von 56 VwVfG setzt zunächst voraus, dass der Leistung der Behörde eine Gegenleistung des Bürgers gegenübersteht (sog. Austauschvertrag). Das Austauschverhältnis besteht vorliegend darin, dass S an die untere Bauaufsichtsbehörde 1000 zahlt (Verwendung als Spende an Kindergarten) und sich die Behörde im Gegenzug dazu verpflichtet, dem S eine Baugenehmigung zu erteilen. Ein Austauschvertrag i. S. d. 56 Abs. 1 VwVfG liegt somit vor und 56 VwVfG kommt zur Anwendung. Da S zudem an sich (sofern die Voraussetzungen vorlägen) einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hat (vgl. 72 Abs. 1 SächsBO), wäre auch 56 Abs. 2 VwVfG einschlägig. Die vereinbarte Gegenleistung könnte jedoch bereits nach 56 Abs. 1 S. 2 VwVfG unzulässig sein, wenn sie den gesamten Umständen nach nicht angemessen ist oder in keinem sachlichen Zusammenhang mit der behördlichen Leistung steht.

8 Angemessen ist eine Gegenleistung nur, wenn sie nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung und dem wirtschaftlichen Wert der behördlichen Leistung steht. Das Erfordernis des sachlichen Zusammenhangs (sog. Koppelungsverbot) gebietet zum einen, dass durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nichts miteinander verknüpft werden darf, was nicht ohnehin zueinander in einem inneren Zusammenhang steht. Zum anderen dürfen hoheitliche Entscheidungen ohne eine gesetzliche Ermächtigung nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden, außer die Gegenleistung beseitigt ein der Entscheidung entgegenstehendes rechtliches Hindernis. Hierdurch soll einem Verkauf von Hoheitsrechten vorgebeugt werden. Eine Spende an einen Kindergarten und die Verpflichtung, eine Baugenehmigung zu erteilen, stehen zueinander in keinem inneren Zusammenhang. Auch findet sich keine gesetzliche Ermächtigung dafür, dass die Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung von einer Geldzahlung abhängig gemacht werden darf. Vielmehr ist die Erteilung einer Baugenehmigung je nach den Umständen des Einzelfalls lediglich von den Voraussetzungen der 72 Abs. 1, 63, 64 SächsBO i. V. m. 29 ff. BauGB abhängig. Der sachliche Zusammenhang zwischen behördlicher Leistung und Gegenleistung des Bürgers fehlt vorliegend. Demnach liegt eine Verletzung von 56 Abs. 1 S. 2 VwVfG vor. Die Vereinbarung ist daher gem. 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG i. V. m. 56 Abs. 1 VwVfG nichtig. (2) Nichtigkeit nach 59 Abs. 1 VwVfG i. V. m. 134 BGB Des Weiteren könnte der öffentlich-rechtliche Vertrag nach 59 Abs. 1 VwVfG i. V. m. 134 BGB nichtig sein, wenn hierdurch gegen das in 54 S. 1 VwVfG niedergelegte Vertragsformverbot verstoßen wurde. Durch 54 S. 1 VwVfG wird der Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge für den Fall untersagt, dass der Verwaltung gesetzlich zwingend eine andere Handlungsform vorgeschrieben wird. Durch die Abrede wird jedoch keine Baugenehmigung erteilt, sondern lediglich eine Verpflichtung zur Erteilung einer entsprechenden Genehmigung festgelegt. Die Baugenehmigung selbst wird durch den Vertrag nicht erteilt. Ein Verstoß gegen 54 S. 1 VwVfG i. V. m. 72 Abs. 1 SächsBO und eine hieraus resultierende Nichtigkeit nach 59 Abs. 1 VwVfG i. V. m. 134 BGB scheiden folglich aus. Anmerkung: Die Anwendbarkeit des 134 BGB auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag wird teilweise als problematisch angesehen, da diese die in 59 Abs. 2 VwVfG abschließend aufgezählten Nichtigkeitsgründe überflüssig machen. Die h. M. spricht sich jedoch für eine Anwendung des 134 BGB aus, da andernfalls die Rechtswidrigkeit koordinationsrechtlicher Verträge ( 59 Abs. 2 VwVfG findet auf diese keine Anwendung) keine Auswirkung auf deren Rechtswirksamkeit haben könnte. Bei Anwendung des 134 BGB ist jedoch im Einzelfall danach zu fragen, ob das jeweils verletzte gesetzliche Verbot in seinem Gewicht den von 59 Abs. 2 VwVfG aufgezählten Fällen vergleichbar ist, um einen Wertungsgleichlauf zwischen 59 Abs. 1 VwVfG i. V. m. 134 BGB einerseits und 59 Abs. 2 VwVfG andererseits zu erreichen.

9 Aufgrund der Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags existiert für die Erbringung der Leistung kein Rechtsgrund. 4. Ausschluss der Erstattung Die Erstattung der 1000 dürfte schließlich nicht ausgeschlossen sein. a) Analoge Anwendung von 814 Alt. 1 BGB Die Rückzahlung der 1000 durch die Stadt M an S könnte ausgeschlossen sein, wenn S in Kenntnis seiner Nichtleistungspflicht gezahlt hat, analog 814 Alt. 1 BGB. Hierzu müsste 814 Alt. 1 BGB im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen Anwendung finden. Dies wäre zu bejahen, wenn die Norm einen verallgemeinerbaren und auch für das öffentliche Recht geltenden Grundsatz enthält. 814 Alt. 1 BGB stellt es dem Leistenden frei, eine tatsächlich nicht bestehende Verbindlichkeit zu erfüllen. Wird geleistet, obwohl wissentlich keine Verpflichtung hierzu besteht, setzt sich der Leistende zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn er das Geleistete später zurückverlangt. Der Leistungsempfänger darf in diesem Fall grundsätzlich darauf vertrauen, dass er die Leistung behalten darf. Gegen eine Anwendung dieser Norm auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch spricht allerdings, dass die Behörde als Träger öffentlicher Gewalt an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG). Hiernach hat ein Träger öffentlicher Gewalt eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Das Vertrauen des Trägers öffentlicher Gewalt, einen rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil behalten zu können, ist aus diesem Grund von vornherein nicht schützenswert. Die Erstattung der 1000 ist somit nicht analog 814 Alt. 1 BGB ausgeschlossen. 5. Zwischenergebnis S hat einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Stadt M. III. Anspruchsinhalt Anspruchsinhalt des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist die Verpflichtung der Stadt M, an S 1000 zu zahlen. C. Ergebnis Die Sachentscheidungsvoraussetzungen der Klage des S liegen vor. Zudem ist die Klage begründet und hat daher Aussicht auf Erfolg. Vertiefungshinweise: - Voßkuhle / Kaiser, Grundwissen Öffentliches Recht: Der öffentlich-rechtliche Vertrag, JuS 2013, S. 687 ff. - Peine, Allg. VwR, 14

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