Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. SS 2017
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1 Vorlesung Deutsches und Europäisches Umweltrecht Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. SS 2017
2 Gliederung A. Grundlagen I. Geschichtliche Grundlagen und aktuelle Entwicklungstendenzen des II. Begriff und Einteilungsmöglichkeiten des III. Die Rechtsquellen des B. Allgemeines Umweltrecht C. Ausgewählte Einzelbereiche des besonderen 2
3 1. Völkerrecht Das Umweltvölkerrecht hat sich mittlerweile zu einem eigenständigen Teilrechtsgebiet des Völkerrechts entwickelt (vgl. dazu Epiney, JuS 2003, 1066) => Vorlesung: Internationales Umweltrecht Weite Teile des der Union gehen auf internationale Vorgaben zurück (vgl. dazu Durner, Internationales Umweltverwaltungsrecht, in: Möllers/Voßkuhle/Walter [Hrsg.], Internationales Verwaltungsrecht, 2007, S. 121 [132 ff.]) 3
4 2. Unionsrecht a) Primärrecht I Art. 3 Abs. 3 EUV Die Union errichtet einen Binnenmarkt. Sie wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin.. Art. 4 Abs. 3 AEUV Die von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit erstreckt sich auf die folgenden Hauptbereiche: e) Umwelt 4
5 2. Unionsrecht a) Primärrecht II Art. 11 AEUV Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden. 5
6 2. Unionsrecht a) Primärrecht III Art. 191 Abs. 2 AEUV Die Umweltpolitik der Union zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. 6
7 2. Unionsrecht a) Primärrecht IV Art. 192 Abs. 1 AEUV (1) Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen über das Tätigwerden der Union zur Erreichung der in Artikel 191 genannten Ziele. 7
8 2. Unionsrecht a) Primärrecht V Art. 192 Abs. 2 AEUV (2)Abweichend erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen einstimmig a) Vorschriften überwiegend steuerlicher Art; 8
9 (Noch Art. 192 Abs. 2 AEUV) 2. Unionsrecht a) Primärrecht VI b) Maßnahmen, die die Raumordnung berühren; die mengenmäßige Bewirtschaftung der Wasserressourcen berühren oder die Verfügbarkeit dieser Ressourcen mittelbar oder unmittelbar betreffen; die Bodennutzung mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung berühren; c) Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren. 9
10 2. Unionsrecht a) Primärrecht VII Art. 193 AEUV Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 192 getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert. 10
11 2. Unionsrecht b) Sekundärrecht I Die verschiedenen Arten der Sekundärrechtsakte sind in Art. 288 AEUV aufgeführt. Im Vordergrund stehen Richtlinien, aber zunehmend auch Verordnungen. 11
12 2. Unionsrecht b) Sekundärrecht II Richtlinien, z.b. Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie) Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie, mehrfach geändert, umfassend novelliert durch RL 2014/52/EU) 12
13 2. Unionsrecht b) Sekundärrecht III Verordnungen, z.b. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien (REACH-Verordnung). 13
14 3. Vorgaben des Verfassungsrechts a) Der Gesetzesvorbehalt und das Bestimmtheitsgebot I Verfassungsrechtliche Grundlagen des Vorbehalts des Gesetzes? des Bestimmtheitsgebots? Extreme Zuspitzung bei VGH Kassel, NJW 1990, 336 (zweifelhaft): Gentechnische Anlagen dürfen nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung über die Nutzung der Gentechnologie errichtet und betrieben werden. Spannungslage zwischen den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots und der technischen und ökologischen Dynamik. 14
15 3. Vorgaben des Verfassungsrechts a) Der Gesetzesvorbehalt und das Bestimmtheitsgebot II BVerfGE 49, 89 (136 f.) - Kalkar : Der Gesetzgeber verfügt, wenn er vor der Frage steht, ob er in einer Vorschrift unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet oder sie ins einzelne gehend fasst, über einen Gestaltungsspielraum [...]. Bei 7 Abs. 2 Nr. 3 AtomG sprechen gute Gründe für die Verwendung der in ihm enthaltenen unbestimmten Rechts-begriffe. Die in die Zukunft hin offene Fassung des 7 Abs. 2 Nr. 3 AtomG dient einem dynamischen Grundrechtsschutz... 15
16 3. Vorgaben des Verfassungsrechts a) Der Gesetzesvorbehalt und das Bestimmtheitsgebot III Noch BVerfGE 49, 89 (136 f.) - Kalkar : Die gesetzliche Fixierung eines bestimmten Sicherheits-standards durch die Aufstellung starrer Regeln würde demgegenüber, wenn sie sich überhaupt bewerkstelligen ließe, die technische Weiterentwicklung wie die ihr jeweils angemessene Sicherung der Grundrechte eher hemmen als fördern. Sie wäre ein Rückschritt auf Kosten der Sicherheit. Es hieße das Gebot der Bestimmtheit missverstehen, wollte man den Gesetzgeber gerade dazu verpflichten. 16
17 3. Vorgaben des Verfassungsrechts a) Der Gesetzesvorbehalt und das Bestimmtheitsgebot IV Zulässigkeit der Verweisung? statische Verweisung dynamische Verweisung Bedeutung untergesetzlicher Rechtssätze und Regeln. 17
18 3. Vorgaben des Verfassungsrechts b) Grundrechtliche Schutzpflichten des Staates I Grundlagen der Schutzpflichten? BVerfGE 53, 30 (31) - Mülheim-Kärlich : Der aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden Pflicht, Maßnahmen zum Schutz gegen die Gefahren der friedlichen Nutzung der Atomenergie zu treffen, ist der Staat durch den Erlass materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Vorschriften für die Genehmigung von Kernkraftwerken nachgekommen 18
19 3. Vorgaben des Verfassungsrechts b) Grundrechtliche Schutzpflichten des Staates II Noch BVerfGE 53, 30 (31) - Mülheim-Kärlich : Eine Grundrechtsverletzung kommt auch dann in Betracht, wenn die Genehmigungsbehörde solche atomrechtlichen Verfahrensvorschriften außer acht lässt, die der Staat in Erfüllung seiner aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden Schutzpflicht erlassen hat. 19
20 3. Vorgaben des Verfassungsrechts b) Grundrechtliche Schutzpflichten des Staates III BVerfGE 56, 54 (73) - Fluglärm : Als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab kommt vor allem das durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Recht auf körperliche Unversehrtheit in Betracht. Nach anerkannter Rechtsprechung schützt dieses Grundrecht den Staatsbürger nicht nur als subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Vielmehr folgt darüber hinaus aus seinem objektiv-rechtlichen Gehalt die Pflicht der staatlichen Organe, sich schützend und fördernd vor die in Art. 2 Abs. 2 GG genannten Rechtsgüter zu stellen und sie insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen von seiten anderer zu bewahren. 20
21 3. Vorgaben des Verfassungsrechts b) Grundrechtliche Schutzpflichten des Staates IV BVerfG, NJW 1998, Waldschäden : Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kann grundsätzlich den Bestand des Eigentums nicht gegen solche Einwirkungen garantieren, die sich maßgeblich aus den grundrechtlichen Freiheiten der Bürger ergeben. Die staatliche Präventivkontrolle der mit dem Ausstoß von Luftschadstoffen verbundenen Techniknutzung kann nicht als Anknüpfungspunkt für eine eingriffsrechtliche Mitverantwortung des Staates für die Folgen der allgemeinen Luftverunreinigung dienen. 21
22 3. Vorgaben des Verfassungsrechts b) Grundrechtliche Schutzpflichten des Staates V Noch BVerfG, NJW 1998, Waldschäden : Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Bewältigung der Schutzaufgaben im Zusammenhang mit der allgemeinen Luftverunreinigung hat sich nicht derart verengt, dass nur noch die Zurverfügungstellung von Ausgleichsregelungen zugunsten der geschädigten Waldeigentümer in Betracht käme. 22
23 3. Vorgaben des Verfassungsrechts b) Grundrechtliche Schutzpflichten des Staates VI BVerfG, NJW 2002, Mobilfunkanlage : Es besteht keine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische (Gesundheits-) Gefährdungen. Die geltenden Grenzwerte zum Schutz vor elektro-magnetischen Feldern von Mobilfunkanlagen könnten nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen. Davon kann so lange keine Rede sein, als sich die Eignung und Erforderlichkeit geringerer Grenzwerte mangels verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse noch gar nicht abschätzen lässt. 23
24 3. Vorgaben des Verfassungsrechts c) Grundrechte als Schranken des staatlichen Umweltschutzes I BVerwGE 124, 47 (61) - Emissionshandelssystem : Damit soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der bisherige legale Anlagenbetrieb einen Vertrauenstatbestand begründet, der nur unter Beachtung der durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen geschmälert werden darf... Dieser Vertrauenstatbestand ist jedoch gegenüber dem Gesetzgeber begrenzt; denn es gibt im Immissionsschutzrecht keinen Grundsatz, dass dem Betreiber eingeräumte Rechtspositionen trotz Rechtsänderung zu belassen sind oder nur gegen Entschädigung entzogen werden dürfen... 24
25 3. Vorgaben des Verfassungsrechts c) Grundrechte als Schranken des staatlichen Umweltschutzes II BVerwGE 94, 1: Regelungen in einer Naturschutzverordnung, die die Nutzbarkeit eines Grundstücks situationsbedingt einschränken, sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. BVerfG, NJW 2017, 217 Atomausstieg: Eine Enteignung setzt den Entzug des Eigentums durch Änderung der Eigentumszuordnung und stets auch eine Güterbeschaffung voraus... Führen Inhalts- und Schrankenbestimmungen zu einem Entzug konkreter Eigentumspositionen, sind gesteigerte Anforderungen an deren Verhältnismäßigkeit zu stellen. Sie werfen stets die Frage nach Ausgleichsregelungen auf. 25
26 3. Vorgaben des Verfassungsrechts d) Staatsziel Umweltschutz im Grundgesetz und in den Landesverfassungen I Art. 150 Abs. 1 WRV vom 11. August 1919 Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates. 26
27 3. Vorgaben des Verfassungsrechts d) Staatsziel Umweltschutz im Grundgesetz und in den Landesverfassungen II Art. 20a GG: Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Kein Grundrecht auf Umweltschutz Gestaltungsauftrag an Gesetzgeber Untermaßverbot Abwägungsdirektive etwa bei Kollisionen mit Grundrechten Vgl. zu alledem etwa Voßkuhle, NVwZ 2013, 1, 4 f. 27
28 3. Vorgaben des Verfassungsrechts e) Gesetzgebungskompetenzen nach der Föderalismusreform 2006 I Art. 73 Abs. 1 GG: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über 14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, 28
29 3. Vorgaben des Verfassungsrechts e) Gesetzgebungskompetenzen nach der Föderalismusreform 2006 II Art. 74 Abs. 1 GG Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 11. das Recht der Wirtschaft 17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung 24.die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm) 29
30 3. Vorgaben des Verfassungsrechts e) Gesetzgebungskompetenzen nach der Föderalismusreform 2006 III Art. 74 Abs. 1 GG Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 28. das Jagdwesen; 29. den Naturschutz und die Landschaftspflege 31. die Raumordnung; 32. den Wasserhaushalt; 30
31 3. Vorgaben des Verfassungsrechts e) Gesetzgebungskompetenzen nach der Föderalismusreform 2006 IV Art. 72 Abs. 2 GG Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Vgl. BVerfGE 106, 62 Altenpflege: Das bundesstaatliche Rechtsgut gleichwertiger Lebensverhältnisse ist vielmehr erst dann bedroht und der Bund erst dann zum Eingreifen ermächtigt, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet. 31
32 3. Vorgaben des Verfassungsrechts e) Gesetzgebungskompetenzen nach der Föderalismusreform 2006 V Art. 72 Abs. 4 GG Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über: 2. den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); die Raumordnung; 5. den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); 32
33 3. Vorgaben des Verfassungsrechts f) Vollzugzuständigkeiten Länderverwaltung, Eigenverwaltung für Landesumweltrecht Grundsatz der Länderverwaltung für Bundesrecht, Art. 83 f. GG Bundesauftragsverwaltung, Art. 85 GG Bundeseigene Verwaltung, Art. 86 ff. Kommunale Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 GG 33
34 4. Das einfache Recht b) Gesetze und Rechtsverordnungen I Die Rechtsverordnung ist Gesetz im materiellen Sinne, das auf delegierter Regelungsgewalt beruht und von der Exekutive erlassen wird, Art. 80 GG. Sie dient der Entlastung des Parlamentsgesetzgebers von Detailregelungen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung müssen sich gem. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG aus der formell-gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage ergeben. 34
35 4. Das einfache Recht b) Gesetze und Rechtsverordnungen II Vgl. beispielhaft 7 Abs. 1 BImSchG: Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Erfüllung der sich aus 5 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass. 35
36 4. Das einfache Recht c) Verwaltungsvorschriften I Verwaltungsvorschriften sind Innenrecht der Verwaltung, also Regelungen ohne unmittelbare Außenwirkung für den Bürger, die von den leitenden Organen und Ämtern an die ihnen nachgeordneten, weisungsabhängigen Organe und Ämter erlassen werden. Dabei können norminterpretierende und ermessenssteuernde Verwaltungsvorschriften unterschieden werden 36
37 4. Das einfache Recht c) Verwaltungsvorschriften II BVerwGE 107, 338 (340 f.): Grundsätzlich sind Verwaltungsvorschriften Gegenstand und nicht Maßstab gerichtlicher Kontrolle. Die Gerichte sind bei ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung an Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nicht gebunden. Sie dürfen ihren Entscheidungen vielmehr nur materielles Recht, zu dem Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde legen 37
38 4. Das einfache Recht c) Verwaltungsvorschriften III Noch BVerwGE 107, 338 (340 f.): Im Umwelt- und Technikrecht bestehen aber Ausnahmen von diesen Grundsätzen. Einigen Verwaltungsvorschriften kommt hier eine normkonkretisierende Wirkung zu Diese Verwaltungsvorschriften dienen nämlich der Ausfüllung eines der Verwaltung eingeräumten Beurteilungsspielraums. Mit ihnen wird die Ausübung dieses Beurteilungsspielraums von der Einzelentscheidung im jeweiligen Verwaltungsakt in eine abstrakt generalisierende Regelung vorverlagert, um so die Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns sicherzustellen. 38
39 4. Das einfache Recht c) Verwaltungsvorschriften IV BVerwG, NVwZ 2008, 76: Der TA Lärm vom kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Sie unterliegt als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift der revisionsgerichtlichen Überprüfung. Vgl. dazu Uerpmann, BayVBl. 2000, 705 ff. 39
40 4. Das einfache Recht d) Die Regeln der Technik im Umweltrecht I VGH München, NVwZ-RR 2008, 234 (235): Es begegnet keinen Bedenken, dass das VG für die Beurteilung der Frage, ob die Erschütterungen als erheblich anzusehen und deshalb unzumutbar sind, die DIN 4150 als antizipiertes Sachverständigengutachten herangezogen hat. Nachdem verbindliche Regelwerke nicht bestehen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Behörden und Gerichte sich zur Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze hinsichtlich Erschütterungen an der DIN 4150 orientieren. 40
41 4. Das einfache Recht d) Die Regeln der Technik im Umweltrecht II BVerwG, NVwZ 2008, 675: Welche Anforderungen an die Pluralität der Normungsgremien und an die Publizität des Normungsverfahrens zu stellen sind, damit technische Normen im Verwaltungsprozess als antizipierte Sachverständigengutachten verwendet werden können, lässt sich nicht abschließend abstrakt bestimmen; den Kriterien der Repräsentanz und der Publizität kommt aber umso eher und umso mehr Bedeutung zu, je stärker die einschlägigen Fachkreise zugleich Interessengruppen sind und je stärker sich in den Regelwerken fachliche Einschätzungen und Wertungen verbinden. 41
42 4. Das einfache Recht d) Die Regeln der Technik im Umweltrecht III Abstufungen, geordnet nach technischer Fortschrittlichkeit: - Allgemeine Regeln der Technik (Bsp. 23 EnEV 2007) - Stand der Technik (Bsp. 3 BImSchG) - Stand von Wissenschaft und Technik (Bsp. 7 AtomG) 42
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