STADT STOLBERG (Rhld.)

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1 STADT STOLBERG (Rhld.) Entwicklungs- und Planungsamt Begründung zur 98. Änderung des Flächennutzungsplans Konzentrationszonen für Windenergieanlagen Kirberichshofer Weg 6, Aachen Tel / info@ bkr-ac.de

2 Auftraggeber Kupferstadt Stolberg Der Bürgermeister Rathausstraße 11-13, Stolberg (Rhld.) Tel: Fax: Auftragnehmer Aachen, Noky & Simon Stadtplaner Umweltplaner Kirberichshofer Weg 6, Aachen Tel.: Fax: Bearbeitung Dipl.-Ing. Andrea Kranefeld Dipl.-Ing. Jens Müller Dipl. Biol. Britta Schippers Projektnummer Stand Vorentwurf

3 Teil A Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen

4 Teil A Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen 1. Örtliche Verhältnisse, Lage des Plangebietes Teilfläche 1: Laufenburger Wald Teilfläche 2: Hedchensknepp Teilfläche 3: Wolberberg Teilfläche 4: Drei-Kaiser-Eichen Ost Anlass und Ziel der Planung Auswahl der Standorte Planungsrechtlich bedeutsame Darstellungen und Bindungen Teilfläche 1: Laufenburger Wald Teilfläche 2: Hedchensknepp Teilfläche 3: Wolberberg Teilfläche 4: Drei-Kaiser-Eichen Ost Ziele der Raumordnung und Landesplanung Landesplanung Regionalplan Begründung der Planinhalte Darstellung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen ( 5 Abs. 2 Nr. 2b BauGB Abbildungen Abbildung 1 Teilfläche 1 Laufenburger Wald... 1 Abbildung 2 Teilfläche 2 Hedchensknepp... 3 Abbildung 3 Teilfläche 3 Wolberberg... 4 Abbildung 4 Teilfläche 4 Drei-Kaiser-Eichen Ost I

5 1. Örtliche Verhältnisse, Lage des Plangebietes Der Geltungsbereich der 98. Änderung des Flächennutzungsplans - Konzentrationszonen für Windenergieanlagen - umfasst das gesamte Stadtgebiet; innerhalb des Geltungsbereichs sind vier Teilflächen mit einer Gesamtgröße von etwa 427 ha geplant. Die Abgrenzungen der Teilflächen basieren auf Ausschlussflächen oder Abständen, die im Gesamträumlichen Plankonzept für die Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Zuge einer Restriktionsflächenanalyse angewandt wurden. Die genaue Lage und Abgrenzung kann den folgenden Abbildungen entnommen werden. 1.1 Teilfläche 1: Laufenburger Wald Abbildung 1 Teilfläche 1 Laufenburger Wald Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW Geobasis NRW 2013, Darstellung BKR Aachen Die etwa 224 ha große Teilfläche 1 liegt am nordöstlichen Rand des Stadtgebietes an der Grenze zur Gemeinde Langerwehe auf einer Höhe zwischen etwa 215 und 288 m ü.nhn. Die nördliche Begrenzung der Teilfläche 1 wird durch einen 300 m-abstand zu den Naturschutzgebieten Werschsiefen (Kupferstadt Stolberg) bzw. Meroder Wald (Gemeinde Langerwehe, Landschaftsplan im Aufstellungsverfahren) gebildet. Die östliche Begrenzung verläuft nahezu vollständig entlang der Stadtgrenze, mit Ausnahme einer Ausschlussfläche im Bereich der L 25, bedingt durch den 300 m-abstand zu einem Teil des Naturschutzgebietes Meroder Wald (Ge

6 meinde Langerwehe, Landschaftsplan im Aufstellungsverfahren). Die südliche Begrenzung orientiert sich an den Abgrenzungen der Wasserschutzzone I Wehebachtalsperre 1. Die westliche Grenze wird durch Abstände zur Ortslage Schevenhütte gebildet. Ein etwa 650 m langer Einschnitt erfolgt im nordwestlichen Bereich durch ein gesetzlich geschütztes Biotop entlang des Quellgebiets eines Wehebachzulaufs. 2 Die Teilfläche 1 liegt vollständig im Wald und wird durch die L 25 geteilt. Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die L 25. Diese ist in Richtung Westen in Schevenhütte an die L 12 und im weiteren Verlauf über die L 11 in Richtung Eschweiler angebunden. In Eschweiler ist ein Anschluss an die BAB 4 zwischen Aachen und Köln verfügbar. In Richtung Osten bindet die L 25 in Düren an die B 264 und im weiteren Verlauf an die B 56 an. Auch hier besteht ein Anschluss an die BAB 4. Die gesamte Waldfläche ist in Privatbesitz. 1 2 Bei der Abgrenzung der WSZ I des Wasserschutzgebietes Wehebachtalsperre liegen verschiedene Datenbestände vor. Nach Überprüfung der aktuell gültigen Abgrenzung des WSG wird die Darstellung der Konzentrationszone zur Offenlage der 98. FNP Änderung angepasst. Hinweis: In der gesamtstädtischen Untersuchung (BKR Aachen 2013) sind die auf Dürener Stadtgebiet liegenden NSG Wehebachtalsystem mit Nebenbächen und NSG Teilflächen im Hürtgenwald mit Schieferbergbauflächen von der Roten Wehe bis zum Gürzenicher Bruch nicht berücksichtigt, da diese in den damals zu Grunde liegenden Daten des LANUV nicht aufgeführt waren. Die Darstellung der Konzentrationszone im FNP wird zur Offenlage der 98. Änderung des FNP angepasst

7 1.2 Teilfläche 2: Hedchensknepp Abbildung 2 Teilfläche 2 Hedchensknepp Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW Geobasis NRW 2013, Darstellung BKR Aachen Die etwa 51 ha große Teilfläche 2 liegt zwischen den Ortslagen Breinig, Vicht und Zweifall auf einer Höhe zwischen etwa 283 und 320 m ü.nhn. Die Abgrenzung der Fläche resultiert nahezu vollständig aus Abständen zu den o.g. Ortslagen und Ansiedlungen im Außenbereich, lediglich im Norden wird ein geringer Teil der Abgrenzung im Bereich des Vichter Bergs durch den Abstand zum Naturschutzgebiet Schlangenberg gebildet. Die Fläche liegt mit Ausnahme eines etwa 2,3 ha großen als Grünland genutzten Teilbereichs im Wald. Die Fläche befindet sich in einem Dreieck zwischen den Landesstraßen L 12, L 24 und L 238. Die geringste Entfernung der Abgrenzung der Teilfläche zu einer klassifizierten Straße (L 12) ist im Bereich eines Parkplatzes nördlich des Forsthauses Roggenläger und beträgt unter 200 m. Der Anschluss der L 12 an das übergeordnete Straßennetz in Richtung Westen erfolgt über die Trierer Straße in Kornelimünster. Im weiteren Verlauf der Trierer Straße steht im Aachener Stadtteil Brand eine Anschlussstelle an die BAB 44 zwischen Aachen und belgischer Grenze zur Verfügung. Die L 238 bietet in Richtung Norden auf dem Stadtgebiet Eschweiler einen Anschluss an die B 264 und im weiteren Verlauf an die BAB 4 zwischen Aachen und Köln. Die ausgewiesene Fläche ist zum Teil in städtischem Eigentum, zum Teil in Privatbesitz

8 1.3 Teilfläche 3: Wolberberg Abbildung 3 Teilfläche 3 Wolberberg Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW Geobasis NRW 2013, Darstellung BKR Aachen Die etwa 82 ha große Fläche liegt zwischen den Ortslagen Breinig, Zweifall und Venwegen auf einer Höhe zwischen etwa 284 und 328 m ü.nhn. Die Abgrenzung der Fläche resultiert nahezu vollständig aus Abständen zu den o.g. Ortslagen und Ansiedlungen im Außenbereich, lediglich im Südosten wird ein geringer Teil der Abgrenzung durch Abstände zum Naturschutzgebiet Zweifaller und Rotter Wald gebildet. Der nördliche, etwa 20,5 ha große Bereich der Fläche wird als Grünland genutzt, der südliche Bereich liegt im Wald. Die Teilfläche befindet sich zwischen den Landesstraßen L 12, L 24 und L 238. Die geringste Entfernung der Abgrenzung der Teilfläche zu einer klassifizierten Straße (L 12) ist im Bereich der Ansiedlung Rochenhaus und beträgt etwa 100 m. Der Anschluss der L 12 an das übergeordnete Straßennetz in Richtung Westen erfolgt über die Trierer Straße in Kornelimünster. Im weiteren Verlauf der Trierer Straße steht im Aachener Stadtteil Brand eine Anschlussstelle an die BAB 44 zwischen Aachen und belgischer Grenze zur Verfügung. Die L 238 bietet in Richtung Norden auf dem Stadtgebiet Eschweiler einen Anschluss an die B 264 und im weiteren Verlauf an die BAB 4 zwischen Aachen und Köln. Die ausgewiesene Fläche ist zum Teil in städtischem Eigentum, zum Teil in Privatbesitz

9 1.4 Teilfläche 4: Drei-Kaiser-Eichen Ost Abbildung 4 Teilfläche 4 Drei-Kaiser-Eichen Ost Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW Geobasis NRW 2013, Darstellung BKR Aachen Die etwa 70 ha große Fläche liegt südöstlich der Ortslage Zweifall an der Grenze zur Gemeinde Hürtgenwald auf einer Höhe zwischen etwa 427 und 484 m ü.nhn Die Abgrenzung der Fläche orientiert sich im Norden, Osten und Süden an der Stadtgrenze zu Hürtgenwald, lediglich im Südosten wird die Abgrenzung durch Abstände zu Höfen der Ortslage Raffelsbrand (Gemeinde Hürtgenwald) gebildet. Die westliche Abgrenzung der Teilfläche ergibt sich aus dem Abstand zum Naturschutzgebiet Zweifaller und Rotter Wald 3. Die Teilfläche 4 liegt vollständig im Wald. Die Fläche befindet sich östlich der L 264 zwischen Zweifall und Raffelsbrand (Gemeinde Hürtgenwald). Die geringste Distanz zur klassifizierten Straße beträgt weniger als 300 m im Bereich eines bestehenden Forstweges. Der Anschluss an das übergeordnete Straßennetz erfolgt etwa 2 km südlich an die B 399. Von dieser besteht Richtung Westen eine Anbindung über die B 258 an die BAB 44 zwischen Aachen und der belgischen Grenze. Die Anbindung Richtung Osten erfolgt über die B 399 an die B 56 in Düren und dort an die BAB 4 zwischen Aachen und Köln. Die ausgewiesene Waldfläche ist in Staatsbesitz. 3 Hinweis: In der gesamtstädtischen Untersuchung (BKR Aachen 2013) ist das auf Dürener Stadtgebiet liegende NSG Teilflächen im Hürtgenwald mit Schieferbergbauflächen von der Roten Wehe bis zum Gürzenicher Bruch nicht berücksichtigt, da dieses in den damals zu Grunde liegenden Daten des LANUV nicht aufgeführt war. Die Darstellung der Konzentrationszone im FNP wird zur Offenlage der 98. Änderung des FNP angepasst

10 2. Anlass und Ziel der Planung Durch die Umsetzung des Erneuerbare-Energie-Gesetz des Bundes vom 29.Juli 2009 wird eine Steigerung des Anteils an erneuerbarer Energie auf min. 30 % bis zum Jahr 2020 angestrebt. Die ambitionierten Ausbauziele für die erneuerbaren Energien lassen sich ohne den Ausbau neuer Standorte für Windenergieanlagen nicht erreichen. Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes der Kupferstadt Stolberg soll der Windenergie daher in einer Weise Raum verschafft werden, die den klimapolitischen Zielen Rechnung trägt und gleichzeitig eine geordnete städtebauliche Entwicklung unterstützt und einer Zersiedelung entgegen wirkt. Im Flächennutzungsplan der Kupferstadt Stolberg wurde im Jahr 2003 durch ein Änderungsverfahren im Bereich der Ortslage Werth eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen dargestellt. Die Konzentrationszone ist zwischenzeitlich durch drei Anlagen vollständig ausgenutzt, diese wurden zum Teil bereits durch moderne Anlagen im Zuge des Repowerings ersetzt. Die Kupferstadt Stolberg beabsichtigt daher, über eine Flächennutzungsplan-Darstellung weiterer Konzentrationszonen für Windenergieanlagen die Genehmigung weiterer Anlagen im Stadtgebiet zu ermöglichen und so den klimapolitischen Zielen gerecht zu werden.. Gem. 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert und somit generell zulässig, wenn die gesetzlichen Vorgaben im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens eingehalten werden. Um eine flächendeckende Ausbreitung der Windenergieanlagen im Außenbereich an städtebaulich ungeeigneten Standorten zu verhindern, ist eine planerische Steuerung angeraten. Voraussetzung für diese Steuerung von Windenergieanlagen im Außenbereich gem. 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist ein schlüssiges Planungskonzept als Ergebnis eines sorgfältigen Abwägungsprozesses. Denn durch die Darstellung der Konzentrationszonen im FNP wird eine Ausschlusswirkung erzielt und somit die Errichtung von Windenergieanlagen in anderen Bereichen im Außenbereich untersagt. Daher müssen Konzentrationszonen der Windenergie substantiell Raum bieten. Um die Voraussetzungen für eine Darstellung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan zu schaffen, hat die Stadt beschlossen, auf der Grundlage einer Untersuchung des gesamten Stadtgebietes ein schlüssiges Plankonzept für die Ausweisung solcher Zonen zu erarbeiten. Die 2003 zugrunde gelegten Rahmenbedingungen haben sich in der Zwischenzeit, bedingt durch die technische Fortentwicklung der Windenergieanlagen und modifizierte Maßgaben des Gesetzgebers, verändert. Diese betreffen besonders die neue Möglichkeit der Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung in Waldbereichen unter bestimmten Voraussetzungen sowie der Wegfall pauschaler Abstände zu naturschutzfachlichen Ausschlusskriterien. Aus diesem Grund erfolgte eine erneute Untersuchung des Stadtgebiets auf potenziell geeignete Konzentrationszonen für Windenergieanlagen durch BKR Aachen. Die Untersuchung berücksichtigt insbesondere die Maßgaben des Windenergie-Erlasses NRW 2011 und die Anforderungen aktueller Windenergieanlagentypen. Das Ergebnis wurde dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt im Juli 2013 vorgestellt. Dieser empfahl dem Rat der Kupferstadt Stolberg den Beschluss des Gesamträumlichen Plankonzeptes und beauftragte die Verwaltung mit der weitergehenden Prüfung von fünf Potenzialflächen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens. Der Rat der Kupferstadt Stolberg folgte in seiner Sitzung der Empfehlung. Im Zuge der Prüfung der Belange der Flugsicherheit wurde für eine Fläche keine luftrechtliche Genehmigung in Aussicht gestellt. Im Verfahren zur 98. Änderung des Flächennutzungsplans der

11 Kupferstadt Stolberg wird somit die Darstellung von vier Flächen als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen angestrebt. Der Aufstellungsbeschluss für das Änderungsverfahren erfolgte am Auswahl der Standorte Grundlage für die Flächendarstellung im Flächennutzungsplan ist das 'Gesamtstädtische Plankonzept für die Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen' (BKR Aachen, Juni 2013). Basierend auf einer dreistufigen Vorgehensweise wurde der gesamte Außenbereich der Kupferstadt Stolberg einer Prüfung unterzogen. Potenzielle Eignungsbereiche für Windenergieanlagen wurden auf Basis einer Restriktionsflächenanalyse ermittelt. Es wurden die Ausschlusskriterien und Abstandsflächen gem. Windenergie-Erlass EDV-gestützt abgearbeitet. Hierfür wurden in relevanten Bereichen auch die im Außenbereich und in angrenzenden Städten und Gemeinden gelegenen betroffenen Nutzungen aufgenommen. Die Analyse erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wurden Gebiete ausgeschlossen, in denen Windenergieanlagen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (sogenannte 'harte Kriterien' wie z.b. Planungsrecht, Schutzgebietsausweisungen oder Ausschlusskriterien sowie Abstandsflächenregelungen des Windenergie-Erlasses NRW 2011) nicht errichtet werden können. Die aus der Anwendung harter Kriterien resultierende, prinzipiell für die Windenergienutzung zur Verfügung stehende Fläche im Stadtgebiet Stolberg beträgt ha. Davon sind über 80 % im Flächennutzungsplan als Fläche für Wald ausgewiesen. In einem zweiten Schritt wurden weitere Gebiete oder Abstandsflächen nach Maßgaben der Kupferstadt Stolberg ausgeschlossen (sogenannte 'weiche Kriterien' wie zusätzliche Abstände zu schützenswerten Siedlungsbereichen). Die Kriterien wurden in zwei Abstimmungsterminen am 14. März und 25. April 2013 erörtert und festgelegt. Aus der GIS-gestützten Überlagerung der Ausschlusskriterien der Abstände gem. Windenergie-Erlass sowie der durch die Kupferstadt Stolberg festgelegten Restriktionen resultierten bei der Analyse 14 potenzielle Eignungsbereiche für Windenergieanlagen mit einer Gesamtgröße von 1.342,4 ha. Aufgrund der hohen Sensibilität im Bereich von Naturschutz- und FFH-Gebieten ist aus Sicht der Kupferstadt Stolberg die Einhaltung eines pauschalen Abstandes von 300 m zu ebendiesen großflächigen naturschutzfachlichen Ausschlussgebieten sinnvoll. Potenzielle Konflikte zwischen ausgewiesenen Konzentrationszonen und angrenzenden empfindlichen Nutzungen können durch die Anwendung eines Abstandes gemindert oder ausgeräumt werden. Somit ist die Anwendung dieses Abstandes aus Sicht der Kupferstadt Stolberg folgerichtig, um potenziell besonders konfliktbeladene Flächen frühzeitig auszuschließen. Kleinräumige Schutzkategorien, wie Biotope gem. 62 LG, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile erhalten aufgrund ihrer i.d.r. geringeren Schutzfunktion für windsensible Arten keinen pauschalen Schutzabstand. Diese Vorgehensweise wurde durch die Untere Landschaftsbehörde der StädteRegion Aachen in einem Abstimmungstermin am begrüßt und als verfahrensgerecht eingeschätzt. Bei Anwendung des Schutzabstandes von 300 m zu Naturschutz- und FFH-Gebieten verbleiben 8 potenzielle Eignungsbereiche für Windenergieanlagen mit einer Gesamtgröße von 488,4 ha. Davon stellen die 4 größten Flächen mit einer Größe von je über 50 ha und einer Gesamtfläche von 427,0 ha den größten Anteil an den Potenzialbereichen dar

12 Die potenziell in Frage kommenden Standorte für Windkraft-Konzentrationszonen wurden auf ihre Windhöffigkeit geprüft sowie unter städtebaulichen, landschaftlichen und naturschutzrechtlichen Kriterien vertieft bewertet. In diesem letzten Schritt wurde ein Vorschlag für die Darstellung von Vorrangflächen für Windenergieanlagen begründet. Für eine detaillierte Umweltprüfung wurden die vier größten Potenzialbereiche vorgeschlagen: Bereich E: Laufenburger Wald Bereich I: Hedchensknepp Bereich K: Wolberberg Bereich N: Drei-Kaiser-Eichen Ost Die Gesamtfläche dieser Potenzialbereiche beträgt 427,1 ha. In Relation zur nach Anwendung der harten Kriterien ermittelten Fläche von ha ergibt sich ein Anteil von 17,5%. Damit stehen ausreichend Flächen zur Verfügung, um der Windenergie substanziell Raum zu bieten. Der zunächst ebenfalls ermittelte Bereich A Steinbachshochwald Ost (19,0 ha) wurde für eine weitergehende Prüfung hinsichtlich der Belange der Flugsicherheit und des Landschaftsschutzes vorgeschlagen. In einer Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf als Luftaufsichtsbehörde vom konnte für die Fläche keine luftrechtliche Genehmigung in Aussicht gestellt werden. Die Darstellung der Fläche als Konzentrationszone für Windenergieanlagen wird im weiteren Verfahren nicht verfolgt. Für das Verfahren der Änderung des Flächennutzungsplans empfiehlt die Gesamtstädtische Untersuchung weitergehende Prüfungen, insbesondere der artenschutzrechtlichen Aspekte, Schutzwürdigkeit der Waldflächen, Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie Auswirkungen auf den Menschen durch Lärmbelastungen, Schlagschatten und die Erholungsnutzung des Freiraums. Darüber hinaus ist für die konkreten Anlagenstandorte im Bereich der Wasserschutzzone u.u. eine Einzelfallprüfung durchzuführen Die vier Potenzialbereiche sollen vorbehaltlich der Ergebnisse der weiteren Prüfungen im aktuellen Verfahren zur 98. Änderung des Flächennutzungsplans der Kupferstadt Stolberg als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen dargestellt werden. 4. Planungsrechtlich bedeutsame Darstellungen und Bindungen 4.1 Teilfläche 1: Laufenburger Wald Im Flächennutzungsplan der Stadt Stolberg ist der überwiegende Teil der Teilfläche 1 als Fläche für Wald dargestellt. Lediglich ein etwa 175 m langer und 50 m breiter Streifen entlang der L 25 ist als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Angrenzende Flächen, sowohl im Stadtgebiet Stolberg als auch Langerwehe, sind ebenfalls als Flächen für Wald, die L 25 ist als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Der südliche Bereich der Teilfläche wird durch die Darstellung einer Wasserschutzzone 2 überlagert. Aus dem Gesamträumlichen Plankonzept für die Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ist eine geringfügige Überlagerung der Teilfläche im Nordwesten durch die Wasserschutzzone 3a 'Langerwehe-Wenau' bekannt. Die Teilfläche liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans IV Stolberg-Roetgen. Nördlich der L 25 wird die Teilfläche durch das Landschaftsschutzgebiet Laufenburger Wald, südlich der L 25 durch das Landschaftsschutzgebiet Hürtgenwald überlagert. In den

13 Textlichen Darstellungen ist unter Punkt 2.2 für Landschaftsschutzgebiete als Ausnahme Nr. 14 "die Errichtung von Windkraftanlagen auf den im örtlichen Flächennutzungsplan dargestellten und mit der unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Windkraftkonzentrationszonen" aufgenommen. 4.2 Teilfläche 2: Hedchensknepp Im Flächennutzungsplan der Stadt Stolberg ist der überwiegende Teil der Teilfläche 2 als Fläche für Wald dargestellt. Lediglich ein etwa 2,5 ha großer Bereich im Südwesten ist als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Angrenzende Flächen sind, mit Ausnahme des o.a. Bereichs, ebenfalls als Flächen für Wald ausgewiesen. Der westliche Bereich ist durch die Wasserschutzzone 3 'Stolberg-Nachtigällchen und Mariaschacht' überlagert. Die Teilfläche liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans IV Stolberg-Roetgen. Der überwiegende Teil der Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet 'Münsterwald', eine Teilfläche im Südwesten (analog zu der Abgrenzung der Fläche für Wald) im Landschaftsschutzgebiet 'Münsterländchen'. Den Hecken im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 'Münsterländchen' wird ein hoher landschaftsästhetischer Wert eingeräumt, die Leitziele beinhalten die Erhaltung und Optimierung einer landwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft. In den Textlichen Darstellungen ist unter Punkt 2.2 für Landschaftsschutzgebiete als Ausnahme Nr. 14 "die Errichtung von Windkraftanlagen auf den im örtlichen Flächennutzungsplan dargestellten und mit der unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Windkraftkonzentrationszonen" aufgenommen. 4.3 Teilfläche 3: Wolberberg Im Flächennutzungsplan der Stadt Stolberg ist der überwiegende Teil der Teilfläche 3 als Fläche für Wald dargestellt. Ein etwa 20,5 ha großer Bereich im Norden ist als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Angrenzende Flächen sind, mit Ausnahme des o.a. Bereichs, ebenfalls als Flächen für Wald ausgewiesen. Der nordwestliche Bereich ist durch die Wasserschutzzone 3 'Stolberg-Nachtigällchen und Mariaschacht' überlagert. Die Teilfläche liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans IV Stolberg-Roetgen. Der überwiegende Teil der Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet 'Münsterwald', eine Teilfläche im Norden (analog zu der Abgrenzung der Fläche für Wald) im Landschaftsschutzgebiet 'Münsterländchen'. Den Hecken im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 'Münsterländchen wird ein hoher landschaftsästhetischer Wert eingeräumt, die Leitziele beinhalten die Erhaltung und Optimierung einer landwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft. In den Textlichen Darstellungen ist unter Punkt 2.2 für Landschaftsschutzgebiete als Ausnahme Nr. 14 "die Errichtung von Windkraftanlagen auf den im örtlichen Flächennutzungsplan dargestellten und mit der unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Windkraftkonzentrationszonen" aufgenommen. 4.4 Teilfläche 4: Drei-Kaiser-Eichen Ost Im Flächennutzungsplan der Stadt Stolberg ist die Teilfläche 4 als Fläche für Wald dargestellt. Angrenzende Flächen auf Stolberger Stadtgebiet sind ebenfalls als Flächen für Wald ausgewiesen, südöstlich angrenzende Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald sind als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt

14 Die Teilfläche liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans IV Stolberg-Roetgen. Die Teilfläche wird durch das Landschaftsschutzgebiet Hürtgenwald überlagert. In den Textlichen Darstellungen ist unter Punkt 2.2 für Landschaftsschutzgebiete als Ausnahme Nr. 14 "die Errichtung von Windkraftanlagen auf den im örtlichen Flächennutzungsplan dargestellten und mit der unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Windkraftkonzentrationszonen" aufgenommen. 5. Ziele der Raumordnung und Landesplanung 5.1 Landesplanung Gemäß Landesentwicklungsplan (LEP) vom Juni 1995 sind die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien (vor allem Wasser-, Wind- und Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe) zu verbessern bzw. zu schaffen. Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, sind in den Regionalplänen als "Bereiche mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien" darzustellen. Zum landesplanerischen Ziel des Waldschutzes formuliert der LEP: "B.III.3.21 Waldgebiete sind so zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln, dass der Wald seine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen nachhaltig erfüllen kann. Waldgebiete dürfen nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird." Durch den 'Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung' (Windenergie-Erlass) vom zeigt die Landesregierung die planerischen Spielräume auf, den Ausbau der Windenergienutzung zu ermöglichen und gibt eine Hilfestellung zur rechtmäßigen Einzelfallprüfung. Der Erlass wird hinsichtlich des Belangs Wald durch den Leitfaden 'Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen' (MKULNV 2012) konkretisiert. In diesem wird davon ausgegangen, dass in waldarmen Kommunen 4 eine Waldinanspruchnahme für Windenergieanlagen in der Regel nicht in Betracht kommt. Die Kupferstadt Stolberg liegt mit einem Waldanteil von 49,7 % über dem Gesamtwaldanteil von 25,7 % 5 in NRW, so dass die Ausweisung einer Konzentrationsfläche grundsätzlich zulässig ist. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen (landesplanerisches Ziel D. II. 2.4). Aufgrund neuer Rechtsgrundlagen, veränderter Rahmenbedingungen (bspw. demografischer Wandel, Klimawandel) und veränderter Zielsetzungen zur Raumentwicklung (u.a. erneuerbare Energien) wird in Nordrhein-Westfalen der Landesentwicklungsplan derzeit neu aufgestellt. Am 25. Juni 2013 hat die Landesregierung beschlossen, das 6-monatige Beteiligungsverfahren zum Entwurf des neuen LEP zu beginnen. Die Festlegungen des Planentwurfs sind aber bereits jetzt gem. Raumordnungsgesetz als in Aufstellung befindliche Ziele bei anderen Planungen und 4 5 Definition nach Landesentwicklungsplan NRW: Waldanteil unter 15 % des Gemeindegebietes im Verdichtungsraum; unter 25 % der Gemeinde in ländlichen Räumen (LEP NRW, B. III. 3.31) Stichtag , Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf,

15 Entscheidungen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Ausbaus der Nutzung Erneuerbarer Energien, im speziellen der Windenergienutzung sind in den Entwurf des LEP die Erkenntnisse und Ziele der Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 Windenergie (LANUV- Fachbericht 40, 2012) übernommen worden. Für das Planungsgebiet Köln sollen durch die Regionalplanung ha als Vorranggebiete für die Windenergienutzung festgelegt werden. Den kommunalen Planungsträgern wird freigestellt, innerhalb dieser Gebiete die Windenergienutzung an geeigneten Standorten zu konzentrieren bzw. außerhalb weitere Flächen für die Windenergienutzung in Bauleitplänen darzustellen. Diese Ausweisungen tragen insgesamt zum Erreichen der im LEP genannten Ausbauziele für die Windenergienutzung bei. Es wird darauf verwiesen, dass diese Ziele als Mindestziele anzusehen sind und die Landesregierung von Regionen und Kommunen ein darüber hinaus gehendes Engagement zeigen. Die Initiierung von Partizipationsmodellen wie z.b. 'Bürgerwindparks' wird empfohlen. Im Ziel der Waldinanspruchnahme (7.3-3) wird vorgegeben, dass Wald nur in Anspruch genommen werden darf, 'wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.' Hinsichtlich der Inanspruchnahme für die Windenergienutzung wird die Festlegung geöffnet: "Die Errichtung von Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen ist möglich, sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden." Lt. LEP-Entwurf steht "wegen der geringen unmittelbaren Flächeninanspruchnahme [ ] die Nutzfunktion des Waldes einer Festlegung von Flächen für die Windenergienutzung in der Regel nicht entgegen." In den Erläuterungen zum Ziel 'Waldarme und waldreiche Gebiete' wird darauf verwiesen, dass "in Gemeinden mit geringerem Waldflächenanteil [unter 60 %] [ ] bei notwendigen Waldinanspruchnahmen kompensierende Ersatzaufforstungen erforderlich" sind. 5.2 Regionalplan Der Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Aachen stellt im Bereich der Teilfläche 1 Wald mit der überlagernden Freiraumfunktion Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung dar. Ein kleiner Bereich im Westen sowie ein größerer Bereich im Süden sind zusätzlich durch die Darstellung Grundwasser- und Gewässerschutz überlagert. Für die Teilfläche 2 stellt der Regionalplan überwiegend Wald mit der überlagernden Freiraumfunktion Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung sowie westlich Grundwasser- und Gewässerschutz dar. Im äußersten Westen ist kleinteilig Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich dargestellt. Im Norden der Teilfläche 3 stellt der Regionalplan Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich, im größeren, südlichen Teil Wald dar. Die Darstellungen werden durch die Freiraumfunktion Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung sowie nördlich (über den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich hinausgehend) Grundwasser- und Gewässerschutz überlagert. Für die Teilfläche 4 stellt der Regionalplan Bereich für Wald mit der überlagernden Freiraumfunktion Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung dar. Die Darstellungen des Regionalplans stehen einer geplanten Darstellung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen nicht grundsätzlich entgegen im Rahmen der Umweltprüfung (Teil B der Begründung) werden die Schutzaspekte geprüft

16 6. Begründung der Planinhalte 6.1 Darstellung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen ( 5 Abs. 2 Nr. 2b BauGB Als Instrument der vorbereitenden Steuerung der Bodennutzung soll der Flächennutzungsplan gem. 1 Abs. 5 BauGB durch geeignete Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken und die der Anpassung an den Klimawandel dienen, den Erfordernissen des allgemeinen Klimaschutzes gerecht werden. Moderne Großwindanlagen der 3 MW-Klasse können, abhängig vom Standort, etwa 7 Mio. kwh erzeugen. Neben den positiven Klimaschutzeffekten (minus bis zu t CO 2 /Jahr) lassen sich damit allein durch eine Windenergieanlage entweder bis zu Haushalte ganzjährig mit Strom versorgen oder aber Elektroauto-Fahrleistungen von ca. 30 Mio. Kilometern erzeugen (Stand der Technik 2013). 6 Mit der Errichtung und dem Betrieb dieser Anlagen kann daher ein Beitrag geleistet werden, die bundespolitischen Ziele zur vermehrten Nutzung erneuerbarer Energien umzusetzen. Windenergieanlagen sind gem. 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert. Mit dem 35 Abs. 3 Satz 3 können Gemeinden mit der Ausweisung von Konzentrationszonen eine flächendeckende Ausbreitung der Windenergieanlagen im Außenbereich und damit eine sogenannte 'Verspargelung' der Landschaft verhindern. Der 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bietet die Möglichkeit der Steuerung durch die entsprechende Darstellung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan. Im Umkehrschluss wird durch die Darstellung der Konzentrationsflächen im FNP eine Ausschlusswirkung erzielt und somit die Errichtung von Windenergieanlagen in ungeeigneten Bereichen im Außenbereich verhindert. Mit der 98. Änderung des Flächennutzungsplans will die Kupferstadt Stolberg das bundespolitische Ziel unterstützen und gleichzeitig die Ansiedlung von Windenergieanlagen stadtplanerisch steuern. Voraussetzung für die Steuerung der Windenergieanlagen im Außenbereich gem. 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist ein schlüssiges Planungskonzept als Ergebnis eines Abwägungsprozesses. Daher wurde zunächst im Jahr 2013 das 'Gesamträumliche Plankonzept für die Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen' (vgl. Kap. 3) erstellt, um eine Grundlage für die Flächendarstellung im Flächennutzungsplan der Kupferstadt Stolberg zu erhalten. Der Rat der KupferStadt Stolberg beschloss, die 4 empfohlenen Standorte als Darstellung in den Vorentwurf der Flächennutzungsplan-Änderung zu übernehmen. Die Darstellungen 'Fläche für Wald' und 'Fläche für die Landwirtschaft' sollen mit der Darstellung 'Konzentrationszone für Windenergieanlagen' überlagert werden. Dadurch wird eine klare städtebauliche Steuerung geschaffen und nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die generelle Privilegierung im Außenbereich unterbunden. Die Prüfung und Bewertung von Alternativstandorten erfolgte im Zuge der Erarbeitung des Gesamträumlichen Plankonzepts im Jahr Quelle: eigene Berechnung BKR gem. Angaben des Bundesverband Windenergie ( Statistisches Bundesamt, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorensicherheit ( FEU - Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg ( gesamtbilanzen/ batterieelektrische-pkw)

17 Amt für Entwicklungs- und Planungsangelegenheiten, 30. Juni 2014 Nicole Dürler Amtsleiterin

18 Teil B Umweltbericht

19 Teil B Umweltbericht zum Vorentwurf 1. Einleitung Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung Plangebiete und Untersuchungsgebiete Kurzbeschreibung der maßgeblichen Wirkfaktoren von Windenergieanlagen Beschreibung der Teilflächen Teilfläche 1: Laufenburger Wald (224,1 ha) Teilfläche 2: Hedchensknepp (51,0 ha) Teilfläche 3: Wolberberg (82,3 ha) Teilfläche 4: Drei-Kaiser-Eichen Ost (69,7 ha) Umweltprüfung Schutzgut Bevölkerung und Gesundheit des Menschen Relevante Aspekte für die einzelnen Teilflächen Schutzgut Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt Relevante Aspekte für die einzelnen Teilflächen Landschaft Relevante Aspekte für die einzelnen Teilflächen Boden Relevante Aspekte für die einzelnen Teilflächen Wasser Relevante Aspekte für die einzelnen Teilflächen Klima / Luft Kultur- und Sachgüter Relevante Aspekte für die einzelnen Teilflächen Schutzgutübergeordnete Aspekte Artenschutz FFH-Verträglichkeit Eingriffsregelung und Kompensationskulisse Alternativenprüfung Quellenangaben I

20 Abbildungen Abbildung 1: Lage und Abgrenzung der vier geplanten Konzentrationszonen... 3 Abbildung 2: Teilfläche 1: Laufenburger Wald... 5 Abbildung 3: Teilfläche 2: Hedchensknepp... 6 Abbildung 4: Teilfläche 3: Wolberberg... 7 Abbildung 5: Teilfläche 4: Drei-Kaiser-Eichen Ost II

21 1. Einleitung Die Stadt Stolberg beabsichtigt, über eine Flächennutzungsplan-Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen (WEA) 1 die Genehmigung privilegierter Anlagen im Stadtgebiet zu steuern. Mit einer gesamtstädtischen Ausschluss- und Restriktionsflächenanalyse 2 wurden zunächst die aus verschiedenen planerischen oder umweltfachlichen (z.b. Schutzgebiete, Abstände zu Wohnbebauung) Gründen nicht für Windenergieanlagen geeigneten Flächen im Stadtgebiet ermittelt. Die hieraus resultierenden und für Windenergieanlagen potenziell in Frage kommenden Standorte wurden mit Hilfe eines städtebaulichen und landschaftlichen Kriterienkataloges bewertet und klassifiziert. In einem letzten Schritt wurde ein begründeter Vorschlag für potenzielle Vorrangflächen für Windenergieanlagen unterbreitet. Im Zusammenhang mit der 98. Änderung des Flächennutzungsplans Konzentrationszonen für Windenergieanlagen wird gem. 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt. Deren Aufgabe ist es, die mit der Realisierung des Bauleitplans zu erwartenden bau-, anlagenund betriebsbedingten Auswirkungen auf Mensch und Umwelt frühzeitig, umfassend und medienübergreifend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Die Umweltprüfung im FNP- Verfahren bildet zugleich eine Entscheidungshilfe für die Prüfung der vorhabenbezogenen UVP- Pflicht gem. Nr. 1.5 der Anlage 1 zum UVPG. Für die Darstellung von WEA-Konzentrationszonen im Anwendungsbereich von 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt der FNP eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion und hat quasi Satzungscharakter. Die Baugenehmigung kann ohne Bebauungsplan unmittelbar im Zulassungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erfolgen. Daher ist im Rahmen dieses FNP-Verfahrens für die Umweltprüfung eine größere Untersuchungstiefe erforderlich. Der vorliegende Umweltbericht zum Vorentwurf des Flächennutzungsplans erstellt eine dem Planungsstand entsprechende Übersicht über die wesentlichen im weiteren Verfahren voraussichtlich relevanten Aspekte der Umweltprüfung für die frühzeitige Beteiligung ( 3 Abs. 1 sowie 4 Abs. 1 BauGB) auf der Grundlage des Plan-Vorentwurfs. Ein Schwerpunkt liegt hierbei auf der Zusammenstellung und Prüfung der vorliegenden Informationsgrundlagen bzw. dem Benennen von Informationslücken. Der Beitrag stellt gleichzeitig die Grundlage für die endgültige Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung dar. Die Umweltfolgenabschätzung wird vergleichend für die Fälle 'Ist-Situation', 'Nullfall' und 'Planfall' vorgenommen. Auch wird im Zuge der UP das Potenzial für Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen abgeschätzt. 1 2 Gemäß 5 i.v.m. 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und Ziffer des Windenergie-Erlasses (WEAErl.), gem. RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport, d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr u. d. Staatskanzlei v BKR Aachen (2013): Untersuchung des Stadtgebiets auf potenzielle Konzentrationszonen für Windenergieanlagen

22 Ein vollständiger Umweltbericht, dessen Gliederung und Inhalte den Vorgaben des BauGB entsprechen, wird zur Offenlange erstellt. 1.1 Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung Die Umweltprüfung ermittelt die umweltrelevanten Wirkungen des Vorhabens auf die in 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter. Die Stadt Stolberg hat Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung unter Berücksichtigung vorliegender, umweltrelevanter Informationen sowie einer Vorabstimmung mit den zuständigen Behörden der Städteregion Aachen (Untere Landschaftsbehörde, Wasserbehörde und Immissionsschutzbehörde) und den Umweltverbänden wie folgt abgesteckt 3 : Die Umweltprüfung erfolgt für alle Umweltschutzgüter. Als besondere Schwerpunkte stellen aufgrund der Eigenschaften der vorgesehenen Nutzung als Konzentrationszone für WEA die Abschätzungen der Auswirkungen auf möglicherweise betroffene planungsrelevante Tierarten sowie die zu erwartenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsnutzung dar. Grundlagen der Beurteilungen stellen zum einen bestehende Informationen zum Zustand von Landschaftsbild und Naturhaushalt dar sowie auch Bewertungs- oder Abstandskriterien, die sich aus dem Windenergieerlass NRW und der Potenzialstudie des LANUV zur Windenergie in NRW ableiten lassen. Zum anderen werden Ergebnisse aktueller Untersuchungen zur Ausweisung der Konzentrationszone berücksichtigt (hauptsächlich Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe 1 und 2 und Biotoptypenkartierung). Detaillierte Untersuchungen zu den Auswirkungen auf den Menschen in Form von schalltechnischen Untersuchungen, Schlagschattenberechnungen, etc. erfolgen erst auf der Ebene der Anlagengenehmigungen unter Kenntnis der genauen Standorte, Zuwegungen und Anlagentypen. Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung werden in Bezug auf das Schutzgut Mensch Erfahrungswerte und pauschale Abstandsempfehlungen berücksichtigt. Dasselbe gilt für eine Bewertung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Bilanzierung des Eingriffs in das Landschaftsbild (Landschaftsbild- und Eingriffsanalyse nach NOHL). Hier erfolgt eine verbal-argumentative Betrachtung der Auswirkungen durch das Vorhaben. In Bezug auf eine Bilanzierung des Eingriffs in den Naturhaushalt erfolgt für das FNP-Verfahren eine überschlägige Eingriffsbilanzierung auf der Grundlage des Verfahrens FROELICH & SPORBECK (1991).entsprechend der Bilanzierung im Ökokonto der Kupferstadt Stolberg Eine gesonderte Vorprüfung auf FFH-Verträglichkeit gem. 36 BNatSchG ist auf Ebene des FNP aufgrund der ausreichenden Abstände zu den Gebieten nicht erforderlich. Für die nachfolgende Anlagengenehmigung (im Rahmen einer BImSchG-Genehmigung) ist zu klären, ob eine UVP erforderlich ist 4. Die Umweltprüfung auf FNP-Ebene kann mit ihren Aussagen zu den Auswirkungen diesbezüglich als Entscheidungshilfe fungieren. 3 4 Vgl. Vorläufiger Untersuchungsrahmen UP Stand und Protokoll zum vorgezogenen Behördentermin am im Rathaus der Stadt Stolberg. Gem. des 3c UVPG in Verbindung mit Anlage 1 Nr ist mit der Errichtung von 6 bis 19 Windkraftanlagen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls und gem. Nr mit der Errichtung von 3 bis 5 Windkraftanlagen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen

23 1.2 Plangebiete und Untersuchungsgebiete Das Plangebiet erstreckt sich auf die vier geplanten Konzentrationszonen für Windenergieanlagen (WEA) mit einer Gesamtgröße von rd. 427 ha (vgl. Abbildung 1). Teilfläche 1: Laufenburger Wald (224,1 ha) Teilfläche 2: Hedchensknepp (51,0 ha) Teilfläche 3: Wolberberg (82,3 ha) Teilfläche 4: Drei-Kaiser-Eichen Ost (69,7 ha) Abbildung 1: Lage und Abgrenzung der vier geplanten Konzentrationszonen Quelle: BKR Aachen

24 Die betreffenden Flächen resultieren aus dem 'Gesamträumlichen Plankonzept für die Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen' (BKR AACHEN 2013), bei der wesentliche gesetzliche Ausschlusskriterien berücksichtigt wurden. Die in der Umweltprüfung zu betrachtenden Untersuchungsgebiete umfassen die 4 geplanten Konzentrationszonen (vgl. Abbildung 1) sowie ihr näheres (300 m) bis weiteres (1.000 m) Umfeld. Sie gehen über die dargestellten Konzentrationszonen hinaus, um wertvolle Strukturen (empfindliche Nutzungen, Schutzgebiete sowie Landschaftsbild) im Umfeld mit zu erfassen. Das betrachtete Untersuchungsgebiet wird für jedes Schutzgut unterschiedlich abgegrenzt und gemeinsam mit den verwendeten Beurteilungsgrundlagen zu Beginn der schutzgutbezogenen Kapitel erläutert. Beispielsweise werden die planerischen Grundlagen und die festgesetzten Schutzgebiete in einem Umfeld von m um die geplante Konzentrationszonen aufgeführt. Auch zur Beurteilung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild und Fernsichtbeziehungen, die Erholungsnutzung und die Gesundheit des Menschen sowie die mögliche Auswirkungen auf Tierarten (insbesondere Vogel- und Fledermausarten) werden weiter reichende Räume betrachtet. 2. Kurzbeschreibung der maßgeblichen Wirkfaktoren von Windenergieanlagen Einwirkungen durch Bau und Anlage, schwerpunktmäßig am Standort und im Bereich von Zuwegungen und Kranstellflächen (zugrunde gelegt werden pauschale Annahmen auf Basis der Angaben der Kupferstadt Stolberg): Rodung, Teil- und Vollversiegelungen, Bodenverdichtungen, Errichtung WEA: Vegetationsverlust/Lebensraumverlust am Anlagenstandort sowie entlang der Zuwege, Tötung von Individuen dort vorkommender Tierarten, Verlust von Erholungsflächen, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, Bodenschäden, Verlust von Versickerungsflächen, Beeinträchtigung kulturhistorisch interessanter Bereiche (ein Teil der Rodung ist als temporärer Verlust anzusehen, nur ein Teilbereich wird überbaut, bzw. muss dauerhaft frei von Gehölzen bleiben) Baulärm, Beunruhigung, Beleuchtung in der Bauphase: temporäre Störungen für Erholungssuchende und Tierarten (Standort selbst und näheres Umfeld der Standorte betroffen) Leckagen u. ä. in der Bauphase: Schadstoffeinträge in Boden und Wasser Einwirkungen aus dem Betrieb der WEA am Standort sowie auch auf Schutzgüter im Umfeld Betriebsgeräusche, Bewegung/Schlagschatten, Befeuerung: Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, der Erholungseignung, und ggf. von Wohn-(Umfeld-) Funktionen; Störungen, Scheuch- und Vermeidungseffekte für Tierarten (insbesondere näheres Umfeld der Anlagen) Schlagopfer durch Rotorbewegungen (in der Umweltprüfung wird von einer Anlagenhöhe zwischen 150 m und 200 m (z.b. 150 m Nabenhöhe und 100 m Rotordurchmesser) ausgegangen; Tierarten können im Bereich der Rotoren betroffen sein) betroffen sind Tierarten des Luftraums auf Rotorhöhe mit Vorkommen auf den Flächen und deren Umfeld sowie auch aus dem weiteren Umfeld und Überflüge (Vögel, Fledermäuse) Die im Rahmen der Umweltprüfung zum FNP getroffenen Annahmen zur Anzahl und den Standorten der Anlagen (z.b. zur Abschätzung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild,

25 Schlagschatten, Lärmbelastungen oder Auswirkungen auf Vogelarten) sind als Beurteilungshilfe zu verstehen; sie stellen keine Vorgaben für das nachfolgende Genehmigungsverfahren dar. 3. Beschreibung der Teilflächen 3.1 Teilfläche 1: Laufenburger Wald (224,1 ha) Forstwirtschaftliche Nutzung, durch L 25 geteilt; nächste Wohnbebauung in rd. 300 m Entfernung (im Außenbereich an der Wehebachtalsperre), nächste Wohngebiete gem. FNP mind. 600 m (Gemischte Baufläche Schevenhütte), Landschaftsschutzgebiet. Abbildung 2: Teilfläche 1: Laufenburger Wald

26 3.2 Teilfläche 2: Hedchensknepp (51,0 ha) Überwiegend forstwirtschaftliche Nutzung, mit Ausnahme einer 2,3 ha großen Fläche am westlichen Rand; nächste Wohnbebauung in rd. 300 m Entfernung (im Außenbereich Rochenhaus, Roggenläger), nächste Wohngebiete gem. FNP mind. 650 m (Gemischte Bauflächen Vicht, Wohnbauflächen Breinigerberg, Zweifall), Landschaftsschutzgebiet. Abbildung 3: Teilfläche 2: Hedchensknepp

27 3.3 Teilfläche 3: Wolberberg (82,3 ha) Überwiegend forstwirtschaftliche Nutzung, mit Ausnahme einer 20,5 ha großen Fläche am nordwestlichen Rand; nächste Wohnbebauung in rd. 300 m Entfernung (im Außenbereich Zu den Maaren, Rochenhaus, Roggenläger), nächste Wohngebiete gem. FNP mind. 750 m (Wohnbauflächen Breinig, Zweifall, Venwegen), Landschaftsschutzgebiet Abbildung 4: Teilfläche 3: Wolberberg

28 3.4 Teilfläche 4: Drei-Kaiser-Eichen Ost (69,7 ha) Forstwirtschaftliche Nutzung; nächste Wohnbebauung in rd. 300 m Entfernung (im Außenbereich Raffelsbrand, Gem. Hürtgenwald), nächste Wohngebiete gem. FNP mind m (Wohnbauflächen Vossenack, Gem. Hürtgenwald), Landschaftsschutzgebiet Abbildung 5: Teilfläche 4: Drei-Kaiser-Eichen Ost

29 4. Umweltprüfung 4.1 Schutzgut Bevölkerung und Gesundheit des Menschen Gemäß 1 Abs. 6 Nr. 7 c) BauGB sind umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt sowie gemäß 1 Abs. 6 Nr. 1 die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Gemäß 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen [ ] die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Dies entspricht dem Ziel, den Menschen vor Lärm und vor lufthygienischen Belastungen zu schützen. Darüber hinaus ist der Aspekt der Erholung von Bedeutung, der in enger Wechselwirkung zum Landschaftsbild steht, da insbesondere die landschaftsgebundene ruhige Erholung betroffen ist. Wesentliche zu prüfende Auswirkungen: Beeinträchtigung der Gesundheit des Menschen Beeinträchtigung der Wohn-(Umfeld)-Funktion und Erholungsnutzung Materialien, Beurteilungsgrundlagen Die Umweltprüfung für das Schutzgut Mensch erfolgt vornehmlich auf der Basis folgender Datengrundlagen: Gesamtstädtische Untersuchung (BKR AACHEN 2013); hier Abstände zu Siedlungsbereichen, Rechtsgültige Flächennutzungspläne der Städte und Gemeinden Stolberg, Aachen, Langerwehe, Hürtgenwald und Roetgen, Karte unzerschnittener Landschaftsräume NRW, Wanderkarten des Eifelvereins, Touristisches Material der Kupferstadt Stolberg, DGK und Luftbild. Vermeidung, Minderung, Kompensation Empfehlung zum Erhalt der Wegeverbindungen, ggf. Maßnahmen zur Einschränkung der Sichtbarkeit der Anlagen möglich. Konkrete Umsetzung erst auf Ebene des BImSchG- Verfahrens möglich. Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung Zu Vermeidung von Immissionskonflikten wurden die Konzentrationszonen so abgegrenzt, dass Mindestabstände zu empfindlichen Nutzungen (Wohnnutzung) eingehalten werden

30 (750 m zu Wohnbauflächen, 500 m zu Gemischten Bauflächen, 300 m zu einzelnen schutzbedürftigen Nutzungen im Außenbereich; vgl. Gesamträumliches Plankonzept, BKR 2013). Im Umweltbericht erfolgt eine verbal-argumentative Beurteilung der Immissionen (Lärm, Schattenwurf, Reflexionen) auf der Grundlage von Pauschalannahmen; konkrete Gutachten zu Lärm, Schlagschatten, etc. werden erst im nachfolgenden BImSchG-Verfahren erstellt. Im Umweltbericht erfolgt eine ausführliche verbal-argumentative Abhandlung des Erholungsaspektes auf der Fläche und in der Umgebung. Landschaftliche Strukturen, relevante Rad- und Wanderwege sowie Infrastrukturangebote werden aufgeführt Relevante Aspekte für die einzelnen Teilflächen LAUFENBURGER WALD Im Umfeld (bis m) der Konzentrationszone befinden sich folgende empfindliche Nutzungen: Nächste Mischbauflächen im Westen in der Ortslage Schevenhütte in 650 m Entfernung; nächste Wohnbauflächen im Westen in Schevenhütte in 750 m Entfernung. Die nächsten schutzbedürftigen Nutzungen im Außenbereich befinden sich im Süden (Nideggener Straße, Stolberg) in 300 m Entfernung. Weitere schutzbedürftige Nutzungen im Außenbereich liegen in mehr als 500 m Entfernung im Nordwesten (Forsthaus Wenau, Haus Wehetal). Für die Erholungsnutzung gut erschlossen mit Wanderparkplatz, Hauptwanderweg, Rundwanderwegen, Schutzhütten; Wehebachtalsperre im Umfeld. HEDCHENSKNEPP Im Umfeld (bis m) der Konzentrationszone befinden sich folgende empfindliche Nutzungen: Wohn- und Mischbauflächen liegen im Norden (Breinigerberg 750 m) im Nordosten (Vicht 600 m) und im Südosten (Zweifall 750 m). Die nächsten schutzbedürftigen Nutzungen im Außenbereich befinden sich im Südwesten (Forsthaus Roggenläger, Rochenhaus an der L24 Winterstraße) in 300 m Entfernung. Weitere schutzbedürftige Nutzungen im Außenbereich liegen in mehr als 500 m Entfernung im Westen (an der L 24) Für die Erholungsnutzung sehr gut erschlossen mit Wanderparkplatz, Rundwanderwegen, Waldlehrpfad, Vital Parcours, Schutzhütten. WOLBERBERG Im Umfeld (bis m) der Konzentrationszone befinden sich folgende empfindliche Nutzungen: Wohn- und Mischbauflächen liegen im Norden (Breinig 750 m), im Osten (Zweifall 750 m) und im Westen (Venwegen 750 m). Die nächsten schutzbedürftigen Nutzungen im Außenbereich befinden sich im Norden (Forsthaus Roggenläger, Rochenhaus südlich der L24 Winterstraße), im Westen (Einzelhöfe an der Straße Zu den Maaren ) und im Süden (im Vichttal) alle in 300 m Entfernung. Für die Erholungsnutzung gut erschlossen mit Rundwanderwegen, Vital Parcours, Schutzhütte; Wanderparkplatz im Umfeld

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