Univ.-Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 24. FEBER 2014
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- Martin Geier
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1 FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT MUSTERÖSUNG Univ.-Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 24. FEBER 2014 Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. 09:00 11:00 UHR HS E.001 (UNIPARK) Zur Orientierung sind die je Frage zu erzielenden Punkte angeführt. Beachten Sie die Fragestellung. Antworten Sie KURZ, geben Sie die entsprechenden Paragraphenhinweise an und begründen Sie Ihre Antwort. Bitte verwenden Sie zur Beantwortung der Fragen ausschließlich das ausgeteilte linierte Papier. Antworten auf anderen Unterlagen werden nicht bewertet. Schreiben Sie auf jeden Bogen Ihren Namen und Ihre Matrikelnummer und schreiben Sie leserlich! Sollten Sie während der Prüfung mit einer Gesetzesausgabe angetroffen werden, die mehr als reine Paragraphenverweise und Unterstreichungen enthält, wird Ihnen diese abgenommen. Viel Erfolg! NR FRAGESTEUNG PUNKTE 1) Bakk: Nennen Sie vier anerkannte Schätzungsmethoden. Diplom: Erklären Sie die Begriffe Bilanzberichtigung und Bilanzänderung und nennen Sie je ein Beispiel. Bakk: Äußerer Betriebsvergleich: Vergleich mit fremden Betrieben Innerer Betriebsvergleich: Vergleich mit anderen Jahren desselben Betriebes Kalkulatorische Schätzung nach dem Wareneinkauf: Kaffeeverkauf eines Kaffeehauses erscheint gemessen an den Kaffeeeinkäufen zu niedrig Schätzung nach dem ebensaufwand: Stpfl hat Einkommen von 500 EUR im Monat und fährt einen Porsche Schätzung nach dem Vermögenszuwachs [alternativ]: Stpfl hat eine Villa gekauft, die aus dem deklarierten Einkommen nicht finanziert worden sein konnte Diplom: Bilanzberichtigung: Wenn die Bilanz unrichtig/falsch ist, ist sie zwingend zu berichtigen; zb es fehlen Bilanzposten, Bilanzposten sind falsch bewertet etc. Bilanzänderung: Ein richtiger Bilanzansatz wird durch einen anderen richtigen Bilanzansatz ersetzt; zb Bildung einer Rückstellung bei Gewinnermittlung nach 4 Abs 1 nicht vorgenommen, obwohl der Stpfl dazu berechtigt gewesen wäre; AfA für ein Betriebsgebäude ihv 2%, obwohl eine AfA ihv 3% zulässig gewesen wäre. [04] 1
2 2) EINKOMMENSTEUER Der Bäckermeister X ermittelt seinen Gewinn gem. 4 Abs. 1 EStG. In seinem Betriebsvermögen befindet sich ein im Jahr 1990 als Bauland gekauftes unbebautes Grundstück. Der Buchwert des Grundstückes beträgt ,-. Im Jahr 2013 lässt X das Grundstück an das öffentliche Kanal-, Wasser- und Stromnetz anschließen (Kosten ). Danach verkauft X das Grundstück an seinen Konkurrenten K um ,-. - Beurteilen Sie den Grundstücksverkauf aus einkommensteuerlicher Sicht? - Erläutern Sie Wahlmöglichkeiten des X bei der Einkünfteermittlung. [08] Wertveränderungen von Grund und Boden lösen seit dem StabG 2012 auch für 4 Abs. 1 Gewinnermittler Steuerpflicht zum Sondersteuersatz ihv 25% aus. Da das Grundstück im Jahr 1990 angeschafft wurde, war es im Betriebsvermögen des Bäckermeisters X per nicht steuerverfangen (sog. Altvermögen; nach 4 Abs 1 letzter Satz af waren Wertsteigerungen des G+B nicht steuerpflichtig; die Spekulationsfrist gem. 30 EStG af war per bereits abgelaufen). Da Altvermögen gegeben ist, bestehen 2 Möglichkeiten zur Einkünfteermittlung: a) Pauschale Einkünfteermittlung nach 30 Abs. 4 EStG ohne Abzug weiterer Betriebsausgaben; Steuerbelastung 3,5% vom Veräußerungserlös Beispielhafte Berechnung: (= Einkünfte von 100% 86% fiktive AK = 14% BMG, davon 25% ESt). Somit fällt für den Grundstücksverkauf ESt ihv ,- an (= 3,5% von ). b) Regeleinkünfteermittlung nach 30 Abs. 3: Erlös Buchwert (= ) abzüglich der getätigten Aufwendungen und des Inflationsabschlages von 2% ab dem 11. Jahr nach Anschaffung Beispielhafte Berechnung: => % (Inflationsabschlag von 13 Jahren = ) => BMG = => * 25% = Erläuterung: Die Pauschalbesteuerung nach 30 Abs 4 EStG ist günstiger; X soll die Option zur Regeleinkünfteermittlung nicht ausüben. 3) Erläutern Sie den Begriff der iebhaberei in der Einkommensteuer? Welche grundsätzlichen Regeln kennt die iebhabereivo? Welche Auswirkungen hat die iebhabereivo auf Betriebe gewerblicher Art? [08] Wird eine Tätigkeit als iebhaberei beurteilt, werden Verluste aus dieser Einkunftsquelle steuerlich nicht anerkannt. iebhabereivermutung: Umfasst Tätigkeiten, die der Sport- und Freizeitausübung oder der langfristigen Vermögensanlage dienen; Verluste werden nur anerkannt, wenn in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn/Gesamtüberschuss zu erwarten ist Prognoserechnung Kleine Vermietung (Eigentumswohnung und Eigenheim) innerhalb von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung (23 Jahren ab den ersten Aufwendungen) muss ein Gesamtüberschuss erzielt werden [1 ZP] Große Vermietung (Mietgebäude mit mindestens 3 Wohneinheiten) innerhalb der ersten 25 Jahre (bzw. 28 Jahre) muss ein Gesamtüberschuss erzielt werden [1 ZP] 2
3 Einkünftevermutung: Umfasst Tätigkeiten die nicht unter die iebhaberei fallen, insb. gewerbl. Tätigkeiten. Diese können aber ausnahmsweise iebhaberei sein, wenn sie auf Dauer keinen Gewinn erbringen. In den ersten drei Jahren besteht jedenfalls eine Einkünftevermutung, auch wenn Verluste vorliegen > Anlaufverluste werden daher jedenfalls anerkannt Unwiderlegbare Einkunftsquelleneigenschaft: Tätigkeit wird aus Gründen der Gesamtrentabilität aufrecht erhalten z.b.: Verlust aus einer Garage in Verbindung mit einem Hotel BgA werden auch bei nachhaltigen Verlusten als Einkunftsquelle anerkannt Betriebe gewerblicher Art von KöR: diese unterliegen nicht der VO 4) a) Der Bootshändler Herr X erzielt mit seinem Einzelunternehmen seit Jahren Umsatzerlöse ihv pro Jahr. Wie hat er seinen Gewinn zu ermitteln? [2] [10] b) Herr X weist in seiner Unternehmensbilanz einen im August 2013 um für seinen Betrieb angeschafften PKW aus. Da Herr X mit dem Pkw jährlich ca km in Zusammenhang mit dem Bootshandel zurücklegt, schätzt er die Nutzungsdauer des Fahrzeugs auf vier Jahre; X schreibt den PKW im Jahr 2013 unternehmensrechtlich um ab. Wie ist bei Erstellung der ESt-Erklärung für 2013 vorzugehen? [4] c) Herr X möchte zur Förderung der Kapitalausstattung Wertpapiere seines Privatvermögens in seinen Betrieb einlegen; die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere betragen , deren Teilwert Ist das möglich? Wenn ja: Wie sind die Wertpapiere zu bewerten? [4] a) Herr X ermittelt den Gewinn nach 5 Abs 1 EStG, weil Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen und Rechnungslegungspflicht nach 189 Abs 1 Z 2 UGB besteht. b) PKW (des Anlagevermögens) sind einen zwingend auf acht Jahre abzuschreiben ( 8 Abs 6 EStG). Da G das Fahrzeug erst im zweiten Halbjahr in Betrieb nimmt, ist für 2013 nur eine Halbjahres-AfA zulässig ( 7 Abs 2 EStG). Weiters sind die Anschaffungskosten des PKW ihv unangemessen hoch isd 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG; als angemessene Anschaffungskosten werden von der Finanzverwaltung (nur) anerkannt. Herr X kann 2013 daher nur eine AfA ihv (= ) als Betriebsausgabe geltend machen. Anmerkung: Die Korrektur der zu hohen AfA in der url. Bilanz wird über die MWR vorgenommen. c) Da X den Gewinn nach 5 EStG ermittelt, können die Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen in das Betriebsvermögen aufgenommen werden ( 5 Abs 1 EStG). Einlagen sind grds mit dem Teilwert ( ) anzusetzen, es sei denn es handelt sich um Kapitalvermögen; die Wertpapiere sind mit den Anschaffungskosten ( ) zu bewerten, weil deren Teilwert im Einlagezeitpunkt ( ) nicht niedriger ist als die seinerzeitigen Anschaffungskosten ( ; 6 Z 5 lit a EStG). EINKOMMENSTEUER / KÖRPERSCHAFTSTEUER 5) Der in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Herr A hält 70% der Anteile an der (österreichischen) A-GmbH in seinem Privatvermögen. Würdigen Sie bei folgenden Vorgängen die einkommensteuerlichen Konsequenzen bei Herrn A sowie (gegebenenfalls) die körperschaftsteuerlichen Konsequenzen auf der Ebene der A-GmbH (auf verkehrssteuerrechtliche Aspekte ist NICHT einzugehen). a) 2013 schüttet die A-GmbH an A einen Gewinn ihv EUR aus. [4] [10] 3
4 b) Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der A-GmbH erhält A im Jahr 2013 einen Geschäftsführerbezug ihv EUR Fremdüblich wären allerdings nur EUR [4] c) 2013 verkauft A seine Anteile an der A-GmbH um EUR Die historischen Anschaffungskosten für diese Beteiligung belaufen sich auf insgesamt EUR [2] a) Die Verteilung des Gewinns einer GmbH an ihre Gesellschafter stellt eine Einkommensverwendung dar, die nicht den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH mindert. A hat Einkünfte aus Kapitalvermögen gem 27 Abs 2 Z 1 lit a EStG. Die G-GmbH hat von den Euro 25 % KESt einzubehalten und an das FA abzuführen. Mit dem KESt-Abzug tritt Endbesteuerungswirkung ein. b) Herr A hat Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem 22 Z 2 EStG (wesentliche Beteiligung, da über 25 %), soweit das Geschäftsführerentgelt angemessen (fremdüblich) ist. Der um EUR überhöhte (somit nicht fremdübliche) Teil des Entgelts ist eine verdeckte Gewinnausschüttung und führt wie eine offene Gewinnausschüttung zu Einkünften aus Kapitalvermögen isd 27 EStG. Bei der A-GmbH ist das angemessene Geschäftsführerentgelt ihv EUR Betriebsausgabe, der überhöhte Teil (EUR ) ist demgegenüber nicht abzugsfähig (Einkommensverwendung). Für die überhöhten EUR hat die G-GmbH 25 % KESt (endbesteuert) an das FA abzuführen. c) Bei A liegen gem 27 Abs 3 EStG Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen vor. Diese betragen gem 27a Abs 3 Z 2 lit a EStG EUR und unterliegen dem besonderen Steuersatz von 25%. Keine Endbesteuerung. 6) Erläutern Sie zwischen welchen Unternehmen eine Gruppe gebildet werden kann bzw NICHT gebildet werden kann und begründen Sie Ihre Antwort. [08] 80% A-AG 100% X-OG 0% B-GmbH A-GmbH 70% 49% 40% Y-OG 30% C-GmbH Österreich D-AG Deutschland 4
5 Folgende Gruppenbildungen (sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gem 9 KStG) möglich: A-AG ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft und kommt damit als Gruppenträger in Betracht ( 9 Abs 3 KStG). Die A-AG kann aufgrund der 100%igen Beteiligung an der B-GmbH diese als Gruppenmitglied in die Gruppe aufnehmen ( 9 Abs 2 und 4 KStG). Die C-GmbH kann ebenso Gruppenmitglied werden: Die unmittelbare Beteiligung beträgt zwar nur 40%. Die B-GmbH kann aber mittelbare finanzielle Verbindung vermitteln (40% unmittelbar + mittelbar durchgerechnet 21% = gesamt 61%). Die Beteiligung über die Y-OG ändert an dieser Beurteilung nichts. Die A-AG kann die A-GmbH wegen der 80% Beteiligung als Gruppenmitglied aufnehmen ( 9 Abs 2 und 4 KStG). Die deutsche D-AG kann nicht in die Gruppe einbezogen werden, da keine ausreichende Beteiligung besteht ( 9 Abs 2 und 4 KStG). Die Y-OG kann nicht in die Gruppe einbezogen werden, weil es sich um eine Personengesellschaft handelt ( 9 Abs 2 KStG). UMSATZSTEUER 7) Der Fahrzeughändler F schenkt seiner Tochter anlässlich ihres erfolgreichen Studienabschlusses einen neuen Pkw (Einkaufspreis , Verkaufspreis ). Umsatzsteuerliche Behandlung der Schenkung bei F? [04] Es liegt ein Entnahmeeigenverbrauch nach 3 Abs 2 UStG vor, weil F einen Gegenstand für Zwecke außerhalb des Unternehmens verwendet und für diesen Gegenstand den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte Anmerkung: Zur Weiterveräußerung angeschaffte Kfz unterliegen nicht dem Vorsteuerabzugsverbot des 12 Abs 2 Z 2 lit b. Als Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis ihv heranzuziehen, weil es keine Gegenleistung gibt ( 4 Abs 8 lit a UStG) Anmerkung: Der Normalwert isd 4 Abs 9 UStG würde nur zur Anwendung kommen, wenn eine fremdunübliche Gegenleistung vorliegen würde. 8) Der Grazer Unternehmer G liefert Armaturen an den italienischen Unternehmer I. I holt die Ware in Graz ab, erhält gleichzeitig die Rechnung ihv und bezahlt diese umgehend. Die UID-Nummern der beiden Geschäftsleute sind auf der Rechnung vermerkt. - Umsatzsteuerliche Behandlung des Armaturenverkaufs bei G? - Beurteilen Sie die umsatzsteuerlichen Folgen bei I (Annahme: die italienische Rechtslage entspricht der österreichischen Rechtslage). - Nennen Sie nötige Formalvoraussetzungen. [08] Es liegt eine ieferung isd 3 UStG vor. Die ieferung gilt dort als ausgeführt, wo die Beförderung durch den Abnehmer beginnt. Damit ist die Armaturenlieferung grundsätzlich in Ö steuerbar ( 3 Abs 8 UStG). Da der Abnehmer ein Unternehmer ist und die Ware in einen anderen Mitgliedsstaat befördert wird, liegt eine steuerfreie ig ieferung bei G vor (Art 7 UStG). G stellt eine Rechnung ohne USt mit Hinweis auf eine steuerfreie ig ieferung. Für die Steuerfreiheit muss der Buchnachweis bei G erbracht werden (Prüfung der UID-Nummer des Abnehmers, Prüfung Identität des Abholers muss aus den Unterlagen 5
6 des G ersichtlich sein). Bei I liegt ein ig Erwerb in Italien vor, für den er Erwerbsteuer entrichten muss. I kann sich die Erwerbsteuer in Italien sofort als VSt zurückholen. 9) Wo liegt in folgenden Fällen der umsatzsteuerliche iefer- bzw. eistungsort? a) Ein inzer Sachverständiger erstellt für eine Privatperson aus St. Pölten ein Bewertungsgutachten über eine in der Schweiz gelegene iegenschaft. b) Ein Grazer Unternehmer beauftragt einen österreichischen Spediteur Ware von St. Johann im Pongau in die Schweiz zu transportieren. c) Unternehmer X hat seine Ware in einem ager in inz eingelagert. Unternehmer X trifft den Abnehmer der Ware in Hamburg und übergibt diesem dort den agerschein für inz. [09] a) Sonstige eistung nach 3a UStG. Sonstige eistung izm einem Grundstück (= Grundstückssachverständiger); eistungsort ist Ort, wo Grundstück gelegen = Schweiz ( 3a Abs 9 UStG). Steuerbar in der Schweiz b) Grenzüberschreitende Beförderungsleistung izm Gütern ist eine sonstige eistung isd 3a UStG; Auftraggeber ist Unternehmer = eistungserbringung durch Spediteur an Unternehmer; keine Sonderregel anwendbar, sondern Generalklausel: 3a Abs 6 (eistungserbringung an einen Unternehmer): Empfängerortsprinzip; eistungsort ist Ö, weil Grazer Unternehmer als eistungsempfänger in Ö ansässig; steuerbar in Ö a) Es liegt eine ieferung isd 3 UStG vor. Verschaffung der Verfügungsmacht durch Übergabe agerschein; ieferort gem. 3 Abs 7 UStG (Generalklausel I), wo sich Ware im Zeitpunkt der Verschaffung befindet; zu diesem Zeitpunkt ist Ware in Ö, daher ieferort in Ö; ieferung ist steuerbar in Ö GRUNDERWERBSTEUER 11) Beurteilen Sie die grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen im folgenden Fall: Der Baumeister B kaufte im Jahr % der Anteile an der Schotter-GmbH von Herrn S um EUR 2,5 Mio. Die Schotter-GmbH besitzt eine Betriebsliegenschaft (= einfacher Einheitswert EUR ). Baumeister B muss den Kaufvertrag hinsichtlich der GmbH-Anteile zwei Jahre später im Einvernehmen mit Herrn S rückgängig machen, weil er aufgrund einer sehr schlechten Auftragslage die vereinbarten Kaufpreisraten nicht zahlen kann. [05] GrESt-Pflicht aufgrund Erwerb von 100% der Anteile an einer grundstückshaltenden Gesellschaft ( 1 Abs 3 Z 1 GrEStG); Berechnung Steuer vom Wert des Grundstückes ( 4 Abs 2 Z 3 GrEStG); BMG: 3-facher Einheitswert ( 6 Abs 1 lit b GrEStG): ; GrESt 3,5% von = EUR ( 7 Abs 1 Z 3 GrEStG). Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges innerhalb von 3 Jahren ab Entstehen der Steuerschuld: Steuer wird rückerstattet ( 17 Abs 1 GrEStG). 6
7 VERFAHRENSRECHT 12) Studienassistent Wolfgang ist überzeugt, dass das Finanzamt Ausbildungskosten bei seiner Arbeitnehmerveranlagung für 2013 zu Unrecht NICHT als Werbungskosten anerkannt hat. Der Bescheid wurde Wolfgang am zugestellt. Beschreiben Sie den möglichen Verfahrensgang, wenn Wolfgang gewillt ist, seine Rechtsansicht nötigenfalls bis zum Höchstgericht durchzusetzen: - Bei welchem Gericht kann Wolfgang (in erster Instanz) ein Rechtsmittel einlegen? Beschreiben Sie die Voraussetzungen für dieses Rechtsmittel (Inhalt, Frist). - Kann das Finanzamt auch über das Rechtsmittel entscheiden? - Welches Gericht entscheidet in 2. Instanz und was ist die grundsätzliche Voraussetzung? - Wo ist dieses Rechtsmittel an die 2. Instanz einzubringen? Die neue Verfahrensrechtslage ab ist zu beachten! [11] Wolfgang hat innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides eine Bescheidbeschwerde zu erheben ( 243 ff BAO). Die Bescheidbeschwerde ist beim Finanzamt einzubringen (eine Einbringung beim Bundesfinanzgericht ist zulässig aber nicht zweckmäßig). Denn die Beschwerdevorentscheidung durch das FA ist grundsätzlich zwingend ( 262 f BAO). Ausnahmen bestehen für folgende Fälle [1 ZP]: auf Wunsch der Partei im Einvernehmen mit dem FA ( 262 Abs 2 BAO), zb bei anzufechtenden Erlassmeinungen bei behaupteter Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder Gesetzwidrigkeit von Verordnungen ( 262 Abs 3 BAO) bei Anfechtung von Bescheiden des BMF ( 262 Abs 4 BAO) Wird die Bescheidbeschwerde vom FA als unzulässig zurückgewiesen oder inhaltlich abgewiesen, kann Wolfgang einen Vorlageantrag innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der BVE stellen. Diesfalls hat das FA die Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht weiterzuleiten. Gegen abweisende Erkenntnisse oder zurückweisende Beschlüsse des BFG ist eine ordentliche/außerordentliche Revision an den VwGH oder eine Beschwerde an den VfGH innerhalb von 6 Wochen zulässig. Wurde die Revision vom BFG für zulässig erklärt > ordentliche Revision; wurde die Revision vom BFG für nicht zulässig erklärt > außerordentliche Revision, mit Begründung des Stpfl, warum die Revision entgegen der Meinung des BFG sehrwohl zulässig ist. (Ordentliche und außerordentliche) Revisionen sind beim BFG einzubringen und werden von diesem an den VwGH weitergeleitet. GEBÜHRENRECHT 13) Beschreiben Sie die gebührenrechtlichen Konsequenzen in folgenden Fällen: a) Frau Schlau erhält ein schriftliches Angebot über den Abschluss eines unbefristeten Mietvertrages (jährliche Miete EUR ). Sie ruft den Vermieter an und bestätigt ihm die Annahme des Angebots mündlich. Es werden keine weiteren Schriftstücke errichtet. [2] b) Ein in Wien ansässiges Kreditunternehmen K-AG tritt einer in Zürich (= Schweiz) ansässigen Versicherung eine Forderung ab. Die Forderung besteht gegenüber einem [5] 7
8 österreichischen Kunden. Der Vertrag über die Forderungsabtretung wird von den zuständigen Prokuristen der beiden Firmen in Zürich unterzeichnet. Es werden zwei Originale vom Vertrag erstellt; ein Original verbleibt bei der schweizerischen Versicherung; das zweite Original nimmt der Prokurist der K-AG nach Wien mit. [3] a) Grundsätzlich Gebührenpflicht für Bestandverträge gem. 33 TP 5 GebG; allerdings Urkundenprinzip bei Gebühren zu beachten; mündliche Annahme eines schriftlichen Anbotes stellt keine Urkunde isd GebG dar; daher wird keine Gebühr ausgelöst; Achtung: Gebühr könnte durch später erstellte rechtsbezeugende Urkunden ausgelöst werden. b) Eine Zession ist grundsätzlich gebührenpflichtig ( 33 TP 21 GebG); eine Auslandsurkunde liegt vor, weil die Unterzeichnung in Zürich erfolgt ( 16 Abs 2 GebG); da nur eine der beiden Parteien Gebühreninländer ist (Sitz oder Ort der G in Ö) und die Zession eine inländische Forderung betrifft, entsteht die Gebührenpflicht grundsätzlich gem. 16 Abs 2 Z 2 lit a GebG mit der Mitnahme des zweiten Originals nach Wien. Da es sich allerdings um die Zession einer Forderung zwischen einem Kreditinstitut und einem Versicherungsunternehmen handelt, ist die Zession nach 33 TP 21 Abs 2 Z 2 gebührenfrei. Summe [90] 8
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