Gemeinde Weissach im Tal

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1 Gemeinde Weissach im Tal OT Oberweissach Bebauungsplan "Stockwiesen" Verfahrensschritt: Öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB vom bis und Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB zum Planentwurf, der Begründung und den örtlichen Bauvorschriften gem. 74 LBO vom bis hier: Zusammenstellung der eingegangenen Anregungen mit Beschlussvorschlägen der Verwaltung und des Planers Beratungsunterlagen für die öffentliche Gemeinderatssitzung am Adenauerplatz Backnang Tel.: Fax: info@roosplan.de

2 Projektbearbeitung: Dipl.-Ing. (FH) Jochen Roos, Freier Landschaftsarchitekt, bdla Yasin Gökkaya, B. Eng. Stadtplanung Martin Schulzendorf, M. Sc. Stadt- und Regionalplanung Projektnummer: Stand:

3 1 Vorbemerkung In seiner öffentlichen Sitzung am hat der Gemeinderat beschlossen, den Bebauungsplanentwurf "Stockwiesen" mit den örtlichen Bauvorschriften gem. 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen, sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von der Planung tangiert werden kann, nach 4 Abs. 2 BauGB einzuholen. Die öffentliche Auslegung fand statt in der Zeit vom bis Die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand statt in der Zeit vom bis Dabei wurde aufgrund der aktuellen Gesundheitssituation und veränderten Anwesenheitszeiten bei den Behörden eine Verlängerung bis zum gewährt. Grundlage war der Bebauungsplanentwurf in Plan und Text vom / / , dessen ortsübliche Bekanntmachung am im Mitteilungsblatt erfolgte. Über die Anregungen sind in öffentlicher Sitzung zu beraten und in der Abwägung gem. 1 Abs. 7 BauGB die entsprechenden Beschlüsse zu fassen. Es folgt eine Übersicht über die eingegangenen Anregungen, die Anregungen im Original und die Beschlussvorschläge der Verwaltung und des Planers.

4 2 Beteiligte Träger öffentlicher Belange im Bebauungsplanverfahren "Stockwiesen" Gemeinde Weissach im Tal Folgende Behörden und Leitungsträger wurden in der Zeit vom bis ( ) um eine Stellungnahme gebeten. Eingegangene Anregungen sind hervorgehoben. Nr. 1 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung Raumordnung Nr. 2 Verband Region Stuttgart Nr. 3 Landratsamt Rems-Murr-Kreis Nr. 4 Stadt Backnang Nr. 5 Deutsche Telekom Technik GmbH Nr. 6 Syna GmbH Nr. 7 Stadtwerke Backnang Nr. 8 Abfallwirtschaft Rems - Murr AöR Nr.9 Unitymedia BW GmbH Nr. 10 LNV - Landesnaturschutzverbund Baden-Württemberg e. V. Nr. 11 Landwirtschaftlicher Beirat der Gemeinde Weissach im Tal Nr. 12 Ortseniorenbeirat Nr.13 Ingenieurbüro Frank, Backnang 4

5 Nr. Eingegangene Anregungen Beantwortung der Anregungen mit Beschlussvorschlägen 1 5

6 Nr. Eingegangene Anregungen Beantwortung der Anregungen mit Beschlussvorschlägen 1 Eine Mehrfertigung der Planunterlagen mit einer zusätzlichen digitalen Version wird dem Regierungspräsidium Stuttgart nach Inkrafttreten zugesendet. Beschlussvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Bitte zur Übersendung einer Mehrfertigung nach Satzungsbeschluss wird entsprochen. 6

7 Nr. Eingegangene Anregungen Beantwortung der Anregungen mit Beschlussvorschlägen 2 Dem Verband Region Stuttgart wird nach Inkrafttreten eine digitale Version der Planunterlagen zugesendet. Beschlussvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Bitte zur Übersendung einer Mehrfertigung nach Satzungsbeschluss wird entsprochen. 7

8 Nr. Eingegangene Anregungen Beantwortung der Anregungen mit Beschlussvorschlägen 3 8

9 Nr. Eingegangene Anregungen Beantwortung der Anregungen mit Beschlussvorschlägen 3 Gewässerbewirtschaftung: Die angegebenen gesetzlichen Bestimmungen sind im Textteil des Bebauungsplans enthalten. 9

10 Nr. Eingegangene Anregungen Beantwortung der Anregungen mit Beschlussvorschlägen 3 Hochwasserschutz und Wasserbau: Die Überschwemmungsverhältnisse für den HQ-extrem Bereich werden im Planteil eingezeichnet. Landwirtschaftsamt: Der mit der Umsetzung der Planung verbundene dauerhafte Verlust und die Durchschneidung hochwertiger landwirtschaftlicher Flächen ist der Gemeinde bewusst. Die Notwendigkeit einen Gewerbestandort für ortsansässige Betriebe bereitzustellen, wiegt stärker als der Verlust der landwirtschaftlichen Fläche. Die Abfuhr der Wiesenmahd kann weiterhin auch in nördlicher Richtung erfolgen, über die öffentliche Grünfläche und den befestigten Zufahrtsbereich, wie auch über Überfahrtsrechte bzgl. Flst.-Nr. 730 und 733. Straßenbauamt: Ein Antrag auf die Verlegung der Ortsdurchfahrtsgrenze (ODG) wird nach Bestehen der Rechtskraft des Bebauungsplans gestellt. Die Stadt Backnang als zuständige Verkehrsbehörde wird angehört. Damit kommen die bisher bestehenden Anbaubeschränkungen gemäß 22 Straßenbaugesetz nicht zum Tragen. Der Erschließungsbereich zum nördlichen Teilbereich wird in Form einer Zufahrtskennzeichnung in den Planteil eingetragen. 10

11 Nr. Eingegangene Anregungen Beantwortung der Anregungen mit Beschlussvorschlägen 3 Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird in der oben dargelegten Form zugestimmt, bzw. nicht zugestimmt und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 11

12 Nr. Eingegangene Anregungen Beantwortung der Anregungen mit Beschlussvorschlägen 4 12

13 Nr. Eingegangene Anregungen Beantwortung der Anregungen mit Beschlussvorschlägen 4 Bauverwaltungs- und Baurechtsamt: Unter Berücksichtigung der eingegangenen Anregungen und der weiteren Planungen wird die vorgesehene EFH im südlichen Teilbereich auf 281,10 münn festgesetzt und wird so im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans verankert. 13

14 Nr. Eingegangene Anregungen Beantwortung der Anregungen mit Beschlussvorschlägen 4 Rechts- und Ordnungsamt: Gemäß VwV StVO 42, zu den Zeichen 310 und 311 Ortstafel, kann eine Versetzung der Ortstafeln ohne Rücksicht auf Gemeindegrenze und Straßenbaulast stattfinden. Ortstafeln sind an jener Stelle anzubringen an der, ungeachtet einzelner, unbebauter Grundstücke, die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Straße beginnt oder endet. Das Planvorhaben bedingt ein Versetzen der Ortstafel von Oberweissach. Diese soll bei der Ortseinfahrt - von Bruch kommend - auf Höhe des Flst.-Nr. 57/2 angebracht werden. Die geplanten Bäume werden als Hochstämme gepflanzt, die auch unterhalb des Kronendachs ein gutes Sichtfeld zulassen. Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird in der oben dargelegten Form zugestimmt, bzw. nicht zugestimmt und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 14

15 Nr. Eingegangene Anregungen Beantwortung der Anregungen mit Beschlussvorschlägen 5. Beschlussvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 15

16 Nr. Eingegangene Anregungen Beantwortung der Anregungen mit Beschlussvorschlägen 6 Beschlussvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 16

17 Nr. Eingegangene Anregungen Beantwortung der Anregungen mit Beschlussvorschlägen 8 Eine Wendemöglichkeit ist im südlichen Teil nicht vorhanden. Daher werden die Müllbehälter am Tag der Leerung an die Ebniseestraße gestellt. 17

18 Nr. Eingegangene Anregungen Beantwortung der Anregungen mit Beschlussvorschlägen 8 Beschlussvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 18

19 Nr. Eingegangene Anregungen Beantwortung der Anregungen mit Beschlussvorschlägen 9 Beschlussvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 19

20 Nr. Eingegangene Anregungen Beantwortung der Anregungen mit Beschlussvorschlägen 12 20

21 Nr. Eingegangene Anregungen Beantwortung der Anregungen mit Beschlussvorschlägen 12 Die beiden Teilbereiche Nord und Süd dienen unterschiedlichen Funktionen im Betriebsablauf. Die nördliche Fläche GEe1 dient als Erweiterungsfläche für die Produktion, wobei die südliche Fläche GEe2 für Verkauf und Ausstellungen sowie als Verwaltungsgebäude geplant ist. Ein ausgeprägter Fußgängerverkehr über die Ebniseestraße ist vom Betrieb bewusst nicht vorgesehen. Ein durchgehender Gehweg vom bisherigen Ortsrand ist im südlich der Ebniseestraße geplant und kann bei späteren städtebaulichen Entwicklungen verwirklicht werden. Im vorliegenden Bebauungsplan ist dafür die notwendige Fläche bereits planungsrechtlich gesichert. Auf der nördlichen Seite ist dies nicht vorgesehen, da das Gebiet auch über die Zangershalde erschlossen ist. Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird in der oben dargelegten Form zugestimmt, bzw. nicht zugestimmt und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 21

22 Nr. Eingegangene Anregungen Beantwortung der Anregungen mit Beschlussvorschlägen 13 Beschlussvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 22

23 3 Anregungen der Bürgerinnen und Bürger Die Behandlung der eingegangenen, privaten Anregungen erfolgt zusammenfassend, mit einer thematischen Bündelung der wesentlichen Inhalte. Die Themen sind dabei den jeweiligen Anregungen zugeordnet und die Originalanregungen anschließend aufgeführt. Folgende private Stellungnahmen sind während der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom bis eingegangen: Nr. 1 Harald Kronmüller Nr. 2 Monika Stelzer Nr. 3 Sigrun und Peter Stelly 23

24 Zusammenfassung der privaten Anregungen Thema 1 Gebäudehöhe, landschaftliche Einbindung (Anregung Nr. 1, 2) 1. Die Höhe des geplanten Gebäudes auf der Südseite (bzw. das Baufenster) beträgt laut Plan und Text vom maximal 11,50 Meter. Das Gebäude überragt immer noch um mindestens 3,50 m die Scheune von Monika Stelzer (Ortsausgang Oberweissach) bzw. die Scheune der Familie Allmendinger (Richtung Bruch). Das fügt sich nicht in die Landschaft ein. Vorschläge: a) Die Gebäudehöhe (Baufenster) darf hier am Ortsrand von Oberweissach maximal die gleiche Höhe wie die Scheune von Monika Stelzer haben. Somit muss A1) die Höhe des Baufensters entsprechend angepasst werden. Und / oder A2) ist der Vorschlag, dass der EFH von 281,7m=0,3 entsprechend abgesenkt wird. (Das Gebäude kann ja auch bis zu zwei Meter in den Boden, da spricht doch gar nichts dagegen. Über einen Abgang kann ein barrierefreier Zugang ermöglicht werden.) b) Der EFH von 281,7m=0,3m ist in der Gebäudemitte angesiedelt. Man kann auch das Niveau der Ebniseestraße an dieser Stelle von ca. 280,90m (~Mitte des Gebäudes) als EFH nehmen oder entsprechend tiefer, dass die maximale Gebäudehöhe (mit Aufbauten!) nicht höher als die Scheunen sind. 2. Das Gebäude (Baufenster) überragt das bestehende Talbau-Produktionsgebäude im Norden um einige Meter. Das Gebäude fügt sich so nicht in die Landschaft am Übergang zur freien Natur ein. Ein ehemaliger Weissacher Gemeinderat hatte immer dafür plädiert, dass man nach außen (Übergang zur freien Natur) kleiner werden muss. So wie es geplant ist, wirkt es wie ein Klotz von Bruch her kommend. Vorschlag: Das Gebäude (Baufenster) darf maximal so hoch (eher kleiner) wie das bestehende Gebäude sein damit es sich in die Umgebung einfügt. Beantwortung Die EFH des südlichen Baufensters (GEe2) wird auf 280,80 münn herabgesetzt, die Geschossigkeit und damit die Gebäudehöhe kann nicht weiter reduziert werden, da dadurch das benötigte Raumprogramm nicht aufrechterhalten werden könnte. Die max. zulässige absolute Gebäudehöhe liegt somit im nördlichen Teilbereich bei 290,04 und im südlichen Teilbereich bei 292,30, jeweils +/- 0,3 m. Sowohl im nördlichen wie im südlichen Teilbereich wird durch die festgesetzte Eingrünung ein deutlicher Übergang der Bebauung zur offenen Landschaft geschaffen. Im nördlichen Teilbereich wird die Anpflanzung von Bäumen an der östlichen Grenze festgesetzt. An der nördlichen Grenze bildet eine private Grünfläche, die den gesetzlich festgelegten Gewässerrandstreifen von 5 m abbildet, den Übergang der bebauten Fläche zum Brucher Bach. Im südlichen Teilbereich des Gebiets fasst am südlichen, östlichen und nördlichen Rand eine Baumreihe die geplante Gewerbefläche ein und bildet den Übergang zur offenen Landschaft, bzw. der Kreisstraße. Beschlussvorschlag: Der Anregung zur Reduzierung der EFH im südlichen Teilbereich wird teilweise zugestimmt. Den übrigen Anregungen wird nicht zugestimmt. 24

25 Thema 2: Öffentliche Visualisierung durch Schaugerüst (Anregung Nr. 1, 2) 1. Vor einem weiteren Besuch muss das versprochene Schaugerüst (siehe auch die Einwände der vorausgehenden Gemeinderatssitzungen) auf beiden Seiten aufgestellt und vom Gemeinderat angeschaut werden. Der Beschluss gilt es bis dahin zu vertagen. Warum verweigert sich die Gemeinde derart? Wenn der Talbau Komplex erstmal steht, ist es zu spät für eine Korrektur. 2. Bei den Diskussionen am wurde durch Herrn Bürgermeister Schölzel in Aussicht gestellt, dass ein Gerüst in Original-Höhe des Bauvorhabens erstellt wird. Wurde zu Protokolll gebracht. Leider fand dies nie statt. Beantwortung Bei der jetzigen Bebauungsplanabfassung liegt die maximale Gebäudehöhe um 5,90 m tiefer gegenüber den Möglichkeiten der Bebauungsplanabfassung für die frühzeitige Beteiligung. Zur Veranschaulichung der Höhenverhältnisse der geplanten Bebauung, wurde eine grafische Simulation erstellt (siehe nachfolgende Abbildung). Auf die Aufstellung eines Schaugerüsts kann daher verzichtet werden. Grafische Simulation der Neubebauung an der Ebniseestraße (Architekturbüro Dietl, 2019) Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht zugestimmt. 25

26 Thema 3: Anlieferung, Parkplatzsituation, Verkehrslärm (Anregung Nr. 1, 2, 3) Der Plan zeigt auf der nördlichen Seite einen Kreis mit einem Radius von 12,50 Metern. Welchen Zweck soll dieser Kreis erfüllen? Evtl. eine LKW-Wendeplatte? Eine LKW-Wendeplatte ist sinnvoll, damit die LKW auf dem Betriebsgelände gefahrlos be- und entladen werden und dies vor allem nicht auf der Durchgangsstraße (Ebniseestraße) wie es heute schon öfters geschieht. 1. Wie wird garantiert, dass der Talbau-Zuliefererverkehr über die Ebniseestraße abgewickelt wird und nicht wie leider öfters vorkommt über den Kammerhofweg und In der Zangershalde? Hier fahren nicht selten 40-Tonner. Manchmal auch bis zur Grundschule. 2. Doch wo parken dann gleichzeitig die laut Talbau 60 Mitarbeiter? Auf der südlichen Seite sind nicht die entsprechende Anzahl von Parkplätzen vorhanden und in Bachnähe darf laut Text auch nicht geparkt werden. Ein hin- und her über die Ebniseestraße wollte Talbau ja laut eigener Aussage absolut vermeiden. Heute schon werden die Parkplätze im Bereich In den Herrenwiesen und auch am Max- Fischer-Gemeindehaus größtenteils von Mitarbeitern der Talbau ganztägig zugeparkt. Das kann wirklich keine Dauerlösung sein. Die abgestellten LKW mit Sattelzügen werden mit Hilfe von Gabelstaplern be- und entladen, wobei die Be- und Entladevorgänge in unmittelbarer Nähe zum Grundstück unserer Mandanten stattfinden. Sowohl die über die Straße der Zangershalde ein- bzw. ausfahrenden LKW als auch die abgestellten und wieder anfahrenden verursachen einen deutlich wahrnehmbaren und erheblich störenden Verkehrslärm. Bereits im Rahmen der derzeitigen Produktion der T.W. GmbH entsteht ein Produktionsund Verkehrslärm, der den im unmittelbar angrenzenden Mischgebiet zulässigen Immissionsrichtwert der TA Lärm von tagsüber zulässigen 60 db(a) überschreitet. Durch das erweiterte Produktionsvolumen ist auch mit einer Zunahme des durch die Produktion verursachten Verkehrs und damit der Beeinträchtigung durch Verkehrslärm zu rechnen. Die Frequenz von ein- und abfahrenden LKW erhöht sich. Schließlich verstärken sich hierdurch die Lärmbelastungen durch die längs an der Zangershalde abgestellten und wieder anfahrenden LKW, indem sich auch hier die Frequenz zwischen dem vorübergehenden Abstellen und der Wiederinbetriebnahme der LKW erhöht. Im Planentwurf sind keinerlei Verkehrsflächen für die Zufahrt zum Produktionsgelände eingetragen. Auch die Begründung zum Planentwurf schweigt über die technische Abwicklung des Produktionsverkehrs. Es ergibt sich in keiner Weise, wie der Produktionsverkehr auf dem Gelände erfolgen soll, insbesondere, auf welchem Weg einfahrende Lkw auf das Produktionsgelände und ausfahrende Lkw wieder auf öffentliche Straßen gelangen. Die westlich gelegene Brücke am Kammerhofweg, über die der weitere Streckenverlauf der Zangershalde verläuft, weißt eine Tonnage-Beschränkung von 10.5 Tonnen auf. Die Lkw. der T.W. GmbH mit Sattelzügen bis zu 40 Tonnen sind für die Überfahrt dieser Brücke schlichtweg zu schwer. Die Planung setzt sich hiermit mit keinem Wort auseinander. Offen ist hierbei auch, ob die Zangershalde überhaupt in der Lage ist, den zusätzlichen Verkehr aufzunehmen. Beantwortung Die Be- und Entladung der Lastkraftwagen, sowie die primäre Erschließung des Gebäudes erfolgt auf der in GEe1 vorgesehenen Wendeplatte. Die Erschließung erfolgt über die Ebniseestraße. Durch die Erschließung über die Ebniseestraße können mögliche Konfliktsituationen mit Schul- und Radverkehr vermieden werden. Ein infrastruktureller Ausbau der besagten Brücke in Oberweissach ist im Rahmen des Bebauungsplanvorhabens nicht notwendig, da die Erschließung über die Ebniseestraße erfolgt. Mitarbeiterparkplätze sind grundsätzlich auf den firmeneigenen Grundstücken vorgesehen; damit auch die bisher genutzten öffentlichen Stellplätze in den Herrenwiesen wieder frei werden. Eine stei- 26

27 gende Verkehrsbelastung, sowie vermehrte Lärmemissionen können durch die baulichen Erweiterungen nicht vermieden werden. Da die zu errichtenden Gebäude innerbetrieblich unterschiedliche Nutzungen und Funktionen aufweisen, kommt es nur in geringem Maße zu einem Querverkehr der angrenzenden Kreisstraße K1908. Die geltenden Geräusch-Immissionsrichtwerte sind vom Betrieb einzuhalten. Mit Schreiben des Landratsamtes vom wurde dem Betrieb die Einhaltung der Werte unter Einhaltung von Verhaltensregeln (Anlieferungen ab 6.00 Uhr, Schließen der Tore beim Nageln) bestätigt. Selbstverständlich hat der Betrieb auch heute die Geräusch-Immissionswerte einzuhalten. Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht zugestimmt. Thema 4: Kosten und Belastungen für angrenzende Grundstückseigentümer (Anregung Nr. 2) Weiter Bedenken bestehen bei den Kosten - welche eventuell auf mich als Grundstückseigentümerin zukommen könnten: - für entstehende Böschungen muss der Grundstückseigentümer sorgen! Beantwortung Nach dem Nachbarschaftsrecht sind evtl. entstehende Böschungen bis auf das Ursprungsniveau vom Verursacher zu erstellen. Zur Herstellung des Straßenkörpers erforderliche unterirdische Stützbauwerke (Hinterbeton von Randeinfassungen) sowie entstehende Böschungen sind auf den angrenzenden Baugrundstücken entschädigungslos zu dulden und zu erhalten. Sie verbleiben weiterhin in der Nutzung der jeweiligen Grundstückseigentümer. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird zugestimmt. 27

28 Thema 5: Lärm- und Verkehrssituation (Anregung Nr. 3) Die Druckluftluftpistolen werden dabei mit hoher Frequenz und ebenso hohem Luftdruck verwendet, sodass bei Betätigung der Druckluftpistolen ein schussartiger Lärm auftritt. Entgegen einer Auflage der Baugenehmigung für die Produktionsgebäude, die der Talbau GmbH in der Vergangenheit auferlegt wurde, hält diese die Hallentore während der Produktion nicht ständig geschlossen (insbesondere sind Hallentore und Fenster geöffnet). Selbst bei verschlossenen Türen und Fenstern des Wohngebäudes unseres Mandanten ist der Lärm der Druckluftpistolen ständig in störender Weise zu hören. In dem mehr Fertighäuser hergestellt werden, wird sich auch der gesamte Produktionslärm erhöhen. Zudem ist durch die Erweiterung auf einen Zweischichtbetrieb auch mit einer zeitlichen Ausweitung der Lärmbelästigung zu rechnen. In einem eingeschränkten Gewerbegebiet sind ausweislich der gesetzlichen Vorgaben sowie der textlichen Festsetzungen im Entwurf des Bebauungsplans nur solche Gewerbebetriebe zulässig, die das vorhandene Wohnen nicht wesentlich stören. Keine wesentliche Störung der umliegenden Wohnnutzung liegt nur dann vor, wenn die Gewerbebetriebe den in Mischgebieten höchstzulässigen Immissionswert von tagsüber 60 db(a) und nachts 45 db(a) einhalten. Irgendwelche belastbaren Feststellungen oder auch nur Annahmen werden hierzu nicht getroffen. Die Gemeinde Weissach hat vor Aufstellung des Planentwurfs weder ein Verkehrsgutachten noch ein Lärmgutachten hinsichtlich des erhöhten Produktionslärms eingeholt. Wir regen erneut an, die erhöhte Immissionsbelastung, die durch die Erweiterung des Produktionsbetriebs zu erwarten ist, gutachterlich prüfen zu lassen und ein Lärmgutachten sowie ein Verkehrsgutachten in Abhängigkeit von den planerisch noch nicht festgesetzten Zu- und Abfahrtswegen der Lkw auf dem Betriebsgelände einzuholen. Beantwortung Die Schall-Immissionswerte laut TA Lärm VDI 2058 für Gewerbegebiete sind einzuhalten (Textteil: I.B. 1.2, S. 6). Bei den Erweiterungen handelt es sich um eingeschränkte Gewerbegebiete. In den eingeschränkten Gewerbegebieten GEe1 und GEe2 sind nur Gewerbe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Eine orientierende Lärmmessung des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis aus dem Jahr 2013 kommt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte für das bestehende Gewerbe unter Einhaltung von Verhaltensregeln (Anlieferungen ab 6.00 Uhr, Schließen der Tore beim Nageln) sicher eingehalten werden können. Durch die Erschließung über die Ebniseestraße können mögliche Konfliktsituationen mit Schul- und Radverkehr vermieden werden. Eine steigende Verkehrsbelastung, sowie vermehrte Lärmemissionen können durch die baulichen Erweiterungen nicht vermieden werden. Da die zu errichtenden Gebäude innerbetrieblich unterschiedliche Nutzungen und Funktionen aufweisen, kommt es nur in geringem Maße zu einem Querverkehr der angrenzenden Kreisstraße K1908. Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht zugestimmt. 28

29 Thema 6: Vogelschutz (Anregung Nr. 1, 2) In Tab. 12 des Textteils werden Vogelarten aufgelistet, die im Untersuchungsgebiet (dem geplanten Baufenster) gesichtet wurden. BNatSchg. (Bundesnaturschutzgesetz) sind Rotmilan streng geschützt und die Rabenkrähe besonders geschützt. Mindestens diese beiden Vogelarten kann man immer wieder beobachten, wie sie von Scheune zu Scheune fliegen. Durch den geplanten Bau auf der Südseite ist das so leider nicht mehr vor allem für die Rabenkrähe möglich. Dies ist ein Widerspruch zum Bundesnaturschutzgesetz und kann so nicht geduldet werden. Der Bau auf der Südseite ist deshalb streng genommen überhaupt nicht zulässig. Laut Tabelle 12 wurden viele weitere Vogelarten hier sogar bei der Nahrungssuche (N) durch die Biologen gesichtet. Nach einem Bau ist die Nahrungssuche eingeschränkt. Der vorliegende Roosplan weist hier Lücken auf. Dabei konnte ich bereits den Rot Milan (besonders geschützter Raubvogel) beobachten, wie dieser zwischen Scheunendach und Weidepfosten auf Nahrungssuche war und auf dem Scheunendach landet um nach Nahrung Ausschau zu halten. Auch der Turmfalke konnte gesichtet werden. Auf den Weidepfosten wird man regelmäßig von der Rabenkrähe beobachtet. Hier findet in allen Punkten der 44- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchg) Anwendung. Der genannte Paragraph wurde hier sehr großzügig ausgelegt. Auszug aus dem Bericht: Da die Begehungen 2018 erst ab Ende April durchgeführt wurden und somit teilweise außerhalb der Untersuchungszeiträume u.a. für Brutvögel liegen, wurden die vorgefundenen Art mit denen durch den Eingriff potenziell betroffenen Arten ergänzt. Quelle: Gutachten Seite 17. Hier muss auf alle Fälle ein neues-neutrales-gutachten erstellt werden. Beantwortung Der Rotmilan brütet nicht im Planungsgebiet und ist somit nicht direkt durch eine Bebauung gefährdet. Trotz einer teilweisen Einschränkung der Flugbahn und des Jagdreviers ist nicht mit einer essentiellen Beeinträchtigung des Lebensraums des Rotmilans zu rechnen, da dieser im offenen Umland weiterhin ein Nahrungshabitat findet. Im Untersuchungsgebiet sind bis auf den Galeriewald entlang des Brucher Bachs, der durch die Planung nicht tangiert wird, keine Gehölze vorhanden. Somit gibt es keine geeigneten Habitatstrukturen für Frei- und Höhlenbrüter im direkten Eingriffsgebiet. Für Gebäudebrüter ist das Gebiet ebenfalls nicht geeignet. Brutmöglichkeiten gibt es vor allem in dem schmalen Streuobststreifen und den Gärten westlich des Eingriffsbereichs sowie den weitläufigen Streuobstgebieten nördlich und südöstlich. Diese haben ausreichend Abstand zur zukünftigen Bebauung, so dass von keiner Beeinträchtigung lokaler Vogelpopulationen ausgegangen werden kann. Das Gebiet ist für die meisten Vogelarten aufgrund der artenreichen Wiesen und den damit verbundenen Insektenvorkommen als Nahrungshabitat geeignet. Der Verlust an Fläche durch die Umsetzung der Planung ist im Vergleich zu den weitläufigen Offenlandflächen im Umfeld als nicht essentiell zu bewerten. Bei Umsetzung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen können Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG ausgeschlossen werden. (Habitateignung und Artenvorkommen, S.21) Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht zugestimmt. 29

30 Thema 7: Insektenschutz (Anregung Nr. 1) 1. Schmetterlinge Es wurden keine Exemplare des Großen Feuerfalters bei der Untersuchung gefunden: Die großen Feuerfalter kann man auch nicht finden, da zum Zeitpunkt der Begehung die Wiese (Grundstück 55) abgemäht war (Gras ist zu kurz, s. Abb. 8 und 9. Das Grundstück 55 wird sehr oft gemäht. Es ist nicht in der landwirtschaftlichen Nutzung. Ganz anders auf dem daneben liegenden Grundstück 56 und 57/1 welche Teil des Baufensters sind. Warum wurde hier keine Begehung durchgeführt? Auch hier gibt es den Ampfer in ausreichender Zahl. Schmetterlinge sind hier viele zuhause. Warum sind die Grundstücke 56 und 57/1 nicht begangen worden? Es muss eine nochmalige und auch mehrmalige fachkundige Begehung durch weitere Fachleute des gesamten Baufensters in GEel in 2020 erfolgen und in einem weiteren Bericht niedergeschrieben werden. Bis dieser Bericht vorliegt, darf keine Abstimmung über ein weiteres Vorgehen im Gemeinderat erfolgen. 2. Heuschrecken Heuschrecken und Netzflügler seien nicht erheblich betroffen: Abb. 5, 8 und auch 9 zeigen ganz deutlich, dass eine Begehung nach der Mahd erfolgte. Da sind dann auch die Heuschrecken nicht mehr da. Das kennt doch jeder, dass sich die Heuschrecke im hohen Gras wohl fühlt (auch gibt das Gras Schutz vor Vögeln). Der Begehungszeitpunkt wurde (absichtlich) falsch gewählt. Es muss dringend eine wiederholte fachkundige Begehung bei hohem Gras durchgeführt und dokumentiert werden. Bis dieser Bericht vorliegt, darf keine Abstimmung über ein weiteres Vorgehen im Gemeinderat erfolgen. 3. Gefahr durch Leuchtreklame/ Parkplatzbeleuchtung Jeder spricht vom Insektensterben, doch die wenigsten Gemeinden machen etwas dagegen. Auf eine (Außen-) Beleuchtung jeglicher Art zw. Sonnenuntergang und Sonnenaufgang muss komplett verzichtet werden. Dies gilt vor allem bei einem solchen Eingriff am Rande zur freien Natur. Auf beleuchtete Werbetafeln von bis zu 5m Größe oder auch Parkplatzbeleuchtung muss komplett verzichtet werden. Beantwortung 1. Schmetterlinge: Wie in der textlichen Begründung (I.B , Artenschutzrechtliche Untersuchungen, S. 17) zu sehen, haben Begehungen der Grundstücke 56 und 57/1 während der Flugzeiten des großen Feuerfalters durch externe Biologen stattgefunden. Auf dem Flst.-Nr. 55 wurden während den Begehungen zahlreiche Pflanzen des krausen und des stumpfblättrigen Ampfers (Rumex crispus bzw. Rumex obtusifolius) festgestellt, die dem Großen Feuerfalter (Lycaena dispar) als Raupenfutterpflanzen dienen. Während der ersten Begehungen konnten keine Falter festgestellt werden. Diese umfasste allerdings nur die erste Flugzeit der Tiere. Um ein Vorkommen der Art innerhalb des Plangebiets nachzuweisen, wurden zwei weitere Begehungen zur Flugzeit des Falters im Juni und August 2019 durchgeführt. Dabei wurden keine Eier, Raupen oder adulte Falter im Gebiet festgestellt. Ein Vorkommen des Feuerfalters gilt aufgrund dieser fehlenden Nachweise bei mehreren Begehungen somit als ausgeschlossen. 2. Heuschrecken und Netzflügler Die Begehungen wurden von externen, ausgewiesenen Insektenexperten (Dipl.-Biol. Renate und Frank Steuerwald) durchgeführt. Die streng geschützten Arten benötigen extreme Standorte (feuchte oder sehr trockene Lebensräume mit offenen Bodenstellen, Trockenrasen, Magerweiden, Steppencharakter), die im Plangebiet nicht gegeben sind. Alle streng geschützten Arten können aufgrund 30

31 der Biotopausstattung oder der Verbreitung ausgeschlossen werden. Für diese Insektenarten kommt es bei Einhaltung entsprechender Vermeidungsmaßnahmen zu keinen Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG. Durch die Herstellung von Biodiversitätsdächern auf den Gebäuden werden neue, strukturreiche Biotope geschaffen. 3. Gefahr durch Leuchtreklame/ Parkplatzbeleuchtung Der Textteil des Bebauungsplans geht auf die Thematik der insektenfreundlichen Beleuchtung ein: Da von der Beleuchtung, vor allem im Übergangsbereich zur offenen Landschaft, negative Auswirkungen auf die nachtaktiven Insekten zu erwarten wären, sind nur die Verkehrs- und Stellflächen direkt zu beleuchten. Eine Streuung auf die angrenzenden Grünflächen ist zu vermeiden. Es sind nur tierfreundliche Leuchtmittel (streulichtarm, insektenverträglich) zu verwenden. Beleuchtungsanlagen zur großflächigen und dauerhaften Ausleuchtung von Außenanlagen sind nicht zulässig. Es sind nur Werbeanlagen zulässig, die im Zusammenhang mit der auf dem Grundstück angebotenen Leistung, einem dort angebotenen Produkt oder dem Namen der dort ansässigen Firma stehen. Werbeanlagen mit grellem, bewegtem oder wechselndem Licht, sowie mit automatisch wechselndem Motiv sind unzulässig. Werbeanlagen auf Dächern sind unzulässig. Freistehende Werbeanlagen sind bis zu einer Höhe von maximal 5,00 m zulässig. Die Schrifthöhe darf 0,5 m nicht überschreiten. Als Ausnahme ist auf 15% der jeweiligen Gebäudelänge bis zu 4,0 m Länge eine Schrifthöhe bis 0,8 m zulässig. Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht zugestimmt. Thema 8: Gefährdung der Jagd- und Flugreviere von Fledermäusen (Anregung Nr. 1) Am Brucher Bach gibt es ein nachgewiesenes Vorkommen von Fledermäusen. Durch die Planung werden Wiesenflächen und damit Jagdhabitat von Fledermäusen dauerhaft zerstört (S. 22). Bedenken: Fledermauspopulation wird dauerhaft dezimiert. Das ist nicht zulässig. Das Fledermausvorkommen muss dringend besser untersucht werden. Bis dieser Fledermaus-Bericht vorliegt, darf keine Abstimmung über ein weiteres Vorgehen im Gemeinderat abgehalten werden. Beantwortung Aufgrund der geringen Größe des Planungsgebiets im Vergleich zu der weiträumigen offenen Landschaft im Umfeld, kann eine - auch dauerhafte - Zerstörung von Wiesenflächen und somit Jagdhabitat als nicht essentiell für lokale Populationen bewertet werden. Durch den geplanten, geschützten Gewässerrandstreifen zum Galeriewald kommt es zu keiner Zerstörung von potentiellen Ruhe- und Fortpflanzungsstätten dieser Tiergruppe. Bau- und Anlagebedingt ist mit akustischen Störungen zu rechnen, die zu einer Meidung des Galeriewalds als Habitat- und Leitstruktur sowie der Wiesenflächen als Jagdhabitat in der Nähe der zukünftigen Bebauung führen können. Aufgrund der geringen Größe des Planungsgebiets ist jedoch nicht mit signifikanten Beeinträchtigungen lokaler Fledermauspopulationen zu rechnen. 31

32 Bei Einhaltung von geeigneten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen ist mit keinen Verbotstatbeständen nach 44 BNatSchG für Fledermäuse zu rechnen. Um eine Aufgabe von Vogelbruten bzw. die Störung von Fledermäusen mit Jungtieren entlang des Galeriewalds zu vermeiden, sind Bauund Erschließungsmaßnahmen in der Zeit vom 1. März bis Ende Juli zu vermeiden. Weitere Untersuchungen sind nicht erforderlich. Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht zugestimmt. Thema 9: Existenzbedrohung für Landwirte (Anregung Nr. 2) Im Täle gibt es nur noch wenige Landwirte - welche aber versuchen zu überleben. Diesen Bauern wird immer mehr die Existenzgrundlage entzogen. Beantwortung Aufgrund der geringen Größe des Planungsgebiets von ca m², gelegen an der Kreisstraße, und der minimalen Eingriffe in die umliegende Landschaft ist nicht mit signifikanten Beeinträchtigungen der Landwirtschaft in diesem Gebiet zu rechnen. Eine weitere nennenswerte Schwächung der Existenzgrundlage ist nicht zu erwarten. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht zugestimmt. Thema 10: Drainagen und Oberflächenwasser (Anregung Nr. 1, 2) Wie wird sichergestellt, dass bestehende Drainagen (vor allem auf der Südseite) weiterhin richtig funktionieren? Oberhalb des geplanten Baufensters (oberhalb der Straße) sind Äcker, die an diese Drainagen angeschlossen sind. Auch von der Umleitung des Oberflächenwassers bin ich nicht überzeugt. Hier stellt sich mir die Frage, wer für eventuelle Schäden aufkommen wird? Beantwortung Der Verwaltung liegen keine Drainagepläne vom relevanten Bereich vor. Dennoch könnten Drainagen vorhanden sein, deren Funktionstüchtigkeit nicht bekannt ist. Beim Auffinden von Drainagen während der Bauzeit, ist entsprechend damit umzugehen und weiterhin funktionstüchtige Drainagen sind umzuleiten und wieder anzuschließen. Diese Maßnahmen sind im Bauablauf zu ergreifen. Die Versickerung oder ortsnahe Einleitung in Oberflächengewässer von Niederschlagswässern ist durch die Festsetzungen im Bebauungsplan berücksichtigt. (Textteil S. 7) Niederschlagswässer werden über den Entwässerungsgraben in den Brucher Bach geleitet. (Textteil S. 25) Durch einen niederen Erdwall von ca. 0,5 m Höhe entlang der südlichen Geltungsbereichsgrenze, wird das aus der 32

33 Landschaft anfallende Niederschlagswasser von den topografisch höher gelegenen Flächen im Süden zurückgehalten und in einen offenen Entwässerungsgraben in den nördlich verlaufenden Brucher Bach geleitetet. Das Niederschlagswasser im Gebiet, wird zum Teil über extensiv begrünte Flachbzw. Pultdächer zurückgehalten, gefiltert und gedrosselt abgeleitet. Ein Retentionsbecken im südlichen Teilbereich und Retentionszisternen im nördlichen Teilbereich, sorgen für zusätzlichen Regenwasserrückhalt. Über einen offenen Entwässerungsgraben wird das Niederschlagswasser in den Brucher Bach als Vorfluter geleitet und steht somit dem Landschaftswasserhaushalt wieder zur Verfügung. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht zugestimmt. Thema 11: Zeitraum der öffentlichen Auslegung (Anregung Nr. 2) Die Einsicht in diese Unterlagen wurde ermöglicht vom bis zum das sind 6 Wochen; wobei man die Zeit vom bis nicht rechnen kann. Aufgrund der Feiertage war das Rathaus nicht geöffnet. Beantwortung 3 (BauGB) Beteiligung der Öffentlichkeit: Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Diese 30-Tage-Frist (4 Wochen) wurde von der Gemeinde auch eingehalten, wenn man den Abzug der Feiertagswoche berücksichtigt. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht zugestimmt. 33

34 Nr. 1 Eingegangene Anregungen 34

35 Nr. 1 Eingegangene Anregungen 35

36 Nr. 1 Eingegangene Anregungen 36

37 Nr. 1 Eingegangene Anregungen 37

38 Nr. 2 Eingegangene Anregungen 38

39 Nr. 3 Eingegangene Anregungen 39

40 Nr. 3 Eingegangene Anregungen 40

41 Nr. 3 Eingegangene Anregungen 41

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