75 BauO Baugenehmigung 71 BauO Bauvorbescheid 61 I 2 BauO - Verfügung

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1 Baurecht Systematik Bauplanungsrecht BauGB (29 38; 9, 9a) BauNVO BauGB DVO Bauordnungsrecht 75 BauO Baugenehmigung 71 BauO Bauvorbescheid 61 I 2 BauO - Verfügung Baurechtl. Generalklausel, 61 I 2 BauO ~ baurechtlichem 14 OBG subsidiär, wenn andere Mittel zur Verfügung stehen 1. EGL: 61 I 2 BauO 2. Formelle RM a) Zuständigkeit = 62, 60 I Nr. 3 BauO b) Verfahren c) Form = Schriftform gem. 60 II 1 BauO, 12, 20 OBG 2. Materielle RM a) Verstoß gg. öffentl.-rechtl. Vorschriften b) Verantwortlichkeit = 57 ff. BauO, subsidiär: 60 II 1 BauO ivm. 12 I, II, 17 ff. OBG c) RF: Ermessen Red. auf Null nur in Ausnahmefällen (grobe Missachtung von Nachbarschützenden Normen, große Gefahren) Vhmk-Prüfung Insbes. Übermaßverbot beachten! Beseitigungsverfügung hm.: Materielle und formelle (ohne Baugenehmigung) Illegaalität erforderlich! Benutzungsuntersagung hm.: formelle Illegalität reicht aus! Erlass von Satzungen zur BauO 1) AGL = 86 BauO 2) Formelle RM = Satzungserlass durch Gemeinde 3) Materielle RM a) Voraussetzungen nach 86 BauO b) Kein GR-Verstoß, insbes. 14 GG

2 Baugenehmigung PzEnW d. Gemeinde gem. 60 II 1 BauO ivm. 12, 3 I OBG EGL für Aufsicht = 9 I OBG Eigentümerstellung d. Adressaten NICHT erforderlich, da Baufreiheit nicht an 14 sondern an 2 I gebunden II. Begründetheit 1) EGL: 75 I BauO 2) Formelle Voraussetzungen a) Sachliche Zuständigkeit d. unteren Bauaufsichtbehörde = 60 I Nr. 3, 62 BauO b) ordnungsgem. Antrag gestellt = 69, 70 BauO c) Einvernehmen d. Gemeinde, 36 I BauGB wenn (-), kann gem. 36 II 3 bei rechtswidriger Versagung ersetzt werden durch die nach Landesrecht zuständige Behörde ( 2 III DVO BauGB ivm. 120, 122, 123, 126 GO NW) 3) Materielle Voraussetzungen a) Genehmigungsbedürftigkeit d. Vorhabens 63 I BauO aa) Bauliche Anlage (1, 2 BauO) bb) Errichtung/ Änderung/ Nutzungsänderung einer baulichen Anlage (29 BauGB) aber: bodenrechtl. Relevanz erforderlich, d.h. es müssen bodenrechtl. Normen erneut berührt werden, insbes. 1 V BauGB cc) Keine Genehmigungsfreiheit = 65, 66, 67, 79, 80 BauO b) Genehmigungsfähigkeit 68 I BauO vereinfachtes Verfahren, 68 I 4 BauO = nur Vereinbarkeit mit B-Planungsrecht prüfen! aa) Vereinbarkeit mit Bauordnungsrecht Spezielle Anforderungen = 4 ff. BauO Allgem. Anforderungen = 3 BauO bb) sonst. öffentl. rechtl. Normen = GewO, GastG, BImSchG (Konzentrationsmaxime, 13 BImSchG) bb) Vereinbarkeit mit Bauplanungsrecht (1) Keine Veränderungssperre (14, 16 ff. BauGB) (2) Keine Zurückstellung (15 BauGB) (3) Einfacher B-Plan Qualifizierter B-Plan (30, 31) kein oder rechtswidriger B-Plan Unbeplanter Innenbereich Außenbereich (35) (34) = im Zusammenhang bebauter = kein Innenbereich Ortsbereich 1) RM d. B-Plans 1) Rechtmäßigkeit d. B-Plans 1) 35 I BauGB 1) 34 II BauGB: Privilegiertes Vorhaben 2) Vorhaben 2) Regelbebauung: 30 I ivm. Art d. baulichen Nutzung nach Kein Entgegenstehen entspricht BauNVO + Erschließung gesichert BauNVO öffentlicher Belange (35 Maß d. baulichen Nutzung nach III) Festsetzungen wenn (-) 34 I BauGB Erschließung gesichert Einfügen in nähere 3) sonst: 34, 35 3) Ausnahmebebauung: 31 I Umgebung ivm. BauNVO wenn (-) Erschließung gesichert [Ermessen!] 2) 35 II BauGB 34 I 2 BauGB keine Beeinträchtigung wenn (-) 4) Dispens: 31 II [Ermessen!] RF = gebundene Entscheidung, es sei denn 31 einschlägig wenn (-) 2) 34 I BauGB für Art + Maß Einfügen in nähere Umgebung = richtet sich nach BauNVO (Auslegungshilfe) Erschließung gesichert 34 I 2 BauGB öffentlicher Belange Bestandsschutz, 35 IV Gleichartige Gebäude? mm.: vergleichbar hm.: identisch Erschließung gesichert

3 Genehmigungsanspruch aus Gründen d. Bestandschutzes? mm.: (+) wg. "aktivem Bestandsschutz", d.h. zeitgemäße Nutzung gedeckt Rspr.: (-), da Bestandsschutzinteresse d. 14 GG hinter Gemeinwohlinteressen zurücksteht; nur passiver Bestandsschutz aus 14 I GG, d.h. Unterhaltung + Nutzung aber keine Änderung/ Neubau; aber Anspruch durch 3 I GG analog möglich Zulässigkeit von Vorhaben während schon Planfeststellung gem. 33 I BauGB? 1) Anwendbarkeit = neben 34 I BauGB (auch wenn 34, 35 (-)) 2) Voraussetzungen a) Planfeststellungsbeschluss b) Formelle Planreife c) Materielle Planreife = Vorhaben darf Festsetzungen d. B-Plans nicht entgegenstehen d) Plananerkenntnis Einvernehmen d. Gemeinde, 36 BauGB (nur kongruente Prüfungspflicht = kein VA) 36 BauGB auch wenn Gemeinde + Genehmigungsbehörde identisch sind? (kreisfreie + mittlere/ große kreisangehörige) mm.: (+), da nicht ersichtlich warum kleine Gemeinden d. Schutz d. 26 BauGB erfahren sollen, nur weil sie selbst nicht Genehmigungsbehörde sind. Inzident: 36 II 2 BauGB anwendbar? wohl hm.: (+) Rücknahme d. nach 36 II 2 BauGB fingierten Einvernehmens? BVerwG = (-= wg. Rechtssicherheit) hm.: (-) da Zweck (Wahrung d. Planungshoheit) bei Identität nicht nötig ist. Ersetzung d. Einvernehmens nach 36 II 3 1) RW d. Versagung d. Einvernehmens 2) Pflicht zur Ersetzung 36 II 3 als gebundene Entscheidung? hm.: (+), da gerade subj. Rechte d. Antragsstellers geschützt werden sollen Klage aus Erteilung d. Einvernehmens, 36 I 1? Anfechtungsklage: Aussenwirkung? (-) da keine selbstständige Gestaltungswirkung und nur kongruente Prüfungspflicht Allg. Leistungsklage? (-) da gem. 44a VwGO ausgeschlossen Bebauungsplan Qualifizierter B-Plan (30 I BauGB) = Art, Maß, Grundstücksflächen, Verkehrsflächen bestimmt Einfacher B-Plan (9 I BauGB) Fachplanungsrecht: zb. 17 I 2 FStrG, 14 I 2 WaStrG, 18 I 2 AEG I. Zulässigkeit Klage gg. B-Plan = Objektives Beanstandungsverfahren = einziger subjektiver Filter ist die Antragsbefugnis 1) Vwrweg: OVG gem. 47 VwGO 2) Statthafte Antragsart 47 I (Normenkontrollantrag) Entscheidung über Gültigkeit von Satzungen 47 I Nr. 1 B-Plan ist Satzung 10 I BauGB 3) Antragsbefugnis (47 II) = Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch B-Plan bzw. bereits durch dessen Aufstellung Drittschutz aus 1 VII BauGB (Abwägungsgebot) mm. (OVG Münster): (-), kein Drittschutz. [A1] bei Fachplanung (+), da im Ergebnis ein VA vorliegt (Planfeststellungsbeschluß); aber beim B-Plan ergeht erst ein VA in Form d. Baugenehmigung, die dann angegriffen werden kann. [A2] kein Anspruch auf BBP aus 1 II 2 ableitbar, also auch kein Anspruch auf Abwägung [A3] Abwägungsfehler grds. unbeachtlich, vgl. 214 III

4 hm. (BVerwG): (+), drittschützend. [A1] Wortlaut [A2] Systematisch gleichlautende Vorschriften d. Fachplanungsrechts (zb. 17 I 2 FStrG), die nach allg.a. drittschützend sind und durch B-Pläne ersetzt werden können ( 17 III FStrG). Mieter obligatorisch berechtigt bzgl. 1 VII BauGB zwar bei Drittschutz gg. Baugenehmigung nur dingl. Berechtigte erfasst, aber Normen gerade Grundstücksbezogen hier (+), da alle "privaten Belange" erfasst 4) Frist (47 II 1 VwGO) Nachträgliche Bekanntmachung (214 IV BauGB) = keine prozessuale, sondern nur materielle Rückwirkung d.h. Frist ab Nachholung 5) Antragsgegner = gem. 47 II d. Gemeinde 6) RSB = nur (+), wenn AS seine Rechtsstellung durch Unwirksamerklärung verbessern kann (inzident Folgen d. Entscheidung prüfen!) II. Begründetheit mit B-Plan wäre eine Regelbebauung gem. 30 I BauGB gegeben ohne B-Plan würde sich die Bebauung nach 34, 35 BauGB richten => gem. 34 II BauGB + BauNVO nach d. Eigenart d. Umgebung => idr. Verschonung vor störenden Bauvorhaben 1) Formelle R. d. B-Plans (BauGB + GO) a) Zuständigkeit Verbandskompetenz: Gemeinde gem. 2 I 1 BauGB Organkompetenz: Rat gem. 41 I 2 g) GO NW b) Verfahren Prüfung: 1) Verstoß feststellen 2) Prinzip der Planerhaltung, 214 ff. BauGB a) Beachtlichkeit (214 I-III) b) Heilung (214 IV) = aber nicht an Grundzügen d. Planung c) Rügefrist (215 I) = 2 Jahre aa) GO NW = ordnunsgem. Ratsbeschluss bb) BauGB Vorgezogene Bürgerbeteiligung, 3 I BauGB/ Genehmigung, 10 II BauGB Bekanntmachung, 10 III 1 ivm. BekanntmachungsVO Abwägungsgebot, 1 VII, VI BVerwG: Abwägungsfehlerlehre - Abwägungsausfall - Abwägungsdefizit - Abwägungsfehleinschätzung - Abwägungsdisproportionalität ( materieller [214 III] oder formeller [214 I] Fehler) Abwägungsfehler muss offensichtlich + für das Ergebnis ausschlaggebend sein c) Form: Schriftform + Begründung, 9 VIII BauGB 2) Materielle R. d. B-Plans a) Erforderlichkeit, 1 III BauGB b) Verhältnis zum F-Plan, 8 II 1 BauGB Überschreitung evtl. gem. 214 II Nr. 2 BauGB unbeachtlich

5 c) Zulässiger Inhalt, 9 I-VII BauGB d) Ordnungsgem. Abwägung d. einzelnen Belange (Abwägungsdisproportionalität) = keine Ermittlung oder Bewertung einzelner Belange sondern wertender Gesamtausgleich, Systematik d. 214 III Drittanfechtung im Baurecht I. Zulässigkeit d. AK 2) Statthafte Klageart: grds. AK Drittschutz (RS d. Nachbarn) gg. Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (68 BauO) Prüfungsumfang beim vereinfachten Verfahren nur eingeschränkt; bzgl. d. übrigen Materie enthält die Genehmigung weder Feststellungen noch Freigaben, so dass insoweit auch keine Begünstigungen/ Belastungen vorliegen Dritter kann daher bzgl. d. nicht geprüften Vorschriften nicht in seinen Rechten isv. 42 II VwGO betroffen sein und eine AK insoweit ausscheidet. => Welche Normverstöße rügt d. Dritte? (allenfalls VK auf Einschreiten bzgl. nicht zu prüfender Normen!) Drittschutz bei genehmigungsfreiem Bauvorhaben (kein angreifbarer VA!) hm.: VK auf Erlass einer Baueinstellungs-/ BEseitigungsverfügung, wenn gg. nachbarschützende Vorschriften verstoßen + Belange d. Dritten mehr als nur geringfügig beeinträchtigt werden; 3) Klagebefugnis, 42 II ALLE in Frage kommenden Verletzungen prüfen!!! Unterscheidung d. Rechte!!! 1. Möglichkeitstheorie (KEINE Adressatentheorie) + Schutznormtheorie 2. Drittschützende Rechte können sich ergeben aus: Sonderrechtsbeziehungen einfachgesetzlichen Normen, sofern diese - zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen dient - der Kläger zum geschützten Personenkreis gehört [= Schutznormtheorie!] Grundrechten, bei Eingriffen in den Schutzbereich (nur mittelbare Eingriffe müssen schwer und unerträglich sein) Geschützter Personenkreis: Nachbarn Grds.: nur Grundstückseigentümer erfasst auch: Vormerkungsberechtigte (+) [A] Übereignung bereits durch Auflassung gesichert = gefestigte Rechtsstellung 4) Vorverfahren, 68 ff. Widerspruchsfrist ohne Bekanntgabe aber anderweitiger Kenntniserlangung nach Treu + Glauben gelten die Grds. d. Verwirkung, d.h. 70 II, 58 II analog (1 Jahr) 5) Klagefrist, 74 II. Notwendige Beiladung zb. d. Bauherrn gem. 65 II VwGO III. Begründetheit (+) wenn RWK d. Baugenhemigung wg. Verstoß gg. die drittschützende Norm o Einfachgesetzl. Norm = nur Verstoß gg. die Norm Grundrecht = gesamtes obj. Recht (Schranken) zu prüfen o 1) Gesetzesverstoß

6 2) Rechtsverletzung Tatsächlich spürbare Beeinträchtigung bei Abstandsvorschriften nötig? mm.: (+), da grds. Öffentl. Belange geschützt werden sollen, so dass für den Individualschutz eine tatsächliche Beeinträchtigung zu fordern ist hm.: (-), da unzulässige Rechtsausübung bereits durch Grds. von Treu + Glauben verhindert wird Vorl. RS bei VA mit Doppelwirkung 80a I VwGO [drittbelastender VA] = VA begünstigt Adressaten + belastet Dritten Widerspruch d. Dritten hat aufschiebende Wirkung = Möglichkeiten d. Adressaten: Antrag an Behörde auf AsV gem. 80a I Nr. 1 Antrag an Gericht auf AsV gem. 80a III 1, I Nr. 1 wenn Behörde untätig ( auch direkt?) bei Erfolg = Dritter Rechtsschutz bei Behörde bzw. Gericht ( direkt?) gem. d. unteren Vorschriften verlangen Widerspruch hat KEINE aufschiebende Wirkung, da 80 II 1 Nr. 1-4, II2 (zb. Baurechtsfälle wg. 80 II 1 Nr. 3 ivm. 212a BauGB) = Möglichkeiten d. Dritten (Nachbarn): Antrag an Ausgangsbehörde gem. 80a I Nr. 2 ( auch Aussetzung d. Vollziehung von Amtswegen?) Antrag an Gericht gem. 80a III 1, I Nr. 2 (wohl systemat. vorrangig) bzw. 80a III 2, 80 V 1 wenn Behörde untätig ( auch direkt?) bei Erfolg = Adressat kann Rechtsschutz bei Behörde bzw. Gericht ( direkt?) gem. d. oberen Vorschriften verlangen 80a II VwGO [drittbegünstigender VA] = VA begünstigt Dritten + belastet Adressaten Widerspruch d. Adressaten hat aufschiebende Wirkung (zb. Abrissverfügung; KEIN 212a BauGB) = Möglichkeiten d. Dritten: Antrag an Behörde auf AsV gem. 80a II Antrag an Gericht auf AsV gem. 80a II, III 1 wenn Behörde untätig ( auch direkt?) bei Erfolg = Adressat Rechtsschutz bei Behörde bzw. Gericht ( direkt?) gem. d. unteren Vorschriften verlangen Widerspruch hat KEINE aufschiebende Wirkung, da 80 II 1 Nr. 1-4, II 2 = Möglichkeiten d. Adressaten: Antrag an Ausgangsbehörde gem. 80a IV ( auch Aussetzung d. Vollziehung von Amtswegen?) Antrag an Gericht gem. 80a V 1 wenn Behörde untätig ( auch direkt?) bei Erfolg = Dritter kann Rechtsschutz bei Behörde bzw. Gericht ( direkt?) gem. d. oberen Vorschriften verlangen Gemeinde als "Dritter" isd. 212a BauGB? hm.: (+) Antrag gem 80 III1 ivm. 80a I Nr. 2 VwGO ist vorrangige Spezialregelung im 3-Personen-Verhältnis??? Bsp.: Antrag d. Dritten gg. Baugenehmigung I. Zulässigkeit 2) Antragsart a) Vorläufiger RS nötig b) Subsidiarität d. 123: Regelung d. 80 V, 80a gem. 123 V vorrangig c) Welcher Antrag: 80a III 1, I Nr. 2 (Antrag auf Aussetzung) oder 80a III 2, 80 V 1 (Antrag auf Anordnung d. aw) im Ergebnis kein Unterschied, aber wohl eher 80a III 1 wg. Systematik vorrangig Bauvorbescheid, 71 I BauO VA Entfallen d. aw gem. 80 II 1 Nr. 3 ivm. 212a BauGB; bauaufsichtsrechtl. Zulassung? mm.: (+), da bereits verbindliche Regelung ise. VA. hm.: (-), da nach Sinn & Zweck nur Vorentscheidung [A] es fehlt d. "verfügende Teil" durch den das Bauen freigegeben wird [A] Inhalt für Nachbarn nur verbindlich, wenn VB bei Beugenehmigungserteilung Bestandskraft erreicht hat Entfallen d. aw. durch konkludente Anordnung d. sofortigen Vollziehung isd. 80 II Nr. 4 VwGO aa. (folgen bei Zeitmangel!): (+) hm. (-), da ausdrückliche Erklärung erforderlich. 3) Antragsbefugnis, 42 II analog KEINE aw. => Faktische-Vollzugs-Problematik: nach hm. 80a III 2 ivm. 80 V 1 analog Rechtsschutzbedürfnis? mm.: (-), da keine Ermächtigung zum Bau enthalten. hm.: (+), da Behörde von Bindungswirkung durch Vorbescheid ausgeht (~ faktischem Vollzug)

7 a) Möglichkeitstheorie/ aber KEINE Adressatentheorie b) Schutznormtheorie = nachbarschützende Vorschriften nötig c) dritt- bzw. nachbarschützende Normen prüfen (ALLE NORMEN!)...) Allg. RSB a) WS hat aw Suspensiveffekt entfällt bei Bauvorhaben gem. 80a III 2 ivm. 212a BauGB b) Vorherige Antrag bei Behörde? mm.: 80a III 2 ist Rechtsfolgenverweis auf 80 VI, d.h. vorheriger Antrag immer erforderlicht. hm.: 80a III 2 ist Rechtsgrundverweisung auf 80 VI, also idr. nicht nötig! [A] Entstehungsgeschichte; Systematik d. sonstigen Verweise mm.: Vermittelnd ist zu verlangen, dass Behörde zumindest einmal mit d. Entscheidung üner sofortigen Vollzug befasst ist, d.h. Antrag nur bei 80 II 1 Nr. 4 erforderlich wg. teleolog. Red. d. 80a III 2, 80 VI II. Notwendige Beiladung, 65 II III. Begründetheit OS Interessenabwägung in zweipoligen Fällen (Behörde-Adressat) gilt maßgeblich d. RW d. VA Modifizierter Prüfungsmaßstab in Drittbeteiligungsfällen = Baugenehmigung muss gerade gg. drittschützende Normen verstoßen + Dritter muss verletzt sein/ zum Schutzbereich gehören bei Unklarheit allg. Interessensabwägung

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