Gemeinde Odelzhausen

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1 Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom Öffentlicher Teil Ort Odelzhausen, Schulstraße 14 Vorsitzender Trinkl, Markus Schriftführer Birzele, Karin Eröffnung der Sitzung Der Vorsitzende erklärt die Sitzung um 19:30 Uhr für eröffnet. Er stellt fest, dass sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und dass Zeit, Ort und Tagesordnung für die öffentliche Sitzung gemäß Art. 52 Bay. Gemeindeordnung (GO) ortsüblich bekanntgemacht wurden. Anwesend Von den 17 Mitgliedern (einschl. Vorsitzender) des Gemeinderates sind 16 anwesend. Trinkl, Markus Heitmair, Johann Steininger, Wolfgang Bradl, Lorenz Brandhofer jun., Paul Harner, Andreas Dr. Inderst, Brigitte Kappes, Elisabeth Kiemer, Brunhilde Kiemer, Michael Kohn, Ursula Rößle, Klaus Trinkl, Werner Dr. Wegele, Willibald Winkler, Johanna Dr. Zauscher, Roderich Es fehlen entschuldigt Brunetti, Martin Urlaub Der Vorsitzende stellt fest, dass der Gemeinderat Odelzhausen somit nach Art. 47 Abs. 2/3 GO beschlussfähig ist. Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift Die letzte Sitzungsniederschrift vom wird mit folgenderm Einwand genehmigt: zu TOP 5.1 Projektgruppe Breitband: Mitglied Ortsprecher Edgar Hiller - Vertretung Ortsprecher Robert Wohlmuth 16 : 0 Mit der Sitzungsladung wurden folgende Unterlagen verschickt: Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom Magazin - kommunal.info Öffentlich TOP 3 u. Luftbild TOP 5 Nichtöffentlich TOP 1 Sachverhalt, inkl. Antrag FW Sachverhalt Sachverhalt, inkl. Schreiben

2 Beschlussbuch Seite 2 Sitzung des Gemeinderates vom Öffentlicher Teil TOP 4 TOP 5 TOP 7 Sachverhalt Sachverhalt, inkl. Unterlagen Sachverhalt, inkl. Aufstellung Als Tischvorlage lag auis: Ö-TOP 4 Sachverhalt Einladung zur Bauausschusssitzung am

3 Beschlussbuch Seite 3 Sitzung des Gemeinderates vom Öffentlicher Teil 1 Bürgerfrageviertelstunde Zur Bürgerfrageviertelstunde lagen keine Anträge vor, somit geht der 1. Bürgermeister zur Tagesordnung über. 2 Informationen Herr Bürgermeister Trinkl informiert den Gemeinderat über die am Mittwoch, Uhr im Rathaus Egenburg stattfindende Schulverbandsversammlung des Zweckverbandes Grund- und Mittelschule Odelzhausen, bei der der Haushaltsplan 2014 beschlossen wird. Gemeinderätin Frau Ursula Kohn erkundigt sich beim 1. Bürgermeister nach dem Sonnensegel für den Spielplatz am Ärztehaus. Herr Trinkl wird dies in der Verwaltung nachfragen. Außerdem spricht Frau Kohn an, dass auf dem Rapp-Grundstück im Gewerbegebiet (gegenüber EDEKA) mehrere Ratten gesichtet wurden. Die Verwaltung wird gebeten, die Rattenbekämpfungsfirma darüber zu informieren, bzw. zu beauftragen. 3 Freie Wähler Odelzhausen - Antrag auf Herstellung eines Fußweges zum Wohngebiet östlich der Lukkaer Straße zur Bushaltestelle Hauptstraße bei Tankstelle und Gewerbegebiet Der Antrag vom sowie ein Luftbild wurden mit der Sitzungsladung verschickt. Für die anwesenden Zuhörer wird der Sachverhalt vom 1. Bürgermeister Trinkl erklärt und das Luftbild dargestellt. Bürgermeister Trinkl teilt dem Gemeinderat mit, dass er bereits Ende März mit dem Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 202 Gemarkung Odelzhausen ein Gespräch geführt hat. Dieser hat grundsätzlich zugestimmt, an der Ostseite des Ackers einen bis zu 1,50 m breiten Streifen an die Gemeinde langfristig zu verpachten, der dann durch die Gemeinde entsprechend hergerichtet werden könnte (Oberboden abtragen, Unterbau herrichten und eine tragfähige Deckschicht). Nach eingehender Diskussion spricht sich der Gemeinderat für die Ausführung aus. Diese sollte jedoch nicht in Asphalt- oder Pflasterbauweise erfolgen. Dem Antrag der Freien Wähler Odelzhausen wird wie oben angegeben zugestimmt. Im Anschluss an die Beschlussfassung schlägt Herr Bürgermeister Trinkl dem Gemeinderat vor, die auf dem Lageplan (Anlage zur Sitzungsniederschrift) dargestellten Wegeverbindungen wieder instand zu setzen. Der Gemeinderat stimmt dem so zu. Die Verwaltung wird gebeten, hierzu eine Kostenermittlung durchzuführen und diese anschließend dem Gemeinderat vorzulegen Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 2 "Odelzhausen Süd" und 1. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 4 a "Hauptstraße / Marktstraße

4 Beschlussbuch Seite 4 Sitzung des Gemeinderates vom Öffentlicher Teil Die Auslegung gem. 3 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit 4 Abs. 1 BauGB und 13 a BauGB hat in der Zeit vom bis stattgefunden. Am Verfahren wurden beteiligt: - Regierung von Oberbayern - Landratsamt Dachau - Autobahndirektion Südbayern - Staatliches Bauamt Freising (Staatsstraßenverwaltung) - Wasserwirtschaftsamt München - Vermessungsamt Dachau (neu: Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau) - Bund Naturschutz - Deutsche Telekom - E-Plus Mobilfunk GmbH - Bay. Landesamt für Denkmalpflege - Bayernwerk AG Servicestelle Unterschleißheim - Bayernwerk Netz AG - Zweckverband zur Wasserversorgung der Adelburggruppe - Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Sulzemoos Arnbach - Energienetze Bayern (Erdgasversorgung) - Kreisbrandinspektion Dachau Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben: - Bund Naturschutz - E-Plus Mobilfunk GmbH - Bayernwerk Netz AG Folgende Träger öffentlicher Belange haben weder Anmerkungen noch Bedenken geäußert: - Autobahndirektion Südbayern - Vermessungsamt Dachau (neu: Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau) - Zweckverband zur Wasserversorgung der Adelburggruppe (weil nicht zuständig). - Energienetze Bayern (Erdgasversorgung) Von Bürgern ging eine Stellungnahme (Dr. Willi Wegele, Kohlstattstraße 1) ein. Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis. 4.1 Behandlung der eingegangen Stellungnahmen zur Auslegung gem. 3 Abs. 1 BauGB i.v.m. 4 Abs. 1 und 13 a BauGB Regierung von Oberbayern, Schreiben vom Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme ab: Die Gemeinde Odelzhausen beabsichtigt mit dem Vorhaben die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Neu- bzw. Ersatzbau auf einem bereits bebauten Gelände innerhalb von Odelzhausen zu schaffen. In dem Neubau auf einer maximalen Geschoßfläche von 1.342,2 m² soll eine gemischte Nutzung mit Wohnen, Einzelhandel sowie Dienstleistung stattfinden. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan bereits als Mischgebiet dargestellt und soll als solches nun auch ausgewiesen werden.

5 Beschlussbuch Seite 5 Sitzung des Gemeinderates vom Öffentlicher Teil Grundsätzlich sind die Planungen als Vorhaben der Innenentwicklung zu begrüßen (vgl. LEP 3.2 Z). Die Gemeinde Odelzhausen ist als Kleinzentrum festgelegt und daher, einem Grundzentrum gleichgestellt ( 2 Abs. 2 VO über das Landesentwicklungsprogramm Bayern vom ), ein Zentraler Ort. Da in dem geplanten Gebäude auch Einzelhandelsnutzung vorgesehen ist, ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese, sollte sie als Einzelhandelsgroßprojekt zu bewerten sein, zunächst gem. LEP 5.3 landesplanerisch zu überprüfen wäre. Bei entsprechender Beachtung dieses Punktes stehen die Planungen den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen. : Ein Einzelhandelsgroßprojekt ist durch die Gemeinde Odelzhausen nicht beabsichtigt. Vielmehr sollen Strukturen geschaffen werden, die das vorhandene Einzelhandels- und Dienstleistungsangebot ergänzen und stärken. Dies ergibt sich aus der Art der baulichen Nutzung. Im Mischgebiet sind gemäß BauNVO und BauGB nur kleinflächige Einzelhandelsnutzungen bis 800 m² zulässig. Dies entspricht dem Planungsziel der Gemeinde, den Innenort zu stärken. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Planung bleibt unverändert Landratsamt Dachau, Fachbereich Geoinformation, Schreiben vom Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage: Zur Plandarstellung: 1.) Die Höhenangaben ünn der detaillierten Höhenvermessung sind nicht lesbar, bitte in der Planzeichnung nur die wesentlichsten Höhenpunkte lesbar dokumentieren. 2.) Eine Bemaßung wurde nicht belegt, bitte nach Planzeichenerklärung dokumentieren. 3.) Als Unterlage für Bauleitpläne sind Karten zu verwenden, die Genauigkeit und Vollständigkeit auch der umliegenden Bebauung erkennen lassen. Die unmittelbar südlich angrenzenden Grundstücke sind zwischenzeitlich alle mit Wohn- und Nebengebäuden bebaut. Für die Überplanung bitte ich das aktuellste Katasterkartenwerk zu verwenden. Ideal wäre, auch die Geschossanzahl zu dokumentieren. Zunehmend wird in der DFK auch die Anzahl der Geschosse für jeden Gebäudekomplex von der Bay. Vermessungsverwaltung zur Verfügung gestellt, siehe Abb. 1 als Muster: Abb.1 Geobasisdaten: Bayerische Vermessungsverwaltung 2015.

6 Beschlussbuch Seite 6 Sitzung des Gemeinderates vom Öffentlicher Teil 4.) Die Darstellung des bestehenden Gehölzbestandes in der Planzeichnung weicht gegenüber dem Orthofoto vom Jahre 2012 ab, siehe Abb.2. Bitte Bestand überprüfen und Planzeichnung korrigieren. Abb. 2 Geobasisdaten: Bayerische Vermessungsverwaltung ) Überplant wurden auch die Flurstücke 203/6 und 203/7. In der Planzeichnung bitte ich die bestehenden und ggf. die wegfallenden Flurstücksgrenzen deutlicher zu dokumentieren. 6.) Bei Flst. 203/7 handelt es sich um eine Staatsstraße, bitte im Plan mit der Kurzbezeichnung St 2051 dokumentieren. 7.) Überplant wurde auch die Kohlstattstraße, bitte im Plan mit der Flurstücksnummer 244 dokumentieren. 8.) Die vorliegende Planzeichnung ist nicht maßstabshaltig, bitte auf eine maßstabshaltige Druckvorlage achten. 9.) Im unmittelbaren Umfeld der Planzeichnung bitte ich eine Maßstabsleiste, da die Pläne häufig unmaßstäblich vergrößert oder verkleinert werden anzuordnen. Desweiterem bitte ich einen Nordpfeil einzuzeichnen. Zum Satzungstext: 10.) Punkt C) Die bisherige Maßstabsangabe 1 : 1000 ist in 1 : 500 zu korrigieren. 11.) Punkt D) Aufgrund der Änderungen bedarf es einer klarstellenden Festsetzung zum Außer-Kraft-Treten der bisherigen Festsetzungen, die konkret oder allgemein gefasst sein kann: Beispiel: Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten die Festsetzungen des am in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr.2 Odelzhausen Süd sowie des am usw außer Kraft. Allgemein: 12.) Änderungsfassungen können sehr verwirren, erschweren eine rasche, flurstücksbezogene Zuordnung. Zwischenzeitliche existieren auch noch inoffizielle Unternummerierungen wie 1 a und b bzw. 7 a und c. Um ein Lesen des Planes, auch für den Bürger, den Gemeinderat, die Träger öffentlicher Belange und uns Genehmigungs-/ Aufsichtsbehörde zweifelsfrei erkennbar zu machen, sollte die 10. Änderung als Ersatz aller vorangegangenen Änderungen einschl. der Urfassung in eine Gesamtfassung überarbeitet werden. Darstellung, Maßstabsangabe Die Anregungen zur Darstellung und zur Aufnahme einer Maßstabsleiste sollen die Lesbarkeit verbessern und werden selbstverständlich aufgenommen. Die Angabe zur Geschossigkeit wird vom Vermessungsamt erst seit ein paar Jahren in der DFK mitgeführt und ist aus diesem Grund nicht für alle Hauptgebäude verfügbar. Die verfügbare Geschossigkeit wird jedoch, ebenso wie die bereits

7 Beschlussbuch Seite 7 Sitzung des Gemeinderates vom Öffentlicher Teil vermessenen Gebäude, in den Bebauungsplan mit aufgenommen. Darüber hinaus wird die Lesbarkeit der betroffenen Flurnummern verbessert. Gehölzbestand Der Gehölzbestand wurde im Rahmen der Höhenvermessung mit aufgenommen und die Kastanien und die Linde 1:1 in die Bebauungsplanzeichnung aufgenommen. Eine Überprüfung anhand des Orthophotos erscheint daher nicht notwendig. Änderungsfassung Die Anregung betrifft nicht direkt den Bebauungsplan, sondern die Nachvollziehbarkeit für Eigentümer, Gemeinderäte etc.. Da der Bebauungsplan Nr. 2 Odelzhausen Süd bereits 10 Mal teilgeändert wurde, regt das Landratsamt eine Gesamtfassung an. Diese erscheint jedoch derzeit aus Sicht der Gemeinde als nicht notwendig. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die Planzeichnung sowie die Satzung werden entsprechend angepasst. Die Anregung zur Erstellung einer Gesamtfassung des Bebauungsplanes Nr. 2 Odelzhausen Süd wird zur Kenntnis genommen. Eine Gesamtfassung ist derzeit nicht beabsichtigt Landratsamt Dachau, Fachbereich Bauordnung, Schreiben vom Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage: D. Textliche Festsetzung 3.1 Die Grundflächenzahl bedarf der Erläuterung (z.b. nach 19 Abs.4 BauNVO). 3.2 Die Wand/Gebäudehöhe bestimmt sich ausschließlich nach der Meereshöhe. Da die dargestellten Geländehöhen nicht lesbar sind, sind Aussagen zur Geschossigkeit nicht nachvollziehbar. Wie wird mit dem vorhandenen Gelände bezüglich der Oberkante des EG-Rohfußbodens umgegangen? Wie soll die Anbindung des Gebäudes von MI2 zu MI 1 erfolgen, wenn hier die WH 3,0 m über MI 1 liegt? Die Erläuterungsskizze in 6.1 ist hier wenig aufschlussreich! B. Planzeichenerklärung In der Planzeichenerklärung ist eine Bemaßung dargestellt. Es wäre wünschenswert, wenn die dargestellte Bemaßung auch zum Baufenster / Baukörper Verwendung finden würde. Für die TG ist ein Einfahrtsbereich in der Planzeichenerklärung dargestellt. Dieses Planzeichen ist auch für den Vollzug in die Planzeichnung A des Bebauungsplanes aufzunehmen. Grundflächenzahl Die Grundflächenzahl ist durch die Baunutzungsverordnung geregelt, sofern der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt. Zur Konkretisierung der Festsetzung wird der Umgang mit Stellplätzen, Ga-

8 Beschlussbuch Seite 8 Sitzung des Gemeinderates vom Öffentlicher Teil ragen, Nebenanlagen etc. geregelt. Eine Überschreitung der GRZ durch die vorgenannten Anlagen wird um bis zu 50 % zugelassen. Wand/Gebäudehöhe Eine konkrete Ausgestaltung der Gebäude liegt noch nicht vor. Aufgrund des starken Gefälles wird ein gemeinsamer Erdgeschossfußboden für beide Mischgebiete schwer zu realisieren sein. Um mögliche barrierefreie Zugangslösungen, insbesondere in Bezug auf die Erdgeschossnutzungen, nicht von vorneherein auszuschließen, ist die Höhe des Erdgeschossfußbodens nicht festgelegt. Anpassungen des Geländes zur Straßenseite sind bis zu einer Höhe von +/- 0,50 m zulässig, um auch hier die Möglichkeit von barrierefreien Zugängen zu eröffnen. Die maximale Wand- und Gesamthöhe wurden auf Meereshöhe bezogen. Auf diese Weise wird auf die städtebaulich wirksamen Wand- und Gesamthöhen Einfluss genommen, jedoch keine Definition der Lage der Geschosse zueinander und in Bezug auf das vorhandene Gelände vorweggenommen. Je nach Ausgestaltung des Gebäudes (ein, zwei oder mehrere Eingänge und eine durchgehende Erdgeschossnutzung oder mehrere Laden- bzw. Büroeinheiten) kann so individuell auf die entsprechende Höhensituation eingegangen werden. Es sind maximal drei Vollgeschosse zulässig, wobei das dritte Vollgeschoss im Dachgeschoss liegen muss. Die Höhe der Geschosse ist, je nach Nutzung, unter Umständen nicht gleich, da in reinen Wohngeschossen eine geringere lichte Raumhöhe notwendig ist, als z. B. in Verkaufs- bzw. Büroräumen. Die Anbindung der beiden Gebäude aneinander ist dabei ebenso möglich, wie eine Trennung der beiden Baukörper. Bemaßung Eine Bemaßung der Baufenster kann vorgenommen werden. Auf diese Weise werden die maximalen Ausdehnungen des Baufensters besser nachvollziehbar. Das Baufenster bildet jedoch nicht die tatsächliche Größe späterer Gebäude, sondern vielmehr den Raum ab, in dem die Positionierung der Gebäude im Rahmen der maximal zulässigen GRZ möglich ist. Einfahrtsbereich Tiefgarage Der Einfahrtsbereich ist in der Planzeichnung zwar vorhanden, wurde aber unter dem Mischgebiet dargestellt und war deshalb im Ausdruck nicht sichtbar. Dem Landratsamt wurde auf Anfrage ein erneuter Ausdruck zugesandt, das Staatliche Bauamt hat ebenfalls einen berichtigten Plan erhalten. Im Entwurf des Bebauungsplanes wird der Einfahrtsbereich der Tiefgarage dargestellt. Der Anregung zur Grundflächenzahl wird stattgegeben. Die Festsetzung wird konkretisiert. Der Anregung zur Wand- und Gebäudehöhe wird teilweise stattgegeben. Die Geländehöhen werden lesbar gestaltet. Der Anregung zum Einfahrtsbereich der Tiefgarage wird stattgegeben. Der Einfahrtsbereich der Tiefgarage und die Bemaßung des Baufensters werden dargestellt Landratsamt Dachau, Fachbereich Rechtliche Belange, Schreiben vom Einwendungen aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die der Abwägung zugänglich sind: Punkt 3.1:

9 Beschlussbuch Seite 9 Sitzung des Gemeinderates vom Öffentlicher Teil Was ist mit der Überschreitungsmöglichkeit nach 19 Abs. 4 BauNVO? Es sollte hierzu eine Aussage oder Regelung getroffen werden. Dies wäre auch in der Begründung zu erläutern (insbesondere unter Berücksichtigung der Tiefgaragen). Punkt 10: Für diese Festsetzung wird in 9 BauGB keine Ermächtigungsgrundlage gesehen. Der Punkt sollte unter den Hinweisen aufgenommen werden. Begründung: Punkt 9.1, 2./3. Absatz: Nach unserer Auffassung handelt es sich um eine horizontale Gliederung. Bitte prüfen und ggf. korrigieren. GRZ-Definition Die Überschreitungsmöglichkeiten nach 19 Abs. 4 BauNVO werden in die Satzung aufgenommen. Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Auf die Berücksichtigung von Tiefgaragen wird ebenfalls eingegangen. Punkt 10 der Satzung Dieser Punkt kann ebenso gut entfallen, da er auch ohne explizite Aufführung in der Satzung seine Gültigkeit behält. Vertikale Gliederung In den einschlägigen Kommentaren zum BauGB 9 Abs. 3 und der BauNVO 1 Abs. 7 ist stets von einer vertikalen Gliederung die Rede, wenn es sich um eine stockwerksweise Gliederung der Nutzungen handelt. Auf diese Weise soll die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt und eine Verdrängung der Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzung durch Wohnen verhindert werden, die faktisch ein WA entstehen lassen würde. Dies stünde der Zielsetzung der Gemeinde Odelzhausen, seinen zentralen Versorgungsbereich zu stärken und zu sichern, entgegen. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Die GRZ-Definition wird in der Satzung konkretisiert und in der Begründung ergänzt. Punkt 10 der Satzung entfällt. Die Formulierung zur vertikalen Gliederung wird beibehalten Landratsamt Dachau, Fachbereich Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage: 1.) Sofern die große Kastanie, die gefällt werden soll, Lebensraumquartiere (z.b. Baumhöhlen) aufweist, sollten als artenschutzfachlicher Ausgleich für den Verlust eines Höhlenbaums Vogelnistkästen im direkten Umfeld (z.b. auch an das neue Gebäude) angebracht werden. 2.) Unvermeidbare Rodungen sind im Winterhalbjahr, zwischen 01. Oktober und Ende Februar zu erfolgen. Der Texthinweis in Ziffer 8.1 ist anzupassen.

10 Beschlussbuch Seite 10 Sitzung des Gemeinderates vom Öffentlicher Teil 3.) Die textliche Aussage, dass an der Hauptstraße zwei Spitz-Ahorne zur Ergänzung des Bestandes vorgesehen sind, ist planerisch nicht nachvollziehbar. Wird der Baumbestand an der Hauptstraße erhalten oder ist eine Fällung und Nachpflanzung geplant? Eine Überarbeitung bzw. Anpassung der Unterlagen ist erforderlich. 4.) Der geplante Wurzelraum der Neupflanzungen zwischen den Stellplätzen ist mit einer Breite von 2 m für ein gesundes Baumwachstum zu gering. Der Pflanzstreifen sollte eine Mindestbreite von 2,50 m aufweisen. Desweiteren soll die Baumartenauswahl für das städtische Klima (Hitze, Trockenheit, Abgase) geeignet sein. Aufgrund der geringen Pflanzfläche ist der Spitz-Ahorn nur eingeschränkt zu empfehlen bzw. bedarf einer erhöhten Pflege mit Wässern und Düngergaben. 5.) Zu E, Pflanzenliste: Im Sinne des Naturschutzes sollte auf sterile Baumarten, wie z.b. die Sorten `Plena`und `Kanzan` verzichtet werden und Baumarten Verwendung finden, deren Blüten Nahrung für Bienen und andere Insekten dienen. Zu 1. Kastanie Durch einen Biologen wurden die vorhandenen Bäume in Augenschein genommen und diverse Höhlen, Spechtlöcher etc. entdeckt. Der von der Fällung betroffene Baum verfügt über ein großes Astloch, mehrere kleine Astlöcher und scheint im Kronenbereich hohl zu sein. Die abstehende Rinde bietet Spaltenquartiere.Es wird deshalb empfohlen, die Satzung um die Forderung von Nistkästen und Fledermauskästen zu ergänzen. Zu 3. Spitzahorne Zunächst war geplant, die an der Straße vorhandene Spitz-Ahorn-Baumreihe, die an der Dietenhausener Straße beginnt, fortzusetzen. Die vorhandenen Bäume im Bereich des Bebauungsplanes müssen allerdings aufgrund ihrer Lage dem geplanten Fußweg weichen. In Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde sollen hier nun als Ersatz Stadtlinden gepflanzt werden, da diese stadtklimaverträglicher sind und mit einem geringeren Wurzelstandraum zurechtkommen. Der verbleibende Spitz-Ahorn an der Einmündung der Dietenhausener Straße bleibt erhalten. Die Unterlagen werden entsprechend angepasst. Zu 4. Wurzelraum Bisher ist in der Satzung als Standraum ein mindestens 12 m³ großer durchwurzelbarer Raum vorzusehen. Die Planzeichnung sieht zwischen den Stellplätzen eine zwei Meter breite Fläche vor. Diese Fläche ist für das Anpflanzen von Bäumen bei einer entsprechenden Tiefe durchaus ausreichend. Um ohne den Verlust von ohnehin knappen oberirdischen Stellplätzen eine Aufwertung des Straßenraumes realisieren zu können, wurde der Standraum der Bäume, auch zugunsten einer zusätzlichen Fußwegeanbindung des Grundstückes an den neu zu schaffenden Fußweg, auf zwei Meter beschränkt. Auf diese Weise können vier Bäume (zwei als Ersatz für die bestehenden straßenbegleitenden Spitz- Ahorne und zwei als Ersatz für die zu fällende Kastanie) statt der bisherigen zwei Bäume zur Aufwertung des Straßenraumes realisiert werden. Die oberirdischen Stellplätze sind für die zukünftigen Nutzungen (Einzelhandel, Dienstleistung etc.) unverzichtbar. Ein zusätzlicher Verlust von Stellplätzen für den Standraum der Bäume wäre der geplanten Nutzung nicht zuträglich. Die Gemeinde Odelzhausen bewertet aus diesem Grund die Sicherung der Stellplätze und des Fußweges als vorrangig vor der Erweiterung des Standraumes der Bäume, zumal sich durch geeignete Maßnahmen (z. B. druckfestes Substrat) die Entwicklung der geplanten Bäume auch bei einer Breite von 2,0 m sichern lässt. Zu 5. Pflanzliste Der Grundgedanke war, entlang der Kohlstattstraße, blühende Bäume mit geringem Kronendurchmesser anzuordnen und auf diese Weise den Straßenraum aufzuwerten. Im Hinblick auf die Nahrungsfunktion werden hier andere Baumarten vorgeschlagen, die ebenfalls blühen und zudem einen Mehrwert für Bienen und Insekten aufweisen.

11 Beschlussbuch Seite 11 Sitzung des Gemeinderates vom Öffentlicher Teil Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Es wird eine Festsetzung zum Ausgleich von Lebensraumquartieren aufgenommen. Die Hinweise zu unvermeidbaren Rodungen werden angepasst. Der Wurzelstandraum der straßenbegleitenden Bäume wird zugunsten der neuen Fußwegebeziehung und der oberirdischen Stellplätze beibehalten. Die Planzeichnung und Begründung werden bezüglich der straßenbegleitenden Bepflanzung angepasst. Die Pflanzliste wird angepasst. Gemeinderat Dr. Roderich Zauscher informiert, dass für die Anbringung von Nist- und Fledermauskästen (zu 1.) im Landratsamt Dachau Informationsmaterial vorläge Landratsamt Dachau, Fachbereich Technischer Umweltschutz, Schreiben vom Einwendungen aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die der Abwägung zugänglich sind: Das BPl-Gebiet liegt im Norden unmittelbar an der Staatstraße St Wie die schalltechnische Untersuchung von BEKON vom (LA G01) zeigt, treten an der geplanten Bebauung erhebliche Beurteilungspegel verursacht durch den Straßenverkehr auf. Für die Beurteilung des vorliegenden BPl wird das Schreiben der OBB im Bayerischen StMIBV Lärmschutz in der Bauleitplanung vom herangezogen. In der Bauleitplanung können die Orientierungswerte (OW) der DIN zur Bestimmung der Lärmbelastung herangezogen werden. Diese sind abwägungsfähig. Als Grenze der Abwägung und als Indikator für die Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen sind die Immissionsgrenzwerte (IGW) der 16. BImSchV zu sehen. Bei der vorliegenden Bebauung werden die OW in Höhe von 60/50 tags/nachts für Mischgebiete an allen Gebäudeseiten außer an der Südseite überschritten. Die IGW der 16. BImSchV in Höhe von 64/ 54 db(a) tags/nachts für Mischgebiete werden tags an der Nordseite und nachts an der West,- Ost und Nordseite überschritten. An der Nordseite treten tags Überschreitungen von 5 db(a) und nachts von 6-7 db(a) auf, was zu Beurteilungspegeln von 69/ 61 db(a) führt. Maßnahmen des aktiven Schallschutzes wurden im vorliegenden Gutachten nicht geprüft. Die Einhaltung der Innenpegel gemäß DIN 2719 soll über passive Schallschutzmaßnahmen erreicht werden (Schallschutzfenster, aktive Belüftung). Anstelle von aktiven Belüftungen ist vorgesehen, dass die Räume auch mit Wintergärten, Loggias oder anderen Pufferräumen geschützt werden können. Unter Nr. 9 Immissionsschutz sind keine Festsetzungen der Schalldämmwerte für die Büro- und Geschäftsräume für das Erdgeschoss enthalten. Beurteilung: Aus immissionsschutzfachlicher Sicht sollten durch eine Anordnung des Gebäudes (z.b. L-Form) und die lärmabgewandte Orientierung von Fenstern von schutzbedürftigen Räumen Verbesserungen beim Lärmschutz erreicht werden. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht sollte an der Nordfassade völlig auf die Situierung von schutzbedürftigen Räumen verzichtet werden, da hier von Lärmimmissionen im gesundheitsschädlichen Bereich in Höhe von tags 70 und nachts 60 db(a) auszugehen ist. Falls wie im vorgesehenen Lärmgutachten zwei Gebäude realisiert werden, sollten diese baulich an der Nordseite miteinander verbunden werden (z. B. durch Glasbauelemente). Damit könnten die Lärmbelastungen an der östlichen Fassadenseite des MI1 und der westlichen Fassadenseite des MI2 deutlich reduziert werden. Außerdem würde man auf der straßenabgewandten Seite des Grundstücks geeignete geschützte Außenwohnbereiche (sogen. Innenhofsituation) schaffen. Rechtsgrundlagen: 50 BImSchG, DIN Teil 2, 16. BImSchV Grenzen der Abwägung:

12 Beschlussbuch Seite 12 Sitzung des Gemeinderates vom Öffentlicher Teil Aus immissionsschutzfachlicher Sicht wäre bei Berücksichtigung der o.g. Empfehlungen mit dem Gebot der gerechten Abwägung noch vereinbar, Wohngebäude an der dem Lärm zugewandten Seite Außenpegeln auszusetzen, die deutlich über den Orientierungswerten der DIN liegen. Wir empfehlen den Bebauungsplan folgendermaßen zu überarbeiten: 1.) Völliger Verzicht auf schutzbedürftige Aufenthaltsräume an der Nordfassade 2.) Festlegung einer Gebäudeanordnung (L-Form oder bei zwei Gebäuden bauliche Verbindung der Gebäude), durch die an der straßenabgewandten Seite des Grundstücks bzw. an den seitlich zu Straße liegenden Fassadenseiten geschützte Bereiche geschaffen werden. 3.) Festlegung, dass Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen, soweit möglich, an die lärmabgewandten Seiten (Richtung Innenhof ) zu situieren sind. 4.) Sind dennoch nach Abwägung aller Möglichkeiten Fenster für Belüftungszwecke von Aufenthaltsräumen, insbesondere Schlaf- und Kinderzimmer, an den seitlich zur Straße liegenden Ost,- und Westfassaden notwendig, so sind bei Außenlärmpegeln nachts von 55 bis < 60 db(a) db(a) zur Minderung des Schallpegels auf max. 45 db(a) vor den Fenstern Maßnahmen wie Loggienverglasungen, Schiebeläden, kalte Wintergärten, Prallscheiben oder vergleichbaren Konstruktionen vorzusehen. Die baulichen Maßnahmen sind unabhängig von schallgedämmten Belüftungseinrichtungen zu sehen. 5.) Die vorgenannten Punkte sollten in einer Ergänzung zum schalltechnischen Gutachten abgearbeitet werden 6.) Unter Nr. 9 Immissionsschutz sollte der Hinweis auf die für die erforderlichen Schalldämmwerte für die Büro- und Geschäftsräume für das Erdgeschoss aufgenommen werden (event. mit Verweis auf das schalltechnische Gutachten von BEKON). Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage: Im Baugenehmigungsverfahren ist für die Tiefgaragenzufahrten der Stand der Lärmschutztechnik nachzuweisen. Soweit sich aus unserem Schreiben Fragen ergeben, sind wir gerne bereit, diese ausführlich auch telefonisch zu beantworten. Zu 6. Schalldämmwerte für Büro- und Geschäftsräume im Erdgeschoss Es wurden in der Satzung die Anforderungen an die Lärmpegelbereiche nach der DIN 4109 festgesetzt. Diese implizieren auch die Anforderungen an den baulichen Schallschutz von Außenbauteilen von Büros und Geschäftsräumen. Zur Verbesserung des Verständnisses kann zusätzlich noch die folgende Ergänzung aufgenommen werden: "Bei Büros und Geschäftsräumen sind um 5 db niedrigere Gesamtschalldämm-Maße erforderlich." Der Satzungstext für MI 1 und MI 2 wird redaktionell ergänzt: erfüllen. Hier ist für Wohngebäude ein Gesamtschalldämm-Maß der Außenbauteile von 45 db erforderlich ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Bei Büros und Geschäftsräumen sind um 5 db niedrigere Gesamtschalldämm-Maße erforderlich. Aktive Schallschutzmaßnahmen Auf eine Überprüfung von aktiven Schallschutzmaßnahmen wurde aus mehrerlei Gründen verzichtet: Zum Einen befindet sich der Bebauungsplan im Innenort und damit innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Darüber hinaus strebt die Gemeinde Odelzhausen eine Stärkung des Innenortes durch Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen an. Eine Schallschutzwand würde nicht nur den Zugang zu den geplanten Geschäften erschweren, im schlimmsten Fall sogar deren Sichtbarkeit und damit auch deren Akzeptanz verhindern, sondern auch die städtebauliche Gestalt des Ortszentrums nachhaltig negativ beeinflussen. Darüber hinaus lassen sich. Die Gemeinde Odelzhausen sieht aus Gründen des Ortsbildes und der Stärkung der Versorgungsfunktion von aktiven Schallschutzmaßnahmen ab, da sich die Einhaltung der Innenpegel über passive Schallschutzmaßnahmen erreichen lässt. Eine Ergänzung des Gutachtens wird deshalb als nicht erforderlich angesehen. Zu 1. Völliger Verzicht von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen an der Nordfassade Ein völliger Verzicht von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen an der Nordfassade würde die Grundrissorganisation zukünftiger Gebäude maßgeblich beschränken und ist nicht immer realisierbar. Bei Überschreitung der Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN kann mit passiven Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung der Innenpegel realisiert werden.

13 Beschlussbuch Seite 13 Sitzung des Gemeinderates vom Öffentlicher Teil Schutzbedürftige Räume sind an der Nordfassade möglich, falls die Einhaltung der Innenpegel über passive Schallschutzmaßnahmen erreicht wird (z.b. Schallschutzfenster, aktive Belüftung, Laubengänge). Da durch geeignete passive Schallschutzmaßnahmen die Innenpegel eingehalten werden können, sieht die Gemeinde Odelzhausen keine Veranlassung, einen völligen Ausschluss von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen an der Nordfassade festzusetzen. Zu 2. Festlegung der Gebäudeanordnung Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 "Odelzhausen-Süd" wird nur die Baugrenze festgesetzt. Eine genaue Anordnung der Baukörper erfolgt erst im Zuge des Einzelbauvorhabens und soll dem Bauherrn überlassen werden. Eine zwingende Festsetzung der L-Form könnte die Grundrissflexibilität erheblich einschränken. Dies spielt insbesondere im Hinblick auf die Hanglage eine Rolle, durch die sich spezielle Anforderungen bei der Realisierung von barrierefreien Zugängen zu den einzelnen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen ergeben. Die Einhaltung der vorgegebenen Innenpegel ist dann im Einzelbauvorhaben nachzuweisen. Die Gemeinde Odelzhausen verfolgt mit dem Bebauungsplan das Ziel, eine innerörtliche Fläche nachzunutzen und nachzuverdichten und auf diese Weise ihre Versorgungsfunktion im Innenort zu erhalten und zu stärken. Aus diesem Grund bewertet die Gemeinde Odelzhausen die Flexibilität der Gebäudeanordnung höher, als die positiven Effekte, die durch eine zwingende L-Form zu erreichen wären. Gleichwohl nimmt die Gemeinde Odelzhausen die Anregung zur Kenntnis. Zu 3. Festlegung, dass Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen, soweit möglich, an die lärmabgewandten Seiten (Richtung Innenhof") zu situieren sind Eine genaue Anordnung der Baukörper erfolgt erst im Zuge des Einzelbauvorhabens, gleiches gilt für die Anordnung von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen. Auch hier sieht die Gemeinde Odelzhausen es als vorrangiges Ziel, den Innenort in seiner Versorgungsfunktion zu stärken. Eine Einschränkung der baulichen Möglichkeiten etwa durch eine Festsetzung der L-Form oder der Orientierung der schutzbedürftigen Aufenthaltsräume zu lärmabgewandten Seiten bringt Einschränkungen bei der Grundrissorganisation mit sich, die eine Verhinderung der Reaktivierung des Grundstückes im Innenort zur Folge haben könnte. Nichtsdestotrotz kann mit entsprechenden passiven Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung der Innenpegel erreicht werden. Entsprechendes ist beim Einzelbauvorhaben nachzuweisen. Zu 4. Wintergärten, Loggienverglasungen etc. Die Satzung lässt Wintergärten, Loggien etc. bereits als passive Schallschutzmaßnahmen zu. Eine zwingende Forderung derselben, unabhängig von schallgedämmten Belüftungseinrichtungen oder anderen Maßnahmen, schränkt die Handlungsspielräume bei einer späteren Realisierung ein. Die Einhaltung der vorgegebenen Innenpegel ist ohnehin im Einzelbauvorhaben sicherzustellen und kann auch über andere Maßnahmen erreicht werden. Zu 6. Der Anregung zu den Schalldämmwerten für die Büro- und Geschäftsräume wird stattgegeben. Die Satzung wird entsprechend ergänzt. Den übrigen Anregungen wird nicht stattgegeben. Aktive Schallschutzmaßnahmen werden aus Gründen des Ortsbildes und der Stärkung der Versorgungsfunktion abgelehnt. Das Gutachten wird nicht ergänzt. Zu 1. Ein völliger Verzicht von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen nach Norden wird abgelehnt. Durch geeignete passive Schallschutzmaßnahmen können die Innenpegel eingehalten werden. Zu 2. Die L-Form wird nicht zwingend festgesetzt. Zu 3. Die Festsetzung der Orientierung der schutzbedürftigen Aufenthaltsräume wird abgelehnt. Die Gemeinde Odelzhausen misst der Nachnutzung des Grundstückes einen hohen Stellenwert bei und möchte auf diese Weise die Versorgungsfunktion des Zentrums stärken. Zu 4. Die zwingende Forderung nach Wintergärten etc. wird im Hinblick auf die Flexibilität des Baukörpers abgelehnt. Die Einhaltung der Innenpegel ist beim Einzelbauvorhaben nachzuweisen.

14 Beschlussbuch Seite 14 Sitzung des Gemeinderates vom Öffentlicher Teil Staatliches Bauamt Freising (Staatsstraßenverwaltung), Schreiben vom ) Grundsätzliche Stellungnahme: Gegen die Aufstellung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Freising keine Einwände, wenn die unter 2.2 ff genannten Punkte beachtet werden. 2.2.) Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach 1 Abs. 4 BauGB auslösen: Keine 2.3.) Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die die Planungen berühren können, mit Angaben des Sachstandes: Beim Staatlichen Bauamt Freising bestehen für den Bereich der Bauleitplanung keine Ausbauabsichten. 2.4.) Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der der Abwägung nicht überwunden werden können (z.b. Landschaftsschutz- oder Wasserschutzgebietsverordnung), Angaben der Rechtsgrundlage sowie Möglichkeiten der Überwindung (z.b. Ausnahmen oder Befreiungen): Erschließung: Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet liegt im Bereich der Ortsdurchfahrt der Staatsstraße 2051 bei Abschnitt 380, von Station 0,267 bis Station 0,328. Die Erschließung der Grundstücke des Bauleitplangebietes ist im wesentlichen Bereich von der Hauptstraße (St2051) über die bestehende Zufahrt Flst.-Nr. 68/8) und im östlichen Bereich über die Kohlstattstraße vorgesehen. Diese Möglichkeit der Erschließung besteht sowohl für die öffentlichen Parkplätz als auch für die Zufahrt der geplanten Tiefgarage, die noch im Bebauungsplan darzustellen ist. In die Satzung ist folgende Text aufzunehmen: Unmittelbare direkte Zufahrten von den Grundstücken zu der Staatsstraße sind nicht zulässig. Gehweg: Aus der Bauleitplanung ist ersichtlich, dass entlang der ST 2051 der Ausbau des Gehweges vorgesehen ist. Über die Art, den Umfang und die Kosten für die Herstellung des Gehweges ist der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Staatlichen Bauamt erforderlich. Als Grundlage für diese Vereinbarung ist eine detaillierte Planung vorzulegen. Die Herstellung des Gehweges entlang der St2051 darf ausschließlich in Richtung Bebauung erfolgen, sodass sich an der Fahrbahnbreite der Staatsstraße keine Änderungen ergeben. Einem Eingriff in die St 2051 wird erst zugestimmt, wenn eine rechtsgültige Vereinbarung vorliegt. Bepflanzung: Bäume bzw. Anpflanzungen dürfen nur hinter dem Gehweg und außerhalb dessen Lichtraums angepflanzt werden. Anpflanzungen entlang der Staatsstraße sind im Einvernehmen mit dem Staatlichen Bauamt Freising- Servicestelle München (Sachgebiet S51) vorzunehmen. 2.5.) Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage: Auf die von der Staatsstraße 2051 ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Bundes- bzw. Staatsstraßen übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung 16.BImSchV). Abschließend bitten wir die Gemeinde Odelzhausen um Übersendung eines Gemeinderatsbeschlusses, wenn unsere Stellungnahme behandelt wurde. Der rechtsgültige Bebauungsplan (einschließlich Satzung) ist dem Staatlichen Bauamt Freising Servicestelle München zu übersenden. Einfahrtsbereich der Tiefgarage Im Entwurf des Bebauungsplanes wird der Einfahrtsbereich der Tiefgarage dargestellt. Direkte Zufahrten zur Staatsstraße

15 Beschlussbuch Seite 15 Sitzung des Gemeinderates vom Öffentlicher Teil Die Satzung wird um die Festsetzung zu den direkten Zufahrten ergänzt. Gehweg Zur Änderung des Gehweges muss eine Vereinbarung mit dem Staatlichen Bauamt Freising geschlossen werden. Der Gehweg darf ausschließlich in Richtung Bebauung erfolgen und keine Einschränkung der vorhandenen Fahrbahnbreite mit sich bringen. Diese Maßgaben müssen bei der Ausführung beachtet werden und betreffen nicht die Bebauungsplanebene. Sichtflächen Die Sichtflächen sowie die entsprechende textliche Festsetzung werden in Satzung und Planzeichnung aufgenommen. Bepflanzung Der Hinweis zu den Anpflanzungen entlang der Staatsstraße wird in die Satzung mit aufgenommen. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und bei der Ausführungsplanung beachtet. Die Satzung und die Planzeichnung werden entsprechend ergänzt (Einfahrtsbereich, Ergänzungen der Festsetzungen, Sichtflächen, Hinweis zu Anpflanzungen) Wasserwirtschaftamt München, Schreiben vom Sonstige fachlichen Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplex, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage: Der Bebauungsplan enthält in E Hinweise den Punkt, Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser. Darin wird eine Bemessung der Entwässerungseinrichtungen verlangt, mit der wild abfließendes Wasser bis zu einem 100-jährlichen Regenereignis schadlos abgeführt werden kann. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz ( 37) sind Grundstückseigentümer aber lediglich dazu verpflichtet, den Lauf des wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil ihrer Nachbarn zu verändern. Ziel einer ordnungsgemäßen Niederschlagswasserbeseitigung ist deshalb die durch die Versiegelung verursachte Abflussbeschleunigung durch ausreichend dimensionierte Entwässerungseinrichtungen auszugleichen. Die Dimensionierung der Entwässerungseinrichtungen ist in den einschlägigen technischen Regeln der DWA festgelegt (siehe Hinweis zur Niederschlagswasserbeseitigung). Nach unserer Auffassung gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, von Bauherren die schadlose Ableitung des wild abfließenden Wassers aus einem 100-jährlichen Regenereignis zu verlangen. Wir schlagen Ihnen deshalb vor, im Punkt Oberflächenwasser und Wild abfließendes Wasser folgenden Absatz zu streichen: Infolge der vorhandenen Geländeneigung Rückhaltemaßnahmen vorzunehmen. Die Hinweise werden entsprechend der Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes angepasst. Der Hinweis auf das Wasserhaushaltsgesetzt und die einschlägigen technischen Regeln wird unter den Hinweisen ergänzt. Die Anregung wird stattgegeben. Die Hinweise werden angepasst.

16 Beschlussbuch Seite 16 Sitzung des Gemeinderates vom Öffentlicher Teil Deutsche Telekom Technik GmbH, Kempten, Schreiben vom Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.s.v. 68 Abs. 1 TKG hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Deren bestand und Betreib müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert werden, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind. Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten. Sollten Sie im Rahmen diese Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei: Telefon bzw. Planauskunft.Sued@telekom.de Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereiches mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebietes bleibt einer Prüfung vorbehalten. Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens vier Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit: Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, PTI 23, Gablinger Straße 2, Gersthofen. Eine mögliche Verlagerung von Telekommunikationsanlagen wird im Rahmen der Ausführungsplan abgestimmt und beachtet und betrifft nicht den Bebauungsplan. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Ausführungsplanung beachtet Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung: Bodendenkmalpflegerische Belange: Die o. g. Bebauungsplanänderung befindet sich in einem Gebiet, das seit mindestens 1200 Jahren (gegenwärtiger Forschungsstand) besiedelt ist. Erstmals urkundlich erwähnt wurde der Ort Odelzhausen im Jahr 814. Die mehr als tausendjährige kontinuierliche Besiedlung im Bereich des Bebauungsplans lässt den Umständen nach vermuten, dass mehrere archäologisch relevante Zeugnisse unmittelbar unter der Oberfläche vorzufinden sind. Daher ist es notwendig, die Maßnahme bodendenkmalfachlich vorzubereiten, zu begleiten und ggf. eine Ausgrabung, Bergung und Dokumentation durchzuführen. Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 DSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, die in einem eigenständigen Verfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.

17 Beschlussbuch Seite 17 Sitzung des Gemeinderates vom Öffentlicher Teil Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B , EzD Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD Nr. 2). Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage: (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern). In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als Archiv des Bodens ]) vorzunehmen. 3 Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange: Nach unserem bisherigen Kenntnisstand sind die Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege von oben genannter Planung nicht berührt. Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt unter der genannten Telefonnummer an den/die Gebietsreferenten. Der Eigentümer des Grundstückes und damit der Verursacher, muss eine denkmalrechtliche Erlaubnis einholen, ehe er Bodeneingriffe vornimmt. Ein entsprechender Hinweis zur denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis wird unter Hinweise in die Satzung aufgenommen. Im Denkmalviewer des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege sind keine Bodendenkmäler in diesem Bereich aufgenommen (Abruf am ). Zusammen mit dem Umstand, dass das Grundstück bereits bebaut ist und war (Gaststättennutzung mit Unterkellerung und den dazugehörigen Zufahrten und Parkplätzen), erschließt sich der Gemeinde daher nicht, weshalb vorgezogene Sondagen erforderlich sein sollten. Der Anregung wird nicht stattgegeben. Aus bauplanungsrechtlichen Gründen wird ein Hinweis zur denkmalrechtlichen Erlaubnis in die Satzung aufgenommen Bayernwerk AG, Servicestelle Unterschleißheim, Schreiben vom In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk AG. Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen ohne Baumbe-

18 Beschlussbuch Seite 18 Sitzung des Gemeinderates vom Öffentlicher Teil stand möglich. Je nach Leistungsbedarf könnte die Errichtung einer neuen Transformatorenstation im Planungsbereich sowie das Verlegen zusätzlicher Kabel erforderlich werden. Für die Transformatorenstation benötigen wir, je nach Stationstyp ein Grundstück mit einer Größe zwischen 18 und 35 m², das durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Bayernwerk AG zu sichern ist. Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Netzcenter Unterschleißheim gerne zur Verfügung. Achtung: da, wo die Trafostation im Lageplan dargestellt ist, soll diese überhaupt nicht hin (= Verwaltung) Die Lage einer möglichen neuen Transformatorenstation betrifft nicht den Bebauungsplan, sondern vielmehr die Ausführungsplanung. Die benötigte Grundstücksfläche kann bei der Ausführungsplanung festgelegt und durch eine Dienstbarkeit gesichert werden. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und bei der Ausführungsplanung beachtet Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Sulzemoos - Arnbach, Schreiben vom Der Zweckverband hat zur geplanten Änderung keine Einwände oder Bedenken. Hinweisen möchten wir aber bereits im Vorfeld darauf, dass eventuell notwendige Veränderungen (Lage oder Dimension, evtl. 2. Ter Anschluss) am Hausanschluss der ehemaligen Gaststätte vom Grundstückseigentümer zu bezahlen wären. Dies gilt hier nicht nur für Veränderungen im Grundstück, sondern, im Fall einer notwendigen Höherdimensionierung bereits ab der Hauptleitung im Straßenbereich. Die Hinweise betreffen nicht den Bebauungsplan, sondern vielmehr die Ausführungsplanung und werden dort beachtet. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Ausführungsplanung beachtet Kreisbrandinspektion Dachau, Schreiben vom Im Auftrag von Herrn Kreisbrandrat Schmalenberg und in Abstimmung mit der FFw Odelzhausen nehmen wir wie folgt Stellung. Gegen die geplante Maßnahme bestehen keine Einwände. Wir bitten bei den konkreten Bebauungsplanverfahren weiterhin beteiligt zu werden. Beachten Sie bitte folgende Hinweise: Löschwasserversorgung Rechtliche Vorgaben:

19 Beschlussbuch Seite 19 Sitzung des Gemeinderates vom Öffentlicher Teil Nach Artikel 1 Absatz 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) haben die Gemeinden als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichend technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technische Hilfsdienste). Nach Absatz 2 haben die Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 BayFwG) aufzustellen, auszurüsten und zu erhalten. Sie haben außerdem in diesem Grenzen die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten. Sie haben außerdem in diesen Grenzen die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten. Nach dem Arbeitsblatt W 405 des deutschen Vereines für Gas- und Wasserfaches e.v. (DVGW) können alle Löschwasserentnahmestellen in einem Umkreis von 300 m um die baulichen Anlagen herangezogen werden, d.h. aber nicht, dass die erste nutzbare Löschwasserentnahmestelle erst in 300 m Entfernung sein darf. Auch hier sind wiederum die 75 m nutzbare Schlauchlänge der Feuerwehr heranzuziehen, da ansonsten das Wasser nicht zum Einsatzfahrzeug herangeführt werden kann um von diesem dann, ggf. mit einer Druckerhöhung, verteilt zu werden. Der vorzuhaltende notwenige Löschwasserbedarf richtet sich nach der Art der durch die Gemeinde zugelassenen baulichen Nutzung (Bebauungsplan). Als Planungsgröße kann hierzu das Arbeitsblatt W 405 des DVGW herangezogen werden. Hinweis Wird die Bereitstellung von Wasser an einen Zweckverband übertragen, sind zudem Regelungen zur Bereitstellungen von Löschwasser und deren Entnahmeeinrichtungen (Hydranten, einschließlich deren Pflege) vertraglich festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Entnahme von Löschwasser auch weiterhin für Einsätze oder Übungen durch die gemeindliche Feuerwehr jederzeit und kostenfrei möglich ist. Die Feuerwehren sind bei der Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben oder anderen besonderen Einrichtungen, die aufgrund der Betriebsgröße und art und / oder der gelagerten, hergestellten oder verarbeitenden Stoffen einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, entsprechend auszurüsten. Die Anregungen und Hinweise betreffen nicht den Bebauungsplan. Auf eine ausreichende Löschwasserversorgung und Ausrüstung der Feuerwehr wird in der Ausführungsplanung geachtet. Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Ausführungsplanung beachtet Dr. Willi Wegele, Odelzhausen, Schreiben vom Entsprechend den allgemeinen Baurichtlinien müssen neue Gebäude der bereits vorhandenen umliegenden Bebauung angepasst werden. Diese Maxime wird bei der oben genannten Bebauung nicht befolgt. Bei der Beurteilung der Relation zu den benachbarten Gebäuden hinsichtlich der Gesamthöhe ist die Heranziehung der Normal- Nullmethode (NN) die beste Lösung. Verschiedentlich wurde behauptet, das oben genannte Gebäude auf dem Stafflergrundstück werde nicht höher als das Hotel Staffler. Dies stimmt nicht. Die geplante Gesamthöhe bei MI (Mischgebiet 1) beträgt bekanntlich 506,00 m über NN, die Gesamthöhe bei MI 2 beträgt 507,00 m über NN. Im Vergleich dazu beträgt beispielsweise bei dem Haus von Herrn Kamgang (2. Haus südlich des Stafflergrundstücks) die Gesamthöhe 502,84 m über NN. Somit wird im Vergleich dazu das neue Gebäude auf dem Stafflergrundstück mehr als 4 m höher und damit wesentlich höher als z. B. des Hotel Staffler. Wenn die vorgesehene Gesamthöhe von 507 m über NN bleibt, dann haben die neu gebauten Häuser südlich des Stafflergrundstücks sowohl auf ihrer Süd- als auch an ihrer Nordseite beträchtlich höhere

20 Beschlussbuch Seite 20 Sitzung des Gemeinderates vom Öffentlicher Teil Gebäude mit entsprechender Minderung der Wohnqualität und Wertminderung ihrer Immobilie. Es muss gleiches Recht für alle gelten, sowohl für private Bauherren als auch für Wohnbaugesellschaften. Die vergleichsweise Heranziehung der Bebauung am Blumenanger ist meines Erachtens nicht statthaft, weil erstens der Blumenanger nicht in direkter Nachbarschaft zum Stafflergrundstück steht und weil zweitens die Gebäude am Blumenanger nach wie vor der einzig exorbitant unansehnliche Fremdkörper im Ortsbild von Odelzhausen sind. Man sollte nicht den gleichen Fehler zweimal machen und erneut durch ein überhöhtes Gebäude den dörflichen Charakter von Odelzhausen zerstören. Meines Erachtens sind die geplanten Gebäude auch zu globig und unförmig. Daran ändert auch die vorgesehene Versetzung der Gebäude untereinander um 1 m oder 1,5 m wenig. Zusammenfassend schlage ich einen Kompromiss vor und stelle folgenden Antrag: Der Gemeinderat möge beschließen, dass die vorgesehene Bebauung auf dem Stafflergrundstück in MI in der Gesamthöhe um 2 m von 506 m über NN auf 504 m über NN und in MI 2 um 2 m vom 507 m über NN auf 505 m über NN geändert wird. Damit wären die neuen Gebäude immer noch zum Teil mehr als 2 m höher als z.b. das Gebäude von Kamgang. Die vorliegende Teiländerung der Bebauungspläne Nr. 2 und Nr. 4 a befindet sich im Innenort, nahe dem Zentrum von Odelzhausen an der Hauptstraße. Das ehemalige Bestandsgebäude, das aufgrund eines Brandes teilweise abgerissen werden musste, verfügte über drei Vollgeschosse, wobei sich ein Vollgeschoss im Dachgeschoss befand. Die umgebende Bebauung weist nicht nur nach Norden (Hotel Staffler mit Apotheke, Flst.-Nr. 12) und nach Nordwesten (Autohaus), sondern auch nach Südwesten (Flst.-Nrn. 19/4 und 19/5) und nach Südosten (Flst.-Nr. 242/41 Blumenanger ) dreigeschossige Gebäude mit durchaus beachtlicher Wand- und Gesamthöhe auf. Vorhandene Bebauungspläne in der Umgebung spiegeln diesen Umstand mit ihren Festsetzungen wieder. Die Wandhöhen liegen zwischen 6,3 m und 7,5 m und die Gesamthöhen bei 13,0 m bis 14,75 m. Betrachtet man neben der Geschossigkeit und den Wand- und Gesamthöhen außerdem den Umstand, dass bei Büro- und Geschäftsnutzungen, je nach Größe der Einheiten, größere lichte Raumhöhen als in Wohnräumen notwendig sind, so kommt man zu dem Schluss, dass die geplante Wandund Gesamthöhe notwendig ist, um die beabsichtigte Nutzung zu realisieren. Bezogen auf das natürliche Gelände wurde versucht, eine ähnliche Höhenentwicklung (Wand- und Gesamthöhe) über die Festsetzung von Höhen ü. NN zu erreichen. Die geplanten Gebäude fügen sich in die Umgebung ein und bilden zur Hauptstraße eine klare Raumkante, die seit dem Teilabriss des ehemaligen Gasthofes aufgebrochen ist. In Bezug auf die Markstraße wird ebenfalls eine Raumkante ausgebildet, die die platzartige Aufweitung der Marktstraße zur Hauptstraße hin fasst und aufnimmt. Die Wand- und Gesamthöhe ü. NN im MI 1 ist etwas niedriger als im MI 2, das weiter hangaufwärts liegt. Die Wandhöhe im MI 2 ist absolut um drei Meter höher, als im MI 1. Relativ gesehen, fallen zwei Meter des Höhenunterschiedes dem ansteigenden Gelände zum Opfer und es verbleibt nur eine um einen Meter höhere Wandhöhe übrig. Auf diese Weise kann eine Höhenstaffelung der Gebäude entlang der Hauptstraße erreicht werden, die städtebaulich gewünscht ist. Die Gesamthöhe der beiden Mischgebiete unterscheidet sich lediglich um einen Meter. Dabei wird auf die Gesamthöhe entlang der Hauptstraße (u. a. Hauptstraße 16, Flst.-Nr. 4) Bezug genommen. Auf eine Festlegung der Wand- und Gesamthöhe in Bezug auf das bestehende Gelände wurde bewusst verzichtet, da sich hiermit das Verhältnis zu den umgebenden Gebäuden schlechter ablesen und steuern lässt. So könnte bei einer Wand- und Gesamthöhe, die sich auf das Gelände bezieht, bei einer geschickten Platzierung des Gebäudes im Gelände eine größere absolute Höhe erreichen, als ein Gebäude, das an einer weniger günstigen Stelle platziert wäre. Schon bei vorhergehenden Bebauungsplanänderungen (z. B. Teiländerung Nr. 6 des BP Nr. 2) wurde auf die Höhen ü. NN Bezug genommen. Über ein 3D-Modell wurde die Verschattungsauswirkung der geplanten Bebauung auf die Umgebung untersucht. Dabei konnte nachgewiesen werden, dass die Gebäude nördlich, westlich und östlich der Bebauungsplanänderung nicht über das im Innenort übliche Maß verschattet werden.

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