Sportförderung im Fokus der Beihilfenkontrolle Berliner Gesprächskreis zum Europäischen Beihilfenrecht e. V.

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1 Sportförderung im Fokus der Beihilfenkontrolle Berliner Gesprächskreis zum Europäischen Beihilfenrecht e. V. Simon Hirsbrunner Berlin, 15. Dezember

2 Unterstellung des Sports unter das EU-Recht im Allgemeinen Sportliche Tätigkeiten unterfallen dem Unionsrecht, soweit sie einen Teil des Wirtschaftslebens ausmachen. Arbeitnehmerfreizügigkeit Dienstleistungsfreiheit (EuGH, , Rs. C-36/74 Walrave, Rz. 5; , Rs. C-13/76 Donà / Mantero, Rz. 12 und 14; , Rs. C-415/93 Bosman, Rz. 137; , Rs. C-176/96, Rn. 41 ff. Lehtonen und Castors Braine; , Rs. C-325/08, Rn. 27 Olympique Lyonnais) Keine Bereichsausnahme von den Wettbewerbsregeln (EuGH, , Rs. C-519/04 P Meca-Medina, insb. Rz. 47) Förderung der europäischen Dimension des Sports seit dem Lissabonner Vertrag (Art. 165 Abs. 2 AEUV) 2

3 und unter das Beihilfenrecht im Besonderen Lange Zeit keine erkennbare Priorität der Kommission Zunahme von Beschwerden, insbesondere Bürgerbeschwerden Auskunftsverlangen an die Mitgliedstaaten vom betreffend staatliche Beihilfen für Profifußballvereine Eröffnung von Prüfverfahren Am gegen die Niederlande Am gegen Spanien wegen steuerlicher Sonderregeln für Fußballklubs, Grundstückgeschäften der Stadt Madrid mit Real Madrid CF sowie Staatsgarantien zugunsten der drei Erstligaklubs in Valencia Vorläufige Konsolidierung von bestimmten Beurteilungsgrundsätzen in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) 3

4 Der Beurteilungsrahmen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung Schwellenwerte (Art. 5 lit. z bb) AGVO) Investitionsbeihilfen bis max. 15 Mio. Euro oder Gesamtprojektkosten von 50 Mio. Euro Für Betriebshilfen jährlich max. 2 Mio. Euro Nur transparente Beihilfen, die einen Anreizeffekt gewährleisten Verbot der ausschließlichen Nutzung durch einen Profisportverein Gewährleistung des Zugangs für mehrere Nutzer grundsätzlich zu transparenten und diskriminierungsfreien Nutzungsbedingungen Ggf. privilegierter Zugang für Nutzer, die 30% der Investitionskosten finanziert haben Bei Nutzung durch Profisportvereine öffentliche Bekanntgabe der Nutzungspreise und bedingungen Vergabe von Konzessionen und Aufträgen zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen 4

5 Enger Freistellungstatbestand (Art. 55 Abs. 7 AGVO) Beihilfen für Investitionen in den Bau oder die Modernisierung der Infrastruktur Betriebsbeihilfen für die Erbringung von Dienstleistungen durch die Infrastruktur jedoch keine Betriebsbeihilfen für die Durchführung der kennzeichnenden Leistung 5

6 Ein potenziell breites Spektrum von Fallgruppen Förderung des Baus und der Modernisierung von Sportinfrastrukturen Förderung des Betriebs bzw. der Nutzung von Infrastrukturen Sportförderung im engeren Sinne Förderung der Ausrichtung von Wettbewerben Förderung von Beratungs- und Dienstleistungsaktivitäten Förderung von Forschung und Entwicklung Grundstückgeschäfte zu nicht marktüblichen Bedingungen Steuerliche Sonderbehandlung Staatsgarantien/Bürgschaften Rettungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen 6

7 Der Unternehmensbegriff als (vermeintlicher?) Dreh- und Angelpunkt Für eine wirtschaftliche Tätigkeit kennzeichnend sind: die entgeltliche Natur der Tätigkeit vgl. Art. 2 Abs. 143 AGVO: Profisport : Ausübung von Sport als entgeltliche Arbeits- oder Dienstleistung, bei der der Ausgleich höher ist als die Teilnahmekosten und einen erheblichen Teil des Einkommens des Sportlers/der Sportlerin ausmacht... und das wirtschaftliche Tätigwerden auf einem Markt jedoch Relativierung durch die Praxis: (Beschl. vom , SA.33952, Deutschland - Kletteranlagen des Deutschen Alpenvereins; Beschl. vom , SA.33575, Tschechische Republik - Förderung von gemeinnützigen Sporteinrichtungen) 7

8 Weitere Ausnahmen und Freistellungsmöglichkeiten Im Tatbestand: Private Investor Test (Vitesse Arnhem) De-minimis-Ausnahme Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse? (Beschl. vom , N.118/2000, Frankreich - Staatliche Subventionen für professionelle Sportklubs) Nach Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV Prüfung im Verhältnis zu einem gemeinsamen Interesse Art. 165 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV Die Union trägt zur Förderung der europäischen Dimension des Sports bei und berücksichtigt dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion. (Beschl. vom , SA.33952, Deutschland - Kletteranlagen des Deutschen Alpenvereins; Beschl. vom , SA.33575, Tschechische Republik - Förderung von gemeinnützigen Sporteinrichtungen; Beschl. vom , SA.31722, Ungarn - Unterstützung des ungarischen Sportsektors mittels Steuervergünstigungen) 8

9 9 Chappatte-globecartoon.com

10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Heuking Kühn Lüer Wojtek 10

11 Berlin Unter den Linden Berlin Deutschland T F berlin@heuking.de Brüssel Rue Froissart Brüssel Belgien T F brussels@heuking.de Chemnitz Weststraße Chemnitz Deutschland T F chemnitz@heuking.de Düsseldorf Georg-Glock-Straße Düsseldorf Deutschland T F duesseldorf@heuking.de Frankfurt am Main Grüneburgweg Frankfurt am Main Deutschland T F frankfurt@heuking.de Hamburg Neuer Wall Hamburg Deutschland T F hamburg@heuking.de Köln Magnusstraße Köln Deutschland T F koeln@heuking.de München Prinzregentenstraße München Deutschland T F muenchen@heuking.de Zürich Bahnhofstrasse Zürich Schweiz T F zuerich@heuking.ch 11

12 Backup - Beispiel Real Madrid Verkauf des Vereinsgeländes Ciudad Deportiva 2001 für 487 Mio. Zuvor Änderung des Grundbuchplans von privater Sporteinrichtung zu Baugrund für kommerzielle Zwecke durch die Stadt Madrid; Verdopplung des Grundstückswerts Verkauf des Grundstücks an den Stadtrat Madrid Folge: Entschuldung des Vereins und enorme Transferinvestitionen (L. Figo 60 Mio., Z. Zidane 73,5 Mio., Ronaldo 45 Mio., D. Beckham 37,5 Mio. ) Weiterführung des Geschäfts Als Gegenleistung für den Verkauf des Geländes Ciudad Deportiva Überschreibung des Sportareals Las Tablas mit damaligen Buchwert i.h.v. ca von der Stadt Madrid auf den Verein. Späterer Wiederverkauf dieses Areals zurück an den Stadtrat für 22,7 Mio. Anstelle einer Zahlung erhielt Real Madrid Grundstücke in entsprechendem Wert auf der Paseo de la Castellana (Prachtstraße Madrids) unmittelbar vor dem Santiago Bernabéu Stadion Real Madrid baut u.a. an dieser Stelle ein Luxushotel Folge: Entschuldung des Vereins und enorme Transferinvestitionen (C. Ronaldo 94 Mio., Kaká 65 Mio., X. Alonso 35,4 Mio., K. Benzema 35 Mio., G. Bale ca. 100 Mio. ) 12

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