Arbeitsrecht Kompakt Teil I (Part 2)

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1 Formatvorlage des Willkommen Untertitelmasters im ifb-seminar: durch Klicken bearbeiten Arbeitsrecht Kompakt Teil I (Part 2) Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht

2 (Grenzen der ) Vergütungsvereinbarung Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Bei beiderseitiger Tarifgebundenheit: Keine geringere Vergütung als im TV Keine Sittenwidrigkeit, 138 BGB Orts- bzw. branchenübliche Vergütung wird um mehr als 1/3 unterschritten Grundsatz: Freie Vereinbarung des Entgelts im Arbeitsvertrag Bei Mindestlohn (z.zt. nach AN-EntsendeG, z.b. Bau, Gebäudereinigung, Elektohandwerk) MindestlohnG: Keine Unterschreitung Befristet Beschäftigte Mindestens zeitanteilige Zahlung (z.b. Weihnachtsgeld), 4 Abs. 2 TzBfG Regelung von Vergütungsfragen in Betriebsvereinbarungen Vergütungsvereinbarung fehlt im ArbV und TV greift nicht 612 Abs. 1 BGB: Es gilt ortsbzw. branchenübliche Vergütung

3 Formen der Arbeitsvergütung Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Zeitvergütung (z.b. Monatslohn, Stundenlohn) Leistungsvergütung ( 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG) Gratifikationen (oft freiwillige) Sonderzuwendungen, z.b. Weihnachtsgeld Beteiligung am Geschäftsergebnis Zuschläge / Zulagen Zahlungen für besondere Leistungen / Belastungen, z.b. u.u. mit Rückzahlungsklausel. Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. z.b. Gewinn-, Umsatzbeteiligung Überstundenzuschläge Geldakkord (Stückakkord) Zahl der Arbeitsstücke x Geldfaktor Akkordlohn Zeitakkord Vorgabezeit x Geldfaktor x Stückzahl Prämien z.b. Mengenprämien, Güteprämien, Prämien für Arbeitssorgfalt etc. (oft zusätzlich zum Grundlohn) Provisionen Umsatzbeteiligung des AN (z.b. bei Verkaufspersonal, Handelsreisenden) RA Urs Peter Janetz Damit ein Anspruch auf Zuschläge besteht, ist eine Vereinbarung in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag erforderlich, Ausnahme: 6 V i.v.m. 9,11 ArbZG Zuschläge für Sonn- / Feiertagsarbeit, Nachtzuschläge Sozialzuschläge z.b. Kindergeld, Ortszuschlag, VWL Widerrufliche Zulagen (meist individuell vereinbart) z.b. übertarifl. Zulage Erschwerniszulagen z.b. Gefahrenzulage, Schmutz-, Lärmzulage, Wetterzulage (oft als widerrufliche Zulage vereinbart)

4 Formatvorlage Übertarifliche des Untertitelmasters Zuwendungen durch Klicken bearbeiten Vereinbarter Lohn Arbeitnehmer Differenz: übertariflicher Lohn Arbeitgeber Lohn nach TV Untergrenze Verrechnung von Tariflohnerhöhungen mit übertariflichem Lohn Entscheidend ist die Vereinbarung im Arbeitsvertrag: Nur betragsmäßige Entgeltvereinbarung: Grundsätzliche Aufsaugung der übertariflichen Lohnes bis Tariflohn den vereinbarten Lohn übersteigt Übertarifliche Zulage: spricht eher dafür, dass keine Verrechnung stattfindet, aber Verrechnungsklausel (oder auch Bestandsklausel) möglich!

5 Reduzierung der Vergütung Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten widerruflicher Anteil darf nicht mehr als 25 % des Lohnes betragen Grundsatz: Einseitige Reduzierung durch den AGeb ist nicht möglich! Ausnahme: Wirksame Vereinbarung des Widerrufs von übertariflichen Zuwendungen bzw. von Zusatzfunktionen und den damit verbundenen Lohnbestandteilen Ausnahme: Bei Existenzgefährdung des Betriebes ggf. Änderungskündigung Ausnahme: Änderungskündigung leistungsschwacher AN etwaiges Tarifentgelt darf nicht unterschritten werden Zwingende Gründe für Kürzung müssen vorliegen AGB-Arbeitsvertrag: Die zur Kürzung berechtigenden Gründe müssen im Vertrag aufgelistet sein Voraussetzungen

6 Betriebliche Übung Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Bei Gratifikation: AN kann durch AG- Verhalten darauf schließen, dass sich dieser auch für die Zukunft binden will (alleine Zahlung o.ä. reicht nicht aus) Vertrauenstatbestand geschaffen Voraussetzungen der betrieblichen Übung keine rechtliche Verpflichtung Wiederholte gleichförmige Handlung Vorbehaltlosigkeit 3malige aufeinanderfolgend e Zahlung in gleicher Höhe RA Urs Peter Janetz

7 Persönlicher Geltungsbereich der Betrieblichen Übung Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Für die Arbeitnehmer günstige betriebliche Übung (+) bei Entstehen der BÜ im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer (+) Neu eintretender Arbeitnehmer ohne besondere Vereinbarung (-) Neu eintretender Arbeitnehmer mit besonderer Vereinbarung Für die Arbeitnehmer ungünstige betriebliche Übung (x) Bei Entstehen der BÜ im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer RA Urs Peter Janetz (+) Neu eintretender Arbeitnehmer nur, wenn er ungünstige BÜ kannte oder kennen musste

8 Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Beteiligung des BR gem. 102 BetrVG, u.u. auch 99 BetrVG Beseitigung der Betriebnlichen Übung Keine BR- Beteiligung nach 102, u.u. 99 BetrVG bei Versetzung Änderungskündigung Änderungsvertrag Nur, wenn kollektiver Günstigkeitsvergleich positiv ausfällt Nur während ihrer Laufzeit Betriebsvereinbarung Keine negative betriebliche Übung mehr! BAG Urt. v (10 AZR 281/08) RA Urs Peter Janetz

9 Ohne Arbeit kein Lohn Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Entgeltfortzahlung an Feiertagen ( 2 Abs. 1 EntgFZG) Annahmeverzug des Arbeitgebers ( 615 BGB) Arbeitsvergütung während BR-Tätigkeit ( 37 Abs. 2, 3 BetrVG) Arbeitsausfall aus persönlichen Gründen ( 616 BGB) Krankheit ( 3 EntgFZG) Urlaub (BUrlG)

10 Formatvorlage Annahmeverzug des Untertitelmasters des Arbeitgebers durch Klicken bearbeiten Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug ( 615 BGB), wenn er die Arbeitsleistung nicht annimmt, obwohl der Arbeitnehmer diese angeboten hat, am rechten Ort zur rechten Zeit in der rechten Weise. Der AN behält seinen Vergütungsanspruch! Ausnahme: Bei fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber und nach Ablauf der Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung braucht der AN die Arbeitskraft nicht persönlich anzubieten Anrechnung dessen, was sich der AN erspart hat oder was er anderweitig verdient oder böswillig nicht verdient hat

11 Quellen des Urlaubsanspruchs Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Erholungsurlaub BUrlG Zusatzurlaub nach SGB IX / JArbSchG ArbeitsV / TarifV Zusatzurlaub f. Erschwernisse (z.b. Nachtarbeit) Unbezahlter Urlaub (ArbeitsV) Elternzeit (BEEG) Mutterschutzurlaub (MuSchG) Bildungsurlaub (LandesG) 37 VII BetrVG Pflegeurlaub PflegeZG

12 Formatvorlage Urlaubsanspruch des Untertitelmasters je Kalenderjahr durch Klicken bearbeiten Arbeitnehmer, Azubi, arbeitnehmerähnliche Personen, 2 BUrlG Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens 6 Monaten (Wartezeit erfüllt) 4 BUrlG Arbeitsverhältnis besteht noch keine 6 Monate (Wartezeit nicht erfüllt) 5 Abs. 1a) BUrlG Arbeitsverhältnis wird vor Ablauf von 6 Monaten beendet 5 Abs. 1b) BUrlG Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens 6 Monaten und wird in der 1. Hälfte des Kalenderjahres beendet 5 Abs. 1c) BUrlG Voller Urlaubsanspruch = mindestens 24 Werktage gem. 3 BurlG (mehr u.u. durch TV, AV, BV) Teilurlaubsanspruch 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, 5 Abs. 1 BUrlG (Bruchteile von Urlaubstagen, die mind. Einen halben Tag ergeben, sind auf volle Tage aufzurunden, 5 Abs. 2 BurlG)

13 Ausnahmen: Übertragung auf das nächste Kalenderjahr aus dringenden Gründen Übertragung des Urlaubs Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Grundsatz: Urlaub verfällt am des Jahres Dringende betriebliche Gründe wie z.b. Inventur, Jahresabschlussarbeiten, besonders reges Jahresendgeschäft, Installation neuer Maschinen, personelle Engpässe Urlaub wurde von AN rechtzeitig beantragt Übertragung bis (Verfall) Dringende in der Person des AN liegende Gründe wie z.b. Durchführung eines Familienurlaubs Urlaub wurde von AN rechtzeitig beantragt Übertragung bis (Verfall) Krankheit des AN bis zum Ende des Urlaubsjahres von AN rechtzeitig beantragt, wenn möglich Übertragung bis (Verfall) Ausnahme: AN ist bis zum Ende des Übertragungszeitraumes krank, dann verfällt der (gesetzliche) Urlaub nicht am 31.3.

14 Formatvorlage des Untertitelmasters Lage des Urlaubs durch Klicken bearbeiten Festlegung durch Arbeitgeber! ( gewährt ); grds. Zusammenhängend ( 7 II BUrlG) Berücksichtigung der Wünsche des AN und Abwägung mit Wünschen anderer AN ( 7 I BUrlG) Widerruf des einmal gewährten Urlaubs ist unzulässig! Beteiligung des BR gem. 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG, auch bei Betriebsurlaub! Selbstbeurlaubung ist unzulässig! Bei Kündigung: AGeb darf Urlaub in Kündigungsfrist legen

15 Formatvorlage Urlaubsentgelt, des Untertitelmasters Urlaubsgeld, durch Urlaubsabgeltung Klicken bearbeiten Urlaubsentgelt Urlaubsgeld Urlaubsabgeltung 11 BUrlG Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag 7 Abs. 4 BUrlG Gesetzlicher Anspruch auf mind. 4 Wochen bezahlten Erholungsurlaub / Jahr ( 3 BUrlG) (freiwillige) Zusatzleistung des Arbeitgebers Grds. Verbot der Urlaubsabgeltung! Ausnahme: Wenn wegen Beendigung d. AV Urlaub nicht mehr genommen werden kann Höhe: Durchschnittlicher Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen ohne Überstunden / Zuschläge ( 11 BUrlG) Höhe gem. Regelungen des AV / TV Höhe: Wie Urlaubsentgelt

16 Formatvorlage des Untertitelmasters Krankheit des AN durch Klicken bearbeiten Arbeitsunfähigkeit: AN ist gesundheitlich nicht fähig, seine geschuldete Arbeit auszuüben Häufigster Grund: Krankheit, aber auch z.b. legaler Schwangerschaftsabbruch, nicht aber Schwangerschaft als solche, Schönheits-OP Krankheit führt (nur dann) zu Arbeitsunfähigkeit, wenn der AN auf Grund der Krankheit nicht in der Lage ist, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Tätigkeit zu verrichten (konkret auf die Tätigkeit hin zu prüfen!) sich einer medizinischen Rehabilitation unterzeiht

17 Formatvorlage Anzeige- des Untertitelmasters und Nachweispflicht durch Klicken bearbeiten Arbeitsunfähigkeit so schnell wie möglich ( unverzüglich) dem Arbeitgeber mitteilen! ( 5 Abs. 1 EntgFG) Folgen bei Verstoß u.u.: Schadenersatz Abmahnung Kündigung Dauer die AU länger als 3 Tage, ist zusätzlich am 4. Tag der AU eine ärztliche AUB vorzulegen. (AGeb kann das früher verlangen) Folgen bei Verstoß u.u.: ZurückbehaltungsR Lohn Abmahnung Kündigung Ist der AN zu Beginn der AU im Ausland: Zusätzlich auch Mitteilung über die voraussichtliche Dauer der AU und Adresse im Ausland. Auch hier: AUB am 4. Tag! Folgen bei Verstoß u.u.: w.o.

18 Anspruchsdauer Verschulden Höhe der EFZ Formatvorlage des Entgelt Untertitelmasters bei Krankheit durch Klicken bearbeiten 3 EntgFG: bis zu 6 Wochen, erstmalig nach 4- wöchigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses Anspruch nur bei unverschuldeter Erkrankung ( grobe Fahrlässigkeit, z.b. Kick-Boxen, Bungeejumping) Beweislast: AGeb 100 % des Entgelts ohne Überstunden (inkl. Zulagen, VWL, Provisionen etc.; nicht Aufwendungsersatz, wenn keine Aufwendung während AU anfallen)

19 Formatvorlage des Entgelt Untertitelmasters bei Krankheit durch (2) Klicken bearbeiten Krankheit 1 KW Krankheit 2 Krankheit Krankheit 3* Krankheit 4* Krankheit 4* Krankheit Krankheit 3* Krankheit 1 = keine EFZ! * Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls

20 Leistungen für AN bei Arbeitsunfähigkeit Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten EFZ im Krankheitsfall, 3 ff EntgFG Krankengeld, 44 ff. SGB V Verletztengeld, 45 ff. SBG VII AN ist unverschuldet arbeitsunfähig krank AN ist arbeitsunfähig erkrankt und bekommt keine Zahlung nach dem EntgFG AU des AN infolge eines Versicherungsfalls und keine Zahlung nach dem EntgFG Voraussetzung: 100 % gem. 4 EntgFG 47 SGB V: 70 % reguläres Brutto, max. 90 % Netto 47 SGB VII: 80 % reguläres Brutto, max. 90 % Netto Höhe: Max. 6 Wochen / Jahr, 3 EntgFG 48 SGB V: max. 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren 46 SGB VII: max. 78 Wochen Dauer: Arbeitgeber Krankenkasse Unfallversicherung (meist Berufsgenossenschaft) Schuldner:

21 Formatvorlage des Untertitelmasters Tarifvertrag (1) durch Klicken bearbeiten Unmittelbare & zwingende Wirkung der Rechtsnormen für alle tarifunterworfene AN & AGeb, 4 Abs. 1 S. 1 TVG Normativer Teil Rechte & Pflichten unter den Tarifpartnern (Gewerkschaften / Arbeitgeberverbände bzw. einzelne AGeb); z.b. Geltungsbereich des TV, Kündigungsmöglichkeiten, Friedenspflicht etc. Schuldrechtlicher Teil

22 Formatvorlage des Untertitelmasters Tarifvertrag (2) durch Klicken bearbeiten Mantel-TV (sonstige Arbeitsbedingungen, z.b. Kündigungsfristen, Urlaub) Haus-TV (Einzelner AGeb, Geltung nur für ein Unternehmen / Konzern) Arten von Tarifverträgen Rahmen-TV (Ausgestaltung & Festlegung von Lohngruppen, Gruppenmerkmale, Ausgestaltung von Leistungsentlohnung) Flächen-TV (Branche / Wirtschaftszweig & regionales Tarifgebiet) Entgelt-TV (Höhe der Tarifvergütung, Entgelttabellen)

23 Formatvorlage des Untertitelmasters Tarifvertrag (3) durch Klicken bearbeiten Verschiedene Geltungsbereiche Geltungsbereich ist Bestandteil des TV Räumlicher Geltungsbereich (z.b. Bayern) Fachlicher Geltungsbereich (z.b. Einzelhandel), u.u. auch Regelungen für Mischbetriebe Persönlicher Geltungsbereich (z.b. Auszubildende) Geltungsdauer Beginn: Mit Unterzeichnung, außer es ist etwas anderes vereinbart. Laufzeit (Befristung) u.u. Kündigungsregelungen u.u. auch Kombination von Befristung / Kündigung

24 Geltung Formatvorlage Tarifvertrag des Untertitelmasters für das einzelne durch Arbeitsverhältnis Klicken bearbeiten Beiderseitige Tarifbindung (Verbandszugehörigkeit), 3 Abs. 1 TVG Bezugnahme im Arbeitsvertrag Geltung TV im ArbVerh Allgemeinverbindlichkeit, 5 TVG

25 Formatvorlage Geltung TV des aufgrund Untertitelmasters Verbandszugehörigkeit durch Klicken bearbeiten Arbeitsverhältnis Arbeitgeber Arbeitnehmer Mitglied, 3 Abs. 1 TVG Normativer Teil des TV: Abschluss Inhalt Beendigung von Arbeitsverhältnissen TV gilt unmittelbar und zwingend, 4 Abs. 1 TVG Mitglied, 3 Abs. 1 TVG Arbeitgeberverband oder Arbeitgeber 2 Abs. 1 TVG Schuldrechtlicher Teil des TV (z.b. Friedenspflicht), 1 TVG Gewerkschaft 2 Abs. 1 TVG Tarifvertrag (TV)

26 Formatvorlage Geltung des TV Untertitelmasters aufgrund Bezugnahme durch Klicken im AV bearbeiten Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag statisch Es gilt der TV XY in der Fassung vom klein-dynamisch Es gilt der TV XY in seiner jeweiligen Fassung groß-dynamisch Es gelten die jeweils einschlägigen TVe in ihrer jeweils gültigen Fassung

27 Formatvorlage Regelungssperre des Untertitelmasters für BVn, 77 durch Abs. Klicken 3 BetrVG bearbeiten Tatsächlich existierende Norm aus Gesetz oder TV Ausnahme: Der TV enthält eine Öffnungsklausel ( 77 III S. 2) oder das Gesetz ist nicht zwingend bzw. abdingbar Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen üblicherweise durch TV geregelt ( 77 III BetrVG) Ausnahme 1: Der TV enthält eine Öffnungsklausel ( 77 III S. 2) Ausnahme 2: Das Gesetz selbst begrenzt den Vorrang auf tatsächlich existente TVe (z.b. 87 I; 112 I 4 BetrVG)

28 Formatvorlage Auswirkungen des Untertitelmasters des TV auf das durch Arbeitsverhältnis Klicken bearbeiten Tarifvertrag Zwingende Wirkung: Regelungen des TV dürfen zum Nachteil des ANs nicht abgeändert werden ( Schutzschild-Funktion ) Entfällt bei Öffnungsklausel & im Nachwirkungszeitraum! wirkt unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis ein ( wie ein Gesetz ) Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer Arbeitgeber

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