BLICKWINKEL SCHÄRFEN: VIER UNERLÄSSLICHE ASPEKTE FÜR DIE BR-PRAXIS
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- Anke Sternberg
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1 BLICKWINKEL SCHÄRFEN: VIER UNERLÄSSLICHE ASPEKTE FÜR DIE BR-PRAXIS
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7 1. Der wirksame Beschluss des Betriebsrats 2. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (Auszug) 3. Die Kündigung und Ihre rechtlichen Möglichkeiten 4. Die gesetzliche Arbeitszeit Schutz der Arbeitnehmer
8 1 Der wirksame Beschluss des Betriebsrats Voraussetzungen: 1. Ordnungsgemäße Ladung 2. Ordnungsgemäße Sitzung des BR 3. Beschlussfähigkeit 4. Beschlussfassung durch die Mehrheit
9 1 Der wirksame Beschluss des Betriebsrats 1. Ordnungsgemäße Ladung: Keine besondere Form im Gesetz vorgesehen Die Geschäftsordnung (GO) kann Form und Frist der Einladung regeln Die GO kann regelmäßige Sitzungen vorsehen (Entfall der Ladungspflicht)
10 1 Der wirksame Beschluss des Betriebsrats 1. Ordnungsgemäße Ladung (wann?): BR-Mitglieder müssen sich den Termin einrichten können In Ausnahmefällen gelten keine Fristen (kurzfristige Einladung zulässig)
11 1 Der wirksame Beschluss des Betriebsrats 1. Ordnungsgemäße Ladung (wer?): Es müssen alle Mitglieder geladen werden Evtl. müssen alle JAV-Mitglieder geladen werden Bei Verhinderung: Ersatzmitglied laden
12 1 Der wirksame Beschluss des Betriebsrats 1. Ordnungsgemäße Ladung (Inhalt): Ort und Zeitpunkt der Sitzung Tagesordnung
13 1 Der wirksame Beschluss des Betriebsrats 2. Ordnungsgemäße BR-Sitzung: Abstimmung nach Willensbildungsprozess kein Umlaufverfahren per etc.
14 1 Der wirksame Beschluss des Betriebsrats 3. Beschlussfähigkeit: Mindestens die Hälfte der BR-Mitglieder muss an Beschlussfassung teilnehmen Vertreter der JAV und verhinderte BR- Mitglieder sind nicht zu berücksichtigen
15 1 Der wirksame Beschluss des Betriebsrats Beschlussfähigkeit muss für jeden Beschluss neu festgestellt werden (also ggf. mehrmals in einer BR-Sitzung)
16 1 Der wirksame Beschluss des Betriebsrats 4. Beschlussfassung: Einfache Mehrheit der anwesenden BR- Mitglieder JAV-Mitglieder haben Stimmrecht, wenn der Beschluss überwiegend jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende gem. 60 Abs. 2 BetrVG betrifft
17 1 Der wirksame Beschluss des Betriebsrats
18 ? Was passiert bei gleicher Anzahl von Stimmen in der Abstimmung?
19 1 Der wirksame Beschluss des Betriebsrats Fälle, in denen es einer qualifizierten Mehrheit bedarf: 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG 27 Abs. 2, 28 Abs.1, 28a Abs. 1 BetrVG 36 BetrVG Bei kollektivem Rücktritt des Betriebsrates Bei der Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung auf Ausschüsse, einzelne Betriebsratsmitglieder und Arbeitsgruppen Bei der Aufstellung einer Geschäftsordnung 50 Abs. 2 BetrVG 107 Abs. 3 BetrVG Bei der Übertragung von Aufgaben auf den Gesamtbetriebsrat Bei der Übertragung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses auf einen Ausschuss des Betriebsrats
20 1 Der wirksame Beschluss des Betriebsrats Sitzungsniederschrift (Protokoll): Anwesenheitsliste (eigenhändiges Eintragen aller anwesenden BR-Mitglieder) Gefasste Beschlüsse im Wortlaut und Ergebnis Unterschrift des Vorsitzenden und eines weiteren Mitglieds
21 1 Der wirksame Beschluss des Betriebsrats Gerichtliche Überprüfung der Beschlüsse: Die Arbeitsgerichte können die Rechtsunwirksamkeit von BR-Beschlüssen nur feststellen, wenn sie wegen Rechtswidrigkeit nichtig sind Eine gerichtliche Überprüfung von BR- Beschlüssen auf sachliche Zweckmäßigkeit ist ausgeschlossen
22 1 Der wirksame Beschluss des Betriebsrats Beispiele für Nichtigkeitsfälle: Beschlüsse über Gegenstände, die nicht in die Zuständigkeit des BR fallen Beschlüsse, die unter groben Verfahrensverstößen zustande gekommen sind Beschlüsse mit rechtswidrigem Inhalt
23 1 Der wirksame Beschluss des Betriebsrats Aussetzung eines BR-Beschlusses: Kann durch JAV oder SBV beantragt werden Maximale Dauer: eine Woche Kein Vollzug während der Aussetzung Erneuter Beschluss nach Aussetzungsfrist
24 1. Der wirksame Beschluss des Betriebsrats 2. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (Auszug) 3. Die Kündigung und Ihre rechtlichen Möglichkeiten 4. Die gesetzliche Arbeitszeit Schutz der Arbeitnehmer
25 2 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (Auszug) 1. Mitwirkungsrechte Arbeitgeber kann auch ohne Zustimmung des BR handeln 2. Mitbestimmungsrechte Arbeitgeber kann nicht ohne Zustimmung Dritter (BR, Einigungsstelle oder Arbeitsgericht) handeln
26 2 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (Auszug) Das Mitbestimmungsrecht des BR in sozialen Angelegenheiten gemäß 87 BetrVG ist ein Herzstück des Betriebsverfassungsrechts
27 2 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (Auszug) Überblick über die folgenden Themen: Zwingende Mitbestimmung Form der Ausübung des Mitbestimmungsrechts Kollektiver Tatbestand Einschränkung des Mitbestimmungsrechts Mitbestimmungsrecht in Eil- und Notfällen Beispiel: Mitbestimmung bei technischer Überwachung
28 2 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (Auszug) Zwingende Mitbestimmung, Einigungszwang Erkennbar an 87 Abs. 2 BetrVG: Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Der Arbeitgeber kann nur mit Zustimmung des Betriebsrats handeln und entscheiden Fehlt eine Einigung, kommt es zur Anrufung der Einigungsstelle, 87 Abs. 2 BetrVG
29 2 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (Auszug) EU- Recht Grundgesetz Gesetz Tarifvertrag (TV) Betriebsvereinbarung (BV) Arbeitsvertrag (AV) Weitere Rechtsinstrumente Form der Ausübung des Mitbestimmungsrechts Betriebsvereinbarung Eine Betriebsvereinbarung wirkt unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse ein ( 77 Abs. 4 BetrVG) Regelungsabrede Eine Regelungsabrede wahrt nur das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, ändert jedoch nicht die Arbeitsbedingungen des betroffenen Arbeitnehmers
30 2 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (Auszug) Kollektiver Tatbestand Das Mitbestimmungsrecht des 87 BetrVG ist beschränkt auf kollektive Angelegenheiten Individuelle Angelegenheiten dürfen und können also von den Betriebsparteien nicht geregelt werden Umgehung des Mitbestimmungsrechts durch Abschluss einer Vielzahl gleichnamiger Verträge ist unzulässig
31 2 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (Auszug) Einschränkung des Mitbestimmungsrechts durch Gesetz (Ausnahme: wenn das Gesetz Abweichungen in Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen zulässt sog. dispositives Gesetz) durch zwingenden, einschlägigen Tarifvertrag
32 2 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (Auszug) Mitbestimmungsrecht in Eil- und Notfällen Grundsätzlich bleibt das Mitbestimmungsrecht erhalten Vorläufige einseitige Anordnungen des AG sind unzulässig Praktischer Umgang in Eilfällen: BR tritt unverzüglich zusammen Formlose vorübergehende Regelungsabrede
33 2 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (Auszug) Mitbestimmungsrecht in Eil- und Notfällen Ausnahme: Notfälle Brand Überschwemmung Das heißt: Vorläufige einseitige Anordnungen des AG sind zulässig
34 2 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (Auszug) Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen ( 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).
35 2 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (Auszug) Definition der Begriffe: Leistung Arbeit des Arbeitnehmers in Erfüllung seiner vertraglichen Arbeitspflicht Verhalten Jedes Tun oder Unterlassen im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich, welches für das Arbeitsverhältnis erheblich sein kann
36 2 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (Auszug) Definition der Begriffe: Technische Einrichtung Keine bestimmten Anforderungen; Verhalten oder Leistung der AN muss zumindest teilweise durch eine technische Einrichtung der menschlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht werden (z.b. optisch, akustisch etc.) Wichtig: Es genügt Eignung der Anlage zur Überwachung von AN, unabhängig davon, ob AG sie zur Überwachung einsetzen will/kann! Technische Einrichtung muss also nicht Überwachung der AN zum Ziel haben
37 2 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (Auszug) Definition der Begriffe: Einführung Erstmalige Anwendung und alle Maßnahmen zur Vorbereitung der geplanten Anwendung Egal dabei: Zeitraum (z.b. auf Dauer, auf Probe), Ort, Zweckbestimmung, Wirkungsweise der Überwachung etc. Anwendung allgemeine Handhabung der eingeführten Kontrolleinrichtung (z.b. Einschaltzeiten)
38 2 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (Auszug) Beispiele, bei denen ein Mitbestimmungsrecht besteht: Bei EDV-Anlagen Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen, wenn Benutzerdaten aufgezeichnet werden (können), insbesondere bei: Laptops, Einzelplatz-PCs Firewall-Systeme Internet und Intranet, -Systeme EDV-gestützte Kantinen-Berechnungssysteme
39 2 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (Auszug) Beispiele, bei denen ein Mitbestimmungsrecht besteht: Optisch arbeitend Film- und Multimomentkameras Fernsehmonitore, Videoanlagen Spiegel und Einwegscheiben Akustisch arbeitend Mikrofone, Tonbandaufnahmen Mobiltelefone, Mithörgeräte Sonstiges Kopiergeräte, Fahrtenschreiber
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41 1. Der wirksame Beschluss des Betriebsrats 2. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (Auszug) 3. Die Kündigung und Ihre rechtlichen Möglichkeiten 4. Die gesetzliche Arbeitszeit Schutz der Arbeitnehmer
42 ! Ob eine ordentliche Kündigung wirksam ist oder nicht, entscheidet sich grundsätzlich an folgenden 7 Kriterien:
43 3 Die Kündigung und Ihre rechtlichen Möglichkeiten 1. Die Kündigungserklärung selbst muss wirksam sein: Kündigungsberechtigung Zugang der Erklärung Einhaltung von Formvorschriften (insbesondere Schriftform, 623 BGB)
44 3 Die Kündigung und Ihre rechtlichen Möglichkeiten 2. Die 3-Wochen-Frist zur Erhebung einer KSch-Klage muss gewahrt worden sein bzw. zu wahren sein ( 4, 7 KSchG): Sonst wäre die Kündigung ohne Weiteres rechtswirksam Auch wenn sie eigentlich grundlos bzw. fehlerhaft wäre
45 3 Die Kündigung und Ihre rechtlichen Möglichkeiten 3. Es darf keine ordentliche Unkündbarkeit vereinbart worden sein: In Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ist bisweilen ein Verbot der Beendigung des AV durch eine ordentliche Kündigung enthalten.
46 3 Die Kündigung und Ihre rechtlichen Möglichkeiten 4. Es darf kein besonderes Kündigungsverbot vorliegen. Beispiele: Schwangere, 9 MuSchG; Elternzeit, 18 BEEG Schwerbehinderte, Gleichgestellte, 85 ff. SGB IX Betriebsrat, Wahlvorstand u.a., 15 KSchG Auszubildende, 22 Abs. 2 BBiG Betriebsübergang, 613a Abs. 4 BGB
47 3 Die Kündigung und Ihre rechtlichen Möglichkeiten 5. Die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein ( 1 KSchG): Dies wird nur dann verschärft geprüft, wenn das KSchG überhaupt anwendbar ist, 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG: Mehr als 10 AN beschäftigt und Arbeitsverhältnis des zu kündigenden AN älter als 6 Monate
48 3 Die Kündigung und Ihre rechtlichen Möglichkeiten 6. Sofern KSchG anwendbar: Es muss ein Kündigungsgrund vorliegen ( 1 Abs. 2 KSchG): Verhaltensbedingter Grund Personenbedingter Grund oder Betriebsbedingter Grund
49 3 Die Kündigung und Ihre rechtlichen Möglichkeiten 7. Sofern ein Betriebsrat besteht, muss dieser im Vorfeld zur Kündigung wirksam angehört werden gemäß 102 BetrVG
50 3 Die Kündigung und Ihre rechtlichen Möglichkeiten Das Anhörungsrecht gem. 102 BetrVG gilt für jede Form der Fremdkündigung: Außerordentliche fristlose Kündigung Ordentliche fristgerechte (insbesondere betriebsbedingte) Kündigung Tat-/Verdachtskündigung Beendigungs-/Änderungskündigung Kündigung während der Probezeit
51 3 Die Kündigung und Ihre rechtlichen Möglichkeiten Bei der Anhörung gem. 102 BetrVG ist zu beachten: AG muss BR im Vorfeld zur Kündigung beteiligen. AG darf gegenüber dem AN die Kündigung so lange nicht aussprechen, bis das Anhörungsverfahren gegenüber dem BR abgeschlossen ist.
52 3 Die Kündigung und Ihre rechtlichen Möglichkeiten Bei der Anhörung gem. 102 BetrVG ist zu beachten: Der AG hat dem BR Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ausreichend Zeit zur Stellungnahme (Frist) Ausreichende Information an den BR über die aus Sicht des AG maßgeblichen Kündigungsgründe (Mitteilungsinhalt)
53 3 Die Kündigung und Ihre rechtlichen Möglichkeiten Beachtung der Anhörungsfrist gem. 102 Abs. 2 BetrVG: Ordentliche Kündigung: BR muss eine Woche Gelegenheit haben, Stellung zu nehmen, ehe die Kündigung ausgesprochen wird Außerordentliche fristlose Kündigung: BR muss drei Tage Gelegenheit haben, Stellung zu nehmen, ehe die Kündigung ausgesprochen wird
54 ! Bei unterbliebener oder fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats ist die Kündigung unwirksam (vgl. 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG)
55 3 Die Kündigung und Ihre rechtlichen Möglichkeiten Möglichkeiten des Betriebsrats, auf die Anhörung gem. 102 Abs. 1 BetrVG zu reagieren: Der Kündigung zustimmen Die Frist verstreichen lassen Bedenken äußern Insbesondere bei ordentlicher betriebsbedingter Kündigung: qualifiziert widersprechen
56 3 Die Kündigung und Ihre rechtlichen Möglichkeiten Wichtige Besonderheiten der außerordentlichen fristlosen Kündigung Wichtiger Grund ( 626 Abs. 1 BGB) 2-wöchige Kündigungserklärungsfrist ( 626 Abs. 2 BGB) Keine Kündigungsfrist
57 3 Die Kündigung und Ihre rechtlichen Möglichkeiten Wichtige Besonderheiten der außerordentlichen fristlosen Kündigung Wichtiger Grund ( 626 Abs. 1 BGB); zweistufige Prüfung: Kündigungsgrund an sich geeignet Kündigungsgrund konkret geeignet (Interessenabwägung; Unzumutbarkeit, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zuzuwarten) Anhörungsfrist gem. 102 BetrVG nur 3 Tage
58 3 Die Kündigung und Ihre rechtlichen Möglichkeiten
59 Art der Kündigung 3 Die Kündigung und Ihre rechtlichen Möglichkeiten Außerordentliche Kündigung Ausnahme: Zustimmung durch BR Ordentliche Kündigung Ausnahme: Stilllegung des Betriebes oder der Abteilung Zeitraum vor der Aufstellung als Bewerber Zeitraum ab Aufstellung als Bewerber Während der BR- Mitgliedschaft Ein Jahr nach Ende der BR- Mitgliedschaft Zeitraum ab Ende des nachwirkenden Kündigungsschutzes Zeit
60 1. Der wirksame Beschluss des Betriebsrats 2. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (Auszug) 3. Die Kündigung und Ihre rechtlichen Möglichkeiten 4. Die gesetzliche Arbeitszeit Schutz der Arbeitnehmer
61 4 Die gesetzliche Arbeitszeit Schutz der Arbeitnehmer EU- Recht Grundgesetz Gesetz Tarifvertrag (TV) Betriebsvereinbarung (BV) Arbeitsvertrag (AV) Weitere Rechtsinstrumente Das Arbeitszeitrecht ist Schnittstelle vieler normativer Regelungen Zentrale gesetzliche Regelung: ArbZG Spezifische gesetzliche Regelungen für besondere Branchen, Berufsgruppen, Tätigkeiten, schutzbedürftige Personen Privatautonome Regelungen in TV, BV, AV
62 4 Die gesetzliche Arbeitszeit Schutz der Arbeitnehmer Arbeitszeit Nach Sinn und Zweck ist zwischen höchstens zulässiger und vergütungspflichtiger Arbeitszeit zu unterscheiden. Faustformel: Höchstens zulässige Arbeitszeit ist i.d.r. in öffentlich-rechtlichen Gesetzen, die vergütungspflichtige Arbeitszeit in privatautonomen Vereinbarungen (TV, BV, AV) geregelt.
63 4 Die gesetzliche Arbeitszeit Schutz der Arbeitnehmer Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Überblick Schutz vor Überlastung durch: Festlegung werktäglicher Höchstarbeitszeiten Festlegung Mindestruhepausen Festlegung Mindestruhezeiten Festlegung der Grenzen von bzw. des Ausgleichs für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung Festlegung der Grenzen, innerhalb derer durch TV oder aber in besonderen Fällen abgewichen werden kann
64 4 Die gesetzliche Arbeitszeit Schutz der Arbeitnehmer Einhaltung der werktäglichen Höchstarbeitszeit ( 3 ArbZG) Grundsatz: 8-Stunden-Werktag (alle Tage, die nicht Sonn-/Feiertage sind) Verlängerung auf max. 10 Stunden möglich, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen werktäglich durchschnittlich 8 Stunden nicht überschritten werden
65 4 Die gesetzliche Arbeitszeit Schutz der Arbeitnehmer Einhaltung der werktäglichen Höchstarbeitszeit ( 3 ArbZG) Verlängerung der Arbeitszeit auf über 10 Stunden möglich, wenn in erheblichem Umfang (> 25 %) Arbeitsbereitschaft in die Arbeitszeit fällt ( 7 Abs. 1 ArbZG) Achtung: Diese Verlängerung ist nur aufgrund TV-Regelung bzw. Übernahme der TV-Regelung in nicht-tarifgebundenen Unternehmen möglich
66 4 Die gesetzliche Arbeitszeit Schutz der Arbeitnehmer Einhaltung der werktäglichen Höchstarbeitszeit ( 3 ArbZG) Die Arbeitszeit bei mehreren Arbeitgebern ist zusammenzurechnen ( 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG) Weiß der Arbeitgeber von einem anderen Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, muss er sich über die Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen vergewissern (vgl. 22 ArbZG)
67 4 Die gesetzliche Arbeitszeit Schutz der Arbeitnehmer Vollarbeit Arbeitsbereitschaft Unterschiedliche Intensität Bereitschaftsdienst Rufbereitschaft
68 4 Die gesetzliche Arbeitszeit Schutz der Arbeitnehmer Vollarbeit = Arbeitszeit Arbeitsbereitschaft = Arbeitszeit Was ist Arbeitszeit? Bereitschaftsdienst = Arbeitszeit Rufbereitschaft = keine Arbeitszeit
69 4 Die gesetzliche Arbeitszeit Schutz der Arbeitnehmer Einhaltung der Mindestruhepausen ( 4 ArbZG) Bis zu einer Arbeitszeitdauer von 6 Stunden kann ohne jede Ruhepause gearbeitet werden Bei einer Arbeitszeitdauer von 6-9 Stunden sind 30 min. Ruhepause erforderlich Bei einer Arbeitszeitdauer von mehr als 9 Stunden sind 45 min. Ruhepause erforderlich Ist keine Arbeitszeit im Sinne des ArbZG Für Jugendliche gelten besondere Regelungen
70 4 Die gesetzliche Arbeitszeit Schutz der Arbeitnehmer Einhaltung der Mindestruhezeiten ( 5 ArbZG) Regelruhezeit: 11 h (ununterbrochen) nach Arbeitsende Verkürzung der Regelruhezeit auf 10 h nur für bestimmte Branchen bei entsprechendem späteren Ausgleich möglich Verkürzung der Regelruhezeit auf 5,5 h nur für Gesundheitseinrichtungen bei entsprechendem späteren Ausgleich möglich
71 4 Die gesetzliche Arbeitszeit Schutz der Arbeitnehmer 2, 6 ArbZG enthalten Sonderregelungen für Nacht- und Schicht-Arbeitnehmer
72 4 Die gesetzliche Arbeitszeit Schutz der Arbeitnehmer In außergewöhnlichen Fällen kann gem. 14 ArbZG vorübergehend und in begrenztem Rahmen von den vorgenannten Bestimmungen abgewichen werden.
73 4 Die gesetzliche Arbeitszeit Schutz der Arbeitnehmer Tatsächliche Durchsetzung durch Kontroll-Ermöglichungspflichten des Arbeitgebers Kommunikationspflichten (Aushang/Auslage von Arbeitszeitnormen) Dokumentationspflichten (Spitzenaufschreibung gem. 16 Abs. 2 ArbZG) Kooperationspflichten (Mitwirkung im arbeitszeitrechtlichen Gefahrenabwehrverfahren Festlegung, wer für die Einhaltung des Arbeitszeitschutzes verantwortlich ist
74 4 Die gesetzliche Arbeitszeit Schutz der Arbeitnehmer Mitbestimmung des BR gem. 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Betriebsrat Gemäß 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mitzubestimmen: Bei der Lage der Arbeitszeit Bei der Lage der Ruhepausen Nicht aber hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit
75 4 Die gesetzliche Arbeitszeit Schutz der Arbeitnehmer Mitbestimmung des BR gem. 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG Betriebsrat Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich nicht nur auf Beginn und Ende, also auf die zeitliche Lage der Überstunden, sondern auch a) ob überhaupt b) in welchem Umfang und c) von welchen Arbeitnehmern Überstunden geleistet werden sollen
76 W.A.F. Grundlagenseminare live im Internet Empfehlenswerte Online-Seminare für Sie je 8 Blöcke à 90 Minuten (2 Termine pro Woche) Betriebsverfassungsrecht Teil I Betriebsverfassungsrecht Teil II Jugend- und Auszubildendenvertretung Teil I Arbeitsrecht für Betriebsräte Teil I Arbeitsrecht für Betriebsräte Teil II
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