Vortrag am Messe Stuttgart. Referent: Helmut Jetter Diplom-Finanzwirt (FH) Steuerberater Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern

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1 Vortrag am Messe Stuttgart Referent: Helmut Jetter Diplom-Finanzwirt (FH) Steuerberater Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern

2 Umsatzsteuer- und Zollrecht: Einrichtung eines s durch ausländische Lieferanten beim deutschen Kunden

3 WS Süd GmbH Steuerberatungsgesellschaft Karlsruher Straße Villingen-Schwenningen Telefon Telefax Download dieser Präsentation über

4 Inhalt: 1. Definition 2. durch EU-Lieferant 3. durch Drittland-Lieferant Normales Zolllager-Modell 4. Evtl. ( )Exkurs: Deutscher Lieferant errichtet im Ausland 4

5 A. Definition 1. oder auch Konsi-Lager (KL) Ein KL ist das Warenlager eines Lieferanten, welches sich beim oder zumindest in der Nähe eines (oder mehrerer) Kunden befindet und diesem zur sofortigen Belieferung der Kundschaft oder zum Eigenverbrauch (z.b. in der Produktion) überlassen wird. Die Ware verbleibt so lange im Eigentum des Lieferanten, bis der Kunde sie aus dem Lager für diese Zwecke entnimmt. Erst zum Zeitpunkt der Entnahme findet die Rechnungsstellung statt. Wird die Ware nur einem Kunden bereitgestellt, was meistens der Fall ist, nennt man das KL call-off stock. 5

6 Sachverhalt: Lieferung Lieferant (L) U / CH Umlagerung Verbringen Konsi- Lager Kunde (K) U / DE S L = Konsignant CH DE K = Konsignatar 6

7 Bei der Bestückung des KL mit Ware durch den Lieferanten erfolgt demnach noch kein Übergang des (zivilrechtlichen bzw. wirtschaftlichen) Eigentums und somit grundsätzlich auch umsatzsteuerlich noch keine Lieferung. Die Verfügungsmacht liegt beim Lieferanten (hier: L/CH). Der Kunde (K/DE) kann wenn es sich um einen Drittlands- Lieferanten handelt in diesem Fall die Einfuhrverzollung allenfalls als Erfüllungsgehilfe des Lieferanten übernehmen. Nach A Abs. 4 Satz 2 UStAE ist die EUSt für denjenigen U als VSt abziehbar, der im Zeitpunkt der Einfuhr (Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr) Verfügungsmacht über den Gegenstand besitzt. 7

8 Nicht entscheidend für die VStA-Berechtigung ist dagegen, wer Schuldner der EUSt war bzw. diese entrichtet hat, und wer den für den vorsteuerabzugsberechtigten U eingeführten Gegenstand tatsächlich über die Grenze gebracht hat. Spediteure, Frachtführer und Handelsvertreter haben in aller Regel keine Verfügungsmacht an der Ware und kommen nicht dafür in Frage. Hieraus folgt, dass in diesem Fall nur der Lieferant und nicht der Kunde die EUSt als VSt geltend machen kann. 8

9 Der ausländische Lieferant wird diese VSt auch im Rahmen des normalen USt-Verfahrens geltend machen können und müssen, weil er sich wenn er in DE ein Konsilager betreibt unabhängig davon, ob er in einem Drittland oder im EU- Ausland ansässig ist, in DE für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen muss. Dies deshalb, weil er bei der späteren Entnahme der Ware durch den Kunden und der damit verbundenen Eigentumsübertragung eine innerdeutsche Lieferung an den Kunden ausführt, die in DE steuerbar und stpfl. ist. 9

10 2. Unechtes Mit der Errichtung eines KLs werden üblicherweise im Interesse des Kunden folgende 3 Ziele verfolgt: 1. Die Ware ist für den Kunden kurzfristig verfügbar, weil diese bei ihm vor Ort lagert (bessere und sichere Materialverfügbarkeit). 2. Die Ware braucht vom Kunden erst bezahlt zu werden, wenn er diese aus dem Lager entnimmt (Finanzierungs-/ Liquiditätsvorteil). 3. Die Ware braucht vom Kunden erst bilanziert zu werden, wenn er diese aus dem Lager entnimmt (Vorteil hinsichtlich Benchmarks bzw. Bilanzkennzahlen). 10

11 Wer nur die ersten beiden Ziele verfolgt, kann allein über die Vereinbarung der Zahlungskonditionen (Anlieferung sofort / Zahlung erst bei Lagerentnahme) die Errichtung eines ( echten ) KL dadurch vermeiden, dass die betriebswirtschaftlichen Konsequenzen eines solchen Lagers lediglich simuliert werden. Die angestrebte Warenverfügbarkeit und der positive Finanzierungseffekt werden damit erreicht. Allerdings geht hier das (zivilrechtliche und wirtschaftliche) Eigentum und damit auch die Bilanzierungshoheit sofort im Zeitpunkt der Bestückung des Lagers vom Lieferanten auf den Kunden über. In Wirklichkeit handelt es sich hier um keine -Lösung, sondern um ganz normale Importe aus dem Ausland. 11

12 B. Errichtung eines s durch ausländischen Lieferanten beim deutschen Kunden ( eines ausländischen Lieferanten am Standort seines deutschen Abnehmers) 12

13 a) L ist ein EU-Ausländer Lieferung Lieferant (L) U / FR Umlagerung Verbringen Konsi- Lager Kunde (K) U / DE S FR DE Ein französischer Lieferant (L) soll für seinen dt. Kunden (K) am Produktionsstandort in DE in einem KL Teile bereitstellen. Die Eigentumsübertragung u. Rechnungstellung sollen erst erfolgen, wenn die Ware von K für Produktions-zwecke diesem Lager entnommen wird. 13

14 (KL): L/FR lagert die Ware in das bei K/DE errichtete KL um. (steuerfreie innergemeinschaftliche Verbringung + ZM in FR) Die im KL eingelagerte Ware bleibt Eigentum des L/FR. (Erwerbsbesteuerung in DE) Erst mit Entnahme der Ware durch K/DE geht das Eigentum an der Ware von L/FR auf K/DE über (= Zeitpunkt der Lieferung). Umsatzsteuerlicher Ort der Lieferung = DE. L/FR muss sich in DE registrieren lassen: USt L/FR muss dem K/DE eine Rechnung mit deutscher USt stellen. 14

15 Beurteilung des Sachverhalts: Umsatzsteuerliche, aber auch bilanzrechtliche Überlegungen Für den französischen Lieferanten L besteht zwingend die Verpflichtung zur umsatzsteuerlichen Registrierung in DE. Die Bestückung des KL stellt eine i.g. Verbringung und damit eine fiktive steuerbefreite igl vom EU-Ausland (Frankreich) nach DE dar. Dieser Vorgang wird mit einer sog. Proforma- Rechnung unterlegt. Die Proforma-Rechnung muss im Hinblick auf die Verpflichtung, diesen Vorgang im EU-Ausland in der USt-VA und der ZM angeben zu müssen, mit der hierfür maßgebenden Bemessungsgrundlage ausgestellt werden. 15

16 Die Proforma-Rechnung wird aber auch für die dt. USt-VA benötigt: In DE muss der Vorgang der Erwerbsbesteuerung unterworfen werden. Bei bestehendem 100%igen VStA lautet der dazugehörige Buchungssatz für das sich dann ergebende Nullsummenspiel : DE-Erwerbsteuer 19 % (VSt) an DE-Erwerbsteuer 19 % (Ausgangssteuer). Später im Zeitpunkt der Warenentnahme erfolgt die Lieferung als rein innerdt. Lieferung von L/FR an K/DE. Hierfür erstellt L/FR eine Rg. mit 19 % dt. USt. L/FR führt diese USt i.r. seiner dt. USt-VA ab und K/DE hat ggf. den VStA aus der Rg. Bis zu diesem Zeitpunkt weist L/FR die sich im KL befindliche Ware als Eigentümer die Ware noch in seiner Bilanz aus. 16

17 b) L ist ein Dritt-Ausländer Lieferung Lieferant (L) U / CH Umlagerung Verbringen Konsi- Lager Kunde (K) U / DE S CH DE Ein Schweizer Lieferant (L) soll für seinen dt. Kunden (K) am Produktionsstandort in DE in einem KL Teile bereitstellen. Die Eigentumsübertragung und Rechnungstellung sollen erst erfolgen, wenn die Ware von K für Produktionszwecke diesem Lager entnommen wird. 17

18 (KL): L/CH lagert die Ware in das bei K/DE errichtete KL um. Die im KL eingelagerte Ware bleibt Eigentum des L/CH. Erst mit Entnahme der Ware durch K/DE geht das Eigentum an der Ware von L/CH auf K/DE über (= Zeitpunkt der Lieferung). Umsatzsteuerlicher Ort der Lieferung = DE. L/CH muss sich in DE registrieren lassen: USt. L/CH muss dem K/DE eine Rechnung mit deutsche USt stellen. 18

19 Zollrechtliche Konsequenzen der Umlagerung CH DE = Einfuhr: Die Spedition S darf die Einfuhranmeldung nicht auf K/DE als Einführer ausstellen. S muss im indirekten Vertretungsverhältnis für L/CH (d.h. im eigenen Namen und auf fremde Rechnung) handeln. Der Zoll stellt dann die Belege auf L/CH aus. L/CH zahlt die EUSt und hat den VStA. L/CH muss sich in DE registrieren lassen: EORI. Dieser Fall stellt einen Fallstrick für Einfuhrvorgänge dar. 19

20 Beurteilung des Sachverhalts: Zoll- und umsatzsteuerliche, aber auch bilanzrechtliche Überlegungen Vorbemerkungen: Ein nicht in der EU ansässiges U (Ausnahme: Schweizer U an der Grenze CH/DE!) ist nicht befugt, eine EU-Einfuhrzollanmeldung abzugeben. Dies erklärt, warum nicht der Lieferant aus dem Drittland, sondern der deutsche Kunde normalerweise die zollrechtlichen Pflichten bei der Einfuhr wahrnimmt. 20

21 Die Verzollung und Versteuerung erfolgt im Normalfall sofort im Zeitpunkt des Grenzübertritts der Ware durch den Drittlandslieferanten über einen indirekten Stellvertreter. Die Ware ist dann ab dem Zeitpunkt der Einfuhr frei verfügbar, weil sie (ursprünglich Nicht-Unionsware) durch diesen Vorgang zur Unionsware geworden ist. Sie steht daher auch nicht mehr unter zollamtlicher Überwachung. Alternativ kann über bestimmte Zollverfahren die Verzollung und Versteuerung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Naheliegenderweise kann hier die Errichtung eines Zolllagers in Erwägung gezogen werden. 21

22 1. Echtes (Normalfall) Bei der Bestückung des echten KL mit Ware durch L/CH erfolgt noch kein Übergang des (zivilrechtlichen bzw. wirtschaftlichen) Eigentums und auch umsatzsteuerlich noch keine Lieferung. Die Verfügungsmacht liegt bei L/CH. Bei der Umlagerung der Ware muss daher L/CH als Einführer angegeben werden. Er bekommt den EUSt-Beleg auf sich ausgestellt, bezahlt sie und hat gem. A Abs. 4 Satz 2 UStAE den VStA, weil nur er im Zeitpunkt der Einfuhr (Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr) die Verfügungsmacht, nämlich das Eigentum über die Ware innehat. 22

23 Die Eigentumsübertragung im Zeitpunkt der Lagerentnahme stellt eine in DE steuerbare u. stpfl. Lieferung durch L/CH an K/DE dar. Der Ort der Lieferung liegt also in DE. L/CH muss sich deshalb in DE für USt- und Zollzwecke registrieren lassen u. bekommt sowohl eine dt. Steuer-Nr. als auch eine EORI-Nr. Er muss ferner zwingend dem deutschen Kunden eine Rechnung mit deutscher USt stellen und diese an das für ihn zuständige dt. Finanzamt (für Schweizer U: Konstanz) abführen. Bis zu diesem Zeitpunkt weist L/CH die sich im KL befindliche Ware als Eigentümer die Ware noch in seiner Bilanz aus. 23

24 2. als Zolllager ( Zolllager- Modell ) Mit einem besonderen Vertragskonstruktion und unter Einrichtung eines Zolllagers kann einerseits ein echtes KL eingerichtet und andererseits eine harte Registrierung des Drittland-Lieferanten (L/CH) vermieden werden. Der Drittland-Lieferant (L/CH) schließt dabei z.b. mit einer Spedition einen Lagervertrag ab und bleibt bis zur Warenentnahme durch den deutschen Kunden (K/DE) aus dem Zolllager Eigentümer der Ware. 24

25 Die umsatzsteuerrechtliche Seite dieses Zolllager-Modells stellt sich wie folgt dar: Naheliegender, aber leider falscher Gedanke: Wenn man das KL in DE als Zolllager führt, müsste doch die Registrierung des Schweizer Lieferanten in DE entfallen, weil man dann ja innerhalb des Zolllagers Nicht-Unionsware an den deutschen Kunden liefert und der deutsche Kunde dann die Einfuhrformalitäten in DE machen kann. Der Gedanke ist gut, aber leider nicht richtig. Es ist nämlich ein Trugschluss, dass ein Zolllager auf deutschem Boden umsatzsteuerliches Drittland ist. Nur Freihäfen gelten als umsatzsteuerliches Drittland. 25

26 Für das Umsatzsteuerrecht gilt: Wenn nun unmittelbar vor der Entnahme der Ware das Eigentum an der Ware vom Schweizer Lieferanten an den deutschen Kunden übertragen wird, dann ist das eine Inlandslieferung. Der Kunde ist dann im Zeitpunkt der Entnahme der Ware aus dem Zolllager bereits Eigentümer der Ware und hat damit die Verfügungsmacht (= das Eigentum) an der Ware und damit die VStA-Berechtigung hinsichtlich der EUSt. Also macht der Kunde die Einfuhrerklärung. 4 Nr. 4b UStG besagt: "Die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen ist stfr., wenn der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung einführt. 26

27 Genau das ist hier der Fall und damit ist die Inlandslieferung des Schweizer Lieferanten an den deutschen Kunden umsatzsteuerfrei, wenn entsprechende Nachweise geschaffen werden. Der Schweizer Lieferant muss aber die steuerbare und stfr. Inlandslieferung in einer deutschen USt-Erklärung melden und ist daher registrierungspflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man aber den Drittlands-Lieferanten ausnahmsweise von allen Formalitäten entlasten: 27

28 Er erteilt einem StB Vollmacht zur Fiskalvertretung. Oder allerdings nur in diesem Fall ausnahmsweise möglich er erteilt eine solche Vollmacht einer Spedition. Er stellt sicher, dass er in DE keine stpfl. Umsätze tätigt. Er verzichtet auf die Geltendmachung evtl. angefallener dt. VSt-Beträge. Der Fiskalvertreter bekommt eine besondere Steuer-Nr. zugeteilt, welche für sämtliche U, für welche er als Fiskalvertreter auftritt (Zusammenfassung der Daten aller von ihm vertretenen ausländischen U in eine USt-Erklärung) gilt und übernimmt unter dieser Steuer-Nr. für den Schweizer Lieferanten die umsatzsteuerlichen Pflichten als eigene. 28

29 Die zollrechtliche Seite dieses Zolllager-Modells stellt sich wie folgt dar: 1. Das Zolllager muss (vorab) bewilligt werden. 2. Es wird als privates Zolllager betrieben. 3. Die Beförderung der Ware vom OdV (= Ort der Verbringung/Einfuhrort/Ort des Gelangens ins Zollgebiet der EU) in das Zolllager erfolgt im Versandverfahren T1. 4. Es ist eine unbefristete (!) Lagerung im Zolllager ohne Verzollung der Ware möglich. 5. Die Ware steht aber unter zollamtlicher Überwachung. 29

30 Wahl unter verschiedenen Typen eines Zolllagers (Art. 240 UZK): Es kommt ein privates Zolllager in Betracht. Ein solches wird nämlich ausschließlich vom Bewilligungsinhaber genutzt. Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Anschluss an eine Lagerung im privaten Zolllager sollten idealerweise Bewilligungen für die regelmäßige Inanspruchnahme einer Vereinfachten Zollanmeldung nach Art. 166 UZK als Anschreibung in der Buchführung nach Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 UZK und falls der Lagerinhaber zumindest AEO C ist auch eine Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung nach Art. 182 Abs. 3 UZK vorliegen. 30

31 Tendenzen in der dt. Finanzrechtsprechung; Vermeidung der Registrierung ausländischer Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen möglich Es liegen Urteile von drei verschiedenen Finanzgerichten zu diesem Thema vor: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom , Az. 5 K 335/14; Revision beim BFH zugelassen Finanzgericht Hessen, Urteil vom , Az. 1 K 2519/10; Revision beim BFH unter Az. V R 31/15 Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom , Az. 1 K 1983/13 U; Revision beim BFH unter Az. V R 1/16 31

32 Die Verpflichtung, des ausländischen Lieferanten, sich in DE für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen zu müssen oder nicht, ist gem. dieser FG-Rechtsprechung danach zu entscheiden, ob der Transport von Waren in ein KL in Kundennähe eine Beförderung oder Versendung an den Abnehmer i.s.v. 3 Abs. 6 Satz 1 UStG oder ein Verbringen zur eigenen Verfügung i.s.v. 1a Abs. 2 Satz 1 UStG darstellt. Diese Frage lässt sich mangels umsatzsteuerrechtlicher Sonderregelungen für KL jedoch nicht einheitlich beantworten, sondern richtet sich nach der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen -Vertrages. 32

33 Nach dem USt-Recht liegt eine Lieferung (= Verschaffung der Verfügungsmacht) vor, wenn Substanz, Wert und Ertrag an dem betreffenden Gegenstand unbedingt und endgültig übertragen werden. Dies kann, muss aber nicht notwendig mit dem zivilrechtlichen Eigentumsübergang an dem Gegenstand einhergehen. Der unionsrechtliche Begriff der Lieferung umfasst vielmehr jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer. 33

34 Praktisches Umsetzungsproblem: Das zivilrechtliche (bzw. wirtschaftliche) Eigentum an der Ware darf erst mit der Entnahme der Ware aus dem KL auf den Abnehmer übergehen, ansonsten werden die von den Beteiligten an die Errichtung eines KL geknüpften betriebswirtschaftlichen Ziele (keine Bilanzierung beim Kunden, Finanzierungs-Benchmarks) nicht erfüllt. Die unionsrechtlich definierte Verfügungsmacht an der Ware muss aber bereits mit der Einlagerung in das KL auf den Abnehmer übergehen, damit das Ziel, eine umsatzsteuerliche Registrierung in DE zu vermeiden, erreicht wird. 34

35 Die Kunst besteht nun darin, eine wasserdichte vertragliche Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Kunden zu treffen, welche diese Trennung des Übergangs von Verfügungsmacht und Eigentum solide realisiert. Dabei muss man wissen, dass in der Praxis bei allen übrigen Fällen einer Lieferung/Eigentumsübertragung beides immer zusammenfällt. Bei Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum (z.b. Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalt) hängt die Verfügungsmacht stets am wirtschaftlichen Eigentum, welches auch für die Bilanzierungshoheit den Ausschlag gibt. 35

36 Die Richter der Finanzgerichte machen den Übergang der Verfügungsmacht bereits im Zeitpunkt der Einlagerung der Ware in das KL an folgenden Merkmalen fest: Call-off-stock: Lieferant lagert Ware in ein Lager bei einem bereits feststehenden Kunden ein, ohne ihm das rechtliche Eigentum zu übertragen Der Kunde kann nach eigenem Willen Waren aus dem Call-off-stock entnehmen. Entnimmt der Kunde nicht, findet grundsätzlich keine Übertragung des rechtlichen Eigentums an der Ware statt Abnehmer steht bereits zu Beginn der Warenbewegung fest 36

37 Übergang der Preisgefahr bei Einlagerung *) Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs bei Einlagerung *) Übergang von Substanz, Wert und Ertrag bei Einlagerung *) Übergang der Ermächtigung, über die Ware faktisch wie ein Eigentümer zu verfügen, bei Einlagerung verbindliche Bestellung durch unbedingten Kaufvertrag/ tatsächliche Abnahmeverpflichtung des Kunden Lieferabrufe des Kunden i.s. einer Anweisung des Kunden an den Lieferanten, Ware in das KL einzulagern sind auf der Grundlage eines entsprechenden Rahmenvertrages als verbindliche Bestellung zu werten 37

38 Kundenspezifische Produkte, welche der Lieferant anderweitig nicht oder nur schwer vermarkten kann, untermauern eine verbindliche Bestellung *) Durch die Fiktion des 3 Abs. 6 Satz 4 UStG wird der Beginn der Versendung (= Übergabe der Ware an den Spediteur) mit der Verschaffung der Verfügungsmacht gleichgesetzt. Dies entspricht der bürgerlich-rechtlichen Anknüpfung des 447 BGB hinsichtlich des Übergangs der Gefahr des Untergangs der Ware. 38

39 Fazit: Das Ziel der ausländischen Lieferanten, welche von ihren dt. Kunden dazu veranlasst werden, in DE ein KL zu errichten, die umsatzsteuerliche Registrierung in DE zu vermeiden, ist nachvollziehbar, weil damit große Verwaltungserleichterungen einhergehen. Auch sprechen gute (theoretische) Gründe dafür, dies rechtlich in die Tat umsetzen zu können. Die praktische (vertragliche) Umsetzung erscheint anhand der oben gelisteten Merkmale ebenfalls machbar, wenn der -Vertrag so ausgestaltet wird, dass der Kunde bereits bei Beginn der Warenbewegung feststeht, in diesem Zeitpunkt von einer verbindlichen Bestellung ausgegangen werden kann und dem Kunden ein eigentümerähnlicher Zugriff auf das Lager eingeräumt wird. 39

40 So lange aber noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung (aus den beiden beim BFH anhängigen Revisionsverfahren) und im Verfolg dieser Rechtsprechung die Aufgabe der harten Haltung der Finanzverwaltung vorliegen, ist das Ziel, eine deutsche USt-Registrierung zu vermeiden allenfalls gerichtlich durchsetzbar und deswegen nicht unbedingt empfehlenswert. 40

41 C. Registrierung eines ausländischen Unternehmens Die umsatzsteuerliche Registrierung von z.b. österreichischen und italienischen U erfolgt beim Finanzamt München II, die für französische U beim Finanzamt Kehl. Die umsatzsteuerliche Registrierung von z.b. Schweizer U erfolgt beim Finanzamt Konstanz. Die Vorgehensweise bzw. die benötigten Unterlagen für die umsatzsteuerliche Registrierung sieht wie folgt aus: 1. Sinnvoll: Einschaltung und Vollmacht für einen deutschen Steuerberater 41

42 2. Amtlicher Fragebogen Für den Antrag auf umsatzsteuerliche Erfassung haben die Finanzämter i.d.r. einen spezifischen Fragebogen entwickelt, welcher ausgefüllt werden muss. Dazu wird die Beifügung von Anlagen (siehe Folgenummern) vorgeschrieben. Auch ein Lastschriftverfahren kann i.d.r. bereits mit dem Fragebogen veranlasst werden. 3. Aktueller Handelsregisterauszug 4. Kopie Personalausweis/Reisepass d. Geschäftsleitung Kopien derjenigen Person(en), welche i.r.d. Registrierung in Übereinstimmung der im Handelsregister ersichtlichen Vertretungsberechtigungen rechtskräftige Unterschrift(en) leisten. 42

43 5. Unternehmer-Bescheinigung des nationalen Betriebsfinanzamts Die Bescheinigung sollte die Firmierung, die Anschrift, die Steuer-Nr. und USt-Id.-Nr. und den Umfang der steuerlichen Registrierung im Ansässigkeitsstaat umfassen. 6. Informationen und Unterlagen zu sämtlichen Arten von Geschäftsvorfällen des in DE zu registrierenden U mit DE-Berührung Zur Darstellung der Registrierungserfordernis müssen dem deutschen Finanzamt entsprechende Unterlagen und ggf. die Beschreibungen der Geschäftsvorfälle vorlegt werden. 7. Festlegung des Zeitpunkts, ab dem monatliche USt-VA abgegeben werden müssen 43

44 8. Weitere beachtenswerte Punkte Das ausländische U benötigt neben einer umsatzsteuerlichen Registrierung beim dt. Finanzamt noch eine deutsche USt-Id.- Nr. vom Bundeszentralamt für Steuern damit es EU-ländergrenzüberschreitend Warenlieferungen und DL erbringen bzw. entgegennehmen kann. Ferner stellt sich die Frage, ob grenzüberschreitende Warenbewegungen zwischen EU-Staaten und DE (Eingang und/oder Ausgang) erfolgen werden. Bei Überschreiten der Meldegrenzen (derzeit bei der Einfuhr EUR und bei der Ausfuhr EUR ) sind dann INTRASTAT-Meldungen erforderlich. 44

45 Insbesondere bei Drittlands-U stellt sich die Frage, ob eine deutsche Zollregistrierung erforderlich ist. Dann muss noch eine EORI-Nummer beantragt werden. 45

46 D. Die umsatzsteuerliche Fiskalvertretung ( 22a - 22e UStG) Einsatzmöglichkeit ist gegeben, wenn ein U im Inland weder seinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Zweigniederlassung hat, nicht in DE für umsatzsteuerliche Zwecke registriert ist, im Inland ausschließlich stfr. Umsätze ausführt und im Inland keine VSt-Beträge geltend macht. 46

47 Zur Fiskalvertretung sind neben StB, Steuerberatungsgesellschaften etc. befugt: Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten sonstige gewerbliche U, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten, wenn sie im Inland ansässig sind, nicht Klein-U i.s.d. 19 UStG sind und nicht von der Fiskalverwaltung nach 22e UStG ausgeschlossen sind. 47

48 Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters Der Fiskalvertreter bedarf der Vollmacht des im Ausland ansässigen U. hat die Pflichten des im Ausland ansässigen U als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte wie der Vertretene. erhält für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuer-Nr. und eine gesonderte USt-Id.-Nr., unter der er für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen U auftritt. wird bei dem Finanzamt geführt, das für seine Umsatzbesteuerung zuständig ist. 48

49 hat unter der ihm für die Fiskalvertretung erteilten Steuernummer USt-Erklärungen abzugeben, in der er die Besteuerungsgrundlagen für sämtliche von ihm vertretenen U zusammenfasst. Dies gilt für die ZM entsprechend. hat die Aufzeichnungen i.s.d. 22 UStG für jeden von ihm vertretenen U gesondert zu führen. Die Aufzeichnungen müssen Namen und Anschrift der von ihm vertretenen U enthalten. 49

50 Ferner muss der vertretene ausländische U bei Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung die Rechnung folgende Angaben enthalten: den Hinweis auf die Fiskalvertretung den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters die dem Fiskalvertreter nach 22d Abs. 1 erteilte USt-Id.-Nr. [Steuer-Nr. und zuständiges Finanzamt; m.e. sinnvoll, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben] Ferner muss die Rechnung die Standards enthalten, z.b.: die deutsche USt-Id.-Nr. des EU-Lieferanten (ig. Verbringen) Hinweis auf die in Anspruch genommene Steuerbefreiung (nach 4 Nr. 4b UStG/Zolllagermodell oder betreffend i.g.l.) 50

51 Informationen zur zollrechtlichen Stellvertretung (Art. 18 Art. 21 UZK): Die Abgabe einer Zollanmeldung kann grundsätzlich in direkter oder indirekter Stellvertretung (Art. 18 Abs. 1 UZK) erfolgen: Bei der direkten Stellvertretung handelt der Vertreter bei der Abgabe der Zollanmeldung im Namen und für Rechnung eines anderen. 51

52 Bei der indirekten Stellvertretung handelt der Vertreter in eigenem Namen, jedoch für Rechnung eines anderen. Dadurch werden der Vertreter und der Vertretene gesamtschuldnerisch Zollschuldner und Schuldner der EUSt. (Sofern eine Vertretung des im Drittland ansässigen Lieferers erfolgen soll, ist nur eine indirekte Stellvertretung desselben möglich, denn eine im Drittland ansässige Gesellschaft ist grundsätzlich nicht berechtigt, eine Zollanmeldung im eigenen Namen in der EU abzugeben.) 52

53 Verhältnis der umsatzsteuerlichen zur zollrechtlichen Stellvertretung: Da es sich bei der umsatzsteuerlichen Fiskalvertretung um eine rein umsatzsteuerrechtliche Vertretungsregelung handelt, muss der Fiskalvertreter nicht zwingend der Stellvertreter bei der Abgabe der Zollanmeldung sein. Aus Praktikabilitätsgründen wird der Auftraggeber aber Wert darauf legen, dass er alle erforderlichen umsatzsteuerlichen und zollrechtlichen Formalitäten vom selben Dienstleister (alles aus einer Hand) erledigt bekommt. 53

54 Fazit: Die Errichtung eines KL durch einen ausländischen Lieferanten bedeutet die umsatzsteuerliche Registrierung in DE Die Anwendung der FG-Rechtsprechung zur Vermeidung einer Registrierung ist im Moment noch mit Vorsicht zu genießen. Insbesondere wird sie derzeit noch nicht von der deutschen Finanzverwaltung anerkannt. Bei Drittlandsunternehmen kann man die harte Registrierung vermeiden, wenn man das Zolllager-Modell mittels Fiskalvertreter und einer indirekten Zollvertretung implementiert. 54

55 E. Exkurs: von deutschen Unternehmen im Ausland ( eines deutschen Lieferanten am Standort seines ausländischen Abnehmers) Sachverhalt Ein deutscher Lieferant (L) soll für seinen ausländischen Kunden (K) am Produktionsstandort im Ausland in einem (Konsi-)Lager Teile bereitstellen. Die Eigentumsübertragung und Rechnungstellung sollen erst erfolgen, wenn die Ware von K für Produktionszwecke diesem Lager entnommen wird. 55

56 a) K ist ein EU-Ausländer Grundsätzlich erfolgt die Behandlung im EU-Ausland wie oben für DE dargestellt. Es besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur umsatzsteuerlichen Registrierung von L im EU-Ausland des K (z.b. Österreich). Die Bestückung des KL stellt eine i.g. Verbringung und damit eine fiktive i.g. steuerbefreite Lieferung von DE nach Österreich dar. Dieser Vorgang wird mit einer sog. Proforma- Rg. unterlegt. Die Proforma-Rg. muss im Hinblick auf die Verpflichtung, diesen Vorgang in DE in der USt-VA u. der ZM angeben zu müssen, mit der maßgebenden Bemessungsgrundlage ausgestellt werden. Die Proforma-Rg. wird aber auch für die österreichische USt-VA benötigt: 56

57 Dort muss der Vorgang der Erwerbsbesteuerung unterworfen werden. Bei bestehendem 100%igen VStA des L lautet der dazugehörige Buchungssatz: Österreichische Erwerbsteuer 20 % (VSt) an österreichische Erwerbsteuer 20 % (Ausgangssteuer). Später im Zeitpunkt der Warenentnahme erfolgt die Lieferung als rein innerösterreichische Lieferung von L an K. Es wird eine Rechnung mit 20 % österreichischer USt erstellt. L führt diese USt im Rahmen seiner österreichischen USt-VA ab und K hat ggf. den VStA aus der Rechnung. 57

58 Hinweis: Einige EU-Länder haben im Zusammenhang mit KL Vereinfachungsregelungen eingeführt, welche von der MWSt- Systemrichtlinie nicht gedeckt sind. Aus diesen Vereinfachungsregelungen können sich dann folgende (vermeintliche) Vorteile ergeben: Vermeidung der Registrierung im EU-Ausland (z.b. Tschechien, Ungarn) Registrierung nur für Erwerbsbesteuerung; Reverse- Charge für nationale Lieferung im Ausland (z.b. Schweden) 58

59 Aus diesem Grund ist die Inanspruchnahme einer ausländischen Vereinfachungsregelung vor Beginn der Durchführung von dem Betriebsstättenfinanzamt zu genehmigen. Dies geht aus der Verfügung der OFD Frankfurt vom (davor: ) hervor, welche im Übrigen gleichzeitig auch als Anspruchsgrundlage für die Beantragung dient und darüber hinaus Informationen über die verschiedenen ausländischen Vereinfachungsregel-Varianten enthält. 59

60 b) K ist ein Dritt-Ausländer Zoll- und umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen im Dritt- Ausland müssen bezogen auf das konkrete Land individuell geklärt und umgesetzt werden. Es geht dabei insbesondere um folgende Fragestellungen: Wie ist die Einfuhr nach dem Zollrecht des Drittlands abzuwickeln? Benötigt man dafür zwingend einen Vertreter? 60

61 Muss man sich für Zwecke der Umsatzsteuer registrieren lassen? Falls ja, wie sind die nationalen Regelungen hinsichtlich der Registrierung für USt-Zwecke, der laufend abzugebenden USt-Erklärungen, der Erzeugung umsatzsteuerlicher Rechnungen, der Aufzeichnungspflichten etc.? 61

62 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

63 WS Süd GmbH Steuerberatungsgesellschaft Karlsruher Straße Villingen-Schwenningen Telefon Telefax Download dieser Präsentation über

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