Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel FürdievielfältigenundanspruchsvollenAufgabendesöffentlichenDienstesdes BundeswirdgutausgebildetesundzumTeilhochspezialisiertesPersonalbenötigt.DieGewinnunggeeigneterFachkräftefürBereichemitbesonderen AnforderungenunterliegtdabeidenRahmenbedingungen,diefürdengesamten Arbeitsmarktgelten.ZudiesenBedingungenzähltauchderdemografische Wandel,dessenAuswirkungenaufdenArbeitsmarktsichindenkommenden Jahren verstärken werden. VordiesemHintergrundhabenCDU,CSUundFDPinihremKoalitionsvertrag vom26.oktober2009vereinbart,diekonkurrenzfähigkeitdesbundesbeider GewinnungvonNachwuchskräftenimWettbewerbmitanderenDienstherren undderwirtschaftdurchgeeignetemaßnahmenzuerhalten.derentwurfdient derumsetzungdieservereinbarungundergänztinsoweitdieumfassende ModernisierungdesDienstrechtsdesBundesdurchdasDienstrechtsneuordnungsgesetzvom5.Februar2009.DievonCDU,CSUundFDPvereinbarte flexibleregestaltungdeseintrittsindenruhestandwurdefürdenbeamtenbereichimbundesbesoldungs-und-versorgungsanpassungsgesetz2010/2011 vom19.november2010durchübernahmedertariflichenregelungenzuflexiblen Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte umgesetzt. B. Lösung DerEntwurfsiehtimWesentlichenfolgendeÄnderungendesBundesbesoldungsgesetzes vor: Einführung eines Personalgewinnungszuschlags, AusgleichvonVerringerungenderBezügebeiVersetzungenindenBundesdienst, VerbesserungderEinstiegsbedingungendurchAnerkennungvonKinderbetreuungs- und Pflegezeiten, Verbesserung beim Eingangsamt für IT-Fachkräfte im gehobenen Dienst, VerbesserungderVergütungdesärztlichenBereitschaftsdienstesundder Rufbereitschaft in Bundeswehrkrankenhäusern.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DerGesetzentwurfgreiftfernerdenÄnderungsbedarfauf,dersichausder RechtsprechungsowieaufGrundvonPraxiserfordernissenundvonHinweisen des Bundesrechnungshofes ergeben hat, und sieht insbesondere Folgendes vor: ErmöglichungderUmwandlungeinesBeamtenverhältnissesaufProbeinein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres, Vereinfachung der Regelungen zum Familienzuschlag, EinführungeinerVerpflichtungsprämiefürpolizeilicheAuslandsverwendungen in besonderen Einzelfällen, Erweiterung von zwei Stellenzulagen im Bereich der Bundeswehr, Neuordnung der Polizeizulage in der Bundesfinanzverwaltung, AufnahmeeinerRegelungzurRückerstattungvonFortbildungskostenindas Bundespolizeibeamtengesetz, AufhebungderversorgungsrechtlichenRegelungenzureingeschränkten BerücksichtigungvonAusbildungs-undZurechnungszeitenaufGrundvon Freistellungen (Quotelung). C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand FürdenPersonalgewinnungszuschlagwirddieinderVorläuferregelungvorgeseheneObergrenzevon0,1Prozentauf0,3ProzentderBesoldungsausgabeneinesRessortsangehoben.DietatsächlichenMehrausgabenhängendavonab,in welchemumfangdasneueinstrumentinanspruchgenommenwird.darüber hinausergebensichjährlichemehrausgabenvonetwa11,9mio.euro.imeinzelnen entstehen durch denausgleichvonverringerungenderbezügebeiversetzungenindenbundesdienst Mehrkosten von rund 0,2 Mio. Euro, dieanerkennungvonkinderbetreuungs-undpflegezeitenmehrkostenvon rund 0,2 Mio. Euro, dieverbesserungdervergütungdesärztlichenbereitschaftsdienstesund derrufbereitschaftinbundeswehrkrankenhäusernmehrkostenvonrund 6,3 Mio. Euro, dieverbesserungenbeidenstellenzulagenimbereichderbundeswehr Mehrkosten von rund 1,5 Mio. Euro, dievereinfachungderregelungenzumfamilienzuschlagmehrkostenvon rund 1 Mio. Euro, dieeinführungeinerauslandsverpflichtungsprämiemehrkostenvonrund 1,4 Mio. Euro, die Neuordnung der Polizeizulage Mehrkosten von rund 1,3 Mio. Euro. DieseMehrausgabenwerdeninnerhalbderEinzelpläneerwirtschaftetundbelasten den Bundeshaushalt daher nicht zusätzlich. EventuellerforderlicheStellenhebungenaufGrundderNeufassungdes 23des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)sowiederNeubewertungvonÄmternsind injedemfalldauerhaftfinanziellundstellenmäßigimeinzelplanauszugleichen.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ Vollzugsaufwand DieÄnderungenbeimFamilienzuschlagderStufe1verringerndenPrüfaufwand und entlasten dadurch die Besoldungsstellen. E. Sonstige Kosten DerWirtschaft,insbesonderedenmittelständischenUnternehmen,entstehen keine zusätzlichen direkten Kosten. DievorgesehenenRegelungenwerdenkeinewesentlichenÄnderungenvonAngebots-undNachfragestrukturenzurFolgehaben.AuswirkungenaufdasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,undaufEinzelpreisesind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten DurchdasGesetzwerdenkeineInformationspflichtenfürdieWirtschaftneu eingeführt,geändertoderaufgehoben.fürdieverwaltungwirdeinezeitlich begrenzte Informationspflicht neu eingeführt.

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/7142

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7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/7142 Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes DasBundesbesoldungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom19.Juni2009 (BGBl.IS.1434),das zuletztdurchartikel4des [EntwurfeinesGesetzeszur ÜbertragungehebezogenerRegelungenimöffentlichen DienstrechtaufLebenspartnerschaften,Bundestagsdrucksache17/3972]geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Inhaltsübersicht. b)dieangabezum2.abschnitt1.unterabschnittwird wie folgt gefasst: 1. Unterabschnitt: Allgemeine Grundsätze 18 bis 19b. c) Die Angabe zum 4. Abschnitt wird wie folgt gefasst: 4. Abschnitt: Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen 42 bis Die Überschrift des 1 wird wie folgt gefasst: 1 Anwendungsbereich a wird durch die folgenden 19a und 19b ersetzt: 19a Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes VerringertsichwährendeinesDienstverhältnisses nach 1Absatz1dasGrundgehaltdurchVerleihung einesanderenamtesausgründen,dienichtvombeamten,richterodersoldatenzuvertretensind,ist abweichendvon 19dasGrundgehaltzuzahlen,das dembesoldungsempfängerbeieinemverbleibenindem bisherigenamtzugestandenhätte;dienichtalseinmalzahlunggewährtenleistungsbezügenach 33gelten insoweitalsgrundgehalt.satz1giltentsprechendbei einemwechseleinesbeamtenindasdienstverhältnis einesrichtersoderbeieinemwechseleinesrichtersin dasdienstverhältniseinesbeamten.veränderungenin derbewertungdesbisherigenamtesbleibenunberücksichtigt.diesätze1und2geltenentsprechendfür Amtszulagen,auchbeiÜbertragungeineranderen Funktion.DieSätze1bis3geltennichtimFalledes 24Absatz6Satz3desBundesbeamtengesetzessowie imfallederübertragungeinesamtesineinemdienstverhältnis auf Zeit. 19b Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes (1)VerringertsichaufGrundderVersetzung,der ÜbernahmeoderdesÜbertrittsindenDienstdesBundes diesummeausdemgrundgehalt,grundgehaltsergänzendenzulagen,dennichtalseinmalzahlunggewährten LeistungsbezügennachLandesregelungen,die 33entsprechen,undderaufdieseBeträgeentfallendenSonderzahlung, ist eine Ausgleichszulage zu gewähren. (2)DieAusgleichszulageentsprichtdemUnterschied zwischendersummenachabsatz1inderbisherigen VerwendungundderSummenachAbsatz1inderneuen VerwendungzumZeitpunktderVersetzung,derÜbernahmeoderdesÜbertritts.Sieverringertsichbeijeder ErhöhungdesGrundgehaltesumeinDritteldesErhöhungsbetrages Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)SoweitfürdieZulassungzurLaufbahndesgehobenentechnischenVerwaltungsdiensteseinmiteinem BachelorabgeschlossenesHochschulstudiumoderein gleichwertigerabschlussgefordertwird,istdaseingangsamtfürbeamtemiteinemsolchenabschlussderbesoldungsgruppea10zuzuweisen.fürbeamtedesgehobenennaturwissenschaftlichendienstesmiteinemabschlussnachsatz1ineinemstudiengang,beideminhalte ausdenbereichenderinformatikoderderinformationstechniküberwiegen,istdaseingangsamtderbesoldungsgruppea9odera10zuzuweisen.satz2giltauch fürbeamteintechnischenfachverwendungeninsonderlaufbahnendesgehobenendienstesmiteinemabschluss ineinemingenieurwissenschaftlichenstudiengangoderin einemstudiengang,beideminhalteausdenbereichender Informatik oder der Informationstechnik überwiegen wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für 1.dieVersetzung,dieÜbernahmeunddenÜbertritt in den Dienst des Bundes, 2.denWechselauseinemAmtderBundesbesoldungsordnungenB,R,WoderCineinAmtder Bundesbesoldungsordnung A sowie 3.dieEinstellungeinesehemaligenBeamten,Richters,BerufssoldatenoderSoldatenaufZeitinein Amt der Bundesbesoldungsordnung A. b)inabsatz4satz1wirdderpunktamendedurchdie Wörter ;beieinerernennungnachdiesemmonat werdenkinderbetreuungs-undpflegezeitennach 28Absatz1Satz2wieErfahrungszeitenanerkannt. ersetzt.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1nummer1werdendiewörter die ZulassungzuderLaufbahn durchdiewörter den Erwerb der Laufbahnbefähigung ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich: 1.ZeiteneinerKinderbetreuungvonbiszudrei JahrenfürjedesKind (Kinderbetreuungszeiten), 2.ZeitendertatsächlichenPflegevonnachärztlichemGutachtenpflegebedürftigennahen Angehörigen (Eltern,Schwiegereltern,Ehegatten,GeschwisternoderKindern)vonbis zudreijahrenfürjedennahenangehörigen (Pflegezeiten). cc)indemneuensatz4wirddieangabe 2 durch die Angabe 3 ersetzt. dd)indemneuensatz5wirddieangabe und2 durchdieangabe und3 ersetztundwerden nachderangabe Absatz2 diewörter Nummer 2 bis 5 eingefügt. ee)indemneuensatz6werdennachdemwort Personalbedarfs, diewörter mitbiszudreijahren eingefügt. ff)indemneuensatz7wirddieangabe 2und5 durch die Angabe 3 und 6 ersetzt. gg)indemneuensatz8wirddieangabe und2 durch die Angabe bis 3 ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.Kinderbetreuungs-undPflegezeitennach Absatz 1 Satz 2,. bb) Nummer 2 wird aufgehoben. cc)dienummern3bis6werdendienummern2 bis5. c)inabsatz3wirdnachdenwörtern Absatz2Nummer 1 die Angabe oder 2 gestrichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für 1.dieVersetzung,dieÜbernahmeunddenÜbertritt in den Dienst des Bundes, 2.denWechselauseinemAmtderBundesbesoldungsordnungenA,B,WoderCineinAmtder Bundesbesoldungsordnung R sowie 3.dieEinstellungeinesehemaligenBeamten,Richters,BerufssoldatenoderSoldatenaufZeitinein Amt der Bundesbesoldungsordnung R. b)inabsatz3satz2wirddieangabe Satz2 durchdie Angabe Satz 3 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Zur Stufe 1 gehören: 1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, 2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten, 3.geschiedeneBeamte,RichterundSoldatensowieBeamte,RichterundSoldaten,derenEhe aufgehobenoderfürnichtigerklärtist,wennsie demfrüherenehegattenausderletztenehezum Unterhalt verpflichtet sind, 4.andereBeamte,RichterundSoldaten,dieein KindnichtnurvorübergehendinihreWohnung aufgenommenhaben,fürdasihnenkindergeld nachdemeinkommensteuergesetzodernachdem BundeskindergeldgesetzzustehtoderohneBerücksichtigungder 64und65desEinkommensteuergesetzesoderder 3und4desBundeskindergeldgesetzeszustehenwürde,sowieandere Beamte,RichterundSoldaten,dieeinePerson nichtnurvorübergehendinihrewohnungaufgenommenhaben,weilsieausberuflichenodergesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. AlsindieWohnungaufgenommengilteinKind auchdann,wennderbeamte,richterodersoldates aufseinekostenanderweitiguntergebrachthat, ohnedassdadurchdiehäuslicheverbindungmit ihmaufgehobenwerdensoll.beanspruchenmehrerenachsatz1nummer4anspruchsberechtigte, AngestellteimöffentlichenDienstoderaufGrund einertätigkeitimöffentlichendienstversorgungsberechtigtewegenderaufnahmeeinerpersonoder mehrererpersonenindiegemeinsambewohnte WohnungeinenFamilienzuschlagderStufe1oder eineentsprechendeleistung,wirdderbetragder Stufe1desfürdenBeamten,RichteroderSoldaten maßgebendenfamilienzuschlagesnachderzahlder Berechtigten anteilig gewährt. b)inabsatz2satz2werdendiewörter ; 32Absatz3bis5desEinkommensteuergesetzesgiltentsprechend durchdiewörter,wennanderebeamte,richterodersoldatenderstufe1beisonst gleichemsachverhaltzurstufe2odereinerderfolgenden Stufen gehörten ersetzt. c)inabsatz3satz2werdennachdemwort haben diewörter,wennbeamte,richterodersoldaten, diegeschiedensindoderdereneheaufgehobenoder fürnichtigerklärtist,beisonstgleichemsachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten eingefügt. 9.DieÜberschriftdes4.Abschnittswirdwiefolgtgefasst: 4. Abschnitt Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen. 10. Nach 42a wird folgender 43 eingefügt: 43 Personalgewinnungszuschlag (1)EinnichtruhegehaltfähigerPersonalgewinnungszuschlagkannBeamtenundSoldatengewährtwerden, umeinendienstpostenanforderungsgerechtbesetzenzu

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/7142 können.beiderversetzungeinesbeamtenindendienst desbundesdarfderzuschlagnurgewährtwerden,wenn an ihr ein dringendes Interesse des Bundes besteht. (2)DerZuschlagkannfürhöchstens48MonateentwederalsMonatsbetragoderalsEinmalzahlunggewährtwerden.DieEinmalzahlungkanninTeilbeträge aufgeteiltwerden.derzuschlagkanneinmaligerneut gewährtwerden,wenndievoraussetzungendesabsatzes1wiederodernochvorliegen.unterausschlussder MöglichkeiteinererneutenGewährungkannderZuschlagabweichendvonSatz1fürhöchstens72Monate gewährtwerden.diehöhedeszuschlagssowiebeginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen. (3)BeiBegründungeinesDienstverhältnissesnach 1Absatz1Nummer1und3geltenfürdenZuschlag fürjedenmonatdergewährungfolgendeobergrenzen: 1.indenBesoldungsgruppenderBundesbesoldungsordnungAundindenBesoldungsgruppenR1und R220vomHundertdesGrundgehaltesderStufe1 derentsprechendenbesoldungsgruppesowieinder BesoldungsgruppeW120vomHundertdesGrundgehaltes, 2.indenBesoldungsgruppenderBundesbesoldungsordnungBundindenBesoldungsgruppenR3und höher15vomhundertdesgrundgehaltesderentsprechenden Besoldungsgruppe. MaßgeblichistjeweilsdasbeiderGewährungdesZuschlags geltende Grundgehalt. (4)DerZuschlagkannauchbeieinembereitsbestehendenDienstverhältnisnach 1Absatz1Nummer1 und3zurunterstützungderbesetzungeinesdienstpostensgewährtwerden.indiesemfallverringernsich dieobergrenzennachabsatz3satz1umdiehälfte. DerZuschlagwirdnichtgewährt,wenndiebisherige WohnungimEinzugsgebiet ( 3Absatz1Nummer1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt. (5)BeiderEntscheidungüberdieGewährungund diehöhedeszuschlagssowiedenzeitraum,fürden derzuschlaggewährtwird,sindinsbesonderezuberücksichtigen: 1. die Bedeutung des Dienstpostens, 2. die Dringlichkeit der Besetzung des Dienstpostens, 3.die Bewerberlage, 4.diemitdemDienstpostenverbundenenAnforderungen, 5. die fachlichen Qualifikationen des Bewerbers. DieEntscheidungundihrewesentlichenGründesind zu dokumentieren. (6) Der Zuschlag wird nicht weitergezahlt 1. während Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge, 2.währendeinesSonderurlaubsunterFortzahlungder DienstbezügezuBeginndesdrittenaufdenBeginn des Sonderurlaubs folgenden Monats, 3.währendeinerUnterbrechungderWahrnehmungdes DienstpostensbeieinerErkrankungeinschließlich einerheilkurabdemdrittenmonat,deraufdeneintrittderunterbrechungfolgt;beruhtdieerkrankung einschließlichderheilkuraufeinemdienstunfall, wirdderzuschlagweitergewährtbiszumendedes sechstenmonats,deraufdeneintrittderunterbrechungfolgt; 19Absatz2derErschwerniszulagenverordnunginderam [einfügen:datumdestages desinkrafttretensdiesesgesetzesnachartikel14 Absatz 1] geltenden Fassung gilt entsprechend, 4.beieinemWechseldesDienstpostens,wennfürden neuendienstpostendievoraussetzungennachabsatz 1 nicht vorliegen, 5.beiBeendigungdesDienstverhältnissesvorAblauf des nach Absatz 2 Satz 5 festgesetzten Zeitraums. ErfolgtderWechseldesDienstpostensnachSatz1 Nummer4ausdienstlichenGründen,dievomBeamten odersoldatennichtzuvertretensind,kannderzuschlagausbilligkeitsgründenganzoderteilweiseweitergewährt werden. (7)IndenFällendesAbsatzes6istderalsEinmalzahlunggewährteZuschlaganteiligzurückzuzahlen. VonderRückforderungkannausBilligkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. (8)FürdenZuschlaggilt 6Absatz1entsprechend. ÄndertsichwährenddesZeitraums,fürdenderZuschlaggewährtwird,dieindividuelleArbeitszeit,ändertsichderZuschlagentsprechend.Absatz7giltentsprechend. (9)DerZuschlagwirdnichtgewährtnebeneinerPrämienach 43aundeinemZuschlagnach 53Absatz1 Satz5zurSicherungeineranforderungsgerechtenBesetzung von Dienstposten im Ausland. (10)DieEntscheidungennachdieserVorschrifttrifft dieoberstedienstbehördeoderdievonihrbestimmte Stelle. (11)DieAusgabenfürdieZuschlägeeinesDienstherrndürfen0,3vomHundertderimjeweiligenHaushaltsplandesDienstherrnveranschlagtenjährlichen Besoldungsausgaben,zuzüglichderimRahmeneiner flexibilisiertenhaushaltsführungfürdiesenzweckerwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten. (12)DasBundesministeriumdesInnernprüftdie AnwendungunddieWirkungdesZuschlagsbiszum 31. Dezember Derbisherige 43wird 43aundinAbsatz8werden diewörter derabsätze6und7 durchdiewörter des Absatzes 6 oder des Absatzes 7 ersetzt. 12. Nach 50a wird folgender 50b eingefügt: 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Sanitätsoffizieren in Bundeswehrkrankenhäusern (1)DasBundesministeriumdesInnernwirdermächtigt,durchRechtsverordnungimEinvernehmenmit dembundesministeriumderverteidigungunddem BundesministeriumderFinanzendieGewährungeiner VergütungfürSanitätsoffiziereinBundeswehrkrankenhäusernmitDienstbezügennachderBundesbesoldungsordnung A zu regeln für Zeiten

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1.einesBereitschaftsdienstesaußerhalbderregelmäßigen Arbeitszeit, 2.einer Rufbereitschaft, 3.einertatsächlichenInanspruchnahmewährendeiner Rufbereitschaft. (2)ZeiteneinesBereitschaftsdiensteswerdenentsprechendderdurchschnittlichanfallendentatsächlichenInanspruchnahmepauschalberücksichtigt.Zeiten einerrufbereitschaft,die10stundenimkalendermonatübersteigen,werdenzueinemachtelberücksichtigt.zeiteneinertatsächlicheninanspruchnahmewährendeinerrufbereitschaftwerdenvollständigberücksichtigt.zeiteneinertätigkeit,fürdiegebührennach dergebührenordnungfürärzteoderdergebührenordnungfürzahnärzteberechnetwerdenkönnen,bleiben unberücksichtigt Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort grundsätzlich gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: DieobersteDienstbehördekannimEinvernehmen mitdembundesministeriumdesinnernausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz5wirdnachdemwort materiellen daswort Mehraufwendungen undwerden nachdemwort dieser diewörter Mehraufwendungen oder eingefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)innummer2buchstabecwerdennachdem Wort hat diewörter,ungeachtetderzeitlichenbeschränkungnach 63Absatz1Satz2 inverbindungmit 32Absatz4Satz1Nummer2BuchstabebdesEinkommensteuergesetzes eingefügt. bb)innummer3wirdderpunktamendedurchdie Wörter ;diesgiltbeigesetzlicherodersittlicherverpflichtungzurunterhaltsgewährung nicht,wennfürdenunterhaltderaufgenommenenpersonmittelzurverfügungstehen,dieden in 8Absatz1Nummer1desViertenBuches SozialgesetzbuchgenanntenMonatsbetragübersteigen. ersetzt. 15.In 55Absatz3Satz2wirddasWort und durchein KommaundderPunktamEndedurchdieWörter sowiederzulagenundvergütungen,derenjeweiligebesonderevoraussetzungenauchbeiverwendungim Ausland vorliegen. ersetzt. 16. Nach 56 wird folgender 57 eingefügt: 57 Auslandsverpflichtungsprämie (1)WerdenbeibesonderenVerwendungenimRahmenderpolizeilichenZusammenarbeitinnerhalbeines Staates,diederhöchstenStufedesAuslandsverwendungszuschlagszugeordnetsind,aufGrunddesZusammentreffensvonZahlungenvondritterSeiteundAnsprüchennachdeutschemRechtfürmaterielleMehr- aufwendungenundimmateriellebelastungensowiefür ReisekostenunterschiedlicheauslandsbezogeneGesamtleistungengewährt,kannbeieinerVerpflichtung zueinerverwendungmitmindestenssechsmonaten Dauer (Mindestverpflichtungszeit)inderVerwendung mitderniedrigerenauslandsbezogenengesamtleistung eineprämiegewährtwerden.derhöchstbetragderprämieentsprichtdemunterschiedsbetragzurhöheren auslandsbezogenengesamtleistungimaufdieverpflichtungfolgendenverwendungszeitraum.fürdie MindestverpflichtungszeitsindfrühereVerwendungen nach Satz 1 zu berücksichtigen. (2)FürdieZahlungderPrämiegilt 56Absatz2 Satz6und7entsprechend.DiePrämiedarfnurgezahlt werden,wennwährenddermindestverpflichtungszeit aninsgesamtmindestens150tagenanspruchaufauslandsverwendungszuschlagderhöchstenstufebestand. WirddieserZeitraumausGründennichterreicht,die vombeamtennichtzuvertretensind,gilt 3Absatz3 entsprechend wird wie folgt gefasst: 72 ÜbergangsregelungfürdienachträglicheAnerkennung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten BeieinererstenErnennungmitAnspruchaufDienstbezügeimAnwendungsbereichdiesesGesetzesinder Zeitvom1.Juli2009biszum [einsetzen:datumdes TagesvordemInkrafttretendiesesGesetzesnachArtikel14Absatz1]istunterBerücksichtigungvonKinderbetreuungs-undPflegezeitennach 28Absatz1Satz2 aufantragdiestufeneufestzusetzen.derantragkann biszumablaufdes31.dezember2012gestelltwerden. DieneueStufenfestsetzunggiltabdem1. [einsetzen: MonatundJahrdesInkrafttretensdiesesGesetzesnach Artikel 14 Absatz 1] wird wie folgt gefasst: 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag Beamten,RichternundSoldaten,dieeineandere PersonalsihrKindnichtnurvorübergehendinihre WohnungaufgenommenhabenundihrUnterhaltgewähren,weilsiegesetzlichodersittlichdazuverpflichtetsind,undhierfürdenFamilienzuschlagderStufe1 nach 40Absatz1Nummer4inderbiszum [einsetzen:datumdestagesvordeminkrafttretendieses GesetzesnachArtikel14Absatz1]geltendenFassung erhaltenhaben,wirdderfamilienzuschlagderstufe1 weitergewährt,solangedietatbestandsvoraussetzungendes 40Absatz1Nummer4inderbiszum [einsetzen:datumdestagesvordeminkrafttretendieses GesetzesnachArtikel14Absatz1]geltendenFassung vorliegen, längstens bis zum 31. Dezember wird wie folgt gefasst: 82 Übergangsregelung für ehemalige Soldaten (1)BeiderAnerkennungvonErfahrungszeitennach 28Absatz1Satz1Nummer3giltbeiehemaligenBe-

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/7142 rufssoldatenundbeiehemaligensoldatenaufzeit, derendienstverhältnisalsberufssoldatodersoldatauf Zeitvordem1.Juli2009begonnenhat,diejenigeStufe alsimsoldatenverhältniserreicht,diesichbeientsprechenderanwendungvon 27Absatz2Satz1und2 sowieabsatz3und4aufdiegesamtedienstzeitergibt. ImÜbrigenbleibt 28Absatz1Satz1Nummer3 unberührt. (2)Absatz1giltauchfürehemaligeBerufssoldaten undehemaligesoldatenaufzeit,dieinderzeitvom 1.Juli2009biszum [einsetzen:datumdestages vordeminkrafttretendiesesgesetzesnachartikel14 Absatz1]zuBeamtenernanntwordensind,esseidenn, diebeiderernennungerfolgteanerkennungder Dienstzeitistgünstiger.EineneueStufenfestsetzung giltmitwirkungvom1. [einsetzen:monatundjahr desinkrafttretensdiesesgesetzesnachartikel14absatz1].istdiestufenachabsatz1nichtgünstigerals einebeiderernennungvordem [einsetzen:datum destagesdesinkrafttretensdiesesgesetzesnachartikel14absatz1]festgesetzteüberleitungsstufe,istdas GrundgehaltnachAnlage1desBesoldungsüberleitungsgesetzeszuzahlen;fürdenAufstiegindieder ÜberleitungsstufedazugehörigeStufeist 3Absatz2 desbesoldungsüberleitungsgesetzesentsprechendanzuwenden. 76Satz2und3findetkeineAnwendung. 20. Nach 83 wird folgender 83a eingefügt: 83a Übergangsregelung für die Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder bei Wechsel in den Dienst des Bundes (1)DerAnspruchnach 19aSatz2bestehtabdem 1. [einsetzen:monatundjahrdesinkrafttretensdiesesgesetzesnachartikel14absatz1]auchfürwechselinderzeitvom1.juli2009biszum [einsetzen: DatumdesTagesvordemInkrafttretendiesesGesetzes nach Artikel 14 Absatz 1]. (2)FürBeamte,RichterundSoldaten,dieinderZeit vom1.juli2009biszum [einsetzen:datumdes TagesvordemInkrafttretendiesesGesetzesnachArtikel14Absatz1]aufGrundeinerVersetzung,einer ÜbernahmeodereinesÜbertrittsindenDienstdesBundesgewechseltsind,ist 19bmitderMaßgabeanzuwenden,dasseineAusgleichszulageabdem1. [einsetzen:monatundjahrdesinkrafttretensdiesesgesetzesnachartikel14absatz1]gewährtwird.siewirdin derhöhegewährt,diesicham [einsetzen:datumdes TagesdesInkrafttretensdiesesGesetzesnachArtikel14 Absatz1]ergäbe,wenndieZulagebereitsseitdem Wechsel in den Dienst des Bundes zugestanden hätte. 21. Dem 85a Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ImFalldesSatzes1Nummer2istnurderBetragzurückzuzahlen,derjeweilsaufeinenvollenKalendermonat der Beurlaubung entfällt. 22.AnlageI (BundesbesoldungsordnungenAundB)wird wie folgt geändert: a)vorbemerkungnummer2absatz1satz1wirdwie folgt geändert: aa)dieangabe ForschungsanstaltderBundeswehrfürWasserschallundGeophysik wirdgestrichen. bb)nachderangabe Umweltbundesamt wird dieangabe WehrtechnischeDienststellefür SchiffeundMarinewaffen,MaritimeTechnologie und Forschung eingefügt. cc)dieangabe WehrwissenschaftlichesInstitut fürwerk-,explosiv-undbetriebsstoffe wird durchdieangabe Wehrwissenschaftliches Institut für Werk- und Betriebsstoffe ersetzt. b) Vorbemerkung Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa)inderüberschriftwerdendiewörter AußenundGeländedienst durchdaswort Außendienst ersetzt. bb)inabsatz1satz1werdendiewörter AußenundGeländedienst durchdaswort Außendienst ersetzt. c) Vorbemerkung Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa)inderüberschriftwerdendiewörter Radarführungs-undTiefflugüberwachungsdienstes durchdaswort Einsatzführungsdienstes ersetzt. bb)inabsatz1buchstabebwerdendiewörter RadarführungsdienstessowiedesTiefflugüberwachungsdienstes durchdaswort Einsatzführungsdienstes ersetzt. d) Vorbemerkung Nummer 5a wird wie folgt gefasst: 5a.ZulagefürBeamteundSoldatenimmilitärischenFlugsicherungsbetriebsdienst,EinsatzführungsdienstundGeoinformationsdienstder Bundeswehr (1)BeamteundSoldaten,dieimmilitärischen Flugsicherungsbetriebsdienst,imEinsatzführungsdienstundimGeoinformationsdienstderBundeswehr verwendet werden 1.als Flugsicherungskontrollpersonal in a)flugsicherungssektoren, b)flugsicherungsstellen, c) einer Lehrtätigkeit an einer Schule, 2.alsFlugdatenbearbeitungspersonalinFlugsicherungssektoren, 3.als Flugberatungspersonal in a)flugsicherungsstellen, b) zentralen Stellen des Flugberatungsdienstes, c) einer Lehrtätigkeit an einer Schule, 4.alsBetriebspersonaldesEinsatzführungsdienstes a)miterfolgreichabgeschlossenemlehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier aa)mit Radarleit-Jagdlizenz, bb)ohne Radarleit-Jagdlizenz,

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b)ohnelehrgangradarleitung/einsatzführungsoffizier aa)imeinsatzdienstinluftverteidigungsanlagen, bb)ineinerlehrtätigkeitimeinsatzführungsdienst (Einsatzführungsausbildungsinspektion), 5.inStabs-,Fach-undTruppenführerfunktionen, nichtjedochbeieineroberstenbundesbehörde, sowiealsausbildungspersonaldermilitärischen FlugsicherungoderdesEinsatzführungsdienstes, 6.imFlugwetterberatungsdienstoderimWetterbeobachtungsdienstaufFlugplätzenmitFlugbetriebderBundeswehroderindenzentralenGeoinformationsberatungsstellen, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2)DieStellenzulagewirdnebeneinerStellenzulagenachNummer6,8,9oder9anurgewährt,soweit sie diese übersteigt. (3)DieallgemeinenVerwaltungsvorschriftenerlässtdasBundesministeriumderVerteidigungim EinvernehmenmitdemBundesministeriumdesInnern. e) Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa)inderüberschriftwerdendiewörter alsfliegendespersonal durchdiewörter infliegerischer Verwendung ersetzt. bb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa)indemsatzteilvorbuchstabeawerden diewörter derbesoldungsgruppena5 bisa16 durchdiewörter inbesoldungsgruppenderbundesbesoldungsordnung A ersetzt. bbb)nachbuchstabebwirdfolgenderbuchstabe c eingefügt: c)alssteuerermitdererlaubnisund BerechtigungzumFührenundBedienenunbemannterLuftfahrtgeräte, dienachinstrumentenflugregelngeführt und bedient werden müssen,. ccc)derbisherigebuchstabecwirdbuchstabe d. cc)inabsatz2satz3wirddaswort von durch das Wort vom ersetzt. dd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)DieStellenzulageistfürSoldatenund Beamte nach Absatz 1 Satz 1 a) Buchstabe a in Höhe von 235,83 Euro, b) Buchstabe b in Höhe von 188,67 Euro, c) Buchstabe c in Höhe von 165,00 Euro, d) Buchstabe d in Höhe von 150,93 Euro ruhegehaltfähig,wennsiemindestensfünf JahrebezogenwordenistoderdasDienstverhältnisdurchTododerDienstunfähigkeitin- folgeeinesdurchdieverwendungerlittenen DienstunfallsodereinerdurchdieBesonderheitendieserVerwendungbedingtengesundheitlichen Schädigung beendet worden ist. ee)inabsatz5satz1und2wirdjeweilsnachder Angabe Nummer8 dieangabe oder8a eingefügt. f)vorbemerkungnummer9absatz1wirdwiefolgt gefasst: (1)DiePolizeivollzugsbeamtendesBundesund derländer,diebeamtendessteuerfahndungsdienstes,diesoldatenderfeldjägertruppeunddiebeamtenderzollverwaltung,dieindergrenzabfertigungoderineinembereichverwendetwerden,in demgemäßbestimmungdesbundesministeriums derfinanzentypischerweisevollzugspolizeilich geprägtetätigkeitenwahrgenommenwerden,oder diemitvollzugspolizeilichenaufgabenbetrautsind, erhalteneinestellenzulagenachanlageix,soweit ihnendienstbezügenachderbundesbesoldungsordnungazustehen.diezulageerhaltenunterden gleichenvoraussetzungenauchbeamteaufwiderruf im Vorbereitungsdienst. g)vorbemerkungnummer9awirdwiefolgtgeändert: aa)absatz1buchstabeaundbwirdwiefolgtgefasst: a)alsbesatzungsangehörigeeinesindienst gestelltenseegehendenschiffesoderbootesdermarineoderimdienstvonseestreitkräften verwendet werden, b)alsbesatzungsangehörigeeinesindienst gestelltenu-bootesdermarineoderim DienstvonSeestreitkräftenverwendetwerden,. bb)inabsatz2buchstabeawerdendiewörter an Bord durchdiewörter alsbesatzungsangehörige ersetzt. h)invorbemerkungnummer30absatz2werdendie Wörter oderderbeiderdeutschenbundesbankgewährten Bankzulage gestrichen. i)diegliederungseinheit BesoldungsgruppeA10 wird wie folgt geändert: aa)inderüberschriftwirddieangabe * ) gestrichen. bb) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst: 1 )AuchalsEingangsamt (siehe 23Absatz2). cc)die Fußnote * wird aufgehoben. j)diegliederungseinheit BesoldungsgruppeA16 wird wie folgt geändert: aa)nachderangabe DirektoreinerWehrtechnischenDienststelle 6 ) wirddieangabe DirektoreinesPrüfungsamtesdesBundes 15 ) eingefügt.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/7142 bb) Folgende Fußnote 15 wird angefügt: 15 )SoweitnichtinderBesoldungsgruppe B2. k)diegliederungseinheit BesoldungsgruppeB2 wird wie folgt geändert: aa)nachderangabe DirektorbeimBundesamt fürwehrtechnikundbeschaffung wirddie Angabe alsleiterdesleitungsstabes,des Zentralcontrollings,einesbedeutendenProjektesodereinesbedeutendenServicebereiches gestrichen. bb)derangabe DirektoreinesPrüfungsamtesdes Bundes wird die Angabe 11 ) angefügt. cc) Folgende Fußnote 11 wird angefügt: 11 )SoweitnichtinderBesoldungsgruppe A16. l)diegliederungseinheit BesoldungsgruppeB3 wird wie folgt geändert: aa)die Angabe DirektorbeiderBundesanstaltDieDeutsche Bibliothek alsderständigevertreterdesgeneraldirektors derbundesanstaltdiedeutschebibliothekbei derdeutschenbibliothekinfrankfurtammain alsderständigevertreterdesgeneraldirektors derbundesanstaltdiedeutschebibliothekbei der Deutschen Bücherei in Leipzig wird durch die Angabe DirektorbeiderDeutschenNationalbibliothek alsderständigevertreterdesgeneraldirektors derdeutschennationalbibliothekinfrankfurt am Main alsderständigevertreterdesgeneraldirektors derdeutschennationalbibliothekinleipzig ersetzt. bb)dieangaben DirektorderBundeszentralefür gesundheitlicheaufklärung und Direktordes DeutschenInstitutsfürmedizinischeDokumentationundInformation werdengestrichen. cc)nach der Angabe Direktor und Professor alsleitereinerwissenschaftlichenforschungseinrichtung 6 ) wird die Angabe alsmitglieddespräsidiumsderbundesanstalt für Materialforschung und -prüfung alsmitglieddespräsidiumsderphysikalisch- Technischen Bundesanstalt eingefügt. dd)dieangabe DirektorundProfessorderForschungsanstaltderBundeswehrfürWasserschall und Geophysik wird gestrichen. ee)dieangabe DirektorundProfessordesWehrwissenschaftlichenInstitutsfürWerk-,Explosiv-undBetriebsstoffe wirddurchdieangabe DirektorundProfessordesWehrwissenschaftlichenInstitutsfürWerk-undBetriebsstoffe ersetzt. m)diegliederungseinheit BesoldungsgruppeB4 wird wie folgt geändert: aa)nach der Angabe DirektorbeieinemRegionalträgerdergesetzlichen Rentenversicherung alsstellvertretendergeschäftsführerodermitglieddergeschäftsführung,wenndererstedirektorinbesoldungsgruppeb5eingestuftist werden folgende Angaben eingefügt: DirektorderBundeszentralefürgesundheitliche Aufklärung DirektordesDeutschenInstitutsfürMedizinische Dokumentation und Information. bb)dieangabe PräsidentdesKraftfahrt-Bundesamtes wird gestrichen. n)indergliederungseinheit BesoldungsgruppeB5 wirddieangabe PräsidentundProfessordes JohannHeinrichvonThünen-Instituts,BundesforschungsinstitutfürLändlicheRäume,Waldund Fischerei gestrichen. o)diegliederungseinheit BesoldungsgruppeB6 wird wie folgt geändert: aa)dieangabe DirektorbeimBundesverfassungsgericht wird gestrichen. bb)dieangabe GeneraldirektorderBundesanstaltDieDeutscheBibliothek wirddurchdie Angabe GeneraldirektorderDeutschenNationalbibliothek ersetzt. cc)nachderangabe OberdirektorbeiderZentralederBundesagenturfürArbeit 10 ) wirddie Angabe PräsidentderBundesakademiefür öffentliche Verwaltung eingefügt. dd)nachderangabe PräsidentdesEisenbahn- Bundesamtes wirddieangabe Präsidentdes Kraftfahrt-Bundesamtes eingefügt. ee)dieangabe PräsidentundProfessordesBundesinstitutsfürArzneimittelundMedizinprodukte wird gestrichen. ff)nachderangabe PräsidentundProfessordes Friedrich-Loeffler-Instituts,BundesforschungsinstitutfürTiergesundheit wirddieangabe PräsidentundProfessordesJohannHeinrich vonthünen-instituts,bundesforschungsinstitut fürländlicheräume,waldundfischerei eingefügt. gg)dieangaben PräsidentundProfessordes RobertKoch-Instituts und Präsidentund ProfessordesPaul-Ehrlich-Instituts werden gestrichen. p)diegliederungseinheit BesoldungsgruppeB7 wird wie folgt geändert: aa)dieangabe PräsidentderBundesakademie für öffentliche Verwaltung wird gestrichen.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode bb)nachderangabe PräsidentundProfessorder BundesanstaltfürMaterialforschungund-prüfung werden folgende Angaben eingefügt: PräsidentundProfessordesBundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte PräsidentundProfessordesRobertKoch-Instituts PräsidentundProfessordesPaul-Ehrlich-Instituts. q)indergliederungseinheit BesoldungsgruppeB9 wirdnachderangabe Bundesbankdirektor 2) die Angabe DirektorbeimBundesverfassungsgericht eingefügt. 23. Anlage IX wird wie folgt geändert: a)dieangabenzudenbundesbesoldungsordnungena undbvorbemerkungnummer5awerdenwiefolgt gefasst: Nummer 5a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a BeamtedesmittlerenDienstes undunteroffizierederbesoldungsgruppen A 5 bis A 9 240,00 BeamtedesgehobenenDienstes undoffizierederbesoldungsgruppena9bisa12sowieoffizieredesmilitärfachlichendienstes der Besoldungsgruppe A ,00 Buchstabe b BeamtedesmittlerenDienstes undunteroffizierederbesoldungsgruppen A 5 bis A 9 205,00 BeamtedesgehobenenDienstes undoffizierederbesoldungsgruppena9bisa12sowieoffizieredesmilitärfachlichendienstes der Besoldungsgruppe A ,00 Buchstabe c Beamtedesgehobenenunddes höherendienstesundoffiziere derbesoldungsgruppena9bis A12sowieOffizieredesmilitärfachlichenDienstesderBesoldungsgruppeA13undOffiziere destruppendienstesabbesoldungsgruppe A ,00 Nummer 2 und 3 BeamtedesmittlerenDienstes undunteroffizierederbesoldungsgruppen A 5 bis A 9 165,00 BeamtedesgehobenenDienstes undoffizierederbesoldungsgruppena9bisa12sowieoffizieredesmilitärfachlichendienstes der Besoldungsgruppe A ,00 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa265,00. Doppelbuchstabe bb Beamtedesmittlerenunddes gehobenendienstesundunteroffizierederbesoldungsgruppena5bisa9,offiziereder BesoldungsgruppenA9bisA12 sowieoffizieredesmilitärfachlichendienstesderbesoldungsgruppe A ,00. Buchstabe b BeamtedesmittlerenunddesgehobenenDienstesundUnteroffizierederBesoldungsgruppenA5 bisa9,offizierederbesoldungsgruppena9bisa12sowieoffizieredesmilitärfachlichendienstes der Besoldungsgruppe A ,00. Nummer 5 und 6 BeamtedesmittlerenDienstes undunteroffizierederbesoldungsgruppen A 5 bis A 9 105,00. BeamtedesgehobenenDienstes undoffizierederbesoldungsgruppena9bisa12sowieoffizieredesmilitärfachlichendienstes der Besoldungsgruppe A ,00. BeamtedeshöherenDienstesund OffizieredesTruppendienstesab Besoldungsgruppe A ,00. b)dieangabenzudenbundesbesoldungsordnungena undbvorbemerkungnummer6werdenwiefolgt gefasst: Nummer 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a471,66. Buchstabe b377,33. Buchstabe c330,00. Buchstabe d301,86. Absatz 1 Satz 2 600,00. Artikel 2 Änderung des Bundesbeamtengesetzes DasBundesbeamtengesetzvom5.Februar2009 (BGBl.I S.160),daszuletztdurchArtikel1des [Entwurfeines GesetzeszurÜbertragungehebezogenerRegelungenimöffentlichenDienstrechtaufLebenspartnerschaften,Bundestagsdrucksache17/3972]geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert:

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/ Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.imFalldesAbsatzes1Nummer1ausderUrkunde oderausdemakteninhalteindeutighervorgeht,dass diefürdieernennungzuständigestelleeinbestimmtesbeamtenverhältnisbegründenodereinbestehendesbeamtenverhältnisineinsolchesandererart umwandelnwollte,fürdasdiesonstigenvoraussetzungenvorliegen,unddieoderderdienstvorgesetztediesschriftlichfestgestellthat;dasgleiche gilt,wenndieangabederdauerfehlt,diedauer aber durch Rechtsvorschrift bestimmt ist,. 2.In 14Absatz2Satz2wirddasWort Gemeinschaften durch das Wort Union ersetzt. 3.In 17Absatz2bis5werdenjeweilsindemSatzteilvor Nummer1nachdemWort Für diewörter diezulassung zu den eingefügt Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.a)seitderEinstellungindasBeamtenverhältnisauf Lebenszeit oder b) seit der letzten Beförderung, esseidenn,dasbisherigeamtmusstenichtregelmäßig durchlaufen werden wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)BeamtinnenundBeamten,dieAnspruchaufBesoldunghaben,istaufAntragUrlaubohneBesoldung oder Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen, 1.wenn sie a)mindestenseinkindunter18jahrentatsächlich betreuen oder pflegen oder b)nachärztlichemgutachteneinepflegebedürftige sonstigeangehörigeodereinenpflegebedürftigen sonstigenangehörigentatsächlichbetreuenoder pflegen und 2.wennzwingendedienstlicheBelangederBewilligung nicht entgegenstehen. TeilzeitbeschäftigungmitwenigeralsderHälfteder regelmäßigenarbeitszeitundurlaubohnebesoldung dürfenauchzusammeneinedauervon15jahrennicht überschreiten. 91 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. 7.In 95Absatz4Satz1werdennachdemWort Teilzeitbeschäftigung diewörter mitwenigeralsderhälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eingefügt. 8. Dem 108 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)DieBeihilfebearbeitungsowiedieFührungder BeihilfeaktekönnenmitZustimmungderobersten DienstbehördeaufeineandereStelledesBundesübertragenwerden.DieserStelledürfenpersonenbezogene Daten,einschließlichGesundheitsangaben,übermittelt werden,soweitderenkenntnisfürdiebeihilfebearbeitungerforderlichist.dieabsätze1und2sindfürdiese Stelle anzuwenden Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)insatz3werdennachdemwort zurückzugeben die Wörter oder zu vernichten eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: AlsZweck,zudemdieUnterlagenvorgelegtwordensind,geltenauchVerfahren,mitdenenRabatte oder Erstattungen geltend gemacht werden. 10. Dem 147 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: AbweichendvonSatz1werdenBeamtinnenundBeamte,dievordem12.Februar2009ineinBeamtenverhältnisaufProbeberufenwordensind,aufAntraginein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, wenn 1.siesichinderProbezeitinvollemUmfangbewährt haben und 2.seitderBerufungindasBeamtenverhältnisauf Probe mindestens drei Jahre vergangen sind. Artikel 3 Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes Nach 12desBundespolizeibeamtengesetzesvom 3.Juni1976 (BGBl.IS.1357),daszuletztdurchArtikel6 desgesetzesvom5.februar2009 (BGBl.IS.160,462) geändert worden ist, wird folgender 12a eingefügt: 12a Erstattung der Kosten einer Fortbildung (1)EndetdasBeamtenverhältnisinnerhalbvonvier JahrennachAbschlusseinerFortbildungsmaßnahme,sohat dieehemaligebeamtinoderderehemaligebeamtediekosteneinerfortbildungnachmaßgabederfolgendenabsätze zuerstatten,wenndiefortbildungsmaßnahmeinsgesamt vierwochenüberschrittenhat,diekostenjefortbildungstag 500EuroüberstiegenhabenunddasdurchdieFortbildung erworbenefachwissenaußerhalbdesbisherigentätigkeitsbereichs einsetzbar ist. (2)ZuerstattensinddiefürdieFortbildungsmaßnahme angefallenenkostenmitausnahmederreisekostenunddes Trennungsgeldes.DerErstattungsbetragmindertsichfür jedesvollejahr,dasdieehemaligebeamtinoderderehemaligebeamteseitabschlussderfortbildungsmaßnahme beiihremoderseinembisherigendienstherrndienstgeleistethat,umeinviertel.dererstattungsbetragwirdvom bisherigendienstherrndurchschriftlichenbescheidzur ErstattungfestgesetztundeinenMonatnachBekanntgabe des Bescheids fällig. (3)AufdieErstattungkannganzoderteilweiseverzichtet werden,wennsieeinebesonderehärtefürdieehemalige BeamtinoderdenehemaligenBeamtenbedeutenwürde. DiesistinsbesondereanzunehmenbeieinerBeendigungdes BeamtenverhältnisseswegenDienstunfähigkeitderehemaligenBeamtinoderdesehemaligenBeamten,dienichtauf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist. (4)DieEntscheidungtrifftdieobersteDienstbehördeder ehemaligen Beamtin oder des ehemaligen Beamten.

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Artikel 4 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes DasBeamtenversorgungsgesetzinderFassungder Bekanntmachungvom24.Februar2010 (BGBl.IS.150), daszuletztdurchartikel2des [EntwurfeinesGesetzes zurübertragungehebezogenerregelungenimöffentlichen DienstrechtaufLebenspartnerschaften,Bundestagsdrucksache17/3972]geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.InderInhaltsübersichtwerdeninderAngabezu 69b die Wörter bewilligte Freistellungen und gestrichen. 2.In 2Nummer11wirddieAngabe Absatz2 gestrichen. 3. Dem 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 78desBundesbesoldungsgesetzesistnichtanzuwenden Absatz 1 Satz 4 und 5 wird aufgehoben. 5.In 8Absatz2werdendieWörter Satz3bis5 durch die Angabe Satz 3 ersetzt Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.nichtberufsmäßigenWehrdienstinderBundeswehr oderdernationalenvolksarmeederehemaligen DeutschenDemokratischenRepublikodereinen vergleichbarenzivilenersatzdienstoderpolizeivollzugsdienst geleistet hat oder wird wie folgt geändert: a)inabsatz1asatz1wirdderpunktamendedurch diewörter,soweitdadurcheineruhegehaltfähige Gesamtdienstzeitvon40Jahrennichtüberschritten wird. ersetzt. b) Absatz 5 wird aufgehoben b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a)imerstenhalbsatzwerdendiewörter 11,66 Absatz9und 67Absatz2 durchdiewörter 11 und 67 Absatz 2 ersetzt. b)imzweitenhalbsatzwerdendiewörter nachden 12und66Absatz9 durchdieangabe nach 12 ersetzt Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben. 11.In 35Absatz1Satz2werdennachdemWort nach die Wörter 30 Absatz 1 und eingefügt Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdendiewörter Verwaltungsträgerim GeltungsbereichdiesesGesetzes durchdiewörter Dienstherrn im Bundesgebiet ersetzt. b)insatz2werdendiewörter denverwaltungsträger durchdiewörter einenanderenöffentlichrechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet ersetzt. 13.In 47Absatz3Nummer1werdendieWörter oder des 33Absatz2desBeamtenrechtsrahmengesetzes gestrichen f Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b)diebisherigenummer3wirdnummer2unddie Angabe Nummer2 wirddurchdieangabe Nummer 3 ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter oderderdieversorgungsbezüge zahlenden Kasse gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter oderderdieversorgungsbezüge zahlenden Kasse gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: DieRegelungsbehördeoderdiefürdasBezügezahlungsverfahrenzuständigeStelledarf diejenigendatenübermitteln,diefürdatenübermittlungennach 69Absatz1Nummer1 und2deszehntenbuchessozialgesetzbuch odernach 151desSechstenBuchesSozialgesetzbuch erforderlich sind. c)inabsatz3satz1wirdnachderangabe Absatz2 die Angabe Satz 1 eingefügt. 16.In 69aNummer1Satz1wirddieAngabe 61,62 durch die Angabe 57, 58, 61, 62 ersetzt b wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwerdendiewörter bewilligte Freistellungen und gestrichen. b) Absatz 1 wird aufgehoben. c) Die Absatzbezeichnung (2) wird gestrichen e Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer1satz1wirddieangabe 61,62 durch die Angabe 57, 58, 61, 62 ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter 53Absatz1,2 Nummer1bis3ersteHöchstgrenzenalternative,Absatz3bis10 durchdiewörter 53 Absatz1,2Nummer1bis3ersteHöchstgrenzenalternative,Absatz3,4,5Satz1und Absatz 6 bis 10 ersetzt. bb)insatz5wirddieangabe 53und54 durch diewörter 53Absatz1,2,5Satz1undAbsatz 6 bis 10 sowie 54 ersetzt. 19. Dem 85 wird folgender Absatz 12 angefügt: (12) Die 12a und 12b sind anzuwenden. Artikel 5 Änderung des Bundesdisziplinargesetzes 85desBundesdisziplinargesetzesvom9.Juli2001 (BGBl.IS.1510),daszuletztdurchArtikel3des [EntwurfeinesGesetzeszurÜbertragungehebezogenerRegelungenimöffentlichenDienstrechtaufLebenspartnerschaften,Bundestagsdrucksache17/3972]geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1.InAbsatz1Satz1wirddieAngabe 10 durchdieangabe 11 ersetzt.

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/ Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 eingefügt: (11)DiebeimBundesverwaltungsgerichtimJahr 2011nachbisherigemRechtbestelltenBeamtenbeisitzer bleibenbiszurauflösungdesdisziplinarsenatsbeim BundesverwaltungsgerichtimAmt.WirddieAuslosung weitererbeamtenbeisitzererforderlich,erfolgtsiefürdie ZeitbiszurAuflösungdesDisziplinarsenatsbeimBundesverwaltungsgerichtausdenListen,dienach 49Absatz1derBundesdisziplinarordnungvom28.November 1952 (BGBl.IS.749,761)inderbiszum31.Dezember 2001geltendenFassungfürdieJahre2008bis2011aufgestelltwordensind.Die 51bis54derBundesdisziplinarordnung bleiben unberührt. 3. Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12. Artikel 6 Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes DasBesoldungsüberleitungsgesetzvom5.Februar2009 (BGBl.IS.160,462),daszuletztdurchArtikel7desGesetzesvom19.November2010 (BGBl.IS.1552;2011I S. 223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz4werdendiewörter des 40 desbundesbeamtengesetzes durchdiewörter der 40und46desBundesbeamtengesetzessowiedes 25 des Soldatengesetzes ersetzt. b)inabsatz11werdendiewörter 27Abs.10Satz1 desbundesbesoldungsgesetzes durchdiewörter 27Absatz5Satz1desBundesbesoldungsgesetzes inderbiszum30.juni2009geltendenfassung ersetzt. 2. Dem 3 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: DieStufe8wirdspätestenszudemZeitpunkterreicht, zudemdasendgrundgehaltnach 27Absatz2desBundesbesoldungsgesetzesinderam30.Juni2009geltenden Fassung erreicht worden wäre Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 7 Änderung des Soldatengesetzes DasSoldatengesetzinderFassungderBekanntmachung vom30.mai2005 (BGBl.IS.1482),daszuletztdurch Artikel2desGesetzesvom28.April2011 (BGBl.IS.678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirddieAngabezu 96wiefolgt gefasst: 96ÜbergangsvorschriftausAnlassdesDienstrechtsneuordnungsgesetzes. 2. Dem 30a Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: SoweitAnspruchaufElternzeitnach 28Absatz7besteht,kannanstellevonElternzeiteineTeilzeitbeschäftigungauchimUmfangvonwenigeralsderHälfteder Rahmendienstzeitbewilligtwerden.DerAnspruchauf ElternzeitvermindertsichumdieZeit,inderdieseTeilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieBerufungineinDienstverhältnisalsSoldataufZeitistlängstensbiszueinerDienstzeitvon 25Jahrenzulässig,jedochnichtüberdas62.Lebensjahrhinaus.FürOffiziereindenLaufbahnendes Sanitätsdienstes,desMilitärmusikdienstesunddes GeoinformationsdienstesderBundeswehrbildetdie Vollendungdes65.LebensjahresdieAltersgrenzefür eindienstverhältnisalssoldataufzeit.wenndringendedienstlichegründediesimeinzelfallerfordern,isteineberufungauchimübrigenüberdie AltersgrenzedesSatzes1hinauszulässig,längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. b)indenabsätzen2und3wirdjeweilsdaswort Zeitdauer durch das Wort Dauer ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: DieDauerderBerufungeinesSoldaten,dessen militärischeausbildungvordembeginneiner Elternzeitnach 28Absatz7bereitsmehrals sechsmonatemiteinemstudiumodereiner Fachausbildungverbundenistoderwar,verlängertsichohnedieBeschränkungendesAbsatzes 1 um die Dauer der Elternzeit. bb)insatz2wirddaswort Zeitdauer durchdas Wort Dauer ersetzt. d)inabsatz5satz1wirddaswort Zeitdauer durch das Wort Dauer ersetzt. e) Folgender Absatz 8 wird angefügt: (8)AuchohneAntragnachAbsatz7kannbestimmtwerden,dasssichdieDienstzeitnichtnach Absatz4Satz1verlängert,wennanderVerlängerung ausnahmsweisekeindienstlichesinteressebesteht. DieAbsicht,vondieserMöglichkeitGebrauchzumachen,sollbereitsimRahmenderBearbeitungeines AntragesaufBewilligungderElternzeiteröffnetwerden.DieEntscheidungistspätestensmitderBewilligungderElternzeitzutreffen.Absatz7bleibtim Übrigen unberührt a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und Absatz 3 wird aufgehoben. Artikel 8 Änderung der Personalaktenverordnung Soldaten DiePersonalaktenverordnungSoldatenvom31.August 1995 (BGBl.IS.1159),diedurchArtikel15Absatz70des Gesetzesvom5.Februar2009 (BGBl.IS.160,462 )geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1. Dem 4 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6)DieBeihilfebearbeitungunddieFührungder BeihilfeaktekönnenmitZustimmungdesBundesministeriumsderVerteidigungaufeineandereStelledesBundesübertragenwerden.DieserStelledürfenpersonenbezogeneDaten,einschließlichGesundheitsangaben, übermitteltwerden,soweitderenkenntnisfürdiebeihilfebearbeitungerforderlichist.dieabsätze4und5finden für diese Stelle Anwendung Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: SoweitdiesenAnträgenUnterlagenbeigefügtwurden, ausdenendiearteinererkrankungersichtlichist,sind diesezurückzugeben,wennsiefürdenzweck,zudemsie vorgelegtwurden,nichtmehrbenötigtwerden;als Zweck,zudemdieUnterlagenvorgelegtsind,gelten auchverfahren,mitdenenrabatteodererstattungengeltend gemacht werden. Artikel 9 Änderung des Wehrsoldgesetzes DasWehrsoldgesetzinderFassungderBekanntmachung vom13.august2008 (BGBl.IS.1718),daszuletztdurch Artikel5desGesetzesvom28.April2011 (BGBl.IS.678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)Soldaten,dievonderTeilnahmeanderGemeinschaftsverpflegungbefreitsindoderdenendieGemeinschaftsverpflegungnichtbereitgestelltwerdenkann,erhaltenalsVerpflegungsgeldfürdieTagesverpflegung dentagessatzdesnachdersozialversicherungsentgeltverordnungfestgesetztenwertesfürdensachbezugverpflegung;alsverpflegungsgeldfüreinemahlzeiterhalten sie den entsprechenden Teilbetrag Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: VerzichtetderSoldatzuBeginnseinerDienstzeitaufdie BereitstellungbestimmterBekleidungsstückederFriedenszusatzausstattung,erhälterstattdesseneineeinmaligeEntschädigung.DieHöhederEntschädigungorientiertsichandenBeschaffungskostenundwirdvomBundesministeriumderVerteidigungdurchVerwaltungsvorschrift festgelegt. 3. Dem 8f wird folgender Satz angefügt: 56Absatz3Satz1und2desBundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. 4. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a)inabschnitt1absatz1satz1werdendiewörter an Bord gestrichen. b)inabschnitt1absatz1satz2nummer1wirddas Wort Seestreitkräfte durchdaswort Marine ersetzt. c)inabschnitt2absatz1wirddaswort Seestreitkräfte durchdiewörter MarineoderimDienstvon Seestreitkräften ersetzt. Artikel 10 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes d)inabschnitt3absatz1satz2nummer1wirddas Wort Seestreitkräfte durchdaswort Marine ersetzt. DasSoldatenversorgungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom16.September2009 (BGBl.IS.3054), daszuletztdurchartikel7des [EntwurfeinesGesetzes zurübertragungehebezogenerregelungenimöffentlichen DienstrechtaufLebenspartnerschaften,Bundestagsdrucksache17/3972]geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.InderInhaltsübersichtwerdeninderAngabezumSechstenTeilNummer7dieWörter bewilligtefreistellungen oder gestrichen. 2.In 11Absatz4Satz2werdennachdemWort Bundes diewörter unterberücksichtigungdesfamilienzuschlages bis zur Stufe 1 eingefügt. 3.In 14Nummer8wirddieAngabe Absatz2 gestrichen wird wie folgt geändert: a)inabsatz1asatz1wirdderpunktamendedurchdie Wörter,soweitdadurchmitAusnahmederFälledes 27derHöchstruhegehaltssatzimSinnedes 26Absatz1Satz1undAbsatz2Satz2nichtüberschritten wird. ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben Absatz 7 Satz 4 wird aufgehoben. 7.In 55fSatz2Nummer2werdendieWörter 4Absatz2Nummer2bis7 durchdiewörter 4Absatz2 Nummer 3 bis 7 ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter oderderdieversorgungsbezüge zahlenden Kasse gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter oderderdieversorgungsbezüge zahlenden Kasse gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: DieRegelungsbehördeoderdiefürdasBezügezahlungsverfahrenzuständigeStelledarf diejenigendatenübermitteln,diefürdatenübermittlungennach 69Absatz1Nummer1 und2deszehntenbuchessozialgesetzbuchoder nach 151desSechstenBuchesSozialgesetzbuch erforderlich sind. c)inabsatz3satz1wirdnachderangabe Absatz2 die Angabe Satz 1 eingefügt a wird wie folgt geändert: a)insatz2werdendiewörter unddiestellenzulage nachdernummer27dervorbemerkungenzudenbesoldungsordnungenaundbdesbundesbesoldungsgesetzes gestrichen.

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