Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes und zur Reformierung des Wahlrechts

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Sevim Dag delen, Dr. Dagmar Enkelmann, Ulla Jelpke, Jan Korte, Petra Pau, Jens Petermann, Raju Sharma, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes und zur Reformierung des Wahlrechts A. Problem SowohldieOSZE (OrganisationfürSicherheitundZusammenarbeitinEuropa) alsauchdasbundesverfassungsgericht (BVerfG)habendasWahlrechtin Deutschlandkritisiert.DiefehlendeMöglichkeit,gegendieNichtzulassungeiner ParteizurWahleinRechtsmitteleinzulegen,dasvorderWahlzueinerEntscheidungüberdieZulassungoderNichtzulassungführt,unddassogenanntenegative StimmgewichtstehenbesondersstarkinderKritik.InseinerEntscheidungvom 3.Juli2008 (2BvC1/07,2BvC7/07)hatdasBundesverfassungsgerichtdem GesetzgeberdenAuftragerteilt,dasWahlrechtbiszum30.Juni2011dergestalt zuändern,dassdereffektdesnegativenstimmgewichtesentfällt.unternegativemstimmgewichtwirdverstanden,dasszusätzlichestimmenfüreinepartei negative Auswirkungen auf deren Sitzzahl im Bundestag haben können. AberauchunteranderenGesichtspunktenistdasWahlrechtdesBundesdringend reformbedürftig. SoistdemGrundsatzderAllgemeinheitderWahlgegenwärtignurunzureichendGenügegetan.VieleMitbürgerinnenundMitbürgersindvonderWahl ausgeschlossen,seiesweilsienochkeine18jahrealtsindoderseitlängeremin Deutschland leben, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen. WeildasaktiveWahlrechtdas politischegrundrecht überhauptist,eineder grundlegendenbeteiligungsmöglichkeitenvonbürgerinnenundbürgernander DemokratiedarstelltunddiegewähltenMandatsträgerinnenundMandatsträger dasgesamtevolk,alsoauchwegenstraftatenverurteiltepersonen,repräsentieren,istderausschlussdiesespersonenkreisesalsverfassungsrechtlichbedenklichundkriminalpolitischnichtsinnvollzuqualifizieren.schwernachvollziehbaristzudem,weshalbstraftäterinnenundstraftäter,diewegeneinesverbrechenszueinerfreiheitsstrafevonmindestenseinemjahrverurteiltworden sind,generellnachverbüßungihrerfreiheitsstrafegemäßdenimstrafgesetzbuch (StGB)festgelegtenKriterienbiszufünfJahrevompassivenWahlrecht undderbekleidungöffentlicherämterausgeschlossenseinsollenundimhinblickaufdieparteimitgliedschaftweiterenrestriktionenunterworfensind. ÜberhauptstehtdieAberkennung auchdierichterliche dieserwesentlichen RechteimWiderspruchzumverfassungsrechtlichgarantiertenGrundsatzder Allgemeinheit der Wahl. EinweitererSchwachpunktdesdeutschenWahlrechtsistdieAusgrenzungvon mituntermehrerenmillionenstimmendurchdiesogenannte5-prozentklausel

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (vgl. 6Absatz6desBundeswahlgesetzes BWahlG),diewederverfassungsrechtlich noch demokratietheoretisch überzeugt. GegendenEinsatzvonWahlcomputernbeiderStimmabgabehatdasBundesverfassungsgerichtschwerwiegendeverfassungsrechtlicheBedenkenimHinblickaufdieGrundsätzeeineröffentlichenundgeheimenWahlerhoben (BVerfGE 123, 39 ff.). BislangistderbarrierefreieZugangzudenWahlräumenimWahlgebietnicht umfassendsichergestellt.derwahlraummussjedochvondurcheinekörperlichebeeinträchtigungbehindertenmenschenohneunverhältnismäßigemühen erreichtwerdenkönnen (barrierefreierunddamitbehindertengerechterzugang), damitsieihrstimmrechtdortperurnenwahlohnetatsächlichebehinderungen ausübenunddieordnungsmäßigkeitdeswahlvorgangsmiterlebenundbeobachten können. ZieleinerNovellierungmussesangesichtsdessensein,dasWahlrechtdenVorgabendesBundesverfassungsgerichtsanzupassenundweiterenReformbedarf umzusetzen. B. Lösung DasWahlrechtwirdumfassendreformiert.InderFolgeentsprichtdasWahlrecht denvorgabendesbundesverfassungsgerichtszumsogenanntennegativen StimmgewichtundsetztdieKritikderOSZEum.DazuwerdenwesentlicheBestandteiledesGesetzentwurfsderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN (Bundestagsdrucksache17/4694)aufgegriffenundmiteinerRegelungzuAusgleichsmandatenaufderEbenederOberverteilungverbunden.DieAnrechnung vondirektmandatenaufdaszweitstimmenergebniserfolgtaufderbundesebene (sogenannteoberzuteilung).soweitdennochüberhangmandateentstehen,erfolgteinausgleich,dersichnachdenaufbundesebeneerzieltenzweitstimmenanteilen richtet. DerAusschlussderMenschen,dieseitfünfJahrenlegalinDeutschlandwohnen, ohnediedeutschestaatsangehörigkeitzubesitzen,vomaktivenwahlrechtwird aufgehoben.dasaktivewahlrechterhältauch,werdas16.lebensjahrvollendet hat. DasaktiveundpassiveWahlrechtfürStraftäterinnenundStraftäterwirdebenso wie ihre Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, gewährleistet. LehntderBundeswahlausschussdieZulassungeinerParteiodereinerLandeslisteeinerParteiinderEinspruchsverhandlungzurBundestagswahlab,stehtihr derwegzumbundesverfassungsgerichtoffen.diesesentscheidetrechtzeitig vorderwahlüberdiezulassungodernichtzulassungeinerparteiodereinerabgelehnten Landesliste. UmeineGleichwertigkeitjederabgegebenenStimmeherzustellen,wirddie 5-Prozenthürde abgeschafft. DenschwerwiegendenBedenkendesBundesverfassungsgerichtsgegenden EinsatzvonWahlcomputernbeiderStimmabgabewirddadurchRechnunggetragen,dassderEinsatzvonWahlcomputernbeiderStimmabgabegesetzlich untersagt wird. Eswirdgeregelt,dassderbarrierefreieZugangzuallenWahlräumenimWahlgebiet am Wahltag gewährleistet werden muss.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/5896 C. Alternativen EsbestündedieMöglichkeit,durchverschiedeneandereWahlverfahrendieFragedesnegativenStimmgewichtsnachdenVorgabendesBundesverfassungsgerichtszuregelnunddasWahlrechtansonsteninseinerjetzigenAusgestaltung sozubelassen.inderpolitikwissenschaftlichenundstaatsrechtlichenliteratur unddurchdasbundesverfassungsgerichtselbstwerdendiesbezüglichverschiedene Varianten vorgeschlagen. D. Kosten Die finanziellen Auswirkungen sind nicht genau bezifferbar.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes und zur Reformierung des Wahlrechts Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgendegesetzbeschlossen;artikel79absatz2des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes DasGrundgesetzfürdieBundesrepublikDeutschland vom23.mai1949 (BGBl.IS.1),daszuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 38 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)WahlberechtigtsinddiedeutschenStaatsangehörigen,diedassechzehnteLebensjahrvollendethaben,sowie Personen,dienichtdiedeutscheStaatsangehörigkeitbesitzen,wennsiedassechzehnteLebensjahrvollendethaben undseitmindestensfünfjahreninderbundesrepublik Deutschlandangemeldetsind.WählbarsinddeutscheStaatsangehörige,diedasAltererreichthaben,mitdemdieVolljährigkeit eintritt. Artikel 2 Änderung des Bundeswahlgesetzes DasBundeswahlgesetzinderFassungderBekanntmachungvom23.Juli1993 (BGBl.IS.1288,1594),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 6 wird wie folgt gefasst: 6AllgemeineszurVerteilungimVerhältniswahlsystem. b) Die Angabe zu 7 wird wie folgt gefasst: 7ZuteilungderSitzeandieParteienaufBundesebene (Oberzuteilung). c) Nach 7 wird folgender 7a eingefügt: 7aZuteilungderSitzeandieLandeslistenderParteien (Unterzuteilung). d) Die Angabe zu 29 wird wie folgt gefasst: 29 (weggefallen). e) Die Angabe zu 35 wird wie folgt gefasst: 35 (weggefallen). 2.In 1Absatz2Satz2werdendieWörter wahlberechtigtendeutschen durchdaswort Wahlberechtigten ersetzt. 3.In 3Absatz1Satz1Nummer2werdendieWörter 6 Abs.2Satz2bis7fürdieVerteilungderSitzeaufdie Landeslisten durchdiewörter 7Absatz2bis4für die Verteilung der Sitze auf die Parteien ersetzt wird folgt gefasst: 4 Stimmen DieWahlberechtigtenhabenzweiStimmen,eineErststimmefürdieWahldesAbgeordnetenimWahlkreis nachdenwahlkreisvorschlägenundeinezweitstimme fürdiewahlnachlandeslisten,diezugleichfürdas NachrückenbeiÜberhang-undAusgleichsmandatenheranzuziehen sind wird wie folgt gefasst: 6 Allgemeines zur Verteilung im Verhältniswahlsystem (1)DieSitzesindzunächstaufdieParteien ( 7)und sodannaufdielandeslistenderparteien ( 7a)zuverteilen. (2)BeiderBerechnungwerdendieZweitstimmenderjenigenWähler,dieihreErststimmeeinemerfolgreichen WahlkreisbewerberimSinnedes 20Absatz3oder einemerfolgreichenparteibewerbergegebenhaben,für denindemlandkeinelandeslistezugelassenist,nicht berücksichtigt. (3)DieGesamtzahlderzuvergebendenSitzeimSinne dernachfolgendenvorschriftenentsprichtderin 1 Absatz1Satz1genanntenZahl.Diesgiltnichtindenin Absatz2genanntenFällen.IndiesenFällenistdieZahl derdanacherfolgreichenwahlbewerberzurermittlung dergesamtzahlvonderin 1Absatz1Satz1genannten Zahl abzuziehen. (4)SoweitindennachfolgendenVorschrifteneine Rundungvorgesehenist,werdenZahlenbruchteileunter 0,5aufdiedarunterliegendeganzeZahlabgerundet, Zahlenbruchteileüber0,5aufdiedarüberliegendeganze Zahlaufgerundet.Zahlenbruchteile,diegleich0,5sind, werdensoauf-oderabgerundet,dassdiegesamtzahlder zuvergebendensitzeeingehaltenwird.ergebensichdabeimehreresitzzuteilungen,entscheidetdasvombundeswahlleiter zu ziehende Los wird wie folgt gefasst: 7 Zuteilung der Sitze an die Parteien auf Bundesebene (Oberzuteilung) (1)ZwischendenParteienerfolgtdieVerteilungder SitzeimVerhältnisderzuberücksichtigendenZweitstimmen, die sie im Wahlgebiet erhalten haben. (2)HierzuwerdenallezuberücksichtigendenZweitstimmendurchdieGesamtzahlderzuvergebendenSitze geteilt (Bundesdivisor).DerBundesdivisorgibtan,wie vielezweitstimmennotwendigsind,umnachdemergebnisderzweitstimmeneinensitzimbundestagzuerlangen.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/5896 (3)AnschließendwerdenfürjedeParteidienach Absatz1zuberücksichtigendenZweitstimmenzusammengezählt.DieStimmensummenwerdenjeweilsdurch denbundesdivisorgeteilt.jedesteilungsergebniswird gerundet. (4)EntsprichtdieSummedernachAbsatz3fürdie ParteienermitteltenSitzenichtderGesamtzahlderzu vergebendensitze,istderbundesdivisorsoherauf-oder herabzusetzen,dassdiegesamtzahlderzuvergebenden Sitze erreicht wird. (5)DiesofürjedeParteiermittelteZahlistdieZahlder ihr zur Verfügung stehenden Sitze (Gesamtsitzzahl). (6)IndenWahlkreisenerrungeneSitzeverbleiben einerparteiauchdann,wennsiedienachabsatz5ermitteltegesamtsitzzahldieserparteiübersteigen (Überhangmandate).IndiesemFalleerhöhtsichdieGesamtzahlder Sitzenach 1Absatz1umsovieleSitze,wieerforderlichsind,umunterEinbeziehungderÜberhangmandate diesitzverteilungimgesamtenwahlgebietnachdem VerhältnisdergesamtenZweitstimmenzahlderParteien im Wahlgebiet zu gewährleisten (Ausgleichsmandate). (7)ErhälteinePartei,aufdiemehralsdieHälftealler zuberücksichtigendenzweitstimmenentfallen,nicht mehralsdiehälfteallersitze,sowerdenihrsovieleweiteresitzezugeteilt,bissieübereineabsolutesitzmehrheitverfügt.dieverteilungunterdenanderenparteien findet ohne Berücksichtigung dieser Sitze statt. 7. Nach 7 wird folgender 7a eingefügt: 7a Zuteilung der Sitze an die Landeslisten der Parteien (Unterzuteilung) (1)DieVerteilungderSitze,dieeinerParteinach 7 zustehen,aufderenlandeslistenerfolgtnachdemverhältnis der Zweistimmenergebnisse dieser Listen. (2)HierzuwirddieSummederzuberücksichtigenden Zweitstimmen,dieeineParteiimWahlgebieterrungen hat,durchdiefürdieseparteinach 7Absatz1bis4 und7bestimmtegesamtzahlderihrzustehendensitze geteilt (Parteidivisor).DerParteidivisorgibtjeweilsan, wievielezweitstimmeneineparteibenötigt,umnach demergebnisihrerzweistimmeneinensitzimdeutschen Bundestag zu erlangen. (3)Anschließendwerdendiezuberücksichtigenden ZweistimmeneinerParteiinjedemLandzusammengezählt.DieStimmensummenwerdenjeweilsdurchdenfür dieseparteiermitteltenparteidivisor (Absatz2)geteilt. JedesTeilungsergebniswirdgerundet.Dassoermittelte ErgebnisgibtvorbehaltlichderAbsätze4bis7dieZahl dermandatean,dieeineparteiineinemlandinsgesamt errungen hat. (4)EntsprichtdieSummedernachAbsatz3ermitteltenSitzeeinerParteiinallenLändernnichtderfürdie betreffendeparteinach 7Absatz1bis4errechneten Gesamtzahl,istderParteidivisorsoherauf-undherabzusetzen, dass die Gesamtsitzzahl erreicht wird. (5)VordernachdenvorstehendenAbsätzenfürdie LandeslisteeinerParteiermitteltenAbgeordnetenzahl wirddiezahldervonderbetreffendenparteiinden WahlkreisendesbetreffendenLandeserrungenenMandate abgezogen (Sitzzahl einer Landesliste). (6)VerbleibennachderBerechnunggemäßAbsatz5 Sitze,sowerdendieseausderLandeslisteinderdortfestgelegtenReihenfolgebesetzt.Bewerber,dieineinem Wahlkreisgewähltsind,werdendabeinichtberücksichtigt.IstdieListeerschöpft,sowirdderSitzausderLandeslistebesetzt,aufdieerbeierneuterAnwendungder Absätze2bis4entfällt.SindalleLandeslistendieserPartei erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. (7)ErgibtsichbeiderBerechnunggemäßAbsatz5 einenegativezahl,somussderparteidivisorsoheraufgesetztwerden,dassdiezahlderdieserparteizustehendensitzeunterberücksichtigungderzuihrengunsten errungenendirektmandatederfürdieseparteiermitteltengesamtsitzzahl ( 7Absatz5)entspricht.Absatz6 gilt entsprechend. (8)ImFalledes 7Absatz6erfolgtdieZuteilungder aufbundesebeneanfallendenausgleichsmandateandie LandeslistenentsprechenddemVerfahrennachdenAbsätzen 2 bis wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)WahlberechtigtsindalledeutschenStaatsangehörigen, die am Wahltage a) das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, b)seitmindestensdreimonateninderbundesrepublikdeutschlandeinewohnunginnehabenoder sich sonst gewöhnlich aufhalten und c)nichtnach 13vomWahlrechtausgeschlossen sind. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)Personen,dienichtdiedeutscheStaatsangehörigkeit besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie a)amwahltagedassechzehntelebensjahrvollendet haben, b)seitmindestensfünfjahreninderbundesrepublik Deutschland angemeldet sind und c)nichtnach 13vomWahlrechtausgeschlossen sind. c)inabsatz4werdendiewörter oderdesabsatzes2 Satz 1 gestrichen. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5)BeiderBerechnungderFristnachAbsatz1 Nummer2istderTagderWohnungs-oderAufenthaltsnahme,beiderBerechnungderFristnach Absatz2Nummer2istderTagderAnmeldungindie Frist einzubeziehen wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 und 4 werden aufgehoben. b)diebisherigennummern2und3werdendienummern 1 und 2.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 10. Dem 18 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6)GegendieEntscheidungdesBundeswahlausschusses (Absatz4)istdieBeschwerdeandasBundesverfassungsgericht zulässig wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirddaswort achtundfünfzigsten durch das Wort neunundvierzigsten ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)WeistderKreiswahlausschusseinenKreiswahlvorschlagzurück,sokannbinnendreiTagen nachbekanntgabederentscheidungeinspruchan denlandeswahlausschusseingelegtwerden.einspruchsberechtigtsinddievertrauenspersonendes Kreiswahlvorschlages,derBundeswahlleiterund derkreiswahlleiter.derbundeswahlleiterundder KreiswahlleiterkönnenauchgegeneineEntscheidung,durchdieeinKreiswahlvorschlagzugelassen wird,einsprucherheben.indereinspruchsverhandlungsinddieerschienenenbeteiligtenzuhören.die EntscheidungüberdenEinspruchmussspätestens amneununddreißigstentagevorderwahlgetroffen werden.gegendieentscheidungdeslandeswahlausschussesüberdeneinspruchistdiebeschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. c)inabsatz3wirddaswort achtundvierzigsten durch das Wort zweiundzwanzigsten ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1wirddaswort achtundfünfzigster durch das Wort neunundvierzigster ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)WeistderLandeswahlausschusseineLandeslisteganzoderteilweisezurück,sokannbinnen dreitagennachbekanntgabederentscheidungeinspruchandenbundeswahlausschusseingelegtwerden.einspruchsberechtigtsinddievertrauenspersonderlandeslisteundderlandeswahlleiter.der LandeswahlleiterkannauchgegeneineEntscheidung,durchdieeineLandeslistezugelassenwird, Einsprucherheben.InderEinspruchsverhandlung sinddieerschienenenbeteiligtenzuhören.dieentscheidungüberdeneinspruchmussspätestensam neununddreißigstentagevorderwahlgetroffen werden.gegendieentscheidungdesbundeswahlausschussesüberdeneinspruchistdiebeschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. c)inabsatz3wirddaswort achtundvierzigsten durch das Wort zweiundzwanzigsten ersetzt wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: (2)DieWahlräumesindsoauszuwählenund einzurichten,dassallenwahlberechtigten,einschließlichbehindertenundanderenmenschenmit Mobilitätsbeeinträchtigung,dieTeilnahmeander Wahl ermöglicht wird wird aufgehoben. 16.In 46Absatz2wirddieAngabe 6Abs.4Satz3 durch die Angabe 7a Absatz 6 Satz 2 ersetzt Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)WenneingewählterBewerberstirbtoderdem LandeswahlleiterschriftlichdieAblehnungdesErwerbsderMitgliedschafterklärtoderwenneinAbgeordneterstirbtodersonstnachträglichausdemDeutschenBundestagausscheidet,sowirdderSitzausder LandeslistederjenigenParteibesetzt,fürdiedergewählteBewerberoderausgeschiedeneAbgeordnetebei derwahlaufgetretenist.diesgiltauchfürüberhangundausgleichsmandate.wurdedergewähltebewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete über eine Landeslistegewählt,wirdderSitzausderLandeslistebesetzt,auf dieerbeierneuteranwendungvon 7aAbsatz2bis7 entfällt.beidernachfolgebleibendiejenigenlistenbewerberunberücksichtigt,dieseitdemzeitpunktder AufstellungderLandeslisteausderParteiausgeschiedenoderMitgliedeineranderenParteigewordensind. UnberücksichtigtbleibenebensoListenbewerber,die alsgewähltebewerberimwahlkreisdenerwerbder MitgliedschaftabgelehntoderspäteraufihreMitgliedschaftimDeutschenBundestagverzichtethaben.Istdie Listeerschöpft,sowirdderSitzausderLandesliste besetzt,aufdieerbeierneuteranwendungvon 7a Absatz2bis4entfällt.SindalleLandeslistendieser Parteierschöpft,sobleibtderSitzunbesetzt.DieFeststellung,weralsListennachfolgereintritt,trifftder Bundeswahlleiter.ErbenachrichtigtdenListennachfolgerundfordertihnauf,binneneinerWocheschriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt wird wie folgt gefasst: 53 Übergangsregelung AufBerufungenvonListennachfolgerninden 17.DeutschenBundestagnach 48Absatz1findendie RegelungendiesesGesetzesinseinerFassungvom 23.Juli1993 (BGBl.IS.1288),zuletztgeändertdurch Gesetzvom17.März2008 (BGBl.IS.394),Anwendung. Artikel 3 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes DasBundesverfassungsgerichtsgesetzinderFassungder Bekanntmachungvom11.August1993 (BGBl.IS.1473), daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3.überBeschwerdengegenEntscheidungendesBundeswahlausschussesnach 18Absatz4desBundeswahlgesetzessowieüberBeschwerdenimZusammenhangmitderNichtzulassungvonLandeslisten zurbundestagswahlnach 28Absatz2desBundeswahlgesetzessowieüberBeschwerdengegenEntscheidungendesBundestages,diedieGültigkeiteiner WahloderdenErwerboderVerlustderMitglied-

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/5896 schafteinesabgeordnetenbeimbundestagbetreffen (Artikel 41 Absatz 2 des Grundgesetzes), wird wie folgt geändert: a)demabsatz1werdendiefolgendenabsätze1und2 vorangestellt: (1)BeschwerdengegendieEntscheidungendes Bundeswahlausschussesnach 18Absatz4desBundeswahlgesetzessindbinneneinerFristvondrei TagenvondennachdenParteiensatzungenzurrechtlichenVertretungbefugtenMitgliedernderbetroffenen Vereinigungen einzulegen. (2)BeschwerdengegendieEntscheidungendes Bundeswahlausschussesnach 28Absatz2desBundeswahlgesetzessindbinneneinerFristvondrei TagendurchdieVertrauenspersonenderjeweiligen Landeslisten einzulegen. b)diebisherigenabsätze1bis3werdendieabsätze3 bis 5. Artikel 4 Änderung des Parteiengesetzes 10Absatz1Satz4desParteiengesetzesinderFassung derbekanntmachungvom31.januar1994 (BGBl.IS.149), das zuletzt durch geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 5 Änderung des Strafgesetzbuchs DasStrafgesetzbuchinderFassungderBekanntmachung vom13.november1998 (BGBl.IS.3322),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 45 wird wie folgt gefasst: 45 (weggefallen). b) Die Angabe zu 45a wird wie folgt gefasst: 45a (weggefallen). c) Die Angabe zu 45b wird wie folgt gefasst: 45b (weggefallen). d) Die Angabe zu 92a wird wie folgt gefasst: 92a (weggefallen). e) Die Angabe zu 101 wird wie folgt gefasst: 101 (weggefallen). f) Die Angabe zu 108c wird wie folgt gefasst: 108c (weggefallen). g) Die Angabe zu 109i wird wie folgt gefasst: 109i (weggefallen). h) Die Angabe zu 358 wird wie folgt gefasst: 358 (weggefallen) wird aufgehoben a wird aufgehoben b wird aufgehoben a wird aufgehoben wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben c wird aufgehoben d wird wie folgt geändert: DieAngabe 107bis108c wirddurchdieangabe 107 bis 108b ersetzt e wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben i wird aufgehoben a wird wie folgt geändert: a) Absatz 8 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 9 wird zu Absatz Absatz 6 Satz 1 wird aufgehoben wird aufgehoben. Artikel 6 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes DasJugendgerichtsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom11.Dezember1974 (BGBl.IS.3427),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Die Angabe zu 6 wird wie folgt gefasst: 6 (weggefallen) wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b)diebisherigenabsätze3bis6werdendieabsätze2 bis 5. 4.In 108Absatz3wirddieAngabe ( 106Abs.3,5,6) durch die Angabe ( 106 Absatz 2, 4, 5) ersetzt. Artikel 7 Änderung der Abgabenordnung DieAbgabenordnunginderFassungderBekanntmachungvom1.Oktober2002 (BGBl.IS.3866),diezuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 216 Absatz 1 wird die Angabe Abs. 2 gestrichen wird wie folgt geändert: Absatz 1 wird aufgehoben. 3.In 398wirddieAngabe Abs.1Nr.1bis3 gestrichen.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Artikel 8 Änderung der Strafprozessordnung In 462Absatz1derStrafprozessordnunginderFassung derbekanntmachungvom7.april1987 (BGBl.IS.1074, 1319),diezuletztdurch geändertwordenist,werdendie Wörter diewiederverleihungverlorenerfähigkeitenund Rechte ( 45b des Strafgesetzbuches), gestrichen. Artikel 9 Änderung des NATO-Truppen-Schutzgesetzes In 1Absatz2Nummer4desNATO-Truppen-SchutzgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom27.März 2008 (BGBl.IS.490),daszuletztdurch geändertworden ist,wirddieangabe den 109i,109k durchdieangabe 109k ersetzt. Artikel 10 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Berlin, den 25. Mai 2011 Dr. Gregor Gysi und Fraktion

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/5896 Begründung A. Allgemeines DasWahlrechtinDeutschlandstehtseitLangeminderKritik.NichtnurdieAufforderungdesBundesverfassungsgerichts,eineNeuregelungzumAusschlussdesnegativen Stimmgewichtszuschaffen,hateineNeuregelungdesWahlrechtesaufdiepolitischeAgendagebracht.AuchdieOSZE kritisiertdasdeutschewahlrecht,daeskeinenwirksamen RechtsschutzfürnichtzurWahlzugelasseneParteienvorsieht. DenAnlassdernotwendigenÄnderungendesWahlrechts aufnehmendwerdenweiteredefizitedeswahlrechtsbehoben.daswahlrechtwirddazuaneinigenstellenpräzisiert undkorrigiert.soweiterforderlich,werdendazudasgrundgesetz,dasbundeswahlgesetz,dasbundesverfassungsgerichtsgesetz,dasparteiengesetz,dasstrafgesetzbuchund weitere Gesetze geändert. DerGesetzentwurfumfasstimWesentlichenfolgendeÄnderungen: a)dasnegativestimmgewichtwirdabgeschafft.dazu werdendiegesetzentwürfederfraktionbündnis90/die GRÜNENausder16.Wahlperiode (Bundestagsdrucksachen 16/11885und16/13658)undder17.Wahlperiode (Bundestagsdrucksache17/4694)aufgegriffenundweiterentwickelt. DieAnrechnungderDirektmandateaufdasZweitstimmenergebniserfolgtbereitsaufderBundesebene,mithinaufder EbenederOberverteilung.FürdenFall,dassdennochÜberhangmandateentstehensollten,erfolgtdieBerechnungder AusgleichsmandateebenfallsaufderBundesebene.Diese RegelungakzeptiertdenZustand,dassCDUundCSUverschiedeneParteiensind,auchwennsieregelmäßigeine Fraktionsgemeinschaftbilden.DieParteienfreiheitgebietet, diesenzustandnichtüberdaswahlrechtinfragezustellen. DasGrundgesetz (GG)schreibtselbstkeinbestimmtesWahlsystemvor.EsüberlässtesvielmehrdemGesetzgeber,ein bestimmteswahlsystemeinzuführen.inartikel38ggsind lediglich die Wahlrechtsgrundsätze festgeschrieben. NachdembisherigenSystemwirddieErfolgswertgleichheit der Stimmen missachtet. DasBundesverfassungsgerichthatinseinerEntscheidung vom3.juli2008festgestellt,dass 7Absatz3Satz2inVerbindungmit 6Absatz4undAbsatz5desBundeswahlgesetzesvom11.März2005 (BGBl.IS.674)Artikel38Absatz1Satz1GGverletzt,soweiterermöglicht,dassein ZuwachsanZweitstimmenzueinemVerlustanSitzender LandeslistenodereinVerlustanZweitstimmenzueinemZuwachsanSitzenderLandeslistenführt.Eshandeltsichum deneffektdessogenanntennegativenstimmgewichtsoder inversenerfolgswerts.hierunterwirdeineparadoxieim VerfahrenderMandatszuteilungverstanden,diedarinbesteht,dasseinZugewinnvonZweitstimmeneinerParteizu einemmandatsverlustbeigenaudieserparteiundumgekehrtdieverringerungderanzahlderzweitstimmenzu einemmandatsgewinnführenkann (BVerfG2BvC1/07 vom3.juli2008,rn.2f.).eineauchfürdiewahlberechtigtennachvollziehbarewahlliegtjedochnurdannvor,wenn eineparteiumsomehrsitzeerhält,jemehrstimmensieerzielt.eswidersprächedemwählerwillen,wenneinestimmabgabefüreineparteizueinemsitzverlustführenkönnte. b)dieverfassungsgerichtlicheüberprüfbarkeitderentscheidungendesbundeswahlausschussesüberdieparteieigenschaftnach 18Absatz4BWahlGundüberdieNichtzulassungvonLandeslisteneinerParteinach 28Absatz2 BWahlGwirdeingeführt.DadurchwirdderKritikderOSZE Rechnung getragen. DerUmstand,dassdelegelatanach 18Absatz4BWahlG dieimbundestagvertretenenparteienüberdiezulassung von Konkurrenz indenwahlausschüssenentscheiden, wirdvonderoszezurechtkritisiert.umdieserkritikentgegenzuwirken,wirdauchinsoweitderrechtswegzum Bundesverfassungsgerichteröffnet:Gegendieablehnende EntscheidungdesBundeswahlausschussesüberdiedieParteieigenschaftkannbeimBundesverfassungsgerichtbinnen dreitagenbeschwerdeerhobenwerden.ausdemklageziel desverfahrensfolgt,dassdasbundesverfassungsgerichtbis zumfünfzigstentagvorderwahlüberdieseneinspruch entscheidenwird.dadurchwirdgewährleistet,dassdielandeswahlausschüsseamneunundvierzigstentagvorder WahlüberdieZulassungvonLandeslistenentscheidenkönnen. DesWeiterenwirdeineBeschwerdemöglichkeitgegendie NichtzulassungvonLandeslistennach 28Absatz2 BWahlGeingeführt,dieebenfallsaneineFristvondreiTagengebundenist.DiekurzeAntragsfrististerforderlichum zugewährleisten,dassdasbundesverfassungsgerichtüber diezulassungvonlandeslistenbiszumdreiundzwanzigsten TagvorderWahlentscheidenkann.DiesistVoraussetzung dafür,dassdielandeswahlleiterdielandeslistenamzweiundzwanzigstentagvorderwahlveröffentlichenkönnen. DadurchwirdzwardieZeitspanneverkürzt,inderBriefwahl stattfindenkann.diesistaberimhinblickaufdennotwendigen Rechtsschutz hinzunehmen. c)diesogenannte5-prozentklausel ( 6Absatz6BWahlG) fürbundestagswahlenwirdabgeschafft.ihrebeibehaltung widersprächenichtnurdenhistorischenerfahrungenund derentstehungsgeschichtedesgrundgesetzes,sondernließe sich auch demokratietheoretisch kaum rechtfertigen. AushistorischerSichtsprichtfüreineStreichungdieser Sperrklausel,dassderzuihrenGunstenregelmäßigangeführteHinweisaufdiehistorischeErfahrungdesScheiterns derweimarerrepublik (BVerfGE14,121,134;sieheauch BVerfGE34,81,99)erwiesenermaßenfalschist.DieRegierungsbildungeninWeimarscheitertennichtandenSplitterparteien,sondernanderKompromissunfähigkeitder großenundmittlerenparteien (vgl.poscher,dasweimarer Wahlrechtsgespenst,in:Gusy [Hrsg.],WeimarslangeSchatten Weimar alsargumentnach1945,2003,s.256,276). Auchentstehungsgeschichtlichlässtsichdie5-Prozentsperrklauselkaumrechtfertigen:DerParlamentarischeRathateineErmächtigungdesBundeswahlgesetzgebersimGrundgesetz,eineSperrklauseleinzuführen,zwarintensivdebattiert (vgl.poscher,ebd.,s.275ff.),wegendesdarinliegenden WiderspruchszurWahlgleichheitaberimErgebnisabge-

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode lehnt (vgl.meyer,ebd.,rn.38).dieaufdielandeslistenbezogene5-prozenthürdewurdeerstdurchdieministerpräsidenten,diedazunachträglichvondenalliiertenermächtigt wordenwaren,indaserstebundeswahlgesetzaufgenommen (vgl. dazu Poscher, ebd., S. 277). DaWahlengeradedenZweckhaben,denpoltischenWillen derwählerzurgeltungzubringenundeinerepräsentation zuschaffen,diespiegelbildlichdieinderbevölkerungvorhandenemeinungdarstellt (BVerfGE6,84,91f.),gibtes überdiesauchkeinedemokratietheoretischerechtfertigung fürdiebeibehaltungder5-prozentklausel.das einzigeseriöse demokratietheoretischeargument (Meyer,ebd., Rn.38) derschutzderfunktionsfähigkeitdesparlaments schließteinestreichungder5-prozentklauselnichtaus. DemokratietheoretischstreitetfürdieersatzloseStreichung vielmehrentscheidend,dasssperrklauselnwiedie5-prozentklauselevidentdemgrundsatzderwahlgleichheitwidersprechen.diesergrundsatzgebietetinsbesonderedieerfolgswertgleichheitderstimmen (BVerfGE95,408ff.). ErfahrungsgemäßsindbeiBundestagswahlenbiszu3MillionenfürdiesogenanntenkleinenParteienabgegebene Stimmenwertlos (Meyer,ebd.,Rn.38).SelbstParteien,die mehralseinemillionstimmenerhaltenhaben,wirddurch die5-prozenthürdedereinzugindendeutschenbundestag fastunmöglichgemacht.diefürsieabgegebenenstimmen wachsenstattdessenentsprechendihremstimmverhältnis denetabliertenparteienzu.diefolgeisteinkonzentrationsprozessinderparteienlandschaft,deresstarkerschwert, neueparteienmitmitwirkungsanspruchzugründen.die Abschaffungdersogenannten5-ProzenthürdeaufBundesebeneführtdemgegenüberzueinerBelebungderpolitischen LandschaftundträgtdemvomBundesverfassungsgericht mehrfachbekräftigtenprinzipdererfolgswertgleichheitder Stimmen vollauf Rechnung. d)dasaktivewahlrechtwirdaufdeutschestaatsangehörige, diedas16.lebensjahrvollendethaben,sowieaufpersonen ohnedeutschestaatsangehörigkeit,diediedas16.lebensjahrvollendethabenundseitfünfjahrenindeutschlandangemeldetsind,erweitert.dadurchwirddem vonhauseaus ( )dynamischencharakter (Meyer,ebd.,Rn.2)des GrundsatzesderAllgemeinheitderWahlkonsequentRechnung getragen. DieErweiterungdesaktivenWahlrechtsaufWahlberechtigte,diedas16.Lebensjahrvollendethaben,orientiertsichan indenbundesländernseitlängeremdiskutiertenvorschlägen.diehistorischeentwicklungzeigt,dasseineherabsetzungdesaktivenwahlrechtsmöglichist.diehöhedes WahlrechtsaltersisteingesellschaftlichesPhänomen.Seine HerabsetzungaufsechzehnJahreträgtderRealitätRechnung,dasssichjungeMenschenintensivanpolitischenDebattenbeteiligen.SieermöglichtüberdurchschnittlichpolitischinteressiertenundkompetentenBürgerinnenund BürgerndiedirektePartizipationampolitischenLebenund belebtdadurchdiepolitischeauseinandersetzung.diefestsetzungdesaktivenwahlrechtsauf18jahreistauchangesichtsderabsenkungdesmindestwahlaltersimkommunalen Wahlrecht nicht weiter aufrechtzuerhalten. MitderEinführungdesaktivenWahlrechtsfürEinwohnerinnenundEinwohnerderBundesrepublikDeutschland,die seitmindestensfünfjahrenindeutschlandangemeldetsind, ohnediedeutschestaatsangehörigkeitzubesitzen,werden dieseinsoweitdeutschenstaatsangehörigengleichgestellt. EsoffenbarteinerheblichesDemokratiedefizit,dassviele Menschennichtdortwählendürfen,wosieleben.Politische BeteiligungisteinBürgerrecht,dasallenMenschen,diedauerhafthierleben,zukommenmuss.VomaktivenWahlrecht erfasstdaherwerdensowohleu-bürgeralsauchsogenannte Drittstaatsangehörige.BeidensogenanntenDrittstaatenangehörigen,dieinDeutschlandbislangauchnichtdas Kommunalwahlrechtinnehaben,handeltessichumeinen beträchtlichenpersonenkreis (zugenauenzahlenvgl.innenausschussausschussdrucksache16(4)459gundbauer, ÖsterreichischeGesellschaftfürPolitikberatungundPolitikentwicklung (ÖGPP),DaskommunaleAusländerwahlrecht imeuropäischenvergleich).auchsiesindteildergesellschaftunddeshalb sowohlaufkommunalerebenealsauch auf Bundesebene am politischen Leben zu beteiligen. e)dereinsatzvonwahlcomputernbeiderstimmabgabe wirdverboten.dadurchwirddendiesbezüglichenverfassungsrechtlichenbedenkendesbundesverfassungsgerichts imhinblickaufdengrundsatzderöffentlichkeitderwahl Rechnunggetragen (vgl.bverfge123,39ff.).lautbundesverfassungsgerichtistdereinsatzvonelektronischenwahlgerätenüberhauptnuruntersehrengenvoraussetzungenmit demgrundgesetzvereinbar.dergrundsatzderöffentlichkeitderwahlausartikel38inverbindungmitartikel20 Absatz1undAbsatz2GGgebietetes,dassallewesentlichen SchrittederWahlöffentlicherÜberprüfbarkeitunterliegen, soweitnichtandereverfassungsrechtlichebelangeeineausnahmerechtfertigen.beimeinsatzelektronischerwahlgerätemüssendiewesentlichenschrittederwahlhandlungund derergebnisermittlungvombürgerzuverlässigundohne besonderesachkenntnisüberprüftwerdenkönnen.dadie MöglichkeiteinerzuverlässigenRichtigkeitskontrolleeine anderweitigeerfassungderstimmendemgemäßnebender elektronischenspeicherung,etwaeinenausdruckeinesfür denjeweiligenwählersichtbarenpapierprotokollsderabgegebenenstimmezusätzlichzuderenelektronischenerfassungerfordert,istihreinsatzentwederfaktischüberflüssig oderverfassungswidrig.angesichtsdessenwirddereinsatz vonwahlcomputernbeiderstimmabgabefürunzulässigerklärt. f) 45StGBwirdvollumfänglichaufgehoben,weilerdas passiveundaktivewahlrechtvonstraftäterinnenundstraftäternachverbüßungderfreiheitsstrafesowiediefähigkeit öffentlicheämterzubekleiden,ungerechtfertigteinschränkt. NachderbisherigenRegelungin 45Absatz1StGBverlierenPersonen,diewegeneinesVerbrechenszueinerFreiheitsstrafevonmindestenseinemJahrverurteiltworden sind,automatischfürdiedauervonfünfjahrendiefähigkeitöffentlicheämterzubekleidenundrechteausöffentlichenwahlenzuerlangen.nachabsatz2kanndasgericht darüberentscheiden,obdieserechteverlorengehensollen odernicht.dieabsätze3und4regeln,dasspersonen,die dieerwähntenrechteverlorenhaben,zugleichalleentsprechendenaktuellinnehabendenrechtsstellungenundrechte verlieren. DiesistmitdemSchuldprinzipalsGrundgedankendes StrafrechtsundeinemaufPräventionausgerichtetenSanktionssystemnichtvereinbar (AlbrechtinKindhäuser/Neumann/Paeffgen,StGB-Kommentar, 45Rn.1).Mitdem VollzugderFreiheitsstrafeistdieSchuldabgegoltenundes

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/5896 mussauchverurteiltenstraftäterinnenundstraftäternerlaubtseinöffentlicheämterauszuübenoderzukandidieren. ZudemwirdderinArtikel38Absatz1GGverankerteGrundsatzderAllgemeinheitderWahl,derauchdaspassiveWahlrecht umfasst, durch die Selektion beeinträchtigt. 45Absatz5StGBsiehtvor,dassdasGerichtbeidenim GesetzbestimmtenFälleneinerverurteiltenPerson,das RechtzuwählenundsoanderDemokratiezupartizipieren, aberkennen kann. Dieseseit1848vorgeseheneMöglichkeitdesAusschlusses vomaktivenwahlrechtaufgrundvonstrafurteilenhängtdamitzusammen,dassdaswahlrechtvormalsalsbürgerliches Ehrenrecht gewertetwurde.imhinblickdarauf,dassdas aktivewahlrechtseitlangemanerkanntermaßendas politischegrundrecht überhauptist (BVerfGUrteilvom5.April 1952,Rn.106,Az:2BvH1/52),kanndieAberkennungdiesesgrundlegendenRechtsunterkeinemGesichtspunktgerechtfertigtwerdenundstelltsichalsverfassungswidrigdar (Meyer,ebd.,Rn.4).DasWahlrechtistkeinVorrecht,das verdienstvollen BürgerinnenundBürgerneingeräumt wird,sondernvermitteltdielegitimation,dererdieausübungvonstaatsgewaltinderdemokratiebedarf.derausschlussvonstraftäterinnenundstraftäternverstößtdaher gegendengrundsatzderallgemeinheitderwahl (Steinin GA2004, WerdieWahlhat,DerGrundsatzderAllgemeinheitderWahlundderAusschlussvomWahlrechtwegen strafgerichtlicher Verurteilung, S. 22, 30 und 32). AuchunterSicherheitsaspektenlässtsichderAusschluss vompassivenoderaktivenwahlrechtundvonöffentlichen Ämternnichtrechtfertigen.DieEinbeziehungder ohnehin zahlenmäßigkleinen Gruppedernachderbisherigen RechtslagevomaktivenAbstimmungsvorgangausgeschlossenenPersonen,kanndieSicherheitdesStaatesundseiner Organenichtgefährden.SollteeinewegenStraftatenverurteiltePersongewähltwerdenundihrAmtzuStraftatenmissbrauchen,siehtdasRechtbesondereSanktionenwiedie Amtsdeliktevor,dessenEffizienznichterfordert,dassPersonenvonvornhereinvondemAmtferngehaltenwerden (Steinin:GA2004, WerdieWahlhat..,DerGrundsatzder AllgemeinheitderWahlundderAusschlussvomWahlrecht wegen strafgerichtlicher Verurteilung, S. 22, 30). Diesemitder Reinhaltung desöffentlichenlebensbegründetenregelungenlaufenmithindemimstrafrechtund StrafvollzugsrechtvorherrschendenResozialisierungsgedankenzuwiderundbedurftenauchausdiesemGrundeeiner Überholung. AußerdemzeigtdieAnwendungspraxisinDeutschland,dass vondenfakultativenanordnungderrechtsfolgennach 45 Absatz2und5StGBkaumGebrauchgemachtwird (imjahr 2003beispielsweisenurinzweiFällen,2004garnicht)und siedaherrechtspolitischentbehrlichsind (Streein:Schönke/ Schröder, StGB-Kommentar, 45 Rn. 1). InderKonsequenzderNeuregelungwirdauchder 10 Absatz1Satz4desParteiengesetzesaufgehoben.Zum RechtaufSelbstorganisationderParteiengehörtes,selbst darüberzuentscheiden,welchepersonensiealsmitglieder in ihren Reihen haben wollen. B. Einzelbegründung Zu Artikel 1 (Änderung des Grundgesetzes) DurchdieÄnderungdesArtikels38Absatz2GGwirddas Mindestwahlalterauf16Jahreabgesenktunddasaktive WahlrechtaufsolchePersonenohnedeutscheStaatsangehörigkeitausgeweitet,dieseitfünfJahreninderBundesrepublikDeutschlandangemeldetsind.Damitwirdgleichin zweifacherhinsichtdemverfassungspolitischenanspruch deswahlrechtsgrundsatzesderallgemeinheitderwahlen Rechnunggetragen.DieForderungnachallgemeinenWahlenausArtikel38Absatz1GGhat vonhauseauseinen dynamischencharakter (Meyer,ebd.,Rn.2).Siegebietet zwarnichtdieeinbeziehungvonpersonen,dienichtdie deutschestaatsangehörigkeitbesitzen,schließtsieumgekehrtaberauchnichtaus.nichtsandereskannfürartikel20 Absatz2GGgelten.DurchihnwirddieBundesrepublik DeutschlandzwaraufdenGrundsatzderVolkssouveränität festgelegt,nichtjedochaufeinennationalstaat.soferndas Bundesverfassungsgericht (BVerfGE83,37ff.)zurgegenteiligenAuffassunggelangt,handeltessichum einekühne Behauptung (Meyer,ebd.,Rn.7),gegendiebereitsdessen Wortlautstreitet.DenndortistdemBegriff Volk gerade nichtdasadjektiv deutsch beigefügtworden.folgtaus Artikel20Absatz2Satz2GGdamitgeradekeineFestlegungdesKreisesderWahlberechtigtenaufdeutscheStaatsangehörige,stehtauchdiesogenannteEwigkeitsgarantiedes Artikels79Absatz3GGeinerEinbeziehungindenKreisder aufbundesebenewahlberechtigtendurchänderungdes Artikels 38 Absatz 2 GG aber keineswegs entgegen. EbensowenigliefertArtikel116GGAnhaltspunkte,dassals WahlberechtigteunterdemGrundgesetznurdeutsche StaatsangehörigeinBetrachtkommen.EntgegenderAuffassungdesBundesverfassungsgerichts (BVerfGE83,37,51) regelternicht,werunterdemgrundgesetzwahlberechtigt seinkann,sondernausschließlich,werdeutscherimsinne desgrundgesetzesist.damitlässterkeinerückschlüsse daraufzu,welcherpersonenkreisunterdemgrundgesetz wahlberechtigtseinkann.lexspecialisfürdiefestlegungen desgrundgesetzesgegenüberdemartikel20absatz2satz 2GGistvielmehrArtikel38Absatz2GG.Indemeresdem Bundesgesetzgeberüberlässt,dasNäherezubestimmen, weisterdieeinbeziehungvonpersonen,diekeinedeutsche Staatsangehörigkeitbesitzen,derVerfassungspolitikzu. DerdemokratischenIdee,insbesonderedeminihrenthaltenenFreiheitsgedanken [entsprichtesaber,]einekongruenz zwischendeninhaberndemokratischerpolitischerrechte unddendauerhafteinerpolitischenherrschaftunterworfenenherzustellen (sobverfge83,37,52,wodierealisierbarkeitdiesesanspruchsindessogleichwiederunterhinweisaufdenvermeintlichentgegenstehendenvolksbegriff des Artikels 20 Absatz 2 Satz 2 verworfen wird). Zu Artikel 2 (Änderung des Bundeswahlgesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht) Zu Nummer 2 (Änderung des 1)

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Nummer 3 (Änderung des 3) Zu Nummer 4 (Änderung des 4) DurchdieÄnderungwirdklargestellt,dassdasZweitstimmenergebnisauchfürdasNachrückenbeiÜberhang-und Ausgleichsmandaten heranzuziehen ist. Zu Nummer 5 (Änderung des 6) 6stelltallgemeineRegelungenüberdieVerteilungimVerhältniswahlsystemauf.MitderNeuregelungentfälltdie 5-Prozenthürde. NachAbsatz1sinddieSitzenachdemErgebnisderZweitstimmenzunächstaufBundesebene (Oberzuteilung)undanschließend auf Landesebene (Unterzuteilung) zu ermitteln. Absatz2regeltdieNichtberücksichtigungvonZweitstimmenvonerfolgreichenEinzelbewerberinnenund-bewerbernumDirektmandatesowievonerfolgreichenParteienbewerberinnenund-bewerbernumDirektmandate,fürdie keinelandeslistezugelassenist.mitderregelungwirdgewährleistet,dassallestimmendiegleichenerfolgschancen haben. Absatz3legtdurchVerweisungauf 1Absatz1Satz1die GesamtzahlderSitzeauf598fest,vermindertdieseaberin den Fällen des Absatzes 2. Absatz4enthältdieRundungsregelungenfürdaszurAnwendungkommendeDivisorverfahrenmitStandardrundungennachSainte-Laguë/Schepers.DieRundungsregelungen gelten für die 7 und 7a. Zu Nummer 6 (Änderung des 7) DieVorschriftgibtvor,wiedieBerechnungdereinerPartei nachihremzweitstimmenergebnisaufbundesebeneinsgesamtzustehendensitzeerfolgt (Oberverteilung).Grundsätzlichwerden598Sitzeverteilt.DieNeuregelunggehtdavon aus, dass die Landeslisten verbunden sind. Absatz1verweistdarauf,dassdieVerteilungnachdemVerhältnis der Zweitstimmen erfolgt. DieAbsätze2bis4enthaltendieBerechnungsschrittenach demdivisorverfahrenmitstandardrundungennachsainte- Laguë/Schepers.InAbgrenzungzurUnterzuteilungwirdder DivisorhierbeialsBundesdivisorbezeichnet.Aufgrundder TeilungderStimmensummenfürjedeParteidurchdenBundesdivisorundderanschließendenAnwendungderRundungsregelungenistesmöglich,dassdieSummederfürdie einzelnenparteienermitteltensitzenichtderanzahlderzu vergebendensitzeentspricht.insolchenfällenistderbundesdivisorsoanzupassen,dassdiezuvergebendesitzzahl erreicht wird. Absatz6regeltdenseltenenFall,dassnachderBerechnung nach 7einerParteiwenigerSitzezustehenwürden,alssie Direktmandategewonnenhat.Dieskönnteinsbesonderedie CSUbetreffen.DieDifferenzzwischenDirektmandatenund ListenmandatensinddieÜberhangmandate.FürdiesenseltenenFallschlägtderGesetzentwurfvor,dieAnzahlderSitzeumsovielezuerhöhen,wieerforderlichsindumunter EinbeziehungdererzieltenÜberhangmandatedasVerhältnis nachdemzweistimmenanteilderparteienaufderbundesebenezugewährleisten.mithinsiehtdergesetzentwurf Ausgleichsmandate vor. Absatz7enthältdieMehrheitsklausel,dieschonimgeltenden Wahlrecht existiert. Zu Nummer 7 ( 7a neu) 7aregeltdieZuteilungdervoneinerParteiaufBundesebeneinsgesamtzustehendenSitzeaufdieLänder.Erstellt klar,dassdieverteilunganhandderverhältnissederzweitstimmenderparteiineinemlandzudenzweitstimmender Parteiinsgesamterfolgt.DerZuteilungsdivisor,derfürdie BerechnungnachdemDivisorverfahrenmitStandardrundungennachSainte-Laguë/Schepersverwendetwird,heißthier Parteidivisor.DienachderBerechnungfüreinBundesland ermitteltezahlgibtdieanzahldernachdemzweitstimmenergebnisberechneten,derbetreffendenparteiindiesembundeslandinsgesamtzustehendenmandatean.unterumständenmussaufgrundderrundungsergebnissederparteidivisorsoangepasstwerden,dassdiesummederfürdie LändererrechnetenSitzzahlenderfürdieBundesebeneermitteltenGesamtsitzzahlderbetreffendenParteiwiederentspricht.VonderfüreineParteiineinemBundeslandermitteltenSitzzahlwerdendiefürdieseParteiindiesemBundeslanderrungenenDirektmandateabgezogen.IstdieSumme derdirektmandatekleineralsdieerrechnetesitzzahl,wird diedifferenzausderlandeslistebesetzt.soweitkeinedifferenzbesteht,erhältkeinlistenbewerbereinensitz.istdie Differenzkleineralsnull eswurdenalsomehrdirektmandateerzieltalsderbetreffendenparteiindembundesland nachdemergebnisderzweistimmeneigentlichzustehen würde (sogenannterinternerüberhang),bleibendiesedirektmandateerhalten.siewerdenaberbeiderberechnungder Gesamtsitzzahlnach 7Absatz5berücksichtigt,ohnedie Gesamtsitzzahlzuvergrößern.FürdieBerechnungsindsomitdieinternenÜberhängevonderGesamtzahlabzuziehen. AndiesoerrechneteZahlistdieSummederderbetreffenden ParteiinallenLändernzustehendenSitzzahlanzupassen. DiesgeschiehtdurchHeraufsetzendesParteidivisors.Bei derbesetzungausdenlandeslistenkommtgrundsätzlich derjenigekandidatbzw.diejenigekandidatinausderliste derbetreffendenparteiindembetreffendenlandzumzuge. Diesgiltnicht,wenndiebetreffendeListeerschöpftist.Für diesenfallwirdaufdielandeslistezurückgegriffen,dieals nächsteeinenanspruchaufeinensitzhätte.erstnacherschöpfung aller Landeslisten bleibt der Sitz unbesetzt. In 7aAbsatz8wirdfestgehalten,dassdieaufBundesebene inseltenenfällenentstehendenausgleichsmandatenach demverfahrenderabsätze2bis4aufdielandeslistenverteilt werden. Zu Nummer 8 (Änderung des 12) DurchdieNeufassungdesAbsatzes1wirddasaktiveWahlrechtaucheinfachgesetzlichaufdeutscheStaatsangehörige ausgeweitet,dieamwahltagdas16.lebensjahrvollendet haben. DurchdieNeufassungdesAbsatzes2wirddasaktiveWahlrechtauchjenenBürgerinnenundBürgernohnedeutsche Staatsangehörigkeitzugesprochen,dieseitmindestensfünf Jahren in Deutschland angemeldet sind.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/5896 Zu Nummer 9 (Änderung des 13) ImÜbrigenhandeltessichumredaktionelleFolgeänderungen. ZurGewährleistungderAllgemeinheitderWahldurchBeteiligungallerBürgerinnenundBürgeranderDemokratie undauswahlihrerrepräsentantinnenundrepräsentanten wird 13Nummer1,welcherdasaktiveWahlrechtfür StraftäterinnenundStraftätereinschränkt,aufgehoben.Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Änderungen. Zu Nummer 10 (Änderung des 18) DurchdieÄnderungdes 18wirdgegendieEntscheidung desbundeswahlausschussesderrechtswegzumbundesverfassungsgericht eröffnet. Zu Nummer 11 (Änderung des 26) DurchdieÄnderungwirdfürEntscheidungenderKreiswahlausschüsseüberdieZulassungvonKreiswahlvorschlägenderRechtswegzumBundesverfassungsgerichteröffnet. DieFristvorgabenfürdieEntscheidungdesKreiswahlausschussesüberdieZulassungvonKreiswahlvorschlägenund dieöffentlichebekanntmachungderzugelassenenkreiswahlvorschläge werden entsprechend angepasst. Zu Nummer 12 (Änderung des 28) DieÄnderungdes 28reagiertaufdiedurchÄnderungdes 18eingefügtenRechtsschutzmöglichkeiten.UmeineEntscheidungdesLandeswahlausschusseszurZulassungvon Listenzuermöglichen,mussimFallederBeschwerdegegen eineentscheidungdesbundeswahlausschussesnach 18die EntscheidungdesBundesverfassungsgerichtesabgewartet werden.derbisherigeentscheidungsterminderlandeswahlausschüsse wäre zu kurz. FernerwirddurchdieÄnderungdes 28auchgegendie NichtzulassungeinerLandeslistedieBeschwerdezumBundesverfassungsgerichtzugelassen.Dieswiederumhatzur Folge,dassdieVeröffentlichungderLandeslistennichtam 48 Tag vor der Wahl erfolgen kann, sondern erst am 22. Zu Nummer 13 (Aufhebung des 29) DieLandeslistenderselbenParteigeltenautomatischalsverbunden. Zu Nummer 14 (Änderung des 31) DerGrundsatzderÖffentlichkeitderWahlhandlunggemäß 31Satz1BWahlG, 54derBundeswahlordnung (BWO), gebietet,dassjedermannzutrittzumwahlraumhat,umdort zuwählenund/oderdieordnungsmäßigkeitderwahlhandlungundderermittlungundfeststellungdeswahlergebnisseszubeobachten.derwahlraummussvondurcheinekörperlichebeeinträchtigungbehindertenmenschen,etwavon Rollstuhlfahrerinnenund-fahrern,ohneunverhältnismäßige Mühenerreichtwerdenkönnen (barrierefreierunddamitbehindertengerechterzugang),damitsieihrstimmrechtdort perurnenwahlohnetatsächlichebehinderungenausüben unddieordnungsmäßigkeitdeswahlvorgangsmiterleben undbeobachtenkönnen.dasheißtauch:sollteinausnahmefällendasgebäudeselbstnichtschongenerellbarrierefrei Zu Nummer 15 (Aufhebung des 35) sein (weilkeinentsprechendesgebäudegefundenwerden konnte),mussdieszumindestamwahltagsichergestelltwerdenundaufdiesenumstandauchhingewiesenwerden.bislangistderzugangzudenwahlräumenfürallemenschen imwahlgebietnichtannäherndgewährleistet.dieregelung in 46Absatz1Satz3BWOisthierfüroffensichtlichunzureichend.DaheristdieErgänzungimBundeswahlgesetzerforderlich. MitderAufhebungentfälltdieMöglichkeitdieStimmabgabe bei der Wahl mittels Wahlcomputern durchzuführen. Zu Nummer 16 (Änderung des 46) Es handelt sich um eine Folgeänderung. Zu Nummer 17 (Änderung des 48) EshandeltsichimWesentlichenumeineFolgeänderung. ProblematischsindinNachrücksituationenausgeschiedene Direktkandidaten,dieeinenPlatzaufgrunddesinternen Überhangserhaltenhaben.DenndiesenSitzmussteeineandereLandeslistebeiderursprünglichenSitzverteilungabgeben.FürderartigeFällewähltdieRegelungdenWeg,dass eineneueberechnungnach 7aBWahlG (vgl.nummer5) durchgeführtunddabeiberücksichtigtwird,dassderinterne Überhanginsoweitweggefallenist.DerfreigewordeneSitz wirdalsodergestaltbesetzt,wieer nachdemzweistimmenergebnis besetztwordenwäre,hätteesdieanerkennung desinternenüberhangsinsoweitnichtgegeben.vonder Neufassungdes 48Absatz1BWahlGerfasstistferner auchdasnachrückeninmandateausexternemüberhang. Diesistmöglich,weilaufgrundderKompensationvon ÜberhangmandatendurchAusgleichsmandateauchsolche ÜberhangmandateletztlichvondemZweitstimmenergebnis getragenwerden.daeshierbeiauchzuländerübergreifendenveränderungenkommenkann,istfürdiefeststellung, wer Listennachfolger ist, der Bundeswahlleiter zuständig. Zu Nummer 18 (Änderung des 53) RegeltdieListennachfolgeinder17.WahlperiodedesDeutschen Bundestages. Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) DurchdenneuenAbsatz1wirddasVerfahrenbeiBeschwerdennach 18Absatz4desBWahlGgeregelt.DieRegelung enthälteinefristvondreitagen,innerhalbdererdie BeschwerdebeidemBundesverfassungsgerichtzulässigist. DieseFrististnotwendig,umeineEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtsinnerhalbeinesZeitraumes,durch den der Wahltermin nicht gefährdet wird, zu ermöglichen. ImneuenAbsatz2wirddasVerfahrenbeiBeschwerden nach 28Absatz2BWahlGgeregelt.Auchinsoweitwird einefristvondreitagen,innerhalbdererdiebeschwerde beidembundesverfassungsgerichtzulässigist,normiert. Einspruchsberechtigtsind,entsprechenddenVorgabendes WahlrechtsinsoweitdieVertrauenspersonenderjeweiligen Landesliste.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Artikel 4 (Änderung des Parteiengesetzes) DurchdieStreichungvon 10Absatz1Satz4bleibtesden Parteienüberlassen,selbstzuentscheiden,wiesichihreMitgliedschaftzusammensetzt.DiesentsprichtdenverfassungsrechtlichenVorgabenderAutonomieundStaatsferneder Parteien. Zu Artikel 5 (Änderung des Strafgesetzbuchs) Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht) Zu Nummer 2 (Aufhebung des 45) 45wurdevollumfänglichgestrichen,dawedereinautomatischerAusschlussvonverurteiltenStraftäterinnenund StraftäternvonsowesentlichenRechtenwiedempassiven WahlrechtoderderFähigkeitöffentlicheÄmterzubekleiden ( 45Absatz1),nochderenAberkennungsmöglichkeit durchdasgericht ( 45Absatz2bis4)odergareineEinschränkungdesaktivenWahlrechts ( 45Absatz5),imHinblickaufdenverfassungsrechtlichverankertenGrundsatz der Allgemeinheit der Wahl, gerechtfertigt werden kann. Zu den Nummern 3 und 4 (Aufhebung der 45a, 45b) AufgrundderAufhebungdes 45sinddie 45a,45büberflüssig geworden und waren zu streichen. Zu den Nummern 5 bis 14 (Änderungbzw.Aufhebungder 92a,101,102,108cbis 108e, 109i, 129a, 264, 358) BeidenNummern5bis14handeltessichumFolgeänderungen.EntsprechendderMaßgabe,allenMenschendasaktive undpassivewahlrechtsowiediefähigkeitöffentlicheämterzubekleidenzugewähren,wurdendieentsprechenden Vorschriften ( 92a,101,108c,109i,358)undPassagen ( 102 Absatz 2, 108e Absatz 2, 129a Absatz 8, 264 Absatz6Satz1)imStGB,diederenEinschränkungdurch RichterspruchalsNebenfolgezurStrafeermöglichten,aufgehoben.ImÜbrigenhandeltessichumredaktionelleÄnderungen. Zu Artikel 6 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht) Zu den Nummern 2 und 3 (Aufhebungbzw.Änderung der 6, 106) Die 6und106JGGwurdenimHinblickaufdieAufhebung des 45 StGB angepasst. Zu Nummer 4 (Änderung des 108) Zu Artikel 7 (Änderung der Abgabenordnung) Zu Nummer 1 (Änderung des 216) Zu Nummer 2 (Änderung des 375) 375Absatz1AOwirdgestrichen,umdaspassiveWahlrechtunddieFähigkeitöffentlicheÄmterzubekleidenauch fürdienachden 379,372Absatz2,den 373,374StGB verurteilten Personen zu gewährleisten. Zu Nummer 3 (Änderung des 398) Zu Artikel 8 (Änderung der Strafprozessordnung) Zu Artikel 9 (Änderung des NATO-Truppen- Schutzgesetzes) EshandeltsichumeineredaktionelleÄnderung,diewegen der Streichung des 109i StGB erforderlich wurde. Zu Artikel 10 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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