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- Vincent Dunkle
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4 Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Alle Angaben in diesem Buch sind sorgfältig zusammengetragen und geprüft. Durch Neuerungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung sowie durch den Zeitablauf ergeben sich zwangsläufig Änderungen. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts keine Haftung übernehmen. WALHALLA Digital: Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Auf finden Sie unser komplettes E-Book- und App-Angebot. Klicken Sie doch mal rein! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA-Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an: Tel Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer:
5 Schnellübersicht Schnellübersicht 1 Vorwort: Begleiter durch die Pflegereform 2016/ Die wichtigsten Neuerungen im Überblick 9 3 Das neue SGB XI Vergleichende Gegenüberstellung inklusive Gesetzesbegründung 35 4 Stichwortverzeichnis 407
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7 Vorwort: Begleiter durch die Pflegereform 2016/ Vorwort: Begleiter durch die Pflegereform 2016/2017 Nach der Reform ist vor der Reform. Auf das Pflege-Neuausrichtung-Gesetz von 2013 folgte 2015 das Pflegestärkungsgesetz I und das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Mit dem nun vorliegenden Pflegestärkungsgesetz II ist der seit Jahren diskutierte Paradigmenwechsel im Recht der sozialen Pflegeversicherung nun tatsächlich vollzogen: Ab 1. Januar 2017 wird der Pflegebedürftigkeitsbegriff vollkommen neu definiert und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt. Das Pflegestärkungsgesetz II ändert die Rahmenbedingungen und die gesetzlichen Vorgaben für die Pflege so umfassend wie kein anderes Reformgesetz zuvor. Alle, die mit der sozialen Pflegeversicherung zu tun haben, müssen sich mit den Änderungen und Neuerungen im SGB XI insbesondere mit den zahlreichen Überleitungs- und Besitzstandsregelungen vertraut machen, um den Übergang vom alten in das neue Recht zu bewältigen. Alle Beteiligten benötigen rasch einen qualifizierten Überblick über die gesetzlichen Neuerungen: Was ist neu? Was bleibt unverändert? Was gilt bereits seit 1. Januar 2016, was ab 1. Januar 2017? Strategische Fragen sind zu klären, um die Neuerungen optimal für die Lebenssituation des Pflegebedürftigen und seiner Angehörigen nutzen und drohende Nachteile ausschließen zu können: Lohnen sich Erst- und Höherstufungsanträge noch in diesem Jahr? Ist ein Widerspruch und die erneute Begutachtung nach dem bisherigen System sinnvoll oder sollte besser zu einer Begutachtung nach dem NBA geraten werden? Der Ablauf von Stichtagsregeln muss beachtet werden (z. B. ab keine Wiederholungsbegutachtungen mehr; ab müssen alle Heimbewohner über die neuen Pflegesätze informiert sein usw.). Hier entsteht oft kurz-vor-schluss akuter Handlungsbedarf. Diese Arbeitshilfe soll Ihnen einen qualifizierten Überblick über die Neuerungen im SGB XI geben, Sie in Schulungen und Fortbildungen unterstützen und Sie während der Umstellphase als Nachschlagewerk begleiten. Ihr WALHALLA Fachverlag Bleiben Sie auf dem Laufenden mit Einige Teilbereiche der Reform sind noch nicht in Gesetzes- bzw. Richtlinienform gegossen. Auf unserer Informationsseite informieren wir über den Umsetzungsstand der ausstehenden Begutachtungs-Richtlinie, das zu erwartende Schnittstellengesetz zu den übrigen Sozialleistungsvorschriften, die noch fehlende Übertragung der SGB XI-Leistungen auf die Beihilfevorschriften von Bund und Ländern, die noch zu erstellenden Empfehlungen der Spitzenverbände und vieles mehr. Über Ihren Besuch freuen wir uns!
8 Abkürzungen Wichtige Abkürzungen EA GKV MDK NBA PEA PG Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz Gesetzliche Krankenversicherung Medizinischer Dienst der Krankenkassen Neues Begutachtungsassessment Person mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad PNG Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung vom (BGBl. I S. 2246) PS PSG I PSG II SGB Pflegesatz Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestärkungsgesetz I) vom (BGBl. I S. 2222) Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom (Pflegestärkungsgesetz II) (BGBl. I S. 2424) Sozialgesetzbuch 8
9 Wichtige Neuerungen 2 Die wichtigsten Neuerungen im Überblick Wichtige Neuerungen zum 1. Januar Information über Ansprüche, Pflegeberatung, 7, 7a, 7b, 7c SGB XI 11 Aufklärung, Auskunft, 7 SGB XI 11 Pflegeberatung, Beratungsgutscheine, 7a, 7b SGB XI 12 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, 18 SGB XI 13 Einstufung inklusive des Kriteriums erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz 13 Aussetzung von Wiederholungsgutachten ab 1. Juli Aussetzung der Fristen zur Begutachtung ab 1. November Pflegegeld für acht Wochen, 37 SGB XI 14 Verpflichtung zum Angebot von Pflegekursen 45 SGB XI 14 Neuverhandlung der Pflegesätze in teil- und vollstationären Einrichtungen, 92c ff. SGB XI 14 Verhandlungslösung 14 Auffanglösung 15 Informationspflichten gegenüber den Bewohnern 15 Weiterentwicklung der Regelungen zur Qualitätssicherung, 113 ff. SGB XI 16 Einrichtung eines Qualitätsausschusses 16 Aufgaben des Qualitätsausschusses 16 Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen, 113c SGB XI 17 Wichtige Neuerungen ab 1. Januar Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, 14 SGB XI 18 Einführung von fünf Pflegegraden, 15 SGB XI 18
10 2 Wichtige Neuerungen Neues Begutachtungsassessment (NBA) 19 Gliederung in sechs Module 19 Klassifikation der Selbständigkeit 22 Berechnung und Ermittlung des Pflegegrades 23 Neue Begutachtungsregeln für Kinder 24 Überleitungsregeln, Besitzstandschutz 24 Überleitungen bestehender Pflegestufen, 140 SGB XI 25 Besitzstandsschutz, 141 SGB XI 26 Entlastungsbetrag, 45b SGB XI 26 Eigenanteil bei vollstationärer Pflege 26 Zusätzliche Betreuungsangebote für alle 26 Übergangsregelungen zum Begutachtungsverfahren, 142 SGB XI 27 Leistungen des SGB XI ab 1. Januar Grundsätzliches zur Bemessung der Leistungen 27 Leistungen bei Pflegegrad 1 28 Leistungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Selbständigkeit und Vermeidung schwererer Pflegebedürftigkeit ( 28a SGB XI) 28 Leistungen bei Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5 29 Pflegesachleistung, ( 36 SGB XI) 29 Pflegegeld ( 37 SGB XI) 30 Beratung während der Pflege, Beratungseinsätze ( 37 Abs. 3 SGB XI) 31 Ambulant betreute Wohngruppen, Wohngruppenzuschlag ( 38a SGB XI) 31 Verhinderungspflege ( 39 SGB XI) 31 Tages- und Nachtpflege, Sachleistungsanspruch teilstationär ( 41 SGB XI) 31 Kurzzeitpflege ( 42 SGB XI) 32 Vollstationäre Pflege, Sachleistungsanspruch vollstationär ( 43 SGB XI) 32 Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen 43b ( 43b SGB XI, bisher 87b SGB XI) 33 Stärkung der Häuslichkeit Angebote zur Unterstützung im Alltag ( 45a ff. SGB XI) 33 Entlastungsbetrag ( 45b SGB XI) 34
11 Wichtige Neuerungen Wichtige Neuerungen zum 1. Januar 2016 Information über Ansprüche, Pflegeberatung, 7, 7a, 7b, 7c SGB XI Pflegekassen beraten künftig nicht mehr. Die Aufgaben Auskunft, Aufklärung und Beratung wurden mit Geltung ab 1. Januar 2016 inhaltlich und personell getrennt: Auskunft und Aufklärung ( 7 SGB XI) einerseits und Pflegeberatung ( 7a SGB XI) andererseits Aufklärung, Auskunft, 7 SGB XI Pflicht der Pflegekassen ist nur noch, im Rahmen der im Sozialgesetzbuch üblichen Pflicht Versicherte bzw. ihre Angehörigen bezüglich den mit Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen in verständlicher Weise zu informieren und aufzuklären. Gemeint sind hier insbesondere Fragestellungen zu Leistungen der Pflegekassen und bestehenden Ansprüchen, Leistungen und Hilfen anderer Träger, Übermittlung von Gutachten und Rehabilitationsempfehlungen (siehe 18a Abs. 1 SGB XI), Informationen zu einer der Pflegebedürftigkeit vorbeugenden Lebensführung. Diese allgemeinen Aufklärungs- und Auskunftsleistungen kann durch Mitarbeiter der Pflegekassen ohne Qualifikation als Pflegeberater geleistet werden. Unmittelbar nach Eingang seines Antrags auf Leistungen ist der Versicherte über seine konkreten Ansprüche informieren, insbesondere: Anspruch auf unentgeltliche Pflegeberatung ( 7a SGB XI), Informationen zum nächstgelegenen Pflegestützpunkt, um die eigentliche Beratung wahrzunehmen ( 7c SGBXI), Auskunft über die in den Verträgen der Kasse getroffenen Festlegungen zur integrierten Versorgung nach 92b Abs. 2 SGB XI, Übermittlung einer Vergleichsliste über die Leistungen und Vergütungen der zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen und zu Anbietern von Betreuungs- und Entlastungsleistungen; diese Leistung erfolgt nur auf Anforderung des Versicherten, Wichtig: Diese regionale Vergleichsliste über die Leistungen und Vergütung der zugelassenen Pflegeeinrichtungen sowie der Angebote für niedrigschwellige Betreuung und Entlastung nach soll nur auf Anforderung übermittelt werden und nicht mehr unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Leistungen zugestellt werden. Als weiterer Informationsweg müssen diese Listen und Angebote über Internetpräsenzen der Landesverbände der Pflegekassen veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Die Internetpräsenz der jeweiligen Pflegekasse berücksichtigt bei diesen Listen auch Qualitätsprüfungsergebnisse ( Pflegenoten). Die Modalitäten zu den Vergleichslisten sowie deren Veröffentlichungspflicht im Internet ist ausführlich im neuen 7 Abs. 3 SGB XI beschrieben. 11
12 Wichtige Neuerungen Pflegeberatung, Beratungsgutscheine, 7a, 7b SGB XI Die Beratung Pflegebedürftiger hat nun über eine verbindlich und nach fachlich fundierten Vorgaben und Richtlinien geregelte Pflegeberatung zu erfolgen: Anspruchsberechtigten soll durch die Pflegekasse unverzüglich vor der ersten Beratung ein zuständiger Pflegeberater oder eine sonstige Beratungsstelle benannt werden, die Hilfe und Unterstützung bei Auswahl und Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des Fallmanagements leisten. Dabei soll ein fester Ansprechpartner etabliert werden um bei der Beratung personelle Kontinuität zu erreichen. Auf Wunsch der anspruchsberechtigten Person soll die Pflegeberatung auch gegenüber oder zusammen mit den Angehörigen oder weiteren Personen erfolgen. Auf Wunsch muss die Betreuung in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der die anspruchsberechtigte Person lebt, stattfinden. Unmittelbar nach Antragstellung soll ein konkreter Beratungstermin unter Angabe einer für den Versicherten zuständigen Kontaktperson benannt und innerhalb von 14 Tagen nach Antragseingang durchgeführt oder ein Beratungsgutschein ausgestellt werden ( 7b SGB XI). Dies gilt sowohl für die Erstantragstellung wie auch für spätere Anträge, insbesondere bei Höherstufungen inklusive aller Umstellungsanträge auf ambulante und stationäre Pflege bei Anträgen auf Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege, Wohngruppenzuschlag und Pflegezeit bei der Inanspruchnahme von Pflegekursen und individuellen häuslichen Schulungen bei der Feststellung schwerwiegender, kurzfristig nicht behebbarer Mängel in der stationären Versorgung, um eine andere geeignete Pflegeeinrichtung zu vermitteln Bei Abwesenheit des Pflegeberaters ist durch die Pflegekasse eine Vertretung zu gewährleisten, damit die 14-Tage-Frist für die Einräumung eines Beratungstermins nach Antragstellung auf Leistungen eingehalten wird. Ist dies nicht möglich, ist eine sonstige Beratungsstelle zu benennen. Neu eingefügt auch die Verpflichtung der Pflegeberater, Ergebnisse aus den Beratungspflichtbesuchen nach 37 Abs. 3 SGB XI mit einzubeziehen, um gegebenenfalls weiteren Hilfe- und Unterstützungsbedarf zu identifizieren; dies darf allerdings nur geschehen, wenn der Pflegebedürftige der Verwendung zustimmt. Explizit im Gesetz genannt ist nun auch die Beratungspflicht über Entlastungsmöglichkeiten der Pflegepersonen. Zur Durchführung der Pflegeberatung werden einheitliche, fachlich fundierte Vorgaben eingeführt, die für alle Pflegeberater und sonstigen Beratungsstellen, die Pflegeberatungen im Sinne des 7a SGB XI durchführen, unmittelbar verbindlich sind. Bis zum 31. Juli 2018 sollen dazu Empfehlungen zur erforderlichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern veröffentlicht werden. Für die einheitliche Durchführung der Pflegeberatung erhält der GKV-Spitzenverband die Richtlinienkompetenz. Durch Rahmenvereinbarung auf Landesebene soll künftig auch eine strukturierte Zusammenarbeit mit der Kommune bei der Pflegeberatung sichergestellt werden. 12
13 Wichtige Neuerungen Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, 18 SGB XI Einstufung inklusive des Kriteriums erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz Ab 1. Januar 2016 muss die Prüfung, ob eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz (EA, sog. Pflegestufe 0), vorliegt, auch bei Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen erfolgen. Dies wurde in 18 Abs. 1 Satz 3 SGB XI festgelegt. Diese Einbeziehung ist wichtig, da die EA Auswirkungen darauf hat, in welchen Pflegegrad überführt wird (siehe dazu unten). Aussetzung von Wiederholungsbegutachtungen ab 1. Juli 2016 Vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 werden keine Wiederholungsbegutachtungen mehr durchgeführt. Dies gilt auch dann, wenn die Wiederholungsbegutachtung bereits vorher vom MDK oder anderen unabhängigen Gutachtern empfohlen wurde. Diese Regelung in 18 Abs. 2a SGB XI ist bis zum 31. Dezember 2016 befristet. Ab dem 1. Januar 2017 gilt dann die inhaltsgleiche Übergangsregelung in 142 SGB XI, die eine Wiederholungsbegutachtung bei übergeleiteten Versicherten also Pflegebedürftige, die bis zum 31. Dezember 2016 schon eingestuft waren bis zum 1. Januar 2019 grundsätzlich erst einmal ausschließt. Abweichend von diesen Fristen können Wiederholungsbegutachtungen durchgeführt werden, wenn eine Verringerung des Hilfebedarfs (z. B. Verbesserung des Gesundheitszustandes durch Operation oder Reha-Maßnahme) zu erwarten ist. Aussetzung der Fristen zur Begutachtung ab 1. November 2016 Grundsätzlich gilt für den Bescheid über den Antrag eine 25-Arbeitstage-Frist zur Erteilung. Diese Frist gilt ab 1. November 2016 bis zum 31. Dezember 2016 nicht mehr, wenn kein besonders dringlicher Entscheidungsbedarf vorliegt, 18 Abs. 3 SGB XI. Sind Leistungsentscheidungen kurzfristig erforderlich, um die Weiterversorgung zu organisieren oder ergänzende Ansprüche realisieren zu können oder liegt ein sonstiger dringlicher Entscheidungsbedarf vor, gelten nach wie vor die in 18 Abs. 3 festgelegten Fristen. Ab 1. Januar 2017 gilt dann die Übergangsregel von 142 SGB XI: Die Fristen in 18 Abs. 3 Satz 2 werden vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 für grundsätzlich unbeachtlich erklärt. Nur dann, wenn ein besonders dringlicher Entscheidungsbedarf vorliegt, greift die 25-Arbeitstage-Frist zur Leistungsentscheidung ( 142 Abs. 2 SGB XI). Erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Antragstellung in dringenden Fällen keine Begutachtung müssen dem Antragsteller wie bisher regelhaft nach 18 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 SGB XI mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl benannt werden. Liegt kein dringlicher Entscheidungsbedarf vor, ist diese Frist unbeachtlich. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen entwickelt bundesweit einheitliche Kriterien für das Vorliegen, die Gewichtung und die Feststellung eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs. Fristen sind im Gesetz nicht genannt. Logischerweise müssen diese Kriterien aber vor dem 1. November 2016 vorliegen. 13
14 Wichtige Neuerungen Pflegegeld für acht Wochen, 37 SGB XI Bisher konnte Verhinderungspflege (Ersatzpflege) für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen und Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr unter Anrechnung auf den jeweils anderen Leistungsbetrag in Anspruch genommen werden. Da es bei dieser Regelung in der Praxis zu Umsetzungsschwierigkeiten und Auslegungsproblemen kam, wurde die Regelung vereinfacht. Die Zahlung des hälftigen Pflegegeldes ist ab 1. Januar 2016 während der Leistungsgewährung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege für die Dauer von bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fort zu gewähren. Die Kombinationsleistung nach 38 SGB XI wurde dementsprechend angepasst. Das anteilige Pflegegeld, das während einer Kombinationsleistung zu gewähren ist, wird während einer Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach 39 SGB XI für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. Verpflichtung zum Angebot von Pflegekursen 45 SGB XI Die Pflegekasse ist seit 1. Januar 2016 verpflichtet, Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen entweder als Gruppen- oder Einzelschulungen durchzuführen (Aufgabe der bisherigen Soll -Regel zugunsten einer Verpflichtung, Muss -Regel). Auf Wunsch der Pflegeperson und der pflegebedürftigen Person findet die Einzelschulung zuhause beim Pflegebedürftigen statt (ebenfalls zwingende Regelung). Dazu bedarf es der Einwilligung des Pflegebedürftigen. Neuverhandlung der Pflegesätze in teil- und vollstationären Einrichtungen, 92c ff. SGB XI Zur Pflegesatzverhandlung wurden mit dem PSG II zwei Möglichkeiten geschaffen: die Verhandlungslösung ( 92c SGB XI) die Auffanglösung ( 92d SGB XI) Verhandlungslösung 92c schafft den Rahmen, dass die Verhandlungen über die Personalausstattung und die Pflegevergütung im Laufe des Jahres 2016 geführt und abgeschlossen werden können. Es gelten folgende Regeln: Die ab 1. Januar 2016 noch geltenden oder ab 1. Januar 2016 neu abgeschlossenen Pflegesatzvereinbarungen (auf Grundlage von 84 Abs. 2 SGB XI) der zugelassenen Pflegeeinrichtungen gelten bis zum 31. Dezember 2016 weiter. Für den Übergang in die neuen Pflegegraden sind ab 1. Januar 2017 neue Pflegesätze für die fünf Pflegegrade zu vereinbaren. Für die Pflegegrade 2 bis 5 sind in vollstationären Einrichtungen einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln. Pflegesatzkommissionen oder entsprechende Landesgremien können ein vereinfachtes Verfahren unter Zugrundelegung der Überleitungsregelungen festlegen. 14
15 Wichtige Neuerungen Kommt keine Einigung zustande, ist dies schiedsstellenfähig. Bei unvorhersehbaren wesentlichen Änderungen z. B. in der Bewohnerstruktur, kann auf Verlangen einer Vertragspartei jederzeit neu verhandelt werden Auffanglösung Mit der Einführung von 92d SGB XI wurde Vorsorge getroffen, falls die Verhandlungen nicht geführt oder nicht rechtzeitig abgeschlossen werden: Pflegesatzvereinbarungen der Einrichtungen, für die es keinen neuen Abschluss gibt, werden in diesem Fall am 1. Januar 2017 gesetzlich übergeleitet. Es gilt dabei die Stichtagsregelung zum 30. September Liegt bis dahin keine angepasste Pflegesatzvereinbarung vor, erfolgt eine alternative Überleitung nach 92d SGB XI. Bislang ist eine Pflegesatzvereinbarung nach den Pflegestufen I bis III und Härtefälle untergliedert. Mit einem vorgegebenen Verfahren und einer Rechenformel, die im neuen 92e SGB XI zur Verfügung steht, wird die Vereinbarung in die neuen Pflegegrade 2 bis 5 umgerechnet. Die mit der Formel ermittelten Pflegesätze ergeben dann zusammen den Gesamtbetrag für das Pflegeheim. Der Gesamtbetrag (Pflegesatz), den das Heim erhält, errechnet sich dabei aus dem Leistungsbetrag des jeweiligen Pflegegrades und dem gleich hohen Eigenanteil in den Pflegegraden 2 bis 5. Nach der Umrechnung hat die Einrichtung den gleichen Gesamtbetrag zur Verfügung wie vor der Umstellung. Aber Achtung: Alle Heimbewohner des Hauses haben jedoch wenn sie vorher in Pflegestufe II oder III waren einen niedrigeren Eigenanteil zu zahlen als zuvor. Die Heimbewohner der bisherigen Pflegestufe I zahlen aufgrund der Bestandsschutzregelung nach der Überleitung denselben Betrag wie vorher auch, den Rest übernimmt die Pflegeversicherung. Zum neuen Eigenanteil siehe unten. Einrichtungen haben bei der Umstellung eine Mitwirkungspflicht ( 92f SGB XI). Sie müssen bis spätestens zum 31. Oktober 2016 den beteiligten Kostenträgern die erforderlichen Zahlen und Unterlagen wie in 92f Abs. 1 SGB XI beschrieben zukommen lassen. Kommen die Einrichtungen dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann ein Schätzverfahren auf Grundlage vorangegangener Pflegesatzverfahren angewendet werden. Das Ergebnis der Schätzung ist schiedsstellenfähig. Informationspflichten gegenüber den Bewohnern Die Pflegeeinrichtung hat die Heimbewohner nach der Umstellung schriftlich zu informieren über die neuen Pflegesätze der Pflegegrade 1 bis 5 in der Einrichtung, die Höhe des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils (nur vollstationäre Einrichtungen), die Besitzstandsschutzregeln nach dem am 1. Januar 2017 in Kraft tretenden 141 SGB XI. Hierfür gilt als letztmöglicher Termin der 30. November
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