Bestellnummer:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bestellnummer:"

Transkript

1

2

3

4 Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Alle Angaben in diesem Buch sind sorgfältig zusammengetragen und geprüft. Durch Neuerungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung sowie durch den Zeitablauf ergeben sich zwangsläufig Änderungen. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts keine Haftung übernehmen. WALHALLA Digital: Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Auf finden Sie unser komplettes E-Book- und App-Angebot. Klicken Sie doch mal rein! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA-Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an: Tel Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer:

5 Schnellübersicht Schnellübersicht 1 Vorwort: Begleiter durch die Pflegereform 2016/ Die wichtigsten Neuerungen im Überblick 9 3 Das neue SGB XI Vergleichende Gegenüberstellung inklusive Gesetzesbegründung 35 4 Stichwortverzeichnis 407

6

7 Vorwort: Begleiter durch die Pflegereform 2016/ Vorwort: Begleiter durch die Pflegereform 2016/2017 Nach der Reform ist vor der Reform. Auf das Pflege-Neuausrichtung-Gesetz von 2013 folgte 2015 das Pflegestärkungsgesetz I und das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Mit dem nun vorliegenden Pflegestärkungsgesetz II ist der seit Jahren diskutierte Paradigmenwechsel im Recht der sozialen Pflegeversicherung nun tatsächlich vollzogen: Ab 1. Januar 2017 wird der Pflegebedürftigkeitsbegriff vollkommen neu definiert und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt. Das Pflegestärkungsgesetz II ändert die Rahmenbedingungen und die gesetzlichen Vorgaben für die Pflege so umfassend wie kein anderes Reformgesetz zuvor. Alle, die mit der sozialen Pflegeversicherung zu tun haben, müssen sich mit den Änderungen und Neuerungen im SGB XI insbesondere mit den zahlreichen Überleitungs- und Besitzstandsregelungen vertraut machen, um den Übergang vom alten in das neue Recht zu bewältigen. Alle Beteiligten benötigen rasch einen qualifizierten Überblick über die gesetzlichen Neuerungen: Was ist neu? Was bleibt unverändert? Was gilt bereits seit 1. Januar 2016, was ab 1. Januar 2017? Strategische Fragen sind zu klären, um die Neuerungen optimal für die Lebenssituation des Pflegebedürftigen und seiner Angehörigen nutzen und drohende Nachteile ausschließen zu können: Lohnen sich Erst- und Höherstufungsanträge noch in diesem Jahr? Ist ein Widerspruch und die erneute Begutachtung nach dem bisherigen System sinnvoll oder sollte besser zu einer Begutachtung nach dem NBA geraten werden? Der Ablauf von Stichtagsregeln muss beachtet werden (z. B. ab keine Wiederholungsbegutachtungen mehr; ab müssen alle Heimbewohner über die neuen Pflegesätze informiert sein usw.). Hier entsteht oft kurz-vor-schluss akuter Handlungsbedarf. Diese Arbeitshilfe soll Ihnen einen qualifizierten Überblick über die Neuerungen im SGB XI geben, Sie in Schulungen und Fortbildungen unterstützen und Sie während der Umstellphase als Nachschlagewerk begleiten. Ihr WALHALLA Fachverlag Bleiben Sie auf dem Laufenden mit Einige Teilbereiche der Reform sind noch nicht in Gesetzes- bzw. Richtlinienform gegossen. Auf unserer Informationsseite informieren wir über den Umsetzungsstand der ausstehenden Begutachtungs-Richtlinie, das zu erwartende Schnittstellengesetz zu den übrigen Sozialleistungsvorschriften, die noch fehlende Übertragung der SGB XI-Leistungen auf die Beihilfevorschriften von Bund und Ländern, die noch zu erstellenden Empfehlungen der Spitzenverbände und vieles mehr. Über Ihren Besuch freuen wir uns!

8 Abkürzungen Wichtige Abkürzungen EA GKV MDK NBA PEA PG Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz Gesetzliche Krankenversicherung Medizinischer Dienst der Krankenkassen Neues Begutachtungsassessment Person mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad PNG Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung vom (BGBl. I S. 2246) PS PSG I PSG II SGB Pflegesatz Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestärkungsgesetz I) vom (BGBl. I S. 2222) Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom (Pflegestärkungsgesetz II) (BGBl. I S. 2424) Sozialgesetzbuch 8

9 Wichtige Neuerungen 2 Die wichtigsten Neuerungen im Überblick Wichtige Neuerungen zum 1. Januar Information über Ansprüche, Pflegeberatung, 7, 7a, 7b, 7c SGB XI 11 Aufklärung, Auskunft, 7 SGB XI 11 Pflegeberatung, Beratungsgutscheine, 7a, 7b SGB XI 12 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, 18 SGB XI 13 Einstufung inklusive des Kriteriums erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz 13 Aussetzung von Wiederholungsgutachten ab 1. Juli Aussetzung der Fristen zur Begutachtung ab 1. November Pflegegeld für acht Wochen, 37 SGB XI 14 Verpflichtung zum Angebot von Pflegekursen 45 SGB XI 14 Neuverhandlung der Pflegesätze in teil- und vollstationären Einrichtungen, 92c ff. SGB XI 14 Verhandlungslösung 14 Auffanglösung 15 Informationspflichten gegenüber den Bewohnern 15 Weiterentwicklung der Regelungen zur Qualitätssicherung, 113 ff. SGB XI 16 Einrichtung eines Qualitätsausschusses 16 Aufgaben des Qualitätsausschusses 16 Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen, 113c SGB XI 17 Wichtige Neuerungen ab 1. Januar Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, 14 SGB XI 18 Einführung von fünf Pflegegraden, 15 SGB XI 18

10 2 Wichtige Neuerungen Neues Begutachtungsassessment (NBA) 19 Gliederung in sechs Module 19 Klassifikation der Selbständigkeit 22 Berechnung und Ermittlung des Pflegegrades 23 Neue Begutachtungsregeln für Kinder 24 Überleitungsregeln, Besitzstandschutz 24 Überleitungen bestehender Pflegestufen, 140 SGB XI 25 Besitzstandsschutz, 141 SGB XI 26 Entlastungsbetrag, 45b SGB XI 26 Eigenanteil bei vollstationärer Pflege 26 Zusätzliche Betreuungsangebote für alle 26 Übergangsregelungen zum Begutachtungsverfahren, 142 SGB XI 27 Leistungen des SGB XI ab 1. Januar Grundsätzliches zur Bemessung der Leistungen 27 Leistungen bei Pflegegrad 1 28 Leistungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Selbständigkeit und Vermeidung schwererer Pflegebedürftigkeit ( 28a SGB XI) 28 Leistungen bei Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5 29 Pflegesachleistung, ( 36 SGB XI) 29 Pflegegeld ( 37 SGB XI) 30 Beratung während der Pflege, Beratungseinsätze ( 37 Abs. 3 SGB XI) 31 Ambulant betreute Wohngruppen, Wohngruppenzuschlag ( 38a SGB XI) 31 Verhinderungspflege ( 39 SGB XI) 31 Tages- und Nachtpflege, Sachleistungsanspruch teilstationär ( 41 SGB XI) 31 Kurzzeitpflege ( 42 SGB XI) 32 Vollstationäre Pflege, Sachleistungsanspruch vollstationär ( 43 SGB XI) 32 Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen 43b ( 43b SGB XI, bisher 87b SGB XI) 33 Stärkung der Häuslichkeit Angebote zur Unterstützung im Alltag ( 45a ff. SGB XI) 33 Entlastungsbetrag ( 45b SGB XI) 34

11 Wichtige Neuerungen Wichtige Neuerungen zum 1. Januar 2016 Information über Ansprüche, Pflegeberatung, 7, 7a, 7b, 7c SGB XI Pflegekassen beraten künftig nicht mehr. Die Aufgaben Auskunft, Aufklärung und Beratung wurden mit Geltung ab 1. Januar 2016 inhaltlich und personell getrennt: Auskunft und Aufklärung ( 7 SGB XI) einerseits und Pflegeberatung ( 7a SGB XI) andererseits Aufklärung, Auskunft, 7 SGB XI Pflicht der Pflegekassen ist nur noch, im Rahmen der im Sozialgesetzbuch üblichen Pflicht Versicherte bzw. ihre Angehörigen bezüglich den mit Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen in verständlicher Weise zu informieren und aufzuklären. Gemeint sind hier insbesondere Fragestellungen zu Leistungen der Pflegekassen und bestehenden Ansprüchen, Leistungen und Hilfen anderer Träger, Übermittlung von Gutachten und Rehabilitationsempfehlungen (siehe 18a Abs. 1 SGB XI), Informationen zu einer der Pflegebedürftigkeit vorbeugenden Lebensführung. Diese allgemeinen Aufklärungs- und Auskunftsleistungen kann durch Mitarbeiter der Pflegekassen ohne Qualifikation als Pflegeberater geleistet werden. Unmittelbar nach Eingang seines Antrags auf Leistungen ist der Versicherte über seine konkreten Ansprüche informieren, insbesondere: Anspruch auf unentgeltliche Pflegeberatung ( 7a SGB XI), Informationen zum nächstgelegenen Pflegestützpunkt, um die eigentliche Beratung wahrzunehmen ( 7c SGBXI), Auskunft über die in den Verträgen der Kasse getroffenen Festlegungen zur integrierten Versorgung nach 92b Abs. 2 SGB XI, Übermittlung einer Vergleichsliste über die Leistungen und Vergütungen der zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen und zu Anbietern von Betreuungs- und Entlastungsleistungen; diese Leistung erfolgt nur auf Anforderung des Versicherten, Wichtig: Diese regionale Vergleichsliste über die Leistungen und Vergütung der zugelassenen Pflegeeinrichtungen sowie der Angebote für niedrigschwellige Betreuung und Entlastung nach soll nur auf Anforderung übermittelt werden und nicht mehr unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Leistungen zugestellt werden. Als weiterer Informationsweg müssen diese Listen und Angebote über Internetpräsenzen der Landesverbände der Pflegekassen veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Die Internetpräsenz der jeweiligen Pflegekasse berücksichtigt bei diesen Listen auch Qualitätsprüfungsergebnisse ( Pflegenoten). Die Modalitäten zu den Vergleichslisten sowie deren Veröffentlichungspflicht im Internet ist ausführlich im neuen 7 Abs. 3 SGB XI beschrieben. 11

12 Wichtige Neuerungen Pflegeberatung, Beratungsgutscheine, 7a, 7b SGB XI Die Beratung Pflegebedürftiger hat nun über eine verbindlich und nach fachlich fundierten Vorgaben und Richtlinien geregelte Pflegeberatung zu erfolgen: Anspruchsberechtigten soll durch die Pflegekasse unverzüglich vor der ersten Beratung ein zuständiger Pflegeberater oder eine sonstige Beratungsstelle benannt werden, die Hilfe und Unterstützung bei Auswahl und Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des Fallmanagements leisten. Dabei soll ein fester Ansprechpartner etabliert werden um bei der Beratung personelle Kontinuität zu erreichen. Auf Wunsch der anspruchsberechtigten Person soll die Pflegeberatung auch gegenüber oder zusammen mit den Angehörigen oder weiteren Personen erfolgen. Auf Wunsch muss die Betreuung in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der die anspruchsberechtigte Person lebt, stattfinden. Unmittelbar nach Antragstellung soll ein konkreter Beratungstermin unter Angabe einer für den Versicherten zuständigen Kontaktperson benannt und innerhalb von 14 Tagen nach Antragseingang durchgeführt oder ein Beratungsgutschein ausgestellt werden ( 7b SGB XI). Dies gilt sowohl für die Erstantragstellung wie auch für spätere Anträge, insbesondere bei Höherstufungen inklusive aller Umstellungsanträge auf ambulante und stationäre Pflege bei Anträgen auf Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege, Wohngruppenzuschlag und Pflegezeit bei der Inanspruchnahme von Pflegekursen und individuellen häuslichen Schulungen bei der Feststellung schwerwiegender, kurzfristig nicht behebbarer Mängel in der stationären Versorgung, um eine andere geeignete Pflegeeinrichtung zu vermitteln Bei Abwesenheit des Pflegeberaters ist durch die Pflegekasse eine Vertretung zu gewährleisten, damit die 14-Tage-Frist für die Einräumung eines Beratungstermins nach Antragstellung auf Leistungen eingehalten wird. Ist dies nicht möglich, ist eine sonstige Beratungsstelle zu benennen. Neu eingefügt auch die Verpflichtung der Pflegeberater, Ergebnisse aus den Beratungspflichtbesuchen nach 37 Abs. 3 SGB XI mit einzubeziehen, um gegebenenfalls weiteren Hilfe- und Unterstützungsbedarf zu identifizieren; dies darf allerdings nur geschehen, wenn der Pflegebedürftige der Verwendung zustimmt. Explizit im Gesetz genannt ist nun auch die Beratungspflicht über Entlastungsmöglichkeiten der Pflegepersonen. Zur Durchführung der Pflegeberatung werden einheitliche, fachlich fundierte Vorgaben eingeführt, die für alle Pflegeberater und sonstigen Beratungsstellen, die Pflegeberatungen im Sinne des 7a SGB XI durchführen, unmittelbar verbindlich sind. Bis zum 31. Juli 2018 sollen dazu Empfehlungen zur erforderlichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern veröffentlicht werden. Für die einheitliche Durchführung der Pflegeberatung erhält der GKV-Spitzenverband die Richtlinienkompetenz. Durch Rahmenvereinbarung auf Landesebene soll künftig auch eine strukturierte Zusammenarbeit mit der Kommune bei der Pflegeberatung sichergestellt werden. 12

13 Wichtige Neuerungen Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, 18 SGB XI Einstufung inklusive des Kriteriums erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz Ab 1. Januar 2016 muss die Prüfung, ob eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz (EA, sog. Pflegestufe 0), vorliegt, auch bei Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen erfolgen. Dies wurde in 18 Abs. 1 Satz 3 SGB XI festgelegt. Diese Einbeziehung ist wichtig, da die EA Auswirkungen darauf hat, in welchen Pflegegrad überführt wird (siehe dazu unten). Aussetzung von Wiederholungsbegutachtungen ab 1. Juli 2016 Vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 werden keine Wiederholungsbegutachtungen mehr durchgeführt. Dies gilt auch dann, wenn die Wiederholungsbegutachtung bereits vorher vom MDK oder anderen unabhängigen Gutachtern empfohlen wurde. Diese Regelung in 18 Abs. 2a SGB XI ist bis zum 31. Dezember 2016 befristet. Ab dem 1. Januar 2017 gilt dann die inhaltsgleiche Übergangsregelung in 142 SGB XI, die eine Wiederholungsbegutachtung bei übergeleiteten Versicherten also Pflegebedürftige, die bis zum 31. Dezember 2016 schon eingestuft waren bis zum 1. Januar 2019 grundsätzlich erst einmal ausschließt. Abweichend von diesen Fristen können Wiederholungsbegutachtungen durchgeführt werden, wenn eine Verringerung des Hilfebedarfs (z. B. Verbesserung des Gesundheitszustandes durch Operation oder Reha-Maßnahme) zu erwarten ist. Aussetzung der Fristen zur Begutachtung ab 1. November 2016 Grundsätzlich gilt für den Bescheid über den Antrag eine 25-Arbeitstage-Frist zur Erteilung. Diese Frist gilt ab 1. November 2016 bis zum 31. Dezember 2016 nicht mehr, wenn kein besonders dringlicher Entscheidungsbedarf vorliegt, 18 Abs. 3 SGB XI. Sind Leistungsentscheidungen kurzfristig erforderlich, um die Weiterversorgung zu organisieren oder ergänzende Ansprüche realisieren zu können oder liegt ein sonstiger dringlicher Entscheidungsbedarf vor, gelten nach wie vor die in 18 Abs. 3 festgelegten Fristen. Ab 1. Januar 2017 gilt dann die Übergangsregel von 142 SGB XI: Die Fristen in 18 Abs. 3 Satz 2 werden vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 für grundsätzlich unbeachtlich erklärt. Nur dann, wenn ein besonders dringlicher Entscheidungsbedarf vorliegt, greift die 25-Arbeitstage-Frist zur Leistungsentscheidung ( 142 Abs. 2 SGB XI). Erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Antragstellung in dringenden Fällen keine Begutachtung müssen dem Antragsteller wie bisher regelhaft nach 18 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 SGB XI mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl benannt werden. Liegt kein dringlicher Entscheidungsbedarf vor, ist diese Frist unbeachtlich. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen entwickelt bundesweit einheitliche Kriterien für das Vorliegen, die Gewichtung und die Feststellung eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs. Fristen sind im Gesetz nicht genannt. Logischerweise müssen diese Kriterien aber vor dem 1. November 2016 vorliegen. 13

14 Wichtige Neuerungen Pflegegeld für acht Wochen, 37 SGB XI Bisher konnte Verhinderungspflege (Ersatzpflege) für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen und Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr unter Anrechnung auf den jeweils anderen Leistungsbetrag in Anspruch genommen werden. Da es bei dieser Regelung in der Praxis zu Umsetzungsschwierigkeiten und Auslegungsproblemen kam, wurde die Regelung vereinfacht. Die Zahlung des hälftigen Pflegegeldes ist ab 1. Januar 2016 während der Leistungsgewährung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege für die Dauer von bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fort zu gewähren. Die Kombinationsleistung nach 38 SGB XI wurde dementsprechend angepasst. Das anteilige Pflegegeld, das während einer Kombinationsleistung zu gewähren ist, wird während einer Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach 39 SGB XI für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. Verpflichtung zum Angebot von Pflegekursen 45 SGB XI Die Pflegekasse ist seit 1. Januar 2016 verpflichtet, Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen entweder als Gruppen- oder Einzelschulungen durchzuführen (Aufgabe der bisherigen Soll -Regel zugunsten einer Verpflichtung, Muss -Regel). Auf Wunsch der Pflegeperson und der pflegebedürftigen Person findet die Einzelschulung zuhause beim Pflegebedürftigen statt (ebenfalls zwingende Regelung). Dazu bedarf es der Einwilligung des Pflegebedürftigen. Neuverhandlung der Pflegesätze in teil- und vollstationären Einrichtungen, 92c ff. SGB XI Zur Pflegesatzverhandlung wurden mit dem PSG II zwei Möglichkeiten geschaffen: die Verhandlungslösung ( 92c SGB XI) die Auffanglösung ( 92d SGB XI) Verhandlungslösung 92c schafft den Rahmen, dass die Verhandlungen über die Personalausstattung und die Pflegevergütung im Laufe des Jahres 2016 geführt und abgeschlossen werden können. Es gelten folgende Regeln: Die ab 1. Januar 2016 noch geltenden oder ab 1. Januar 2016 neu abgeschlossenen Pflegesatzvereinbarungen (auf Grundlage von 84 Abs. 2 SGB XI) der zugelassenen Pflegeeinrichtungen gelten bis zum 31. Dezember 2016 weiter. Für den Übergang in die neuen Pflegegraden sind ab 1. Januar 2017 neue Pflegesätze für die fünf Pflegegrade zu vereinbaren. Für die Pflegegrade 2 bis 5 sind in vollstationären Einrichtungen einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln. Pflegesatzkommissionen oder entsprechende Landesgremien können ein vereinfachtes Verfahren unter Zugrundelegung der Überleitungsregelungen festlegen. 14

15 Wichtige Neuerungen Kommt keine Einigung zustande, ist dies schiedsstellenfähig. Bei unvorhersehbaren wesentlichen Änderungen z. B. in der Bewohnerstruktur, kann auf Verlangen einer Vertragspartei jederzeit neu verhandelt werden Auffanglösung Mit der Einführung von 92d SGB XI wurde Vorsorge getroffen, falls die Verhandlungen nicht geführt oder nicht rechtzeitig abgeschlossen werden: Pflegesatzvereinbarungen der Einrichtungen, für die es keinen neuen Abschluss gibt, werden in diesem Fall am 1. Januar 2017 gesetzlich übergeleitet. Es gilt dabei die Stichtagsregelung zum 30. September Liegt bis dahin keine angepasste Pflegesatzvereinbarung vor, erfolgt eine alternative Überleitung nach 92d SGB XI. Bislang ist eine Pflegesatzvereinbarung nach den Pflegestufen I bis III und Härtefälle untergliedert. Mit einem vorgegebenen Verfahren und einer Rechenformel, die im neuen 92e SGB XI zur Verfügung steht, wird die Vereinbarung in die neuen Pflegegrade 2 bis 5 umgerechnet. Die mit der Formel ermittelten Pflegesätze ergeben dann zusammen den Gesamtbetrag für das Pflegeheim. Der Gesamtbetrag (Pflegesatz), den das Heim erhält, errechnet sich dabei aus dem Leistungsbetrag des jeweiligen Pflegegrades und dem gleich hohen Eigenanteil in den Pflegegraden 2 bis 5. Nach der Umrechnung hat die Einrichtung den gleichen Gesamtbetrag zur Verfügung wie vor der Umstellung. Aber Achtung: Alle Heimbewohner des Hauses haben jedoch wenn sie vorher in Pflegestufe II oder III waren einen niedrigeren Eigenanteil zu zahlen als zuvor. Die Heimbewohner der bisherigen Pflegestufe I zahlen aufgrund der Bestandsschutzregelung nach der Überleitung denselben Betrag wie vorher auch, den Rest übernimmt die Pflegeversicherung. Zum neuen Eigenanteil siehe unten. Einrichtungen haben bei der Umstellung eine Mitwirkungspflicht ( 92f SGB XI). Sie müssen bis spätestens zum 31. Oktober 2016 den beteiligten Kostenträgern die erforderlichen Zahlen und Unterlagen wie in 92f Abs. 1 SGB XI beschrieben zukommen lassen. Kommen die Einrichtungen dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann ein Schätzverfahren auf Grundlage vorangegangener Pflegesatzverfahren angewendet werden. Das Ergebnis der Schätzung ist schiedsstellenfähig. Informationspflichten gegenüber den Bewohnern Die Pflegeeinrichtung hat die Heimbewohner nach der Umstellung schriftlich zu informieren über die neuen Pflegesätze der Pflegegrade 1 bis 5 in der Einrichtung, die Höhe des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils (nur vollstationäre Einrichtungen), die Besitzstandsschutzregeln nach dem am 1. Januar 2017 in Kraft tretenden 141 SGB XI. Hierfür gilt als letztmöglicher Termin der 30. November

PSG II. Änderungen ab dem

PSG II. Änderungen ab dem PSG II Änderungen ab dem 01.01.2017 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Was lange währt, wird endlich gut? BISHERIGER PFLEGEBEDÜRFTIGKEITSBEGRIFF KRITIK: defizitorientiert, somatisch ausgerichtet, verrichtungsbezogen,

Mehr

Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung,

Mehr

Pflegestärkungsgesetz II. Sven Peetz Referatsleiter Pflege Verband der Ersatzkassen e. V. Landesvertretung Schleswig-Holstein

Pflegestärkungsgesetz II. Sven Peetz Referatsleiter Pflege Verband der Ersatzkassen e. V. Landesvertretung Schleswig-Holstein Pflegestärkungsgesetz II Sven Peetz Referatsleiter Pflege Verband der Ersatzkassen e. V. Landesvertretung Schleswig-Holstein Wichtige Eckpunkte der Pflegereform 1. Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff

Mehr

Sitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II

Sitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II Sitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am 25.02.2016 Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II 1 Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs: Bisheriger Begriff

Mehr

DAS PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ

DAS PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ DAS PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ Pflegereform 2016/2017 PSG II 1. Einführung Inhaltsverzeichnis 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren 3. Von den Pflegestufen zu den Pflegegraden

Mehr

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Folie 1

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Folie 1 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Folie 1 GLIEDERUNG PSG II Artikel 1 (Inkrafttreten zum 1.1.2016) Schwerpunkte: Beratung, Qualitätssicherung, Übergangsregelungen Artikel 2 (Inkrafttreten zum 1.1.2017)

Mehr

c. Das Neue Begutachtungsassessment (NBA)... 59

c. Das Neue Begutachtungsassessment (NBA)... 59 Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Paragraphen-Register... 15 A. Die Zielsetzung der neuen Regelungen... 19 B. Der (neue) Pflegebedürftigkeitsbegriff... 35 c. Das Neue Begutachtungsassessment (NBA)... 59 D.

Mehr

Vorwort... 5 Paragraphen-Register Die Vergütungsregelungen für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen...

Vorwort... 5 Paragraphen-Register Die Vergütungsregelungen für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen... Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Paragraphen-Register... 15 A. Die Zielsetzung der neuen Regelungen... 19 B. Der (neue) Pflegebedürftigkeitsbegriff... 37 C. Das Neue Begutachtungsinstrument... 63 D. Die Pflegegrade...

Mehr

Herzlich Willkommen. Soziale Pflegeversicherung mit der AOK. Pflegestärkungsgesetz II Änderungen ab 2017

Herzlich Willkommen. Soziale Pflegeversicherung mit der AOK. Pflegestärkungsgesetz II Änderungen ab 2017 Herzlich Willkommen Soziale Pflegeversicherung mit der AOK Pflegestärkungsgesetz II Änderungen ab 2017 1 Wesentliche Inhalte des PSG II Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Einführung des

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Das gilt ab 1. Januar 2017 Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,

Mehr

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge Stand: 24. Juni 2015 Gliederung: 1.) Überleitung von

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege

Die Änderungen rund um die Pflege Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Referent: Thorsten Meilahn. Datum: 05.11.2016 1. Überblick Das gilt ab dem 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt.

Mehr

Ökumenische Sozialstation Prien Was bringt das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II)? Ökumenische Sozialstation Prien PSG II

Ökumenische Sozialstation Prien Was bringt das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II)? Ökumenische Sozialstation Prien PSG II Ökumenische Sozialstation Prien Was bringt das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II)? 2 Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kernstück des PSG II ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs.

Mehr

Status Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz

Status Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Status Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz 6. November 2012, Wolfsburg GKV-Spitzenverbandes Gliederung Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Bewertung des Gesetzes Fazit 2 Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - Aktueller

Mehr

Das Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab

Das Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab Das Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab 01.01.017. Das PSG II ist in der ersten Stufe bereits am 01.01.016 in Kraft getreten. Die zweite Stufe, welche nunmehr zum 01.01.017 in Kraft treten

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II. Pflegestützpunkt. Wir sind für Sie da

Leistungen der Pflegeversicherung Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II. Pflegestützpunkt. Wir sind für Sie da Leistungen der Pflegeversicherung Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II Pflegestützpunkt Wir sind für Sie da Vorwort Im Jahr 1995 wurde die Pflegeversicherung als letzte Säule der Sozialversicherung

Mehr

Willkommen zur unseren Informationen über das. Pflegestärkungsgesetz 2

Willkommen zur unseren Informationen über das. Pflegestärkungsgesetz 2 Willkommen zur unseren Informationen über das Pflegestärkungsgesetz 2 Gesetze in 2015 Überblick Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) in Kraft seit 01.01.2016 Verordnungen - durch Krankenhäuser bis zu 7 Tagen!

Mehr

Sozialverband. OV - Münstertal Klaus-J. Streu Tel.: *

Sozialverband. OV - Münstertal Klaus-J. Streu Tel.: * Sozialverband Klaus-J. Streu Tel.: 07636-787 26 14 * E-Mail kjstreu@t-online.de -1- Geplante Änderungen und Neuregelungen durch ein Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung

Mehr

Überblick der Änderungen durch das PSG II zum Andreas Dasbach AOK Montabaur

Überblick der Änderungen durch das PSG II zum Andreas Dasbach AOK Montabaur Überblick der Änderungen durch das PSG II zum 01.01.2017 Andreas Dasbach AOK Montabaur Hier steht das Thema des Vortrages AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Die Gesundheitskasse 1 Wesentliche Inhalte der Pflegereform

Mehr

Pflegeleistungen ab 2017

Pflegeleistungen ab 2017 Pflegeleistungen ab 2017 Mit dem 2. Pflegestärkungsgesetz wird ab dem 01.01.2017 ein neuer Pflegebegriff eingeführt. Die bisherigen 3 Pflegestufen werden durch 5 neue Pflegegrade ersetzt. Maßgeblich für

Mehr

Wie Sie die Nutzerinnen und Nutzer Ihrer Pflegeeinrichtung korrekt über die neuen Entgelte informieren

Wie Sie die Nutzerinnen und Nutzer Ihrer Pflegeeinrichtung korrekt über die neuen Entgelte informieren Wie Sie die Nutzerinnen und Nutzer Ihrer Pflegeeinrichtung korrekt über die neuen Entgelte informieren Eine Handreichung für stationäre Einrichtungen www.wir-stärken-die-pflege.de Sehr geehrte Damen und

Mehr

Altenhilfe Aus der Praxis für die Praxis

Altenhilfe Aus der Praxis für die Praxis Bayernletter August 2015 Ausgabe 105 Altenhilfe Aus der Praxis für die Praxis Pflegereform: Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Das Bundeskabinett hat am 12.08.2015 den Entwurf des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes

Mehr

Wenn Sie derzeit einen Pflegebedarf Ihrer Pflegekasse

Wenn Sie derzeit einen Pflegebedarf Ihrer Pflegekasse VON DER PFLEGESTUFE ZUM PFLEGEGRAD Pflegebedürftige und Angehörige freuen sich auf bessere Leistungen ab dem 1. Januar 2017. Wir erklären Ihnen verständlich die Details. Gehören Sie zu den 2,7 Millionen

Mehr

Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind sechs Bereiche entscheidend:

Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind sechs Bereiche entscheidend: Änderungen rund um die Pflege zum 01.01.2017 Das 2. Pflegestärkungsgesetz Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird die Soziale Pflegeversicherung zum 1.1.2017 auf eine neue Grundlage gestellt.

Mehr

Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI:

Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI: Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI: (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen

Mehr

PFLEGE- LEISTUNGEN Ab 1. JANUAR 2017

PFLEGE- LEISTUNGEN Ab 1. JANUAR 2017 PFLEGE- LEISTUNGEN Ab 1. JANUAR 2017 PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE kein Anspruch Pflegegrad 2 316 Pflegegrad 3 545 Pflegegrad 4 728 Pflegegrad 5 901 Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn

Mehr

Das Pflege Neuausrichtungs - Gesetz. Was ein FDP Minister bewegt! Hartmut Vöhringer

Das Pflege Neuausrichtungs - Gesetz. Was ein FDP Minister bewegt! Hartmut Vöhringer Das Pflege Neuausrichtungs - Gesetz Was ein FDP Minister bewegt! Von 2,42 Mio. Menschen mit Pflegebedarf werden: 31 % 23 % 46 % Zu Hause nur von Angehörigen gepflegt Zu Hause mit Hilfe ambulanter Dienste

Mehr

Leistungen der Pflegekassen sowie ortsnahe Beratung und Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen

Leistungen der Pflegekassen sowie ortsnahe Beratung und Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Leistungen der Pflegekassen sowie ortsnahe Beratung und Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Thomas Hackenberg Referatsleiter Pflegeversicherung / Sonstige Vertragspartner Verband der

Mehr

1. Allgemeines zur Pflegeversicherung. Seite 3

1. Allgemeines zur Pflegeversicherung. Seite 3 Pflegestärkungsgesetz Unternehmenspräsentation II GB Max Pflegeleistungen Mustermann 30.06.2012 Stand 01.07.2016 Seite 1 Inhalt Seite 1. Allgemeines zur Pflegeversicherung 3 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff

Mehr

Was bringt das PSG II?

Was bringt das PSG II? II. Pflegestärkungsgesetz Was bringt das PSG II? Die wesentlichsten Änderungen im SGB XI! Seite 1 Stand und Ausblick Juni 2015: Referentenentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen

Mehr

Übersicht zu den wesentlichen Änderungen durch das PSG II

Übersicht zu den wesentlichen Änderungen durch das PSG II Übersicht zu den wesentlichen Änderungen durch das PSG II I. Inhaltsverzeichnis Einführung Das Pflegestärkungsgesetz II ab 1.1.2016 o Beratung und Auskunft o Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Mehr

Praxishilfe zur Umstellung der Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017

Praxishilfe zur Umstellung der Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 Praxishilfe zur Umstellung der Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 (Stand: 27. Oktober 2016) 1 Praxishilfe zur Umstellung der Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 Durch

Mehr

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (Stand: )

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (Stand: ) Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (Stand: 15.08.2015) Ziele des Pflegestärkungsgesetzes II Die Pflegeversicherung und die pflegerische Versorgung sollen durch einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und

Mehr

PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE

PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 120 123 Pflegestufe I 235 244 Pflegestufe I (mit Demenz*) 305 316 Pflegestufe II 440 458 Pflegestufe II (mit Demenz*) 525 545 Pflegestufe III

Mehr

FRAGEN UND ANTWORTEN. Pflegereform 2017

FRAGEN UND ANTWORTEN. Pflegereform 2017 Pflegereform 2017 FRAGEN UND ANTWORTEN Es ist die größte Reform der Pflegeversicherung seit ihrer Einführung. Die Pflegestärkungsgesetze bringen viele Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,

Mehr

Die Pflegereform 2015 Eine Übersicht

Die Pflegereform 2015 Eine Übersicht Die Pflegereform 2015 Eine Übersicht Das Pflegestärkungsgesetz Teil 1 Inkrafttreten: 01.01.2015 AURISCARE GmbH - Zentrale Berlin AURISCARE GmbH INHALT 1. Pflegeunterstützungsgeld 2. Sachleistungen ( 36

Mehr

Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2017 an die Pflegeversicherung im Überblick

Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2017 an die Pflegeversicherung im Überblick Leistungsansprüche Versicherten im Jahr 2017 an die Pflegeversicherung im Überblick Pflegegrad 1 Geringe Beeinträchtigungen Pflegegrad 2 Erhebliche Beeinträchtigungen Pflegegrad 3 Schwere Beeinträchtigungen

Mehr

Pflegestärkungsgesetz II. 20. Oktober 2016 Referenten: Frank Schubert, Jürgen Schneidereit

Pflegestärkungsgesetz II. 20. Oktober 2016 Referenten: Frank Schubert, Jürgen Schneidereit II 20. Oktober 2016 Referenten: Frank Schubert, Jürgen Schneidereit II Aktuelle Marktentwicklung Bundespflegestatistik: Anzahl der Pflegebedürftigen Ambulant in % Stationär in % Gesamt 1999 1.442.880 71,57

Mehr

Von Pflegestufen zu Pflegegraden

Von Pflegestufen zu Pflegegraden 1 5 2 I 3 II III 4 Von Pflegestufen zu Pflegegraden Pflegestärkungsgesetz II - Was ändert sich? 0 Pflegestufe vorhandene Demenz * Pflegestufe I Pflegegrad 2 Pflegegrad 2 - erhebliche Beeinträchtigung der

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar Quelle: bpa

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar Quelle: bpa Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Quelle: bpa Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung

Mehr

Entlastungsbetrag. ambulant (zweckgebunden), in Euro

Entlastungsbetrag. ambulant (zweckgebunden), in Euro Pflegegrade Geldleistung ambulant, Sachleistung ambulant, Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden), Leistungsbetrag vollstationär, Pflegegrad 1 125 125 Pflegegrad 2 316 689 125 770 Pflegegrad 3 545 1.298

Mehr

Inhalt / Ablauf. Begrüßung und kurze Vorstellung des Pflegestützpunkts. Zahlen & Fakten zur Pflege. Bisherige Leistungsgrundsätze

Inhalt / Ablauf. Begrüßung und kurze Vorstellung des Pflegestützpunkts. Zahlen & Fakten zur Pflege. Bisherige Leistungsgrundsätze Inhalt / Ablauf Begrüßung und kurze Vorstellung des Pflegestützpunkts Zahlen & Fakten zur Pflege Bisherige Leistungsgrundsätze Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Exkurs: Eingeschränkte Alltagskompetenz

Mehr

Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) Claudia Schöne / Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen

Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) Claudia Schöne / Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) Claudia Schöne / Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen 2016 Pflegeagenda des Koalitionsvertrages Das zweite von drei Pflegestärkungsgesetzen stärken verbessern - kooperieren

Mehr

PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ II. Übersicht für Bewohner der Seniorenresidenz

PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ II. Übersicht für Bewohner der Seniorenresidenz PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ II Übersicht für Bewohner der Seniorenresidenz www.heidehaus.de Inhaltsverzeichnis 5 Pflegestärkungsgesetz Was bedeutet das neue Gesetz? 8 Pflegebedürftigkeitsbegriff und Begutachtungsrichtlinie

Mehr

Kursreihe. Das Pflegestärkungsgesetz II. Eine Fortbildung in drei Modulen. Ihre Ansprechpartnerin der Paritätischen Akademie Süd:

Kursreihe. Das Pflegestärkungsgesetz II. Eine Fortbildung in drei Modulen. Ihre Ansprechpartnerin der Paritätischen Akademie Süd: Kursreihe Das Pflegestärkungsgesetz II Eine Fortbildung in drei Modulen Ihre Ansprechpartnerin der Paritätischen Akademie Süd: Telefon 07961 959881 E-Mail kienzle-schwarz@akademiesued.org www.akademiesued.org

Mehr

PFLEGEHILFSMITTEL. Leistungen 2014 pro Monat (Angaben in Euro) bis zu. Pflegestufe 0 (mit Demenz*) Pflegestufe I, II oder III 31 40

PFLEGEHILFSMITTEL. Leistungen 2014 pro Monat (Angaben in Euro) bis zu. Pflegestufe 0 (mit Demenz*) Pflegestufe I, II oder III 31 40 PFLEGEHILFSMITTEL Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 31 40 Pflegestufe I, II oder III 31 40 Grundsätzlich werden unter dem Begriff Pflegehilfsmittel Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege

Mehr

Pflegestärkungsgesetz

Pflegestärkungsgesetz Pflegestärkungsgesetz Bis zum 31.12.2014 galt: Personen sind pflegebedürftig, wenn Sie Hilfe im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Je nach Ausmaß der Pflegebedürftigkeit

Mehr

Überleitung von bestehenden Pflegestufen in die Pflegegrade und Besitzstandsschutz ab 01.Januar 2017 ( 140 SGB XI)

Überleitung von bestehenden Pflegestufen in die Pflegegrade und Besitzstandsschutz ab 01.Januar 2017 ( 140 SGB XI) Überleitung von bestehenden Pflegestufen in die Pflegegrade und Besitzstandsschutz ab 01.Januar 2017 ( 140 SGB XI) Bearbeitungsstand: Januar 2017 Die nachfolgenden Vorschriften beruhen auf dem Sozialgesetzbuch

Mehr

Welche Verbesserungen bringt das neue Pflegestärkungsgesetz?

Welche Verbesserungen bringt das neue Pflegestärkungsgesetz? Inhaltsverzeichnis Welche Verbesserungen bringt das neue Pflegestärkungsgesetz? Informationen zum 2. Pflegestärkungsgesetz - 6. SGB XI-ÄndG ab Januar 2017 Einleitung S. 3 1. Pflegegeld S. 4 2. Pflegesachleistungen

Mehr

Pflegereform (Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige je nach Pflegestufe und können es zur Bezahlung ihrer Pflege einsetzen.)

Pflegereform (Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige je nach Pflegestufe und können es zur Bezahlung ihrer Pflege einsetzen.) Pflegereform 2008 Das Wichtigste in Kürze Seit 1. Juli 2008 ist das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) in Kraft. Neu sind z.b. die Pflegezeit

Mehr

PFLEGESACHLEISTUNGEN 36 SGB XI

PFLEGESACHLEISTUNGEN 36 SGB XI GESTERN UND HEUTE Häusliche Pflegeleistungen Angebote zur Unterstützung im Alltag stundenweise Verhinderungspflege zusätzliche Betreuung- und Entlastung niedrigschwellige B- & E- Leistungen Grundpflege

Mehr

So stärken wir die Pflege.

So stärken wir die Pflege. fassend zu den neuen Richtlinien geschult. Mehr als ein Dutzend Organisationen beteiligten sich an der Mehr als 3.500 Gutachterinnen und Gutachter werden um Diese bietet Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen

Mehr

T Welche Hilfen gibt es für Betroffene und. Familien im Bereich Pflege?

T Welche Hilfen gibt es für Betroffene und. Familien im Bereich Pflege? T Welche Hilfen gibt es für Betroffene und Familien im Bereich Pflege? Region Hannover/Fachbereich Soziales Senioren- und Pflegestützpunkt Calenberger Land, Stand 2016 Womit müssen Sie sich auseinandersetzen

Mehr

Inhaltsübersicht. Beratungseinsätze nach 37 SGB XI. Normen. 37 Abs. 3 bis 8 SGB XI. Kurzinfo

Inhaltsübersicht. Beratungseinsätze nach 37 SGB XI. Normen. 37 Abs. 3 bis 8 SGB XI. Kurzinfo Beratungseinsätze nach 37 SGB XI Normen 37 Abs. 3 bis 8 SGB XI Kurzinfo Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen

Mehr

Sätze laut Pflege-Stärkungsgesetz II in der Pflegeversicherung

Sätze laut Pflege-Stärkungsgesetz II in der Pflegeversicherung Änderungen in der Pflegeversicherung Ab dem 1. Januar 2016 gelten kleinere Änderungen hinsichtlich der Pflegeleistungen. Im Zusammenhang mit der Ersatz- und Kurzzeitpflege steigt der Anspruch auf Pflegegeld

Mehr

PFLEGEREFORM Die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst!

PFLEGEREFORM Die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst! PFLEGEREFORM 2017 Die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst! INHALT DIE PFLEGEREFORM 2017 Die Pflegereform 2017 1 Allgemeine Übersicht zur Pflegereform 2 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff.

Mehr

Neuerungen und Änderungen im Pflegerecht nach dem PSG III

Neuerungen und Änderungen im Pflegerecht nach dem PSG III Neuerungen und Änderungen im Pflegerecht nach dem PSG III Inhalt: 1. Das PSG III im Kontext der Pflegereformen dieser Legislaturperiode > Herausforderungen in der Pflege > Pflegegesetzgebung vor (und neben)

Mehr

Das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) in Kraft ab 01.01.2013

Das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) in Kraft ab 01.01.2013 Das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) in Kraft ab 01.01.2013 Schwerpunkte 1. Verbesserte Leistungen für Demenzerkrankte 2. Betreuungsleistung 3. Zeitleistung und Kombileistung 4. Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 10 1 8 6 0 Spalte1 SpalteSpalte Zeile1 Zeile Ze ile Ze ile Änderung Pflegereform 017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 017 Bitte beachten Sie: Die folgenden Auszüge beziehen sich ausschließlich

Mehr

Pflege und Beruf- wie kann beides gelingen? Workshop 1 in der Bürgerbegegnungsstätte (Vortrag: Christian Hartmann, VdK)

Pflege und Beruf- wie kann beides gelingen? Workshop 1 in der Bürgerbegegnungsstätte (Vortrag: Christian Hartmann, VdK) Pflege und Beruf- wie kann beides gelingen? Workshop 1 in der Bürgerbegegnungsstätte (Vortrag: Christian Hartmann, VdK) Einstufung der Pflegebedürftigkeit im Vergleich Alt (bis 2016): 3 Pflegestufen Pflegestufe

Mehr

SVLFG. Kassel, 3. November Das ändert sich in der Pflegeversicherung. Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II

SVLFG. Kassel, 3. November Das ändert sich in der Pflegeversicherung. Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II SVLFG Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Kassel, 3. November 2016 Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II Das ändert sich in der Pflegeversicherung Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz

Mehr

Kursreihe. Das Pflegestärkungsgesetz II. Eine Fortbildung in drei Modulen. Ihre Ansprechpartnerin der Paritätischen Akademie Süd:

Kursreihe. Das Pflegestärkungsgesetz II. Eine Fortbildung in drei Modulen. Ihre Ansprechpartnerin der Paritätischen Akademie Süd: Kursreihe Das Pflegestärkungsgesetz II Eine Fortbildung in drei Modulen Ihre Ansprechpartnerin der Paritätischen Akademie Süd: Telefon 07961 959881 E-Mail kienzle-schwarz@akademiesued.org www.akademiesued.org

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung für die Versorgung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen

Leistungen der Pflegeversicherung für die Versorgung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Leistungen der Pflegeversicherung für die Versorgung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Claudia Schöne Bereichsleiterin Pflege / Häusliche Krankenpflege 27. Dresdner Pflegestammtisch / 23.

Mehr

Wie stellt man einen Antrag? Wie bekommt man ein Beratungsgespräch?

Wie stellt man einen Antrag? Wie bekommt man ein Beratungsgespräch? Kriterien der Pflegebedürftigkeit Personen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung sind ihren Möglichkeiten eingeschränkt. Sie brauchen Hilfe und bekommen diese oft durch die Pflegeversicherung.

Mehr

Hilfen für Pflegebedürftige. Die neuen Pflegeleistungen Gabriele Knöpfle

Hilfen für Pflegebedürftige. Die neuen Pflegeleistungen Gabriele Knöpfle Hilfen für Pflegebedürftige Die neuen Pflegeleistungen 2017 1 Gabriele Knöpfle 2 Landratsamt Bodenseekreis Gabriele Knöpfle Ganzer Melanie Haugg Bodenseekreis Landratsamt Bodenseekreis Glärnischstr. 1-3,

Mehr

Informationen über das

Informationen über das Informationen über das Sämtliche Angaben und Darstellungen in dieser Broschüre entsprechen dem aktuellen Stand des Wissens und sind bestmöglich dargestellt. Der Pflegedienst Zweite Hilfe GmbH kann jedoch

Mehr

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Der Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung sieht für Versicherte im ambulanten Pflegebereich eine Reihe an Leistungen vor, welche dem Grundsatz ambulant

Mehr

Überblick über das Pflegestärkungsgesetz II

Überblick über das Pflegestärkungsgesetz II Überblick über das Pflegestärkungsgesetz II Rückblick PNG Stärkung der Pflegebedürftigen Insbesondere: Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z.b. Demenz) Neue Wohnformen Wahlmöglichkeiten der

Mehr

Versorgung im Pflegefall Das Pflegestärkungsgesetz II. AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen

Versorgung im Pflegefall Das Pflegestärkungsgesetz II. AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Versorgung im Pflegefall Das Pflegestärkungsgesetz II AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Zeitschiene Gesetzgebungsverfahren 22. Juni Referentenentwurf 12. August Kabinettentwurf 24. September 1.

Mehr

Merkblatt Pflegeversicherung

Merkblatt Pflegeversicherung Merkblatt Pflegeversicherung Stand: 2017 Was ist die Pflegeversicherung? Die Pflegeversicherung wurde zur sozialen Absicherung des Risikos bei Pflegebedürftigkeit als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung

Mehr

Das neue Begutachtungs-Assessment Übersicht und aktueller Stand

Das neue Begutachtungs-Assessment Übersicht und aktueller Stand Das neue Begutachtungs-Assessment Übersicht und aktueller Stand Dr. Peter Pick, Geschäftsführer MDS DBfK Deutscher Bundesverband für Pflegeberufe, 3. März 2016 in München Gliederung 1. Einführung 2. Der

Mehr

PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 2 (TEIL 1)

PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 2 (TEIL 1) PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 2 (TEIL 1) An dieser Stelle werden wir Sie bis zum Jahresende über die Neuerungen des Pflegestärkungsgesetz 2 informieren. Begleitend finden hierzu Informationsveranstaltungen im

Mehr

Pflegestärkungsgesetz II

Pflegestärkungsgesetz II Pflegestärkungsgesetz II ASBH e.v. wissenschaftliche Tagung 19. November 2016 Christian Au LL.M., Buxtehude Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Berufsbetreuer Ziel der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

Mehr

Übersicht Neuerungen durch das Pflegestärkungsgesetz II ab dem

Übersicht Neuerungen durch das Pflegestärkungsgesetz II ab dem Übersicht Neuerungen durch das Pflegestärkungsgesetz II ab dem 01.01.2017 Vorbemerkung: Die vorliegende Zusammenfassung wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Eine Gewähr für den Inhalt wird jedoch

Mehr

Das neue Begutachtungs-Assessment Was verändert sich 2017?

Das neue Begutachtungs-Assessment Was verändert sich 2017? Das neue Begutachtungs-Assessment Was verändert sich 2017? Dr. Peter Pick, Geschäftsführer MDS 1. Osnabrücker Pflegekongress am 27. April 2016 Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff

Mehr

Die neuen Pflegegrade ab 2017 und Möglichkeiten der Entlastung. Vortrag Bündnis für Familie Koblenz von Gerd Strunk

Die neuen Pflegegrade ab 2017 und Möglichkeiten der Entlastung. Vortrag Bündnis für Familie Koblenz von Gerd Strunk Die neuen Pflegegrade ab 2017 und Möglichkeiten der Entlastung Vortrag Bündnis für Familie Koblenz 19.11.2016 von Gerd Strunk 1 Themenbereiche Ausblick 2. und 3. Pflegestärkungsgesetz Leistungen nach dem

Mehr

Praxishilfe zur Leistung der Verhinderungspflege nach 39 SGB XI

Praxishilfe zur Leistung der Verhinderungspflege nach 39 SGB XI Praxishilfe zur Leistung der Verhinderungspflege nach 39 SGB XI (Stand: 15. Juni 2016) In jüngster Zeit hat es zur korrekten Inanspruchnahme von Leistungen der Verhinderungspflege in der Praxis vermehrt

Mehr

Fachtag Quo Vadis Altenpflege? Dernbach,

Fachtag Quo Vadis Altenpflege? Dernbach, Demenz rechtliche Grenzen bei der ambulanten Unterstützung durch einen Träger Fachtag Quo Vadis Altenpflege? Dernbach, 7.11.2012 Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) - Überblick Gilt ab 1.1.2013 Erhöhung

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Pflege Tarif KPEK

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Pflege Tarif KPEK DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Pflege Tarif KPEK PFLEGEKOSTENVERSICHERUNG ERGÄNZUNG ZUR PRIVATEN UND ZUR SOZIALEN PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG (PPV/SPV)

Mehr

Alle ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung. Die Leistungen im Überblick. Pflegegeld für häusliche Pflege

Alle ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung. Die Leistungen im Überblick. Pflegegeld für häusliche Pflege Der ambulante Pflegedienst der Stiftung Freundeskreis Ochsenzoll veröffentlicht an dieser Stelle eine Übersicht zu den ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung. Die Informationen stammen vom Bundesministerium

Mehr

Bestandsaufnahme: Ein Jahr neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Dr. Peter Pick, Geschäftsführer MDS

Bestandsaufnahme: Ein Jahr neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Dr. Peter Pick, Geschäftsführer MDS Bestandsaufnahme: Ein Jahr neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Dr. Peter Pick, Geschäftsführer MDS Kongress Pflege 2018 am 19./20. Januar 2018 in Berlin Gliederung 1. Einführung 2. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII

Inhaltsverzeichnis VII Vorwort... V A Einführung: Überblick über die Reform der Pflegeversicherung... 1 B Änderungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige. 5 I Stärkung der ambulanten Versorgung nach persönlichembedarf...

Mehr

Was bringt das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung?

Was bringt das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung? Was bringt das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung? AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Helmut Glenewinkel Hannover, 15.11.2012 AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Pflegeneuausrichtungsgesetz

Mehr

Maßnahmen des Pflegeneuausrichtungsgesetzes im Überblick. Von Martin Lörcher, Freiburg

Maßnahmen des Pflegeneuausrichtungsgesetzes im Überblick. Von Martin Lörcher, Freiburg Maßnahmen des Pflegeneuausrichtungsgesetzes im Überblick Von Martin Lörcher, Freiburg Die pflegerische Versorgung, insbesondere die ambulante Pflege und Betreuung, wird mit der Umsetzung des Pflegeneuausrichtungsgesetzes

Mehr

Warum? Was? Wie? Wo? Informationen zum Pflegestärkungsgesetz II

Warum? Was? Wie? Wo? Informationen zum Pflegestärkungsgesetz II Warum? Was? Wie? Wo? Informationen zum Pflegestärkungsgesetz II gewohntes Vertrauen Warum...... kommt das Pflegestärkungsgesetz II? Pflegebedürftigkeit hat sich bisher vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen

Mehr

Änderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz

Änderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz Änderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz Wesentlicher Inhalt des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II), wie es am 13.11.2015 vom Bundestag beschlossen wurde,

Mehr

Informationen zu den Änderungen des Pflegestärkungsgesetz II

Informationen zu den Änderungen des Pflegestärkungsgesetz II Informationen zu den Änderungen des Pflegestärkungsgesetz II 26.09.2016 1 Definition der Pflegebedürftigkeit 14 Abs. 1 SGB XI Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen

Mehr

Bemessungsgrundlagen für die Pflegesätze in der vollstationären Pflege ab

Bemessungsgrundlagen für die Pflegesätze in der vollstationären Pflege ab Bemessungsgrundlagen für die Pflegesätze in der vollstationären Pflege ab 01.01.2017 Dr. Frank Brünner Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Freiburg Gliederung I. Pflegesatz und einrichtungseinheitlicher

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Das 2. Pflegestärkungsgesetz Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird die Soziale Pflegeversicherung zum 1.1.2017 auf eine neue Grundlage

Mehr

Ausweitung des Leistungsspektrums der gesetzlichen Pflegeversicherung (zusätzliche Betreuungsleistungen) und Einrichtung eines Pflegevorsorgefonds

Ausweitung des Leistungsspektrums der gesetzlichen Pflegeversicherung (zusätzliche Betreuungsleistungen) und Einrichtung eines Pflegevorsorgefonds PSG I (seit 01.01.2015): Ausweitung des Leistungsspektrums der gesetzlichen Pflegeversicherung (zusätzliche Betreuungsleistungen) und Einrichtung eines Pflegevorsorgefonds PSG II (seit 01.01.2016): Einführung

Mehr

PFLEGE: DER ASB AN IHRER SEITE

PFLEGE: DER ASB AN IHRER SEITE Informationen für Pflegebedürftige und Angehörige PFLEGE: DER ASB AN IHRER SEITE DIE NEUEN PFLEGESTÄRKUNGSGESETZE Wir helfen hier und jetzt. Liebe Leserin, lieber Leser, seit dem 1. Januar 2017 greifen

Mehr

Stellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des

Stellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des Stellungnahme des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des Änderungsantrages der Fraktionen CDU/CSU und SPD - Ausschussdrucksache 18(14)0172.2 PSG-II

Mehr

Neues Pflegestärkungsgesetz II

Neues Pflegestärkungsgesetz II Neues Pflegestärkungsgesetz II Änderungen ab dem 1. Januar 2017 für die stationäre Pflege Curatio GmbH Liebe Hausgäste, sehr geehrte Angehörige, sehr geehrte Betreuer Im Januar 2017 werden die neuen gesetzlichen

Mehr

Glossar zur Pflegereform 2016

Glossar zur Pflegereform 2016 Glossar zur Pflegereform 2016 y Am 1. Januar 2016 ist das Zweite Pflegestärkungsgesetz PSG II vom 21. Dezember 2015 in Kraft getreten. Es reiht sich ein in die Kette der Pflegereformen, zuletzt das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz

Mehr

Die Auswirkungen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes

Die Auswirkungen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes Die Auswirkungen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes Prof. Dr. Andreas Büscher Pflege im Umbruch Aschaffenburg, 16.11.2016 Einführung Viele Pflegereformen Weiterentwicklung, Neuausrichtung, Stärkung Aktuelle

Mehr

Die ersten Schritte. 6 Der Pflegefall tritt ein was tun? Checkliste: Erste Schritte. Beispiel:

Die ersten Schritte. 6 Der Pflegefall tritt ein was tun? Checkliste: Erste Schritte. Beispiel: 6 Der Pflegefall tritt ein was tun? Die ersten Schritte Beispiel: Ü Die Mutter der Familie liegt mit einem schweren Schlaganfall im Krankenhaus. Vom dortigen behandelnden Arzt erfahren die Angehörigen,

Mehr