Entzug der Fahrerlaubnis, Verwaltungsgerichte, Gutachten, Rechtsmittelbelehrung, Verwaltungsgerichtsordnung, Klägers

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1 VG München, Urteil v M 6b K Titel: Entzug der Fahrerlaubnis, Verwaltungsgerichte, Gutachten, Rechtsmittelbelehrung, Verwaltungsgerichtsordnung, Klägers Normenketten: 3 Abs. 1 StVG 46 Abs. 1 FeV Nr. 6.4 der Anlage 4 zur FeV Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV Schlagworte: Entzug der Fahrerlaubnis, Gutachten, Klägers, Rechtsmittelbelehrung, Verwaltungsgerichte, Verwaltungsgerichtsordnung Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 6b K Im Namen des Volkes Urteil vom 13. Mai b. Kammer Sachgebiets-Nr. 551 Hauptpunkte: Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E; Versagung der Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, CE; Auflage einer ärztlichen Nachuntersuchung zu Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1; Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung; Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Kläger - bevollmächtigt:... gegen Landeshauptstadt München KVR HA III (KVR-III/2), Straßenverkehr, Kfz-Zulassung und Fahrerlaubnisbehörde vertreten durch den Oberbürgermeister, Eichstätter Str. 2, München - Beklagte - wegen Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen

2 erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, Kammer 6b, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht..., den Richter am Verwaltungsgericht..., die Richterin am Verwaltungsgericht..., den ehrenamtlichen Richter..., den ehrenamtlichen Richter... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015 am 13. Mai 2015 folgendes Urteil: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, die Auflage einer ärztlichen Nachuntersuchung zu den Fahrerlaubnisklassen B, BE, L, M und T und begehrt außerdem die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE. Am... Februar 2013 stellte der Kläger bei der Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten einen Antrag auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE. In einer hierfür erstellten Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des... Zentrums... Dr. A.... vom... Dezember 2012 wurde vor Erteilung der Fahrerlaubnis eine weitergehende Untersuchung wegen einer passageren zerebralen Durchblutungsstörung mit Hemisymptomatik empfohlen. Die Fahrerlaubnisbehörde verlangte daraufhin mit Schreiben vom... Februar 2013 die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Thematik kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit nach Nr. 6.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Das daraufhin erstellte Gutachten der... GmbH in A. vom... Mai 2013 (Untersuchungstag: ) beantwortete die behördliche Fragestellung wie folgt: Es liegt bei Herrn... eine Erkrankung des Nervensystems (...infarkt rechts) vor, die nach Nr. 6 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellt. Herr... ist nicht in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 gerecht zu werden. Nach vorheriger Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger mit Bescheid vom... August 2013 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (Nr. 1), ordnete die unverzügliche, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheides, Abgabe des Führerscheines an (Nr. 2) und drohte für den Fall der nichtfristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von a... EUR an (Nr. 3). In Nr. 4 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 angeordnet. Unter Nr. 5 des Bescheides wurde der Antrag des Klägers vom... Februar 2013 auf Verlängerung einer allgemeinen Fahrerlaubnis der Klassen C und CE abgelehnt. Die Nrn. 6 und 7 des Bescheides enthalten Festsetzungen zu den Kosten des Verfahrens. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Ablehnung der Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wurde im Wesentlichen mit dem negativen Ergebnis des ärztlichen Gutachtens der... GmbH vom... Mai 2013 begründet. Am... September 2013 gab der Kläger seinen Führerschein bei der Polizeiinspektion... A.... ab. Mit Schreiben vom... September 2013 legte der Bevollmächtigte des Klägers für diesen gegen den Bescheid vom... August 2013 Widerspruch ein. Mit Schriftsatz ebenfalls vom... September 2013 stellte der

3 Bevollmächtigte des Klägers beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Das hierzu geführte Antragsverfahren... wurde nach Rücknahme des Antrages mit Beschluss vom... Oktober 2013 eingestellt. Mit Schreiben vom... Oktober 2013 wurde der Kläger von der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erneut aufgefordert, ein ärztliches Gutachten zur selben Problematik wie zuvor vorzulegen. Am... Dezember 2013 legte der Kläger ein Gutachten der... GmbH vom... Dezember 2013 (Untersuchungstag: ) vor. Dieses Gutachten kam zu folgendem Ergebnis: Herr... ist trotz der bekannten Erkrankung des Nervensystems nach Nr. 6.4 der Anlage 4 zur FeV, die die Fahreignung in Frage stellt, in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen B, BE, L, AM und T gerecht zu werden. Herr... ist wegen der bekannten Erkrankung des Nervensystems nach Nr. 6.4 der Anlage 4 zur FeV, die die Fahreignung in Frage stellt, nicht in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrzeugklassen C1, C1E, C und CE gerecht zu werden. Herr... hat eine ausreichende Krankheitseinsicht zur Vermeidung von Risikofaktoren bezüglich seiner Erkrankung und insbesondere in die Notwendigkeit einer ärztlich verordneten Medikamenteneinnahme, um so eine Rückfallgefahr zu vermeiden. Es sind Nachuntersuchungen im Abstand von 2 und dann 4 Jahren erforderlich. Mit Bescheid vom... März 2014 widerrief die Fahrerlaubnisbehörde die Ziffern 1 bis 4 des Bescheides vom... August 2013 mit Wirkung ab Zustellung des Bescheides für die Zukunft insofern, als es sich um den Entzug der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, L, M und T handelte (Nr. 1 des Bescheides). Unter Nr. 2 des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Fahrerlaubnis unter der Auflage belassen werde, dass sich der Kläger nach Ablauf von zwei Jahren (ab ) einer erneuten fachärztlichen Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung unterziehe. Nr. 3 des Bescheids enthält Festsetzungen zu Kosten. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit dem hinsichtlich der genannten Fahrerlaubnisklassen nunmehr positiven Ergebnis des ärztlichen Gutachtens der... GmbH vom und der darin festgestellten Erforderlichkeit von Nachuntersuchungen begründet. Die Regierung von Oberbayern erließ am... April 2014 einen Widerspruchsbescheid, zugestellt am... April 2014, mit dem sie den Widerspruch des Klägers hinsichtlich des nicht abgeholfenen Teils zurückwies. Dies wurde im Wesentlichen unter Verweis auf das am... Dezember 2013 vorgelegte Gutachten begründet. Es komme schlüssig und in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass der Kläger wegen der bekannten Erkrankung des Nervensystems nach Nr. 6.4 der Anlage 4 zur FeV nicht in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrzeugklassen C1, C1E, C und CE gerecht zu werden. Nach Nr. 6.4 der Anlage 4 zur FeV bestehe keine Eignung oder bedingte Eignung bei kreislaufabhängigen Störungen der Hirntätigkeit für die Klassen der Gruppe 2. Gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens bestünden keine Bedenken. Es sei von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle erstellt worden. Mit Schriftsatz vom... April 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München per Telefax eingegangen am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Klägers für diesen Klage gegen die Bescheide vom... August 2013 und vom... März 2014 sowie auf Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C und CE. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV nicht beachtet und eine Einzelfallprüfung von der begutachtenden Ärztin Dr. B.... allenfalls ansatzweise vorgenommen worden sei, wobei diese Sachverständige nicht einmal als auf diese Krankheitsbilder qualifiziert, beispielsweise als Fachärztin für Neurologie, ausgewiesen sei. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Bewertung zugunsten des Klägers und seines Anliegens ausfallen müssen. Mehr als... Jahre nach dem Auftreten der vollständig remittierten sensiblen Halbseitensymptomatik links sei das Rezidivrisiko aufgrund der völlig unauffälligen Zwischenanamnese sehr gering.

4 Mit weiterem Schriftsatz vom... April 2014 führte der Bevollmächtigte des Klägers ergänzend aus, dass der Kläger im Jahr 2010 einen kleinen...infarkt rechts erlitten habe. Dieser sei sehr gut remittiert. Zu nochmaligen vaskulären Ereignissen sei es im Anschluss hieran nicht mehr gekommen. Zum Beleg einer Fahreignung des Klägers übersandte er hierzu einen Arztbrief eines Dr. C...., Arzt für Neurologie und Psychiatrie (A.), vom... November 2013 an einen Dr. D.... (A.) mit der Diagnose...infarkt rechts 2010, vermutlich mikroangiopathischer Genese, eine arbeitsmedizinische Beurteilung von Dr. E...., Ärztin für Arbeitsmedizin (... Gesundheitsvorsorge..., A.) vom... März 2010, die keine Diagnose enthält, und eine verkehrsmedizinische Beurteilung auf neurologischem Fachgebiet vom... Februar 2014 durch Dr. F...., Oberarzt der Abtl. Neurologie und Neuropsychologie - Facharzt für Neurologie und Psychiatrie - Verkehrsmedizinische Qualifikation der Fachklinik B... (C...), mit einer positiven Beurteilung der Fahreignung des Klägers zum Führen eines Lkw s entgegen den allgemeinen Begutachtungsleitlinien ohne Erforderlichkeit einer Nachuntersuchung. Der Bevollmächtigte des Klägers wandte sich mit Schriftsatz vom... Mai 2014, bei Gericht eingegangen per Telefax am selben Tag, noch gegen den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom... April Zur Begründung verwies er auf seine Ausführungen in den vorgelegten Schriftsätzen. Die Beklagte erwiderte unter Vorlage der Behördenakte mit Schriftsatz vom... Mai 2014 auf die Klage. Das im Widerspruchsverfahren vorgelegte ärztliche Gutachten der... GmbH in A. vom sei schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger wegen der bekannten Erkrankung des Nervensystems nach Nr. 6.4 der Anlage 4 zur FeV für Fahrzeuge der Gruppe 2 aufgrund der allgemeinen Belastungen, die beim Führen eines Kraftfahrzeuges dieser Gruppe entstünden, keine Fahreignung bestehe. Aus dem Gutachten der... GmbH gehe nicht hervor, ob der Kläger gemäß Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 die grundsätzlich fehlende Eignung durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen kompensieren könne, so dass von den Vorgaben der Anlage 4 abgewichen werden könne. Die durch Herrn Dr. F. am... Februar 2014 erstellte verkehrsmedizinische Beurteilung sei der Beklagten erst mit dem klägerischen Schriftsatz vom... April 2014 bekannt geworden. Eine Bewertung innerhalb des Widerspruchsverfahrens habe deshalb nicht erfolgen können. Die Beklagte habe den klägerischen Schriftsatz vom... April 2014 mit der verkehrsmedizinischen Beurteilung an die... GmbH mit der Bitte um Stellungnahme zu den Ausführungen des Herrn Dr. F. übersandt. Die... GmbH teilte hierzu mit Stellungnahme vom... Juni 2014 mit, dass sie auch nach Prüfung des Einzelfalls des Klägers keine ausreichende Begründung dafür gegeben sehe, vom Regelfall (dass auch bei sehr guter Remission und Compliance nach einem ischämischen...infarkt, der nach den vorgelegten ärztlichen Berichten diagnostiziert worden sei, keine Eignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 vorliege) abzuweichen. In der mündlichen Verhandlung am... Mai 2015 trug der Bevollmächtigte des Klägers ergänzend insbesondere noch vor, dass nicht von dem Vorliegen einer Erkrankung nach Nr. 6.4 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden könne. Die vorliegenden ärztlichen Befunde würden lediglich als Verdachtsdiagnosen einen Schlaganfall diagnostizieren. Dieser habe sich jedoch im Verlauf der Untersuchungen durch kein Untersuchungsergebnis bestätigt. Er stellte zuletzt folgenden Antrag: Der Bescheid der Beklagten vom... August 2013 in der Fassung, die er durch Ziffer I des Bescheids der Beklagten vom... März 2014 erhalten hat, und der Widerspruchsbescheid vom... April 2014 werden aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom... März 2014 wird in Ziffer II und III aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, auf den Antrag des Klägers vom... Februar 2013 hin, eine Fahrerlaubnis der Klassen C und CE neu zu erteilen. Der Vertreter der Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen.

5 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten, auf die vorgelegten Behördenakten der Beklagten und der Regierung von Oberbayern sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am... Mai 2015 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet und daher insgesamt ohne Erfolg. 1. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids der Beklagten vom... August 2013 (auch in der Fassung durch Nr. 1 des Bescheids vom... März 2014) ist die Klage bereits unzulässig. Denn der Kläger hat seinen damaligen Führerschein nach Aktenlage am... September 2013 bei der Polizeiinspektion... A.... abgegeben. Damit wurde die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids vom... August 2013 erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte das in Nr. 3 des Bescheids vom... August 2013 angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG - gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlt es der Klage hinsichtlich der Nr. 3 des Bescheids vom... August 2013 am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (BayVGH, B.v CS juris). 2. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom... August 2014 in der Fassung, die er durch Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom... März 2014 erhalten hat, der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern hierzu vom... April 2014 und der Bescheid der Beklagten vom... März 2014 in seinen Nrn. 2 und 3 sind jeweils rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE ( 113 Abs. 5 VwGO). 2.1 Der Bescheid der Beklagten vom... August 2013 in der Fassung, die er durch Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom... März 2014 erhalten hat, und der Widerspruchsbescheid vom... April 2014 sind rechtmäßig. Dem Kläger wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E nach 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i. V. m. 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - entzogen, weil er für Fahrerlaubnisklassen der sog. Gruppe 2 nach Anlage 4 zur FeV nicht mehr fahrgeeignet ist. Das ärztliche Gutachten der... GmbH (A.) vom... Dezember 2013 (Untersuchungstag ) kommt schlüssig und nachvollziehbar zu dem überzeugenden Ergebnis, dass der Kläger wegen der diagnostizierten Erkrankung des Nervensystems nach Nr. 6.4 der Anlage 4 zur FeV (kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit) nicht in der Lage ist, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrzeugklassen C1 und C1E (sowie C und CE) gerecht zu werden. Zu diesem Ergebnis kommt die Gutachterin der... GmbH, Dr. B...., aufgrund der ihr vorgelegten Atteste, darunter insbesondere auch dem Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. C.... vom... November Diesen ließ der Kläger auch im gerichtlichen Verfahren vorlegen, so dass die dortigen Aussagen nachvollzogen werden können. Zutreffend gab die Gutachterin der... zum Bericht des Dr. C.... vom... November 2013 die Diagnose eines...infarkts rechts 2010 wieder. Soweit der Kläger einwenden lässt, die Gutachterin der... GmbH sei nicht als Fachärztin für Neurologie ausgewiesen, ist anzumerken, dass solches von Rechts wegen auch nicht erforderlich ist. Diese Gutachterin erstellte das Gutachten als Ärztin in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, die die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt ( 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV), und nicht als zuständige Fachärztin mit verkehrsmedizinischer Qualifikation ( 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV). Auch soweit der Kläger rügen lässt, dass keine ausreichende Einzelfallbewertung bzw. Prüfung der Voraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV stattgefunden habe, ist dem nicht beizutreten. Voraussetzung für eine vom Regelfall abweichend vorzunehmende Bewertung einer der in Anlage 4 genannten Krankheiten bzw. Mängel wären Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere

6 Verhaltenssteuerungen und -umstellungen. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Kläger im Rahmen der Begutachtung etwas dafür vorgetragen oder nachgewiesen hätte, dass bei ihm diese Voraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV im Hinblick auf seine Erkrankung nach Nr. 6.4 der Anlage 4 zur FeV erfüllt wären. Auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wurde in dieser Hinsicht nichts Substantiiertes vorgetragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Normgeber die Möglichkeit einer erfolgreichen Therapie und das Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr als Voraussetzung zur Wiedererlangung einer Fahreignung für die Gruppe 1 ausreichen lässt, allerdings unter der Auflage von Nachuntersuchungen in bestimmten Abständen. Selbst ohne Rückfallgefahr per se sieht also der Normgeber eine Fahreignung für die Gruppe 2 nicht mehr als gegeben an. Unter fachlichen Gesichtspunkten führen die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (in der ab gültigen Fassung unter Nr ) hierzu aus, dass es sich in jedem Fall von Hirnblutung und Hirndurchblutungsstörungen um ein mit Leistungsausfällen und/oder Rückfallgefahren verbundenes Leiden handele, so dass die Belastungen, wie sie beim Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 2 entstehen, dem Kranken nicht zugemutet werden könnten. Wenn also das Gutachten der... GmbH keine ausdrücklichen Ausführungen zur Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV enthält, so ist dies vorliegend deshalb nicht zu beanstanden, weil es für die Voraussetzungen hierfür überhaupt keine Anhaltspunkte gab. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die... GmbH in ihrem Schreiben vom... Juni 2014 noch ausdrücklich klargestellt hat, dass auch nach Prüfung des Einzelfalls des Klägers nicht vom Regelfall abzuweichen sei. Auch dieses Schreiben ist schlüssig und nachvollziehbar. Soweit der Kläger nun zuletzt in der mündlichen Verhandlung am... Mai 2015 vortragen ließ, dass überhaupt nicht vom Vorliegen einer Erkrankung nach Nr. 6.4 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden könne, so widerspricht dies den eigenen vorherigen Einlassungen, so z. B. im Schriftsatz vom... April 2014, und dem Gutachten der... GmbH vom... Dezember 2013, erstellt auf Grundlage der damals zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen. Es ist zum Kläger keine einzige ärztliche Äußerung ersichtlich, dass es sich bei dem Krankheitsgeschehen am... Dezember 2010 definitiv nicht um eine Form einer kreislaufabhängigen Störung der Hirntätigkeit gehandelt habe. Die damaligen Symptome legen im Gegenteil die Annahme einer solchen Störung doch sehr nahe. Hier sollte auch der Kläger insoweit Einsicht in das damalige Krankheitsgeschehen entwickeln, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs - zumal nur im Hinblick auf Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 - Vorrang haben muss. Dabei sollte er auch berücksichtigen, dass die hier anzuwendenden rechtlichen Vorgaben auch seinem eigenen Schutz dienen, wie sich aus den oben zitierten Ausführungen in den Begutachtungsleitlinien ergibt. Aus diesen ist zu ersehen, dass die Belastungen durch das Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 2 potentiell eine Rückfallgefahr erhöhen können. Sollte der Kläger mit den Ausführungen letztlich gemeint haben, dass es gar keinen ausreichenden Anlass für eine Gutachtensaufforderung gegeben habe, so ist dies deshalb rechtlich nicht mehr relevant, weil er das hier maßgebliche Gutachten der... GmbH vom... Dezember 2013 hat erstellen lassen und auch der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt hat. Das vorgelegte Gutachten stellt selber eine neue und zweifelsfrei zu beachtende Tatsache dar. Eine eventuelle Rechtswidrigkeit einer Gutachtensanordnung würde also nicht im Entziehungsbescheid fortwirken und stünde vorliegend nicht zur Prüfung. Allerdings ist eine Rechtswidrigkeit der Gutachtensaufforderung vom... Oktober 2013 auch nicht erkennbar. 2.2 Der Bescheid vom... März 2014 ist auch in seinen Nrn. 2 und 3 rechtmäßig. Nr. 2 des Bescheids enthält für den Kläger die rechtlich nicht zu beanstandende Auflage einer ärztlichen Nachuntersuchung zu seiner Erkrankung nach Nr. 6.4 der Anlage 4 zur FeV im Hinblick auf die belassenen Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1. Diese basiert auf der im Gutachten der... GmbH vom... Dezember 2013 festgestellten Erforderlichkeit einer solchen Nachuntersuchung in den dort genannten Abständen von zwei und dann vier Jahren. Insoweit ist die Gutachterin aufgrund ihrer einzelfallbezogenen Prüfung von der zu Nr. 6.4 der Anlage 4 zur FeV normierten Vorgabe von Nachuntersuchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren zugunsten des Klägers abgewichen.

7 Eigenständige rechtliche Bedenken gegen die in Nr. 3 des Bescheids vom... März 2014 enthaltenen Festsetzungen zu den Kosten (Gebühr und Auslagen) wurden weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. 2.3 Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE zu. Denn nach Nr. 6.4 der Anlage 4 zur FeV, auf die sich das Gutachten der... GmbH vom... Dezember 2013 insoweit schlüssig und nachvollziehbar bezieht, liegt beim Kläger die Fahreignung auch für diese Fahrerlaubnisklassen nicht vor, die - wie die Klassen C1 und C1E - zur Gruppe 2 gehören. Daher wird auf die rechtlichen Ausführungen unter Nr. 2.1 verwiesen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. 5. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO lagen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. der Empfehlung in Nr des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen

8 wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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