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1 S t a d t S e l t e r s Bebauungsplanänderung der Stadt Selters Sondergebiet Nahversorgung Hammermühler Weg gemäß 13a BauGB Stand: 09. März 2017 ISU Immissionsschutz, Städtebau, Umweltplanung Am Tower Bitburg / Flugplatz Telefon 06561/ Telefax 06561/ Internet info-bit@i-s-u.de

2 INHALTSVERZEICHNIS 1 Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß BauGB... 3 Art der baulichen Nutzung... 3 Maß der baulichen Nutzung... 3 Überbaubare Grundstücksfläche... 4 Flächen für Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen... 4 Anschluss an Verkehrsflächen... 4 Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Sortimentsliste der Verbandsgemeinde Selters Hinweise auf sonstige zu beachtende Vorschriften und Richtlinien... 7 Seite 2

3 1 Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß BauGB Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BauGB) Gemäß der Eintragung zur Art der baulichen Nutzung in der Nutzungsschablone (vgl. Planzeichnung) wird im Geltungsbereich des Bebauungsplans folgende Nutzungsart festgesetzt: SO EZH = Sonstiges Sondergebiet gemäß 11 Abs. 3 BauNVO mit der Zweckbestimmung Sondergebiet Nahversorgung Im Sondergebiet Nahversorgung ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer maximalen Verkaufsfläche von m² zulässig, dessen Warensortiment sich gemäß der im Einzelhandelsund Zentrenkonzept der Verbandsgemeinde Selters verankerten Sortimentsliste Nahversorgungsrelevante Sortimente 1 beschränkt auf: Nahrungs- und Genussmittel, Gesundheits- und Körperpflege, sonstige nahversorgungsrelevante Sortimente, wechselnde Güter des mittel- bis langfristigen Bedarfs (sog. Aktionswaren). Unter dem Begriff Aktionswaren sind solche Artikel zu verstehen, die nicht dauerhaft Teil des Kernsortiments sind, in regelmäßigen Abständen wechseln und in ihrer Gesamtheit eine den Nahversorgungsartikeln nur untergeordnete Verkaufsfläche einnehmen. Randsortimente, die dauerhaft angeboten werden aber nicht zum Kernsortiment gezählt werden, sind auf einem Anteil von maximal 10 % der Verkaufsfläche je Betrieb zulässig. Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 16 bis 21 BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß Eintrag in die Nutzungsschablone (vgl. Planzeichnung) über die Grundflächenzahl (GRZ) gemäß 19 Abs. 1 BauNVO und die Höhe der baulichen Anlagen gemäß 18 Abs. 1 BauNVO festgesetzt. Die Grundflächenzahl (GRZ), wird als Höchstgrenze gemäß Planeintrag festgesetzt. Als unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der Höhen baulicher Anlagen gilt die mittlere Höhenlage der Straße Hammermühler Weg zwischen den Kanaldeckeln Nr mit der Höhe D = m.ü.nn. und Nr mit der Höhe D = 259,17 m.ü.nn. westlich des Plangebietes. Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß 18 BauNVO durch Eintrag in die Planzeichnung als Höchstgrenze festgesetzt. Die maximale Gebäudehöhe (GH) wird bestimmt als das maximale Maß der Oberkante der Dachkonstruktion als oberer Bezugspunkt. Sie bezieht sich auf die mittlere Höhenlage der das Grundstück erschließenden Straße in der Mitte der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Bei Flachdächern mit Attika ist die Oberkante der Attika der obere Bezugspunkt. Grundflächenzahl (GRZ) Maximale Gebäudehöhe (GH) 0,8 10,00 m 1 Die Liste Nahversorgungsrelevanter Sortimente aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Verbandsgemeinde Selters (2015) ist den Festsetzungen unter Punkt 3 zu entnehmen. Seite 3

4 Eine Überschreitung des festgesetzten Höchstmaßes durch technische Anlagen ist zulässig. Überbaubare Grundstücksfläche ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.v.m. 23 BauNVO) Die überbaubaren Grundstücksflächen werden entsprechend der Planzeichnung durch Baugrenzen gemäß 23 Abs. 3 BauNVO bestimmt. Flächen für Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen ( 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.v.m. 12 Abs. 6, 14 und 21a BauNVO) Die Errichtung von ebenerdigen, nicht überdachten Stellplätzen ist sowohl innerhalb als auch außerhalb der überbaubaren Flächen des Sondergebietes SO EZH zulässig. Überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Nebenanlagen im Sinne des 14 Abs. 2 BauNVO sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans ausnahmsweise zulässig. Anschluss an Verkehrsflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Die direkte verkehrliche Erschließung des Sondergebietes SO EZH erfolgt ausschließlich über die in der Planzeichnung eingetragene Ein- und Ausfahrt zum Hammermühler Weg. Die Breite des Einund Ausfahrtsbereiches darf 15,00 m nicht überschreiten. Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) Im Bestand vorhandene Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen sowie private Grünflächen sind zu erhalten und zu pflegen. Abgängige Bepflanzungen sind gleichartig zu ersetzen. Seite 4

5 2 Sortimentsliste der Verbandsgemeinde Selters Nahversorgungsrelevante Sortimente Warengruppe Sortimente Beispiele zur Erläuterung Nahrungs- und Genussmittel Nahrungsmittel, Genussmittel Alle Arten von Lebens- und Genussmitteln (inkl. Kaffee, Tee, Tabakwaren, Reformhauswaren, etc.) frisches Obst und Gemüse, Back- und Konditoreiwaren, Metzgereiwaren Gesundheits- und Körperpflege Drogerie, Parfümerie, Waschund Putzmittel Gesundheits- und Körperpflegeartikel, Drogeriewaren, Putz- und Reinigungsmittel, Waschmittel, Parfümerieartikel, freiverkäufliche Apothekenwaren im Einzelfall gehören hierzu auch medizinische und orthopädische Artikel und Sanitätsbedarf Baumarktspezifische Waren Blumen Schnittblumen, Topfpflanzen, Gestecke Bücher / Schreibwaren Buchhandel Zeitungen und Zeitschriften Zentrenrelevante Sortimente Warengruppe Sortimente Beispiele zur Erläuterung Bekleidung Einrichtungsbedarf Bücher / Schreibwaren Unterhaltungselektronik und elektronische Medien Elektrohaushaltsgeräte / Leuchten Spielwaren / Hobbys Foto / Optik Damenoberbekleidung, Herrenmode, Kinderoberbekleidung, Wäsche, Strumpfwaren Haus- und Heimtextilien, Wohneinrichtungsbedarf Papier, Schreibwaren, Bürobedarf, Buchhandel Rundfunk-, Fernseh-, phonotechnische Geräte; Bild- und Tonträger; Videospiele; "braune Ware" Elektrokleingeräte, Leuchten, Lampen, Leuchtmittel Spielwaren, Hobby-, Bastelwaren, Musikinstrumente Bekleidung aller Art (inkl. Lederbekleidung, etc.), Meterware für Bekleidung, Kurzwaren, Handarbeitswaren, Unterwäsche und Miederwaren, Strümpfe und Strumpfwaren, Bademoden Gardinen, Heimtextilien, Dekostoffe, Haus-, Bettund Tischwäsche sowie Kunstgewerbe, Bilder, Rahmen u.ä., hochwertige Bodenbeläge (Einzelware, wie z.b. Orientteppiche), Antiquitäten, Wohneinrichtungsbedarf Schreibwaren und Büroartikel aller Art (außer Büroeinrichtung), Papier, Sortimentsbuchhandel Unterhaltungselektronik wie z.b. Rundfunk- und Fernsehgeräte, HiFi-Anlagen, Video- und Audiosysteme, Videokameras und Fotoartikel, Spielekonsolen, Unterhaltungssoftware, Computer- und Videospiele Elektrokleingeräte aller Art (Toaster, Kaffeemaschinen, Rühr- und Mixgeräte, Bügeleisen, Rasierer, Zahnbürsten, ), Leuchten, Lampen, Leuchtmittel u.ä. Spielwaren aller Art, technisches Spielzeug, Hobby- und Bastelartikel im weitesten Sinne, Sammlerbriefmarken und Münzen, Musikinstrumente und Zubehör Fotoapparate und Videokameras, Fotoartikel und zubehör, optische Geräte, Ferngläser, Brillen, Hörgeräte u.ä. Seite 5

6 Schuhe / Lederwaren Informationstechnologie Sport / Camping Hard-/Software, Personal Computer, Peripheriegeräte Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportkleingeräte, Fahrräder Schuhe, Sandalen, Stiefel, Lederwaren aller Art, Taschen, Koffer, Schirme Computer aller Art und Computerzubehör sowie Peripheriegeräte (Bildschirme, Drucker, Tastaturen und sonstige Eingabegeräte, Festplatten u.ä.), Software einschl. Computerspiele, Navigationsgeräte Sportbekleidung und schuhe, Sportartikel und kleingeräte (Bälle, Schläger, ), Waffen, Anglerund Jagdbedarf, Fahrräder und Zubehör Glas / Porzellan / Keramik Hausrat, Geschenkartikel Haushaltswaren aller Art (Töpfe, Pfannen, Schneidwaren und Bestecke, ), Glas, Porzellan, Vasen und Feinkeramik, sonstiger Hausrat, Geschenkartikel und Souvenirs Uhren / Schmuck Telekommunikation Baby- / Kinderartikel Uhren, Zubehör, Schmuck, Modeschmuck Mobiltelefone, Faxgeräte, Telefone, Internetzubehör Babybekleidung, Babyspielwaren, Babymöbel, Kinderwagen Nicht zentrenrelevante Sortimente Warengruppe Sortimente Beispiele zur Erläuterung Nahrungs- und Genussmittel Spirituosen, Getränke Spirituosen, Getränke Bekleidung Berufsbekleidung, Funktionskleidung Bekleidung für berufliche Tätigkeiten, Arbeitsschutzbekleidung Einrichtungsbedarf Möbel Möbel (inkl. Büro-, Bad- und Küchenmöbel), Gartenmöbel und Polster-auflagen, Bettwaren, Matratzen, Bodenbeläge, Teppiche (Auslegeware) Baumarktspezifische Waren Elektrohaushaltsgeräte / Leuchten Baumarktspezifisches Sortiment; Tapeten, Lacke, Farben, Baustoffe, Werkzeuge,... Pflanzen, Gartenbedarf; Kfz-Zubehör; Zoologischer Bedarf Öfen; Elektrogroßgeräte; "weiße Ware" Maschinen und Werkzeuge, Bauelemente, Baustoffe (inkl. Fenster, Türen, ), Eisenwaren, Beschläge Elektroartikel und installationsmaterial, Farben, Lacke, Fliesen und Zubehör, Sanitärbedarf, Gartenbedarf und Gartengeräte, einschl. Freilandpflanzen, Kamine und Kachelöfen, Pflanzen und Sämereien sowie sonstige baumarktspezifische Waren; Kfz-und Motorradzubehör, Zoologischer Bedarf Elektrogroßgeräte (Kühl- und Gefrierschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspülmaschinen, ) und sonstige Elektrohaushaltsgeräte (Staubsauger, Wäschemangeln, ) außer Elektrokleingeräte und braune Ware Sport / Camping Sportgroßgeräte Camping- und Outdoorartikel, Zelte, Boote (Quelle: Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Verbandsgemeinde Selters, Stand: Beschlussfassung ) Seite 6

7 3 Hinweise auf sonstige zu beachtende Vorschriften und Richtlinien 1. Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone gem. 22 StrG: Die Anbauverbotszone entlang der Landesstraße L 304 gem. 22 Abs. 1 StrG (Straßengesetz) wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Die Breite der Zone beträgt dabei 20 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Straße (siehe nachrichtliche Darstellung in der Planzeichnung). Innerhalb der Anbauverbotszone sind gem. 22 Abs. 1 StrG Hochbauten und bauliche Anlagen, die über Zufahrten oder Zugänge an Landesstraßen oder Kreisstraßen, die im wesentlichen von Einmündungen, höhengleichen Kreuzungen und Zufahrten frei sind, unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen, unzulässig. Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs sowie Werbeanlagen oder sonstige Hinweisschilder sind gemäß 9 Abs. 6 FStrG ebenfalls innerhalb der Anbauverbotszone unzulässig. Die Baubeschränkungszone gemäß 22 Abs. 2 StrG entlang der L 304 wird ebenfalls nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Innerhalb dieser Zone ist die Errichtung baulicher Anlagen in einer Entfernung von bis zu 40 m oder sofern wegen der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen ein Grundstück eine unmittelbare oder mittelbare Zufahrt zu einer Landesstraße oder Kreisstraße erhalten soll oder die Änderung einer bestehenden Zufahrt zu einer solchen Straße erforderlich würde (gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn) mit der unteren Verwaltungsbehörde, die im Benehmen mit der Straßenbaubehörde des Trägers der Straßenbaulast, im Falle von Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes mit dem Regierungspräsidium, entscheidet, abzustimmen. Die weiteren Vorgaben des 22 StrG Abs. 2ff. sind darüber zu hinaus ebenfalls zu beachten. 2. Hinsichtlich eventuell geplanter Anpflanzungen entlang der freien Strecke der Landesstraße L 304 sind die Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug- Rückhaltesysteme (RPS) einzuhalten. 3. Der Beginn und Ablauf der Erschließungs- und Baumaßnahmen im Bebauungsplangebiet ist den Versorgungsträgern so früh wie möglich, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, anzuzeigen. 4. Gemäß 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN bezüglich des Bodenabtrags und der Oberbodenlagerung. 5. Die DIN Erdarbeiten ist zu berücksichtigen. 6. Die Anforderungen an den Baugrund gemäß DIN 1054 Zulässige Belastung des Baugrunds sind zu beachten. 7. Für die Niederschlagswasserbewirtschaftung sind die Vorgaben gemäß 5 Abs. WHG (Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts) und 55 Abs. 2 WHG zu beachten. 8. Das Plangebiet liegt innerhalb eines Bereiches, in denen zum Zeitpunkt der Kartendarstellung das Radonpotenzial nicht bekannt war. Im Umfeld finden sich jedoch vereinzelte Fundstellen mit lokal erhöhtem Radonpotenzial (>100 kbq/cbm), zumeist eng an tektonische Bruchzonen und Kluftzonen gebunden. Seite 7

8 Eine Radonmessung in der Bodenluft des Bauplatzes oder Baugebietes wird daher empfohlen. Die Ergebnisse sollten Grundlage für die Bauplaner und Bauherren sein, sich ggf. für bauliche Vorsorgemaßnahmen zu entscheiden. Werden hierbei tatsächlich Werte über 100 kbq / m³ festgestellt wird angeraten, bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um den Eintritt des Radons ins Gebäude weitgehend zu verhindern. Nähere Erläuterungen und Hinweise zur radongeschützten Bauausführung können durch den Bauherrn bei der Stadt Selters eingeholt werden. 9. Für die Abwicklung der Bauarbeiten gilt die DIN Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen. 10. Erd- und Bauarbeiten sind gemäß 21 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes rechtzeitig anzuzeigen. Funde müssen gemäß den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes ( 17 DSchG) unverzüglich gemeldet werden. Bauherren und eingesetzte Firmen sind auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) hinzuweisen. Bei Erschließungsmaßnahmen oder sonstigen Bauarbeiten sind zutage kommende Funde (z.b. Mauern, Erdverfärbungen, Ziegel, Scherben, Münzen usw. oder Ruinen, alte Mauerreste, Gräber oder sonstige Spuren früherer Besiedlung) unverzüglich dem Landesmuseum Trier zu melden. Sollten von Erschließungsplanungen und Erschließungsmaßnahmen Wegekreuze, Bildstöcke, alte Grenzsteine oder ähnliche Flurdenkmäler tangiert werden, ist ebenfalls die Untere Denkmalschutzbehörde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises (Untere Denkmalschutzbehörde in Montabaur Denkmalpflegeamt) rechtzeitig zu informieren. Eine eventuelle Versetzung der oben genannten Flurdenkmäler bedarf der vorherigen Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde. Darüber hinaus sind die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. 11. Bei Maßnahmen im 10 m Gewässerbereich des Saynbach oder des Mühlgraben sind die wasserrechtlichen Bestimmungen des 76 LWG (Wassergesetz für das Land Rheinland Pfalz) zu beachten. 12. Der Erlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren ist zu berücksichtigen. 13. Sollten bei Baumaßnahmen Abfälle (z.b. Bauschutt, Hausmüll etc.) angetroffen werden oder sich sonstige umweltrelevante Hinweise (z.b. Gerüche oder visuelle Auffälligkeiten) ergeben, ist die SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Montabaur umgehend zu informieren. Anfallende Bodenaushub- und Bauschuttmassen sind entsprechend den abfall- und bodenschutzrechtlichen Bestimmungen ordnungs-gemäß und schadlos zu verwerten bzw. zu entsorgen. Gefährliche Sonderabfälle, z.b. schadstoffbelasteter Erdaushub sind der Sonderabfall- Management Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbh (SAM GmbH) zur Entsorgung anzudienen. 14. Für die Bepflanzung von öffentlichen und privaten Flächen ist der elfte Abschnitt des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz Grenzabstände für Pflanzen zu beachten. 15. Die Abstände der vorgesehenen Bepflanzungen zu geplanten / vorhandenen Leitungen sind gemäß den VDE-Bestimmungen und dem Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen einzuhalten. Seite 8

9 16. Dem Straßeneigentum und den straßeneigenen Entwässerungsanlagen darf kein Abwasser und kein gesammeltes Oberflächenwasser zugeführt werden. Es ist ebenfalls nicht gestattet die Notüberläufe von Versickerungsmulden oder Regenrückhaltebecken an das straßeneigene Entwässerungssystem anzuschließen. Die bestehende Straßenentwässerungseinrichtung bzw. breitflächige Entwässerung der Straße darf in keinster Weise beeinträchtigt werden. Diese Textlichen Festsetzungen und Hinweise sind Bestandteil des Bebauungsplanes Sondergebiet Nahversorgung Hammermühler Weg Stadt Selters Selters, den Der Stadtbürgermeister Seite 9

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