Willkommen zum Haufe Online-Seminar. Minijobs. Ihr Referent: Ingo Rudolph

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Willkommen zum Haufe Online-Seminar. Minijobs. Ihr Referent: Ingo Rudolph"

Transkript

1 Willkommen zum Haufe Online-Seminar Minijobs Ihr Referent: Ingo Rudolph

2 Agenda Die geringfügige Beschäftigung I. 400-EUR-Job und kurzfristige Beschäftigung II. III. IV. Mehrfachbeschäftigung SV-Beiträge Meldewesen V. steuerliche Aspekte VI. Arbeitsrecht Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 2

3 Geringfügige Beschäftigung Geringfügig entlohnt oder kurzfristig? Eine Beschäftigung ist geringfügig wegen des geringen monatlichen Entgelts oder wegen ihrer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung) 8 Abs. 1 SGBIV Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 3

4 Geringfügige Beschäftigung Für einige Personenkreise kann man die gesetzlichen Regelungen für eine geringfügige Beschäftigung nicht anwenden: Auszubildende Teilnehmer eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres stufenweise Wiedereingliederung nach längerer Krankheit Kurzarbeit Beschäftigte in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken für behinderte Menschen Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 4

5 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Ein Minijob ist sozialversicherungsfrei, wenn das regelmäßige Entgelt monatlich nicht mehr als 400 EUR beträgt. Die Grenzen sind hier im Westen und Osten gleich hoch. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 5

6 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Besonderheit Beginnt oder endet eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist nicht mehr die anteilige Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. Auch bei diesen Teilmonatszeiträumen kann die Entlohnung innerhalb eines Monats bei 400 EUR liegen. Ist die Beschäftigung (nicht kurzfristig) auf weniger als einen Zeitmonat beschränkt, so gilt weiterhin die anteilige Geringfügigkeitsgrenze. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 6

7 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Beispiel Ein Verkäufer nimmt am eine Tätigkeit gegen ein mtl. Entgelt in Höhe von 350 EUR auf. Dieses Entgelt (350 EUR) wird auch bereits im Juni in voller Höhe gezahlt. Der Verkäufer ist geringfügig entlohnt, da das regelmäßige Arbeitsentgelt 400 EUR monatlich nicht übersteigt. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 7

8 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Beispiel monatliches Entgelt 370,00 EUR Weihnachtsgeld 390,00 EUR Ergebnis: 370 EUR x 12 = 4.440,00 EUR EUR : 12 = 402,50 EUR Keine geringfügig entlohnte Beschäftigung! Keine Versicherungsfreiheit! Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 8

9 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Ob die 400-EUR-Grenze überschritten wird hängt vom regelmäßigen Entgelt ab, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (Vertrag/Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung). Es kommt nicht auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Entgelts an. Allerdings ist ein arbeitsrechtlich zulässiger freiwilliger Verzicht auf Einmalzahlungen zugunsten der Minijobregelung für die Zukunft möglich. Einmalzahlungen die mit hinreichender Sicherheit 1 x jährlich gewährt werden, sind zu berücksichtigen. BSG, Urteil v Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 9

10 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts muss zwingend vorausschauend bei Beschäftigungsaufnahme erfolgen bzw. bei dauerhaften Veränderungen in den Arbeitsverhältnissen. Wenn der Arbeitgeber stets die erneute vorausschauende Beurteilung aus abrechnungstechnischen Gründen auf das Kalenderjahr abstellt, bestehen dagegen keine Bedenken. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 10

11 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Überschreiten der Entgeltgrenze Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig die 400-EUR-Grenze, so tritt ab dem Tag des Überschreitens Versicherungspflicht ein. Für zurückliegende Zeiträume verbleibt es allerdings bei der Versicherungsfreiheit. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 11

12 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Gelegentliches Überschreiten der Entgeltgrenze Ein nur gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen führt nicht zur Versicherungspflicht (z. B. Krankheitsvertretung). Als gelegentlich wird hier ein Zeitraum von 2 Monaten innerhalb eines Zeitjahres angesehen. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 12

13 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Gelegentliches Überschreiten der Entgeltgrenze Herr Schmitz übt eine mit 400 EUR geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Im April fallen wider Erwarten Überstunden durch Krankheitsvertretung an. Der Arbeitslohn erhöht sich auf EUR. Auch im April handelt es sich um einen Minijob und es müssen die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abgeführt werden. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 13

14 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Schwankende Entgelte Bei schwankenden Entgelten ist bei der Prüfung, ob es sich um einen Minijob handelt, eine gewissenhafte Schätzung vorzunehmen (gleich den Grundsätzen bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsverdienstes). Die daraus resultierende Entscheidung bleibt für die Vergangenheit bindend. Bei Fehleinschätzung kann eine Korrektur nur für die Zukunft vorgenommen werden. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 14

15 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Beispiel Ein Kellner in der Eisdiele erzielt in den Monaten April bis September (Saison) monatlich 520 EUR und in den übrigen Monaten 300 EUR. April bis September 6 x 520 EUR EUR Oktober bis März 6 x 300 EUR EUR gesamt EUR 1/12 ergibt monatlich 410 EUR und übersteigt die Entgeltgrenze von 400 EUR. Der Kellner unterliegt in seiner Beschäftigung der Kranken-, Renten-, Arbeitslosenund Pflegeversicherungspflicht. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 15

16 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Besonderheit Falls sich im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine kurzfristige Beschäftigung mit mehr als 400 EUR anschließt, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung handelt. Vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an gelten die Arbeitsentgeltgrenzen als überschritten. Damit tritt Versicherungspflicht ein. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 16

17 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Arbeitszeitkonten Ab dem können auch 400-EUR-Jobber die Regelungen für Arbeitszeitkonten in Anspruch nehmen. Eine Büroaushilfe wird zum 1.4. auf Stundenlohnbasis (10 EUR/Std.) eingestellt. Vereinbarungsgemäß wird ein mtl. Entgelt in Höhe von 390 EUR ausgezahlt auch wenn mehr oder weniger als 39 Stunden im Monat gearbeitet worden ist. Dies wird mit einem Gleitzeitkonto ausgeglichen. Vorausschauend darf es nicht dazu führen, dass das Entgelt regelmäßig 400 EUR übersteigt. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 17

18 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Arbeitszeitkonten Eine Reinigungskraft wird mit einem mtl. Entgelt in Höhe von 400 EUR befristet für 4 Jahre eingestellt. Ihre Arbeitszeit kann über ein Zeitkonto flexibel gestaltet werden. Die Reinigungskraft wird Urlaubs- und Krankheitsvertretungen übernehmen, die dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Das Arbeitszeitguthaben soll am Ende durch Auszahlung abgegolten werden. Da bereits am Anfang feststeht, dass wegen der Vertretungen das Arbeitszeitguthaben nicht bis zum Ende der Beschäftigung aufgebraucht werden wird, besteht Versicherungspflicht. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 18

19 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Betriebliche Altersversorgung Entgelte aus einer Beschäftigung können - auch bei einem 400-EUR-Job - zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung eingesetzt werden. Es besteht kein Anspruch des 400-EUR-Jobbers auf betriebliche Altersversorgung. Nur zukünftige Entgeltumwandlungen führen zur Beitragsfreiheit. Beispiel: Beschäftigungsbeginn , Entgelt 450 EUR mtl., zukünftig werden 60 EUR zugunsten einer Direktversicherung umgewandelt. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 19

20 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Mehrfachbeschäftigung Mehrere für sich allein betrachtete geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Wird dabei die Entgeltgrenze von 400 EUR überschritten, so tritt für beide Beschäftigungen Versicherungspflicht ein. Eine Zusammenrechnung von geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigung erfolgt nicht. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 20

21 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Mehrfachbeschäftigung Eine Reinigungskraft arbeitet gegen ein mtl. Entgelt in Höhe von 300 EUR bei der Müller GmbH. Gleichzeitig arbeitet sie noch für Feinkost Schmidt gegen ein mtl. Entgelt in Höhe von 200 EUR. Durch die Zusammenrechnung wird die Entgeltgrenze überschritten. In beiden Beschäftigungsverhältnissen tritt Versicherungspflicht ein (Gleitzone). Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 21

22 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Mehrfachbeschäftigung Hauptbeschäftigung und 400-EUR-Job Übt jemand neben einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichzeitig eine für sich allein betrachtet versicherungsfreie Beschäftigung aus, so werden in diesem Fall die Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 22

23 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Beispiel Metall Bauer mtl. Entgelt Eisen Heinrich mtl. Entgelt EUR 300 EUR Es erfolgt keine Zusammenrechnung! Metall Bauer Eisen Heinrich Versicherungspflicht Versicherungsfreiheit Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 23

24 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Hauptbeschäftigung und mehrere 400-EUR-Jobs Werden mehrere für sich allein betrachtete geringfügige Beschäftigungen neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, so verbleibt es bei der zeitlich zuerst aufgenommen geringfügigen Beschäftigung bei der Versicherungsfreiheit. Die weiteren Beschäftigungsverhältnisse werden mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, sodass die weiteren Minijobs versicherungspflichtig werden. In der Arbeitslosenversicherung werden generell Hauptund Nebenbeschäftigung nicht addiert. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 24

25 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Hauptbeschäftigung und mehrere 400-EUR-Jobs Verkäuferin Firma A Entgelt EUR Ab 1.6. zusätzlich Firma B Entgelt 190 EUR Ab zusätzlich Firma C Entgelt 240 EUR Die Beschäftigung bei Arbeitgeber A bleibt versicherungspflichtig. Durch die Aufnahme beim Arbeitgeber B ändert sich nichts. Die Beschäftigung bei Arbeitgeber B verbleibt versicherungsfrei. Die zusätzliche Beschäftigung bei Arbeitgeber C führt zur Versicherungspflicht in allen Zweigen außer der Arbeitslosenversicherung. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 25

26 Kurzfristige Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn diese Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als 2 Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage befristet ist und diese Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. rechtliche Grundlage: 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 26

27 Kurzfristige Beschäftigung Beispiel Ein Hausmann nimmt eine vertraglich befristete Tätigkeit als Buchhaltungskraft für die Zeit vom 1.6. bis gegen ein monatliches Entgelt in Höhe von EUR auf. Die Zeitgrenze von zwei Monaten wird nicht überschritten. Die Höhe des Entgelts ist unerheblich. Es besteht Versicherungsfreiheit. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 27

28 Kurzfristige Beschäftigung 2 Monate oder 50 Arbeitstage Vom 2-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn die Tätigkeit an mindestens 5 Tagen pro Woche ausgeübt wird. Ansonsten ist von den 50 Arbeitstagen auszugehen. Bei einer Zusammenrechnung von mehreren kurzfristigen Beschäftigungen ist der 2-Monats-Zeitraum auf 60 Kalendertage umzurechnen. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 28

29 Kurzfristige Beschäftigung Mehrere Beschäftigungen innerhalb eines Jahres Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten wurden, sind die Zeiten mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen zu addieren, unabhängig davon, ob sie geringfügig oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Dies gilt selbst bei verschiedenen AGn. Bei Beginn einer neuen Beschäftigung ist zu prüfen, ob diese die o. g. Zeitgrenzen überschreitet. Bei Überschreiten der Grenzen liegt eine versicherungspflichtige Tätigkeit vor (gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der SV vom ). Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 29

30 Kurzfristige Beschäftigung Mehrfachbeschäftigung Eine Hausfrau nimmt am 2.5. bis zum eine Aushilfsbeschäftigung auf, die 6 Arbeitstage umfassen soll (Urlaubsvertretung). Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht vom Beginn der Beschäftigung an. Die Hausfrau war im laufenden Kalenderjahr wie folgt beschäftigt: Tage-Woche = 24 Kalendertage Tage-Woche = 16 Kalendertage Tage-Woche = 48 Kalendertage 88 Kalendertage Die Beschäftigung ist vers.pflichtig, weil feststeht, dass sie zusammen mit den Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 2 Monaten überschreitet. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 30

31 Kurzfristige Beschäftigung Berufsmäßigkeit Wird eine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt, erfüllt sie nicht mehr die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung. Eine Prüfung ist nur bei einer dem Grunde nach kurzfristigen Beschäftigung vorzunehmen. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung ausgeübt, wenn sie für die Person nicht mehr von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Es werden alle Beschäftigungen herangezogen die mehr als nur geringfügig entlohnt worden sind. Keine Berufsmäßigkeit liegt bei einer neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübten kurzfristigen Beschäftigung vor. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 31

32 Kurzfristige Beschäftigung Berufsmäßigkeit Bei den folgenden Personenkreisen wird grundsätzlich Berufsmäßigkeit unterstellt: Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II Arbeitsuchende, die bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet sind Beschäftigung zwischen Schulentlassung und Ausbildungsverhältnis Beschäftigung während des Wehrdiensts Mütter und Väter während der Elternzeit Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 32

33 Kurzfristige Beschäftigung Berufsmäßigkeit Ein Kellner übt eine Dauerbeschäftigung gegen ein mtl. Entgelt in Höhe von 2000 EUR aus. Am 1.6. nimmt er eine zusätzliche Beschäftigung als Aushilfsfahrer bei Taxi Schmidt auf. Diese Tätigkeit ist von vornherein befristet bis zum Das monatliche Entgelt hierfür beträgt 500 EUR. Die Beschäftigung bei Taxi Schmidt bleibt versicherungsfrei, weil sie auf nicht mehr als 2 Monate befristet ist und sie auch nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 33

34 Kurzfristige Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung im Anschluss an einen 400-EUR-Job Falls im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine kurzfristige Beschäftigung mit einem Entgelt von mehr als 400 EUR eingegangen wird, besteht die widerlegbare Vermutung, dass es sich hier um die Weiterführung der bisherigen Beschäftigung handelt und die Entgeltgrenzen überschritten werden. Dies hat zur Folge, dass zum Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung Versicherungspflicht eintritt. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 34

35 Kurzfristige Beschäftigung Besonderheiten Überschreitet eine kurzfristige Beschäftigung wider Erwarten die Zeitgrenze von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen, so tritt mit dem Tag des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Stellt sich dies allerdings erst im Lauf der Beschäftigung heraus, so tritt Versicherungspflicht mit der Kenntnis darüber ein. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 35

36 Kurzfristige Beschäftigung Besonderheiten Wird ein Rahmenvertrag zunächst für ein Jahr begrenzt und im unmittelbaren Anschluss daran ein neuer Rahmenvertrag abgeschlossen, ist vom Beginn des neuen Rahmenvertrags Versicherungspflicht eingetreten. Liegt zwischen diesen Verträgen allerdings ein Zeitraum von mindestens 2 Monaten, so tritt keine Versicherungspflicht ein. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 36

37 Kurzfristige Beschäftigung Arbeitslosenversicherung Personen, die neben dem Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in einer Beschäftigung stehen, in der sie zwar mehr als 400 EUR erhalten, aber die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden umfasst, sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, solange die Beschäftigung und der Leistungsbezug parallel nebeneinander bestehen. In der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung besteht Versicherungspflicht für die gesamte Dauer der Tätigkeit. 27 Abs. 5 Satz 1 SGB III Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 37

38 SV-Beiträge Pauschalbeiträge Für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind vom Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Kranken- und zur Rentenversicherung abzuführen. Für kurzfristige Beschäftigungen fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung (außer Unfallversicherungsbeiträge) an. Diese Beiträge dürfen nicht auf den Beschäftigten abgewälzt werden. Besteht keine gesetzliche Krankenversicherung, sind auch keine pauschalen Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten. Einzugsstelle ist die Minijob-Zentrale in Essen (Knappschaft-Bahn-See). Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 38

39 SV-Beiträge Aus Arbeitgebersicht ist zu prüfen, ob wegen der anstehenden Beitragslast nicht eine sozialversicherungs pflichtige Beschäftigung die bessere Lösung darstellt. Hier ist immer der Einzelfall zu betrachten. Bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beträgt die Arbeitgeberbelastung beispielhaft: 7 + 9,95 + 1,4 + 0, ,41 + U1 1,3 + U2 0,15 % = 21,185 % Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 39

40 SV-Beiträge Durch unterschiedliche Umlagesätze der jeweiligen gesetzlichen Kassen kann es zu Unterschieden kommen. Bitte beachten: bei einem regelmäßigen monatlichen Entgelt von 400,01 EUR bis 800 EUR müssen die Regelungen zur Gleitzone angewandt werden. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 40

41 SV-Beiträge Bei einem 400-EUR-Job beträgt die Arbeitgeberbelastung: (ohne UV) Entgelt pauschale KV 13 % pauschale RV 15 % pauschale LSt 2 % Umlage U1 0,6 % Umlage 0,07 % Insolvenzgeldumlage 0,41 % AG-Gesamtbelastung 400,00 EUR 52,00 EUR 60,00 EUR 8,00 EUR 2,40 EUR 0,28 EUR 1,64 EUR 524,32 EUR Dies entspricht einer Belastung von 31,08 %. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 41

42 SV-Beiträge Rentenversicherung Der Arbeitnehmer hat das Recht auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten und Pflichtbeiträge zu zahlen. Er zahlt dann den Unterschied zwischen pauschalem und vollem RV-Beitrag selbst. Auf diese Möglichkeit haben Sie als Arbeitgeber Ihren Beschäftigten hinzuweisen. Der Nachweis ist in die Personalakte zu legen. Eine entsprechende Erklärung wirkt nur für die Zukunft. Der Beitrag muss mindestens aus 155 EUR berechnet werden. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 42

43 SV-Beiträge Rentenversicherung Der Arbeitnehmer verzichtet auf die RV-Freiheit. Entgelt Gesamtbeitrag 19,9 %; mind. aus 155 EUR Arbeitgeberanteil 15 % des tatsächlichen Entgelts Arbeitnehmeranteil Aufstockungsbeitrag 370 EUR 73,63 EUR 55,50 EUR 18,13 EUR 155 EUR 30,85 EUR 23,25 EUR 07,60 EUR 100 EUR 30,85 EUR 15,00 EUR 15,85 EUR Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 43

44 SV-Beiträge Insolvenzgeldumlage Ab dem sind auch für geringfügig Beschäftigte Insolvenzgeldumlagebeiträge in Höhe von z. Zt. 0,41 % an die Minijob-Zentrale zu entrichten. Die Umlagen U1 und U2 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und bei Mutterschutz betragen bei der Minijob-Zentrale z. Zt. 0,6 % bzw. 0,07 %. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 44

45 Meldewesen Meldungen gem. DEÜV Auch für geringfügig Beschäftigte sind Meldungen zu erstellen. Bei 400-EUR-Kräften ist das Entgelt zu melden. Auch eine Jahresmeldung ist erforderlich. Ab dem sind auch für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse Entgelt- bzw. Jahresmeldungen zu erstellen. Für besondere Personengruppen sind auch bei geringfügig Beschäftigten Sofortmeldungen abzugeben. Diese Direktmeldung erfolgt an den Rentenversicherungsträger. Annahmestelle für die Meldungen ist die Minijob-Zentrale Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 45

46 Meldewesen Beispiel Abmeldung für eine kurzfristige Beschäftigung (Bürotätigkeit im Baubetrieb) vom 1.7. bis Meldegrund 30 Meldezeitraum Personengruppe 110 Beitragsgruppenschlüssel 0000 SV-Entgelt 0 EUR Betriebsnummer der BG Mitgliedsnummer bei der BG Gefahrtarifstelle UV-Entgelt J26gk EUR Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 46

47 Steuerliche Aspekte Pauschsteuer Die Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig entlohnt Beschäftigte ist nicht von einem Antrag des Arbeitgebers abhängig. Eine Zustimmung des Finanzamts ist nicht erforderlich. Die Möglichkeit, das Entgelt der Individualsteuer zu unterwerfen, besteht weiterhin. Der Arbeitgeber ist nicht zur Pauschalierung verpflichtet. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 47

48 Steuerliche Aspekte Pauschsteuer 400-EUR-Job Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten fällt eine 2 %-ige Pauschsteuer an. Voraussetzung hierfür ist, dass das Entgelt mtl. nicht mehr als 400 EUR beträgt. Die Beschäftigung muss wegen der Entlohnung sozialversicherungsfrei sein und der AG zahlt den pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung. Diese Steuer wird an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) abgeführt. Die Pauschsteuer kann im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Oder es erfolgt eine Abrechnung über die Lohnsteuerkarte. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 48

49 Steuerliche Aspekte Pauschsteuer 400-EUR-Job Sind die Voraussetzungen für die 2 %-ige Pauschalsteuer nicht erfüllt und möchte man nicht über die Lohnsteuerkarte abrechnen, kann man unter der alleinigen Voraussetzung, dass das Monatsentgelt 400 EUR nicht übersteigt, den Lohn mit 20 % pauschal versteuern. Die Pauschalsteuer kann im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Oder es erfolgt eine Abrechnung über die Lohnsteuerkarte. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 49

50 Steuerliche Aspekte Pauschsteuern kurzfristige Beschäftigung 40a Abs. 1 EStG Wenn der Arbeitslohn höchstens 62 EUR täglich beträgt, höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage abgerechnet werden und der Stundenlohn 12 EUR nicht übersteigt, kann - muss aber nicht - der Arbeitgeber das Entgelt pauschal mit 25 % versteuern. Zusätzlich sind dann noch der Soli-Zuschlag in Höhe von 5,5 % der pauschalierten Lohnsteuer und evtl. pauschalierte Kirchensteuer (je nach Bundesland zwischen 4,5 % und 7 %) abzuführen. Alternativ kann das Entgelt auch über die Lohnsteuerkarte versteuert werden. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 50

51 Steuerliche Aspekte Zuständigkeit Für den Einzug der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 % des Arbeitsentgelts ist immer die Minijob-Zentrale zuständig. Für eine evtl. Pauschalierung der Lohnsteuer oder der Berechnung der Lohnsteuer anhand der vorgelegten Lohnsteuerkarte ist stets das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 51

52 Arbeitsrecht Arbeitsvertrag Nach dem Nachweisgesetz hat der Arbeitgeber bei Teilzeitbeschäftigten binnen einer Frist von einem Monat nach Beginn der Beschäftigung die wesentlichen vertraglichen Bedingungen schriftlich aufzuzeichnen, zu unterschreiben und auch dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Bei 400-EUR-Kräften muss ein Nachweis darüber geführt werden, dass die Möglichkeit besteht, Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Der Arbeitnehmer übernimmt die Differenz vom pauschalen zum Pflichtbeitrag. Es können dadurch evtl. Rentenanwartschaften erworben werden. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 52

53 Arbeitsrecht Arbeitsvertrag Eine Änderung wesentlicher Vertragsbestandteile muss spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitgeteilt werden. Eine entsprechende Pflicht entfällt nur dann, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, der die erforderlichen Angaben enthält. Deshalb sollte in jedem Fall ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 53

54 Arbeitsrecht Arbeitsvertrag Für geringfügig Beschäftigte gelten grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften wie für Teilzeit- oder auch Vollzeitarbeitskräfte. 2 Abs. 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) 4 TzBfG (Gesetz) Verbot der Diskriminierung Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 54

55 Arbeitsrecht Arbeitsvertrag Sieht der Tarifvertrag für alle Arbeitnehmer ab dem 35. Lebensjahr einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Werktagen vor, haben auch geringfügig Beschäftigte einen Anspruch auf 5 Wochen bezahlten Urlaub. Sagt das Tarifwerk, dass alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld haben, so erhalten auch geringfügig Beschäftigte, wenn auch nur anteilig, diese Einmalzahlung. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 55

56 Arbeitsrecht Arbeitsvertrag Es gelten somit die gleichen Kündigungsfristen. Gleiche Regelungen bei Mutterschutz und Elternzeit. Nach 4-wöchiger Arbeit besteht Anspruch auf Urlaub. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Anteiliger Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld. Nach Beschäftigungsende muss ein Arbeitszeugnis erstellt werden. Sie sind bei Betriebsratswahlen stimmberechtigt und können auch gewählt werden. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 56

57 Arbeitsrecht Arbeitsvertrag Vor Aufnahme einer Beschäftigung muss unbedingt der sozialversicherungsrechtliche Status geklärt werden. Hierzu kann ein Musterfragebogen eine gute Hilfestellung geben. Zu klären ist hierbei, ob bzw. welche weiteren Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt werden. Bitte den entsprechenden Fragenbogen ausfüllen und unterschreiben lassen. Zusätzlich kann hierbei bereits über die Option auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten hingewiesen werden. Auch über die Frage der Versteuerung sollte bereits im Vorfeld nachgedacht werden. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 57

58 Arbeitsrecht Auskunftspflicht 28o SGB IV (Gesetz) Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten (1) Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen; dies gilt bei mehreren Beschäftigungen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 58

59 Arbeitsrecht Aufzeichnungspflichten Die Beitragsverfahrensverordnung regelt die Vorschriften über das Führen von Entgeltunterlagen, die uneingeschränkt auch für geringfügig Beschäftigte gelten. Der Arbeitgeber hat alle für die Beurteilung von Versicherungsfreiheit maßgebenden Angaben und Nachweise zu den Lohnunterlagen (Personalakte) zu nehmen. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 59

60 Vielen Dank. Besuchen Sie uns im Internet: Gerne stehen wir Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung:

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450

Mehr

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen Rechte und Pflichten des Arbeitgebers für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen Geringfügig Entlohnte Beschäftigung = Minijob Jahresbetrachtung: Laufende Bezüge (Monatslohn) 400,00 + sichere Zusatzzahlungen

Mehr

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,

Mehr

Aushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung

Aushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung Aushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung Bei den Aushilfslöhnen werden 2 Gruppen unterschieden: Dauerhaft geringfügige Beschäftigung (Minijob) bis 450 (Tz. 1 und Tz. 2) Kurzfristige geringfügige Beschäftigung

Mehr

28 Kurzfristige Beschäftigung

28 Kurzfristige Beschäftigung 28 Kurzfristige Beschäftigung 28.1 Jahreswechsel: Beginn 2014, Ende 2015 Sachverhalt: Ein Arbeitgeber hat mit einer Aushilfskraft eine Rahmenvereinbarung für die Zeit vom 1.9.2014 bis zum 31.8.2015 getroffen,

Mehr

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs Inhalt Minijobs Geringfügig entlohnte Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung Steuer- und Arbeitsrecht 2 Minijobs Minijobs - geringfügige Beschäftigungen

Mehr

Minijobs und mehr! Die ersten Mitarbeiter. Niederlassung Coesfeld

Minijobs und mehr! Die ersten Mitarbeiter. Niederlassung Coesfeld Gründerwoche der wfc Kreis Coesfeld Minijobs und mehr! Die ersten Mitarbeiter Niederlassung Coesfeld Gründerwoche der wfc Kreis Coesfeld Minijobs und mehr! Die ersten Mitarbeiter Niederlassung Coesfeld

Mehr

Die wichtigsten Rahmenbedingungen

Die wichtigsten Rahmenbedingungen 6 Die wichtigsten Rahmenbedingungen Teilzeitjobs und Aushilfsbeschrftigungen werden in nahezu allen Betrieben und Wirtschaftszweigen angeboten. Sie sind aus der betrieblichen Praxis heute kaum mehr wegzudenken.

Mehr

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt 14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium

Mehr

Kurzfristige Beschäftigung

Kurzfristige Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung (Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) Gesetzliche Grundlage 8 SGB IV Geringfügigkeitsrichtlinien (download z. B. über

Mehr

Die gängigsten Fallgestaltungen von Arbeitsverhältnissen 1.1

Die gängigsten Fallgestaltungen von Arbeitsverhältnissen 1.1 Die gängigsten Fallgestaltungen von Arbeitsverhältnissen 1.1 Fragebogen zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Einordnung des Arbeitsverhältnisses 1. Neben dieser zu prüfenden Beschäftigung wird

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge bei 400-Euro-Minijobs Allgemeines Für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung,

Mehr

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Info Stand: 01/2013 Merkblatt zur geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigung ab 01.01.2013 Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012

Mehr

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR nicht übersteigt.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR nicht übersteigt. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR nicht übersteigt. Hiervon ausgenommen und zu unterscheiden sind Geringverdiener z.b. Auszubildende oder Personen

Mehr

Geringfügige Beschäftigung Mini-Jobs

Geringfügige Beschäftigung Mini-Jobs Mini-Jobs Mini-Jobs Geringfügig Beschäftigte sind gleich zu behandeln wie alle andere Arbeitnehmer Auch für sie gelten Tarifverträge wie für alle Ausnahmen gibt es nur dann, wenn geringfügig Beschäftigte

Mehr

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen

Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -

Mehr

Wissenswertes zur Classic Line

Wissenswertes zur Classic Line Wissenswertes zur Classic Line Version 2012 WDB Artikel: 20205 Thema: Rückmeldung in der Gleitzone Seite 1 von 11 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen zur Gleitzonenberechnung... 3 1.1 Gleitzone bei Mehrfachbeschäftigungen...

Mehr

3.3 Was ist bei Eintritt einer kurzfristig beschäftigten Aushilfe zu tun?

3.3 Was ist bei Eintritt einer kurzfristig beschäftigten Aushilfe zu tun? Was ist bei Eintritt einer kurzfristig beschäftigten Aushilfe zu tun? ben, wenn es sich bei der Beschäftigung um eine zweite oder dritte geringfügige Nebenbeschäftigung handelt. Zuständig für die Anmeldung

Mehr

Teilzeitjobs und Aushilfen

Teilzeitjobs und Aushilfen IKK-INFORMATIV Teilzeitjobs und Aushilfen GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE RICHTIG BEURTEILEN Vorwort Etwa jedes fünfte Beschäftigungsverhältnis in Deutschland ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, insgesamt

Mehr

Minijobs. Mandanten-Info. Minijobs

Minijobs. Mandanten-Info. Minijobs Mandanten-Info Minijobs E-Mail: sprenger@stb-sprenger.de, www.stb-sprenger.de 2 1. Einleitung 2. Was ist ein Minijob? 3. Geringfügig entlohnte Beschäftigung 3.1 Rechtslage nach der Minijob-Reform 3.2 Regelmäßiges

Mehr

1a.) Angaben zur Person und Beschäftigung: Name: Vorname: Adresse: Geburtsdatum: (TT) (MM) (JJJJ)

1a.) Angaben zur Person und Beschäftigung: Name: Vorname: Adresse: Geburtsdatum: (TT) (MM) (JJJJ) Fragebogen Aushilfen Datenbogen zur internen Erfassung 1.) Allgemeine Angaben 1a.) Angaben zur Person und Beschäftigung: Name: Vorname: Adresse: Geburtsdatum: (TT) (MM) (JJJJ) Geschlecht: O männlich O

Mehr

Minijobber im privaten Haushalt Haushaltsscheckverfahren

Minijobber im privaten Haushalt Haushaltsscheckverfahren Minijobber im privaten Haushalt Haushaltsscheckverfahren Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Sind Sie ein privater Arbeitgeber und beschäftigen einen Minijobber in Ihrem Privathaushalt? Dann gilt

Mehr

Chancen und Risiken des 400-Euro-Jobs

Chancen und Risiken des 400-Euro-Jobs Chancen und Risiken des 400-Euro-Jobs Referent Dr. Rüdiger Frieß WP/StB Heidenheim, den 17. Mai 2011 Wir über uns Helmer und Partner Wirtschaftsberatungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Die Partner

Mehr

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung 1 Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) gilt eine besondere Regelung für die Beitragsberechnung, wenn im Monat

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn

Mehr

Minijob / Midijob Arbeitstagung AhV 19.09.2013 Claudia Hoppe DRV Hessen

Minijob / Midijob Arbeitstagung AhV 19.09.2013 Claudia Hoppe DRV Hessen Minijob / Midijob Arbeitstagung AhV 19.09.2013 Claudia Hoppe DRV Hessen Minijob Allgemeines Geringfügig entlohnte Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung Zusammenrechnung Übergangsregelungen Midijob Gleitzone

Mehr

Minijob: Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist entscheidend

Minijob: Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist entscheidend Minijob: Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist entscheidend Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) liegt bei Beschäftigungsbeginn ab dem 1.1.2013 vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat

Mehr

E i n z u g s e r m ä c h t i g u n g

E i n z u g s e r m ä c h t i g u n g Für die Minijob-Zentrale (Land) 7 der/des Beschäftigten T T M M J J beschäftigt Geburtsort Versicherung in Geburtsname 0 Krankenkasse Rentenversicherung vom T T M M bis 4 Arbeitsentgelt und Arbeitgeber

Mehr

Die wichtigsten Änderungen in 2015 11. 1 Die sechs zentralen Aufgaben der Personalabrechnung 15

Die wichtigsten Änderungen in 2015 11. 1 Die sechs zentralen Aufgaben der Personalabrechnung 15 Die wichtigsten Änderungen in 2015 11 1 Die sechs zentralen Aufgaben der Personalabrechnung 15 2 Abrechnungsunterlagen zusammenstellen 19 2.1 Abrechnungsrelevante Firmendaten 20 2.2 Unterlagen für Meldungen

Mehr

Aufstocken der Rentenversicherungsbeiträge von Minijobber kann sich lohnen

Aufstocken der Rentenversicherungsbeiträge von Minijobber kann sich lohnen Aufstocken der Rentenversicherungsbeiträge von Minijobber kann sich lohnen Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sog. Minijob liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 im Monat nicht übersteigt.

Mehr

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum)

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum) o Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b SGB VI Vom Arbeitnehmer auszufüllen Name Vorname RV-Nummer

Mehr

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte. 1. Persönliche Angaben. Name, Vorname: Anschrift: Telefon:

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte. 1. Persönliche Angaben. Name, Vorname: Anschrift: Telefon: Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Anschrift: Telefon: Rentenversicherungsnummer: Falls keine Rentenversicherungsnummer angegeben

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

Information/ Beratung. SVcompact. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung. Geringfügige Beschäftigung & Beschäftigung in der Gleitzone

Information/ Beratung. SVcompact. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung. Geringfügige Beschäftigung & Beschäftigung in der Gleitzone SVcompact Information/ Beratung Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Geringfügige Beschäftigung & Beschäftigung in der Gleitzone Vorwort In der Bundesrepublik Deutschland gilt das Prinzip, dass

Mehr

1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer

1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell

Mehr

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung Zuschuss zur privaten Krankenversicherung Für die Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung werden der allgemeine Beitragssatz und das monatliche sozialversicherungspflichtige Entgelt

Mehr

Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte

Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Bitte beachten Sie: Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Unternehmen, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Mehr

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten Wie wird der Arbeitgeberzuschuss bei privat Krankenversicherten berechnet? Hinweis Der Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken-

Mehr

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Änderungen bei Mini- und Midijobs Alt-Regelung 1. Mini-Jobs ( 8, 8a SGB IV) Arbeitsentgelt (AE) bis 400 EUR Arbeitgeber-(ArbGeb)Pauschalbeiträge in Prozent [15/13/2 ( 8) bzw. 5/5/2 ( 8a)] Versicherungsfrei:

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

3.4 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen

3.4 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen Ein Arbeitnehmer wird neu eingestellt 3.4 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen 3.4.1 Studenten Die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung 2013 hat wenn auch nur geringe Auswirkungen

Mehr

Geringfügige Beschäftigungen

Geringfügige Beschäftigungen Geringfügige Beschäftigungen 305022 01/2016 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt 1. Allgemeines... 1 1.1 Rentenversicherungspflicht... 1 2. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen... 2 2.1 Regelmäßiges Entgelt...

Mehr

Tipps für Studenten. Jobben und Studieren

Tipps für Studenten. Jobben und Studieren Tipps für Studenten Jobben und Studieren Viele Studenten jobben neben ihrem Studium. Einige nutzen die vorlesungsfreie Zeit, um eine Geldreserve für das nächste Semester anzulegen. Andere arbeiten lieber

Mehr

Mini-Jobler - Fragebogen zur Personalerfassung (4 Seiten) bei Entgelt 450,00 EUR / Monat

Mini-Jobler - Fragebogen zur Personalerfassung (4 Seiten) bei Entgelt 450,00 EUR / Monat Mini-Jobler - Fragebogen zur Personalerfassung (4 Seiten) bei Entgelt 450,00 EUR / Monat 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: Telefon: E-Mail: Eintrittsdatum: Berufsbezeichnung:

Mehr

Geringfügige Beschäftigungen

Geringfügige Beschäftigungen Service für Firmenkunden Titelthema hieinzeiligeer einfügen Seite 1 Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für die geringfügig Beschäftigten sind umfangreich und kompliziert. Mit diesem Beratungsblatt

Mehr

Qualifizierter Meldedialog

Qualifizierter Meldedialog Qualifizierter Meldedialog Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1647 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise 2.1. GKV-Monatsmeldung durch den Arbeitgeber erstellen 2.2. Kassenmeldung der Krankenkasse

Mehr

Geringfügige Beschäftigungen

Geringfügige Beschäftigungen TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040-85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de E-Mail: firmenkunden@tk.de Techniker

Mehr

Geringfügige Beschäftigungen Beispiele

Geringfügige Beschäftigungen Beispiele 1 Geringfügige Beschäftigungen e geringfügig entlohnte Beschäftigung Die familienversicherte Raumpflegerin Dagmar Passnecker arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 EUR. Frau Passnecker ist

Mehr

Schüler im Lohn. max. 2 Stunden/Tag und max. 5 Tage/Woche 15-17 Jahre max. 4 Wochen/Jahr in den Schulferien keine besonderen Schutzvorschriften

Schüler im Lohn. max. 2 Stunden/Tag und max. 5 Tage/Woche 15-17 Jahre max. 4 Wochen/Jahr in den Schulferien keine besonderen Schutzvorschriften Schüler im Lohn Einordnung bis 12 Jahre Beschäftigungsverbot 13-14 Jahre Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich (nur sehr leicht Arbeiten, z. B. Zeitungen austragen) 15-17 Jahre Vollzeit schulpflichtig

Mehr

Sozialversicherung 2012

Sozialversicherung 2012 Sozialversicherung 2012 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. GKV-Monatsmeldung

Mehr

Informationen für Arbeitnehmer Wissenswertes über Minijobs

Informationen für Arbeitnehmer Wissenswertes über Minijobs Informationen für Arbeitnehmer Wissenswertes über Minijobs +++ Kostenlos Minijobs in Privathaushalten suchen und finden +++ www.haushaltsjob-boerse.de +++ Minijobs Bei Minijobs sind zwei Arten von Beschäftigungen

Mehr

Sozialversicherung 2014

Sozialversicherung 2014 Sozialversicherung 2014 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. Meldefrist ab

Mehr

q Bitte Kopie des Schülerausweises beifügen q Bitte Immatrikulationsbescheinigung beifügen

q Bitte Kopie des Schülerausweises beifügen q Bitte Immatrikulationsbescheinigung beifügen Stammdaten-Erfassung für (neue) Arbeitnehmer Bitte ausfüllen, Unterlagen beifügen und an Ihre Steuerberaterpraxis weiterleiten! Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung (Tel. 05 21 / 13 13 99).

Mehr

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG. (Stand 13.06.2014)

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG. (Stand 13.06.2014) GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG (Stand 13.06.2014) 1 Gesetzlicher Beitragssatz ab 01.01.2015: Allgemeiner Beitragssatz ( 241 SGBV ) - Ab dem 01.01.2015 beträgt der

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Personalbogen. Turnverein Lokstedt von 1892 e.v. Döhrntwiete 20 22529 Hamburg. 1. Persönliche Angaben. Postleitzahl Ort Straße/Hausnummer

Personalbogen. Turnverein Lokstedt von 1892 e.v. Döhrntwiete 20 22529 Hamburg. 1. Persönliche Angaben. Postleitzahl Ort Straße/Hausnummer Döhrntwiete 20 22529 Hamburg Ausgabe 1.01 vom 15.09.2004 Seite 1 von 5 1. Persönliche Angaben Name: Vorname: Postleitzahl Ort Straße/Hausnummer Telefon / Fax E-Mail gewünschte/vorgesehene Tätigkeit : Rentenversicherungsnummer:

Mehr

Minijobs in Privathaushalten

Minijobs in Privathaushalten Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs in Privathaushalten Stand: 01. Juli Inhalt Minijobs in Privathaushalten geringfügig entlohnte Beschäftigung kurzfristige Beschäftigung Haushaltsscheck-Verfahren

Mehr

Stammblatt für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte bis 450 /Monat

Stammblatt für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte bis 450 /Monat Stammblatt für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte 450 /Monat Arbeitgeber Kanzlei/Stempel Dieser Fragebogen muss jedem geringfügig Beschäftigten ausgefüllt werden. Die Anmeldung zur Bundesknappschaft

Mehr

Fragebogen für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Fragebogen für geringfügig entlohnte Beschäftigte Fragebogen für geringfügig entlohnte Beschäftigte A. Angaben zur Person Familienname, Vorname Geburtsdatum Familienstand Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Sozialversicherungsnummer Geburtsort Geburtsname

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten

Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)

Mehr

Personengruppenschlüssel

Personengruppenschlüssel Info für Anwender Nr. 16 Seite 1 Personengruppenschlüssel Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 16 Je nach Art und Umfang der Beschäftigung muss ein Arbeitnehmer einer Personengruppe zugeordnet werden.

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. I. Allgemeines: Die Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge ist nur im 1. Dienstverhältnis möglich, d. h. der Arbeitnehmer legt

Mehr

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung) Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).

Mehr

M A N D A N T E N I N F O R M A T I O N

M A N D A N T E N I N F O R M A T I O N M A N D A N T E N I N F O R M A T I O N Mini- und Midi-Jobs Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die geltende Rechtslage. Der Überblick kann nicht jeden Einzelfall abhandeln. Zu einer auf den

Mehr

Was bleibt unterm Strich?

Was bleibt unterm Strich? Vorstand Henning Groskreutz, Gewerkschaftssekretär im Ressort Arbeits- und Sozialrecht/bAV der IG Metall Was bleibt unterm Strich? Das müssen jobbende Studierende bei der Sozialversicherung beachten Hochschule

Mehr

zu 2 Die unter Punkt 2 aufgeführten Kriterien sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Arbeitnehmers relevant:

zu 2 Die unter Punkt 2 aufgeführten Kriterien sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Arbeitnehmers relevant: 4 Erläuterungen zur Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Allgemeines Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, jeden Arbeitnehmer bei der Einzugsstelle anzumelden und die Beiträge

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV

Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 (BGBl. 2015

Mehr

Besteuerung nach LSt-Karte (sinnvoll bei LSt-Klassen 1-4) Geburtsland:

Besteuerung nach LSt-Karte (sinnvoll bei LSt-Klassen 1-4) Geburtsland: Checkliste Minijob Neumeldung Korrekturmeldung Abmeldung zum Abrechnungsmonat: Name, Vorname: Geschlecht: männlich weiblich Strasse, Hausnummer: PLZ, Ort: Mitarbeiter/-in Geburtsdatum/ Geburtsort: Geburtsname:

Mehr

Mindestlohn: Checkliste für Unternehmen

Mindestlohn: Checkliste für Unternehmen Mindestlohn: Checkliste für Unternehmen 1 Allgemeines 2 Das müssen Sie beachten 3 Das müssen Sie bei den jeweiligen Arbeitnehmertypen prüfen 3.1 Stundenlohnempfänger 3.2 Gehaltsempfänger 3.3 Geringfügig

Mehr

Checkliste für versicherungspflichtige, geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigte

Checkliste für versicherungspflichtige, geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigte Checkliste für versicherungspflichtige, geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigte 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Anschrift: Telefon: Rentenversicherungsnummer: Steuerklasse: Kinder: ja

Mehr

Märzklausel. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel. 2. Voraussetzungen. 3. Vorgehensweise. 4. Details. 5. Verwandte Themen

Märzklausel. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel. 2. Voraussetzungen. 3. Vorgehensweise. 4. Details. 5. Verwandte Themen Märzklausel Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1684 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 4. Details 4.1. Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge 4.2. Beitragsabrechnung 4.3. Lohnkonto

Mehr

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III 3 Sozialversicherungsrecht, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung Der Leistungsfall ist in 136 ff SGB III geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß 137 SGB III, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138

Mehr

Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE

Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE _ Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE Machen Sie mehr aus Ihrem Gehalt Als Arbeitnehmer können Sie einen Teil Ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln. Netto merken Sie davon nur

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2010/2011

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2010/2011 ZDH-Abteilung Soziale Sicherung Dezember 2010 Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2010/2011 Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick: 1. Krankenversicherung Der allgemeine Beitragssatz

Mehr

Sozialversicherungsfreie Mitarbeiter (z. B. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer)

Sozialversicherungsfreie Mitarbeiter (z. B. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer) Sozialversicherungsfreie Mitarbeiter (z. B. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer) Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1653 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweisen 3.1.

Mehr

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl Ort, Datum

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl Ort, Datum Personaldienststelle Bearbeitet von Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl Ort, Datum Prüfung der Sozialversicherungspflicht Anlagen Sehr geehrte Sie stehen seit dem

Mehr

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Bitte beachten Sie: Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Unternehmen, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Mehr

Sozialversicherung 2016

Sozialversicherung 2016 Sozialversicherung 2016 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze / Beitragshöhen... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 I.

Mehr

Checkliste. für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte. 1. Persönliche Angaben. Name, Vorname: Anschrift: Rentenversicherungsnummer:

Checkliste. für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte. 1. Persönliche Angaben. Name, Vorname: Anschrift: Rentenversicherungsnummer: Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Die Checkliste dient ausschließlich als interne Arbeitshilfe für Unternehmen. Fragen zur Ausfüllung der Checkliste sind an den Arbeitgeber

Mehr

Ausnahmen und Übergangsregeln» Auszubildende, unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss, ehrenamtlich Tätige

Ausnahmen und Übergangsregeln» Auszubildende, unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss, ehrenamtlich Tätige Mindestlohn Ausnahmen und Übergangsregeln» Auszubildende, unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss, ehrenamtlich Tätige» Zeitungszusteller» Langzeitarbeitslose» Praktikanten» Bisherige Mindestlohntarifverträge

Mehr

Fragebogen geringf. Beschäftigte

Fragebogen geringf. Beschäftigte 1 Ziel Inhalt Erfassung und Beschaffung aller für die Lohnerstbearbeitung notwendigen Daten und Informationen von geringfügig entlohnten oder kurzfristig Beschäftigten 1. Persönliche Angaben Name, Vorname:

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Zuwanderung Beschäftigung von Flüchtlingen

Zuwanderung Beschäftigung von Flüchtlingen Zuwanderung Beschäftigung von Flüchtlingen Veröffentlichung der AOK (Online-Seminar) vom 09.03.2016 Hinweis: Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Fragen und Antworten im Überblick

Mehr

Personalfragebogen Minijob:

Personalfragebogen Minijob: Persönliche Angaben Name, Vorname, ggf. Geburtsname: Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: Geb.-Datum: Geschlecht: männlich weiblich Familienstand: ledig verheiratet getrennt lebend geschieden verwitwet Staatsangehörigkeit:

Mehr

Informationen für Arbeitgeber Vier Schritte zur erstmaligen Meldung eines Minijobbers

Informationen für Arbeitgeber Vier Schritte zur erstmaligen Meldung eines Minijobbers Informationen für Arbeitgeber Vier Schritte zur erstmaligen Meldung eines Minijobbers +++ Kostenlos Minijobs in Privathaushalten suchen und finden +++ www.haushaltsjob-boerse.de +++ Vier Schritte zur erstmaligen

Mehr

Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand 14.03.2012)

Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand 14.03.2012) SPITZENVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN SOZIALVERSICHERUNG 34131 Kassel Weißensteinstraße 70-72 0561/9359-0 Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der

Mehr

Aushilfen Geringfügig Beschäftigte Minilohn- Jobs

Aushilfen Geringfügig Beschäftigte Minilohn- Jobs Aushilfen Geringfügig Beschäftigte Minilohn- Jobs Bayerischer Wirtschaftsverband für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) e.v. 1. Ein Überblick über Beiträge und Verfahren im Niedriglohnbereich Stark

Mehr

Inhalt... 1. Minijob-Reform 2013: Die Änderungen im Überblick... 7. Überblick, Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung... 7. Kurzübersicht...

Inhalt... 1. Minijob-Reform 2013: Die Änderungen im Überblick... 7. Überblick, Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung... 7. Kurzübersicht... Inhalt Inhalt... 1 Minijob-Reform 2013: Die Änderungen im Überblick... 7 Überblick, Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung... 7 Kurzübersicht... 7 1 Die neue Entgeltgrenze... 8 1.1 Ermittlung des regelmäßigen

Mehr

Rente und Hinzuverdienst

Rente und Hinzuverdienst Rente und Hinzuverdienst Altersrenten Sie wollen auch als Altersrentner beruflich aktiv bleiben? Das können Sie selbstverständlich. Ihr Einkommen heißt dann Hinzuverdienst. Wie viel Sie zur gesetzlichen

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr