Willkommen zum Haufe Online-Seminar. Minijobs. Ihr Referent: Ingo Rudolph
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- Agnes Bauer
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1 Willkommen zum Haufe Online-Seminar Minijobs Ihr Referent: Ingo Rudolph
2 Agenda Die geringfügige Beschäftigung I. 400-EUR-Job und kurzfristige Beschäftigung II. III. IV. Mehrfachbeschäftigung SV-Beiträge Meldewesen V. steuerliche Aspekte VI. Arbeitsrecht Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 2
3 Geringfügige Beschäftigung Geringfügig entlohnt oder kurzfristig? Eine Beschäftigung ist geringfügig wegen des geringen monatlichen Entgelts oder wegen ihrer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung) 8 Abs. 1 SGBIV Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 3
4 Geringfügige Beschäftigung Für einige Personenkreise kann man die gesetzlichen Regelungen für eine geringfügige Beschäftigung nicht anwenden: Auszubildende Teilnehmer eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres stufenweise Wiedereingliederung nach längerer Krankheit Kurzarbeit Beschäftigte in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken für behinderte Menschen Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 4
5 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Ein Minijob ist sozialversicherungsfrei, wenn das regelmäßige Entgelt monatlich nicht mehr als 400 EUR beträgt. Die Grenzen sind hier im Westen und Osten gleich hoch. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 5
6 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Besonderheit Beginnt oder endet eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist nicht mehr die anteilige Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. Auch bei diesen Teilmonatszeiträumen kann die Entlohnung innerhalb eines Monats bei 400 EUR liegen. Ist die Beschäftigung (nicht kurzfristig) auf weniger als einen Zeitmonat beschränkt, so gilt weiterhin die anteilige Geringfügigkeitsgrenze. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 6
7 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Beispiel Ein Verkäufer nimmt am eine Tätigkeit gegen ein mtl. Entgelt in Höhe von 350 EUR auf. Dieses Entgelt (350 EUR) wird auch bereits im Juni in voller Höhe gezahlt. Der Verkäufer ist geringfügig entlohnt, da das regelmäßige Arbeitsentgelt 400 EUR monatlich nicht übersteigt. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 7
8 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Beispiel monatliches Entgelt 370,00 EUR Weihnachtsgeld 390,00 EUR Ergebnis: 370 EUR x 12 = 4.440,00 EUR EUR : 12 = 402,50 EUR Keine geringfügig entlohnte Beschäftigung! Keine Versicherungsfreiheit! Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 8
9 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Ob die 400-EUR-Grenze überschritten wird hängt vom regelmäßigen Entgelt ab, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (Vertrag/Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung). Es kommt nicht auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Entgelts an. Allerdings ist ein arbeitsrechtlich zulässiger freiwilliger Verzicht auf Einmalzahlungen zugunsten der Minijobregelung für die Zukunft möglich. Einmalzahlungen die mit hinreichender Sicherheit 1 x jährlich gewährt werden, sind zu berücksichtigen. BSG, Urteil v Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 9
10 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts muss zwingend vorausschauend bei Beschäftigungsaufnahme erfolgen bzw. bei dauerhaften Veränderungen in den Arbeitsverhältnissen. Wenn der Arbeitgeber stets die erneute vorausschauende Beurteilung aus abrechnungstechnischen Gründen auf das Kalenderjahr abstellt, bestehen dagegen keine Bedenken. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 10
11 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Überschreiten der Entgeltgrenze Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig die 400-EUR-Grenze, so tritt ab dem Tag des Überschreitens Versicherungspflicht ein. Für zurückliegende Zeiträume verbleibt es allerdings bei der Versicherungsfreiheit. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 11
12 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Gelegentliches Überschreiten der Entgeltgrenze Ein nur gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen führt nicht zur Versicherungspflicht (z. B. Krankheitsvertretung). Als gelegentlich wird hier ein Zeitraum von 2 Monaten innerhalb eines Zeitjahres angesehen. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 12
13 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Gelegentliches Überschreiten der Entgeltgrenze Herr Schmitz übt eine mit 400 EUR geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Im April fallen wider Erwarten Überstunden durch Krankheitsvertretung an. Der Arbeitslohn erhöht sich auf EUR. Auch im April handelt es sich um einen Minijob und es müssen die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abgeführt werden. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 13
14 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Schwankende Entgelte Bei schwankenden Entgelten ist bei der Prüfung, ob es sich um einen Minijob handelt, eine gewissenhafte Schätzung vorzunehmen (gleich den Grundsätzen bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsverdienstes). Die daraus resultierende Entscheidung bleibt für die Vergangenheit bindend. Bei Fehleinschätzung kann eine Korrektur nur für die Zukunft vorgenommen werden. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 14
15 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Beispiel Ein Kellner in der Eisdiele erzielt in den Monaten April bis September (Saison) monatlich 520 EUR und in den übrigen Monaten 300 EUR. April bis September 6 x 520 EUR EUR Oktober bis März 6 x 300 EUR EUR gesamt EUR 1/12 ergibt monatlich 410 EUR und übersteigt die Entgeltgrenze von 400 EUR. Der Kellner unterliegt in seiner Beschäftigung der Kranken-, Renten-, Arbeitslosenund Pflegeversicherungspflicht. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 15
16 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Besonderheit Falls sich im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine kurzfristige Beschäftigung mit mehr als 400 EUR anschließt, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung handelt. Vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an gelten die Arbeitsentgeltgrenzen als überschritten. Damit tritt Versicherungspflicht ein. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 16
17 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Arbeitszeitkonten Ab dem können auch 400-EUR-Jobber die Regelungen für Arbeitszeitkonten in Anspruch nehmen. Eine Büroaushilfe wird zum 1.4. auf Stundenlohnbasis (10 EUR/Std.) eingestellt. Vereinbarungsgemäß wird ein mtl. Entgelt in Höhe von 390 EUR ausgezahlt auch wenn mehr oder weniger als 39 Stunden im Monat gearbeitet worden ist. Dies wird mit einem Gleitzeitkonto ausgeglichen. Vorausschauend darf es nicht dazu führen, dass das Entgelt regelmäßig 400 EUR übersteigt. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 17
18 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Arbeitszeitkonten Eine Reinigungskraft wird mit einem mtl. Entgelt in Höhe von 400 EUR befristet für 4 Jahre eingestellt. Ihre Arbeitszeit kann über ein Zeitkonto flexibel gestaltet werden. Die Reinigungskraft wird Urlaubs- und Krankheitsvertretungen übernehmen, die dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Das Arbeitszeitguthaben soll am Ende durch Auszahlung abgegolten werden. Da bereits am Anfang feststeht, dass wegen der Vertretungen das Arbeitszeitguthaben nicht bis zum Ende der Beschäftigung aufgebraucht werden wird, besteht Versicherungspflicht. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 18
19 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Betriebliche Altersversorgung Entgelte aus einer Beschäftigung können - auch bei einem 400-EUR-Job - zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung eingesetzt werden. Es besteht kein Anspruch des 400-EUR-Jobbers auf betriebliche Altersversorgung. Nur zukünftige Entgeltumwandlungen führen zur Beitragsfreiheit. Beispiel: Beschäftigungsbeginn , Entgelt 450 EUR mtl., zukünftig werden 60 EUR zugunsten einer Direktversicherung umgewandelt. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 19
20 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Mehrfachbeschäftigung Mehrere für sich allein betrachtete geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Wird dabei die Entgeltgrenze von 400 EUR überschritten, so tritt für beide Beschäftigungen Versicherungspflicht ein. Eine Zusammenrechnung von geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigung erfolgt nicht. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 20
21 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Mehrfachbeschäftigung Eine Reinigungskraft arbeitet gegen ein mtl. Entgelt in Höhe von 300 EUR bei der Müller GmbH. Gleichzeitig arbeitet sie noch für Feinkost Schmidt gegen ein mtl. Entgelt in Höhe von 200 EUR. Durch die Zusammenrechnung wird die Entgeltgrenze überschritten. In beiden Beschäftigungsverhältnissen tritt Versicherungspflicht ein (Gleitzone). Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 21
22 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Mehrfachbeschäftigung Hauptbeschäftigung und 400-EUR-Job Übt jemand neben einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichzeitig eine für sich allein betrachtet versicherungsfreie Beschäftigung aus, so werden in diesem Fall die Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 22
23 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Beispiel Metall Bauer mtl. Entgelt Eisen Heinrich mtl. Entgelt EUR 300 EUR Es erfolgt keine Zusammenrechnung! Metall Bauer Eisen Heinrich Versicherungspflicht Versicherungsfreiheit Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 23
24 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Hauptbeschäftigung und mehrere 400-EUR-Jobs Werden mehrere für sich allein betrachtete geringfügige Beschäftigungen neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, so verbleibt es bei der zeitlich zuerst aufgenommen geringfügigen Beschäftigung bei der Versicherungsfreiheit. Die weiteren Beschäftigungsverhältnisse werden mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, sodass die weiteren Minijobs versicherungspflichtig werden. In der Arbeitslosenversicherung werden generell Hauptund Nebenbeschäftigung nicht addiert. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 24
25 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Hauptbeschäftigung und mehrere 400-EUR-Jobs Verkäuferin Firma A Entgelt EUR Ab 1.6. zusätzlich Firma B Entgelt 190 EUR Ab zusätzlich Firma C Entgelt 240 EUR Die Beschäftigung bei Arbeitgeber A bleibt versicherungspflichtig. Durch die Aufnahme beim Arbeitgeber B ändert sich nichts. Die Beschäftigung bei Arbeitgeber B verbleibt versicherungsfrei. Die zusätzliche Beschäftigung bei Arbeitgeber C führt zur Versicherungspflicht in allen Zweigen außer der Arbeitslosenversicherung. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 25
26 Kurzfristige Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn diese Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als 2 Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage befristet ist und diese Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. rechtliche Grundlage: 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 26
27 Kurzfristige Beschäftigung Beispiel Ein Hausmann nimmt eine vertraglich befristete Tätigkeit als Buchhaltungskraft für die Zeit vom 1.6. bis gegen ein monatliches Entgelt in Höhe von EUR auf. Die Zeitgrenze von zwei Monaten wird nicht überschritten. Die Höhe des Entgelts ist unerheblich. Es besteht Versicherungsfreiheit. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 27
28 Kurzfristige Beschäftigung 2 Monate oder 50 Arbeitstage Vom 2-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn die Tätigkeit an mindestens 5 Tagen pro Woche ausgeübt wird. Ansonsten ist von den 50 Arbeitstagen auszugehen. Bei einer Zusammenrechnung von mehreren kurzfristigen Beschäftigungen ist der 2-Monats-Zeitraum auf 60 Kalendertage umzurechnen. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 28
29 Kurzfristige Beschäftigung Mehrere Beschäftigungen innerhalb eines Jahres Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten wurden, sind die Zeiten mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen zu addieren, unabhängig davon, ob sie geringfügig oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Dies gilt selbst bei verschiedenen AGn. Bei Beginn einer neuen Beschäftigung ist zu prüfen, ob diese die o. g. Zeitgrenzen überschreitet. Bei Überschreiten der Grenzen liegt eine versicherungspflichtige Tätigkeit vor (gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der SV vom ). Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 29
30 Kurzfristige Beschäftigung Mehrfachbeschäftigung Eine Hausfrau nimmt am 2.5. bis zum eine Aushilfsbeschäftigung auf, die 6 Arbeitstage umfassen soll (Urlaubsvertretung). Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht vom Beginn der Beschäftigung an. Die Hausfrau war im laufenden Kalenderjahr wie folgt beschäftigt: Tage-Woche = 24 Kalendertage Tage-Woche = 16 Kalendertage Tage-Woche = 48 Kalendertage 88 Kalendertage Die Beschäftigung ist vers.pflichtig, weil feststeht, dass sie zusammen mit den Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 2 Monaten überschreitet. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 30
31 Kurzfristige Beschäftigung Berufsmäßigkeit Wird eine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt, erfüllt sie nicht mehr die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung. Eine Prüfung ist nur bei einer dem Grunde nach kurzfristigen Beschäftigung vorzunehmen. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung ausgeübt, wenn sie für die Person nicht mehr von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Es werden alle Beschäftigungen herangezogen die mehr als nur geringfügig entlohnt worden sind. Keine Berufsmäßigkeit liegt bei einer neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübten kurzfristigen Beschäftigung vor. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 31
32 Kurzfristige Beschäftigung Berufsmäßigkeit Bei den folgenden Personenkreisen wird grundsätzlich Berufsmäßigkeit unterstellt: Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II Arbeitsuchende, die bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet sind Beschäftigung zwischen Schulentlassung und Ausbildungsverhältnis Beschäftigung während des Wehrdiensts Mütter und Väter während der Elternzeit Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 32
33 Kurzfristige Beschäftigung Berufsmäßigkeit Ein Kellner übt eine Dauerbeschäftigung gegen ein mtl. Entgelt in Höhe von 2000 EUR aus. Am 1.6. nimmt er eine zusätzliche Beschäftigung als Aushilfsfahrer bei Taxi Schmidt auf. Diese Tätigkeit ist von vornherein befristet bis zum Das monatliche Entgelt hierfür beträgt 500 EUR. Die Beschäftigung bei Taxi Schmidt bleibt versicherungsfrei, weil sie auf nicht mehr als 2 Monate befristet ist und sie auch nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 33
34 Kurzfristige Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung im Anschluss an einen 400-EUR-Job Falls im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine kurzfristige Beschäftigung mit einem Entgelt von mehr als 400 EUR eingegangen wird, besteht die widerlegbare Vermutung, dass es sich hier um die Weiterführung der bisherigen Beschäftigung handelt und die Entgeltgrenzen überschritten werden. Dies hat zur Folge, dass zum Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung Versicherungspflicht eintritt. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 34
35 Kurzfristige Beschäftigung Besonderheiten Überschreitet eine kurzfristige Beschäftigung wider Erwarten die Zeitgrenze von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen, so tritt mit dem Tag des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Stellt sich dies allerdings erst im Lauf der Beschäftigung heraus, so tritt Versicherungspflicht mit der Kenntnis darüber ein. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 35
36 Kurzfristige Beschäftigung Besonderheiten Wird ein Rahmenvertrag zunächst für ein Jahr begrenzt und im unmittelbaren Anschluss daran ein neuer Rahmenvertrag abgeschlossen, ist vom Beginn des neuen Rahmenvertrags Versicherungspflicht eingetreten. Liegt zwischen diesen Verträgen allerdings ein Zeitraum von mindestens 2 Monaten, so tritt keine Versicherungspflicht ein. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 36
37 Kurzfristige Beschäftigung Arbeitslosenversicherung Personen, die neben dem Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in einer Beschäftigung stehen, in der sie zwar mehr als 400 EUR erhalten, aber die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden umfasst, sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, solange die Beschäftigung und der Leistungsbezug parallel nebeneinander bestehen. In der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung besteht Versicherungspflicht für die gesamte Dauer der Tätigkeit. 27 Abs. 5 Satz 1 SGB III Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 37
38 SV-Beiträge Pauschalbeiträge Für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind vom Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Kranken- und zur Rentenversicherung abzuführen. Für kurzfristige Beschäftigungen fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung (außer Unfallversicherungsbeiträge) an. Diese Beiträge dürfen nicht auf den Beschäftigten abgewälzt werden. Besteht keine gesetzliche Krankenversicherung, sind auch keine pauschalen Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten. Einzugsstelle ist die Minijob-Zentrale in Essen (Knappschaft-Bahn-See). Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 38
39 SV-Beiträge Aus Arbeitgebersicht ist zu prüfen, ob wegen der anstehenden Beitragslast nicht eine sozialversicherungs pflichtige Beschäftigung die bessere Lösung darstellt. Hier ist immer der Einzelfall zu betrachten. Bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beträgt die Arbeitgeberbelastung beispielhaft: 7 + 9,95 + 1,4 + 0, ,41 + U1 1,3 + U2 0,15 % = 21,185 % Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 39
40 SV-Beiträge Durch unterschiedliche Umlagesätze der jeweiligen gesetzlichen Kassen kann es zu Unterschieden kommen. Bitte beachten: bei einem regelmäßigen monatlichen Entgelt von 400,01 EUR bis 800 EUR müssen die Regelungen zur Gleitzone angewandt werden. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 40
41 SV-Beiträge Bei einem 400-EUR-Job beträgt die Arbeitgeberbelastung: (ohne UV) Entgelt pauschale KV 13 % pauschale RV 15 % pauschale LSt 2 % Umlage U1 0,6 % Umlage 0,07 % Insolvenzgeldumlage 0,41 % AG-Gesamtbelastung 400,00 EUR 52,00 EUR 60,00 EUR 8,00 EUR 2,40 EUR 0,28 EUR 1,64 EUR 524,32 EUR Dies entspricht einer Belastung von 31,08 %. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 41
42 SV-Beiträge Rentenversicherung Der Arbeitnehmer hat das Recht auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten und Pflichtbeiträge zu zahlen. Er zahlt dann den Unterschied zwischen pauschalem und vollem RV-Beitrag selbst. Auf diese Möglichkeit haben Sie als Arbeitgeber Ihren Beschäftigten hinzuweisen. Der Nachweis ist in die Personalakte zu legen. Eine entsprechende Erklärung wirkt nur für die Zukunft. Der Beitrag muss mindestens aus 155 EUR berechnet werden. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 42
43 SV-Beiträge Rentenversicherung Der Arbeitnehmer verzichtet auf die RV-Freiheit. Entgelt Gesamtbeitrag 19,9 %; mind. aus 155 EUR Arbeitgeberanteil 15 % des tatsächlichen Entgelts Arbeitnehmeranteil Aufstockungsbeitrag 370 EUR 73,63 EUR 55,50 EUR 18,13 EUR 155 EUR 30,85 EUR 23,25 EUR 07,60 EUR 100 EUR 30,85 EUR 15,00 EUR 15,85 EUR Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 43
44 SV-Beiträge Insolvenzgeldumlage Ab dem sind auch für geringfügig Beschäftigte Insolvenzgeldumlagebeiträge in Höhe von z. Zt. 0,41 % an die Minijob-Zentrale zu entrichten. Die Umlagen U1 und U2 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und bei Mutterschutz betragen bei der Minijob-Zentrale z. Zt. 0,6 % bzw. 0,07 %. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 44
45 Meldewesen Meldungen gem. DEÜV Auch für geringfügig Beschäftigte sind Meldungen zu erstellen. Bei 400-EUR-Kräften ist das Entgelt zu melden. Auch eine Jahresmeldung ist erforderlich. Ab dem sind auch für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse Entgelt- bzw. Jahresmeldungen zu erstellen. Für besondere Personengruppen sind auch bei geringfügig Beschäftigten Sofortmeldungen abzugeben. Diese Direktmeldung erfolgt an den Rentenversicherungsträger. Annahmestelle für die Meldungen ist die Minijob-Zentrale Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 45
46 Meldewesen Beispiel Abmeldung für eine kurzfristige Beschäftigung (Bürotätigkeit im Baubetrieb) vom 1.7. bis Meldegrund 30 Meldezeitraum Personengruppe 110 Beitragsgruppenschlüssel 0000 SV-Entgelt 0 EUR Betriebsnummer der BG Mitgliedsnummer bei der BG Gefahrtarifstelle UV-Entgelt J26gk EUR Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 46
47 Steuerliche Aspekte Pauschsteuer Die Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig entlohnt Beschäftigte ist nicht von einem Antrag des Arbeitgebers abhängig. Eine Zustimmung des Finanzamts ist nicht erforderlich. Die Möglichkeit, das Entgelt der Individualsteuer zu unterwerfen, besteht weiterhin. Der Arbeitgeber ist nicht zur Pauschalierung verpflichtet. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 47
48 Steuerliche Aspekte Pauschsteuer 400-EUR-Job Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten fällt eine 2 %-ige Pauschsteuer an. Voraussetzung hierfür ist, dass das Entgelt mtl. nicht mehr als 400 EUR beträgt. Die Beschäftigung muss wegen der Entlohnung sozialversicherungsfrei sein und der AG zahlt den pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung. Diese Steuer wird an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) abgeführt. Die Pauschsteuer kann im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Oder es erfolgt eine Abrechnung über die Lohnsteuerkarte. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 48
49 Steuerliche Aspekte Pauschsteuer 400-EUR-Job Sind die Voraussetzungen für die 2 %-ige Pauschalsteuer nicht erfüllt und möchte man nicht über die Lohnsteuerkarte abrechnen, kann man unter der alleinigen Voraussetzung, dass das Monatsentgelt 400 EUR nicht übersteigt, den Lohn mit 20 % pauschal versteuern. Die Pauschalsteuer kann im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Oder es erfolgt eine Abrechnung über die Lohnsteuerkarte. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 49
50 Steuerliche Aspekte Pauschsteuern kurzfristige Beschäftigung 40a Abs. 1 EStG Wenn der Arbeitslohn höchstens 62 EUR täglich beträgt, höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage abgerechnet werden und der Stundenlohn 12 EUR nicht übersteigt, kann - muss aber nicht - der Arbeitgeber das Entgelt pauschal mit 25 % versteuern. Zusätzlich sind dann noch der Soli-Zuschlag in Höhe von 5,5 % der pauschalierten Lohnsteuer und evtl. pauschalierte Kirchensteuer (je nach Bundesland zwischen 4,5 % und 7 %) abzuführen. Alternativ kann das Entgelt auch über die Lohnsteuerkarte versteuert werden. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 50
51 Steuerliche Aspekte Zuständigkeit Für den Einzug der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 % des Arbeitsentgelts ist immer die Minijob-Zentrale zuständig. Für eine evtl. Pauschalierung der Lohnsteuer oder der Berechnung der Lohnsteuer anhand der vorgelegten Lohnsteuerkarte ist stets das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 51
52 Arbeitsrecht Arbeitsvertrag Nach dem Nachweisgesetz hat der Arbeitgeber bei Teilzeitbeschäftigten binnen einer Frist von einem Monat nach Beginn der Beschäftigung die wesentlichen vertraglichen Bedingungen schriftlich aufzuzeichnen, zu unterschreiben und auch dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Bei 400-EUR-Kräften muss ein Nachweis darüber geführt werden, dass die Möglichkeit besteht, Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Der Arbeitnehmer übernimmt die Differenz vom pauschalen zum Pflichtbeitrag. Es können dadurch evtl. Rentenanwartschaften erworben werden. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 52
53 Arbeitsrecht Arbeitsvertrag Eine Änderung wesentlicher Vertragsbestandteile muss spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitgeteilt werden. Eine entsprechende Pflicht entfällt nur dann, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, der die erforderlichen Angaben enthält. Deshalb sollte in jedem Fall ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 53
54 Arbeitsrecht Arbeitsvertrag Für geringfügig Beschäftigte gelten grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften wie für Teilzeit- oder auch Vollzeitarbeitskräfte. 2 Abs. 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) 4 TzBfG (Gesetz) Verbot der Diskriminierung Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 54
55 Arbeitsrecht Arbeitsvertrag Sieht der Tarifvertrag für alle Arbeitnehmer ab dem 35. Lebensjahr einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Werktagen vor, haben auch geringfügig Beschäftigte einen Anspruch auf 5 Wochen bezahlten Urlaub. Sagt das Tarifwerk, dass alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld haben, so erhalten auch geringfügig Beschäftigte, wenn auch nur anteilig, diese Einmalzahlung. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 55
56 Arbeitsrecht Arbeitsvertrag Es gelten somit die gleichen Kündigungsfristen. Gleiche Regelungen bei Mutterschutz und Elternzeit. Nach 4-wöchiger Arbeit besteht Anspruch auf Urlaub. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Anteiliger Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld. Nach Beschäftigungsende muss ein Arbeitszeugnis erstellt werden. Sie sind bei Betriebsratswahlen stimmberechtigt und können auch gewählt werden. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 56
57 Arbeitsrecht Arbeitsvertrag Vor Aufnahme einer Beschäftigung muss unbedingt der sozialversicherungsrechtliche Status geklärt werden. Hierzu kann ein Musterfragebogen eine gute Hilfestellung geben. Zu klären ist hierbei, ob bzw. welche weiteren Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt werden. Bitte den entsprechenden Fragenbogen ausfüllen und unterschreiben lassen. Zusätzlich kann hierbei bereits über die Option auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten hingewiesen werden. Auch über die Frage der Versteuerung sollte bereits im Vorfeld nachgedacht werden. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 57
58 Arbeitsrecht Auskunftspflicht 28o SGB IV (Gesetz) Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten (1) Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen; dies gilt bei mehreren Beschäftigungen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 58
59 Arbeitsrecht Aufzeichnungspflichten Die Beitragsverfahrensverordnung regelt die Vorschriften über das Führen von Entgeltunterlagen, die uneingeschränkt auch für geringfügig Beschäftigte gelten. Der Arbeitgeber hat alle für die Beurteilung von Versicherungsfreiheit maßgebenden Angaben und Nachweise zu den Lohnunterlagen (Personalakte) zu nehmen. Copyright Ingo Rudolph Juni 2010 Seite 59
60 Vielen Dank. Besuchen Sie uns im Internet: Gerne stehen wir Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung:
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