Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum neuen Tarifrecht öd. 14. Juli 2005
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1 Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum neuen Tarifrecht öd 14. Juli 2005
2 Überblick Ergebnisse der Tarifrunde 2005 Überblick Tarifvertrag öffentlicher Dienst - Entgelt und Überleitung - Leistungselemente - Arbeitszeit inkl. Bereitschaftsdienst - weitere Mantelfragen 2
3 Übersicht über den Abschluss 05 TVöD tritt am 1. Oktober 2005 für alle in Kraft Einmalzahlungen bzw. weitere Angleichungsschritte Einigung bei der Arbeitszeit - Bund: generell 39 Stunden pro Woche - VKA: landesbezirkliche Öffnungsklauseln Laufzeit: 35 Monate 3
4 Einmalzahlung Bund (West und Ost) und VKA (West) : 1. April, 1. Juli, 1. Oktober je 100 Euro : 1. April und 1. Juli je 150 Euro : 1. April und 1. Juli je 150 Euro - Auszubildende: 1. Juli ( ) je 100 Euro Entscheidend ist das Beschäftigungsverhältnis im Fälligkeitsmonat - mind. 1 Tag Anspruch auf Bezüge - unschädlich sind Beschäftigungsverbote nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG und keine Zahlung Krankengeldzuschuss wegen Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers 4
5 Bemessungssatz VKA (Ost) Anhebung des Bemessungssatzes jeweils zum 1. Juli um 1,5 % einschließlich Auszubildende - Juli % - Juli ,5 % - Juli % 5
6 Arbeitszeit Bund - 39 Stunden Ost und West - 0,5 Stunden mehr im Westen - 1 Stunde Arbeitszeitverkürzung im Osten ohne Auswirkung auf die Vergütungen und Löhne VKA - unverändert 38,5 (West) und 40 Stunden (Ost) - Einführung einer landesbezirklichen Öffnungsklausel: Möglichkeit wöchentliche Arbeitszeit bis zu 40 Stunden zu vereinbaren 6 - Kündigungsmöglichkeit 8 Abs. 1 TVöD 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats
7 Jahressonderzahlung VKA 2005 (Weitergeltung TV Zuwendung und Urlaubsgeld) - Urlaubsgeld - Sonderzuwendung in Höhe von 82,14 % (61,61 %) Bund für Alt -Beschäftigte Zahlung auf Grundlage der nachwirkenden Tarifverträge Zuwendung und Urlaubsgeld - Neueingestellte Beschäftigte nach dem 31. Juli 2003 Zahlung einer Zuwendung in gleicher Weise wie im Jahr
8 VKA und Bund 2006 Weihnachtsgeld Urlaubsgeld Jahressonderzahlung - eine Jahressonderzahlung im November - Höhe 82,14 % bzw. 61,61 % - zzgl. kinderbezogene Entgeltbestandteile je 25,56 - zzgl. Urlaubsgeld für die Entgeltgruppen 1 bis 8 in Höhe von 332,34 und für die Entgeltgruppen 9 bis 15 in Höhe von 255,65 - Urlaubsgeld nicht zusatzversorgungspflichtig VBL - Bemessungsgrundlage durchschnittliches Entgelt Juli, August, September (kinderbezogener Anteil - September) 8
9 Jahressonderzahlung ab 2007: - einmalige Jahressonderzahlung im November (Teilbetragszahlung früher möglich) EG 1-8: 90 % EG 9-12: 80 % EG 13-15: 60 % - im Tarifgebiet Ost beträgt die Jahressonderzahlung 75 % der jeweiligen Jahressonderzahlung im Tarifgebiet West - Bemessungsgrundlage durchschnittliches Entgelt Juli, August, September - Bemessungssatz Entgeltgruppe am 1. September 9
10 Meistbegünstigungsklausel weicht die Gewerkschaftsseite in einem Tarifvertrag - mit einem Bundesland - oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) bei der Wochenarbeitszeit bei der Jahressonderzahlung oder den Entgeltregelungen Angebot! von dem mit dem Bund und der VKA vereinbarten TVöD ab, kommt dies einem Angebot an VKA und Bund zur Übernahme dieser Abweichung(en) gleich. 10
11 Neugestaltung des Tarifrechts Ergebnisse Entgelt/Leistung - 6 Erfahrungs-(Entwicklungs-)stufen E2 - E15 Stufe 1: ohne Berufserfahrung, längstens für ein Jahr Stufe 2: mit Berufserfahrung oder Stufe 1 nach einem Jahr Stufe 3: nach weiteren 2 Jahren Stufe 4: nach weiteren 3 Jahren Stufe 5: nach weiteren 4 Jahren Stufe 6: nach weiteren 5 Jahren (= Endstufe nach 15 Jahren) 11
12 Neugestaltung des Tarifrechts Ergebnisse Entgelt/Leistung - Stufe 3 ab bei Berufseinstieg mit 3 Jahren Berufserfahrung - ab Stufe 4 Hemmen oder Beschleunigen bei erheblich vom Durchschnitt abweichenden Leistungen - Einbau Orts- und Sozialzuschläge - Kinderzuschläge als Besitzstandsregelung - für Kinder, die bis zum geboren werden - Vergleich zum jetzigen Einkommen über Lebenserwerbseinkommen : durch Strukturausgleich 12
13 Neugestaltung des Tarifrechts Ergebnisse Eck-Eingruppierungen - E 2 E 4: un-/angelernte Tätigkeiten und Ausbildungen unter 3-jährig - ab E 5: 3-jährige Ausbildung - ab E 9: Fachhochschulabschluss/Bachelor - ab E 13: wissenschaftl. Hochschulabschluss/Master 13
14 Neugestaltung des Tarifrechts Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen. (Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt.) sowie 2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben Protokollerklärung zu Ziffer 1: Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt. 14 Für die Ausbildungsgänge in der ehem. DDR wird eine entsprechende Regelung vereinbart.
15 Neugestaltung des Tarifrechts neue Entgeltgruppe 1 15 Beispielkatalog einfachster Tätigkeiten (Ergänzungsmöglichkeit durch landesbezirklichen TV) Beginn in Stufe 2 (1.286 ) Stufenaufstieg alle 4 Jahre Stufe (Lebenserwerbseinkommen) Überleitung mind. in EG 2 Stufe 2 EG 1 setzt Rahmen für untere Grenze der Outsourcingbereiche für an-/ungelernte Tätigkeiten der EG 1-4
16 Neue Entgelttabelle Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren
17 Entgelttabelle 8 7-8a,8-8a,Vc, Vc-Vb 7 6-7a,7-7a, nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren * * a, VII- VIb, VIb * 5 4-5a,5-5a VIII/VII (3-jährige Ausbildung), VII-VIb a, 4-4a * a, 3-3a, VIII (Bund ohne Stufe 6) a 1-2a, 2-2a IX/IXa, IXb/IXa X/IXb bzw. IX, 1-1a (keine Stufe 6 für derzeitig Beschäftigte und bis in Kraft treten Entgeltordnung Neueingestellte) nach 4 Jahren nach 8 Jahren nach 12 Jahren nach 16 Jahren
18 Entgelttabelle 11 IVa/III, III (Bund ohne Stufe 6) Bund zwingend St IVb/IVa (Bund ohne Stufe 6) Vb/IVb, IVb VKA Vb/IVb, IVb Bund zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 9 Lohngruppe 9 Neueinstellungen zwingend Stufe 1 Vb, Vc-Vb Bund zwingend Stufe 1, keine Stufe 5 oder 6 Vb, Vc-Vb VKA nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 10 Jahren nach 1 Jahr nach 6 Jahren nach 15 Jahren nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 15 Jahren
19 Entgelttabelle EG Zuordnung VG/ LG/ Kr Grundentgelt Tabellenstruktur Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren Bund Ib/Ia, Ia zwingend Stufe 1, keine Stufe VKA Ib/Ia, Ia Ib/Ia zwingend Stufe 1, keine Stufe II(a)/Ib, Ib Bund zwingend Stufe 1, keine Stufe II, IIa Bund zwingend Stufe 1, keine Stufe III/II (Bund ohne Stufe 6) Bund zwingend St IVa/III, III (Bund ohne Stufe 6) Bund zwingend St IVb/IVa (Bund ohne Stufe 6)
20 Leistungsorientierte Bezahlung Start-Zielmodell - Beginn 2007 mit 1 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres - Zielgröße 8 % Finanzierung aus - Umwandlung Zuwendung - Rückflüssen aus Besitzstand zusätzlich zum regulären Entgelt Auszahlungspflicht Rahmenregelung zur betriebl. Ausgestaltung (einvernehmliche Dienstvereinbarung) 20
21 Überleitung ArbeiterInnen Überleitung in die Stufe die erreicht worden wäre, wenn die neue Entgelttabelle bereits seit dem Beginn der Beschäftigungszeit gegolten hätte die Stufe 1 wird in jedem Fall mit einem Jahr berücksichtigt; d. h. mindestens in Stufe 2 mindestens Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe, die dem ermittelten Vergleichsentgelt entspricht die Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe entspricht der für das Erreichen der nächsten Stufe noch fehlenden Beschäftigungszeit 21
22 Überleitung ArbeiterInnen Lohngruppe 5/6/6a EG 6 Verlauf Alt Verlauf Neu 1 Stufe ,83 Stufe Zwischenstufe 1.902,83 2 Stufe ,83 Stufe Stufe ,27 Stufe Stufe ,27 Stufe Stufe ,59 Stufe Stufe ,59 Stufe Stufe ,44 Stufe Stufe ,35 Stufe Stufe ,49 Stufe Stufe ,49 Stufe Zwischenstufe 2.166,49 11 Stufe ,14 Stufe Stufe ,14 Stufe Stufe ,35 Stufe Stufe ,35 Stufe Stufe ,14 Stufe Zwischenstufe / Stufe ,14 Stufe
23 23 Überleitung Angestellte Überleitung in die Tabellenstufen Überführung mit derzeitigem persönlichem Entgelt mindestens in individuelle Zwischenstufe Teilzeit Vergleichsentgelt und Zuordnung entsprechend Vollzeit, dann ratierliche Entgeltberechnung Stufenmoratorium aus Tarifabschluss 2003 Ermittlung Vergleichsentgelt September gemäß vollem Grundgehalt/Lohn Arbeiter/-innen Monatstabellenlohn Persönliches Entgelt Angestellte Grundvergütung Ortszuschlagsstufe 1 oder 2 (wenn beide im öd Unterschiedsbetrag Stufe 1 Stufe 2 hälftig) allgemeine Zulage
24 Überleitung Angestellte Nach 5 Jahren Individuelle Endstufe Nach 2 Jahren Stufe 6 Nach 4 Jahren Nach 2 Jahren Stufe 5 Individuelle Zwischenstufe Entgelte höher als die Stufe 6 Nach 3 Jahren Nach 2 Jahren Stufe 4 Individuelle Zwischenstufe Entgelte zwischen Stufen 5 und 6 Stufe 3 Individuelle Zwischenstufe Entgelte zwischen Stufen 4 und 5 Erste Stufensteigerung nach Überleitung Reguläre Stufensteigerungen 24 Entgelte zwischen Stufen 3 und 4
25 Überleitung Angestellte Nach 2 Jahren Stufe 2 Individuelle Zwischenstufe Stufe 1 keine Zuordnung alle Entgelte die unter dem Betrag Stufe 2 liegen alte Entgelte die niedriger oder gleich mit Stufe % Differenz zu Stufe 3 sind 25
26 Überleitung Bewährungs- Fallgruppenaufstiege Aufstieg in höhere Entgeltgruppe nach Ablauf Bewährungszeit mind. Stufe 2 / mind. Betrag aktuelles Entgelt EG 3, 5, 6, 8 50 % Bewährungszeit am erfüllt EG 2, 9-15 Neue Zuordnung Vergleichsentgelt nach Ablauf Bewährungszeit Stufenzuordnung TVöD
27 Vergleich BAT Vc VKA/Bund Tabelle VKA Tabelle Bund
28 Strukturausgleich (fiktiv) 3000 Alte Tabelle: Niedriger Einstieg Steiler Anstieg Euro Alter 28
29 Strukturausgleich (fiktiv) 3000 Euro Höherer Einstieg für Jüngere Neue Tabelle nach der Neugestaltung Niedrigeres Endgehalt für Jüngere Alte r 29
30 Strukturausgleich (fiktiv) Euro 2400 Strukturell Problematische Überleitungen Alte r 30
31 Strukturausgleich (fiktiv) 3000 Strukturausgleich zur Abfederung Euro Alter 31
32 Strukturausgleich (EG 8 VKA) Entgelte zwischen Stufen 3 und 4 Überleitung für 2 Jahre in Stufe 3 bzw. Zwischenstufe: ab Stufe 4 Strukturausgleich (beide öd + 65 ) Individuelle Zwischenstufe Stufe 6 Individuelle Endstufe Stufe 5 Stufe 3 Individuelle Zwischenstufe Stufe 4 Individuelle Zwischenstufe Überleitung in Stufe 4 und höher: ab 3. Jahr der Überleitung Strukturausgleich (beide öd + 65 ) 32
33 Zeitzuschläge Überstunden - E1 - E9 30 von Hundert - E10 - E15 15 von Hundert Nacht ( Uhr) 20 von Hundert Samstag ( Uhr) 20 von Hundert Sonntag 25 von Hundert Feiertage 35 von Hundert 24./31. Dezember (ab 6.00 Uhr) 35 von Hundert ständige Wechselschichtarbeit 105 nicht ständige Wechselschichtarbeit 0,63 / je Stunde ständige Schichtarbeit 40 nicht ständige Schichtarbeit 0,24 / je Stunde - Definitionen TV-V 33
34 Erschwerniszuschläge Anspruchsvoraussetzung: Arbeit muss außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten gilt nicht bei Erschwernissen, die dem Berufs- oder Tätigkeitsbild zugrunde liegen und mit der Eingruppierung bereits abgegolten sind außergewöhnliche Erschwernisse können sich grundsätzlich nur bei Arbeiten ergeben, die mit besonderer Gefährdung mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung mit besonders starker Schmutz- oder Strahlenbelastung oder sonstigen vergleichbaren Umständen verbunden sind Zuschlagshöhe = 5 15 % (in besonderen Fällen abweichende Regelungen) des Stundenentgelts der Stufe 2 der EG 2 34 bis zur Neuregelung in einem landesbezirklichen TV bzw. TV mit dem Bund gelten derzeitige Bestimmungen weiter
35 Arbeitszeit Ergebnisse Arbeitszeit Ausgleichszeitraum bis zu 1 Jahr Pausen bei Wechselschicht = Arbeitszeit Nachtarbeit von bis 6.00 Uhr definiert Feiertage: Vorwegabzug Neu für (Wechsel-)Schicht 24./31.Dezember entsprechend Wochenfeiertage 35
36 Neugestaltung des Tarifrechts Überstundendefinition - kein Ausgleich bis Ende folgender Woche Ausnahme Arbeitszeitkorridor / Rahmenarbeitszeit vereinbart Schicht und Wechselschicht Zuschlagspflicht für Arbeitsstunden, die über die im Schichtplan vorgesehenen täglichen Arbeitsstunden hinausgehen Zuschlagspflicht für Arbeitsstunden, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehend im Schichtplan vorgesehen sind und innerhalb des Schichtplans nicht ausgeglichen werden - Möglichkeit: Freizeit statt Bezahlung (Faktorisierung) - zzt. Prüfung des Bedarfes für Sonderregelungen 36
37 Arbeitszeit Tarifierung flexiblerer Arbeitszeitformen Arbeitszeitkorridor bis zu 45h/Woche = überstundenzuschlagsfrei Rahmenarbeitszeit innerhalb 12h-Rahmen/Tag = überstundenzuschlagsfrei nicht bei Schicht und Wechselschicht Arbeitszeitkonten für mehr Souveränität verbindlich bei Arbeitszeitkorridor- und Rahmenarbeitszeitregelungen Ausgestaltung: einvernehmliche Dienstvereinbarung (PR) oder Betriebsvereinbarung 37
38 Arbeitszeit TVöD-Regelung zu Dienstvereinbarung Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. Niederschriftserklärung: Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor. 38
39 Arbeitszeitkonten Auf ein Arbeitszeitkonto können gebucht werden: Zeitguthaben oder Zeitschuld nach Ablauf des Ausgleichszeitraums Überstunden in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge sonstige Kontingente, sofern über Dienst- oder Betriebsvereinbarung geregelt ArbeitnehmerIn entscheidet, welche Zeiten auf das Konto gebucht werden Arbeitsunfähigkeit beim Zeitausgleich hat keine negativen Auswirkungen auf Arbeitszeitkonto! 39
40 Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit Arbeitszeit Stunden Faktor Stunden tariflich (Vergütung) EU - RL Normalzeit Überstunde/ Mehrarbeit 1 1,3 (1,15) 1 Bereitschaft (1+/-x) 1+/- x 1 Rufbereitschaft Pauschale Inanspruchnahme 1,3 (1,15) 1 Rufbereitschaft Nebenbeschäftigungen Durchschnitt/ 38,5 monetär/ 48 Woche (39/40) Freizeit 40
41 Bereitschaftsdienst Definitionen Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft entsprechend BAT Landesebene Bezahlung Bereitschaftsdienst entsprechend bisheriger Sonderregelungen Rufbereitschaft entsprechend TVöD Teilzeitkräfte proportionale Begrenzung der Höchstarbeitszeit Faktorisierung Bereitschaftsdienstvergütung kann im Verhältnis 1:1 in Freizeit umgewandelt werden Informationspflicht für die Betriebsparteien über Aufnahme und Ergebnis der Verhandlungen an die jeweilige Tarifvertragspartei auf
42 Bereitschaftsdienst Teilzeitkräfte proportionale Begrenzung der Höchstarbeitszeit Faktorisierung Bereitschaftsdienstvergütung kann im Verhältnis 1:1 in Freizeit umgewandelt werden Informationspflicht für die Betriebsparteien über Aufnahme und Ergebnis der Verhandlungen an die jeweilige Tarifvertragspartei auf Landesebene 42
43 Bereitschaftsdienst Rufbereitschaft - es gilt 10 III TV-V Pauschale: Montag - Freitag: das 2-fache Sams-, Sonn- und Feiertags: das 4-fache Bemessungsgrundlage ist das tarifliche Stundenentgelt. Ratierliche Kürzung bei nicht durchgängiger Beschäftigung. Bereitschaftsdienst - TVöD: bezirkliche Regelung - SR 2a, 2b, 2c, 2eIII wie bisher 43
44 Reisezeit als Arbeitszeit Reisezeiten bei Dienstreisen: nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort ist Arbeitszeit, mindestens die auf den Reisetag entfallende dienstplanmäßige oder regelmäßige oder durchschnittliche Arbeitszeit nichtanrechenbare Reisezeiten von 15 h/monat und mehr werden auf Antrag zu 25 % als Arbeitszeit berücksichtigt 44
45 Unkündbarkeit / befristete Beschäftigte Unkündbarkeit bei Angestellten (West) bleibt erhalten Regelungen bleiben bestehen und werden ggf. redaktionell angepasst für: - Rationalisierungsschutz-TV - SR 2y (für das Tarifgebiet West) - TV Soziale Absicherung für das Tarifgebiet Ost (bis 2009) 45
46 Entgeltfortzahlung Einheitlicher Krankengeldzuschuss: - nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung auf der Basis der Bemessungsgrundlage - längstens für 39 Wochen (bisher 26) Bemessungsgrundlage: - Durchschnitt der letzten 3 vollen Kalendermonate - ohne Entgelt für gelegentliche Überstunden (+ dienstplanmäßige Überstunden) sowie ohne Leistungsentgelte, Sonderzahlung und besondere Zahlungen Beschäftigte werden bei der Durchschnittsberechung so gestellt, als ob sie während des Bemessungszeitraumes gearbeitet hätten Für bisherige 71 BAT: - Differenz zwischen der Bemessungsgrundlage und dem Nettokrankengeld Besitzstandsregelungen werden noch vereinbart Für alle nach dem 1. Juli 1994 Eingestellten: - Bruttokrankengeld 46
47 Urlaub und Arbeitsbefreiung Erholungsurlaub: - bis zum 30. Lebensjahr: 26 Arbeitstage - bis zum 40. Lebensjahr: 29 Arbeitstage - ab dem 40. Lebensjahr: 30 Arbeitstage (Besitzstand für die am Stichtag vorhandenen Beschäftigten) Arbeitsbefreiung: - 52 BAT - Änderungen: 8 Arbeitstage für gewerkschaftliche Gremien Landesfachbereichsvorstände neu hinzugekommen Zusatzurlaub: - Weitergeltung der bisherigen Regelungen bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung - bis zu 6 Tage für Schicht- und Wechselschicht Sonderurlaub: - bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich 47
48 Vorübergehende Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten Grundsatz: Höherwertige Tätigkeit wird mindestens seit 1 Monat ausgeübt - rückwirkende Zahlung einer persönlichen Zulage - Zulage entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen jetziger Eingruppierung und der Eingruppierung im Falle einer Höhergruppierung Ausnahme: Zulagenanspruch nach 3 Arbeitstagen - Beispielkatalog in landesbezirklichen TV bzw. TV beim Bund - Übergangsregelungen bis maximal für die übergeleiteten Beschäftigten aus BMT-G oder MTArb 48
49 VorarbeiterInnen-/TeamleiterInnen-Zulage bei Übertragung der Tätigkeit - TeamleiterIn oder - VorarbeiterIn Höhergruppierung um eine Entgeltgruppe Höhergruppierung ist jederzeit widerrufbar die bisherigen Definitionen gelten weiterhin Überprüfung im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung Prüfvorbehalt bzgl. Auswirkungen und Besitzstände 49
50 Weitere Regelungen Vergütungsgruppenzulagen: - Soweit im Übergangszeitraum ein Anspruch auf Zahlung erworben wird, wird diese auch ausgezahlt. Das weitere Verfahren ist in den Regelungen zur Entgeltordnung zu vereinbaren. Jubiläumszuwendung: - 25 Jahre 350 Euro - 40 Jahre 500 Euro Mindestregelung mit betrieblicher Öffnungsklausel nach oben Nebentätigkeit: - gegen Entgelt, rechtzeitige vorherige schriftliche Anzeige - Untersagung oder Auflagen möglich, wenn die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten beeinträchtigt werden oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers vorliegen 50
51 Weitere Regelungen Rationalisierungsschutz TV / TV soziale Absicherung: - bleiben im jeweiligen Geltungsbereich bestehen - Verlängerung TV soziale Absicherung bis Ende nach Auslaufen Tarifverhandlungen zur Beschäftigungssicherung Vermögenswirksame Leistungen: - tarifvertragliche Regelungen bleiben bestehen Überstunden bei Führungskräften: - bei obersten Bundesbehörden in EG 15 durch Entgelt abgegolten EG 13 und 14 nur wenn für alle Beschäftigten angeordnet 51
52 Auszubildende 100 Euro Einmalzahlungen für (jeweils 1. Juli) grundsätzlich Einigkeit über Verlängerung der bisherigen Übernahmeklausel (am ausgelaufen) Verhandlungen für einheitlichen TV-Auszubildende laufen weiter 52
53 Weiteres Vorgehen Klärung offener Punkte: z. B. für Feuerwehr, Kraftfahrer beim Bund, Wachdienst etc. Redaktionsverhandlungen - wöchentliche Termine bis September terminiert Abschluss der Verhandlungen bis 15. September
54 Neueinstellungen Neu Eingestellte (Angestellte und Arbeiter) werden gleich in die neue Tabelle eingruppiert. Einer Überleitung bedarf es hier somit nicht. Hier spielt es keine Rolle, ob diese ledig oder verheiratet sind, da sie keine Ortszuschläge mehr erhalten bzw. diese in der neuen Tabelle integriert sind. Würde er/sie nach der alten Vergütungsordnung in die VII BAT als Angestellte/r eingruppiert werden, erfolgt nun eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 - Stufe 1. Höhere Stufen erhält er/sie lediglich, wenn bereits im öd oder entsprechende Erfahrungen gesammelt worden sind. 54
55 Neugestaltung des Tarifrechts Überleitung Tätigkeits-, Bewährungsaufstiege Grundsätzlich gilt: bei weniger als hälftiger Erfüllung der Zeitdauer am Stichtag: keine Berücksichtigung bei mindestens hälftiger Erfüllung der Zeitdauer am Stichtag: Höhergruppierung nach Ablauf der Restzeit als reiner Zeitaufstieg bei doppeltem Aufstieg: hälftige Erfüllung der Gesamtzeit reicht aus ab EG 9 sind die Bewährungsaufstiege bereits in die Entgelttabelle eingearbeitet, d. h. ab EG 9 gilt nicht die 50 %-Regelung 55
56 Neugestaltung des Tarifrechts Einigungsstand Entgeltgruppe 1 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, z. B. - Essens- und Getränkeausgeber/innen - Garderobenpersonal - Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich - Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks - Wärter/innen von Bedürfnisanstalten - Servierer/innen - Hausarbeiter/innen - Hausgehilfe / Hausgehilfin - Bote / Botin (ohne Aufsichtsfunktion) 56 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Jahre nach 4 J. nach 8 J. nach 12 J. nach 16 J. Betrag in
57 Neugestaltung des Tarifrechts Überleitung Entgeltgruppe 2 (mind. Stufe 2) Arbeiter/-innen: LGr 1 mit Aufstieg LGr 1a LGr 1a Angestellte: BAT X mit Aufstieg nach IX bzw. IXb BAT IX bzw. IXb mit Aufstieg nach IXa Keine Stufe 6 für Übergeleitete und Neueingestellte bis zum endgültigen In-Kraft-treten Entgeltordnung Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Betrag in
58 Neugestaltung des Tarifrechts Überleitung in Entgeltgruppe 2ü (mind. Stufe 2) Arbeiter/-innen: LGr 1 mit Aufstieg LGr 2/2a LGr 2 nach Aufstieg aus LGr 1 LGr 2 mit Aufstieg nach LGr 2a LGr 2a Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Betrag in
59 Neugestaltung des Tarifrechts Überleitung in Entgeltgruppe 3 (mind. Stufe 2) Arbeiter/-innen LGr 2 mit Aufstieg nach LGr 3 und 3a LGr 3 nach Aufstieg aus LGr 2 LGr 3 mit Aufstieg nach LGr 3a LGr 3a Angestellte BAT VIII mit und ohne Anwartschaft auf BAT VII BAT VIII nach Aufstieg aus IXa Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Bund keine Stufe 6 Betrag in
60 Neugestaltung des Tarifrechts Überleitung Entgeltgruppe 4 (mind. Stufe 2) Arbeiter/-innen LGr 3 mit Aufstieg nach LGr 4 und 4a LGr 4 nach Aufstieg aus LGr 3 LGr 4 mit Aufstieg nach LGr 4a LGr 4a keine Zuordnung für Angestellte Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Betrag in
61 Neugestaltung des Tarifrechts Überleitung in die neue EG 5 (mind. Stufe 2) Arbeiter/-innen: LGr 4 mit Aufstieg nach LGr 5 und LGr 5a LGr 5 nach Aufstieg aus LGr 4 LGr 5 mit Aufstieg nach LGr 5a LGr 5a BAT VIII mit 3-jähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit bei In-Kraft-Treten neue Entgeltordnung Angestellte: BAT VII originär mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach BAT VIb BAT VII nach Aufstieg aus BAT VIII Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Betrag in
62 Neugestaltung des Tarifrechts Überleitung Entgeltgruppe 6 (mind. Stufe 2) Arbeiter/-innen: LGr 5 mit Aufstieg nach LGr 6 und LGr 6a LGr 6 nach Aufstieg aus LGr 5 LGr 6 mit Aufstieg nach LGr 6a LGr 6a Angestellte: BAT VIb mit und ohne Aufstieg nach nach BAT Vc BAT VIb nach Aufstieg aus BAT VII Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Betrag in
63 Neugestaltung des Tarifrechts Überleitung in Entgeltgruppe 7 (mind. Stufe 2) Arbeiter/-innen: LGr 6 mit Aufstieg nach LGr 7, LGr 7a LGr 7 originär mit Aufstieg nach 7a vorhandene Aufsteiger/-innen in LGr 7, 7a keine Zuordnung für Angestellte Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Betrag in
64 Neugestaltung des Tarifrechts Überleitung in Entgeltgruppe 8 (mind. Stufe 2) Arbeiter/-innen: LGr 7 mit Aufstieg nach LGr 8, 8a (VKA) LGr 8 nach Aufstieg aus LGr 7 LGr 8 mit Aufstieg nach LGr 8a LGr 8a Angestellte: BAT Vc nach Aufstieg aus VIb BAT Vc mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach BAT Vb Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Betrag in
65 Neugestaltung des Tarifrechts Entgeltgruppe 9 - Lohngruppe 9 - Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung zum selben Arbeitgeber) - Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3 - keine Stufen 5 und 6 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Jahre nach 1 J. nach 3 J nach 10 J Betrag in
66 Neugestaltung des Tarifrechts Entgeltgruppe 9 - BAT Va/Vb mit Aufstieg nach IVb - BAT IVb nach Aufstieg aus BAT Vb/Va (ohne Aufstieg nach IVa) - BAT IVb ohne Aufstieg nach IVa - Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung beim Bund) - keine Stufe 6 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Jahre nach 1 J. nach 3 J nach 6 J nach 10 J Betrag in
67 Neugestaltung des Tarifrechts Entgeltgruppe 9 - BAT Vb nach Aufstieg aus BAT Vc - BAT Vb/Va ohne Aufstieg nach IVb Nach Erfüllung 50 %-Bewährungsaufstieg zum Stichtag Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung beim Bund) Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2 Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3 keine Stufen 5 und 6 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Jahre nach 1 J. nach 6 J nach 15 J Betrag in
68 Neugestaltung des Tarifrechts Entgeltgruppe 9 Nach Erfüllung 50 % - Bewährungsaufstieg zum Stichtag - BAT Vb nach Aufstieg aus BAT Vc - BAT Vb ohne Aufstieg nach IVb Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4 keine Stufe 6 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Jahre nach 1 J. nach 3 J nach 6 J nach 15 J Betrag in
69 Neugestaltung des Tarifrechts Entgeltgruppe 9 - BAT Vb mit Aufstieg nach IVb - BAT IVb nach Aufstieg aus Vb - BAT IVb ohne Aufstieg nach IVa Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Betrag in
70 Neugestaltung des Tarifrechts - Entgeltgruppe 6 Überleitung aus OZ-Stufe 2 mindestens Überleitung aus LAST 29 und noch nicht Endstufe nach Überleitungsphase von 2 Jahren Strukturausgleich in Höhe von 50 monatlich (beide Ehegatten im öd 25 ) - Entgeltgruppe 8 Überleitung aus OZ-Stufe 2 erreichen der Endstufe in den nächsten 4 Jahren (alt) nach Überleitungsphase von 2 Jahren Strukturausgleich in Höhe von 40 monatlich (beide Ehegatten im öd 20 ) 70
71 Neugestaltung des Tarifrechts - Entgeltgruppe 6 Überleitung aus OZ-Stufe 2 71 ab Erfahrungsstufe 3 unterhalb 5 Strukturausgleich ab Stufe 5 in Höhe von monatlich 100 (beide Ehegatten im öd 50 ) ab Erfahrungsstufe 5 bzw. Zwischenstufe zwischen 5 und 6 Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 100 (beide Ehegatten im öd 50 ) aus Stufe 8 Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 100 (beide Ehegatten im öd 50 ) aus Stufe 9 Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 50 (beide Ehegatten im öd 25 )
72 Neugestaltung des Tarifrechts Entgeltgruppe 6 Überleitung aus OZ-Stufe 1 unterhalb der Erfahrungsstufe 5 Strukturausgleich ab Stufe 5 in Höhe von monatlich 50 ab Erfahrungsstufe 5 und höher Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 50 72
73 Neugestaltung des Tarifrechts Entgeltgruppe 8 Überleitung aus OZ-Stufe 2 unterhalb Erfahrungsstufe 3 Strukturausgleich ab Stufe 4 in Höhe von monatlich 65 (beide Ehegatten im öd 32,50 ) ab Erfahrungsstufe 3 bzw. Zwischenstufe zwischen 3 und 4 Strukturausgleich ab Stufe 4 in Höhe von monatlich 130 (beide Ehegatten im öd 65 ) ab Erfahrungsstufe 4 und höher Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 130 (beide Ehegatten im öd 65 ) aus Stufe 8 Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahren nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 65 (beide Ehegatten im öd 32,50 ) 73
74 Neugestaltung des Tarifrechts - Entgeltgruppe 8 Überleitung aus OZ-Stufe 1 unterhalb Erfahrungsstufe 5 Strukturausgleich ab Stufe 5 in Höhe von monatlich 65 ab Erfahrungsstufe 5 und höher Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 65 74
75 Neugestaltung des Tarifrechts Entgeltgruppe 9 - Vb/IVb und IVb Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung beim Bund) keine Stufe 6 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Jahre nach 1 J. nach 3 J nach 6 J nach 10 J Betrag in
76 Neugestaltung des Tarifrechts - Vb und vorhandene Aufsteiger aus Vc Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung beim Bund Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2 Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3 keine Stufen 5 und 6 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Jahre nach 1 J. nach 6 J nach 15 J Betrag in
77 Neugestaltung des Tarifrechts Entgeltgruppe 9 - Vb und vorhandene Aufsteiger aus Vc Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4 keine Stufe 6 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Jahre nach 1 J. nach 3 J nach 6 J nach 15 J Betrag in
78 Neugestaltung des Tarifrechts Entgeltgruppe 9 - Lohngruppe 9 Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung zum selben Arbeitgeber) Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3 keine Stufen 5 und 6 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Jahre nach 1 J. nach 3 J nach 10 J Betrag in
79 Neugestaltung des Tarifrechts Entgeltgruppe 9 Vb/IVb und IVb Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Betrag in
80 Neugestaltung des Tarifrechts Entgeltgruppe 10 - BAT IVb mit Aufstieg nach IVa (incl. Ingenieure FH Vb, Va/IVb/IVa) - BAT IVa nach Aufstieg aus BAT IVb - BAT IVa (ohne Aufstieg nach BAT III) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Betrag in abweichend: Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung beim Bund) keine Stufe 6
81 Neugestaltung des Tarifrechts Entgeltgruppe 11 - BAT IVa mit Aufstieg nach BAT III - BAT III nach Aufstieg aus BAT IVa - BAT III ohne Aufstieg nach BAT II/BAT IIa Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Betrag in abweichend: Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung beim Bund) keine Stufe 6 81
82 Neugestaltung des Tarifrechts Entgeltgruppe 12 - BAT III mit Aufstieg BAT II/IIa - BAT II/IIa nach Aufstieg aus BAT III Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Betrag in abweichend: Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung beim Bund) keine Stufe 6 82
83 Neugestaltung des Tarifrechts Entgeltgruppe 13 - BAT II/IIa ohne Aufstieg nach Ib Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Betrag in abweichend: Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung beim Bund) keine Stufe 6 83
84 Neugestaltung des Tarifrechts Entgeltgruppe 14 - BAT II/IIa mit Aufstieg nach Ib - BAT Ib nach Aufstieg aus BAT II/IIa - BAT Ib ohne Aufstieg nach BAT Ia Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Betrag in abweichend: Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung beim Bund) keine Stufe 6 84
85 Neugestaltung des Tarifrechts Entgeltgruppe 15 - BAT Ib mit Aufstieg nach Ia - BAT Ia nach Aufstieg aus BAT Ib - BAI Ia Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Betrag in abweichend: Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung beim Bund) keine Stufe 6 85
86 Arbeitszeitkorridor Arbeitstag Arbeitstag Arbeitswoche Arbeitswoche - - Mo. Mo. - - Fr./Sa. Fr./Sa. betriebsübliche Arbeitszeit Mo. - Mi. = Uhr Do. = Uhr Fr. = Uhr 41-2,5 Std. (P) = 38,5 Std./W bis zu 45 Std./w bis zu 45 Std./w Arbeitszeitkorridor definiert definiert sind: sind: - - Beginn Beginn und und Ende Ende der der tägl. tägl. Arbeitszeit Arbeitszeit - - Lage Lage der der Pausen Pausen - - Verteilung Verteilung auf auf die die einzelnen einzelnen Wochentage Wochentage 86
87 Rahmenarbeitszeit Arbeitswoche - Mo. - Fr./Sa. Arbeitswoche - Mo. - Fr./Sa. Team/Arbeitsgruppe Team/Arbeitsgruppe Arbeitstag Arbeitstag Uhr Beginn 6-10 Uhr Beginn Servicezeit = Präsenzzeit nach Absprache Individuelle Arbeitszeiten tägliche tägliche Rahmenzeit Rahmenzeit von von bis bis zu zu Std. Std Uhr Ende Uhr Ende Vorgabe = Mindestpersonalstärken Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarung 87
88 Weitere Ergebnisse Allgemeiner Teil - Mantel Probezeit (6 Monate, es sei denn es ist eine kürzere Zeit vereinbart) Personalakten (Recht auf Einsicht) Nebentätigkeit (Anzeige beim AG) Zeugnis (Endzeugnis, Zwischenzeugnis, vorläufiges Zeugnis) Versetzung / Zuweisung / Abordnung Personalgestellung Qualifizierung Arbeitszeit Führung auf Probe Führung auf Zeit 88
89 Unkündbarkeit / befristete Beschäftigte Unkündbarkeit bei Angestellten (West) bleibt erhalten Regelungen bleiben bestehen und werden ggf. redaktionell angepasst für: - Rationalisierungsschutz-TV - SR 2y (für das Tarifgebiet West) - TV Soziale Absicherung für das Tarifgebiet Ost (bis 2009) 89
90 Tarifgemeinschaft deutscher Länder am 3. März fand ein Auftaktgespräch zwischen der Gewerkschaftsseite und der TdL statt. Ziel: Übernahme TVöD für TdL Fortsetzungen der Verhandlungen mit der TdL 90
91 Tarifgemeinschaft deutscher Länder Die TdL hat am 1. März beschlossen, die Kündigungsfrist für einen Austritt aus der TdL von drei Monaten auf einen Monat zu verkürzen. 91
92 Überblick
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