Einkommensverteilung in Niedersachsen bis 37,5 von... bis unter Euro. 25 bis 30 von... bis unter Euro.

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1 Niedersächsisches Landesamt für Statistik Einkommensverteilung in Niedersachsen 1998 Steuerpflichtige nach Größenklassen des Gesamtbetrags der Einkünfte Euro in Tausend Gesamtbetrag der Einkünfte nach Größenklassen des Gesamtbetrags der Einkünfte Mio. Euro bis 5 5 bis bis bis bis bis 30 von... bis unter Euro 30 bis 37,5 37,5 bis bis und mehr 0 0 bis 5 5 bis bis bis bis bis bis 37,5 von... bis unter Euro 37,5 bis bis und mehr L IV 3 - j / 98

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3 Niedersächsisches Landesamt für Statistik L IV 3 - j / 98 Einkommen der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen und seine Besteuerung 1998

4 Zeichenerklärung: - = Nichts vorhanden. 0 = Mehr als nichts, aber weniger als die Hälfte der kleinsten dargestellten Einheit. = Zahlenwert aus Geheimhaltungsgründen nicht veröffentlicht. x = Nachweis ist nicht sinnvoll. Verantwortlich für diese Veröffentlichung: Heinz-Jörn Christoff Dezernatsleiter Tel. (0511) Dieter Lange Sachbearbeiter Tel. (0511) Auskünfte: Zentrale Informationsstelle Tel. (0511) Fax (0511) Herausgeber: Niedersächsisches Landesamt für Statistik (NLS) Zu beziehen durch: NLS - Schriftenvertrieb -, Postfach , Hannover, Dienstgebäude Göttinger Chaussee 76 Tel. (05 11) , Fax (05 11) vertrieb@nls.niedersachsen.de Internet: Preis: 9,- Erschienen im Juli 2004 Niedersächsisches Landesamt für Statistik, Hannover Für nichtgewerbliche Zwecke sind Vervielfältigung und unentgeltliche Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet. Die Verbreitung, auch auszugsweise, über elektronische Systeme/Datenträger bedarf der vorherigen Zustimmung. Alle übrigen Rechte bleiben vorbehalten.

5 Inhalt Seite Vorbemerkungen... 6 Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 1998 Gesamtübersicht Unbeschränkt Lohn- und Einkommensteuerpflichtige nach Grund-/Splittingtabellen-Gliederung und Größenklassen des Gesamtbetrags der Einkünfte Unbeschränkt Lohn- und Einkommensteuerpflichtige nach überwiegender Einkunftsart und Größenklassen des Gesamtbetrags der Einkünfte Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte aus der Summe der Einkünfte für die unbeschränkt Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen nach Grund-/Splittingtabellen-Gliederung und Größenklassen des Gesamtbetrags der Einkünfte Berechnung des Einkommens aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte für die unbeschränkt Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen nach Grund-/Splittingtabellen-Gliederung und Größenklassen des Gesamtbetrags der Einkünfte Berechnung des zu versteuernden Einkommens aus dem Einkommen der unbeschränkt Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen nach Grund-/Splittingtabellen-Gliederung und Größenklassen des Gesamtbetrags der Einkünfte Berechnung der festgesetzten Einkommensteuer aus der tariflichen Einkommensteuer für die unbeschränkt Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen nach Grund-/Splittingtabellen-Gliederung und Größenklassen des Gesamtbetrags der Einkünfte Berechnung der verbleibenden Einkommensteuer aus der festgesetzten Einkommensteuer für die unbeschränkt Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen nach Grund-/Splittingtabellen-Gliederung und Größenklassen des Gesamtbetrags der Einkünfte Unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige mit Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit in ausgewählten freien Berufen nach Größenklassen der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit Unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, gegliedert nach Art der Gewinnermittlung und Größenklassen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Unbeschränkt steuerpflichtige Lohn- und Einkommensbezieher nach Grund-/Splittingtabellen-Gliederung, Geschlecht und Größenklassen der Summe der individuellen Einkünfte... 52

6 11. Unbeschränkt Lohn- und Einkommensteuerpflichtige mit Gliederung nach positivem oder negativem Einkommen in regionaler Gliederung Unbeschränkt Lohn- und Einkommensteuerpflichtige, Gesamtbetrag der Einkünfte und festgesetzte Einkommensteuer/ Jahreslohnsteuer nach Größenklassen des Gesamtbetrags der Einkünfte in regionaler Gliederung...64

7 Textteil

8 Vorbemerkungen 1. Grundlagen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 1.1 Gesetzliche Grundlagen Grundlage für die Durchführung der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 1998 war das Gesetz über Steuerstatistiken (StStaG) Artikel 35 des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBI. I S. 1250, 1409) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBI. I S. 1496) in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBI. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBI. I S. 1300). Nach 2 Abs. 2 des Gesetzes über Steuerstatistiken wird die Statistik alle 3 Jahre durchgeführt. Für die Erhebung der steuerrechtlichen Tatbestände im Kalenderjahr 1998 waren folgende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien maßgebend: Einkommensteuergesetz 1990 (EStG 1990) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Steueränderungsgesetzes vom 19. September 1998 (BGBl. I S. 3779) und Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836). Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1997 (EStDV 1997) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1558), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetztes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860). Einkommensteuer-Richtlinien 1996 (EStR 1996) vom 28. Februar 1997 (BStBl. I Sondernummer 1), ergänzt durch Einkommensteuer-Hinweise Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Okt (BGBl. I S. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Okt (BGBl. I S 1250). Lohnsteuer-Richtlinien 1996 (LStR 1996) vom 10. November 1995 (BStBl. I Sondernummer 3) Änderungen im Steuerrecht seit 1995 Gegenüber der vorangegangenen Erhebung für das Jahr 1995 sind u.a. folgende Änderungen beschlossen worden, die sich auf die statistischen Ergebnisse ausgewirkt haben können: Neuordnung der Grenzgängerbesteuerung ( 1 Abs. 3 EStG): Einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer anderer EU-Mitgliedstaaten, die ihr Einkommen ganz o- der fast ausschließlich aus nichtselbständiger Tätigkeit in Deutschland erzielen, werden mit unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt. Begrenzung der Ansparabschreibung nach 7g Abs. 3 EStG auf einen Rücklagebetrag in Höhe von DM, Begrenzung des Abzugs notwendiger Mehraufwendungen wegen beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung bei einer Beschäftigung am selben Ort auf zwei Jahre, Verdopplung des Höchstbetrags, bis zu dem Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben abgezogen werden können, von 900 auf DM, im Fall der auswärtigen Unterbringung von auf DM, Ausweitung der Großspendenregelung ( 10b Abs. 1 EStG) auf Spenden zur Förderung mildtätiger Zwecke, Anhebung des für die Bemessung der Vorsorge-Pauschale maßgebenden Vomhundertsatzes von 18 auf 20 ( 10c EStG). Familienleistungsausgleich ( 31 EStG) Die Kindergeldzahlung erfolgt im Rahmen der Besteuerung. Im laufenden Kalenderjahr wird dabei das Kindergeld als Steuervergütung monatlich ausgezahlt.. Kindergeld und Kinderfreibetrag können alternativ in Anspruch genommen werden, wobei von Amts wegen die für den Steuerzahler günstigere Lösung berücksichtigt wird. Ist der Abzug des Kinderfreibetrages günstiger, wird dieser im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt und dabei das gezahlte Kindergeld verrechnet. Der Kinderfreibetrag ist auf die volle Höhe des Existenzminimums eines Kindes angehoben worden und befreit dieses E- xistenzminimum von der Besteuerung. Primär wird das Kindergeld in der Form einer Steuervergütung ge- 6

9 währt. Nur wenn es für die Steuerpflichtigen günstiger ist, wird der Kinderfreibetrag von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen. Das ausgezahlte Kindergeld wird dann mit der Steuerschuld verrechnet. Das Kindergeld beträgt für das erst und zweite Kind in 1996 pro Monat 200 DM. Es steigt ab 1997 auf 220 DM pro Monat. Für das dritte Kind beträgt es ab DM, für das vierte und jedes weitere Kind 350 DM. 2. Durchführung der Statistik 2.1. Erhebungs- und Darstellungseinheiten Als Ausgangsdatenmaterial für die statistische Auswertung dienten bei den zur Einkommensteuer maschinell durchgeführten Pflichtveranlagungen und den Antragsveranlagungen (früher: Lohnsteuer-Jahresausgleichsfälle): die von der Finanzverwaltung auf maschinellen Datenträgern gelieferten anonymisierten Angaben der Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in Niedersachsen; bei Lohnsteuerpflichtigen (Arbeitnehmern), für die weder eine Pflichtveranlagung durchgeführt wurde und die auch keinen Antrag auf eine Veranlagung zur Einkommensteuer gestellt hatten: die von den Finanzämtern zur Verfügung gestellten Lohnsteuerkarten, bzw. besonderen Lohnsteuerbescheinigungen (sogen. manuelle Fälle); bei Personengesellschaften und Gemeinschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Niedersachsen: die in gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren gewonnenen Daten in Form spezieller Statistischer Blätter. In Anknüpfung an steuerrechtliche Tatbestände werden Ehepaare, die zum Zwecke der Zusammenveranlagung eine gemeinsame Steuererklärung abgeben mussten ( 26b EStG), als ein Steuerpflichtiger gezählt. Im Falle der Nichtveranlagung gilt das auch für Ehepaare mit beiderseitigem Bruttolohn, wenn die auszuwertenden Lohnsteuerkarten bzw. besonderen Lohnsteuerbescheinigungen zusammengeführt werden konnten. Ein Lohnsteuerpflichtiger, der im Besteuerungsjahr in mehreren Dienstverhältnissen beschäftigt war und für den mehrere Lohnsteuerkarten vorlagen, gilt mit seinen zusammengerechneten Einkünften als ein Steuerpflichtiger. Der Umfang der statistisch ausgewiesenen Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen ist somit geringer als die Anzahl der Personen, die an der Erzielung der steuerpflichtigen Einkünfte beteiligt waren. Was die Vollzähligkeit aller unbeschränkt Steuerpflichtigen betrifft, so fehlen in den Ergebnissen insbesondere diejenigen Personen, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb der Besteuerungsgrenze lag, so dass eine Veranlagung nicht erfolgte (sog. NV-Fälle.). Bei den steuerpflichtigen Arbeitnehmern ohne Einkommensteuerveranlagung dürfte es zu einer geringen Untererfassung kommen. Dies ist dann der Fall, wenn trotz Vorliegens eines lohnsteuerpflichtigen Tatbestandes entgegen der Vorschrift nicht alle Belege vom Arbeitgeber oder dem Steuerpflichtigen an die Finanzverwaltung zurückgegeben werden. Nicht nachzuweisen sind auch diejenigen Einkommensbezieher, für die eine Pauschalbesteuerung vorgenommen wurde ( 40a EStG), d.h. für die wegen einer nur kurzfristigen Beschäftigung mit entsprechend niedrigem Arbeitslohn vom Arbeitgeber keine Lohnsteuerbescheinigungen auszustellen waren. Auch ein nicht unerheblicher Teil der Rentenbezieher ist statistisch nicht erfasst, da deren Einkünfte, von denen nur der sogen. Ertragsanteil versteuert werden muss, häufig unter der Besteuerungsgrenze liegen. Einkommensteuerpflichtig sind nach 1 Abs. 1 EStG alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der Besteuerung unterliegen alle Einkünfte aus einer der in 2 Abs. 1 genannten sieben Einkunftsarten. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer nach 38 Abs. 1 EStG durch Abzug von Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn). Die Arbeitslöhne werden in der Lohnsteuerstatistik als Bruttolöhne, in der Einkommensteuerstatistik nach Abzug der Werbungskosten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nachgewiesen. Der Bruttolohn umfasst alle einmaligen oder laufenden Einnahmen eines Arbeitnehmers, die in Geld oder Geldwert (Sachbezüge) bestehen. Dazu gehören vor allem Löhne, Gehälter, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder. Grundsätzlich zählen auch die vermögenswirksamen Leistungen zum steuerpflichtigen Arbeitsentgelt, nicht dagegen die Arbeitnehmer-Sparzulage, Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Schlechtwettergeld, ferner Abfindungen, Beihilfen und Vergütungen verschiedener Art des Arbeitgebers sowie Erziehungsgeld, Kindergeld, Wohngeld, Stipendien u.a. Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht betrifft alle natürli- 7

10 chen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sowie die im Ausland lebenden deutschen Staatsangehörigen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Dieser Personenkreis unterliegt mit seinen sämtlichen in- und ausländischen Einkünften der Einkommensteuerpflicht. Beschränkt einkommensteuerpflichtig sind dagegen (mit ihren inländischen Einkünften), solche natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nichtsteuerbelastete sind Einkommensteuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen nach Geltendmachung entsprechender Freibeträge unterhalb der Besteuerungsgrenzen geblieben ist. Um Verlustfälle handelt es sich dann, wenn die Verluste aus einer oder mehreren Einkunftsarten nicht durch positive Einkünfte aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden konnten bzw. sich bei einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug von Sonderausgaben oder von Verlusten vorangegangener Jahre ein Negativbetrag ergeben hat Begriffserläuterungen Da sich die folgenden Erläuterungen auf das Jahr 1998 beziehen, sind alle Wertangaben noch in DM-Beträgen ausgewiesen. Einkünfte Das Einkommensteuerrecht unterscheidet nach 2 Abs. 1 sieben Einkunftsarten, die der Besteuerung unterliegen, und zwar Einkünfte aus (1) Land- und Forstwirtschaft (2) Gewerbebetrieb (3) selbständiger Arbeit (4) nichtselbständiger Arbeit (5) Kapitalvermögen (6) Vermietung und Verpachtung (7) sonstige Einkünfte im Sinne des 22 EStG Einkünfte sind gem. 2 Abs. 2 EStG bei den ersten drei Einkunftsarten der Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Werbungskosten Nach 9 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten solche Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind. Sofern höhere Werbungskosten nicht nachgewiesen werden können, sind folgende Pauschbeträge ( 9a EStG) abzuziehen DM von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, 100 DM von den Einnahmen aus Kapitalvermögen, (200 DM bei zusammenveranlagten Ehepaaren nach 26, 26b EStG), 200 DM bei wiederkehrenden Bezügen (nach 22 Nr. 1 und 1a EStG). Sonderausgaben Nach 10 Abs. 1 EStG sind Sonderausgaben solche Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Dabei wird unterschieden zwischen a) beschränkt, d.h. bis zu einem bestimmten Höchstbetrag abzugsfähige Sonderausgaben ( 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 7 EStG) wie Unterhaltsleistungen (an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu DM), Versicherungsbeiträge, Bausparbeiträge, eigene Berufsausbildungskosten sowie Spenden und Beiträge für gemeinnützige Zwecke und an politische Parteien; b) unbeschränkt, d.h. in voller Höhe abzugsfähige Sonderausgaben ( 10 Abs. 1 Nr.n 1a, 4, 5, 6, EStG) wie Renten und dauernde Lasten, Kirchensteuer und Steuerberatungskosten. Außergewöhnliche Belastungen Nach 33 Abs. 1 EStG liegen außergewöhnliche Belastungen dann vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen. Sie sind abzugsfähig unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung. Dazu zählen gem. 33a bis 33c EStG u.a. Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung bedürftiger Personen (Unterhaltsfreibetrag); Aufwendungen zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses; Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes (Ausbildungsfreibetrag); Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe; Aufwendungen von Körperbehinderten und Hinterbliebenen; Kinderbetreuungskosten Alleinstehender. Steuertarif Je nach Veranlagungsart (Einzelveranlagung, getrennte Veranlagung, Zusammenveranlagung, besondere Veranlagung) erfolgt die Besteuerung nach der Einkommensteuer-Grundtabelle oder -Splittingtabelle. Die Splitting- 8

11 tabelle wird bei der Besteuerung zusammenveranlagter Ehegatten angewendet. Dabei wird die Steuer von der Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens ermittelt und dann verdoppelt. Dies führt zu einer Milderung des progressiven Steuertarifs. Der Einkommensteuertarif ist nach 32 a EStG wie folgt anzuwenden: Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der 32 b, 34, 34 b und 34 c EstG jeweils in Deutscher Mark für zu versteuerndes Einkommen 1. bis DM (Grundfreibetrag): 0; 2. von DM bis DM: (86,63. y ). y; 3. von DM bis DM: (151,91. z ). z ; 4. von DM an: 0,53. x y ist ein Zehntausendstel des DM übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. z ist ein Zehntausendstel des DM übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. x ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen. Zu versteuerndes Einkommen Das zu versteuernde Einkommen ist Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Es wird wie folgt ermittelt: Summe der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten + aufgelöste Akkumulationsrücklage ( 58 Abs. 2 EStG) + Hinzurechnungsbetrag ( 2a Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 EStG, 24 EStG, 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Auslandsinvestitionsgesetz) ausländische Verluste bei Doppelbesteuerungsabkommen ( 2a Abs. 3 Satz 1 EStG) = Summe der Einkünfte Altersentlastungsbetrag ( 24a EStG) Abzug für Land- und Forstwirte ( 13 Abs. 3 EStG) = Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs. 3 EStG) Sonderausgaben ( 10, 10b, 10c EStG) außergewöhnliche Belastungen ( 33 bis 33c EStG) Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter ( 10e bis 10h EStG und 7 FördG) Verlustabzug ( 2a Abs. 3 Satz 2, 10d EStG) = Einkommen ( 2 Abs. 4 EStG) Kinderfreibetrag ( 31 u. 32 EStG) Haushaltsfreibetrag ( 32 Abs. 7 EStG) Härteausgleich nach 46 Abs. 3 EStG = zu versteuerndes Einkommen ( 2 Abs. 5 EStG) Festzusetzende Einkommensteuer Die festzusetzende Einkommensteuer ergibt sich aus der tariflichen Einkommensteuer, vermindert um den Entlastungsbetrag nach 32c EstG, die anzurechnenden Steuern und die Steuerermäßigungen. Sie wird wie folgt berechnet: Steuerbetrag laut Grundtabelle/Splittingtabelle ( 32a Abs. 1, 5, 50 Abs. 3 EStG) und/oder nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts ( 32b EStG) sich ergebenden Steuersatz + Steuer laut Berechnung nach den 34, 34b, 34c, Abs. 4 EStG = tarifliche Einkommensteuer ( 32a Abs. 1, 5 EStG) ausländische Steuern nach 34c EStG, 12 AStG Steuerermäßigung bei Land- und Forstwirten nach 34e EStG + Pauschalsteuer nach 34c Abs. 5 EStG Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigung für eigengenutztes Wohneigentum ( 34f Abs. 1, 2 und 3 EStG) Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen ( 34g EStG) Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer ( 35 EStG) + Nachversteuerung nach 30 EStDV = festzusetzende Einkommensteuer ( 2 Abs. 6 EStG) Wurde das Einkommen in den Fällen des 31 EstG um den Kinderfreibetrag vermindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer das Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen. 9

12 Da die Lohnsteuer nur eine spezielle Erhebungsform der Einkommensteuer ist, und zwar für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, wird die Höhe der Lohnsteuer aus dem Tarif der Einkommensteuer abgeleitet. 3. Ergebnisdarstellung Die im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik ermittelten Daten werden nach unterschiedlichen Gliederungskriterien und in verschiedenen Merkmalskombinationen nach einem bundeseinheitlichen Programm aufbereitet. Hauptgliederungsmerkmal der Statistik ist die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte. Daneben werden die Steuerpflichtigen, ihre Einkünfte und ihre Steuerschuld sowie eine Reihe weiterer steuerrechtlich definierter Merkmale nach der Art der Besteuerung (Grund- /Splittingtabelle) und in der Gliederung nach der überwiegenden Einkunftsart nachgewiesen. Die Steuerpflichtigen mit Einkünften aus selbständiger Arbeit werden zusätzlich nach der Art des ausgeübten Freien Berufs untergliedert. Zur freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische oder erzieherische Tätigkeit sowie die selbständige berufliche Tätigkeit der Berufsgruppen gemäß 18 Abs. 1 EStG. Größenklassen-Gliederungsmerkmal für die Freien Berufe sind die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Bei zusammenveranlagten Ehegatten mit jeweils eigenen Einkünften, die aus einer unterschiedlichen freiberuflichen Tätigkeit stammen, erfolgt die Zuordnung nach der Berufsgruppe mit den höheren individuellen Einkünften. Neben der steuertechnisch bedingten Zählweise der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen (Ehepaare gelten i.d.r. als ein Steuerpflichtiger) erfolgt zusätzlich auch ein Nachweis nach der Höhe ihrer individuellen Einkünfte (Fallzählung). Regionalergebnisse Kleinste Verwaltungseinheit für die Darstellung der Lohnund Einkommensteuerdaten ist die Wohnsitzgemeinde. In dieser Veröffentlichung ist der Ergebnisnachweis in regionaler Gliederung jedoch auf die kreisfreien Städte und Landkreise Niedersachsens beschränkt, wobei zusätzlich auch die großen kreisangehörigen Städte mit rund Einwohnern und mehr einbezogen worden sind. Gemeindeergebnisse können auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden. Umrechnung der Wertgrößen auf Euro Die von der Finanzverwaltung in DM gelieferten Wertgrößen sind mit dem amtlichen Umrechnungskurs von 1,95583 auf Euro umgerechnet worden. Da der Euro ab 1. Januar 2002 offizielle Währungseinheit ist, enthalten sämtliche Tabellen dieser im Jahr 2003 erscheinenden Veröffentlichung ausschließlich Euro-Wertgrößen. In den Größenklassentabellen sind die bisherigen DM-Schwellenwerte nicht durch 1,95583, sondern durch 2 dividiert. worden, um leicht lesbare Klassengrenzen zu erhalten. Dadurch wird die Vergleichbarkeit mit vorherigen Veröffentlichungen allerdings geringfügig beeinträchtigt.. 10

13 Tabellenteil

14 Gesamtübersicht 1998 Steuer- Gesamtbetrag Einkommen Festgesetzte Einkommensteuer Merkmal pflichtige der Einkünfte je je in % des Ein- Anzahl Stpfl Euro Stpfl. kommens Lohn- und Einkommensteuerpflichtige mit positivem Einkommen Unbeschränkt Steuerpflichtige ,9 Beschränkt Steuerpflichtige ,7 Lohn- und Einkommensteuerpflichtige mit negativem Einkommen (Verlustfälle) Unbeschränkt Steuerpflichtige ,0 Beschränkt Steuerpflichtige x Art der Besteuerung Nach der Grundtabelle Besteuerte ,4 Nach der Splittingtabelle Besteuerte ,6 Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Einkünften überwiegend aus... Land- und Forstwirtschaft ,8 Gewerbebetrieb ,9 Selbständiger Arbeit ,6 Nichtselbständiger Arbeit ,9 Kapitalvermögen ,2 Vermietung und Verpachtung ,2 Sonstigen Einkünften ,2 Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ,1 davon mit Buchführung nach 4 Abs. 1 EStG ,2 mit freiwilliger befristeter Buchführung nach 13a Abs.2 Nr. 1 EStG ,3 mit Einnahmeüberschussrechnung nach 4 Abs. 3 EStG ,0 mit freiwilliger befristeter Einnahmeüberschussrechnung nach 13a Abs. 2 Nr. 2 EStG ,9 mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ( 13a Abs. 3-8 EStG) ,7 nach Schätzung Veranlagte ( 162 AO) ,6 Merkmal Einkünfte aus Einkünfte aus Summe freiberuflicher Tätigkeit anderer selbständiger Tätigkeit der Einkünfte Anzahl Anzahl je Stpfl. Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit in einigen freien Berufen: Rechtsanwälte, Notare,Patentanwälte Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer Steuerberater und Steuerbevollmächtigte Sonstige Wirtschaftsberater Ärzte Zahnärzte einschl. Dentisten Tierärzte Heilpraktiker Sonstige Heilberufe Architekten, Bauingenieure, Vermessungsingenieure Sonstige Ingenieure und Techniker Chemiker, Chemotechniker und Physiker Künstlerische Berufe Sonstige freie Berufe

15 Noch: Gesamtübersicht 1998 Merkmal Steuerpflichtige Gesamtbetrag Einkommen Festgesetzte Einkommensteuer der Einkünfte je je in % des Ein- Anzahl Stpfl. Stpfl. kommens Nach der Grundtabelle besteuerte Lohn- und Einkommensteuerpflichtige mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von... bis unter , , , , , , , , , , , , , , und mehr ,1 Nach der Splittingtabelle besteuerte Lohn- und Einkommensteuerpflichtige mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von... bis unter x , , , , , , , , , , , , , und mehr ,1 Lohn- u. Einkommensteuerpflichtige mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von... bis unter x , , , , , , , , , , , , , und mehr ,3 Unbeschränkt Lohn- und Einkommensteuerpflichtige in Niedersachsen ,9 davon: in den kreisfreien Städten ,3 in den Landkreisen ,6 13

16 Gesamtbetrag Lfd. der Land- und Gewerbebetrieb selbständiger Nr. Einkünfte Forstwirtschaft Arbeit 1. Unbeschränkt Lohn- und Einkommensteuerpflichtige nach Grund-/Splittingtabellen-Gliederung und Größennichtselbständiger Arbeit Positive von... bis... unter Steuerpflichtige Steuer- Steuer- Steuerpflichtige pflichtige pflichtige Lohn- und Einkommensteuer und mehr Insgesamt Verlustfälle Lohn- und Einkommensteuerpflichtige und mehr Insgesamt Verlustfälle Lohn- und Einkommensteuerpflichtige und mehr Insgesamt Verlustfälle

17 klassen des Gesamtbetrags der Einkünfte 1998 Einkünfte aus Summe der Kapitalvermögen Vermietung und sonstigen positiven Einkünfte Lfd. Verpachtung Einkünften Nr. Steuerpflichtige Steuer- Steuer- pflichtige pflichtige Steuerpflichtige pflichtige insgesamt nach der Grundtabelle besteuert nach der Splittingtabelle besteuert

18 Noch: 1. Unbeschränkt Lohn- und Einkommensteuerpflichtige nach Grund-/Splittingtabellen-Gliederung und Größen- Negative Gesamtbetrag Lfd. der Land- und selbständiger nichtselbständiger Gewerbebetrieb Nr. Einkünfte Forstwirtschaft Arbeit Arbeit von... bis... unter Steuerpflichtige Steuer- Steuer- Steuer- pflichtige pflichtige pflichtige Lohn- und Einkommensteuer und mehr Insgesamt Verlustfälle Lohn- und Einkommensteuerpflichtige und mehr Insgesamt Verlustfälle Lohn- und Einkommensteuerpflichtige und mehr Insgesamt Verlustfälle

19 klassen des Gesamtbetrags der Einkünfte 1998 Einkünfte aus Kapitalvermögen Summe der Vermietung und sonstigen negativen Einkünfte Lfd. Verpachtung Einkünften Nr. Steuerpflichtige Steuer- Steuer- pflichtige pflichtige Steuerpflichtige pflichtige insgesamt nach der Grundtabelle besteuert nach der Splittingtabelle besteuert

20 Noch: 1. Unbeschränkt Lohn- und Einkommensteuerpflichtige nach Grund-/Splittingtabellen-Gliederung und Größen- Gesamtbetrag Summe Gesamtbetrag Lfd. der der der Sonderausgaben Nr. Einkünfte Einkünfte Einkünfte von... bis... unter Steuerpflichtige Steuerpflichtige Lohn- und Einkommensteuer und mehr Insgesamt Verlustfälle Lohn- und Einkommensteuerpflichtige und mehr Insgesamt Verlustfälle Lohn- und Einkommensteuerpflichtige und mehr Insgesamt Verlustfälle

21 klassen des Gesamtbetrags der Einkünfte 1998 Außergewöhnliche Kinderfreibeträge Zu versteuerndes Festgesetzte Belastungen Einkommen nach 32 Abs. 6 EStG Einkommen Einkommensteuer Lfd. Nr. Steuerpflichtige Steuerpflichtige Steuerpflichtige Steuer- pflichtige pflichtige insgesamt nach der Grundtabelle besteuert nach der Splittingtabelle besteuert

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