Rundschreiben 201 Nr. 6/2014



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Transkript:

Landeswohlfahrtsverband Hessen Postfach 10 24 07, 34024 Kassel Magistrat der Stadt Kreisausschuss des Landkreises Örtliche Träger der Sozialhilfe in Hessen Trägerder stationären Einrichtungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den 67 ff. SGB XII in Hessen Landeswohlfahrtsverband Hessen Der Kommunalverbandder hessischen Kreiseund kreisfreienstädte Der Verwaltungsausschuss Dezernat LeistungenSGBundKOF Fachbereich RechtundKoordination Datum 10.12.2014 Auskunft Frau Spohr Telefon 0561-1004-2875 Telefax 0561-1004-2776 E-Mail ramona.spohr@lwv-hessen.de Zimmer 407 Zeichen 201.0.00-250.8.5.2 Rundschreiben 201 Nr. 6/2014 Einsatz des Einkommens und Vermögens von Leistungsberechtigten in stationären Einrichtungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den 67 ff. in Verbindung mit 97 Abs. 3Nr. 3Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Sozialhilfe - ab 01.01.2015 1. Vorbemerkung: 1.1 Aufgrund der in den letzten Jahren erfolgten Änderungen und Anpassungen des SGB XII sowie geänderter Rechtsprechung sind die Regelungen zum Einsatz des Einkommens und Vermögens von Leistungsberechtigten neu zu fassen. Dieses Rundschreiben gilt ausschließlich für Leistungsberechtigte, die Leistungen in stationären Einrichtungen nach Kapitel 8SGB XII (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) erhalten. Für Leistungsberechtigte mit Anspruch auf Leistungen in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe fürbehinderte Menschen nach Kapitel 6SGB XII ( 53 ff. SGB XII) oder der Hilfe zur Pflege nach Kapitel 7SGB XII ( 61 ff. SGB XII) sind die Regelungen des Rundschreibens 201 Nr. 5/2014 maßgebend. Die wesentlichen Änderungen ab 01.01.2015 sind im Text grau unterlegt. 1.2 Bei der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist der Einsatz von Einkommen und Vermögen auf die Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung beschränkt. Rechtsgrundlage ist 68 Abs. 2Satz 1SGB XII, wonach die Leistung ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erbracht wird, soweit im Einzelfall Dienstleistungen erforderlich sind. 11 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) bestimmt, dass die persönliche Hilfe -d.h. die Beratung und persönliche Unterstützung gemäß der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten -zu den Dienstleistungen gehört. Seite 1von 18 Internet www.lwv-hessen.de Telefon 0561 1004-0 Telefax 0561 1004-2650 Besucheranschrift Kurfürstenstraße 7 34117 Kassel Bankverbindung Kto-Nr. 409 100 700 7 BLZ 520 500 00 Landeskreditkasse Kassel IBAN DE04 5205 0000 4091 0070 07 BIC HELADEFF520

1.3 Die Berechnung des Kostenbeitrages ist in 2Bereiche zu gliedern: a.) b.) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Kapitel 4SGB XII Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3SGB XII 2. Personenkreis: 2.1 Die nachfolgenden Regelungen gelten fürleistungsberechtigte, fürdie der LWV Hessen nach 97 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII in Verbindung mit 2 Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Ausführungsgesetz zum SGB XII (HAG/SGB XII) sachlich zuständig ist und stationäre Leistungen nach Kapitel 8 SGB XII -Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten -erbringt. 2.2 FürLeistungsberechtigte, die in stationären Einrichtungen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des LWV Hessen -also außerhalb Hessens -betreut werden, finden die Regelungen des für den Standort der Einrichtung zuständigen Sozialhilfeträgers Anwendung (Territorialprinzip). 3. Beschränkung des Einkommens- und Vermögenseinsatzes fürden Personenkreis nach den 67 ff. SGB XII 3.1 Der Einsatz des Einkommens und Vermögens ist auf die Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung beschränkt, da -wie bereits unter Ziffer 1.2 dieses Rundschreibens ausgeführt - Dienstleistungen (Beratung und persönliche Unterstützung und damit der Betreuungsaufwand in der Einrichtung) gemäß 68 Abs. 2Satz 1SGB XII ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen geleistet werden. 3.2 Über die Berücksichtigung besonderer Belastungen bei der Heranziehung entscheidet der örtliche Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Delegation. 4. Einkommen Maßgebend fürdie Festsetzung des Kostenbeitrages ist das Bruttoeinkommen nach Abzug der in 82 Abs. 2 und 3 SGB XII genannten Beträge (bereinigtes Einkommen). 82 SGB XII ist als Anlage 1adiesem Rundschreiben beigefügt. Allerdings wird der Freibetrag nach 82 Abs. 3Satz 1SGB XII (aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit) und nach 82 Abs. 3Satz 2SGB XII (aus der Beschäftigung in einer Werkstatt fürbehinderte Menschen -WfbM-) nun gemäß Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.11.2011 -B14 AS 201/10 R-aus dem Bruttoeinkommen Leistungsberechtigter ohne Abzug der in 82 Abs. 2 SGB XII aufgeführten Absetzungsbeträge berechnet. 82 Abs. 3Satz 1SGB XII sieht bei der Hilfe zum Lebensunterhalt einen 30%igen Freibetrag bei Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit vor, der allerdings auf einen Betrag in Höhe von 50 %der Regelbedarfsstufe 1(ab 01.01.2015 maximal 199,50 ) begrenzt ist. Wir gehen davon aus, dass stationär betreute Leistungsberechtigte parallel nicht in einer WfbM nach 136 SGB IX beschäftigt sind und hieraus Arbeitseinkommen beziehen, so dass wir diese Fallkonstellation nicht im Berechnungsbogen (siehe Anlage 5) berücksichtigt haben. Sollte dies doch der Fall sein, stehen wir fürdie Beantwortung von Fragen zur Berücksichtigung dieses Arbeitseinkommens zur Deckung der Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung nach den 67 ff. SGB XII zur Verfügung. Seite 2von 18

Die Unterscheidung zwischen Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und sonstigem Einkommen ist im Hinblick auf die Verfahrensweise bei der Inanspruchnahme des Einkommens von Bedeutung. 4.1 Arbeitseinkommen Zum Arbeitseinkommen gehört jede finanzielle Zuwendung, die aus einem Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis erzielt wird, ohne dass es auf den arbeitsrechtlichen Charakter des Beschäftigungsverhältnisses ankommt. Hierzu zählen insbesondere Entgelte auf arbeitsrechtlicher Grundlage wie Lohn, Ausbildungsvergütung, Arbeitsentgelt fürdie Beschäftigung in einer WfbM und Entgelte im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses (z. B. Arbeits- und Beschäftigungstherapie sowie Belastungserprobungsmaßnahmen). Dazu gehören auch die Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall sowie Krankengeld während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses. Nicht zum Arbeitseinkommen sind laut Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.02.2013 -B8 SO 12/11 R-gemäß 84 SGB XII sogenannte Motivationsprämien zu zählen, die als Anwesenheitsprämien bei einem Träger der freien Wohlfahrtspflege ausbezahlt werden, sofern sie einen Betrag in Höhe von 60,00 monatlich nicht übersteigen. 4.2 Sonstiges Einkommen Alle anderen Einkünfte (wie z. B. Renten- und Versorgungsbezüge, Leibrenten, Unterhaltszahlungen etc.) und sämtliche Leistungen, die Lohnersatzfunktion haben, wie Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Berufsausbildungsbeihilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Kapitel 4SGB XII, Krankengeld außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses sowie Zahlungen öffentlicher Leistungsträger im Rahmen von berufsfördernden Maßnahmen, soweit sie dem Unterhalt dienen, zählen als sonstiges Einkommen. Das nach der Entlassung aus dem Strafvollzug Leistungsberechtigten zur Verfügung stehende Überbrückungsgeld nach 51 Strafvollzugsgesetz ist sonstiges Einkommen, weil gesetzlich bestimmt ist, dass das Überbrückungsgeld in den ersten vier Wochen nach der Entlassung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in voller Höhe einzusetzen ist. Damit können bei entsprechend hohem Überbrückungsgeld ggf. die Barleistungen in den ersten vierwochen ganz entfallen. 5. Vermögenswirksame Leistungen und Arbeitnehmersparzulage Erhalten Leistungsberechtigte Leistungen der vorgenannten Art, ist Folgendes zu beachten: Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers sind nicht als Einkommen im Sinne des 82 SGB XII anzusehen. Nach Ablauf der Sperrfrist sind vermögenswirksam angelegte Beträge inkl. Arbeitnehmersparzulage und erzielter Erträge bei der Bemessung der Leistung bzw. des Aufwendungsersatzes als Vermögen im Rahmen des 90 SGB XII zu berücksichtigen. Seite 3von 18

6. Einmalige Einnahmen Aus besonderen Anlässen gezahlte Zuwendungen außerhalb der üblichen Lohnzahlung (z.b. Weihnachten, Urlaub) bleiben in Höhe von 50 %bei der Einkommensermittlung im Bezugsmonat unberücksichtigt. Zu berücksichtigen sind nur solche Zuwendungen, die im Bedarfszeitraum gezahlt werden. 7. Vermögen Soweit Leistungsberechtigte kein Einkommen oder kein ausreichendes Einkommen zur Deckung der Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung haben, aber über Vermögen verfügen, das über der fürdie Hilfe zum Lebensunterhalt geltenden Schongrenze von 1.600,00 nach 1 Abs. 1 Nr. 1a der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII liegt, ist dieses bis zum Erreichen der Schongrenze monatlich zur Deckung der Kosten des Lebensunterhaltes in der stationären Einrichtung einzusetzen. FürMenschen ab Vollendung des 60. Lebensjahres sowie bei voll erwerbsgeminderten Menschen und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern gilt die höhere Schongrenze von 2.600,00. Wenn Leistungsberechtigte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Kapitel 4SGB XII durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe erhalten, beträgt der Freibetrag aus Vermögen ebenfalls 2.600,00. Ein weitergehender Vermögenseinsatz -über die Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung hinaus -ist aufgrund dergesetzlichen Bestimmungen nicht zulässig ( 68 Abs. 2SGB XII). 8. Berechnung des Kostenbeitrages Wie bereits dargestellt, ist die Heranziehung zum Aufwendungsersatz bei der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten auf die Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung beschränkt. Als Anlage 5zu diesem Rundschreiben ist ein Berechnungsbogen Kostenbeitrag... beigefügt. 8.1 Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung: In 27 b Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist geregelt, dass der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach 42 Nr. 1, 2 und 4 SGB XII entspricht (siehe Anlage 1 b zu diesem Rundschreiben). Das sind monatlich: die fürleistungsberechtigte maßgebende Regelbedarfsstufe 3eines Erwachsenen ohne eigenen Haushalt, ab 01.01.2015 sind dies 320,00 monatlich (= 80 %von 399,00 der Regelbedarfsstufe 1fürErwachsene mit eigenem Haushalt), die zusätzlichen Bedarfe nach 30 SGB XII (Mehrbedarf) und 31 SGB XII (einmalige Bedarfe), deren Anspruch individuell zu prüfen ist, die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nach 32 SGB XII und die Beiträge für die Vorsorge nach 33 SGB XII, die Ansprüche sind ebenfalls individuell zu prüfen, die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach 98 SGB XII zuständigen Trägers der Sozialhilfe (ab 01.07.2011 in Höhe von 329,95 monatlich), Seite 4von 18

Der weitere notwendige Lebensunterhalt ist in 27 b Abs. 2 Satz 1 SGB XII geregelt und setzt sich ausfolgenden Beträgen zusammen: dem monatlichen Barbetrag (ab 01.01.2015 107,73 ), dem monatlichen zusätzlichen Barbetrag (der Zusatzbarbetrag wird nur noch fürdiejenigen geleistet, die zum 31.12.04 und seitdem ununterbrochen in einer stationären Einrichtung betreut wurden; der im Dezember 2004 bewilligte Betrag gilt ohne Veränderungen in der Höhe weiter, maximal 44,55 monatlich), der monatlichen Bekleidungspauschale (zurzeit 30,50 ), dem Verpflegungsgeld zur Selbstversorgung bei Einrichtungen ohne Gemeinschaftsverpflegung (ab 01.01.2015 kalendertäglich 5,64 ) 8.1.1 Hinweise zu den Mehrbedarfen und den einmaligen Bedarfen nach den 30, 31 SGB XII Die Berücksichtigung von Mehrbedarfen nach 30 SGB XII und der einmaligen Bedarfe nach 31 SGB XII erfolgt lediglich im Rahmen der Berechnung der Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung. Die Zusammensetzung dieser Leistungen ist durch den Gesetzgeber in 27 b SGB XII festgelegt worden und stellt lediglich eine fiktive Rechengröße dar. Aus diesem Grund kommen der dort im Zusammenhang mit der Berechnung der Kosten des Lebensunterhaltes berücksichtigte Mehrbedarf oder die einmaligen Bedarfe grundsätzlich nicht zur Barauszahlung an Leistungsberechtigte. Soweit sich ein zusätzlicher Bedarf stellt, ist dieser von der Einrichtung im Rahmen der nach der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zu erbringenden Leistungen zu decken (z.b. bei Anspruch auf eine Krankenkostzulage bei Gemeinschaftsverpflegung in dereinrichtung). Sind im Ausnahmefall allerdings tatsächlich Mehraufwendungen auszugleichen, weil diese Leistungen durch die Einrichtung nicht zu erbringen sind (z. B. Krankenkostzulage bei Selbstverpflegungseinrichtungen), ist der Mehrbedarf Leistungsberechtigten auszuzahlen. Gleiches gilt bei der Bewilligung einmaliger Bedarfe nach 31 SGB XII oder bei Leistungen der Jobcenter im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach 24 SGB II (z.b. bei der Erstausstattung für die Bekleidung). Allerdings ist zu beachten, dass in dem Monat, in dem ein besonderer Bedarf an Bekleidung gedeckt wird, die Bekleidungspauschale nicht zusätzlich zur Auszahlung kommt. 8.1.2 Beiträge zur Kranken- undpflegeversicherung gemäß 32 SGBXII Soweit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach 32 SGB XII im Einzelfall übernommen werden, sind diese Beträge bei der Berechnung der Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung zu berücksichtigen. 8.1.3 Beiträge zur Vorsorge gemäß 33 SGB XII Soweit Beiträge zur Vorsorge gemäß 33 SGB XII (Leistungen zur Alterssicherung, Sterbegeldversicherung) im Einzelfall zu bewilligen sind, fließen diese Leistungen ebenfalls in die Berechnung der Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung ein. Allerdings müssen die Vorsorgeaufwendungen vertraglich vor dem Sozialhilfebezug bereits entstanden und angemessen sein. Seite 5von 18

8.1.4 Ferner sind die weiteren Kosten des Lebensunterhaltes nach 27 b Abs. 2 Satz 1 SGB XII (Barbetrag, Zusatzbarbetrag, Bekleidungspauschale und ggf. Verpflegungsgeld) zum Umfang der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach 42 Nr. 1, 2 und 4 SGB XII hinzuzuzählen. Der sich dann ergebende Betrag entspricht den Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung (Ziffer 1.10 des Berechnungsbogens siehe Anlage 5). Da ein Rechtsanspruch auf die Barleistungen besteht, werden diese mit dem zu zahlenden Kostenbeitrag verrechnet, soweit sie nicht schon zuvor durch die Einrichtung ausgezahlt wurden. 8.2 Diesen individuell zu errechnenden Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung ist das monatliche Einkommen gegenüberzustellen. Berechnungsbeispiele sind als Anlage 2zu diesem Rundschreiben beigefügt. 9. Vorgehensweise bei der Prüfung des Einkommens- und/oder Vermögenseinsatzes: 9.1 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Kapitel 4SGB XII Bei der Berechnung des Kostenbeitragesfürdie stationäre Betreuung ist zunächst zu prüfen, ob Leistungsberechtigte die persönlichen Voraussetzungen zum Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach Kapitel 4des SGB XII (siehe Anlage 1czu diesem Rundschreiben) erfüllen, da diese Leistungen nach 19 Abs. 2Satz 2SGB XII den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vorgehen und somit vorrangig einzusetzen sind. Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht, wenn Leistungsberechtigte die Altersgrenze gemäß 41 Abs. 2SGB XII erreicht haben. Grundsicherung bei einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung wird bei Vollendung des 18. Lebensjahres bewilligt, wenn Leistungsberechtigte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Weitere Voraussetzung ist jeweils, dass Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten können. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind gemäß 41 Abs. 1 Satz 1SGB XII antragsabhängig. Der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Kapitel 4 SGB XII ist beim zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe zu stellen. Der örtliche Träger der Sozialhilfe in Hessen ist gemäß 2HAG/SGB XII Träger der Grundsicherung nach Kapitel 4SGB XII bei stationären Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach Kapitel 8SGB XII. Die Berücksichtigung von Leistungen der Grundsicherung nach Kapitel 4SGB XII im Rahmen des Delegationsaufwandes gegenüber dem LWV Hessen ist deshalb nicht möglich. Auf das Rundschreiben 201 Nr. 1/2014 vom 20.01.2014-250.8.1.0 und 250.8.5.1 -wird hingewiesen. Wenn Leistungsberechtigte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe erhalten, sind diese Grundsicherungsleistungen mit den Beträgen nach 42 Nr. 1, 2und 4SGB XII grundsätzlich in voller Höhe zur Deckung der Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung zu vereinnahmen. Grundlage bildet der Bescheid des zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe. Seite 6von 18

9.2 Hilfe zum Lebensunterhalt nachkapitel 3SGB XII Soweit kein vorrangiger Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Kapitel 4SGB XII oder auf Grundsicherung fürarbeitsuchende nach SGB II besteht, ist gemäß 19 Abs. 1SGB XII zu prüfen, ob Leistungsberechtigte mit ihrem Einkommen die Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung gemäß 27 bsgb XII (siehe Ziffer 8.1 dieses Rundschreibens) decken können. Gemäß Ziffer 8.2 dieses Rundschreibens sind die individuell errechneten Kosten deslebensunterhaltes in der Einrichtung dem einzusetzendem Gesamteinkommen (Ziffer 2.4 des Berechnungsbogens siehe Anlage 5) Leistungsberechtigtergegenüberzustellen. 9.2.1 Leistungsberechtigte ohne Einkommen und Vermögen Leistungsberechtigte ohne Einkommen und Vermögen erhalten die Barleistungen (Barbetrag, Bekleidungspauschale und -soweit in der Einrichtung keine Gemeinschaftsverpflegung angeboten wird -ein Verpflegungsgeld)durch die Einrichtung ausgezahlt. 9.2.2 Leistungsberechtigte mit Arbeitseinkommen und sonstigem Einkommen Sofern Leistungsberechtigte mit Einkommen nureinen Teil der Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung decken können, wird das Gesamteinkommen nach Ziffer 3.2 des Berechnungsbogens (siehe Anlage 5)vereinnahmt. Soweit Leistungsberechtigte über Einkommen verfügen, das über den Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung liegt, ist maximal ein Kostenbeitrag in Höhe der Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung nach Ziffer 3.1 des Berechnungsbogens (siehe Anlage 5) zu vereinnahmen. Die Barleistungen werden (Barbetrag, Bekleidungspauschale und -soweit in der Einrichtung keine Gemeinschaftsverpflegung angeboten wird -ein Verpflegungsgeld) durch die Einrichtung ausgezahlt. 10. Bagatellgrenze Durch die Verrechnung des Kostenbeitrages mit den Barleistungen wird auf eine Bagatellgrenze verzichtet. 11. Leistungsberechtigte, die andere überwiegend unterhalten Bei Leistungsberechtigten, die andere überwiegend unterhalten, muss die einzelfallbearbeitende Stelle des örtlichen Trägers der Sozialhilfe eine besondere Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Kostenbeitrags treffen (siehe Ziffer 2.3.1 des Berechnungsbogens Anlage 5). Seite 7von 18

12. Verfahren Die Einrichtung händigt Leistungsberechtigten das Merkblatt des LWV Hessen über die Inanspruchnahme von Einkommen und Vermögen (siehe Anlage 3zu diesem Rundschreiben) aus, ersucht diese die beigefügte Einverständniserklärung (siehe Anlage 4zu diesem Rundschreiben) zu unterschreiben und ihr monatliches Arbeitseinkommen im Sinne von Ziffer 4.1 dieses Rundschreibens nachzuweisen. Die Einrichtung teilt das Ergebnis ihrer Ermittlungen unverzüglich der einzelfallbearbeitenden Stelle des örtlichen Trägers der Sozialhilfe mit. Danach wird von dort fürleistungsberechtigte ein Kostenbeitragsbescheid ( Erstbescheid ) erlassen, aus dem Leistungsberechtigte ersehen können, in welcher Höhe ein monatlicher Kostenbeitrag zu entrichten ist und wie sich dieser im Einzelnen errechnet. Wie bereits ausgeführt, ist als Anlage 5der Berechnungsbogen zur Ermittlung des Kostenbeitrags beigefügt. Die Einrichtung nimmt die Kostenbeiträge entgegen und passt sie bei Änderung des Einkommens rechnerisch an. Die sich ergebenden Kostenbeiträge oder die (ergänzende) Hilfe zum Lebensunterhalt in der Einrichtung werden von der Einrichtung vereinnahmt bzw. ausgezahlt. Verweigern Leistungsberechtigte die Unterschrift unter der Einverständniserklärung oder den Nachweis des Arbeitseinkommens, ist die einzelfallbearbeitende Stelle des örtlichen Trägers der Sozialhilfe hierüber unverzüglich (innerhalb der ersten Woche nach Aufnahme) zu unterrichten. Über das weitere Vorgehen entscheidet die einzelfallbearbeitende Stelle. Soweit bei dieser Entscheidung die weitere Mitarbeit der Einrichtung erforderlich ist odergewünscht wird, ist diese mit dereinrichtung abzustimmen. Sofern Leistungsberechtigte über Einkommen verfügen, wird aus diesem ein entsprechender Kostenbeitrag festgesetzt. Gleichzeitig werden diesem Kostenbeitrag die monatlichen Barleistungen (z. B. Barbetrag, Bekleidungspauschale), welche durch die einzelfallbearbeitende Stelle des örtlichen Trägers der Sozialhilfe sichergestellt werden, gegenübergestellt und verrechnet. 13. Inkrafttreten Dieses Rundschreiben tritt am 01.01.2015 in Kraft. Das Rundschreiben 20 Nr. 5/2004 vom 13.12.2004-201.2.01-204.05 -einschließlich der letzten Aktualisierung vom 26.11.2013-201.0.01-250.8.5.2 verliert am 31.12.2014 seine Gültigkeit. Das Schreiben vom 10.06.2011-250.8.5.2 -zur Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung ab 01.07.2011 gilt weiter. Mit freundlichem Gruß Im Auftrage: (Daume) Seite 8von 18

Nachrichtlich an: Liga derfreien Wohlfahrtspflege in Hessen e.v. Luisenstr.28 65185 Wiesbaden bpa -Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v. Landesgeschäftsstelle Hessen Schiersteiner Straße 86 65187 Wiesbaden VDAB -Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.v., Geschäftsstelle Wiesbaden Stettiner Straße 25 65203 Wiesbaden Hessischer Städtetag - Geschäftsstelle - Frankfurter Straße 2 65189 Wiesbaden Hessischer Landkreistag - Geschäftsstelle - Frankfurter Straße 2 65189 Wiesbaden Hessisches Ministerium für Soziales und Integration z. H. Frau Kollmann Dostojewskistraße 4 65187 Wiesbaden Seite 9von 18

Anlage 1a zum Rundschreiben 201 Nr. 6/2014 Auszug aus dem SGB XII 82 Begriff des Einkommens (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach 34, benötigt wird. (2) Von dem Einkommen sind abzusetzen 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zursozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 4. die mit dererzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 5. das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von 43 Satz 4des Neunten Buches. (3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt fürbehinderte Menschen von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu 28 zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge odereinnahmen, die nach 3Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von den Sätzen 1und 2ein Betrag von bis zu 200 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. (4) (weggefallen) Seite 10 von 18

Anlage 1b zum Rundschreiben 201 Nr. 6/2014 Auszug aus dem SGB XII 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen (1) Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach 42 Nummer 1, 2und 4. (2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung; 31 Absatz 2Satz 2ist nicht anzuwenden. Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Barbetrag in Höhe von mindestens 27 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1nach der Anlage zu 28. FürLeistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen fürdie in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest. Der Barbetrag wird gemindert, soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oderfürdie Leistungsberechtigten nicht möglich ist. 42 Umfang der Leistungen Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen: 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu 28; 27a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1und 2ist anzuwenden; 29 Absatz 1Satz 1letzter Halbsatz und Absatz 2bis 5ist nicht anzuwenden, 2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, 3. die Bedarfe fürbildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach 34 Absatz 7, 4. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels; bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Kosten fürunterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zugrunde zu legen, 5. ergänzende Darlehen nach 37 Absatz 1. Seite 11 von 18

Anlage 1c zum Rundschreiben 201 Nr. 6/2014 41 Leistungsberechtigte (1) Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den 82 bis 84 und 90 bestreiten können, ist auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. 91 ist anzuwenden. (2) Leistungsberechtigt wegen Alters nach Absatz 1ist, wer die Altersgrenze erreicht hat. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. FürPersonen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: für den Geburtsjahrgang erfolgt eine Anhebung um Monate auf Vollendung eines Lebensalters von 1947 1 65 Jahren und 1Monat 1948 2 65 Jahren und 2Monaten 1949 3 65 Jahren und 3Monaten 1950 4 65 Jahren und 4Monaten 1951 5 65 Jahren und 5Monaten 1952 6 65 Jahren und 6Monaten 1953 7 65 Jahren und 7Monaten 1954 8 65 Jahren und 8Monaten 1955 9 65 Jahren und 9Monaten 1956 10 65 Jahren und 10 Monaten 1957 11 65 Jahren und 11 Monaten 1958 12 66 Jahren 1959 14 66 Jahren und 2Monaten 1960 16 66 Jahren und 4Monaten 1961 18 66 Jahren und 6Monaten 1962 20 66 Jahren und 8Monaten 1963 22 66 Jahren und 10 Monaten ab 1964 24 67 Jahren. (3) Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach Absatz 1ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des 43 Abs. 2des Sechsten Buches ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. (4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Seite 12 von 18

Anlage 2 Stand: Januar 2015 zum Rundschreiben 201 Nr. 6/2014 Berechnungsbeispiele fürleistungsberechtigte, die stationäre Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach 67 SGB XII erhalten: 1. Leistungsberechtigte ohne Einkommen Herr A. wird stationär am 01.03.2015 in die (Selbstverpflegungs-) Einrichtung nach 67 SGB XII aufgenommen. Er hat keinerlei Einkommen oder Vermögen. Ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII besteht nicht. Herr A. kann zu den Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung nicht herangezogen werden. Er hat deshalb Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt in der Einrichtung gemäß 27 babs. 2SGB XII. Barbetrag 107,73 Bekleidungspauschale 30,50 Verpflegungsgeld täglich 5,64 x31 Tage im März 174,84 Gesamt: 313,07 Der Leistungsberechtigte erhält im März 2015 an Barleistungen 313,07 ausgezahlt, mit denen er u.a. seine Verpflegung selbst sicherstellen muss. 2. Leistungsberechtigte mit Arbeitseinkommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Herr B. wird am 01.02.2015 in die stationäre Einrichtung nach 67 SGB XII aufgenommen. Er hat ein Bruttoeinkommen in Höhe von 1.000,00. Weil er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig ist, hat er gemäß 82 Abs. 3Satz 1SGB XII Anspruch auf einen monatlichen Freibetrag in Höhe von 30 %des Bruttoeinkommens. Der monatliche Freibetrag ist auf einen Betrag in Höhe von maximal 50 %der Regelbedarfsstufe 1(399,00 ) begrenzt, so dass bei einem Bruttoeinkommen von monatlich 1.000,00 nur199,50 als Freibetrag in Abzug gebracht werden können. Die Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung berechnen sich wie folgt: 42 Nr.1, 2und4SGBXII Regelbedarfsstufe3 320,00 KostenderUnterkunftund Heizung 329,95 Gesamt: 649,95 Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst gemäß 27 babs. 2SGB XII Barbetrag 107,73 Bekleidungspauschale 30,50 Verpflegungsgeld (28Tage im Februarx5,64 ) 157,92 Summe 946,10 Die Kosten des Lebensunterhaltesin der Einrichtung betragen im Februar 946,10. Seite 13 von 18

Diesen ist das bereinigte Arbeitseinkommen gegenüberzustellen: Arbeitseinkommen allgemeiner Arbeitsmarkt brutto 1.000,00 abzgl. FreibetragausArbeitseinkommenallg. Arbeitsmarkt30 %, maximal199,50 199,50 Steuern 6,41 Sozialversicherung 204,25 Arbeitsmittelpauschale (5,20 ) 5,20 Fahrtkarte Arbeitsstelle 40,00 BereinigtesArbeitseinkommen 544,64 Mit einem bereinigten Arbeitseinkommen von 544,64 kann der Leistungsberechtigte B. die Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung in Höhe von 946,10 nicht vollständig decken. Das bereinigte Arbeitseinkommen in Höhe von 544,64 wird als Kostenbeitrag im Februar 2015 mit den Barleistungen in Höhe von 296,15 verrechnet. Abgewandeltes Berechnungsbeispiel zu 2. Herr B. hat ein über den Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung (946,10 ) liegendes bereinigtes Arbeitseinkommen im Februar 2015 von z. B. 960,00. Er kann mit seinem Einkommen die Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung vollständig decken. Der Kostenbeitrag beträgt 946,10 und wird mit den Barleistungen in Höhe von 296,15 verrechnet. Seite 14 von 18

Anlage 3 zum Rundschreiben 201 Nr. 6/2014 Merkblatt Die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) -Sozialhilfe -sind von der Erfüllung bestimmter wirtschaftlicher und persönlicher Voraussetzungen abhängig. So erhält Sozialhilfe z. B. nicht, wer sich selbst helfen kann ( 2SGB XII). Zu dieser Selbsthilfe gehört insbesondere der Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens im Rahmen der sozialhilferechtlichen Bestimmungen. Der Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) übernimmt zunächst die gesamten Kosten des Aufenthaltes in der Einrichtung und gibt dem Einrichtungsträger eine entsprechende Kostenzusage. Soweit Ihnen jedoch nach den Vorschriften des SGB XII über den Einsatz von Einkommen und Vermögen zuzumuten ist, einen Teil der Kosten selbst zu tragen, sind Sie verpflichtet, einen entsprechenden Kostenbeitrag zu leisten. Teilen Sie Ihr monatliches Arbeitseinkommen bitte der/dem Zuständigen in der Betreuungseinrichtung mit, die/der diese Information an die einzelfallbearbeitende Stelle des örtlichen Sozialhilfeträgers weiterleitet, der in Delegation fürden LWV Hessen tätig wird. Von dort erhalten Sie einen entsprechenden Kostenbeitragsbescheid, aus dem hervorgeht, in welcher Höhe Sie einen monatlichen Kostenbeitrag zu leisten haben. Ist Ihr Kostenbeitrag geringer als die Ihnen zustehenden Barleistungen (Barbetrag und Bekleidungsbeihilfe und ggf. Zusatzbarbetrag und Verpflegungsgeld), so erhalten Sie die Differenz von der Einrichtung ausgezahlt. Übersteigt Ihr Kostenbeitrag die genannten Barleistungen, haben Sie den übersteigenden Betrag über die Einrichtung an den Kostenträger zu zahlen. Die Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus dem Rundschreiben des LWV Hessen über den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der jeweiligen gültigen Fassung. Dieses Rundschreiben kann in der Verwaltung der Betreuungseinrichtung eingesehen werden und wird Ihnen auf Wunsch ausgehändigt. Mit der Unterzeichnung der beigefügten Einverständniserklärung erkennen Sie die geschilderte Verfahrensweise an. Soweit Vermögen einzusetzen ist, ergeht ein entsprechender Bescheid durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe. Seite 15 von 18

Anlage 4 zum Rundschreiben 201 Nr. 6/2014 Einverständniserklärung des Herrn/der Frau (Name des/der Leistungsberechtigten) geboren am (Geburtsdatum des/der Leistungsberechtigten) zurzeit in (Bezeichnung der Einrichtung) Von der im Rundschreiben 201 Nr. 6/2014 -Einsatz des Einkommens und Vermögens von Leistungsberechtigten in stationäreneinrichtungen der Hilfe zur Überwindung besonderersozialer Schwierigkeitennachden 67ff. in Verbindungmit 97 Abs. 3Nr. 3Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) -Sozialhilfe- des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen getroffenen Verfahrensregelung zur Erhebung von Kostenbeiträgen aus Einkommen bzw. Vermögen und der Verrechnung mit den Barleistungen sowie dem dazugehörigen Merkblatt (Anlage 3des Rundschreibens) habe ich Kenntnis genommen. Ich bin damit einverstanden, dass in dieser Weiseverfahren wird.,den (Ort und Datum) (Unterschrift) Seite 16 von 18

Anlage 5 zum Rundschreiben 201 Nr. 6/2014 Berechnungsbogen Kostenbeitrag im Rahmen der stationären Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den 67 ff. SGB XII i. V. m. den 82 ff. SGB XII Name: Zeitraum: 1 Bestimmung der Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung gemäß 27 bi.v.m. 42 Nr. 1, 2, 4SGB XII Berechnungstage: 1.1 MaßgebendeRegelbedarfsstufe3 320,00 1.2 Kosten der Unterkunft und Heizung gem. 42Nr. 4SGB XII 329,95 1.3 Mehrbedarf gem. 30oder einmaligebedarfegem. 31 SGB XII 1.4 Beiträgezur Kranken- u. Pflegeversicherung gem. 32SGBXII 1.5 Beiträgefürdie Vorsorgegem. 33SGBXII 1.6 Summe zuzüglich Weiterer notwendiger Lebensunterhalt gem. 27bAbs. 2SGB XII: 1.7 Barbetrag 107,73 1.8 Bekleidungspauschale 30,50 1.9 Verpflegungsgeld kalendertäglich5,64 (nur bei Einrichtungen mit Selbstverpflegung) 1.10 Summe Kosten deslebensunterhaltesin der Einrichtung 2 Einkommen (gemäß vorgelegter Nachweise) 2.1 Arbeitseinkommenallgemeiner Arbeitsmarkt (brutto) 2.1.1 abzgl. Freibetragin Höhe von30%gem. 82Abs. 3Satz 1SGBXII, maximal 199,50 2.1.2 abzgl. Beträgegem. 82Abs. 2SGB XII Steuern Sozialversicherungsbeiträge Arbeitsmittelpauschale(5,20 ) Fahrtkosten zur Arbeit Sonstiges 2.1.3 Einzusetzendes Arbeitseinkommen allgemeiner Arbeitsmarkt nach Bereinigung 2.2 Sonstiges Einkommen 2.2.1 abzgl. Beträgegem. 82Abs. 2SGB XII 2.2.2 Einzusetzendes Sonstiges Einkommen nach Bereinigung 2.3 Summe Gesamteinkommen nach Ziffern 2.1.3 und 2.2.2 2.3.1 abzgl. besonderebelastungen(z.b. Unterhaltszahlungen/Schuldentilgung nach Entscheidung des örtlichen Trägers der Sozialhilfe) 2.4 Einzusetzendes Gesamteinkommen (Ziffer 2.3abzgl. ggf.ziffer 2.3.1) Seite 17 von 18

3 Gegenüberstellung der Kosten deslebensunterhaltesin der Einrichtung und des einzusetzenden Gesamteinkommens 3.1 Kosten des Lebensunterhaltesinder Einrichtungnach Ziffer1.10 3.2 GesamteinkommennachZiffer 2.4 Einkommenunter /über denkosten des Lebensunterhaltes Das Einkommenliegt 5 unter 5 entspricht 5 über den Kostendes Lebensunterhaltesinder Einrichtungundwirdmit den Barleistungen nach den Ziffern 1.7bis1.9verrechnet. 3.3 Der/DieLeistungsberechtigtehateinen Kostenbeitrag nach Ziffer 3.2bzw. maximalnachziffer 3.1 zu zahlen. abzgl. der Barleistungen nachden Ziffern 1.7 1.9, sofernnichtbereits durchdieeinrichtung ausgezahlt 3.4 Auszahlungsbetrag /Kostenbeitragab 2015 3.5 Bei späterer Aufnahmeoder früherer Entlassungwerden der Kostenbeitrag und die Barleistungen auf 1/30x Berechnungstageumgerechnet. Kostenbeitragim Aufnahme-bzw. Entlassungsmonat Stand: Januar 2015 Seite 18 von 18