Freistaat Thüringen Landesverwaltungsamt Thüringer Landesverwaltungsami. Postfach 22 49 ' 99403 W eimar Arbeitsgruppe Stadt Sickingenstraße 10 34117 Kassel Ihr/e Ansprechpartnerlin: Frau Silke Lösch Durchwahl: Telefon +4936157332-1128 Telefax +4936157332-1272 silke.loesch@ tlvwa.thueringen.de Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange in städtebaulichen Verfahren nach 4 Abs. 1 BauGB Ihre Anforderung einer Stellungnahme vom 06.03.2017 (Posteingang: 15.03.2017) zum Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 86 der Stadt Leinefelde-Worbis, Landkreis Eichsfeld, für das Gebiet "Am Wolfhagen" im Ortsteil Breitenbach (Planungsstand: 03/2017) Unser Zeichen: 310-4621-2559/2017-16061115- BPL-MI-Am Walfhagen Weimar 13.04.2017 3 Anlagen Durch o.g. Bauleitplanung werden folgende durch das Thüringer Landesverwaltungsamt zu vertretende öffentliche Belange berührt: 1. Belange der Raumordnung und Landesplanung 2. Belange des Immissionsschutzes 3. Beachtung des Entwicklungsgebotes des 8 Abs. 2 BauGB Ich übergebe Ihnen als Anlagen 1-3 zu diesem Schreiben Thüringer Landesverwaltungsamtes zu diesen Belangen. die Stellungnahmen des Im Auftrag ;. (. Olll!; r Gerhardt iv. AL 111 Thüringer Landesverwaltungsamt Weimarplatz 4 99423 Weimar www.thueringen.de Besuchszeiten: Montag-Donnerstag: 08:30-12:00 Uhr 13:30-15:30 Uhr Freitag: 08 :00-12:00 Uhr Bankverbindung : l andesbank Hessen-Thüringen (HELABA) IBAN: DE80820500003004444117 sie: HELADEFF82Q
Anlage Nr. 1 zum Schreiben vom 13.04.2017 (AZ:31 0-4621-2559/2017-16061115-BPL-MI-Am Wolfhagen) Stellungnahme des Thüringer Landesverwaltungsamtes zu den Belangen der Raumordnung und Landesplanung 1. () Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die ohne Zustimmung, Befreiung o.ä. in der Abwägung nicht überwunden werden können a) Einwendungen b) Rechtsgrundlage c) Möglichkeiten der Anpassung an die fachgesetzlichen Anforderungen oder der Überwindung (z.8. Ausnahmen oder Befreiungen) 2. () Hinweise zur Festlegung des Untersuchungsumfangs des Umweltberichts a) Insgesamt durchzuführende Untersuchungen b) Untersuchungsumfang für die aktuell beabsichtigte Planung 3. () Hinweise für Überwachungsmaßnahmen a) Mögliche Überwachungsmaßnahmen zur Feststellung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen b) Möglichkeiten zur Nutzung bestehender Überwachungssysteme 4. (x) Weiter gehende Hinweise o Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstands "" Sonstige fachliche Informationen oder rechtserhebliche Hinweise aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage Durch den vorgelegten Bebauungsplan sollen im Ortsteil Breitenbach die Erhaltung und Erneuerung der östlich der ehemaligen Bahntrasse gelegenen Sportanlagen, sowie westlich der Bahntrasse die Errichtung eines neuen Feuerwehr- und Dorfgemeinschaftshaus ermöglicht werden. Die Flächen des Bebauungsplanes sind im Flächennutzungsplan der Stadt Leinefelde Worbis als Grünflächen mit der Zweckbestimmung Sportplatz (östlich der Bahn) bzw. als gemischte Bauflächen (westlich der Bahntrasse) ausgewiesen. In der Begründung werden die geplanten Maßnahmen für die Sportanlagen und der Bedarf für das geplante Gebäude für Feuerwehr und Dorfgemeinschaftshaus erläutert. Aussagen zu den Flächen M1 und M2 fehlen. Zu der vorgelegten Planung bestehen keine grundsätzlichen raumordnerischen Bedenken. Die möglichen Wohnbaustandorte innerhalb des geplanten Mischgebietes sind in die bereits im Zusammenhang mit anderen Bauflächenplanungen der Stadt Leinefelde-Worbis geforderte aktualisierte Wohnbauflächenpotential und -bedarfsanalyse entsprechend einzustellen.
Anlage Nr. 2 zum Schreiben vom 13.04.2017 (AZ:310-4621-2559/2017-16061115-BPL-MI-Am Wolfhagen) Stellungnahme des Thüringer Landesverwaltungsamtes zu den Belangen des Immissionsschutzes 1. () Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die ohne Zustimmung, Befreiung o.ä. in der Abwägung nicht überwunden werden können a) Einwendungen b) Rechtsgrundlage c) Möglichkeiten der Anpassung an die fachgesetzlichen Anforderungen oder der Überwindung (z.b. Ausnahmen oder Befreiungen) 2.( ) Hinweise zur Festlegung des Untersuchungsumfangs des Umweltberichts a) Insgesamt durchzuführende Untersuchungen b) Untersuchungsumfang für die aktuell beabsichtigte Planung 3.( ) Hinweise für Überwachungsmaßnahmen a) Mögliche Überwachungsmaßnahmen zur Feststellung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen b) Möglichkeiten zur Nutzung bestehender Überwachungssysteme 4. (x) Weiter gehende Hinweise o Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstands lbl Sonstige fachliche Infonmationen oder rechtserhebliche Hinweise aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begnündung und ggf. Rechtsgnundlage Für die Beurteilung der Geräuschimmissionen, durch den Betrieb der Sportanlagen, ist die 18. Bundes- Immissionsschutzverordnung (18. BlmSchV) heranzuziehen. Die in der 18. BlmSchV festgelegten Immissionsrichtwerte sind beim Betrieb der Anlagen an den nächstgelegenen Immissionsorten im Mischgebiet einzuhalten. Dieses wäre im Planverfahren abzuprüfen. Auf die beabsichtigte "Zweite Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung" der Bundesregierung, die ggf. noch vor der Sommerpause in Kraft treten soll, wird hingewiesen.
Anlage Nr. 3 zum Schreiben vom 13.04.2017 (AZ:31 0-4621-2559/2017-160611 15-BPL-M I-Am Wolfhagen) Stellungnahme des Thüringer Landesverwaltungsamtes zur Beachtung des Entwicklungsgebotes nach 8 Abs. 2 BauGB Der rechtswirksame Flächennutzungsplan sieht nordwestlich der dargestellten Bahnflächen eine gemischte Baufläche vor, wo der Vorentwurf des Bebauungsplanes als Art der baulichen Nutzung Mischgebiete nach 6 BauNVO bzw. eine kleinere Fläche für Sport- und Spielanlagen festsetzt. Für diesen Bereich ist der Bebauungsplan aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Leinefelde-Worbis entwickelt. Südöstlich der dargestellten Bahnfläche enthält der Flächennutzungsplan die Darstellung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz nach 5 Abs. 2 Nr. ~ BauGB. Der Bebauungsplan setzt zwar auch Grünflächen nach 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB fest, der überwiegende Teil diese Bereiches wird jedoch als Gemeinbedarfsfläche bzw. als Flächen für Sport- und Spielanlagen nach 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und nicht als Grünfläche im o. g. Sinne festgesetzt. Insofern besteht hier eine Abweichung zwischen vorbereitender und verbindlicher Bauleitplanung. Flächen für den Gemeinbedarf erfassen Standorte von baulichen Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen. Flächen für Sport- und Spielanlagen sind vorwiegend versiegelte oder befestigte Flächen, die nicht bereits über die Festsetzung als Grünfläche erfasst werden können. Da den Planungsunterlagen nicht abschließend entnommen werden konnte, inwiefern eine Nutzungsintensivierung im Vergleich zum vorhandenen Bestand erfolgen soll, sind die hier erfolgten zeichnerischen Festsetzungen nach 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu prüfen. Sofern die Flächen südöstlich der ehemaligen Bahnanlage nicht nur in ihrem Bestand als Grünfläche, Zweckbestimmung Sportplatz, gesichert werden sollen, sondern es wegen entsprechender planerischer Zielvorstellungen es der Festsetzungen nach 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bedarf, wäre der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren zu ändern. Im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes wäre darzulegen, weshalb aus gesamtgemeindlicher Perspektive ein Bedarf an entsprechenden Einrichtungen und Flächen besteht und aus welchen Erwägungen heraus die Standortauswahl erfolgte. Da der Flächennutzungsplan noch die Darstellung der Bahnanlagen enthält, diese Darstellung aber funktionslos geworden ist, wären ebenfalls entsprechende Ausführungen in der Begründung zu ergänzen. Insbesondere sollte erläutert werden - vorzugsweise mit einem Übersichtsplan - über welche Strecke der Bahnbetrieb dauerhaft eingestellt wurde bzw. in welchen Abschnitten bereits der Rückbau der Gleisanlagen (so wie hier) erfolgte. Zu den Planungsunterlagen: 1. Der Gesetzgeber hat mit der Zweckbestimmung eines Mischgebietes vorgesehen, dass sich hier Wohnnutzungen und nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe nebeneinander (also sowohl horizontal in der Fläche als auch vertikal, d. h. geschossweise) ansiedeln können (und müssen).
Das gleichwertige bzw. gleichberechtigte Nebeneinander zweier Nutzungsarten setzt eine wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung gegenüber der anderen und deren Bedürfnisse voraus, es bedeutet zugleich, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen soll (siehe BVerwG, Urteil 25.11.1983, 4 C 64.79). Für die Praxis bedeutet dies dass beide Hauptnutzungsarten deutlich erkennbar in einem Gebiet vorhanden sind bzw. müssen im jeweiligen Einzelfall "Entwicklungstendenzen" erkennbar sein, die eine Gebietsentwicklung hin zum Mischgebiet möglich erscheinen lassen. In dieser sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe liegt die normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, mit der dieses sich von den anderen Baugebietstypen der BauNVO unterscheidet; sie bestimmt damit zugleich dessen Eigenart. Im vorliegenden Fall kann wegen der Lage des geplanten Mischgebietes, wo angrenzend offenbar überwiegend eine WOhnnutzung vorhanden bzw. beabsichtigt ist (Begründung Seite 15), und wegen den planerischen Aussagen nicht von einer tatsächlichen Realisierbarkeit eines Mischgebietes i. S. d. 6 BauNVO ausgegangen werden. Auch die Größe und die Grundstückszuschnitle in den Bereichen M 1 und M 2 deuten auf eine vorhandene bzw. geplante WOhnnutzung hin. Im Hinblick auf eine tatsächliche Realisierbarkeit und zur Vermeidung von Vollzugsproblemen zu Lasten von Bauherren ist die Festsetzung der Mischgebiete M1 und M 2 dringend zu überprüfen. Innerhalb der Fläche M 3 sollen laut Begründung bzw. Planzeichnung zukünftig die Feuerwehr und das Dorfgemeinschaftshaus errichtet werden. Für andere Nutzungen dürfte in dem ca. 25 m x 40 m großen Baufenster kein Raum mehr sein. Da insofern eine konkrete Projektvorstellung vorliegt, ist die Festsetzung eines Mischgebietes nicht erforderlich bzw. nicht geeignet. Für eine das Mischgebiet prägende Wohn- und gewerbliche Nutzung bleibe kein Raum, so dass hier die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche unter Angabe der Zweckbestimmung geeignet sein dürfte. 2. Die Festsetzung einer Grünfläche nach 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ist in Überlagerung mit der Festsetzung einer Fläche für Sport- und Spielanlagen nach 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist nicht möglich. Da es ggf. beabsichtigt ist, die Fläche südöstlich der ehemaligen Bahnanlage in ihrem Bestand als Grünfläche, Zweckbestimmung Sportplatz, zu sichern (siehe oben), dürfte es in diesem Fall besser sein, die gesamte Fläche als öffentliche Grünfläche, unter Abgrenzung der verschiedenen Zweckbestimmungen, abzugrenzen. 3. Die Plangrundlage ist durch die Angabe von Höhenpunkten zu ergänzen. Nur so sind die Auswirkungen der Festsetzungen erkennbar. In diesem Zusammenhang sollte auch geprüft werden, ob die Festsetzung einer zulässigen Höhe baulicher Anlagen im Bereich der festgesetzten Gemeinbedarfsflächen erforderlich ist. 4. In zahlreichen Bereichen erfolgte die Festsetzung als öffentliche Grünfläche, ohne Zweckbestimmung, als Art der Bodennutzung. Zu beachten ist, dass in diesen Bereichen, da eine Zweckbestimmung bzw. weitergehende textliche Festsetzungen fehlen, lediglich die Anlage von Rasenflächen möglich ist. Der Erhalt von Bäumen (siehe textliche Festsetzung 4.1) wurde nicht zeichnerisch festgesetzt. Private Grünflächen (Überschrift textliche Festsetzung 4.2) wu rden ebenfalls nicht zeichnerisch festgesetzt. Insofern laufen die textlichen Festsetzungen ins Leere. 2
5. Unabhängig von der Geeignetheit, hier Mischgebiete nach 6 BauNVO festzusetzen, muss der gewollte Ausschluss bestimmter Nutzungen aus dem Katalog rechtseindeutig geregelt werden. Diese ist bei der textlichen Festsetzung 1.2 nicht der Fall. Zu beachten ist, dass trotz Ausschluss bestimmter Nutzungsarten die Zweckbestimmung der Gebietsart jedoch stets gewahrt bleiben muss (siehe insoweit Gliederungsmöglichkeiten des 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO). 6. Anders wie die textliche Festsetzung Nr. 3 es formuliert, wurden keine Flächen für, -- Nebenanlagen zeichnerisch festgesetzt.. 3