I ~ r~ Thüringen. Freistaat. KGS Stadtplanungsbüro Helk GmbH Kupferstraße Mellingen

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1 Freistaat Thüringen Landesverwaltungsamt Thüringer Landesverwallungsaml Postfach Weimar KGS Stadtplanungsbüro Helk GmbH Kupferstraße Mellingen 'f 'I = 6. Jan, ] _ Der Vizepräsident lhr/e Ansprechpartner/in: Frau Konstanze Arndt Durchwahl: Telefon Telefax konstanze.arndt@ tlvwa.thueringen.de Ihr Zeichen: 3625 I Kbg Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in städtebaulichen Verfahren nach 4 Abs. 1 BauGB Ihre Anforderung einer Stellungnahme vom (Posteingang: am ) zum Entwurf der 1. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplans "WA,Rosenau' " der Stadt Friedrichroda (Pianungsstand: Oktober 2016) Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: (bitte bei Antwort angeben) / BPL-WA-Rosenau 1.Ä Weimar Anlagen Durch o.g. Bauleitplanung werden folgende durch das Thüringer Landesverwaltungsamt zu vertretende öffentliche Belange berührt: 1. Belange der Raumordnung und Landesplanung 2. Belange der Wasserwirtschaft 3. Beachtung des Entwicklungsgebotes des 8 Abs. 2 BauGB Ich übergebe Ihnen als Anlage Nr. 1-3 zu diesem Schreiben die Stellungnahme des Thüringer Landesverwaltungsamtes zu diesen Belangen. Für Rückfragen steht Ihnen Frau Arndt, Referat 310, Telefon zur Verfügung. I ~ r~ Dr. Molitor Thüringer Landesverwaltungsamt Weimarplatz Weimar

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3 Anlage Nr. 1 zum Schreiben vom (Az.: / BPL-WA Rosenau 1.Ä) Stellungnahme des Thüringer Landesverwaltungsamtes zu den Belangen der Raumordnung und Landesplanung D 1. ( ) Keine Betroffenheit durch die vorgesehene Planung Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die ohne Zustimmung, Befreiung o.ä. in der Abwägung nicht überwunden werden können a) Einwendungen b) Rechtsgrundlage c) Möglichkeiten der Anpassung an die fachgesetzlichen Anforderungen oder der Überwindung (z.b. Ausnahmen oder Befreiungen) 2. ( ) Hinweise zur Festlegung des Untersuchungsumfangs des Umweltberichts a) Insgesamt durchzuführende Untersuchungen b) Untersuchungsumfang für die aktuell beabsichtigte Planung 3. ( ) Hinweise für Überwachungsmaßnahmen a) Mögliche Überwachungsmaßnahmen zur Feststellung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen b) Möglichkeiten zur Nutzung bestehender Überwachungssysteme 4. (X) Weitergehende Hinweise D X Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstands Sonstige fachliche Informationen oder rechtserhebliche Hinweise aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage Mit der vorliegenden Änderung des seit 1999 rechtskräftigen und zum großen Teil umgesetzten Bebauungsplanes für das Wohngebiet "Rosenau" soll die Wohngebietsfläche um 3,49 ha reduziert werden. Damit erfolgt eine Anpassung an die Darstellungen des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich. Mit der Reduzierung des Plangebietes wird der diesbezüglichen Forderung der im Flächennutzungsplanverfahren abgegebenen raumordnerischen Stellungnahmen grundsätzlich Rechnung getragen. Weitere Änderungen betreffen planungsrechtliche Festsetzungen innerhalb des noch nicht umgesetzten Teiles des Wohngebietes sowie die Reduzierung des Geltungsbereiches um eine bereits bebaute Fläche, die damit dem nach 34 BauGB zu beurteilenden Innenbereich zugeordnet wird.

4 2 Raumordnerische Belange stehen den vorgenannten Änderungen nicht entgegen. Zu den externen Kompensationsmaßnahmen E1 und E2 ist darauf hinzuweisen, dass die betreffenden Flächen in dem in der Raumnutzungskarte des Regionalplans Mittelthüringen (RP-MT, ThürStAnz Nr. 31/2011) bestimmten Trassenkorridors für die Spange zwischen L 1025 und B 88 bei Friedrichroda liegt, vgl. RP-MT, G Nach gegenwärtigem Kenntnisstand ist diese Maßnahme nicht Bestandteil des Bundesverkehrswegeplans; im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplans Mittelthüringen ist erneute eine Aufnahme als Trassenkorridor nicht vorgesehen. ln der Begründung der Bebauungsplanänderung ist dies entsprechend zu erläutern.

5 Anlage Nr. 2 zum Schreiben vom (Az.: / BPL-WA Rosenau 1.Ä) Stellungnahme des Thüringer Landesverwaltungsamtes zu den Belangen der Wasserwirtschaft D 1. ( ) 2. ( ) Keine Betroffenheit durch die vorgesehene Planung Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeitaufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die ohne Zustimmung, Befreiung o.ä. in der Abwägung nicht überwunden werden können a) Einwendungen b) Rechtsgrundlage c) Möglichkeiten der Anpassung an die fachgesetzlichen Anforderungen oder der Überwindung (z.b. Ausnahmen oder Befreiungen) Hinweise zur Festlegung des Untersuchungsumfangs des Umweltberichts a) Insgesamt durchzuführende Untersuchungen b) Untersuchungsumfang für die aktuell beabsichtigte Planung 3. ( ) Hinweise für Überwachungsmaßnahmen a) Mögliche Überwachungsmaßnahmen zur Feststellung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen b) Möglichkeiten zur Nutzung bestehender Überwachungssysteme 4. (X) Weitergehende Hinweise D X Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstands Sonstige fachliche Informationen oder rechtserhebliche Hinweise aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage Wasserschutzgebiet Der Änderungsbereich (nicht aufgehobene) liegt vollständig in der Schutzzone 111 zur Wassergewinnungsanlage Hy Friedrichroda 1/1975 (Schilfwasser, WGA-Nr. 6), die mit Beschluss des Kreistages Gotha Nr. 0080/80 vom festgelegt wurde. Eine Teilfläche der ausgewiesenen Kompensationsmaßnahme E1 (Flur 7, Flurstücke 1495 und 1496) liegt fast vollständig und eine (Flur 8, Flurstück 1918) vollständig in der Schutzzone 111. ln der Schutzzone 111 gelten die Verbote und Nutzungsbeschränkungen des o. g. Beschlusses. Bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten die Verbote und Anforderungen gemäß 1 0 Thüringer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Thüringer Anlagenverordnung -ThürVAwS-).

6 2 Auf die Lage im Wasserschutzgebiet ist im Planteil hinzuweisen. Die Ausführungen zum Wasserschutzgebiet sind in die Begründung zu übernehmen. Die Abgrenzung der Schutzzone 111 kann dem beiliegenden Kartenauszug entnommen werden. Der Verlauf ist in den Kartenauszug zur Kompensationsmaßnahme nachrichtlich zu übernehmen. Der Schutzzonenverlauf kann auf Anfrage auch in digitaler Form übergeben werden. Hinweis: Diese Stellungnahme berücksichtigt nur die Belange der Wasserwirtschaft, für die die obere Wasserbehörde gemäß 105 (2) ThürWG i. V. m. der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft vom zuständig ist. Die von der unteren Wasserbehörde ( 105 (1) ThürWG) zu vertretenden Belange sind nicht berücksichtigt und gesondert abzufragen.

7 . t, Zone I Wassers C hutzgeble festgesetzt I' Fläche >30x30m Wasserschutzge biet' Zone II festgesetzt II Freistaat Thüringen Landesverwaltungsamt

8 Anlage Nr. 3 zum Schreiben vom (Az.: / BPL-WA Rosenau 1.Ä) Beachtung des Entwicklungsgebotes des 8 Abs. 2 BauGB Mit o.g. Planung sollen zwei Teilbereiche des Bebauungsplans "Rosenau" aufgehoben und in einem weiteren Bereich sollen die Festsetzungen der Bauweise und des Maßes der baulichen Nutzung geändert werden; der Geltungsbereich der 1. Änderung und Teilaufhebung umfasst die Aufhebung der Teilbereiche T 1 und T 2 sowie die 1. Änderung in der fortgeltenden Teilfläche des Bebauungsplans "Rosenau". Während die Aufhebung des Teilbereichs T 1 ein bereits vorhandenes Wohngebiet betrifft, das im Ursprungsplan als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist, liegt in dem Bereich des Teilbereichs T 2 keine bauliche Nutzung vor; im Ursprungsbebauungsplan sind im Teilbereich 2 ein Allgemeines Wohngebiet, Anpflanzungsflächen und Flächen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinrichtungen festgesetzt.. Im Bereich der 1. Änderung liegt aktuell nur eine geringfügige Wohnbebauung im nördlichen Änderungsgebiet vor. Die Teilaufhebung und 1. Änderung des Bebauungsplans "Rosenau" lässt sich aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Friedrichroda in der Fassung vom August 2010, weitgehend entwickeln. (Diese Fassung des Flächennutzungsplans ist hier maßgebend; die 1. Änderung des Flächennutzungsplans betrifft einen anderen hier nicht relevanten Geltungsbereich.) Im Einzelnen sind folgende Feststellungen zu treffen: 1. Durch die Aufhebung des Teilbereichs 1 wird das Entwicklungsgebot des 8 Abs. 2 BauGB nicht berührt, da die Aufhebungsfläche in einem Bereich einer vorhandenen Wohnbebauung liegt, die im Flächennutzungsplan entsprechend der Bestandsnutzung als Wohnbaufläche dargestellt ist. 2. Die Aufhebung des Teilbereichs 2 entspricht dem Entwicklungsgebot des 8 Abs. 2 BauGB. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan wurde im Teilbereich 2 keine Wohnbaufläche, sondern im Wesentlichen eine Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der Ursprungsbebauungsplan "Rosenau" widerspricht somit der Darstellung des Flächennutzungsplans, soweit er hier Festsetzungen zu einem Allgemeinen Wohngebiet enthält. Dieser Widerspruch wird durch die Aufhebung der Festsetzungen Teilbereichs 2 im Rahmen o.g. Teilaufhebungsplanung gelöst. 3. Die 1. Änderung des Bebauungsplans "Rosenau" lässt sich weitgehend aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan entwickeln. Das Allgemeine Wohngebiet, das nach den Festsetzungen zur Überbaubarkeit der Fläche bebaut werden soll, entspricht dem Entwicklungsgebot Hier wurde im Flächennutzungsplan eine Wohnbaufläche dargestellt. Im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans steht jedoch die beabsichtigte Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes in Verbindung mit der Anpflanzungsfläche, die sich am östlichen und südöstlichen Rande des Änderungsbereichs befindet. ln der Anpflanzungsfläche soll die Ausgleichsmaßnahme A 1 realisiert werden. Im Flächennutzungsplan wurde hier eine Maßnahmenfläche nach 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB dargestellt. Diese Darstellung wurde nicht mit der Darstellung einer Wohnbaufläche verbunden. Eine Wohnbaufläche wurde im Flächennutzungsplan vielmehr westlich angrenzend dargestellt. Die in der 1. Änderung festgesetzte Fläche A 1, die über die dargestellte Wohnbaufläche hinausgeht, hat eine flächennutzungsplanrelevante Größenordnung, sodass eine Verletzung des Entwicklungsgebotes angenommen werden muss.

9 2 Soweit im Rahmen der Entwurfsüberarbeitung die Ausgleichsfläche A 1 nicht mehr als Allgemeines Wohngebiet, sondern z.b. als private Grünfläche in Verbindung mit einer Anpflanzungsfläche oder als selbständige Anpflanzungsfläche dargestellt wird, kann dem Entwicklungsgebot des 8 Abs. 2 BauGB entsprochen werden. ln diesem Fall ist die o.g. Teilaufhebung und 1. Änderung des Bebauungsplans "Rosenau" nach 10 Abs. 2 BauGB i.v.m. 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genehmigungsfrei und dieteilaufhebung und 1. Änderung ist lediglich nach 21 Abs. 3 ThürKO kommunalrechtlich anzuzeigen. Weitere beratende Hinweise zum Planentwurf und zum Planverfahren 1. Da textliche und zeichnerische Festsetzungen grundsätzlich nur für Flächen innerhalb des Geltungsbereichs getroffen werden können, sind die Plansymbole zur beabsichtigten Umgrenzung der externen Kompensationsmaßnahme unter der Überschrift "Hinweise zur Planung" (zusammen mit den Plansymbolen "Maßzahlen in Meter" und "mögliche Grundstücksgrenzen") zu erläutern. Die in der Legende aufgeführten Plansymbole "Fiurgrenze", "Fiurbezeichnung", "Fiurstücksgrenze", "Fiurstücksnummern", "Gebäudebestand", "Graben" und "Höhenlinien über NHN" sollten unter der Überschrift "Hinweise zur Planunterlage" erläutert werden. ln der Legende sollte zusätzlich unter der Überschrift "Hinweise zu den Festsetzungen im Ursprungsbebauungsplan" erläutert werden, dass die grau hinterlegten Angaben im Aufhebungsbereich Hinweise zu Inhalten des Ursprungsbebauungsplans darstellen. (Das im Aufhebungsbereich T2 enthaltene Planzeichen Nr der PlanZV Anlage sollte in der Planzeichnung nicht schwarz, sondern ebenfalls nur grau dargestellt werden, da hier ebenfalls nur ein Hinweis auf eine zeichnerische Festsetzung des Ursprungsplans betroffen ist.) 2. ln der Planzeichnung wird zwischen dem Geltungsbereich der Teilaufhebung, der die Teilflächen T 1 und T 2 umfasst und dem Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans "Rosenau" unterschieden. Die Differenzierung entspricht der in 1 Abs. 8 BauGB enthaltenen Begrifflichkeit. Dabei betrifft die schwarze Linie (Pianzeichen Nr ) die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der 1. Änderung des Bebauungsplans "Rosenau". Das Planzeichen ist vollständig zu erklären. 3. Wir empfehlen die Ausgleichsfläche A 1 als private Grünfläche ( 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) i.v.m. einer Anpflanzungsfläche ( 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festzusetzen. Um den Anforderungen zum Entwicklungsgebot des 8 Abs. 2 BauGB zu genügen, kann hier kein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden (s.oben). 4. Zur Sicherstellung einer zukünftigen fußläufigen Verbindung des Wohngebietes im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans "Rosenau" zum nach dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan geplanten nördlich angrenzenden Wohngebiet "Rosenau II" sollte die festgesetzte öffentliche Grünfläche im nordöstlichen Änderungsbereich durch eine Festsetzung einer Verkehrsfläche "Fußweg" in nördlicher Verlängerung der Planstraße A unterbrochen werden. (Auch wenn das später geplante Wohngebiet Rosenau 2 zur Erschließung vermutlich an die nördlich angrenzende Straße "Am Mittelweg" angebunden wird, sollte eine fußläufige Vernetzung beider Wohngebiete zur Erhöhung der Wohnqualität gewährleistet werden. Dies ist hier mit einem geringen Aufwand möglich.)

10 3 5. Folgende Hinweise werden zu den textlichen Festsetzungen gegeben: a) ln Pkt. 1.2 zur Art der baulichen Nutzung ist zu klären, ob die im Allgemeinen Wohngebiet nach 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke hier ausgeschlossen oder ausnahmsweise zulässig sein sollen. Diese Anlagen werden im textlich festgesetzten "Positiv-" bzw. "Negativkatalog" nicht genannt. Zudem ist zu klären, ob die im Allgemeinen Wohngebiet nach 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für Verwaltungen hier ebenfalls ausnahmsweise zulässig sein sollen. Diese Anlagen werden ebenfalls weder im Positiv- noch im Negativkatalog genannt. b) Da die straßenbegleitenden Baumanpflanzungen auf den Baugrundstücken liegen, sollte festgesetzt werden, dass eine bestimmte Pflanzart und -qualität zu verwenden ist, um eine möglichst einheitliche Straßengrüngestaltung zu erreichen. (Eine Empfehlung zur Pflanzqualität und Pflanzart ist diesbezüglich nicht ausreichend. Die textliche Festsetzung 7.1 sollte entsprechend geändert werden.) c) Die Bezugnahme in der bauordnungsrechtlichen Festsetzung 2, 1. Absatz auf "genehmigte Wirschaftshöfe" ist nicht nachvollziehbar. Was ist mit dieser Bezugnahme gemeint? Hier wird ein Wohngebiet geplant. d) ln der bauordnungsrechtlichen Festsetzung 2 sollte durch eine entsprechende Textänderung klargestellt werden, dass Abgrabungen und Aufschüttungen bis zu einer max. Höhe von 1,OOm über bzw. unter dem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorhandenen Geländeniveau zulässig sind. Da nicht festgesetzt werden kann, dass im Planvollzug ein Freiflächengestaltungsplan zu erstellen ist, ist der letzte Satz der bauordnungsrechtlichen Festsetzung 2 zudem zu streichen. e) Der Anwendungsbereich der ThürBO gilt nicht für öffentliche Verkehrsflächen (vgl. 1 Abs. 2 ThürBO). Die bauordnungsrechtliche Festsetzung 3 ist zu streichen. Auf die beabsichtigte Gestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen kann unter der Überschrift "Hinweise" bzw. in der Begründung verwiesen werden. 6. Im Rahmen einer Änderungs- bzw. Aufhebungsplanung ist das Gebot zum naturschutzrechtlichen Ausgleich nach 1 Abs. 8 BauGB i.v.m. 1a Abs. 3 BauGB zu berücksichtigen. ln einem Änderungsplan ist dabei von den Festsetzungen des geltenden Plans auszugehen, die den Festsetzungen der Änderungsplanung gegenüberzustellen ist. (Vgl. BVerwG im Beschluss vom BN , wonach im Rahmen von Änderungsplanungen eine Verrechnung zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfs erlaubt ist, bei der sowohl eine Abnahme als auch eine Zunahme der Eingriffstiefe im Verhältnis zum neuen Bebauungsplan berücksichtigt werden darf.) Dies gilt entsprechend für einen Aufhebungsplan. Dabei ist zu prüfen, ob durch die Aufhebung in das ursprüngliche Abwägungsergebnis zum naturschutzrechtlichen Ausgleich eingegriffen wird. Wurde durch den ursprünglichen Bebauungsplan, der aufgehoben werden soll, Baurecht unter der Prämisse geschaffen, dass bestimmte Ausgleichsmaßnahmen realisiert werden, so sind die Belange des 1 a Abs. 3 BauGB zum naturschutzrechtlichen Ausgleich im Rahmen der Aufhebungsplanung des Bebauungsplans nur dann nicht berührt, wenn der Eingriff entweder noch nicht erfolgt ist oder wenn sowohl Eingriff als auch Ausgleich vollzogen sind. Ist hingegen der Eingriff (teilweise) vollzogen, ohne dass die nach dem Abwägungsergebnis vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen realisiert wurden, muss sich der Plangeber mit dem entsprechenden Ausgleichserfordernis im Rahmen der Abwägunq zum Aufhebungsplan auseinander setzen.

11 Vor diesem Hintergrund ist die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs hier nur nachvollziehbar, wenn folgende Aspekte berücksichtigt werden: a) Im Änderungsbereich ist der Ausgleichsbedarf durch einen Abgleich der Ab- und Zunahme der Eingriffstiefe im Verhältnis zum Ursprungspan zu ermitteln. b) Im Aufhebungsplan, Teilfläche T 1 ist zu prüfen, welche Eingriffe auf Grundlage der Baurechtschaffung durch den Bebauungsplan "Rosenau" erfolgt sind. Danach ist zu prüfen, inwieweit der Ausgleich für diese Eingriffe bereits realisiert wurde und ob die Maßnahmen bereits ihren ökologischen Endzustand entsprechend des ursprünglich zugrunde gelegten Ausgleichskonzeptes erreicht haben. Wurde der Ausgleich nicht realisiert, muss ein entsprechender Ausgleichsbedarf im Rahmen der Aufhebungsplanung erneut berücksichtigt werden. c) Im Aufhebungsplan, Teilfläche T 2 entfallen einerseits ein Großteil der ursprünglich geplanten Eingriffe. Andererseits liegen in der Teilfläche T 2 die ursprünglich geplanten Ausgleichsmaßnahmen. Die Ausgleichsmaßnahmen müssen entsprechend des nach a) und b) ermittelten Bedarfs andernorts im Rahmen der Aufhebungsplanung vorgesehen und gesichert werden. Der naturschutzrechtliche Ausgleichsbedarf der Teilaufhebung und 1. Änderung o.g. Bebauungsplans ist nach oben genannten Aspekten zu ermitteln. Aus der in der Begründung, S. 30 enthaltenen "Gegenüberstellung I Flächenbilanz" ergibt sich der Ausgleichsbedarf nicht. Der sich unter b) oben genannte Ausgleichsbedarf wurde insbesondere nicht berücksichtigt. Die Aussage in der Begründung, S. 30, die Reduzierung des Geltungsbereichs um die Teilfläche T 1 habe zur Folge, dass eine Wohnbebauung im nördlichen Bereich nicht mehr möglich ist, die Ausweisung würde nicht mehr benötigt, da die Flächen bereits bebaut seien, berücksichtigt nicht, dass für die Eingriffe nach der Ursprungsplanung die Ausgleichsmaßnahmen in der Teilfläche T 2 vorgesehen waren, die nun entfallen sollen. Aus der Begründung geht auch nicht hervor, wie groß die im sonstigen Geltungsbereich festgesetzten Ausgleichsflächen und wie groß die außerhalb des Geltungsbereichs geplanten externen Ausgleichsflächen sind. Unabhängig davon fehlt eine ökologische Bewertung der festgesetzten und extern beabsichtigten Ausgleichsflächen vor und nach Realisierung der Maßnahmen. Die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs kann nicht nachvollzogen werden. Eine nachvollziehbare Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung ist im Rahmen der Entwurfserarbeitung zu erstellen. Unabhängig davon sind die Angaben zur Lage und zur Bezeichnung der externen Ausgleichsmaßnahmen nicht nachvollziehbar. Nach den auf dem Bebauungsplan-Entwurf enthaltenen "Lageplan der externen Kompensationsmaßnahme E 1" enthaltenen Angaben umfasst die Maßnahme E 1 drei Teilflächen in der Flur 7 auf dem Flurstück 1425, in der Flur 7 auf dem Flurstück 1495 und in der Flur 8 auf dem Flurstück Die Angaben des Hinweises, Pkt. 7 zur Lage der externen Kompensationsmaßnahme entsprechen diesen zeichnerischen Angaben des Lageplans nicht. 7. Die rechtliche Sicherstellung des Vollzugs der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen im sonstigen Geltungsbereich (hier insbesondere in der Ausgleichsfläche A 1) und der außerhalb des Geltungsbereichs geplanten Ausgleichsmaßnahmen (hier die Maßnahme E 1) ist vor dem Satzungsbeschluss zu organisieren. Diesbezüglich muss sowohl die Verfügbarkeit der festgesetzten bzw. vorgesehenen Ausgleichsflächen bis zum Satzungsbeschluss gegeben sein. 4

12 Darüber hinaus muss bis zum Satzungsbeschluss sichergestellt sein, dass die von der Änderungsplanung begünstigten Grundstückseigentümer der zukünftigen Eingriffsgrundstücke (als spätere) Eingriffsverursacher) zur Refinanzierung der beabsichtigten Ausgleichsmaßnahmen verpflichtet werden können. Da die Stadt Friedrichroda nach unserer Information bislang keine Kostenerstattungsbetragssatzung aufgestellt hat, die den Anforderungen des 135 b, c BauGB genügt, kommt eine Refinanzierung nach 135 a BauGB im Planvollzug nicht in Betracht. 5 (Der Verweis in der Zuordnungsfestsetzung 7.3. auf " 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG... zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen" ist nicht nur deswegen unklar, da eine entsprechende Vorschrift im geltenden BNatSchG nicht existiert. Der Erlass einer Kostenerstattungsbetragssatzung ist planungsrechtlich in 135 c BauGB geregelt. Wird eine entsprechende Satzung erlassen, muss sich im Rahmen einer konkreten Bebauungsplanung auf Grundlage des in der Satzung geregelten Verteilungsmaßstabs i.v.m. den Angaben zur Höhe der Ausgleichskosten in der entsprechenden Begründung zum Bebauungsplan ermitteln lassen, welche diesbezügliche Kosten auf einen privaten Grundstückseigentümer für die Realisierung der auf Grundlage von 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen zukommen. ln der Zuordnungsfestsetzung nach 9 Abs. 1 a BauGB können daher die Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe durch Erschließungsmaßnahmen einerseits und für Eingriffe auf den Baugrundstücken andererseits regelmäßig nicht zusammengefasst werden. Die Aussagen in der Zuordnungsfestsetzung 7.3. sind insofern in vielerlei Hinsicht unverständlich und daher zu streichen.) Soweit die Eingriffsgrundstücke zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nur wenigen Grundstückseigentümern gehören, kann die Refinanzierung der Maßnahmen A 1 und E 1 ggf. vor dem Satzungsbeschluss vertraglich mit den entsprechenden Eigentümern der Eingriffsgrundstücke vereinbart werden. Dazu sind die ungefähren Kosten der Maßnahmen als Vertragsgrundlage zu ermitteln. ln der Begründung ist die beabsichtigte Sicherstellung des Vollzugs der Ausgleichsmaßnahmen darzulegen. (Soweit eine vertragliche Regelung der Refinanzierung keine praktikable Lösung ist, da zu viele Grundstückseigentümer als spätere Eingriffsverursacher vorliegen und die Stadt Friedrichroda im Rahmen ihrer Finanzhoheit hier ausnahmsweise beabsichtigt, die Refinanzierung hier ausnahmsweise zugunsten der Grundstückseigentümer zu übernehmen, ist dies vor dem Satzungsbeschluss mit der unteren Kommunalaufsichtsbehörde abzustimmen: eine entsprechende Kostenübernahme berührt regelmäßig haushaltsrechtliche Fragen. Sie muss darüber hinaus im Sinne der Gleichbehandlung gerechtfertigt sein. Ggf. kann hier eine entsprechende Ausnahme von der regelmäßig geforderten Sicherstellung der Refinanzierung des Ausgleichs durch den Eingriffsverursacher deswegen legitimiert sein, da die Änderungsplanung i.v.m. mit der Teilaufhebung hier der konkreten Umsetzung der in der vorbereitenden Bauleitplanung verankerten städtebaulichen Planungsziele betrifft. Soweit die Stadt Friedrichroda insofern selbst die Kosten für die Ausgleichsmaßnahmen A1 und E 1 übernimmt, sollte sie der unteren Naturschutzbehörde gegenüber eine Verpflichtungserklärung abgeben, aus der hervor geht, bis zu welchem Zeitpunkt die Maßnahmen vollzogen sein werden. Eine Entscheidung im Rahmen der kommunalen Finanzhoheit erfordert zudem, dass aus der Begründung die ungefähre Höhe der Kosten der Ausgleichsmaßnahmen A 1 und E 1 hervor geht. Entsprechende Angaben fehlen in der Begründung.)

13 8. Eine Abwägungsentscheidung wird nicht, wie in der Begründung, S. 3 ausgesagt, nach 3 Abs. 2 BauGB, sondern nach 1 Abs. 7 BauGB getroffen. (Zu dem nach 2 Abs. 3 BauGB zu ermittelnden und zu bewertenden Abwägungsmaterial, das der Abwägungsentscheidung zugrunde liegt, gehören auch die Stellungnahmen der nach 3 Abs. 2 BauGB zu beteiligenden Öffentlichkeit und der nach 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligenden Behörden.) Die in Pkt. 1, S. 3 enthaltenen nicht korrekten Aussagen zur Abwägung sind zu überarbeiten. 9. Die Aussagen in der Begründung, S. 12 zu den getroffenen Festsetzungen nach 1 Abs. 5, 6 BauNVO zur Gliederung des Allgemeinen Wohngebietes stimmen nicht mit den tatsächlich getroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Allgemeinen Wohngebiet überein. Die Widersprüche sind zu beheben. 6

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