Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 21 Gemeinde Schacht Audorf Vorlage zur Beratung und Beschlussfassung am

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Transkript:

Eingegangene Stellungnahmen nach 4(1) BauGB zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 21 Stellplatz- und Hallenanlage an der Hüttenstraße, Gemeinde Schacht Audorf Folgende Träger öffentlicher Belange und Behörden haben sich gemeldet und Hinweise und Anregungen vorgebracht: 1. Kreis Rendsburg-Eckernförde, Fachdienst Regionalentwicklung, Bauen und Schule, 24758 Rendsburg 14.01.2016 2. Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein, 24837 Schleswig 23.12.2015 3. Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, LLUR, 24220 Flintbek 18.01.2016 4. Abwasserzweckverband Wirtschaftsraum Rendsburg, 24808 Jevenstedt 14.01.2016 5. Wasser- und Schifffahrtsamt Kiel-Holtenau, 24159 Kiel 13.01.2016 6. Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, Landesplanung 22.01.2016 Folgende Träger öffentlicher Belange und Behörden haben sich gemeldet und keine Hinweise und Anregungen vorgebracht: 7. Handwerkskammer Flensburg, 24937 Flensburg 06.01.2016 8. LLUR, Untere Forstbehörde, Bahnhofstraße 38,24937 Flensburg 21.10.2015 9. Gemeinde Borgstedt über Amt Hüttener Berge, 24361 Groß Wittensee 30.12.2015 10. Gemeinde Schülldorf über Amt Eidelkanal, 24783 Osterrönfeld 09.02.2016 11. Gemeinde Osterrönfeld über Amt Eiderkanal, 24783 Osterrönfeld 04.01.2016 Weitere Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TöBs) sind nicht eingegangen. Es wurden insgesamt 24 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden angeschrieben. Parallel erfolgte die Beteiligung über das BOB SH Verfahren. Die 11 oben aufgelisteten Beteiligten haben geantwortet. 1 / 10

Abwägung/Empfehlungen der im Zuge der Beteiligung der von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 1 BauGB, sowie der Nachbargemeinden gemäß 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen mit Hinweisen und Anregungen. Stellungnahme vom: Inhalt Abwägung/Empfehlung 1.Kreis Rendsburg- Eckernförde, Fachdienst Regionalentwicklung 24758 Rendsburg 14.01.2016 Zur vorliegenden Bauleitplanung, hier eingegangen am 18. Dezember 2015, nehme ich wie folgt Stellung: Die bauleitplanerische Steuerung des Areals wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach thematisiert und wird unter dem Aspekt der städtebaulich integrierten Lage und der Nachnutzung ehemaliger Industriestandorte grundsätzlich befürwortet. Das Gebiet soll nun der Errichtung einer Stellplatz- und Hallenanlage dienen und dazu als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt werden. Besonderer Fokus sollte bei der weiteren Planung auf die Sicherstellung der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten zu den benachbarten Wohnnutzungen gelegt werden. Die Erarbeitung eines schalltechnischen Gutachtens wird begrüßt. Die Ergebnisse sollten in die Festsetzungen des Bebauungsplans einfließen und spätestens bis zum Entwurfs- und Auslegungsbeschluss durch die Gemeinde vorliegen. Aufgrund der Größe der geplanten Stellplatzanlage mit ca. 600 geplanten Stellplätzen sollte im Rahmen des weiteren Planverfahrens der aktuell bestehende und durch die Betriebserweiterung zukünftig zu erwartende Stellplatzbedarf dargelegt werden. Im Sinne weitest gehenden Vermeidung von Flächenversiegelungen und der besonderen Anforderungen aufgrund der Altlastensituation sollte eine wasserdurchlässige Befestigung der Stellplatzanlage geprüft und sofern möglich durch geeignete Festsetzungen gesichert werden. Die durch das Vorhaben entstehenden Eingriffe sind entsprechend dem gültigen Erlass zu bilanzieren und bereits auf Ebene des Bebauungsplans durch Festsetzungen oder Vereinbarungen im Durchführungsvertrag verbindlich zu regeln. Der Hinweis ist berücksichtigt. Ein schalltechnisches Gutachten wurde erstellt. Es werden entsprechend des Schutzbedarfs der umgebenden Nutzungen flächenbezogene immissionswirksame Flächenkontingente für die nördliche und südliche Teilfläche festgesetzt. Die Hinweise sind berücksichtigt. Der Bedarf liegt bei 500 Stellplätzen. Unter Berücksichtigung des für den Hallenneubau erforderlichen Flächenbedarfs sind 500 Stellplätze ausreichend. Die Bedarfsermittlung beruht auf der Anzahl der Mitarbeiter, Erfahrungswerte zum Stellplatzbedarf für Gäste und Fremdfirmen. Die Eingriffsbilanzierung erfolgt selbstverständlich im Zuge der Entwurfsausarbeitung. Die Bilanzierung kann erst erfolgen, wenn in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde der Anteil der Fläche festgelegt wird, die versickerungsfähig ausgestaltet werden kann. Abwägungsprotokoll der eingegangenen Stellungnahmen im Zuge der Beteiligung nach 4(1) BauGB Stand 17.02.2016-2 / 10

Die Festsetzung von.gemeinschaftsstellplatzanlaqen" nach 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB schließt Stellplätze außerhalb der hierfür festgesetzten Flächen nicht automatisch aus. Um das Ziel einer städtebaulichen Ordnung und Verbesserung der Stellplatzsituation im Straßenraum zu erreichen, sollte auch die Zulässigkeit von Stellplätzen außerhalb der hierfür vorgesehenen Flächen geregelt werden. Unklar bleibt bislang, inwieweit der Bebauungsplans als vorzeitiger Bebauungsplan gemäß 8 Abs. 4 Satz 2 BauGB aufgestellt werden soll. Eine Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ist nach jetzigem Planungsstand erst mit Wirksamkeit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans gegeben, da der momentan noch gültige Flächennutzungsplan die Fläche als Industriegebiet darstellt und somit den Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs widerspricht. Insoweit können die Aussagen in Kapitel 2.4, letzter Satz, aktuell nicht mitgetragen werden. Ein vorzeitiger Bebauungsplan bedarf gemäß 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde. Die vorhandenen Stellplätze außerhalb der im Plangeltungsbereich festgesetzten Fläche liegen im öffentlichen Straßenraum. Der in der Hüttenstraße ausgewiesene öffentliche Parkplatzstreifen verbleibt zur öffentlichen Nutzung. Reduzieren wird sich der Parkplatz- Suchverkehr in den angrenzenden Straßen und das dortige wilde Parken. Regelungen hierzu sind unabhängig des Bebauungsplanverfahrens zu treffen. Die Gemeinde bedankt sich für den Hinweis. Der Hinweis ist korrekt. Die Erörterung wird Kapitel 2.4 entsprechend ergänzt. Die Gemeinde beabsichtigt für die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes eine Planungsreife zu erreichen, für die der Stand nach 33 BauGB für den Flächennutzungsplan bestätigt werden kann. Sollte dies nicht gelingen, so ist der Bebauungsplan wie nebenstehend als vorzeitiger Bebauungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Aufstellung des Bebauungsplans als vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach 12 BauGB wird begrüßt. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass neben dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und dem Vorhaben- und Erschließungsplan spätestens zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein durch den Vorhabenträger unterschriebener Durchführungsvertrag vorliegen muss, da andernfalls die Satzung nicht rechtskräftig wird. Kenntnisnahme. Aus dem den Unterlagen beiliegenden Verteiler wird nicht ersichtlich, dass alle Nachbargemeinden der Gemeinde Schacht-Audorf ausreichend beteiligt wurden. So beschränkt sich der Verteiler lediglich auf die Stadt Rendsburg sowie die Gemeinde Osterrönfeld. Aufgrund des Planumfangs halte ich die Beteiligung aller Nachbargemeinden für zweckmäßig. Die ausreichende Abstimmung mit den von den Planungen betroffenen Nachbargemeinden nach 2 Abs. 2 BauGB ist sicherzustellen und spätestens im Genehmigungsverfahren nachzuweisen. Vielen Dank für den Hinweis. Die benannte Lücke im Verteiler wurde rechtzeitig bemerkt und geheilt. Abwägungsprotokoll der eingegangenen Stellungnahmen im Zuge der Beteiligung nach 4(1) BauGB Stand 17.02.2016-3 / 10

Außerdem bitte ich um Beachtung folgender Hinweise: 1. Der Verweis des Legendenpunktes "Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Garagen und Gemeinschaftsanlagen" ist zu korrigieren ( 9 Abs.1 Nr.22 BauGB) 2. Die "Flächen für Nebenanlagen, Garagen und Gemeinschaftsanlagen" sollte um eine entsprechende Zweckbestimmung gemäß Ziffer 15.3 PlanZV ergänzt werden. 3. Zwischen den Flächen für die Stellplatzanlage und die Flächen für die Hallenanlage bietet sich aufgrund der unterschiedlichen Zweckbestimmung die Trennung durch eine "Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen innerhalb eines Baugebietes" gemäß Ziffer 15.14 PlanZV an. Der Hinweis ist bereits berücksichtigt. Der Hinweis wird berücksichtigt Die Zweckbestimmung: Stellplatzanlage Lürssen-Kröger-Weft wird ergänzt. Die unterschiedlichen Festsetzungen auf den Teilgebieten sind so eindeutig, dass die Kennzeichnung entbehrlich war. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Schallgutachtens mit Festsetzung unterschiedlicher Lärmkontingente für den nördlichen und den südlichen Teil des Plangebietes ist die Abgrenzung wie nebenstehend angeregt zu kennzeichnen. 4. Zwischen den Angaben in der Begründung in Kapitel 4 mit ca. 600 Stellplatz und der Planzeichnung mit ca. 470 dargestellten Stellplätzen besteht eine Diskrepanz, die einer Erläuterung bedarf. Mit erreichter Planreife wird auf 500 Stellplätze abgestellt. Zudem behalte ich mir vor, im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 4 Abs. 2 BauGB eine detailliertere Stellungnahme, auch zu den bislang nicht näher beschriebenen textlichen Festsetzungen, abzugeben. Kenntnisnahme. Darüber hinaus nehmen die von hier aus beteiligten Dienststellen wie folgt Stellung: Fachdienst Umwelt Ausweislich des derzeit geltenden Landschaftsplans sind nicht nur Ruderalvegetation sondern auch Mager- und Trockenrasen vorhanden. Diese sind als Biotope zu ersetzen. Eine Neuaufstellung eines Landschaftsplans ist hier nicht aktenkundig. Es Für die Zuordnung der Biotoptypen im Plangeltungsbereich wird die aktuelle Biotoptypenkartierung und Bewertung herangezogen, die im Zuge der Neuaufstellung des Landschaftsplanes der Gemeinde vom hierfür beauftragten Fachbüro erstellt wurde. Abwägungsprotokoll der eingegangenen Stellungnahmen im Zuge der Beteiligung nach 4(1) BauGB Stand 17.02.2016-4 / 10

ist eine Vegetationskartierung vorzulegen, um welche Arten der Ruderalveqetation" es sich handelt und in welchem Umfang und Stammstärken Baumbewuchs dort vorhanden war. Der Lärmschutzwall ist als möglichst breiter Grünzug zu entwickeln. Das bedeutet, dass die Trasse auch im nördlichen Teil gleichmäßig breit auszubilden ist. Es sollte geprüft werden, ob in Teilen Parkplätze mit wassergebundener Decke entstehen können. Der neu aufzustellende Landschaftsplan ist aktuell im Verfahren und liegt zwischenzeitlich der Unteren Naturschutzbehörde vor. Eine gesonderte Vegetationskartierung wird nicht erfolgen. Der Hinweis zur Ausbildung des Lärmschutzwalls wird zur Kenntnis genommen und wenn möglich berücksichtigt. Entscheidend für die Ausbildung des Walls sind die Ergebnisse des Schallgutachtens. Dem Hinweis wird gefolgt Fachdienst Umwelt Die Planungsunterlagen erhalten keine konkreten Angaben zur Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser. Bei Zustimmung durch die Beteiligungspflichtigen bestehen gegen die Ableitung über den Anschluss an die öffentliche Kanalisation keine Bedenken. Kenntnisnahme. Fachdienst Umwelt Das Areal ist Teil eines Altstandortes.Impräqierwerk Singelmann". Um der Notwendigkeit zur Schaffung gesunder Wohnund Arbeitsverhältnisse nachzukommen, sind folgende Auflagen notwendig: In Ergänzung der Stellungnahme vom 12.03.2012 und den Untersuchungen aus dem Jahre 2001 ist vor Beginn der Arbeiten die genaue Belastungssituation in enger Abstimmung mit der unteren Bodenschutzbehörde zu klären. Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist grundsätzlich nur in unbelasteten Bodenbereichen möglich. Der Versiegelungsgrad von Bodenflächen ist auf das absolut Notwendige zu minimieren, sofern der Untergrund eine schadlose Versickerung zulässt. Die Anregungen des Fachdienstes Umwelt sind berücksichtigt. In Ergänzung zu den vorliegenden Untersuchungen aus dem Jahr 2001 und der Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde vom 12.03.2012 wurde eine ergänzende Untersuchung zur aktuellen Belastungssituation beauftragt. Die Ergebnisse liegen mit Gutachten vom 18.02.2016 vor. Zur Abstimmung der weiteren nebenstehend formulierten Auflagen und dem erforderlichen Umgang mit belasteten Flächenanteilen ist zum 22. 02. 2016 ein Abstimmungsgespräch mit der Unteren Bodenschutzbehörde Abwägungsprotokoll der eingegangenen Stellungnahmen im Zuge der Beteiligung nach 4(1) BauGB Stand 17.02.2016-5 / 10

Es ist ein Bodenmanagementkonzept zu erarbeiten, in dem Umfang und vorgesehene Verwendung der anfallenden Aushubmassen getrennt nach Art und Eignung detailliert zu beschreiben sind. Bei den Arbeiten angetroffene Auffüllungen mit Beimengungen an Bauschutt, Schlacke etc., sind abfallspezifisch nach LAGA zu untersuchen und in geeigneter Weise zu verwerten. Ausgehobene Bodenmassen (gewachsener Boden) sind nach Bodenschichtung getrennt zu lagern und (falls geeignet) bei einem Wiedereinbau profilgerecht zu verfüllen. Nicht wieder verbauter humoser Oberboden ist gemäß 202 BauGB und 1, 4 BBodSchG in geeigneter Weise wieder zu verwerten. Anfallender, unbelasteter Erdaushub ist gemäß 12 BBodSchV zu klassifizieren und zu verwerten. Hinweis: Die Verbringung ist gemäß LNatSchG ab einer Menge von 30 m 3 bzw. einer betroffenen Fläche von 1.000 m 2 durch die untere Naturschutzbehörde zu genehmigen. Nach Beendigung der Baumaßnahme ist der unteren Bodenschutzbehörde unaufgefordert, zeitnah der Nachweis der korrekten Verwertung aller Aushubmaterialien vorzulegen. terminiert. Die Ergebnisse dieser Abstimmung werden der Gemeinde und der Gemeindevertretung vorgelegt. Dies wird voraussichtlich erst in der 8. Kalenderwoche erfolgen können. Die Ergebnisse des Gutachtens gefährden in keinster Weise die vorliegende Planung. Weitere Anregungen werden vom Kreis Rendsburg-Eckernförde nicht vorgetragen. Ich bitte um Beteiligung im weiteren Planverfahren. Adressänderung: Die Zuständigkeiten des bisherigen Fachdienstes "Regionalentwicklung, Schul- und Kulturwesen" übernimmt seit dem 1. Januar 2016 der Fachdienst "Regionalentwicklung". Es wird darum gebeten, diese Änderung bei künftigen Beteiligungen zu berücksichtigen und PIanunterlagen, die für den Kreis Rendsburg- Eckernförde bestimmt sind, ausschließlich an diese Adresse zu senden. Kenntnisnahme. Abwägungsprotokoll der eingegangenen Stellungnahmen im Zuge der Beteiligung nach 4(1) BauGB Stand 17.02.2016-6 / 10

2. Archäologisches Landesamt S-H, 24837 Schleswig 23.12.2015 3. LLUR, Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, 24220 Flintbek 18.01.2016 4. Abwasserzweckverband, Wirtschaftsraum Rendsburg, 24808 Jevenstedt 09.02.2016 5. Wasser- und Schifffahrtsamt Kiel Holtenau, 24159 Kiel 13.01.2016 Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu. Darüber hinaus verweisen wir auf 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit. ausgehend von den übersandten Planunterlagen werden hinsichtlich der von hier zu vertretenden immissionsrechtlichen Belange keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht. Ich bitte mir die schalltechnische Beurteilung zur Prüfung vorzulegen, sobald diese vorliegt. für den Abwasserzweckverband Wirtschaftsraum Rendsburg teile ich mit, dass die Abwasseranlagen des Verbandes von dem Bebauungsplan nicht betroffen sind und sich auch keine Leitungen in der unmittelbaren Nähe befinden. Somit werden keine Zuständigkeiten des Verbandes berührt. zum oben genannten Vorhaben gebe ich folgende Stellungnahme ab: 1) Verbleib des Schmutz- und Regenwassers Die Angaben über den Verbleib des Schmutz- und Regenwassers fehlen bzw. sind nicht eindeutig. für den Fall, dass eine Vielen Dank für Ihren Hinweis. Der Hinweis auf 15 DSchG wird in die Begründung aufgenommen. Der Bitte wird gefolgt. Danke für die Hinweise. Die Gemeinde nimmt die Hinweise des Wasser- und Schifffahrtsamtes zur Kenntnis und leitet die Informationen an den Vorhabeträger weiter. Sie betreffen die Ausführungsplanung. Abwägungsprotokoll der eingegangenen Stellungnahmen im Zuge der Beteiligung nach 4(1) BauGB Stand 17.02.2016-7 / 10

Einleitung von RW und oder Schmutzwasser in den NOK vorgenommen werden soll -auch indirekt über Vorfluter oder bestehende Kanalisationen-, sind dem Wasser- und Schifffahrtsamt Kiel-Holtenau detaillierte Angaben zur Einleitung vorzulegen. Die Anzeigepflicht ergibt sich aus dem 31 (2) Bundeswasserstraßenqesetz. Neben der Prüfunq der strom- und schiffffahrtspolizeilichen Belange erfolgt die Prüfunq der privatrechtlichen Belange. 2) WSV-eigene Kabeltrasse Vorsorglich weise ich auf meine bestehende Kabeltrasse hin. Die Kabel werden für die Signalübertragung von sicherheltsrelevanten Daten für die Verkehrssicherung des Nord-Ostsee- Kanals (NOK) verwendet. An das Gesamtsystem werden für die Gewährleistung der Sicherheit sehr hohe Anforderungen, insbesondere an die Verfügbarkeit gestellt. Die Trasse verläuft entlang der Bollwerkstraße und Hüttenstraße auf der dem bisherigen Werftgelände zugewandten Straßenseite und weiter am Werftgelände entlanq bis zum Betriebs- und Rettungsweg am Nord-Ostsee-Kanal. Nach aktueller Planvorlage verläuft die Kabeltrasse auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Plangebietes. Sollten Arbeiten im Bereich der Trasse erforderlich werden, so bedürfen die Maßnahmen meiner vorherigen schriftlichen Zustimmung. 6. Landesplanung, Schreiben vom 11.11.2015 Ziele, Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung nach 11 Abs. 2 Landesplanungsgesetz vom 27. Januar 2014 (GVOBI. Schl.-H. S. 8), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 22. Mai 2015 (GVOBI. Schl.-H. S. 132) Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 21 der Gemeinde Schacht Audorf Mit Schreiben vom 17.12.2015 (Eingang hier am 28.12.2015) informiert das Planungsbüro BCS über die Aufstellung des vorha- Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme der Landesplanung zur Kenntnis. Es bestehen seitens der Landesplanung keine grundsätzlichen Bedenken. Abwägungsprotokoll der eingegangenen Stellungnahmen im Zuge der Beteiligung nach 4(1) BauGB Stand 17.02.2016-8 / 10

benbezogenen Bebauungsplan Nr. 21 der Gemeinde Schacht- Audorf. Gegenstand der Planung ist die Festsetzung einer ca. 3 ha großen Fläche östlich der Hüttenstraße und der Kröger Werft als eingeschränktes Gewerbegebiet. Damit sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Stellplatzanlage für Kunden und Mitarbeiter sowie für die Errichtung von Lagerhallen geschaffen werden. Im Entwurf der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Schacht-Audorf ist die Fläche als gewerbliche Baufläche vorgesehen. Im wirksamen F-Plan ist die Fläche nach meinem Kenntnisstand als Industriefläche dargestellt. Aus Sicht der Landesplanung nehme ich zu der Planung wie folgt Stellung: Maßgeblich für die Planungen der Gemeinde sind der Regionalplan III sowie der Landesentwicklungsplan Schleswig- Holstein 2010 (LEP; Amtsbl. Sch.-H. 2010, Seite 719). / Die Gemeinde Schacht-Audorf liegt im Stadt-Umland Bereich des Mittelzentrums Rendsburg. Sie übernimmt keine zentralörtlichen oder besonderen regionalplanerischen Funktionen. Entsprechend des Landesentwicklungsplans können alle Gemeinden unter Beachtung ökologischer und landschaftlicher Gegebenheiten Flächenvorsorge u. a. für die Erweiterung von ortsansässigen Betrieben treffen. Dabei soll vorrangig z. B. auf Brachflächen zurückgegriffen werden (Ziffer 2.6 Abs. 1 LEP 2010). Mit Blick darauf, dass die vorgelegte Gewerbeflächenplanung der Entwicklung der ortsansässigen und standortgebundenen Werft dienen soll, bestehen seitens der Landesplanung keine grundsätzlichen Bedenken gegenüber der Planung. Allerdings sollten aus Sicht der Landesplanung im Bebauungsplan textliche Festsetzungen zum Ausschluss / Steuerung des Einzelhandels aufgenommen werden, um eine den Zielen der Raumordnung zuwiderlaufende Entwicklung durch sukzessive Einzelhandelsansiedlungen zu verhindern (Ziffer 2.8 Abs. 11 LEP). Die Gemeinde Schacht-Audorf ist Mitglied der GEP / AÖR für den Lebens- und Wirtschaftsraum Rendsburg. Der Entwicklungsplan der Kooperation, der die Grundlage für eine interkommunal Der Bebauungsplan wird vorhabenbezogen aufgestellt. Die Gemeinde folgt dennoch dem Hinweis der Landeplanung und schießt per textlicher Festsetzung vorsorglich die Nutzung Einzelhandel aus. Abwägungsprotokoll der eingegangenen Stellungnahmen im Zuge der Beteiligung nach 4(1) BauGB Stand 17.02.2016-9 / 10

abgestimmte Flächenentwicklung für die Nutzungen Wohnen und Gewerbe bilden soll, befindet sich derzeit in der Fortschreibung. Ich gehe davon aus, dass die vorliegende Planung ebenfalls Gegenstand der interkommunalen Abstimmung im Rahmen der Entwicklungsplan-Fortschreibung ist bzw. wird. Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und greift einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden. Aus Sicht des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten (Referat für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht) sind derzeit keine weiteren Anmerkungen erforderlich. Ende Abwägungsprotokoll der eingegangenen Stellungnahmen im Zuge der Beteiligung nach 4(1) BauGB Stand 17.02.2016-10 / 10