VG wird der Klage stattgeben, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A) Verwaltungsrechtsweg

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Transkript:

VG wird der Klage stattgeben, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A) Verwaltungsrechtsweg I) öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art (+) mangels aufdrängender Zuweisung 40 I VwGO wenn sich die Streitigkeit nach öffentlichem Recht richtet hier: M begehrt Beseitigung der Folgen durch das Handeln der Stadt Kassel, hierfür FBA, wenn das ursprüngliche Handeln auch öffentich-rechtlich war (actus-contrarius-gedanke), Bau von Straßen richtet sich nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insb. 9 HStrG (-) bei doppelter Verfassungsunmittelbarkeit d.h. wenn die Partien ihre Rechtsstellung unmittelbar aus dem GG ableiten und es im Kern um die Anwendung und Auslegung von Verfassungsrecht geht hier (+) II) keine Abdrängende Sonderzuweisung Art 14 III 4 - wenn Enteignungsentschädigung, hier (-) Enteignung erfordert zielgerichteten Zugriff durch Hoheitsakt, jedenfalls passt RF Entschädigung nicht - enteignender/enteignungsgleicher Eingriff, da früher auf Art 14 III 2 analog gestützt, hier (-) jedenfalls passt RF nicht 40 II 1 HS 1 Var. 1 VwGO (-) vermögensrechtliche Ansprüche erfassen nicht FBA 40 II 1 HS 1 Var. 3 VwGO (-) es wird nicht 839 ivm Art 34 geltend gemacht, arg. falsche RF, 839 ivm Art 34 gewährt nur Geldentschädigung, da an persönliche Haftung des Amtsträgers anknüpft B) Zulässigkeit I) Statthafte Klageart, 88 VwGO LK (von 43 II 1, 111, 113 IV VwGO vorausgesetzt, Art 19 IV), hier (+) Realakt II) Klagebefugnis, 42 II VwGO analog hm: erforderlich, arg. Ausschluss von Popularklagen; Nähe zu VK; Lücke, da nicht geregelt

hier (+) möglicherweise FBA III) Vorverfahren/Frist nicht erforderlich IV) allgemeines RSB (+) hat bereits Antrag bei Stadt Kassel gestellt V) Klagegegner (+) Stadt Kassel, arg. allg. Rechtsträgerprinzip VI) Beteiligten- und Prozessfähigkeit (+) M 61 Nr. 1 Alt. 1, 62 I Nr. 1 VwGO Kassel 61 Nr. 1 Alt. 2, 62 III VwGO ivm 71 I, 45 I 1 HGO Oberbürgermeister C) Begründetheit 113 V 1 VwGO analog begründet, soweit die Ablehnung rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist, d.h. wenn ein entsprechender Anspruch besteht I) Anspruchsgrundlage VollzugsFBA in 113 I 2 VwGO anerkannt (keine AGL), Ziel: Beseitigung andauernder rechtswidrigen Folgen staatlichen Handelns 1004, 12, 862 analog; Rechtsstaatsprinzip insb. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ivm den Grundrechten; jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannt 1) öffentlich-rechtliches Handeln (+) s.o. 2) Rechtseingriff (+) Eigentumseingriff Eingriff durch Unterlassen grds. (-) früherer Zustand existiert nicht, wenn Rechtsposition von vornherein vorenthalten, Ausn. Zustandsverantwortlichkeit z.b. Bolzplatz 3) Unmittelbarkeit der Folgen (+) BVerwG: (-) bei bloßen Vermögensschäden, die mittelbare Folge unmittelbarer Rechtsbeeinträchtigung, insb. Folgen, die auf Entschluss des Betroffenen beruhen aa: typische Gefahr (wie bei enteignungsgleichem Eingriff) (-) FBA kein allg. Wiedergutmachungsanspruch, grundrechtliche Herleitung beruht auf Gedanken verletzte Rechtsintegrität wiederherzustellen, daher zu weit

Bsp: Bardepot-Fall: U wird zu Unrecht verpflichtet Bardepot einzurichten, dafür nimmt er ein Darlehen auf Zinsen als unmittelbare Folge? BVerwG (-) (+) im unternehmerischen Verkehr gerade nahezu zwangsläufige Folge (-) nur Depot war rechtlich geboten, nicht das Darlehen, früherer Zustand ist Fehlen der Depoteinlagepflicht 4) Rechtswidrigkeit der Folgen Rechtswidrigkeit des Eingriffs, auch rechtmäßiger Eingriff kann rechtswidrige Folgen haben, bzw. rechtmäßiger Zustand kann rechtswidrig werden (z.b. Sicherstellungsvoraussetzungen fallen weg, befristete Einweisung in eine Wohnung), ist der Eingriff rechtswidrig, sind es idr auch die Folgen kein öffentlich-rechtlicher Vertrag 54 ff VwVfG als RfG, arg. Antrag nicht angenommen kein Enteignungsbeschluss nach dem hess. EnteignungsG keine (konkludente) Zustimmung isv 4 II HStrG, arg. bloßes Schweigen 5) Rechtsgrundlosigkeit der Folgen/Duldungspflicht (+) bedeutsam bei VA oder (selten, da idr kein Rechtseingriff) öffentlich-rechtlichem Vertrag, da aus deren Rechtswidrigkeit nicht notwendig die Nichtigkeit folgt, arge 44, 59 VwVfG, solange sie rechtswirksam sind, bilden sie einen Rechtsgrund 6) Wiederherstellung möglich und zumutbar möglich ausreichend ist Herstellung vergleichbaren Zustands, hier: (+) zumutbar (-) wenn Wiederherstellung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, d.h. erhebliches Missverhältnis zur Tragweite des Eingriffs A hoher Kostenaufwand kann idr allein Unzumutbarkeit nicht begründen, da daneben Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, bei dem Entschädigung häufig Kosten zur Wiederherstellung entspricht

A Staat kann sich mit diesem Arg nicht der Forderung entziehen, sonst Privilegierung gegenüber Privaten ( Geld hat man zu haben, 276 I 1, InsO) (P) Widerruf von Tatsachen u. Werturteilen Tatsachenbehauptung (+) zwar kann Behauptung als solche nicht ungeschehen gemacht werden, aber sind Beweis zugänglich, daher können Wahrheitsanspruch der Behauptung und der dadurch begründete rechtswidrige Zustand beseitigt werden Werturteil grds. (-) nicht dem Beweis zugänglich, kann nur akzeptiert oder abgelehnt werden, kein Widerruf mit dem Behauptung, das Werturteil sei unzutreffend (P) Bsp. rechtliche Unmöglichkeit (Obdachlosenfall) Unmöglichkeit, wenn Behörde zur Entfernung des O eine EGL benötigt und deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind (str. ob EGL erforderlich oder Befugnis schon aus FBA folgt, ähnliches (P) bei Baunachbarstreit, wenn Bau aufgrund rechtswidriger Baugenehmigung begonnen wurde) noch nicht geklärt, ob bei Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit 251 analog gilt 7) 254 I analog frsp: Anspruchsausschluss, wenn Mitverschuldensanteil überwiegt, sonst keine Kürzung A Wiederherstellung ist idr nicht teilbar, Quotelung setzt aber Teilbarkeit voraus A Alles-oder-Nichts-Prinzip hat unbillige Folgen BVerwG: bei Mitverschulden wandelt sich der Anspruch auf Naturalherstellung analog 251 I in einen Anspruch auf Geldkompensation völliger Ausschluss nur, wenn Mitverschulden derart hoch, dass Geltendmachung des Anspruchs unzulässige Rechtsausübung ist ( 242) Arglisteinrede, wenn Behörde rechtmäßigen Zustand herstellen kann und zu erwarten ist, dass sie dies alsbald tut

hier: Mitverschulden (-) Stadt beginnt im August, schon im ersten Septemberdrittel wehrt sich M (aa vertretbar, dann Entschädigung) (P) Haftungsausschluss bei normativem Unrecht bei Vollzug verfassungswidriger Gesetze (-) arg ausreichender Schutz über Bestandskraft, vgl. insb. 79 II 1 BVerfGG bei Folgen unmittelbar durch Gesetz unklar bei Folgen durch/aufgrund RVO/Satzung (-) arg. kein leg. Unrecht Rechtsfolge Beseitigung: Beseitigung entspricht nicht immer Rückgängigmachung, idr aber gleichlaufend Bsp: Bolzplatz ggf. nur Anspruch auf geeignete Schutzmaßnahmen vor Immissionen FBA kann auch im Rahmen der Amtspflichtverletzung aus 839 ivm Art 34 relevant werden, Nichterfüllung als Amtspflichtverletzung