Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: Wandsbek

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Transkript:

Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Wan ds bek Bezirksamt Wandsbek - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt - 22021 Hamburg Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt WBZ 21 Schloßgarten 9 22041 Hamburg Telefon 040-4 28 81-0 Telefax 040-4 27 90 54 87 E-Mail wbz21@wandsbek.hamburg.de Ansprechpartnerin: Zimmer Telefon 040-4 28 81 - GZ.: W/WBZ/08760/2016 Hamburg, den 24. Januar 2017 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang 14.07.2016 Grundstück Belegenheiten Baublock 507-003 Flurstück 3943 in der Gemarkung: Wandsbek Neubau von 5 Wohngebäuden mit 132 Wohnungen, Gewerbe im EG und eingeschossiger Tiefgarage mit 45 Stellplätzen GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. WC Sprechzeiten nach Vereinbarung Öffentliche Verkehrsmittel: U1, Busse Wandsbek Markt

Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Dieser Bescheid schließt ein: 1. Die Erlaubnis nach 18 Absatz 1 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) in der geltenden Fassung für die Herstellung von zwei befestigten Überfahrten. Je eine in der Wandsbeker Allee und in der Kattunbleiche, mit einer Breite von 5,0 m, gemessen an der Grundstücksgrenze. 2. Die Sondernutzungserlaubnis nach 19 Absatz 1, bzw. 25 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) vom 22.01.1974 in der geltenden Fassung, für die Benutzung - Inanspruchnahme des öffentlichen Weges. Diese beinhaltet nicht die Erlaubnis für den Verbleib der Erdanker im öffentlichen Grund. Diese sind nach Beendigung der Baumaßnahme wieder zu entfernen. 3. Ausnahmegenehmigung nach 4 der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der Freien- und Hansestadt Hamburg (Baumschutzverordnung) vom 17. September 1948 in der geltenden Fassung. Es wird Ihnen genehmigt in der Zeit vom 1. O k t o b e r b i s 28. F e b r u a r: 3.1. die baubehindernden Gehölze Nrn. 2, 4-14 gemäß Vorlagen 1/142 und 17/143 zu roden. 3.2. Die sonstigen geschützten Gehölze sind im Rahmen der gesamten Maßnahme (Abriss und Neubau, inkl. Außenanlagen) gemäß DIN 18920 bzw. den naturschutzrechtlichen Anforderungen zu schützen und zu pflegen. Die Baumschutzmaßnahmen sind während der gesamten Baumaßnahme vorzuhalten. 3.3. Maßnahmen an öffentlichen Gehölzen, wie z.b. der Linde (Baum 1) sind mit dem zuständigen Fachamt Management des öffentlichen Raumes, Abschnitt Straßengrün/Stadtgrün, Bezirk Wandsbek abzustimmen. Nebenbestimmung ERSATZZAHLUNG: Es ist ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 26.000,-- Euro zur Finanzierung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu zahlen. Bezüglich der Ausgleichszahlung erfolgt eine gesonderte Zahlungsaufforderung. Erläuterung: Die Ausgleichsbilanzierung für die, nach Baumschutzverordnung geschützten, zu rodenden Gehölze erfolgte gemäß der dafür anzuwendenden Wertermittlung BUE-Modell aus den Arbeitshinweisen der Bezirksämter zum Vollzug der Baumschutzverordnung. BAUMSCHUTZ / BEGRÜNUNG: Die Baumschutz- und Begrünungsmaßnahmen sind gemäß Baugenehmigung / den naturschutzrechtlichen Anforderungen / Auflagen umzusetzen. W/WBZ/08760/2016 Seite 2 von 10

4. Der Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage aufgrund Ihrer Anfrage vom 04.08.2016 soll genehmigt werden: Grundstück: Kattunbleiche 21, 22041 Hamburg, Gemarkung: Wandsbek, Flurstück: 3943 Anschlüsse: Lfd.Nr. Techn. Platz Nutzungsart DN Aktivität Abrechn.art 1 E0102-HSEKANAL-3823090 Mischwasser 150 Wiederinbtr. Entfällt HH Rechtsgrundlage: 7 Hamburgisches Abwassergesetz vom 24. Juli 2001 sowie Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 in der jeweils zurzeit gültigen Fassung. Säumniszinsen werden gem. 19(1) des GbG erhoben. 5. Wasserrechtliche Erlaubnis Gemäß den 8, 10, 13 und 18 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) i.v.m. dem Hamburgischen Wassergesetz (HWaG) in der jeweils gültigen Fassung, wird dem im Briefkopf genannten Adressaten dieses Schreibens aufgrund des Antrages vom 14.07.2016, widerruflich erlaubt, die Wandse, ein Gewässer II. Ordnung, zur Einleitung von Drain- / Niederschlagswasser, welches auf dem Grundstück nicht verwertet werden kann, zu benutzen. Die Einleitung erfolgt von dem Grundstück: Straße: Wandsbeker Allee 53-55 Gemarkung: Wandsbek Flurstück: 3729 Die Erlaubnis umfasst diesen Bescheid sowie die bauantragsbegründenden Unterlagen und Anlagen mit ggf. vorgenommenen Prüfvermerken. Nebenbestimmung Von dem in Ziffer 5 genannten Widerruf kann insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn die mit der Erlaubnis verbundenen Gebühren nicht oder nur teilweise entrichtet werden, wenn die in der Erlaubnis gennannten Auflagen nicht erfüllt werden oder wenn von der weiteren Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet werden kann ( 17 Abs. 2 HWaG). Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche können im Falle eines Widerrufs sowie ggf. weiterer erforderlicher Bedingungen und Auflagen nicht anerkannt werden. Planungsrechtliche Grundlagen Vorhabenbezogener B- Plan Wandsbek 80 mit den Festsetzungen: MI g, GRZ 0,6, (A), (B), Baugrenzen Baunutzungsverordnung vom 23.01.1990 W/WBZ/08760/2016 Seite 3 von 10

Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 6 Antrag Entwässerung mit Vollmacht 10 Antrag Regenwassereinleitung 79 Stellungnahme HSE 17 / 18 Flurkartenauszug / Buch 17 / 19 Lageplan 17 / 25 Baumgutachten 17 / 42 Baubeschreibung 17 / 47 Lüftung TG 17 / 49 Brandschutzkonzept 17 / 115 Lageplan Regenrückhaltesystem 17 / 116 Hydraulische Berechnung 17 / 121 Berechnung /Abfallmenge 17 / 133 Regeldetail Grünflächen Substrataufbau oberhalb TG 17 / 135 Protokoll 17 / 137 Lageplan 17 / 138 Abstandsflächenplan 17 / 139 Freiflächenplan 17 / 140 Erläuterungstext Freianlagen 17 / 141 Flächennachweis Grünflächen + Bäume 17 / 142 Freiflächenplan -LP-02-P-D - Baumfällplan 17 / 143 Ausgleichsberechnung Bäume 17 / 144 Grundriss Untergeschoss 17 / 145 Grundriss / Erdgeschoss 17 / 146 Grundriss /1. Obergeschoss 17 / 147 Grundriss /2. Obergeschoss 17 / 148 Grundriss / 3.Obergeschoss 17 / 149 Grundriss /4. Obergeschoss 17 / 150 Grundriss /5. Obergeschoss 17 / 151 Grundriss /6. Obergeschoss 17 / 152 Grundriss /7. Obergeschoss 17 / 156 Brandschutzkonzept 17 / 157 Lageplan/Feuerwehrfläche 17 / 158 Grundriss Untergeschoss -Brandschutz 17 / 159 Grundriss / Erdgeschoss -Brandschutz 17 / 160 Grundriss /1. Obergeschoss -Brandschutz 17 / 161 Grundriss /2. Obergeschoss -Brandschutz 17 / 162 Grundriss /3. Obergeschoss -Brandschutz 17 / 163 Grundriss /4. Obergeschoss -Brandschutz 17 / 164 Grundriss 5./ Obergeschoss -Brandschutz 17 / 165 Grundriss /6. Obergeschoss -Brandschutz 17 / 166 Grundriss /7. Obergeschoss -Brandschutz 17 / 167 Nachweis / Kinderspiel- und Freizeitfläche 17 / 168 Nachweis Sockeldämmung 17 / 169 Ansichten, Schnitte I 17 / 170 Ansichten, Schnitte II 17 / 171 Ansichten, Schnitte III 17 / 172 Grundriss Dachaufsicht Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften 6. Folgende planungsrechtliche Befreiungen werden nach 31 Absatz 2 BauGB erteilt W/WBZ/08760/2016 Seite 4 von 10

6.1. für das Überschreiten der nördlichen Baugrenze durch Haus 4 um 0,35 m und damit das Überschreiten der Bebauungstiefe um 0,35 m auf 12,85 m auf einer Länge von ca. 23,0 m. 6.2. für das Überschreiten der östlichen Baugrenze durch Haus 3 zu Haus 4 im 5. und 6. OG um 2,50 m. 6.3. für das Überschreiten der östlichen Baugrenze durch Haus 3 um 0,65 m und damit das Überschreiten der Bebauungstiefe um 0,65 m auf 14,65 m auf einer Länge von 5,60 m 6.4. für das Überschreiten der östlichen Baugrenze durch Haus 3 um 0,30 m und damit das Überschreiten der Bebauungstiefe um 0,30 m auf 13,85 m auf einer Länge von 31,0 m. 6.5. für das Überschreiten der nördlichen Baugrenze durch Haus 2 im 4. OG um 3,85 m. 6.6. für das Überschreiten der nördlichen Baugrenze durch Haus 1 um 0,875 m auf einer Länge von 8,60 m. 6.7. für das Überschreiten der südlichen Baugrenze durch Haus 5 um 0,35 m auf einer Länge von ca. 11,65 m. Die Grundzüge der Planung sind nicht berührt und die Abweichungen sind städtebaulich vertretbar. 7. Folgende bauordnungsrechtliche Abweichungen werden nach 69 HBauO zugelassen 7.1. für den Verzicht auf das Herstellen von mindestens 6 m² großen Abstellräumen. Stattdessen werden Abstellräume von je 0,5 m² für die Studentenwohnungen vorgesehen. Bedingung Im Fall einer Umwandlung zu anderen Wohnformen anstatt der beantragten Studentenwohnungen müssen die Abstellflächen von 6m² je Wohneinheit nachträglich hergestellt werden. Dies kann z.b. im Untergeschoss durch einen Umbau von Stellplätzen in Abstellräume erfolgen, da nicht alle Stellplätze notwendige Stellplätze sind. 7.2. für das Herstellen von barrierefreien Wohnungen über mehrere Geschosse statt der gemäß 52 (1) HBauO geforderten barrierefreien Wohnungen auf einem Geschoss Die Summe der erforderliche barrierefreien Wohnungen wird trotz anderer Anordnung überschritten. W/WBZ/08760/2016 Seite 5 von 10

7.3. für das Herstellen von Türen mit einer lichten Durchgangsbreit von 80 cm statt der gemäß 52 (4) Satz 2 HBauO geforderten Türen zu Räumen mit einer lichten Durchgangsbreite von 90 cm ( 52 (4) Satz 2 HBauO) Die Anforderungen der DIN 18040-2 wird eingehalten. 7.4. für das Herstellen von Bewegungsflächen mit 1,20 m x 1,20 m statt der gemäß 52 (4) Satz 2 HBauO geforderten Bewegungsflächen von 1,50 m x 1,50 m im Bad vor Waschtisch und Toilette und an einer weiteren Stelle in der Wohnung. Die Anforderungen der DIN 18040-2 wird eingehalten. 7.5. für den Verzicht auf die Ausbildung von Gebäudeabschlusswänden bei aneinander gebauten Gebäuden (hier zwischen Haus 1 und Haus 2). Statt dessen werden innere Brandwände vorgesehen. ( 28 (2) HBauO) Das Haus 1 und das Haus 2 haben jeweils eine Gesamtlänge von unter 40 m und werden mit einer feuerbeständigen Wand in der Achse 02 03 / C ) unterteilt. Das Schutzziel der HBauO wird erfüllt. 7.6. für den Verzicht auf die feuerhemmende Ausbildung der außenliegenden Laubengangbrüstung ab dem 2. OG ( 34 (4) HBauO) Bedingung Die Brüstung des Laubengangs muss mind. 1,0 m hoch und geschlossen sein und aus nichtbrennbaren Material bestehen. Die Laubengangbreite muss mindestens 1,50 m betragen. 7.7. für die Reduzierung der Kinderspielfläche der geforderten 360 m² (36 Wohneinheiten für Familien) um 160 m² auf 200 m² ( 10 HBauO) Der Abweichung wird zugestimmt, da neben den 200 m² hochwertig gestalteten Kinderspielflächen weitere 700 m² bespielbare Fläche auf dem Schotterrasen der Feuerwehraufstell- und bewegungsflächen und auf der Durchwegung zum Wandsegrünzug zur Verfügung stehen. 7.8. für das Herstellen einer gemeinsamen Zu- und Abfahrt statt der nach 4 Abs. 4 GarVO geforderten getrennten Fahrbahn für Zu- und Abfahrten. Nach Untersuchungen durch einen Verkehrsplaner ist auch in Spitzenzeiten mit einem geringen Zu- und Abgangsverkehr zu rechnen. W/WBZ/08760/2016 Seite 6 von 10

Bedingung Es ist eine Warteposition und eine Ampelanlage mit bevorzugtem Einfahren zu erstellen. Es gilt das Prinzip "rechts rein, rechts raus". Aufschiebende Bedingung 8. Von der Genehmigung darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn 8.1. Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Prüfung der Unterlagen über die Grundstücksentwässerungsanlagen erteilt. Mit der Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen (einschließlich Grundleitung) darf erst begonnen werden, wenn die Abwasserableitung gesichert ist und der Ergänzungsbescheid erteilt ist. 8.2. Die Genehmigung zu dem Bauvorhaben steht unter dem Vorbehalt, dass der für das Bauvorhaben notwendige Umbau der öffentlichen Wegefläche (Fahrbahn-/Nebenflächen in der Straße Wandsbeker Allee und Nebenflächen in der Kattunbleiche) erfolgt. Hierfür ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach 13 Abs. 5 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) zwischen dem Antragsteller und der FHH abzuschließen. Für die Erstellung und Bearbeitung der Planungs-, Entwurfs- und Ausführungsunterlagen ist ein zugelassenes Ingenieurbüro vom Antragsteller zu beauftragen. Mit den Hochbauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Auflagen und Bedingungen aus dem öffentlich- rechtlichen Vertrag erfüllt worden sind. Art und Umfang der Baumaßnahmen werden im öffentlich- rechtlichen Vertrag geregelt. 8.3. ein mit der BUE abgestimmtes Maßnahmenkonzept bezüglich des Umgangs mit der vorhandenen Grundwasserbelastung durch LCKW vorliegt. 8.4. Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Prüfung des Lärmschutzes erteilt. Mit der Herstellung darf erst begonnen werden, wenn der Ergänzungsbescheid erteilt ist. Diese Nebenbestimmungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung) 9. Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist: 9.1. Standsicherheit Hierfür ist der erforderliche Nachweis gemäß 14 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen. 9.2. Nachweis des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung Hierfür sind die erforderlichen Bauvorlagen gemäß 16 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen. Erfolgt die Prüfung des Wärmeschutzes für den Wohnteil durch den Qualitätssicherer der IFB, so ist das Ergebnis der Prüfung des Wärmeschutzes (Prüfbericht) für den Wohnteil der Bauprüfabteilung 2-fach zu übermitteln. W/WBZ/08760/2016 Seite 7 von 10

9.3. Baustelleneinrichtung Hierfür sind die erforderlichen Bauvorlagen gemäß 18 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen. 9.4. Prüfung der abwasserrechtlichen Belange Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG W/WBZ/08760/2016 Seite 8 von 10

Anlage zum Bescheid W/WBZ/08760/2016 Seite 9 von 10

Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Transparenzportal Hamburg veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Transparenzportal wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Errichtung Art der beantragten Anlage: Gebäude, Gebäudeklasse 4 und 5 Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nicht reines Wohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 7 Vollgeschosse W/WBZ/08760/2016 Seite 10 von 10