Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Mockrehna Wohnbebauung Schöna "Am Schwarzen Graben" Flur 1 (gem. 9 Abs. 8 BauGB) INHALT 1. Plangrundlage 2. Bereich der Änderung - Allgemeines 3. Anlass, Ziele und Erfordernis der Änderung 4. Verfahren der Änderung 5. Rechtsgrundlagen 6. Vorbereitende Bauleitplanung 7. Änderungen des Bebauungsplanes 7.1 Änderungen in der Planzeichnung 7.2 Änderungen der textlichen Festsetzungen 8. Verkehrserschließung - Verkehrsflächen 9. Technische Erschließung 10. Umweltbericht 1
1. Plangrundlage Mit der 1. Änderung soll der seit 20.12.1996 rechtswirksame Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Mockrehna (ehemals Schöna) Wohnbebauung Schöna Am Schwarzen Graben in einem Teilbereich fortgeschrieben werden. 2. Bereich der Änderung - Allgemeines Die Änderung betrifft den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Betroffen sind die Flurstücke 40/4, 42/9, 42/11, 42/12 (teilweise) und 42/13 der Flur 1 in der Gemarkung Schöna. Formal wird für die 1. Änderung des B-Planes eine neue Planzeichnung erstellt. In dieser Begründung wird ausschließlich nur der zu ändernde Teil betrachtet. 3. Anlass, Ziele und Erfordernis der Änderung Die Erschließungsstraße im Plangebiet ist zwischenzeitlich hergestellt worden. In der Bauphase musste diese, aufgrund von Gebäudebestand im Mittelteil leicht nach Norden verschwenkt werden. Ursprünglich sollte das Gebiet eine andere Grundstücksteilung erhalten und hatte in Anlehnung daran enge Baufelder mit jeweiligem Abstand zur geplanten Grenze festgesetzt. Nunmehr soll die Fläche großzügiger aufgeteilt werden, wobei die vorhandenen Baugrenzen eine Bebauung nicht zulassen. Des Weiteren wollen die potentiellen Bauherren Gebäude mit flacher geneigten Dächern errichten. Dies wäre ohne Änderung des B-Planes nicht möglich. Die Festsetzungen zur äußeren Gestaltung sind im bestehenden Plan sehr eng gefasst. Diese sollen entsprechend gelockert und vereinfacht werden, um eine Anpassung an die derzeitigen Gestaltungswünsche zu erreichen. Das Leitungsrecht wurde auf die im Gebiet vorhandene Regenwasserleitung gelegt und damit an den Bestand angepasst. Die Gemeinde Mockrehna möchte mit dieser Änderung den Planbestand bereinigen und die planungsrechtliche Grundlage für den Bau der noch offenen Baugrundstücke schaffen. 4. Verfahren der Änderung Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Mockrehna Wohnbebauung Schöna Am Schwarzen Graben soll nach 13 BauGB im vereinfachten Verfahren erfolgen, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Durch die geringfügigen Änderungen zu Dachform und -farben werden nur gestalterische Anforderungen im Plangebiet geändert, welche einen geringen Einfluss auf das Ortsbild haben. Auch die geringe Lageänderung der Erschließungsstraße und die Anpassung der Geh-, Fahr- und Leitungerechte berührt die Grundzüge der Planung nicht. Des Weiteren werden nach 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB keine Vorhaben vorbereitet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen und nach Nr. 2 2
bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter. Im vereinfachten Verfahren kann nach 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 1 und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Im vereinfachten Verfahren wird weiterhin von einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach 2a und von der Angabe, welche umweltbezogenen Informationen nach 3 Abs. 2 BauGB verfügbar sind, abgesehen. Ebenfalls kann auf die zusammenfassende Erklärung nach 10 Abs. 4 BauGB verzichtet werden. 5. Rechtsgrundlage Die 1. Änderung des rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Mockrehna Wohnbebauung Schöna Am Schwarzen Graben erfolgt auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (BGBl. I Nr. 32 vom 01.06.2017 S. 1289). 6. Vorbereitende Bauleitplanung Die Gemeinde Mockrehna verfügt über keinen genehmigten Flächennutzungsplan (FNP). Die Fläche wird bei der zukünftigen Planung berücksichtigt. Auch sind derzeit keine anderen Planungen bekannt, die Inhalte aufweisen, welche gegen diese Änderung des B-Planes sprechen. 7. Änderungen des Bebauungsplanes 7.1 Änderungen in der Planzeichnung Erschließungsstraße: Wie bereits beschrieben, wurde die Erschließungsstraße zwischenzeitlich gebaut. In der Bauphase musste diese, aufgrund von Gebäudebestand im Mittelteil leicht nach Norden verschwenkt werden. Diese Anpassung wurde vom Vermesser aufgenommen und in der Planzeichnung korrigiert. Die Straßenbreite von 4,75 m im Mittelteil und der Wenderadius von mind. 8 m + 1 m Überhang = 9 m Außenkreis wurden beibehalten. Die Straßenbreite im Einfahrtsbereich wurde von 4,75 m auf 5,0 m verbreitert. Die 25 cm Verbreiterung wurden von dem Straßenbegleitgrün abgezogen, so dass dieses auf 2,0 m von vorher 2,25 m reduziert wird. Das Straßenbegleitgrün war im alten Plan als öffentliche Grünfläche ausgewiesen. Diese wird nun private Grünfläche. Die inhaltlichen Festsetzungen zur Bepflanzung bleiben unverändert. Damit reduziert sich der künftige Pflegeaufwand für die Gemeinde. Baugrenzen: Die Baugrenzen wurden entsprechend erweitert, um eine Wahlmöglichkeit für die Bauherren zu ermöglichen. 3
Firstrichtung: Die vorgeschriebene Firstrichtung und damit die Ausrichtung der Gebäude ist entfallen. Eine zwingende Notwendigkeit für diese Festsetzung wird nicht gesehen. Abgrenzung des Maßes der Nutzung: Dieses Planzeichen war und ist in diesem Plan nicht erforderlich, da innerhalb des Gebietes keine unterschiedlichen Festsetzungen zum Maß der Nutzung vorgesehen waren und sind. Leitungsrecht: Das östliche Leitungsrecht wurde auf die schon vor diesem B-Plan existierende Regenwasserleitung gelegt und damit im Bestand gesichert. Redaktionell wurde der neue Stand der Flurstücksbezeichnungen mit Stand Oktober 2017 in die Planzeichnung übernommen. 7.2 Änderungen der textlichen Festsetzungen Planungsrechtliche Festsetzungen Punkt 3 - Stellung der baulichen Anlagen: Wie unter Punkt 7.1 bereits erläutert, wurde die Festlegung der Firstrichtung gestrichen. Punkt 4 - Höhe der baulichen Anlagen: Hier wurde der Bezugspunkt von Geländeoberkante auf die vorhandene Erschließungsstraße geändert um den Bestimmtheitsgrad zu erhöhen. Punkt 5 - Stellplätze, Garagen und Carpots: In diesem Punkt wurde der Begriff Carport ergänzt und damit die Festsetzung erweitert. Punkt 7 Leitungsrechte: Wie oben bereits beschrieben, wurde das im bestehenden B-Plan östliche Leitungsrecht auf die schon vor diesem B-Plan existierende Regenwasserleitung gelegt und damit im Bestand gesichert. In diese Leitung wird das Regenwasser vom Flurstück 42/5 und von der Erschließungsstraße im Plangebiet abgeleitet. Das Leitungsrecht wird zugunsten des Eigentümers der Erschließungsstraße im Plangebiet und zugunsten des Eigentümers des Flurstücks 42/5 eingetragen. Das Regenwasser von diesen Flächen ist an die mit Leitungsrecht belegte Regenwasserleitung angeschlossen und wird in den Schwarzen Graben eingeleitet. Diese Fläche darf nicht überbaut oder mit großen Bäumen, Sträuchern o. Ä. bepflanzt werden. Auch müssen diese Flächen für evtl. Reparaturarbeiten frei gehalten werden. Punkt 8 - Grünflächen: Öffentliche Grünflächen sind im Plangebiet nicht mehr vorhanden, aus diesem Grund wurde der Begriff öffentlich- gestrichen. Wie oben bereits beschrieben, soll das Straßenbegleitgrün auf der Nordostseite des Plangebietes eine private Grünfläche werden. Ebenso unverändert bleibt die südliche private Grünfläche, wo unter Punkt 9 Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt sind. Ergänzend wäre hierbei anzumerken, dass bei der Berechnung der Grundflächenzahl für diese Baugrundstücke die Grünfläche mit angerechnet werden kann. 4
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Örtliche Bauvorschriften Äußere Gestaltung baulicher Anlagen: Ziel der Änderung sind unter anderem die engen Gestaltungsvorschriften zu lockern. Dachformen sind nicht mehr vorgeschrieben. Somit sind alle Formen zulässig. Der Dachneigungsbereich wurde von 38 bis 45 auf 20 bis 45 erweitert. Damit sollen flachere Dachneigungen zulässig sein, um auch günstigere Voraussetzungen für den Einsatz von Photovoltaik - Anlagen zu fördern und z. B. auch Häuser im Bungalowstil für altersgerechte Lösungen zuzulassen. Die Festsetzungen zu der Außenwandgestaltung sollen entfallen. Eine zwingende städtebauliche Notwendigkeit ist für diesen Standort nicht gegeben. Einfriedungen: Die Festsetzungen zu den Einfriedungen werden gelockert. So wird die Höhenbegrenzung auf 1,2 m, das Material (nur Holzzäune oder Hecken) und die Zaunssockelhöhen gestrichen. Auch hier wird keine Notwendigkeit gesehen, an diesen Festsetzungen aus heutiger Sicht festzuhalten. Redaktionell wurden die Rechtgrundlagen und die Grundlagen der Plandarstellung ergänzt. Die Verfahrensvermerke wurden auf das Änderungsverfahren angepasst. 8. Verkehrserschließung - Verkehrsflächen Die geringe Änderung der Straßenführung wurde oben unter 7.1 bereits beschrieben. Die Straße wurde zwischenzeitlich ausgebaut. 9. Technische Erschließung Das Plangebiet und somit auch die Änderungsfläche sind medienseitig voll erschlossen. Im Änderungsgebiet verfügen alle Flurstücke über einen Anschluss an die Straße und an die Ver- und Entsorgungsnetze. 10. Umweltbericht Da diese 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Mockrehna Wohnbebauung Schöna Am Schwarzen Graben nach. 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird, kann von einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach 2a, von der Angabe, welche umweltbezogenen Informationen nach 3 Abs. 2 BauGB verfügbar sind und von der zusammenfassenden Erklärung nach 10 Abs. 4 BauGB abgesehen werden (siehe auch Punk 4 Verfahren). Eilenburg, 03.11.2017 erarbeitet: IBS GmbH Mühlweg 12, 04838 Jesewitz 5