Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Anspruch auf rechtliches Gehör ROLAND HOHEISEL-GRULER

Ähnliche Dokumente
8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten

Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Selbstbelastungsfreiheit ROLAND HOHEISEL-GRULER

Grundrechtsgleiche Rechte

Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung ROLAND HOHEISEL-GRULER

Zivilverfahrensrecht III Thema: Prozessuale Grundrechte

Gegenteil: Dispositionsmaxime: Im Zivilrecht, die Parteien entscheiden, ob und welche Art von Prozess geführt wird

Deutsches Staatsrecht

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Verfahrensrecht 21./28. April 2009 S. 1

Der Minderjährige als Beweisperson im Straf- und Sorgerechtsverfahren

Strafprozessordnung - StPO -

Strafprozeßrecht. Von. o. Professor der Rechte an der Universität Regensburg. 2., neubearbeitete Auflage

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte

Der Anspruch auf einen Dolmetscher für Flüchtlinge und Migranten

VU VERFAHRENSRECHT. Grundlagen

Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des BKA und seiner Beamten im Zusammenhang mit der Verhaftung und Haft des A.

C Strafprozessrecht - Hauptverfahren. Stand: Dezember Dipl.Rpfl(FH) Daniel Christians. Bayerische Justizschule

Prof. Dr. Klaus Rogall WS 2002/2003. Übersicht. Datum: Thema: Bemerkungen:

Inhalt. Sinn und Zweck des Strafprozesses Rechtsquellen des Strafprozesses Das Strafverfahren in der Gerichtsbarkeit

Einführung in das deutsche Strafverfahrensrecht

Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Übersicht ROLAND HOHEISEL-GRULER

Grundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek

Fall nach BGH bei Jahn JuS 2008, 836: Der GBA führt gegen B ein Ermittlungsverfahren wg 129b StGB. In dessen Rahmen hat der Ermittlungsrichter ua bei

In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung

IV. Die Diskussion um die Abschaffung der Todesstrafe bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes 39

STRAFPROZESSRECHT. Dr. Heiko Hartmut Lesch. Luchterhand. Rechtsanwalt, Bonn

Grundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek

DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT. Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 4. März 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2015

Rechtsprechung und Bundesverfassungsgericht

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T

Fall 4 Habeas Corpus

Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2017

Vorlesung: Strafprozessrecht (SoSe 2015) Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex)

Seite Geleitwort der Herausgeber... V Vorwort... VII Inhaltsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis...

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht

(Schlepp)netzfahndung

Rechtswissenschaftliches Institut Zivilverfahrensrecht (Master) Thema: Prozessuale Grundrechte

Strafprozessrecht SoS 2006

WS 2008/09 GLIEDERUNG

Vorlesung Steuerstrafrecht 2014

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Inhaltsverzeichnis. C. Allgemeine Grundrechtslehren (Grundrechtsfunktionen) 18

Der gefàhrdete Zeuge im deutschen und polnischen Strafverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen BESCHLUSS

Übungen Öffentliches Recht III

Prof. Dr. Horst Dreier Sommersemester Gliederung. Erster Teil: Allgemeine Grundrechtslehren

Die EU-Richtlinie über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Kinder Entstehung, Umsetzung, Stand der Diskussion

194: Beweisaufnahme. Strafprozessrecht Laue

Eine systematische Darstellung des deutschen und europaischen Strafverfahrensrechts. von. Dr. Hans-Heiner Kiihne

Vorlesung Steuerstrafrecht 2015

Multiple-Choice (ca. 40 % der Gesamtprüfung)

Inhaltsübersicht VII V XI XVII

Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines

Übersicht über den Ablauf des Strafverfahrens. Einleitung nach 160 Abs. 1. Anklageerhebung, 170 Abs. 1

Strafprozessrecht SoS 2006

STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

Kopftuch II : Lösungsskizze. A. Zulässigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 ff. BVerfGG I. Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr.

Grundrechte. von Rechtsanwalt Frank Schildheuer *

Beschwerdeverfahren, Befangenheitsantrag, Klägers

Das beschleunigte Strafverfahren gem. 417ff.StPO

Allgemeine Grundrechtslehre 1

Private in gerichtlichem Auftrag

Checkliste: Beweisaufnahme im Strafprozess

Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.v. (BDÜ) Landesverband Bayern e.v.

Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

Die Funktionen der Grundrechte

Mustertexte zum Strafprozess

Finn Mengler Strafprozessrecht Einheit 1

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil - Allgemeine Grundrechtslehren A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte...3

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 9. Zurückweisung verspäteten Vorbringens

Im Namen des Volkes BESCHLUSS

Recht und Gerechtigkeit am Beispiel des Artikel 6 EMRK Recht auf ein faires Verfahren

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Der ausforschende Beweisantrag

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 43/14 3 Ca 4758/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum:

Der Verfassungsgerichtshof. des Freistaates Sachsen. Im Namen des Volkes. Beschluss

Rechtsbehelfe in Haftsachen / Überblick. Haftprüfungsantrag i.s.d. 117 I StPO

Mustertexte zum Strafprozess

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

Die Verwertbarkeit heimlicher privater Tonund Bildaufnahmen im Strafverfahren

Wintersemester 2014/15 AG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 11 Emma Harms

Justizgewähranspruch und Grundgesetz

Verfahrensgrundrechte (vorgezogen wegen Gerichtsbesuchen am 28./ )

AUSLÖSER FÜR STAATSANWALTSCHAFTLICHE ERMITTLUNGSVERFAHREN UND STRAFRECHTLICHE FOLGEN IN DER PRAXIS VORTRAG VON

Verfahrensgrundrechte

Grundsätzliches zu Rechtsbehelfen

Transkript:

Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Anspruch auf rechtliches Gehör

Wo stehen wir? Gefahrenabwehr Strafverfolgung Befragung Vernehmung

Wo stehen wir? Nicht nur Polizei hat Interesse an Information von Betroffenem zur Sachverhaltsermittlung, sondern u.u. durchaus Interesse des Betroffenen an Darstellung seiner Position Recht des Betroffenen, darauf selbst Stellung nehmen zu dürfen

Rechtsgrundlagen Art. 103 Abs. 1 GG vor Gericht: Anwendungsbereich jedwedes gerichtliche Verfahren (Straf-, Verwaltungs-, Zivilprozess) grundrechtsgleiches Recht - Art 93 I Nr. 4a GG Art. 20 III GG: Rechtsstaatsprinzip beinhaltet Recht auf faires Verfahren im umfassenden Sinne Art. 1 I GG: Menschenwürde: Einzelner soll nicht nur Objekt richterlicher Entscheidung sein, sondern als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen können für gerichtliches Verfahren ist Art. 103 Abs. 1 GG insofern lex specialis EMRK: Art. 6 I, III EMRK Recht auf faires Verfahren, Recht auf Information

Betroffenenrecht Subjektives, einklagbares Recht Pflicht des Gerichts zur Beachtung Abwehrrecht und Teilhabe- und Leistungsrecht Recht auf Information, Möglichkeit zur Äußerung und deren Berücksichtigung im gerichtlichen Verfahren Prozessuales Urrecht des Menschen: Sicherstellung, dass mit ihm nicht kurzer Prozess gemacht wird Objektiv-rechtliches Verfahrensprinzip, das konstitutiv ist für ein rechtsstaatliches Verfahren

Leistungs- und Teilhaberecht Recht auf Information: Umfassende Information des Betroffenen über den Verfahrensstoff von Amts wegen, d.h. nicht erst auf Antrag zu informieren Polizeiliche Vernehmungssituation: Information über den konkreten Tatvorwurf und Information, wegen welchen Delikts Gericht muss über alle Tatsachen und Beweismittel, z.b. beigezogene Gerichtsakten, gutachterliche Stellungnahmen, polizeiliche Vernehmungsprotokolle informieren

Recht auf Berücksichtigung des Geäußerten: Das Gericht muss von der Äußerung Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen: daher Verstoß, wenn zwar Schriftstück beim Gericht eingeht, dem entscheidenden Richter jedoch bis zur Entscheidung nicht zur Kenntnis gelangt, schließt aber selbstverständlich nicht aus, dass das Gericht die Auffassung nicht seiner Entscheidung zu Grunde legt, da abwegig oder unerheblich, jedoch muss es dies in den Urteilsgründen deutlich machen - Begründungspflicht Erforderlich ist die Anhörung durch das Gericht selbst Äußerung ggü. Dritten reicht nicht (Bspw. Polizeiliche Vernehmung im Ermittlungsverfahren)

Rechtsbeistand Umstritten, ob Anspruch auf einen Rechtsbeistand im gerichtlichen Verfahren daraus abgeleitet werden kann, Rspr., insbes. BVerfG überwiegend verneint, aber BVerwG erkennt zwischenzeitlich Anspruch auf Rechtsbeistand in der mündlichen Verhandlung an, da aufgrund Kompliziertheit des Rechts, besteht Gefahr, dass wirksame Wahrnehmung des Rechts auf Gehör ohne rechtskundigen Beistand nicht möglich ist.

Dolmetscher Gerichtssprache ist deutsch daher Anspruch auf Dolmetscher verfassungsrechtlich garantiert, sofern Betroffener der deutschen Sprache nicht mächtig, BVerfG: Anspruch aus Art. 2 I i.v.m. Rechtsstaatsprinzip hergeleitet, Lit. teilw. Art. 103 I GG. Anwesenheitsrecht Dolmetscher Art. 6 III lit. e EMRK

Abwehrrecht Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist auch ein Abwehrrecht gegen gerichtliche Maßnahmen, die ohne Anhörung des Betroffenen zustande gekommen sind; bspw. Erlass eines Strafbefehls ohne vorherige Anhörung

Persönlicher Schutzbereich Jedermann-Grundrecht natürliche, aber auch juristische Personen erforderlich: Partei oder in ähnlicher Stellung beteiligt: förmlich Beteiligte, nach jeweiliger Prozessordnung: Bsp: Strafverfahren: Angeklagter, Nebenkläger Ermittlungsverfahren: Beschuldigter materiell unmittelbar rechtlich Betroffene: Bsp. der Vater des nichtehelichen Kindes im Adoptionsverfahren, Beschuldigter im Klageerzwingungsverfahren nach 171 ff. StPO

Eingriff durch Gericht: Judikative/Exekutive Handeln öffentlicher Gewalt Nicht nur vor Endentscheidung (Urteil/Beschluss), auch vor Zwischenentscheidung, bspw. Ablehnung des Befangenheitsantrags, vor Anklageerhebung StA nicht nur wenn Anhörung völlig versäumt, sondern ebenso, wenn bspw. Zustellung der Ladung/Anhörungsbogens nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

Eingriff: Legislative Gesetz, das Möglichkeit zur Stellungnahme einschränkt, Zulässigkeit von Entscheidungen ohne vorherige Anhörung Bsp: Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses, Haftbefehls Regelung über Stellungnahmefristen und Ausschluss von Vorbringen, das später vorgetragen wird, z.b. Rüge der Befangenheit ( 25 StPO) Rüge der Besetzung des Gerichts ( 222a StPO)

Schranken Verfassungsimmanente Schranken: andere Güter von Verfassungsrang (oder Grundrechte anderer) Beispiel: effektive Strafverfolgung Verfahren erfolgreich geführt werden können, Ausschluss der Möglichkeit der Verdunkelung, keine Verfahrensverzögerung Art. 103 I GG verlangt eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall der Verletzung des rechtlichen Gehörs, umgesetzt im Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, z.b. 33a StPO Grundgesetzliche Absicherung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nur einfachgesetzlich garantiert (BVerfG 62, 392, Jarass/Pieroth, Art. 103 Rn. 26) und der Mündlichkeit des gerichtlichen Verfahrens

.. haben Sie noch Fragen?