Pflegeneuausrichtungs- Gesetz: Wie weit ist der Stand der Umsetzung? Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für die ambulante Pflege 26. November 2013
Pflegeversicherungs-Gesetz 1995 Einführung 1996 stationäre Versorgung wird übernommen 2002 neue Leistungen für Menschen mit erhöhten Betreuungsbedarf 2008 Betreuungsleistungen werden ausgeweitet 2013 Pflegebedürftigkeit wird weiter gefasst Reform?: Neu-Definition von Pflegebedürftigkeit 2
Pflege-Neuausrichtungsgesetz PNG 2013 Hauptziele der Reform: Besserstellung von Personen mit Einstufung nach 45a Häusliche Betreuung wird direkte Leistung der Pflegekassen und Gegenstand von Modellen Etablierung neuer Wohnformen 3
45a-f, 123f SGB XI Betreuungsleistungen, bürgerschaftliche Initiativen und Selbsthilfe im Umfeld der Pflege sollen die ambulante Versorgung stärken. Leistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf 45a+b ehrenamtliche Strukturen und Selbsthilfe 45d neue Wohnformen 38a, 45e und f zusätzliche Leistungsansprüche 123 häusliche Betreuung als neue Leistung 124 Modellversuche zu Diensten für Hauswirtschaft und Betreuung 125 4
Abstufungen Pflegestufen I, II und III (+ Härtefall) Pflegestufe 0 = Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und mit Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I 5
Wesentliche Leistungen: 1. Versorgung zu Hause - Pflegesach-, Geld- und Kombinationsleistung - Verhinderungspflege - Erstattung für niedrigschwellige Betreuung - Pflegehilfsmittel, Wohnumfeld-Verbesserung 2. Teilstationär Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege 3. Förderung neuer Wohnformen - laufende Zuschüsse - Investitionsförderung 6
Leistungen : 1. Versorgung zu Hause 39 Verhinderungspflege 1.550 Entlastung Pflegeperson freie Gestaltung der Inhalte Stunden- oder Tage-weise Nutzung 7
Leistungen : 1. Versorgung zu Hause 45b Erstattungsanspruch für Menschen mit erhöhtem Betreuungsaufwand ( 45a) für niedrigschwellige Betreuung 100 bzw. 200 PEA-Verfahren Aufsparen der Ansprüche in Gruppen oder individuell zuhause 8
Leistungen : 1. Versorgung zu Hause 40 Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld-verbessernde Maßnahmen Wiederkehrend je Monat bis zu 31 Als einmalige Maßnahme 2.557 9
2. Tages-, Nacht- und Kurzzeit-Pflege Pflegestufe 0 I II III 41 Tages- oder Nachtpflege 0 450 1.100 1.550 jeden Monat 42 Kurzzeitpflege 0 1.550 dto. dto. im Jahr 10
2.1 Tagespflege kombiniert mit ambulanter Sachleistung Pflegestufe 0 I II III 41 Tages- oder Nachtpflege 0 450 1.100 1.550 je Monat zzgl. 50% Sachleistung 0 225 550 750 zusammen 0 675 1.650 2.350 11
Einschub: Verbesserung der ambulanten Versorgung durch das Pflegeneuausrichtungs-Gesetz 2013 Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in den Pflegestufen I und II erhalten erhöhte Beträge in Sach- oder Geldleistung In den Pflegestufen 0, I und II wird der erhöhte Betrag zusätzlich zu Erstattungs-Leistungen nach 45b gewährt 12
Verbesserung der ambulanten Versorgung durch das Pflegeneuausrichtungs-Gesetz 2013 Pflegestufe 0 I II III 36 Sachleistung 0 450 1.100 1.550 123 i. V. m. 45a zusätzlicher Betrag für Menschen mit erhöhtem Betreuungsaufwand 225 215 150 zusammen 225 665 1.250 1.550 13
2.2 Kombination ambulante Sachleistung, Tages- bzw. Nachtpflege und zusätzlicher Betrag gem. 45a Pflegestufe 0 I II III 41 Tages- oder Nachtpflege 0 450 1.100 1.550 je Monat zzgl. 50% Sachleistung incl. i.v.m. 123 zusätzlicher Betrag gem. 45a 225 665 1.250 750 mal Faktor 1,5 ergibt 0 998 1.875 2.350
2.2 Kombination ambulante Sachleistung, Tages- bzw. Nachtpflege und zusätzlicher Betrag gem. 45a Zitat:..., sofern der jeweilige Höchstanspruch auf die Tages- und Nachtpflege bei Pflegestufe I von 450,00 EUR und auf die Sachleistungen nach 123 Abs. 3 SGB XI i. V. m. 36 Abs. 3 SGB XI von 665,00 EUR nicht überschritten wird, können die Leistungen bis zum Gesamtleistungsanspruch in Höhe von bis zu 997,50 EUR flexibel miteinander kombiniert werden.
Berechnung der Kombination von Sachleistung, Tagespflege und restlichem Pflegegeld Beispiel: SL beträgt 547,50, TP kostet 400; wie hoch ist der Rest an GL? PS I Anteil Summe Geldleistung GL 100,00% 305,00 Sachleistung SL 100,00% 665,00 Tagespflege TP 100,00% 450,00 max. Gesamt-Leistung 150,00% 997,50 Schritte: a) max. Gesamt-Leistung 100,00% 997,50 b) TP wird unterhalb max. mögl. Betrag in Anspruch genommen 40,10% 400,00 c) Differenz genutzte TP zur max. Gesamtleistung => max. mögliche SL 59,90% 597,50 d) SL wird unterhalb dem max. mögl. Betrag in Anspruch genommen 547,50 e) Differenz zw. genutzter SL und max. mögl. SL 50,00 f) Anteil dieser Differenz an der max. mögl. SL 7,52% g) Umrechnung in anteilige GL 22,93 16
3. Förderung neuer Wohnformen Pflegestufe 0 I II III 38a Zuschläge in ambulant betreuten Wohngruppen 0 200 200 200 Je Monat! 17
3. Förderung neuer Wohnformen 45e Anschubfinanzierung für ABWG Anspruchsberechtigte auf die Pauschale nach 38a die an der Gründung der ABWG beteiligt sind bekommen eine einmalige Unterstützung: o je ABWG-Mitglied bis zu o je ABWG max. 2.500 Euro 10.000 Euro für die Anpassung der Wohnung zusätzlich möglich sind Wohnumfeld-verbessernde Maßnahmen gem. 40 SGB XI bis zu 2.557 Euro 18
Exkurs: Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz WTPG Nicht unter Landesheimrecht fällt Definition / Abgrenzung nach Selbstbestimmtheit bei Wohnen bzw. Pflege Grundstruktur des Pflege- bzw. Betreuungsarrangements Gesetzliche Strukturvorgaben Art und Umfang der gesetzlichen Aufsicht Wohnen in den eigenen Wänden vollständige Selbstbestimmung - eigene Wohnung - freie Wahl der Pflege- und Unterstützungsleistungen keine keine Aufsicht, auch nicht bei Tages- und Nachtpflege selbstorganisiertes gemeinschaftliches Wohnen - selbstorganisiert - von Leistungsanbietern strukturell unabhängig - Lebens- und Haushaltsführung gemeinschaftlich selbstbestimmt gestaltet - freie Wahl der Pflege- und Unterstützungsleistungen keine dto. 19
Exkurs: WTPG unter Landesheimrecht fallen Ambulant betreute Wohngemeinschaft nur teilweise Selbstbestimmung, unter Verantwortung eines Anbieters - Wohnen vom Träger verantwortet - freie Wahl der Pflegeund Unterstützungsleistungen - bis zu 8 Personen; > 25 m 2 pro Person - Präsenzkraft - Anzeigepflicht - Regelprüfungen in den ersten drei Jahren, danach anlassbezogen Erprobungsregelungen Abweichung von einzelnen Anforderungen an stationäre Einrichtungen möglich (Antrag und Genehmigung) - Wohnen vom Träger verantwortet und - Pflege- und Unterstützungsleistungen vom Träger verantwortet max. 15 Personen Regel- und anlassbezogene Überprüfungen Stationäre Einrichtung (Heim) Wohnraum und Pflege und Unterstützungsleistungen vom Träger - Wohnen vom Träger verantwortet und - Pflege- und Unterstützungsleistungen vom Träger verantwortet s. Beschreibung Heimunterbringung Regel- und anlassbezogene Überprüfungen 20
Tipp zur Beratung: Evangelische Gesellschaft Stuttgart: Alzheimer Beratung/Fachberatung Demenz/Ratgeber zu finanziellen und rechtlichen Fragen Ratgeber zur Pflegeversicherung mehr Pflegeversicherungsleistungen ab 2013 Pflegetagebuch Übersicht zu Pflegeversicherungsleistungen 21
Diakonisches Werk Württemberg 28.05.2013 22
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Stefan Siebertz T. 0711 1656-204 siebertz.s@diakonie-wue.de Umsetzung PNG Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 24