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B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n

Transkript:

5 K 862/13.KO Die Entscheidung ist rechtskräftig! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau ***, Prozessbevollmächtigte: - Klägerin - Rechtsanwälte Wirsing, Schönemann, Balzer, Jann- Berghaus-Straße 69, 26548 Norderney, g e g e n das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Koblenz, Hoevelstraße 10, 56073 Koblenz, - Beklagter - w e g e n Versorgungsbezügen hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2014, an der teilgenommen haben Präsident des Verwaltungsgerichts Geis Richter am Verwaltungsgericht Karst Richter am Verwaltungsgericht Holly ehrenamtliche Richterin Rentnerin Balmes ehrenamtlicher Richter Rentner Frensch

- 2 - für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Auszahlung von Kürzungsbeträgen betreffend ihr Ruhegehalt für den Zeitraum 1. Juni 2007 bis 31. August 2012 in Höhe von insgesamt 8.433,99. Sie wurde auf ihren Antrag nach Vollendung des 63. Lebensjahres mit Ablauf des 31. August 2003 in den Ruhestand versetzt und bezog ab dem 1. September 2003 ein Ruhegehalt. Da ihre Ehe im Oktober 1981 geschieden worden war, wurde seinerzeit durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts A*** (Az. 4 F 66/81) gleichzeitig der Versorgungsausgleich durchgeführt. Im Zuge dessen wurden Versorgungsanwartschaften der ausgleichsverpflichteten Klägerin auf den ausgleichsberechtigten Ehemann in Höhe von 145,30 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, übertragen. Wegen dieses durchgeführten Versorgungsausgleichs unterlagen die Versorgungsbezüge der Klägerin der Kürzung. Der Bescheid über die Festsetzung des Ruhegehalts einschließlich der in Rede stehenden Kürzung erging am 26. August 2003 und wurde bestandskräftig. - 3 -

- 3 - Im August 2012 stellte die Klägerin einen Antrag auf Aufhebung der Kürzung wegen Ehescheidung, verbunden mit dem Hinweis, dass ihr Ehemann bereits am 29. Mai 2007 verstorben sei. Im Rahmen des nachfolgenden Verwaltungsverfahrens teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Beklagten mit, dass der Versorgungsausgleich bei dem vorhandenen Versicherungskonto des geschiedenen Ehemannes nicht berücksichtigt worden sei, da dem Rentenversicherungsträger keine Daten über den Versorgungsausgleich vorgelegen hätten. Der Ehemann habe keine Rentenleistungen bezogen. Mit Bescheid vom 17. September 2012 wurde die Kürzung wegen Ehescheidung gemäß 34 Abs. 3, 37, 38 Versorgungsausgleichsgesetz für die Zeit ab dem 1. September 2012 in voller Höhe aufgehoben. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 beantragte die Klägerin nunmehr, die ihrer Meinung geleisteten Zahlungen des Dienstherrn an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger für den Zeitraum 1. Juni 2007 bis 31. August 2012 rückgängig zu machen und ihr die entsprechenden Kürzungsbeträge zu erstatten. Sie habe letztlich für einen Toten bezahlt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Oktober 2012 mit der Begründung ab, die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zur Anpassung der in Rede stehenden Kürzungen erlaubten lediglich eine Aussetzung der Kürzung für die Zukunft. Demnach habe die Aufhebung der Kürzung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folge, vorgenommen werden können. Eine rückwirkende Erstattung sei nicht zulässig. Dagegen hat die Klägerin am 15. Oktober 2012 Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2013 zurückgewiesen wurde. - 4 -

- 4 - Am 19. August 2013 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt sie vor, wie sich nunmehr herausgestellt habe, sei der Versorgungsausgleich bei dem Rentenkonto ihres verstorbenen Ehemannes nicht berücksichtigt worden, so dass dieser die bei ihr abgezogenen Beträge nie erhalten habe. Der Beklagte sei daher um die Abzugsbeträge ungerechtfertigt bereichert. Er habe auch durchaus die Möglichkeit gehabt festzustellen, dass die von ihm einbehaltenen Beträge nicht weitergeleitet wurden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2013 zu verpflichten, an sie den Betrag von 8.433,99 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Klage entgegengetreten und hält die getroffene Entscheidung für rechtmäßig. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, es sei entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht möglich, hier die Regelungen über die ungerechtfertigte Bereicherung heranzuziehen. Die einschlägigen Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes seien insoweit die spezielleren und abschließenden Regelungen. Die unterbliebene Weiterleitung der Gelder auf das Rentenkonto des Ehemannes sei unbeachtlich. Der Rentenversicherungsträger werde von Seiten der Gerichte über den Versorgungsausgleich informiert und trete erst mit Leistungsgewährung an den Ausgleichspflichtigen heran. - 5 -

- 5 - Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten (ein Heft und fünf Heftungen) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Nachdem die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Klageantrag in der mündlichen Verhandlung konkretisiert hat, ist die Klage nunmehr zulässig, aber in der Sache unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung der Kürzungsbeträge betreffend ihr Ruhegehalt für den Zeitraum 1. Juni 2007 bis 31. August 2012 nicht zu. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2013 erweist sich daher als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ). Der geltend gemachte Zahlungsanspruch folgt zunächst nicht aus den Regelungen der 37 Abs. 1, 38 Abs. 2 und 34 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz VersAusglG. Nach dem klaren Wortlaut des 34 Abs. 3 VersAusglG ist eine Anpassung des Ruhegehalts der ausgleichsverpflichteten Person im Falle des Todes des Ausgleichsberechtigten erst ab dem ersten Tag des Monats möglich, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Dies ist hier der 1. September 2012, nachdem die Klägerin den Antrag auf Wegfall der Kürzung im August 2012 gestellt hatte. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kann der Zahlungsanspruch auch nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruch/Folgenbeseitigungs- - 6 -

- 6 - anspruch entsprechend den Voraussetzungen des 812 Bürgerliches Gesetzbuch hergeleitet werden. Bereits die Anwendbarkeit dieses Rechtsinstituts ist vorliegend zu verneinen, da die vorgenannten Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes die für den Fall des Todes des Ausgleichsberechtigten spezielleren und gleichzeitig abschließenden Regelungen sind. Dagegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, sie habe vom Tod ihres geschiedenen Ehemannes erst im Jahr 2012 erfahren, so dass sie keine Möglichkeit gehabt habe, den erforderlichen Antrag vorher zu stellen. Nach 4 VersAusglG sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben nämlich verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sofern die Hinterbliebenen bzw. Erben des geschiedenen Ehemannes der Klägerin dieser Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen sein sollten, kann dies unter Umständen allenfalls Regressansprüche der Klägerin gegen diese Personen auslösen. Demgegenüber kann dies nicht dazu führen, dass zu Gunsten der Klägerin in solchen Fällen über die Anpassungsregelungen der 37 Abs. 1, 38 Abs. 2 und 34 Abs. 3 VersAusglG hinaus Zahlungsansprüche gegen den Beklagten entstehen. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin die bereicherungsrechtlichen Regelungen anwenden wollte, würde dies nicht zum Erfolg der Klage führen. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen sind insoweit ebenfalls nicht erfüllt. Rechtsgrund für die Einbehaltung der Kürzungsbeträge war nämlich der auf der Grundlage des 57 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz BeamtVG (ab 1. September 2009 2 d Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsergänzungsgesetz Rheinland- Pfalz BeamtVGErgG RP ) ergangene Bescheid über diese Kürzung vom 26. August 2003. Dieser Bescheid ist in Bestandskraft erwachsen und daher Rechtsgrund für die Kürzungen des Ruhegehalts bis zum 31. August 2012. Diese Kürzungen erfolgten auch dem Grunde nach zu Recht, da insbesondere das sogenannte Pensionistenprivileg des 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG bzw. 2 d BeamtVGErgG RP nicht zu Gunsten der Klägerin anzuwenden war. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen wird das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts - 7 -

- 7 - über den Versorgungsausgleich erhält, erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Diese Voraussetzungen lagen im Falle der Klägerin ersichtlich nicht vor, da sie sich im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts im Jahr 1981 noch im aktiven Dienst befand. Vor diesem Hintergrund kommt es letztlich auch nicht darauf an, dass der geschiedene Ehemann der Klägerin das Rentenalter selbst nie erreicht hat. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass bis dahin keine Zahlungen an dessen Rentenversicherungsträger seitens des Beklagten erfolgt sind. Außerhalb der Härteausgleichsregelungen, die hier wie dargelegt nicht eingreifen, bleibt es bei dem Grundsatz, dass die einbehaltenen Beträge der Solidargemeinschaft verbleiben. Dies ist Folge des pauschalierten Ausgleichssystems zwischen den Rententrägern. Darauf hat der Beklagte bereits zu Recht im Rahmen des Widerspruchsbescheids verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergeht gemäß 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11 ZPO. Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß 124 Abs. 1 und 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO wird abgesehen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe nach 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. - 8 -

- 8 - Rechtsmittelbelehrung Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. gez. Geis gez. Karst gez. Holly - 9 -

- 9 - Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.433,99 festgesetzt ( 52, 63 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. gez. Geis gez. Karst gez. Holly