SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden die Krankenkassen ihre Beitragssätze ebenfalls um 0,9 Prozent senken. Was wie ein Nullsummenspiel aussieht, wird auf der Gehaltsabrechnung von Beschäftigten oder auf dem Rentenbescheid von Ruheständlern anders aussehen. Denn von den gesenkten Beitragssätzen profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte, für den Zusatzbeitrag müssen die Arbeitnehmer aber allein aufkommen. Der Sonderbeitrag gehört bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der durch den Arbeitgeber berechnet, vom Arbeitsentgelt einbehalten und zusammen mit den Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt wird. Wir haben Ihnen als Arbeitgeber hier die wichtigsten Informationen zum Thema Sonderbeitrag zusammengestellt. Bemessungsgrundlage Der Sonderbeitrag wird nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (bis zu den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen) bemessen. Das Arbeitsentgelt wird dabei dem Abrechnungszeitraum zugeordnet in dem es erzielt worden ist. Sie müssen den Sonderbeitrag also erst bei der Berechnung der Beiträge aus laufendem Arbeitsentgelt - bei Entgeltabrechnungszeiträumen ab dem 01.07.05 - berücksichtigen. Auch wenn Lohn- oder Gehaltsbestandteile nachgezahlt werden, sind die daraus zu berechnenden Beiträge auf die entsprechenden Entgeltabrechnungszeiträume zu verteilen, für welche die Nachzahlung bestimmt ist. Für Zeiträume vor dem 01.07.05 bleibt der Sonderbeitrag unberücksichtigt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dagegen, ist dem Abrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es ausgezahlt wird. Wird die Einmalzahlung ab dem 01.07.05 ausgezahlt, muss aus dem beitragspflichtigen Teil der Einmalzahlung auch der Sonderbeitrag berechnet werden. Gleitzone Eine Besonderheit ergibt sich bei Beschäftigungsverhältnissen innerhalb der Gleitzone, d. h. im Bereich zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro. Bei der Beitragsberechung geht man hierbei nicht vom tatsächlich erwirtschafteten Arbeitsentgelt aus, vielmehr wird eine fiktive beitragspflichtige Einnahme ermittelt. Diese berechnet sich nach folgender Formel:
Fiktive Beitragspflichtige Einnahme = 1,2528 x Arbeitsentgelt 202,24 Euro Mittels der fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen wird der Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung ermittelt. Der halbe Beitragssatz, den das Mitglied zu tragen hat, wird dann um den Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent erhöht. Es gilt folgende Formel: fiktives Entgelt x Hälfte allgemeiner Beitragssatz + fiktives Entgelt x (Hälfte allgemeiner Beitragssatz + 0,9 Prozent) = Gesamtbeitrag Krankenversicherung Nachdem der Gesamtbeitrag für die Krankenversicherung ermittelt worden ist, wird der grundsätzlich zu zahlende Arbeitgeberanteil - dieser entspricht der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkasse (ermittelt aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt) - vom Gesamtbeitrag für die Krankenversicherung abgezogen. Der Differenzbetrag entspricht dem Arbeitnehmeranteil. Folgendes Beispiel soll die Beitragsberechnung in der Gleitzone verdeutlichen: monatliches Arbeitsentgelt ermittelte beitragspflichtige Einnahme allgemeiner Beitragssatz Sonderbeitrag 600,00 Euro 554,64 Euro 14,00 Prozent 0,90 Prozent Ermittlung des Gesamtbeitrags Krankenversicherung: 554,64 Euro x 7,00 % + 554,64 Euro x (7,00 % + 0,9 %) = 82,64 Euro Ermittlung des Arbeitgeberanteils: 600,00 Euro x 7,00 % = 42,00 Euro Ermittlung des Arbeitnehmeranteils: 82,64 Euro 42,00 Euro = 40,64 Euro Der Arbeitgeber zahlt 42,00 Euro zur Krankenversicherung und der Arbeitnehmer 40,64 Euro. Pauschalbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung Wird eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, werden vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von 13 Prozent zur Kranken- und 15 Prozent zur Rentenversicherung abgeführt. Da der Arbeitnehmer an der Zahlung der Pauschalbeiträge nicht beteiligt ist, wird hierbei kein Sonderbeitrag eingezogen.
Beitragstragung Grundsätzlich werden die aus dem Arbeitsentgelt bemessenen Beiträge jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen, den Sonderbeitrag trägt allerdings der Arbeitnehmer alleine. Bei Mitgliedern zur Berufsausbildung, deren erwirtschaftetes Arbeitsentgelt monatlich nicht mehr als 325,00 Euro beträgt, trägt der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag alleine also auch den Sonderbeitrag. Eine alleinige Beitragstragungspflicht durch den Arbeitgeber besteht für Mitglieder, die ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr leisten. Wird Winterausfallgeld oder Kurzarbeitergeld gezahlt, trägt auch hier der Arbeitgeber den Sonderbeitrag für den Beschäftigten. Beitragszahlung, Beitragseinbehalt Der Beitrag zur Krankenversicherung einschließlich des Sonderbeitrags gehört zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag und ist als solcher vom Arbeitgeber an die zuständige Einzugsstelle abzuführen. Für den Sonderbeitrag gelten die üblichen Regelungen entsprechend dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Beitragsnachweis Der Sonderbeitrag muss weder auf den Lohnunterlagen noch auf dem Beitragsnachweis extra aufgeführt werden. Er wird zusammen mit dem Beitrag zur Krankenversicherung des Arbeitnehmers in der maßgebenden Beitragsgruppe aufgeführt und nachgewiesen. Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern bei denen die Beiträge mittels des Firmenabrechungsverfahrens gezahlt werden, geben Sie den Sonderbeitrag bitte im Feld Beiträge zur Krankenversicherung für freiwillig Krankenversicherte an. Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenz Werden im Rahmen eines Insolvenzereignisses Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung von der zuständigen Agentur für Arbeit an die Einzugsstelle abgeführt, umfasst dies auch den Sonderbeitrag.
Bemessung der Beitragszuschüsse für Arbeitnehmer Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer Überschreitet der Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze und ist somit versicherungsfrei, erhält er vom Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Dieser entspricht grundsätzlich der Hälfte des Beitrags, den der Arbeitgeber für einen versicherungspflichtig Beschäftigten zahlt, jedoch höchstens die Hälfte des allgemeinen Beitrags - ermittelt aus der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Der Sonderbeitrag wird auch hier allein vom Arbeitnehmer gezahlt. Folgendes Beispiel soll die Berechnung des Beitragszuschusses verdeutlichen: Monatliches Arbeitsentgelt Allgemeiner Beitragssatz Sonderbeitrag > 3.600,00 Euro 14,00 Prozent 0,9 Prozent Gesamtbeitrag zur freiwilligen Krankenversicherung: 3.600,00 Euro x (14,0 % + 0,9 %) = 536,40 Euro Beitragszuschuss des Arbeitgebers: 3.600,00 Euro x 7,00 %= 252,00 Euro Ermittlung des Arbeitnehmeranteils: 536,40 Euro 252,00 Euro = 284,40 Euro Privat krankenversicherte Arbeitnehmer Sie erhalten ebenfalls einen Beitragszuschuss vom Arbeitgeber. Der Beitragszuschuss ist so hoch, wie der durchschnittlich allgemeine halbe Beitragssatz, abzüglich 0,9 Prozent Sonderbeitrag. Höchstens jedoch die Hälfte des Beitrages, den der Arbeitnehmer an die private Krankenversicherung zahlt. Der Beitragszuschuss beträgt ab dem 01.07.2009 höchstens 252,00 Euro. Bemessung des Beitragszuschusses für Bezieher von Vorruhestandsgeld Freiwillig krankenversicherte Bezieher von Vorruhestandsgeld Der Beitragszuschuss beläuft sich auf die Hälfte des Betrags, der für einen krankenversicherungspflichtigen Bezieher von Vorruhestandsgeld zu zahlen wäre. Da Bezieher von Vorruhestandsgeld keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ab dem 01.07.09 der ermäßigte Beitragssatz von 13,4 Prozent zzgl. 0,9 Prozent. Der Arbeitgeber übernimmt hier die Hälfte, also 6,70 Prozent.
Privat krankenversicherte Bezieher von Vorruhestandsgeld Zur Ermittlung des Beitragszuschusses wird zunächst der allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen von 14,9 Prozent um den Sonderbeitrag (0,9 Prozent) auf 14,0 Prozent gekürzt. Gerundete 9/10tel davon - also 12,6 Prozent - entsprechen dem Gesamtbeitrag, von dem der Arbeitgeber die Hälfte (6,3 Prozent) trägt. Das entspricht einem Höchstbeitragszuschuss des Arbeitgebers von 231,53 Euro ab dem 01.07.2009. Fällt der halbe Beitrag zur privaten Krankenversicherung geringer aus, muss der Zuschuss entsprechend angepasst werden. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 01.07.2009 Allgemeiner Beitragssatz 14,9 % inkl. 0,9 % Ermäßigter Beitragssatz 14,3 % inkl. 0,9 % Kontakt: Firmenservice der SECURVITA Krankenkasse Postfach 10 58 29 20039 Hamburg Servicetelefon: Montags bis freitags von 7.00 bis 19.00 Uhr Tel.: 01802 / 24 26 27 (6 ct pro Gespräch aus dem deutschen Festnetz) Fax.: 040 / 33 47-90 00 Email.: mail.bkk@securvita.de (Rückmeldung innerhalb von 24 Stunden) Internet: www.securvita.de