MANDANTENINFORMATION ZUM JAHRESWECHSEL 2014/2015



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Transkript:

MANDANTENINFORMATION ZUM JAHRESWECHSEL 2014/2015 Liebe Mandantin, lieber Mandant, dieser Brief möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht zum Jahreswechsel 2014/2015 informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen. Bitte lesen Sie im Einzelnen: Inhalt Privatbereich 1. Neufassung des Begriffs "Erstausbildung" zum Sonderausgaben- oder Werbungskostenabzug 2. Unterhaltsleistungen: Angabe der Identifikationsnummer erforderlich 3. Kindergeld und Freibeträge für volljährige Kinder 4. Das neue Lebensversicherungsreformgesetz 5. Vereinfachung beim Kindergartenzuschuss 6. Voraussichtliche Werte der Sozialversicherung 2015 liegen vor 7. Elterngeld Plus 8. Abgeltungsteuer bei Darlehen zwischen nahen Angehörigen Unternehmer und Freiberufler 1. Höhere Freigrenze für Betriebsveranstaltungen 2. Umsatzsteuer: Leistungsort bei elektronischen Dienstleistungen ab 2015 3. Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen: Höhere Freigrenzen 4. Tank- und Geschenkgutscheine 5. Gesetzentwurf zur Verschärfung der Selbstanzeige 6. Bestandsschutzregelungen für Alt-Minijobber endet zum 31.12.2014 7. Neue Werte für Sachbezüge im kommenden Jahr 8. Künstlersozialversicherung 9. Leistungsbeschreibung in Rechnungen als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug 10. Mindestlohn ab 01.01.2015 11. Vereine etc. Gemeinnützigkeitsrecht - 1 -

Privatbereich 1. Neufassung des Begriffs "Erstausbildung" zum Sonderausgaben- oder Werbungskostenabzug Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt eine erstmalige Berufsausbildung bisher keine bestimmte Ausbildungsdauer voraus. Z. B. wurden die vergleichsweise kurzen Ausbildungen zum Rettungssanitäter und zur Flugbegleiterin deshalb als abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung anerkannt. Damit wird ab 2015 Schluss sein. Problemen bei der Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung will der Gesetzgeber mit einer Neudefinition der "erstmaligen Berufsausbildung" entgegenwirken und darin neben Mindestanforderungen auch die gesetzliche Zielrichtung niederlegen. Für eine Erstausbildung nach deren Abschluss Kosten für eine weitere Ausbildung als Werbungskosten bei der Steuererklärung abzugsfähig sind gilt zukünftig eine Mindestdauer von 18 Monaten. Am Ende erfolgt die Ablegung einer Prüfung bzw., wenn keine Prüfung vorgesehen ist, die planmäßige Beendigung. Wer bereits eine kurze Ausbildung absolviert hatte (z. B. zum Rettungssanitäter) und die Kosten für seine zweite Ausbildung deshalb bisher als Werbungskosten abziehen konnte, muss sich darauf einstellen, dass das Finanzamt ab 2015 die Ausbildungskosten nur noch als Sonderausgaben anerkennt. 2. Unterhaltsleistungen: Angabe der Identifikationsnummer erforderlich Um Fehler und Missbrauch im Zusammenhang mit dem Abzug bzw. der korrespondierenden Steuerpflicht von Unterhaltsleistungen zu vermeiden, ist künftig ein Abzug nur noch möglich, wenn die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person erklärt wird. Der Grund: Der Abzug von Unterhaltsleistungen ist verwaltungsaufwendig sowie fehler- und missbrauchsanfällig. Mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (ID) der unterhaltenen Person auf der Steuererklärung soll deren Identität zweifelsfrei festgestellt werden. 3. Einzelveranlagung von Ehegatten: Hälftige Aufteilung von Aufwendungen Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten werden Aufwendungen z. B. für Sonderausgaben grundsätzlich hälftig aufgeteilt. Die ab dem Veranlagungszeitraum 2013 eingeführte optionale Einzelveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern (anstelle der getrennten Veranlagung) bereitet durch die grundsätzliche Zuordnung der Abzugsbeträge nach der wirtschaftlichen Belastung praktische Schwierigkeiten. Eine neue Regelung im Einkommensteuergesetz soll dies vereinfachen und bringt eine typisierende hälftige Verteilung. Eine individuelle Aufteilung von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen bzw. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen ist ab 2015 nur noch möglich, wenn dies gemeinsam beantragt wird. 4. Das neue Lebensversicherungsreformgesetz Am 4.7.2014 hat der Deutsche Bundestag das "Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte" beschlossen. Das neue Gesetzeswerk sichert auf den ersten Blick die Ansprüche der Versicherungsnehmer/innen langfristig, hat aber auch weitreichende negative Folgen. "Das niedrige Zinsniveau betrifft uns alle". So lautet der erste Antwortsatz des Bundesfinanzministeriums auf die Frage, was der Grund für die bei den Lebensversicherungen geplanten Änderungen ist. Das neue Gesetzeswerk soll nach - 2 -

Aussagen des Gesetzgebers dafür sorgen, dass die garantierten Zusagen der Versicherungen auch in Zukunft bedient werden können. Garantiezins Lebensversicherungen garantieren eine bestimmte Mindestverzinsung. Diese wird "Garantiezins" genannt. Die Entwicklung des Garantiezinses zeigt bei Lebensversicherungen seit 1990 stetig nach unten. Betrug der Garantiezins im Juli 1994 noch 4 %, so sank er bis März 2010 auf 2,25 % ab. Neue Lebensversicherungspolicen verfügen seit Januar 2012 über einen Garantiezins von nur noch 1,75 %. Doch selbst dieser niedrige Garantiezins lässt sich in dem seit 2008 bestehenden Niedrigzinsumfeld nicht dauerhaft erwirtschaften. Mit dem neuen Gesetz wird der Garantiezins ab 1.1.2015 auf 1,25 % abgesenkt. Die Neuregelung gilt allerdings nur für Neuverträge. Für die bestehenden Policen wir der Garantiezins nicht gesenkt. Auswirkungen auf Neuverträge 5 % Rendite im Jahr Gesamtverzinsung (die sich zusammensetzt aus dem Garantiezins von bisher 4 % und einer laufenden Überschussbeteiligung) war bis zu Beginn der Finanzkrise durchaus ein realistisches Ziel für Lebensversicherungsnehmer. Kalkuliert man die Altersvorsorgerechnung aber mit einem niedrigeren Anlagezins, müssen die Sparleistungen entsprechend steigen, um zum selben Ergebnis zu gelangen. Soll heißen, dass bei Neuabschluss eines Lebensversicherungsvertrags mehr Beitragszahlungen geleistet werden müssen. 5. Vereinfachung beim Kindergartenzuschuss Mit den neuen Lohnsteuerrichtlinien für 2015 wird der Kindergartenzuschuss vereinfacht. Auch das geplante Jahressteuergesetz 2015 soll Änderungen mit sich bringen. Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder der Mitarbeiter in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Zukünftig sollen Kindergartenzuschüsse bis zur Einschulung des Kindes steuerfrei bleiben. Dies führt im Hinblick auf die unterschiedlichen Ferienregelungen in den einzelnen Bundesländern zu einer Vereinfachung. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Kinderbetreuung Um Familie und Beruf besser vereinbaren zu können, sollen weitere Leistungen des Arbeitgebers steuerfrei gestellt werden. Darunter werden Serviceleistungen fallen, die den beruflichen Wiedereinstieg oder die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen erleichtern. Das sind Dienstleistungen durch Fremdfirmen im Auftrag des Arbeitgebers, wie z. B. Beratung, Vermittlung oder konkrete Betreuungskosten, deren Kosten vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn getragen werden. Allerdings wird dies nur gelten für zusätzliche, außergewöhnliche Aufwendungen, etwa anlässlich einer Fortbildungsmaßnahme oder bei Krankheit. Hierfür ist ein jährlicher Freibetrag mit 600 EUR vorgesehen. 6. Voraussichtliche Werte der Sozialversicherung 2015 liegen vor Die maßgeblichen Werte der Sozialversicherung werden sich ab 1.1.2015 erhöhen. Die im Versicherungsrecht wichtige Jahresarbeitsentgeltgrenze soll 54.900 EUR betragen. Die im Beitragsrecht der Sozialversicherung relevanten Beitragsbemessungsgrenzen steigen ebenso wie die Bezugsgröße. Bundeseinheitliche Beitragsmessungsgrenzen der Kranken- und Pflegeversicherung Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird von derzeit 4.050 EUR auf 4.125 EUR im Monat (49.500 EUR jährlich) steigen; die gleichen Werte gelten für die Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung gelten bundeseinheitlich. Beitragsbemessungsgrenzen der Renten- und Arbeitslosenversicherung Die Beitragsmessungsgrenzen in der Rentenversicherung steigen und sorgen so für höhere Lohnnebenkosten. Die - 3 -

Beitragsbemessungsgrenze West wird 2015 auf 6.050 EUR festgesetzt, jährlich sind dies 72.600 EUR. In den neuen Bundesländern gilt 2015 die Beitragsbemessungsgrenze Ost von monatlich 5.200 EUR bzw. jährlich 62.400 EUR. Getrennte Beitragsbemessungsgrenzen auch bei Knappschaft und Arbeitslosenversicherung In der Knappschaftlichen Rentenversicherung gelten besondere Beitragsbemessungsgrenzen. Sie betragen jährlich 89.400 EUR (West) und 76.200 EUR (Ost). In der Arbeitslosenversicherung besteht ebenfalls die Trennung in die Rechtskreise West und Ost. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt in den alten Bundesländern 72.600 EUR und 62.400 EUR in den neuen Bundesländern. Sinkender KV-Beitrag aber einkommensabhängige Zusatzbeiträge, Beitragszuschuss zur Krankenversicherung steigt Der Beitragssatz wird Anfang 2015 von 15,5 % auf 14,6 % gesenkt und festgeschrieben (je 7,3 % für Arbeitnehmer und -geber). Die Krankenkassen können von den Arbeitnehmern allerdings einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Ob es für Arbeitnehmer teurer wird, hängt von der Höhe des Zusatzbeitragssatzes ab. 7. Elterngeld Plus Geplant ist ein sog. Elterngeld Plus. Kernpunkt ist eine Verdoppelung des Bezugszeitraums für das Elterngeld, wenn Mutter oder Vater nach der Geburt eines Kindes in Teilzeit arbeiten. Auch soll die Elternzeit flexibler ausgestaltet werden. Dazu dient ein sog. Partnerschaftsbonus, der zusätzliche 4 Monate Elterngeld umfasst. Voraussetzung ist, dass sich Mutter und Vater die Betreuung des Kindes teilen und parallel für mind. 4 Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Bereits bisher können Eltern bis zum 3. Geburtstag eines Kindes eine Auszeit vom Job für 12 Monate nehmen. Künftig soll dies bis zum 8. Geburtstag und für bis zu 24 Monate möglich sein. Das Ganze soll ohne eine Zustimmung des Arbeitgebers möglich sein. 8. Abgeltungssteuer bei Darlehen zwischen nahen Angehörigen Der BFH hat mit seinem Urteil vom 29. April 2014 die Besteuerung der Zinseinkünfte mit der Abgeltungssteuer zwischen nahen Angehörigen zugelassen. Danach können bei Darlehensverträgen dieser Personengruppe (die dem Fremdvergleich entsprechen müssen), die Zinseinkünfte künftig mit der Abgeltungsteuer und nicht mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert werden. Gleichwohl darf der Darlehensnehmer die gezahlten Zinsen steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen, wenn das Darlehen im Zusammenhang mit entsprechenden Einkünften steht. Die Steuerersparnis liegt für den Darlehensgeber darin, dass sein persönlicher Steuersatz über 25% liegt, die Zinseinnahmen nach neuester Rechtsprechung aber nur mit dem Abgeltungssteuersatz von 25% versteuert werden. Der Begriff nahe Angehörige umfasst Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel und Geschwister. Das Vereinbarte muss vor Beginn des Leistungsaustauschs klar und ernsthaft gewollt sein, tatsächlich durchgeführt werden und einem Vergleich mit fremden Dritten standhalten. Auch wenn kein Formzwang erforderlich sein sollte, so sollten Verträge zwischen nahe Angehörige immer schriftlich abgeschlossen werden. Bei einem Streit mit dem Finanzamt trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast. - 4 -

Unternehmer und Freiberufler 1. Höhere Freigrenze für Betriebsveranstaltungen Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte Anfang September den Entwurf eines "Jahressteuergesetz 2015". Die wichtigste lohnsteuerliche Neuregelung betrifft die Erhöhung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen auf 150 EUR. Ziel von Betriebsfeiern ist vor allem die Kontaktpflege unter den Mitarbeitern. Weil dieses Ziel vor allem im Interesse des Arbeitgebers liegt, sind Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen grundsätzlich kein Arbeitslohn. Voraussetzung ist u. a., dass es sich um sogenannte übliche Veranstaltungen handelt. Freigrenze soll auf 150 EUR erhöht werden Die derzeit geltende Freigrenze von brutto 110 EUR je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung soll ab 2015 auf brutto 150 EUR erhöht werden. Steuerfrei bleiben wie bisher maximal bis zu 2 Veranstaltungen pro Jahr. Kosten für das Rahmenprogramm sind einzubeziehen Im Gegenzug zur Erhöhung der Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen sind aber künftig alle Kosten rund um die Feier abgegolten. Es spielt keine Rolle mehr, ob die Kosten einzelnen Mitarbeitern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung handelt. In die neue 150 EUR-Freigrenze einbezogen werden auch die Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters, z. B. Ehegatten und Kinder. Gesetzliche Neuregelung abweichend zur aktuellen Rechtsprechung Beide Fallgruppen (nicht individualisierbare Kosten sowie Kosten für Begleitpersonen) wollte der Bundesfinanzhof bisher ohne explizite Gesetzesregelung außen vor lassen. Der Gesetzentwurf regelt die Erhöhung der Freigrenze ab 2015 bei gleichzeitiger Nichtanwendung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Lohnbesteuerung von Betriebsveranstaltungen. Damit wird die günstigere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab 2015 ausgehebelt. 2. Umsatzsteuer: Leistungsort bei elektronischen Dienstleistungen ab 2015 Bei der Umsatzsteuer soll das Verbrauchslandprinzip auch für Dienstleistungen wie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- und elektronische Dienstleistungen gelten. Ab dem 1.1.2015 gelten in der EU neue Regelungen für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie sonstige elektronische Dienstleistungen. Der Leistungsort verlagert sich ab dann an den Ort des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts der Kunden und liegt nicht wie bisher am Ort des Dienstleistungserbringers. Parallel dazu wird eine kleine einzige Anlaufstelle (KEA, engl. Mini-One-Stop-Shop MOSS) eingerichtet. Unternehmen haben dann ein Wahlrecht, ob sie sich in jedem EU-Land, in dem sie die genannten Dienstleistungen erbringen, steuerlich registrieren lassen, Voranmeldungen abgeben und Steuern abführen oder ob sie nach einem neuen Meldeverfahren in ihrem eigenen Mitgliedstaat eine einzige Umsatzsteuererklärung abgeben. Soweit die Neuregelung Telekommunikationsleistungen bzw. Rundfunk- und Fernseh-dienstleistungen betrifft, wird sie wohl nur eine überschaubare Anzahl von Unternehmen tangieren. Anders sieht es bei den auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen aus. Hierzu gehören: Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen, Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung, - 5 -

Bereitstellung von Bildern (z.b. Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Desktop- Gestaltungen, Fotos, Bildern und Bildschirmschonern), Bereitstellung von Texten und Informationen, Bereitstellung von Datenbanken (z.b. Suchmaschinen, Internetverzeichnisse), Bereitstellung von Musik (z.b. Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Musik auf PC, Handys usw. und die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Jingles, Ausschnitten, Klingeltönen und anderen Tönen), Bereitstellung von Filmen und Spielen, einschl. Glücksspielen und Lotterien, Bereitstellung von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung, Erbringung von Fernunterrichtsleistungen, Online-Versteigerungen über automatisierte Datenbanken und mit Dateneingange durch den Leistungsempfänger, die kein oder nur wenig menschliches Eingreifen erfordern (z.b. Online-Marktplatz, Online- Einkaufsportal), Internet Service-Pakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet ermöglichen und weitere Elemente umfassen (z.b. Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen, Web-Hosting, Zugang zu Chat Lines usw.) 3. Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen: Höhere Freigrenzen Das Bundeskabinett hat Mitte August die Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 beschlossen. Jetzt muss noch der Bundesrat zustimmen, damit die Änderungen in Kraft treten können. Davon ist aber auszugehen. Besonders hinzuweisen ist auf die höhere Steuerfreigrenze für Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen. Freigrenze für Sachzuwendungen wird auf 60 EUR angehoben Zu den nicht lohnsteuerpflichtigen Aufmerksamkeiten gehören Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 EUR brutto (z. B. Blumen oder ein Buch), die dem Mitarbeiter oder seinem Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes) zugewendet werden. Mit Wirkung ab 1.1.2015 soll diese Freigrenze auf 60 EUR erhöht werden. Achtung: Geldzuwendungen sind auch innerhalb der Grenze stets steuer- und beitragspflichtig. Freigrenze für Belohnungsessen wird ebenfalls auf 60 EUR angehoben Ebenfalls nicht steuerpflichtig sind sog. Arbeitsessen deren Wert beim einzelnen Arbeitnehmer 40 EUR brutto nicht übersteigt. Ein Arbeitsessen in diesem Sinne liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung), im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs Speisen bis zu dieser Freigrenze unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Auch bei dieser Freigrenze sieht der Entwurf der Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 eine Erhöhung zum 1.1.2015 auf 60 EUR brutto vor. Sachgeschenke im Rahmen von Betriebsveranstaltungen bis 60 EUR möglich Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bei üblichen Betriebsveranstaltungen werden bisher als Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht besteuert, wenn die Freigrenze von 110 EUR je Arbeitnehmer und Veranstaltung eingehalten wird. Bei der Prüfung dieser Grenze sollen zukünftig Sachgeschenke an den einzelnen Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen (z. B. Präsentkorb) ebenfalls bis 60 EUR in die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltungen einbezogen und bei Überschreiten der 110 EUR-Grenze mit 25 % pauschal besteuert werden können. - 6 -

4. Tank- und Geschenkgutscheine Der Arbeitgeber kann monatlich Sachbezüge bis zu EUR 44,00 inklusive Mehrwertsteuer ohne persönlichen Anlass seinen Mitarbeitern lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Die Aufmerksamkeit aufgrund eines persönlichen Ereignisses schließt diese monatliche Sachzuwendung nicht aus. Arbeitgeber nutzen Tank- oder Geschenkgutscheine gerne, um ihre Arbeitnehmer zusätzlich zu belohnen. Hierbei sind strenge Vorgaben zu beachten. Während Barlohn vom ersten Euro an steuer- und sozialversicherungspflichtig ist, gelten für Gutscheine, sofern sie Sachlohn sind, Steuervergünstigungen. Es kommt dabei darauf an, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarung beanspruchen kann: eine Geld- oder Sachleistung. Kann der Arbeitnehmer lediglich eine Sachleistung (Ware), kein Bargeld oder Barauszahlung verlangen, liegt Sachlohn vor. Gutscheine an Arbeitnehmer im Rahmen der 44-Eurogrenze (pro Monat Brutto) können immer dann als steuerfreier Sachlohn gewährt werden, wenn der Gutschein den Arbeitnehmer zum Bezug einer Sache berechtigt und betragsmäßige Euro-Angaben (Höchstbetrag) enthält z. B. Tankkarten, Gutschein bei einem bestimmten Einzelhandelsgeschäft oder vom Arbeitnehmer in einem beliebigen Geschäft eingelöst wird und der Arbeitgeber die verauslagten Kosten dem Arbeitnehmer ersetzt z.b. durch einen Gutschein über EUR 44,00 Diesel. Auch interessant sind hier, die mittlerweile in vielen Städten angebotenen Stadtgutscheine. Hier hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Gutschein in verschiedenen Geschäften gegen Ware einzulösen. Der Arbeitgeber hat hier keinen Vorsteuerabzug. Er bucht ausschließlich den Aufwand. Zuflusszeitpunkt Ist der Gutschein beim Arbeitgeber selbst einzulösen, fließt der Vorteil erst im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins zu (R 38.2. Abs. 3 Satz 2 LStR). Gutscheine, die bei fremden Dritten einzulösen sind, gelten bereits mit der Übergabe an den Arbeitnehmer als zugeflossen, weil er ab diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegen den Dritten hat (R 38.2 Abs. 3 Satz 1 LStR). Damit bei regelmäßiger Gutscheinhingabe nicht versehentlich die Monatsgrenze überschritten wird, sollten sich Arbeitgeber den Empfang vom Arbeitnehmer mit Datum quittiert lassen und den Beleg zum Lohnkonto nehmen. 5. Gesetzentwurf zur Verschärfung der Selbstanzeige Die Bundesregierung will die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige verschärfen. Daher hat sie den Entwurf des "Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung" am 24.9.2014 beschlossen. Dieser enthält Abweichungen gegenüber dem vorangegangenen Referentenentwurf. Verschärfung der Steuergesetze ab 1. Januar 2015 beschlossen Die Verschärfung der Regelungen zur Selbstanzeige sind beschlossen. Danach soll die Selbstanzeige nur noch in deutlich engeren Grenzen strafbefreiend wirken und sie wird erheblich teurer. Nach geltender Rechtslage muss ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro zur Erlangung von Straffreiheit ein Zuschlag von 5 Prozent entrichtet werden. Steuerhinterziehung bis zu 50.000 Euro verkürzter Steuern pro Veranlagungszeitraum, in der Regel pro Kalenderjahr, ist zuschlagfrei. - 7 -

Diese Grenze wird auf 25.000 Euro abgesenkt. Von 25.000 Euro bis 100.000 EURO wird von der Strafverfolgung nur bei Zahlung eines Zuschlages von 10 Prozent abgesehen. Überschreitet der hinterzogene Betrag 100.000 Eu- RO werden 15 Prozent Zuschlag entrichtet werden müssen. Der Zuschlag wird sich auf 20 Prozent bei Hinterziehungsbeträgen ab einer Million Euro erhöhen. Ferner wird sich die Berichtigungspflicht künftig in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren erstrecken. Dazu korrespondierend wird die Strafverfolgungsverjährung in allen Fällen der Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre ausgedehnt. Dies wirkt sich auch auf Steuerstrafverfahren aus, bei denen keine Steuerhinterziehung vorliegt. Um künftig strafrechtlich nicht verfolgt zu werden, muss der Steuerpflichtige nicht nur für die vergangenen zehn Jahre nacherklären und die verkürzten Steuern nachzahlen. Zur Strafbefreiung werden sowohl die hinterzogenen Steuern für den gesamten Zehnjahreszeitraum umgehend nachentrichtet und auch sofort 6 Prozent Hinterziehungszinsen pro Jahr auf die hinterzogenen Steuern gezahlt werden müssen. Das Gesetz wird am 1. Januar 2015 in Kraft treten. Das ist 2014 noch zu tun: Wer steuerlich reinen Tisch machen möchte, sollte sich damit beeilen. Wie auch immer die gesetzliche Regelung tatsächlich aussehen wird: Ab 2015 wird die Straffreiheit durch eine Selbstanzeige sehr viel schwieriger zu erlangen sein. 6. Bestandsschutzregelungen für Alt-Minijobs enden zum 31.12.2014 Vollen Sozialversicherungsschutz gibt es ab 1.1.2015 grundsätzlich nur noch für Beschäftigungen ab 450,01 EUR. Der Bestandsschutz für Alt-Minijobber mit einem Entgelt von 400 bis 450 EUR und die damit verbundene Versicherungspflicht endet. Arbeitgeber müssen rechtzeitig reagieren. Es geht um die Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2012 in einer Beschäftigung standen und seit diesem Zeitpunkt regelmäßig im Monat ein Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450 EUR erzielen. Diese Personen hätten mit Erhöhung der Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ab 1.1.2013 eigentlich als Minijobber behandelt werden müssen. Der Gesetzgeber hat ihnen jedoch für längstens 2 Jahre weiterhin einen vollen Sozialversicherungsschutz ermöglicht. Das ist in 2014 noch zu tun: Wenn sich die Verhältnisse in der Beschäftigung nicht ändern und das Arbeitsentgelt ab 1.1.2015 weiterhin regelmäßig im Monat maximal 450 EUR beträgt, ist die Beschäftigung unter den bisherigen Bedingungen zum 31.12.2014 abzumelden und ab 1.1.2015 ausnahmslos als geringfügig entlohnte Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Der Sinn und Zweck der Bestandsschutzregelungen bestand darin, denjenigen Arbeitnehmern übergangsweise einen Versicherungsschutz einzuräumen, die diesen vor dem 1.1.2013 (vermutlich bewusst) begründet haben. Wenn dieser auch weiterhin gewollt ist, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Erhöhung des Arbeitsentgelts ab 1.1.2015 auf regelmäßig mehr als 450 EUR vereinbaren. In diesem Fall besteht die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fort, ein Minijob wird nicht begründet. Bei einem Arbeitsentgelt knapp oberhalb von 450 EUR kann sich der versicherungspflichtige Arbeitnehmer so weiterhin insbesondere einen vollen Krankenversicherungsschutz erhalten. Die Beitragsbelastung ist für den Arbeitnehmer aufgrund der Gleitzonenregelung vergleichsweise günstig. 7. Neue Werte für Sachbezüge im kommenden Jahr Die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft orientieren sich an der Entwicklung der Verbraucherpreise. Für die Sachbezüge im Jahr 2015 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2013 bis Juni 2014 maßgeblich. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. Der Verbraucherpreisindex für Unterkunft oder Mieten stieg um 1,1 %. - 8 -

Sachbezugswert für Verpflegung Der Monatswert für Verpflegung wird ab 1.1.2015 voraussichtlich bei 229 EUR verbleiben. Damit werden für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten 2015 voraussichtlich unverändert für ein Frühstück 1,63 EUR für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 EUR anzusetzen sein. Unterkunft und Miete als Sachbezug Der Wert für Unterkunft oder Mieten wird ab 1.1.2015 voraussichtlich von 221 EUR auf 223 EUR angehoben. Für den Quadratmeter gelten 2015 damit 3,92 EUR und bei einfacher Ausstattung gelten 2015 voraussichtlich 3,20 EUR je Quadratmeter. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Neue Sachbezugswerte sind ab 1.1.2015 anzusetzen Die neuen Sachbezugswerte 2015 können bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2015 angewendet werden, da die geänderte Sozialversicherungsentgeltverordnung am 1.1.2015 in Kraft treten wird. Sachbezüge sind 2015 in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuerpflichtig als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung. 8. Künstlersozialversicherung Mit den Änderungen durch das Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz soll eine weitere Steigerung des Künstlersozialabgabesatzes verhindert und mehr Abgabegerechtigkeit erreicht werden. Die Prüfungen bei den Arbeitgebern sollen erheblich ausgeweitet und vorrangig durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung zusammen mit der Prüfung der Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen werden. Um dies praxisgerecht umzusetzen, soll die Künstlersozialabgabe nicht bei allen Arbeitgebern mitgeprüft werden, sondern es soll ein "effizienzorientierter risikobasierter Mix" aus Prüfung, Information und Beratung erfolgen. Ergänzt wird dies durch ein eigenes Prüfrecht der Künstlersozialkasse. Das Ziel der Ausweitung der Arbeitgeberprüfungen ist klar: Es soll mehr Geld in die Kassen gespült werden, um den Beitragssatz stabil halten zu können. 2012 lag dieser noch bei 3,9 %, ein Jahr später bereits bei 4,1%, seit 2014 bei 5,2 %. Der Abgabesatz wird jährlich neu vom Bundesarbeitsministerium festgelegt. Geringfügigkeitsgrenze wird erheblich eingeschränkt Dadurch wird eine Geringfügigkeitsgrenze für Eigenwerber und für Unternehmen, die der Abgabepflicht nach der sogenannten Generalklausel unterliegen, eingeführt. Durch den neuen 24 Abs. 3 KSVG wird das Merkmal der nur gelegentlichen Auftragserteilung in zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht konkretisiert. Abgabepflichtig sind demnach die genannten Unternehmen, wenn die Summe der gezahlten Entgelte bezogen auf die Gesamtheit der Aufträge in einem Kalenderjahr 450 übersteigt. Für die sogenannten typischen Verwerter und bei mehr als drei Veranstaltungen im Jahr gilt die Geringfügigkeitsgrenze nicht. Die Neuregelung wird allerdings erst für die Meldung des Kalenderjahres 2015 (Abgabefrist 31.03.2016) bedeutsam. Für das Kalenderjahr 2014 bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. 9. Leistungsbeschreibung in Rechnungen als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Präzision der nach 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG erforderlichen Leistungsbeschreibung in Rechnungen als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Dabei ist von Bedeutung, dass sich - 9 -

die erforderlichen Rechnungsangaben nach 31 UStDV auch aus mehreren Dokumenten ergeben können, wenn das eine auf das andere hinweist. Eine dieser Möglichkeiten ist, dass in der eigentlichen Rechnung, welche die Leistung nicht hinreichend präzise beschreibt, auf einen der Leistung zugrunde liegenden Vertrag hingewiesen wird, der die erforderlichen Angaben über Art und Menge der Leistungen enthält. Der BFH hat klargestellt, dass die Dokumente mit den ergänzenden Angaben nicht der Rechnung beigefügt werden müssen, wenn diese in der Rechnung hinreichend klar bezeichnet werden. Im Streitfall sind in der Rechnung Leistungen bestimmter Personen periodisch nach Stundensätzen abgerechnet worden. Zum Gegenstand im Einzelnen wurde auf den Vertrag hingewiesen. Wenn sich daraus hinreichend ergibt, welcher Art die Leistungen sind und wofür sie bestimmt waren, reicht dies aus. Die Sache wurde zurückverwiesen, damit das Finanzgericht prüft, ob die in Bezug genommene vertragliche Regelung diese Voraussetzungen erfüllt, nachdem es die Klage abgewiesen hatte. 10. Mindestlohn ab 01.01.2015 Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro. Rund 3,7 Millionen Beschäftigte im Niedriglohnsektor werden maßgeblich von dieser Neuregelung profitieren. Ihre Löhne werden durch die Einführung eines Mindestlohns ab dem 1.Januar 2015 steigen. Der gesetzliche Mindestlohn setzt eine feste Grenze, die in Zukunft nicht mehr unterschritten werden darf. Somit schützt der Mindestlohn Beschäftigte im Niedriglohnsektor vor Dumpinglöhnen und verringert so die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die trotz Vollzeitbeschäftigung auf Sozialleistungen angewiesen sind. Vielen Bürgern ist nicht bewusst, dass der Mindestlohn auch für Minijobber gilt. Dies gilt selbst dann, wenn diese im Privathaushalt beschäftigt werden. Wer z.b. einen Minijobber als Haushaltshilfe beschäftigt hat, muss nachrechnen ob Mindestlohn, maximale Verdienstgrenze von 450 Euro und vereinbarte Arbeitsstunden nicht zu negativen Folgen führen. Aufgrund des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro kann der Minijobber nämlich nur 52 Stunden im Monat arbeiten (ganz genau sind es 52,9 Stunden), damit er noch unter die monatliche 450-Euro-Grenze fällt. Es gilt also zu prüfen, ob eine Überschreitung der 450 Euro droht. Unter Umständen muss auch der Arbeitsvertrag angepasst werden, damit das Minijob-Arbeitsverhältnis weiterhin bestehen bleiben kann. Wer den Mindestlohn von 8,50 Euro die Stunde ignoriert, wird damit auch nicht glücklich werden. Insbesondere in der Sozialversicherung richtet sich der Beitrag nämlich nach dem geschuldeten Arbeitslohn. Soll heißen: Selbst wenn weniger als 8,50 Euro die Stunde gezahlt werden, werden die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns berechnet, da dieser geschuldet wird. Die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns ist eine Änderung, deren Folgen noch gar nicht absehbar sind. 11. Vereine etc.: Gemeinnützigkeitsrecht Zum 1. Januar 2014 sind neue Muster für Zuwendungsbestätigungen in Kraft getreten. Diese können auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums heruntergeladen werden. Die Muster der Zuwendungsbestätigungen sind inhaltlich verbindlich und dürfen nur optisch verändert werden. Vereinsvorstände sollten sich an diese Vorgaben halten, nur so ist sichergestellt, dass das Finanzamt die Zuwendungsbestätigungen beim Empfänger steuerlich anerkennt und auch in Zukunft die Vereine durch Spenden unterstützt werden. Bis zum 31. Dezember 2014 können noch die alten Muster verwendet werden. Aktuell gilt die sogenannte Übungsleiterpauschale von EUR 2.400/Jahr und der steuerfreien Bezüge nach 3 Nr. 26 EStG ( Ehrenamtspauschale) auf EUR 720/Jahr. Erhalten Vorstandsmitglieder diese Ehrenamtspauschale so muss diese in der Satzung aufgenommen sein, da das Gesetz ausdrücklich von einer unentgeltlichen Vorstandstätigkeit ausgeht. - 10 -

Das Mandantenrundschreiben 2014 kann natürlich keine individuelle Beratung ersetzen, da es nicht vollständig sein kann. Zudem werden einige dieser gesetzlichen Änderungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit untersucht. Neben den gesetzlichen Änderungen sind die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), die neuesten Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) und auch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu berücksichtigen. Wir hoffen, Ihnen hiermit auch in diesem Jahr wieder eine hilfreiche Sammlung interessanter Themen ausgesucht zu haben. Sollte es Ihrerseits Rückfragen geben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ihre Steuerberatungskanzlei Großmann & Zacher Bernadett Großmann Steuerberaterin Gudrun Zacher Steuerberaterin - 11 -