Darlehen eines Angehörigen als Liquiditätsspritze für das Unternehmen nicht immer der beste Weg

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Transkript:

Unternehmensfinanzierung Darlehen eines Angehörigen als Liquiditätsspritze für das Unternehmen nicht immer der beste Weg von StB Dipl.-Finw. Rüdiger Endermann, Blaubeuren Darlehen zwischen (Familien-)Angehörigen erfreuen sich gerade im betrieblichen Bereich großer Beliebtheit. Sie bieten nicht nur Raum für steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, sondern stellen in Zeiten verschärfter Kreditvergaben oft den letzten Ausweg dar, um die unternehmerische Liquidität aufrecht zu erhalten. Eine solche Vereinbarung sollte jedoch nicht vorschnell getroffen werden, denn eine Einlage des Geldbetrages ins Unternehmen kann im Einzelfall die deutlich bessere Alternative darstellen. 1. Konsequenzen eines Darlehens unter Angehörigen Die Gründe dafür, Geldtransfers zwischen Angehörigen in ein Darlehensverhältnis einzubetten, sind überwiegend steuerlicher Natur: Meist steuerlich motivierte Gründe Die Zinszahlungen stellen beim Darlehensnehmer steuerlich abziehbare Betriebsausgaben dar und mindern den Gewerbesteuermessbetrag; die Zinszahlungen können im Familienverbund allgemein eine Glättung der ertragsteuerlichen Progression bewirken; ein solcher Geldtransfer unterliegt als Darlehen nicht der Schenkungsteuer, was insbesondere bei bereits stattgefundenen Schenkungen innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre (vgl. 14 Abs. 1 ErbStG) bzw. bei geplanten Vermögenstransfers innerhalb dieser Frist bedeutsam sein kann. 1.1 Fremdvergleich Darlehensverträge zwischen Angehörigen unterliegen jedoch besonderen Anforderungen und müssen dem Fremdvergleich standhalten. Die Finanzverwaltung knüpft ihre steuerliche Anerkennung insbesondere an folgende Kriterien (BMF 23.12.10, IV C 6 S 2144/07/10004, BStBl I 11, 37, Rz. 4 ff.) : Darlehen muss Fremdvergleich standhalten zivilrechtlich wirksamer Vertragsschluss; tatsächliche Durchführung wie vereinbart und wie zwischen Fremden üblich; klare Vereinbarungen zu Laufzeit und Art und Zeit der Rückzahlung; Entrichtung der Zinsen zu den vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten; ausreichende Besicherung des Rückzahlungsanspruchs. 1.2 Aspekt der Besicherung Dem Aspekt der Darlehensbesicherung wird in der Praxis bei der Vertragsgestaltung häufig eine zu geringe Bedeutung beigemessen. Auch wenn eine fehlende Besicherung für sich allein nicht zwingend zum Verlust der steuerlichen Anerkennung des Darlehens führen muss, so stellt sie doch ein entscheidendes Kriterium für die Fremdüblichkeit dar und kann den Betriebsausgabenabzug somit schnell in Gefahr bringen (vgl. BFH 25.1.00, VIII R 50/97, BStBl II 00, 393; FG Hamburg 26.8.10, 2 K 260/08; FG Nürnberg 21.5.10, 4 K 821/2009). Fehlende Besicherung kann schnell zum Problem werden 414

Eine unkomplizierte und von Rechtsprechung und Finanzverwaltung allgemein akzeptierte Möglichkeit der Besicherung stellt die sog. Globalzession dar (BMF s.o., Rz. 6), die es dem Darlehensgeber ermöglicht, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers dessen abgetretene Kundenforderungen zu vereinnahmen. Während der Darlehenslaufzeit haben die Kunden des Darlehensnehmers hiervon i.d.r. keine Kenntnis. Das heißt, es besteht keine Anzeigepflicht des Sicherungsgebers (anders als z.b. bei der Abtretung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen gem. 29 Abs. 1 EStDV). Die Globalzession erlischt bei vollständiger Darlehensrückzahlung. 2. Einlage statt Darlehen? 2.1 Problematik Überentnahmen nach 4 Abs. 4a EStG Auch wenn häufig dazu tendiert wird, dem Unternehmen Fremdmittel als Darlehen statt als Einlage zuzuführen, so kann sich diese Entscheidung auch als nachteilig für das Unternehmen erweisen. Nämlich dann, wenn der Darlehensnehmer mehr Entnahmen tätigt, als er e erwirtschaftet und Einlagen zuführt, also sog. Überentnahmen i.s.d. 4 Abs. 4a EStG entstehen. Globalzession als Sicherungsmittel akzeptiert Vorsicht geboten bei Überentnahmen Beispiel 1 Unternehmer U ermittelt seine Einkünfte durch Betriebsvermögensvergleich nach 4 Abs. 1 S. 1 EStG. Für das Jahr 01 liegen u.a. folgende Zahlen vor. Jahresgewinn 01 = 50.000 EUR Privateinlagen = 20.000 EUR Privatentnahmen = 120.000 EUR Zinsen kurzfristig = 5.000 EUR Zinsen für Finanzierung AK/HK von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ( 4 Abs. 4a S. 5 EStG) = 15.000 EUR Am 1.1.01 erhielt U von seinem Vater V ein Darlehen zur Umschuldung seiner Kontokorrentlinie sowie zur Begleichung ausstehender Lieferantenverbindlichkeiten in Höhe von 100.000 EUR. Als Zinssatz wurden 3 % p.a. vereinbart. Die Zinsen sind in den langfristigen Zinsen enthalten und als Aufwand verbucht worden. In der Vergangenheit sind keine Über-/Unterentnahmen angefallen. Vater gibt Sohn Darlehen zwecks Umschuldung Ermittlung der steuerlich nicht abziehbaren Schuldzinsen gem. 4 Abs. 4a EStG: Überentnahmen 4 Abs. 4a S. 2 EStG = 50.000 EUR 6 % der Überentnahmen v. 50.000 EUR ( 4 Abs. 4a S. 3 EStG) = 3.000 EUR Zinsen kurzfristig 5.000 EUR Zinsen für Darlehen des V, soweit in langfristigen Zinsen enthalten 3.000 EUR Zinsen nach 4 Abs. 4a S. 4 EStG 8.000 EUR Freibetrag 2.050 EUR Differenz 5.950 EUR Die nicht abziehbaren Schuldzinsen betragen gemäß 4 Abs. 4a S. 1 EStG somit (3.000 < 5.950 EUR =) 3.000 EUR. 415

Erkennbar wird in Beispiel 1, dass der steuerliche Vorteil der Darlehenshingabe seitens des V über 4 Abs. 4a EStG verpufft. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen von 3.000 EUR heben den Vorteil der minderung von ursprünglich 3.000 EUR wieder auf. Außerdem hat der V in seiner ESt-Erklärung Einkünfte aus Kapitalvermögen über 3.000 EUR zu erklären, die gemäß 32d Abs. 2 Nr. 1 a) EStG nicht der Abgeltungsteuer unterliegen; vgl. auch BMF 22.12.09, IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl I 10, 94, Rz. 134 sowie die hierzu anhängige Musterklage des BdSt beim FG Niedersachsen; Az. 15 K 417/10). Steuerlicher Vorteil der Darlehenshingabe verpufft 2.2.Problematik Thesaurierungsbesteuerung nach 34a EStG Ab dem VZ 2008 hat der Gesetzgeber Inhabern von Personenunternehmen das Wahlrecht zur ermäßigten Besteuerung nicht entnommener e eingeräumt ( 34a EStG i.v.m. 52 Abs. 48 EStG). Unter den gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen werden diese antragsgemäß lediglich mit 28,25 % besteuert. Der nicht entnommene ermittelt sich aus dem laufenden, vermindert um den positiven Saldo zwischen Entnahmen und Einlagen des betreffenden Wirtschaftsjahres ( 34a Abs. 2 EStG). Achtung Übersteigt der Saldo in einem der Folgejahre den, so tritt eine Nachversteuerung ein; der Nachversteuerungsbetrag beträgt 25 % ( 34a Abs. 4 EStG) und führt damit insgesamt zu einer höheren Steuerlast. Nachversteuerung im Blick haben Beispiel 2 Unternehmer K (alleinstehend und konfessionslos; keine Kinder) ermittelt seine Einkünfte durch Betriebsvermögensvergleich nach 4 Abs. 1 S. 1 EStG. Für das Jahr 01 liegen u.a. folgende Zahlen vor. Eigenkapital 1.1.01 100.000 EUR Privateinlagen 5.000 EUR Privatentnahmen 30.000 EUR Eigenkapital 31.12.01 100.000 EUR 175.000 EUR K erzielt in 01 keine weiteren Einkünfte. Die ESt-Gesamtbelastung beträgt (inkl. 5,50 % SolZ) 33.658,72 EUR. Nach Rücksprache mit seinem Steuerberater entschließt sich K, von seinem 75.000 EUR der ermäßigten Besteuerung nach 34a EStG zu unterwerfen. Es ergibt sich in diesem Fall eine ESt-Gesamtbelastung von 25.309,45 EUR. Eine Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte nach 35 EStG bleibt der Einfachheit halber unberücksichtigt. Im Jahre 02 geht der des K auf 50.000 EUR zurück. Seine Entnahmen betragen unverändert 100.000 EUR; Einlagen werden nicht getätigt. Da seine Liquidität angespannt ist, bittet er seine Mutter, ihm zum 1.1.02 kurzfristig 100.000 EUR zur Verfügung zu stellen. Eine Rückzahlung wird nicht vereinbart. K konsultiert erneut seinen Steuerberater und fragt, welche Auswirkungen sich daraus für ihn ergeben, wenn a) ein Darlehen (Verzinsung 5,00 % p.a.) bzw. b) eine vereinbart wird. Liquiditätsspritze der Mutter zum 1.1.02 Darlehen versus 416

Beispiel 2 - Fortsetzung a) In diesem Falle reduziert sich der um den Zinsaufwand von 5.000 EUR auf dann 45.000 EUR. Die Kapitalentwicklung in 02 stellt sich wie folgt dar. Darlehensvariante Eigenkapital 1.1.02 175.000 EUR 45.000 EUR Privateinlagen 0 EUR Privatentnahmen 100.000 EUR Eigenkapital 31.12.02 120.000 EUR Für K ist im Jahre 02 eine Nachversteuerung über 55.000 EUR (Eigenkapital 31.12.02 abzgl. Eigenkapital 1.1.02) für das Jahr 01 durchzuführen: ESt auf lfd. Einkommen (inkl. 5,50 % SolZ) Nachversteuerung für nachträglich entnommene e aus 01 9.523,48 EUR 14.506,25 EUR Die Gesamtsteuerbelastung beträgt bei der Darlehensvariante 24.029,73 EUR. b) Wird die Zahlung von vornherein als vereinbart, so ergibt sich folgende Kapitalentwicklung zum 31.12.02: Eigenkapital 1.1.02 175.000 EUR 50.000 EUR Privateinlagen 100.000 EUR Privatentnahmen 100.000 EUR Eigenkapital 31.12.02 225.000 EUR Für 02 ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung (inkl. 5,50 % Solidaritätszuschlag) von 11.488,95 EUR. Ergebnis: Die Variante b) ist somit um 12.540,78 EUR günstiger. 3. Außersteuerliche Überlegungen Die Entscheidung, dem Geldempfänger die Liquidität lieber in Form eines Darlehens zur Verfügung zu stellen, erfolgt häufig in der irrigen Annahme, dass der Darlehensgeber bei einer Insolvenz des Darlehensnehmers wie ein vorrangig berechtigter Insolvenzgläubiger behandelt wird. Dabei verschafft die Globalzession dem Darlehensgeber kein Aussonderungsrecht nach 47 InsO, sondern lediglich ein Absonderungsrecht ( 51 Nr. 1 InsO). Letzteres hat gegenüber dem Aussonderungsrecht den Nachteil, dass der Insolvenzverwalter zunächst die (abgetretenen) Forderungen einziehen und verwerten darf. Hinzu kommt, dass sich der Darlehensgeber in der Regel mit dem Tatbestand der Insolvenzanfechtung konfrontiert sehen wird. Da der Darlehensgeber als nahestehende Person i.s.d. 138 InsO anzusehen ist, gilt im Falle einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung eine Frist von 2 Jahren, innerhalb derer eine solche Rechtshandlung durch den Insolvenzverwalter rückwirkend angefochten, die Darlehensrückzahlung vom Darlehensgeber verlangt und der Insolvenzmasse zugeführt werden kann ( 133 Abs. 2 InsO). Globalzession verschafft dem Darlehensgeber kein Aussonderungsrecht 417

Praxishinweis Kennt der Darlehensgeber die wirtschaftliche Situation des Darlehensnehmers, wovon insbesondere unter Angehörigen meist ausgegangen werden kann, so verlängert sich die Anfechtungsfrist auf 10 Jahre ( 133 Abs. 1 InsO). Mitunter wird die Vermutung, dass der Darlehensgeber die wirtschaftliche Situation des Darlehensnehmers kannte, bereits dadurch gestützt, dass die Hausbank des Darlehensnehmers ihr Engagement einschränkt und zur Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit ein Darlehen mit einem oder mehreren Familienangehörigen geschlossen wurde. Anfechtungsfrist verlängert sich auf 10 Jahre Nicht vergessen darf man in diesem Zusammenhang, dass in Zeiten verschärfter Vorschriften über die Kreditvergabe (Basel II/III) die Kreditbedingungen erheblich durch das unternehmerische Rating beeinflusst werden. Dieses wiederum basiert auch auf der Eigenkapitalquote, die durch Einlagen aus dem außerunternehmerischen Bereich positiv dargestellt werden kann. Beispiel 3 Kapital 1.1.01 Jahresgewinn 01 Privateinlagen Privatentnahmen Kapital 31.12.01 Bilanzsumme 31.12.01 70.000 EUR 50.000 EUR 20.000 EUR 120.000 EUR 20.000 EUR 500.000 EUR Im Jahre 01 erhielt Unternehmer S von seinem Vater V ein Darlehen in Höhe von 100.000 EUR. Dieses ist in der Bilanzsumme zum 31.12.01 bereits berücksichtigt. Die Eigenkapitalquote beträgt am 31.12.01 nur 4 % Im Falle der Umqualifizierung des Darlehens als Einlage (bei unveränderter Bilanzsumme) beträgt das Eigenkapital am 31.12.01 = 120.000 EUR; die Eigenkapitalquote verbessert sich auf 24 % Eigenkapitalquote verbessert sich spürbar 4. Zusammenfassung Darlehen zwischen Angehörigen im Familienverbund sind ein geeignetes Mittel, die Steuerlast unter Berücksichtigung der Progressionsunterschiede deutlich zu reduzieren. Sie unterliegen jedoch besonderen Anforderungen und müssen dem Fremdvergleich standhalten. Insbesondere ist dabei auf die Darlehensbesicherung zu achten, welche ein gewichtiges Kriterium für die steuerliche Anerkennung der Vereinbarung darstellt. Alternativ sollte jedoch in Erwägung gezogen werden, statt eines Darlehens eine zu vereinbaren. Dies insbesondere dann, wenn steuerliche Nachteile drohen (z.b. die beschränkte Abziehbarkeit von Zinsen infolge von Überentnahmen nach 4 Abs. 4a EStG oder eine drohende Nachversteuerung bei vorangegangener Thesaurierungsbesteuerung gemäß 34a EStG). Darüber hinaus gilt es die Vorschriften der Insolvenzordnung zu berücksichtigen, die eine Rückführung eines Angehörigen-Darlehens in Zeiten der Krise eines Unternehmens erschweren. Nicht zuletzt führt eine Einlage zu einer Verbesserung des Eigenkapitals, was im Rahmen von Kreditverhandlungen mit Banken für das unternehmerische Rating positiv ist. Viele Argumente sprechen für eine 418