VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit

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Transkript:

VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau A, O, O prozessbevollmächtigt: Rechtsbeistand Prof. Dr. Harald Horschitz, Teckstraße 1, 71638 Ludwigsburg, - Klägerin - gegen den Freistaat Thüringen, vertreten durch d. Oberfinanzpräs. d. Oberfinanzdirektion Erfurt, Zentrale Gehaltsstelle/Beihilfestelle Land, Jenaer Straße 37, 99099 Erfurt, - Beklagter - wegen Gewährung von Beihilfe hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera durch Präsident des Verwaltungsgerichts Dr. Gülsdorff als Einzelrichter ohne weitere mündlichen Verhandlung am 11. August 2003 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Festsetzung von Beihilfeleistungen für die Tätigkeiten einer Hebamme. Sie beantragte unter anderem mit Antrag vom 26. Oktober 2001 Beihilfe zur Hebammenrechnung vom 19. Oktober 2001. Die Oberfinanzdirektion Erfurt Beihilfestellegewährte auf diese Rechnung mit Bescheid vom 5. November 2001 auf der Grundlage eines Bemessungssatzes von 50 % einen anteiligen Gesamtbetrag. Dabei minderte sie die Rechnungsbeträge mit Ausnahme der ärztlichen Leistungen der Hebamme um 14 %. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und führte aus, dass Hebammen berechtigt seien, Privatpatienten unter Zugrundelegung der Kassensätze in den alten Ländern bis zu 200 % der Gebührensätze in Rechnung zu stellen. Der Beklagte habe zwar richtig die Abrechnung nach der Thüringer Verordnung über die Vergütung für Hebammen- und Entbindungspflegehilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. Mai 1999 zugrunde gelegt, allerdings fehlerhaft die 5. Bundesgebühren Anpassungsverordnung angewandt. Allein der Hinweis in 1 Satz 1 der vorgenannten Thüringer Verordnung über die Vergütung für Hebammen- und Entbindungspflegehilfe auf die Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 28. Oktober 1986 in der jeweils geltenden Fassung entbinde das Land nicht von der Verpflichtung, eine eindeutige Regelung zu treffen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion Erfurt Beihilfestelle Land - vom 13. Dezember 2001 zurückgewiesen und ausgeführt, dass die vorgenannte Verwaltung unter Berücksichtigung des Einigungsvertrages und der Anlage I 2

Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 10 in Verbindung mit Nr. 4 eine ausreichende Rechtsgrundlage darstelle. Die Klägerin erhob am 6. Februar 2002 Klage und beantragte, den Beihilfebescheid der Beklagten vom 5. November 2001 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2001 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 131,00 zu zahlen. Ergänzend ist in den Schriftsätzen vom 14. März 2003 und 10. Juni 2003 ausgeführt, dass der Thüringer Landesgesetzgeber mit der Verweisung exakt die Gebühren aus der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 28. Oktober 1986 habe zur Anwendung bringen wollen. Hätte er die Gebührenanpassungsverordnungen zusätzlich in seine Überlegungen mit einbeziehen wollen, dann hätte er dies durch eine Ausweitung seiner Landesverordnung kenntlich machen müssen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Gebührenanpassungsverordnungen automatisch Geltung beanspruchen könnten. Beachtlich sei insoweit, dass beispielsweise in den Gebührenordnungen des Landes Sachsen-Anhalt und Brandenburg gerade diese Frage ausdrücklich geregelt worden sei. Dem Gesetzgeber habe es freigestanden, die materielle Frage in der einen oder anderen Richtung zu lösen. Erfolge dies aber nicht, sei der reine Wortlaut der Hebammenhilfe-Gebührenordnung vom 28. Oktober 1986 in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung zu bringen. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2003 auf 11 der Beihilfevorschriften verwiesen habe, sei festzustellen, dass diese Vorschrift für die Auffassung des Beklagten nichts hergebe. Soweit hier inhaltlich die Auffassung des VG Weimar (Urteil vom 30. Oktober 2001) sinngemäß, aber nicht zitierend wiedergegeben werde, handele es sich um eine Rechtsauffassung, die erst nach dem Beihilfefall vertreten werde. Die vorgenannte Kommentierung sei erst mit der Ergänzungslieferung Februar 2002 in die einschlägige Kommentierung aufgenommen worden. Letztlich müsse auch bedacht werden, dass dann, wenn die Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften im Beihilferecht strittig sei, diese Ungewissheit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen könne. Der Beklagte beantragte weiterhin Klageabweisung. 3

Wegen des weiteren Akteninhalts und der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage konnte ohne weitere mündliche Verhandlung ( 101 Abs. 2 VwGO) durch den Einzelrichter ( 6 VwGO) entschieden werden. Die zulässige Klage ist unbegründet ( 113 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid vom 5. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2001 ist soweit er mit der Klage angegriffen wurde rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das erkennende Gericht folgt insoweit der den Beteiligten bekannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar vom 30. Oktober 2001 Az. 4 K 1945/00.We. 1. Der Beihilfeanspruch der Klägerin als Beamtin des Landes Thüringen richtet sich grundsätzlich nach 87 Thüringer Beamtengesetz in Verbindung mit den Beihilfevorschriften des Bundes (Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen - Beihilfevorschriften BhV) in der Fassung vom 10. Juli 1995 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 36 S. 1428 ) zum maßgeblichen Zeitpunkt letzte Änderung veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 4/2000 S. 207 (vgl. Rundschreiben des Thüringer Innenministers vom 17. August 1995, Thüringer Staatsanzeiger ThürStA Nr. 36 S. 1427). 2. Die Frage der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen richtet sich nach 5 Abs. 1 Satz 1 BhV. Voraussetzung ist in soweit, dass die Aufwendungen notwendig und in ihrer Höhe nach angemessen sind. Die Notwendigkeit für die Leistungen einer Hebamme ergibt sich bereits aus 11 Abs. 1 Ziffer 3 BhV. Zur Frage der Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen enthalten die Vorschriften keine Regelung. Eine spezifische Verweisung entsprechend 5 Abs. 1 Satz 2 BhV existiert nicht. Einschlägig ist somit das Thüringer Gesetz über die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers (Thüringer Hebammengesetz ThürHebG) vom 29. September 1998 (GVBl. S. 286). In 3 dieses Gesetzes hat der Landesgesetzgeber das für medizinische Fachberufe zuständige Ministerium ermächtigt, durch 4

Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Vergütung der freiberuflichen Hebammen und Entbindungspfleger für die berufsmäßigen Leistungen gegenüber nicht gesetzlich Krankenversicherten zu regeln. Dies ist mit der Thüringer Verordnung über die Vergütung für Hebammen- und Entbindungspflegehilfen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. Mai 1999 ThürHebVO GVBl. S. 372 erfolgt. In 1 Abs. 1 dieser Vorschrift hat der Verordnungsgeber die Gebührensätze nicht selbst festgelegt, sondern durch eine dynamische Verweisung auf die bundesrechtliche Hebammenhilfegebührenverordnung vom 28. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1662) in der jeweils geltenden Fassung Bezug genommen. Die Höhe der zulässigen Gebühren hatte durch eine Begrenzung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten Leistungen bis zum zweifachen Satz festgelegt, 1 Abs. 2 Thüringer Hebammenverordnung (ThürHebVO). 3. Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Leistungen, bzw. aufgeführten Gebührensätze gelten so wie hier maßgeblichen Zeitpunkt (Rechnung vom 19. Oktober 2001) im Freistaat Thüringen nur unter Berücksichtigung der 5. Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte sowie nach der Hebammenhilfegebührenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (5. Gebührenanpassungsverordnung 5. GebAV). Dies ergibt sich daraus, dass die Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 28. Oktober 1986 und die damit im Gebührenverzeichnis festgesetzten Gebührensätze im Beitrittsgebiet nicht im vollen Umfang, sondern gemäß Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 4 des Gesetzes vom 23. September (BGBl. 1990 II S. 885, 1056 Einigungsvertrag -) mit der Maßgabe in Kraft gesetzt worden sind, dass die Vergütung für Leistung des in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zunächst 45 vom Hundert der im Gebührenverzeichnis (Anlage zu 2 Abs. 1) genannten Beträge beträgt. Dieser Betrag ist zuletzt mit der 5. Gebührenanpassungsverordnung auf 86 vom Hundert angehoben worden. Mit der in 1 Abs. 1 ThürHebVO enthaltenen Regelung ist hierauf Bezug genommen und damit diese Verordnung für den Freistaat Thüringen für anwendbar erklärt. Eine solche dynamische Verweisung ist nach der Rechtsprechung nicht schlechthin ausgeschlossen, und zwar selbst dann nicht, wenn keine Identität der Gesetzgeber wie hier besteht, d. h. wenn also der Landesgesetzgeber auf bundesrechtliche Vorschriften in ihrem jeweiligen Bestand verweist (vgl. BVerfGE 47, 312 unter Hinweis auf BVerfGE 26, 388, 365 ff.). Bei fehlender Identität der Gesetzgeber 5

bedeutet eine dynamische Verweisung aber mehr als eine bloße gesetzestechnische Vereinfachung, sie darf nicht zu einer versteckten Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen führen (BVerfGE 47, 312). Hieraus folgt, dass der an sich zuständige Gesetzgeber verpflichtet bleibt, sich seiner Verantwortung für den Inhalt der Normierung jedenfalls nicht völlig zu entäußern (vgl. Leibholz, Rinck, Hesselberger, Grundgesetz, Kommentar, Anmerkung 56 f. zu Artikel 82). Diese Gefahr wird hier aber nicht realisiert, denn der Landesgesetzgeber hat mit der Regelung in 1 ThürHebVO eine Grundentscheidung getroffen und sich entscheidend nur bezüglich der Gebührenhöhe gebunden. Im Hinblick darauf, dass es mit der getroffenen Entscheidung um die Anpassung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der alten Bundesländer mit dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiets, hat der Landesgesetzgeber eine grundsätzlich eigenständige Position getroffen und diese durch Übernahme bundesrechtlicher Regelungen gefestigt. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass es sich bei der ThürHebVO nicht um ein formelles Gesetz, sondern es sich um eine Normsetzung im materiellen Recht nach der Ermächtigung des 3 des ThürHebG handelt. Ein Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Normsetzungskompetenz (Artikel 70 f. GG) ist damit nicht ersichtlich. 4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Regelung in 1 Abs. 2 Satz 1 ThürHebVO keinen ausdrücklichen Bezug auf die nach der Gebührenanpassungsverordnung verminderten Gebührensätze nimmt. Abs. 2 kann nicht isoliert von Abs. 1 gelesen werden, denn nach dem oben gesagten gilt die Hebammenhilfeverordnung im Beitrittsgebiet nach Maßgabe des Einigungsvertrages in Verbindung mit der vom zuständigen Bundesministerium erlassenen Gebührenanpassungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch nicht die von der Klägerseite vorgetragene Auslegung der in Sachsen-Anhalt getroffenen Regelung, wonach eine Anwendung der Gebührenanpassungsverordnung ausdrücklich im Gesetzestext ausgeschlossen ist. Der Umstand, dass der jeweilige Landesgesetzgeber das jeweilige Landeshebammengesetz normiert hat weder Auswirkungen auf die Normsetzung in Thüringen, noch kann hieraus ein zwingender Schluss auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer landesrechtlichen Regelung gezogen werden. 6

Richtig ist allerdings die Auffassung der Klägerin, dass sich die von der Beklagten gewählte Berechnungsweise nicht unmittelbar aus 11 Abs. 1 Ziffer 3 oder Abs. 2 Beihilfevorschriften zwingend ergeben. Dafür gibt der Wortlaut nichts her. Soweit sich der Beklagte offenbar auf die Kommentierung zu 11 BhV bezieht, handelt es sich nicht um eine originäre materielle Regelung, sondern offenbar um die Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar. Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem zu stellen. Verwaltungsgericht Gera, Postfach 15 61, 07505 Gera, Hainstraße 21, 07545 Gera, Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach Zustellung des vorliegenden Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht in Gera einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen oder 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. 7

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst vertreten lassen. Gebietskörperschaften können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Dr. Gülsdorff Beschluss Der Streitwert wird auf 131,00 Euro festgesetzt ( 13 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen den Streitwertbeschluss steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2-4, 99423 Weimar, zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gera, Postfach 1561, 07505 Gera, Hainstraße 21, 07545 Gera, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie kann auch bei dem Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,-- übersteigt und die Beschwerde innerhalb sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Dr. Gülsdorff 8