newsletter R+V BKK Arbeitgeber-Kompass Sozialversicherung 2009 wir informieren Sie Newsletter Nr. 05/08 Datum: 04.12.2008



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Transkript:

newsletter Newsletter Nr. 05/08 Datum: 04.12.2008 R+V BKK Arbeitgeber-Kompass Sozialversicherung 2009 wir informieren Sie Sehr geehrte Damen und Herren, zum 01.01.2009 startet der Gesundheitsfonds und es stehen einige Änderungen ins Haus. Wir möchten Sie mit unserem gewohnt starken Service auf den Jahreswechsel vorbereiten und umfassend informieren. Alles Wissenswerte haben wir als Anlage hinterlegt und so gegliedert, dass Sie die Informationsseiten bequem als Nachschlagewerk nutzen können. Ob nun ausgedruckt für den Ordner oder die digitale Bibliothek. Bitte schauen Sie auch auf unserer Homepage in den Bereich Arbeitgeberservice unter dem Stichwort Anträge und Formulare. Dort finden Sie einen Fristenkalender 2009 und vieles mehr. Heiko Lottermann heiko.lottermann@bkk-ruv.de Telefon: 0611 / 999 09-389 Ganz besonders interessiert uns: Wie zufrieden sind Sie eigentlich mit unseren Betriebsservice- Angeboten? Bitte nehmen Sie in diesem Zusammenhang an unserer Umfrage teil. Vielen Dank! Ihre Fragen beantworte ich auch gerne persönlich. Rufen Sie mich einfach an oder schreiben Sie mir per Mail. 2005 2006 2007 Ich wünsche Ihnen eine schöne Adventszeit! Mit freundlichem Gruß BKK R+V auf Rang 1 Gutes muss nicht teuer sein. Die BKK R+V hat das stärkste Beratungsangebot: Für die Stiftung Warentest steht die BKK R+V bei Beratung und Service auf Rang 1. (Test 2007) Heiko Lottermann Referent Anlage I. Entgeltgrenzen 2009 II. Beitragssätze und Gleitzone 2009 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer 2009 IV. Sachbezugswerte 2009 V. Änderungen bei der Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Arbeitnehmer ab 01.01.2009 VI. Gesundheitsfonds 2009 VII. Reform in der gesetzlichen Unfallversicherung VIII. Änderungen bei der Abgabe von Beitragsnachweisen ab 01.01.2009 IX. Neue Sofortmeldung ab 01.01.2009 X. Steuer- und Beitragsfreiheit von Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung

I. Entgeltgrenzen 2009 Rechtskreis West Beitragsbemessungsgrenze Renten- u. Arbeitslosenversicherung monatlich: 5.400,00 EUR jährlich: 64.800,00 EUR Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) monatlich: 4.050,00 EUR jährlich: 48.600,00 EUR Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat krankenversichert waren monatlich: 3.675,00 EUR jährlich: 44.100,00 EUR Beitragsbemessungsgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung monatlich: 3.675,00 EUR jährlich: 44.100,00 EUR Bezugsgröße für die Sozialversicherung monatlich: 2.520,00 EUR jährlich: 30.240,00 EUR Geringverdienergrenze monatlich: 325,00 EUR Untergrenze für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen monatlich: 126,00 EUR Einkommensgrenze für kostenfreie Familienversicherung monatlich: 360,00 EUR Einkommensgrenze für kostenfreie Familienversicherung mit Minijob monatlich: 400,00 EUR Rechtskreis Ost Beitragsbemessungsgrenze Renten- u. Arbeitslosenversicherung monatlich: 4.550,00 EUR jährlich: 54.600,00 EUR Beitragsbemessungsgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung Es gilt die Bezugsgröße West Bezugsgröße für die Sozialversicherung monatlich: 2.135,00 EUR jährlich: 25.620,00 EUR Seit dem 1. Januar 2001 gelten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im gesamten Bundesgebiet einheitliche Rechengrößen. Und zwar die Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze des Rechtskreises West. Für ableitbare Werte aus der Bezugsgröße zur Renten- und Arbeitslosenversicherung wird nach wie vor nach West/Ost unterschieden (z.b. wird für Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum ableisten und dafür kein Arbeitsentgelt erhalten, 1% der jeweiligen Bezugsgröße als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Monat zugrunde gelegt).

II. Beitragssätze und Gleitzone 2009 Beitragssätze Beitragssätze Krankenversicherung Allgemeiner Beitragssatz*: 15,50 % Erhöhter Beitragssatz: entfällt zum 01.01.2009! Ermäßigter Beitragssatz*: 14,90 % Ruhensbeitrag: 39,06 EUR Höchstbeitrag freiwillig versicherte Arbeitnehmer: 569,63 EUR Beitragssatz für Beiträge aus Versorgungsbezügen*: 15,50 % * inklusive 0,9% arbeitnehmerfinanzierter Sonderbeitrag Beitragssätze Pflegeversicherung Beitragssatz: 1,95 % Zuschlag für Kinderlose: 0,25 % Ruhensbeitrag: 8,19 EUR Ruhensbeitrag für Kinderlose: 9,24 EUR Höchstbeitrag: 71,66 EUR Höchstbeitrag für kinderlose Arbeitnehmer: 80,85 EUR Beitragssatz Rentenversicherung 19,90 % Beitragssatz Arbeitslosenversicherung 2,80 % Beitragssatz Insolvenzgeldumlage 0,10 % Beitragssätze Umlageversicherung Allgemeiner Beitragssatz U1* (60 % Erstattung) 1,10 % Erhöhter Beitragssatz U1* (80 % Erstattung) 2,80 % Ermäßigter Beitragssatz U1* (40 % Erstattung) 0,70 % Beitragssatz U2* (100 % Erstattung) 0,19 % (120 % bei Beschäftigungsverbot) * vorbehaltlich der Genehmigung des zuständigen Verwaltungsrates Gleitzone Arbeitnehmer zahlen 2009 aus einem über den Faktor F reduzierten Entgelt ihren Beitragsanteil. Der Faktor F beträgt für das Kalenderjahr 2009: 0,7472. Die vereinfachte Formel zur Beitragsberechnung in der Gleitzone: 1,2528 x AE 202,24 EUR

III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer 2009 Für die Berechnung des Beitragszuschusses wird der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz herangezogen, den der Bundesminister für Gesundheit jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres feststellt. Dabei wird ab 01.01.2009 auf den allgemeinen Beitragssatz aus dem Gesundheitsfonds (15,5 %) zurückgegriffen. Abzüglich des Sonderbeitrags in Höhe von 0,9% beträgt der maßgebende Satz demnach 14,6%. Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer bildet das monatliche Arbeitsentgelt. Dabei ist das Arbeitsentgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen. Erhöhungen der Beitragsbemessungsgrenze zum 01.01. eines Kalenderjahres werden also bereits von vornherein berücksichtigt. Bei einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 3.675,00 EUR ergibt sich vom 01.01.2009 an ein bundeseinheitlicher Höchstzuschuss zum privaten Krankenversicherungsbeitrag von: (7,3 % von 3.675,00 EUR) = 268,28 EUR Höchstens erhält der Arbeitnehmer als Beitragszuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Krankenversicherung aufwendet. Für Zeiten ohne Entgeltzahlung (z.b. Krankentagegeldbezug) besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss. Bei unbezahltem Urlaub, unentschuldigtem Fehlen, Arbeitskampf sollte der Beitragszuschuss ungekürzt gezahlt werden. Darüber hinaus gibt es auch noch den Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit. Hier die Berechnung: 15,5 % abzüglich 0,9 % = 14,6 % x 9/10 = 13,14 % gerundet auf 13,1 % Höchstbeitragszuschuss ab 01.01.2009: 3.675,00 EUR x 6,55 % = 240,71 EUR In der Pflegeversicherung beträgt der Beitragszuschuss 35,83 EUR.

IV. Sachbezugswerte 2009 Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Unterkunft und Verpflegung, richtet sich deren Wert nach der Sachbezugsverordnung. Der Sachbezugswert beträgt im Jahr 2009 monatlich: für Verpflegung davon für Frühstück: für Mittagessen: für Abendessen: für freie Unterkunft Gesamtsachbezugswert 210,00 EUR 46,00 EUR 82,00 EUR 82,00 EUR 204,00 EUR 414,00 EUR

V. Änderungen bei der Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Arbeitnehmer ab 01.01.2009 Nach einer gesetzlichen Neuregelung zahlen freiwillig versicherte Arbeitnehmer immer den Höchstbeitrag! Für diese Personengruppe wird in generalisierender Weise davon ausgegangen, dass das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung, das als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen ist, regelmäßig den Betrag der Beitragsbemessungsgrenze übersteigt und die Beitragsbemessung auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit konkret darstellt. Von dieser Regelung sind auch die Arbeitnehmer erfasst, die nur durch die Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten! Hier wurde im Zusammenhang mit der Angleichung der Beitragsverfahrensgrundsätze eine Vereinheitlichung in der Krankenkassenlandschaft vorgenommen. Einige Kassen haben bereits in der Vergangenheit entsprechend verfahren! Auch bei unbezahltem Urlaub ist für die Dauer von einem Monat vorgesehen, dass die Beiträge unverändert nach der Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen sind! Ab dem Beginn des zweiten Monats der Unterbrechung verliert das Mitglied den Status des versicherungsfreien Arbeitnehmers. Ab diesem Zeitpunkt richtet sich die Beitragsbemessung für die freiwillige Versicherung nach den allgemeinen Regelungen. Bei Bezug von Mutterschaftsgeld besteht grundsätzlich Beitragsfreiheit. Bei der Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gelten die Regelungen, die bereits im Newsletter 03-2008 beschrieben wurden.

VI. Gesundheitsfonds 2009 Hier die wichtigsten Fakten: Ab dem 1. Januar 2009 gelten für alle Beitragszahler in der gesetzlichen Krankenversicherung einheitliche Beitragssätze (allgemein und ermäßigt). Der Gesetzgeber setzt diese für alle Krankenkassen per Rechtsverordnung fest. Die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber fließen in den Gesundheitsfonds als zentralen Topf. Dazu kommen noch Steuerzuschüsse des Bundes. Alle Krankenkassen erhalten hieraus eine pauschale Zuweisung für jeden Versicherten sowie ergänzende Zu- und Abschläge je nach Alter, Geschlecht und Krankheit ihrer Versicherten (Morbiditätsorientierung). Der morbiditätsorientierte Ausgleich berücksichtigt die Krankheitshäufigkeit der Versicherten. Dabei werden die Morbiditätszuschläge auf Basis vorher definierter schwerwiegender und kostenintensiver chronischer Erkrankungen ermittelt. Übersteigen die Ausgaben einer Kasse die pauschalen Zuweisungen aus dem Fonds, muss von den Mitgliedern ein prozentualer oder fester Zusatzbeitrag erhoben werden. Dieser darf monatlich maximal 1 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens ausmachen (2009 sind dies 36,75 EUR monatlich); bei festen Zusatzbeiträgen bis zu 8 EUR erfolgt keine Einkommensprüfung. Wird ein Zusatzbeitrag erhoben, besteht ein Sonderkündigungsrecht für die Mitglieder; es sei denn, sie sind über die Einschreibung in einen Wahltarif drei Jahre an die Kasse gebunden. Auf das bestehende Sonderkündigungsrecht muss die Krankenkasse ihre Mitglieder hinweisen.

VII. Reform in der gesetzlichen Unfallversicherung Die gesetzliche Unfallversicherung wird reformiert mit Auswirkungen auf die Unternehmen. Diese Änderungen treten zum 01.01.2009 in Kraft. Insolvenzgeldumlage wird durch die Krankenkassen eingezogen Insolvenzgeld wird durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) als Entgeltersatz für einen bestimmten Zeitraum gezahlt, wenn Arbeitgeber zahlungsunfähig sind und ein Insolvenzverfahren über das Unternehmen eröffnet wurde. Die Mittel hierfür bringen die Arbeitgeber durch eine Umlage auf, die bislang durch die Unfallversicherungsträger eingezogen wurden. Diese Aufgabe wird zum 1. Januar 2009 auf die Einzugsstellen übertragen. Hierbei finden die Vorschriften rund um den Gesamtsozialversicherungsbeitrag entsprechend Anwendung also auch die monatliche Zahlungsweise. Damit gehören die unterschiedlichen Zahlungsfristen, die bisher bei den einzelnen Berufsgenossenschaften galten, der Vergangenheit an. Ebenso vereinfacht sich der Zahlungsweg für den Arbeitgeber, da die Umlage zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die Einzugsstellen gezahlt wird. Hierzu wird der Beitragsnachweis um die neue Beitragsgruppe 0050 erweitert. Die Insolvenzgeldumlage berechnet sich aus dem rentenversicherungspflichtigen Entgelt; der zugrunde liegende Beitragssatz wird von der Bundesregierung festgelegt und beträgt ab 01.01.2009 zunächst 0,1 %. Daten zur Unfallversicherung Änderungen im DEÜV - Meldeverfahren Zum 01.01.2009 wird das DEÜV - Meldeverfahren aufgrund des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes um die Daten zur Unfallversicherung erweitert. Damit wird erstmalig ein einheitliches Meldeverfahren für alle Sozialversicherungsträger geschaffen. Bei allen Entgeltmeldungen, die nach dem 31. Dezember 2008 erstellt werden und einen Meldezeitraum ab dem 1. Januar 2008 beinhalten zum Beispiel die Jahresmeldung für 2008 müssen Arbeitgeber die Daten zur Unfallversicherung angeben. Diese können den Dokumenten des Unfallversicherungsträgers z. B. Zuständigkeitsbescheid, Veranlagungsbescheid entnommen werden. Für die Darstellung der Unfallversicherungsdaten wurde kein neuer Meldegrund geschaffen. Nur bei ohnehin abzugebenden Entgeltmeldungen müssen für die Unfallversicherung künftig folgende Daten mit angegeben werden: die Mitgliedsnummer des Unternehmens bei der BG die Betriebsnummer der BG die vom Mitarbeiter geleisteten Arbeitsstunden das an den Mitarbeiter gezahlte versicherungspflichtige Entgelt die Gefahrtarifstelle, der der Mitarbeiter zuzuordnen ist Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger Ab 2010 wird die Prüfung der Umlagen nach dem Recht der Unfallversicherung mit der Betriebsprüfung der Arbeitgeber durch die Rentenversicherungsträger zusammengefasst. Somit liegen dann künftig alle Betriebsprüfungen in einer Hand. Das erspart Unternehmen aufwendige Doppelprüfungen.

VIII. Änderungen bei der Abgabe von Beitragsnachweisen ab 01.01.2009 Grundsätzlich Beiträge für Zeiten vor dem 01.01.2009 dürfen nicht in den laufenden Beitragsnachweis aufgenommen werden, sondern sind unter Angabe des Zeitraums, auf den die Beiträge entfallen, in einem Korrektur-Beitragsnachweis (Kennzeichen Korrektur-Beitragsnachweis) gesondert nachzuweisen. Dabei dürfen auch größere Nachweiszeiträume selbst jahresübergreifend (nicht jedoch über den 31.12.2008 hinaus) in einem Beitragsnachweis zusammengefasst werden (z. B. sind bei einer Nachberechnung für den Zeitraum 01.10.2007 bis 31.12.2008 im Beitragsnachweis-Datensatz unter Zeitraumbeginn 01102007 und unter Zeitraumende 31122008 anzugeben, wobei es jedoch auch zulässig ist, Tages- und Monatsdatum mit Nullen zu belegen, d. h. unter Zeitraumbeginn 00002007 und unter Zeitraumende 00002008 anzugeben). Im Korrektur-Beitragsnachweis sind die Beitragssätze anzugeben, die im letzten Monat des Nachweiszeitraums galten (im vorstehenden Beispiel also die Beitragssätze des Monats Dezember 2008). Übergangsfälle Seit dem 01.01.2006 sind die Sozialversicherungsbeiträge am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Beschäftigungsmonats in Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld fällig; ein verbleibender Restbeitrag oder ein Guthaben ist im Folgemonat fällig bzw. zu verrechnen. Diese Fälligkeitsregelung gilt zwar uneingeschränkt auch hinsichtlich der Beiträge für den Monat Dezember 2008, jedoch darf ein Differenzbetrag nicht in den Beitragsnachweis für Januar 2009 aufgenommen werden; vielmehr ist auch diesbezüglich ein Korrektur-Beitragsnachweis einzureichen. Auch in Fällen, in denen eine im ersten Quartal 2009 gewährte Einmalzahlung aufgrund der sogenannten März-Klausel dem Kalenderjahr 2008 zugeordnet wird, ist ein Korrektur- Beitragsnachweis abzugeben. Beitragsgruppen Die Beiträge sind im Beitragsnachweis-Datensatz nach Beitragsgruppen getrennt anzugeben, wobei die Pflegeversicherungsbeiträge soweit sie zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehören (Beitragsgruppen 0001 und 0002) unter der Beitragsgruppe 0001 zusammengefasst auszuweisen sind. Auch der Beitragszuschlag für Kinderlose ist zusammen mit den übrigen Pflegeversicherungsbeiträgen unter der Beitragsgruppe 0001 mit nachzuweisen. Der bis zum 31.12.2008 zu zahlende Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung (0,9 %) ist zusammen mit dem Beitrag zur Krankenversicherung des Arbeitnehmers in den maßgeblichen Beitragsgruppen (1000, 2000 oder 3000) aufzuführen und nachzuweisen. Bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern, deren Beiträge vom Arbeitgeber im so genannten Firmenzahlerverfahren gezahlt werden, ist der Zusatzbeitrag im Feld Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung und der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung im Feld Beitrag für freiwillig Krankenversicherte zur Pflegeversicherung mit auszuweisen. Die früheren Beitragsgruppen zur Angestellten-Rentenversicherung (0200, 0400, 0600) dürfen ab 01.01.2009 nicht mehr verwendet werden. Sofern noch Beiträge für Zeiten vor dem 01.01.2009 nachzuweisen sind, sind die Beiträge zur seinerzeitigen Angestellten- Rentenversicherung in den Beitragsgruppen 0100 (voller Beitrag), 0300 (halber Beitrag) bzw. 0500 (Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte) nachzuweisen. Für die vom 01.01.2009 an gegenüber den Einzugsstellen nachzuweisende Insolvenzgeldumlage ist die neue Beitragsgruppe 0050 zu verwenden.

IX. Neue Sofortmeldung ab 01.01.2009 Bislang war bei Kontrollen gegen Schwarzarbeit eine Klärung vor Ort oft nicht möglich, da die Anmeldung zur Sozialversicherung erst innerhalb von 6 Wochen nach dem Beschäftigungsbeginn vom Arbeitgeber zu übermitteln ist. Ab 2009 wird dies durch die Einführung einer Sofortmeldepflicht für genau die Wirtschaftsbranchen, in denen bisher schon die Mitführungspflicht für den Sozialversicherungsausweis galt, sowie für die Fleischwirtschaft geändert. Konkret: unmittelbar bei Beschäftigungsaufnahme in diesen Branchen ist vom Arbeitgeber eine Sofortmeldung elektronisch direkt an die Deutsche Rentenversicherung zu übermitteln. Diese wird dort solange vorgehalten, bis die weiterhin erforderliche normale Anmeldung eingeht. Darüber hinaus wird zum 01.01.2009 in diesen Branchen die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten eingeführt. Der Sozialversicherungsausweis ist nicht mehr vorzuhalten. Dieser soll künftig nur noch zur Übermittlung der Versicherungsnummer bei Beschäftigungsaufnahme dienen. Die Arbeitgeber werden verpflichtet, einmalig nachweislich und schriftlich ihre Beschäftigten über die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten zu belehren. Sollte dies vom Arbeitgeber nicht sichergestellt werden, können Bußgelder verhängt werden.

X. Steuer- und Beitragsfreiheit von Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung Das Jahressteuergesetz 2009 stellt Maßnahmen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung bereits rückwirkend ab 2008 bis zu 500 EUR jährlich steuer- und damit auch beitragsfrei. Die Leistungen müssen allerdings hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des Sozialgesetzbuches V genügen. Unter die Steuer- und Beitragsfreiheit fallen insbesondere die Leistungen aus den Bereichen: Rückentraining, Yoga oder andere Maßnahmen, die den Bewegungsapparat für arbeitsbedingten Belastungen stärken Gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung Anti-Stress-Kurse oder andere Maßnahmen, die die psychosoziale Belastung reduzieren können Raucherentwöhnungskurse oder andere Maßnahmen zur Suchtbekämpfung Hierzu zählen auch Zuschüsse des Arbeitgebers zu extern durchgeführten Angeboten, z. B. von der BKK angebotene Gesundheitskurse. Die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist jedoch nicht begünstigt R+V Betriebskrankenkasse Kreuzberger Ring 21, 65205 Wiesbaden, Telefon: 0611 / 99909-389 Alle Angaben ohne Gewähr. Irrtum vorbehalten.