Jahres-Lohnrundschreiben 2014/2015 Hiermit informieren wir Sie über alle wichtigen Änderungen rund um den Jahreswechsel 2014/2015 im Lohnbereich. Mindestlohn Ab dem 01.01.2015 tritt der Mindestlohn in Höhe von 8,50 je Stunde für alle Arbeitnehmer in Kraft. Ausnahmen sind hier: Auszubildende Arbeitnehmer unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung Langzeitarbeitslose, und zwar für einen Zeitraum von 6 Monate zu Anfang einer neu aufgenommenen Beschäftigung. Langzeitarbeitslos war jemand, der 1 Jahr oder länger arbeitslos war. Ehrenamtliche, auch Freiwilligendienste im Sinne des 32 (4) Nr. 2d EStG. Bei Praktikanten gelten Sonderregelungen. Hierbei kommt es darauf an, um was für ein Praktikum es sich handelt. Auch sind mit dem Mindestlohn die Aufzeichnungsvorschriften verschärft worden. Es sind ab 2015 Aufzeichnungen über Beginn Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu führen. Die Aufzeichnungspflicht besteht für zwei Fallgruppen. 1. Alle geringfügig Beschäftige und kurzfristig Beschäftigte 2. Für alle Arbeitnehmer der Branchen, die Sofortmeldepflichtig sind wie z.b. Baugewerbe, Gaststätten, Transportunternehmen, Reinigungsunternehmen und Fleischwirtschaft. Beiliegend erhalten Sie von uns eine Vorlage zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit. Haftung auch für Subunternehmer: Sorgfalt ist auch geboten, wenn Sie ein anderes Unternehmen mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragen. Schließlich stehen Sie in der Haftung, wenn Ihr Subunternehmer seinen Arbeitnehmern keinen gesetzlichen Mindestlohn zahlt. Bei einem Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten sieht der Gesetzgeber Bußgelder bis zu 500.000,00 vor. Bei bereits allgemeinverbindlichen Tarifverträgen gelten die Regelungen im Anhang unter Punkt 1. Abs. e. Ausführliche Informationen stellen wir Ihnen unter folgendem Link zur Verfügung: www.rtskg.de/fileadmin/mandateninfo_mindestlohn_01.pdf www.der-mindestlohn-kommt.de (Hotline: 030/602 800 28)
Mindestlohnkontrolle Im Rahmen unserer Prüfungspflicht hinsichtlich der Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns, zur Pflege der Personalstammdaten sowie zur korrekten Ermittlung der Höhe bei Erstattungsanträgen an die Krankenkassen haben wir Ihnen eine Vorlage zum Eintragen der Wochenarbeitszeiten Ihrer Mitarbeiter/Innen beigefügt. Ablauf der Gleitzonen-Übergangsregelung zum 31. Dezember 2014 Folge: eventueller Verlust des Krankenversicherungsschutzes Bereits zum 1. Januar 2013 wurde die Verdienstgrenze bei den Mini-Jobbern auf 450 Euro angehoben. Folglich wurde die Grenze für das monatliche Gleitzonenentgelt auf 850,00 Euro angepasst. Betroffen sind versicherungspflichtige Beschäftigungen, die schon vor dem 01.01.2013 bestanden haben und deren Entgelt zwischen 400,01 Euro und 450,00 liegt. Fallkonstellation 1: Liegt künftig das Entgelt der Arbeitnehmer/innen regelmäßig unter 450, gelten sie ab dem 01.01.2015 als geringfügig entlohnte Beschäftigte und sind ab diesem Zeitpunkt in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei, Rentenversicherung ausgenommen. Der/die Arbeitnehmer/in kann sich jedoch auf schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Fallkonstellation 2: Ist weiterhin Versicherungsschutz gewünscht, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in die Erhöhung des Arbeitsentgelts ab 1. Januar 2015 auf regelmäßig mehr als 450 vereinbaren (z.b. in einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag). In diesem Fall besteht die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fort, ein Minijob wird nicht begründet. Kurzfristig Beschäftigte: Auf Grund der Einführung des flächendeckenden Mindestlohnes werden die Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte bis 31.12.2018 ausgeweitet. Alt: zwei Monate oder 50 Arbeitstage Neu: drei Monate oder 70 Arbeitstage Nach Ablauf dieser vier Jahre gelten, ab dem 01.01.2019, wieder die vorherigen Höchstgrenzen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen.
Änderungen und Rechengrößen Krankenkassen: Krankenversicherung: Ab Januar 2015 wird der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkasse von 15,5 % auf 14,6 % gesenkt werden. Die Krankenkassen haben jedoch die Möglichkeit einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag von bis zu 0,9 % zu verlangen. Dieser wird automatisch mit der Lohnabrechnung berücksichtigt werden. Zusätzlich müssen Sie ihr Mitglied in einem gesonderten Schreiben darüber informieren und auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Pflegeversicherung: Ab Januar 2015 wird der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung auf 2,35 % angehoben. Der Zuschlag für Kinderlose beträgt weiterhin 0,25 %. Beitragsbemessungsgrenzen Kranken- und Pflegeversicherung: Monat: 4.125,00 Jahr: 49.500,00 Jahresarbeitsentgeltgrenzen der Krankenversicherung: Allgemeine: 54.900,00 Besondere: 49.500,00 Rentenversicherung: Ab Januar 2015 wird der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung auf 18,7 % gesenkt. Beitragsbemessungsgrenzen Renten- und Arbeitslosenversicherung: Ost West Monat: 5.200,00 6.050,00 Jahr: 62.400,00 72.600,00 Sachbezüge (Monat) Verpflegung: 229,00 unverändert Unterkunft: 223,00 Neu Erstattungssätze der Krankenkasse: Bis zum 31.12.2014 haben Sie wieder die Möglichkeit, die Erstattungssätze und den zugehörigen Umlagebetrag der jeweiligen Krankenkassen neu festzulegen und entweder erhöhen und senken zu lassen. Bitte treten Sie hierzu selbstständig und rechtzeitig, bis zum 15.12.2014, mit Ihrem Lohnsachbearbeiter in Kontakt um die für Sie zutreffenden Krankenkassen und die diesen zugrunde Liegenden Umlagesätzen ab 2015 zu besprechen.
Künstlersozialkasse: Ab 2015 sollen alle Arbeitgeber aus dem Verwerterbestand der Künstlersozialkasse sowie alle Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten regelmäßig im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Arbeitgeberprüfungen auf etwaige Melde- und Zahlungspflichten nach dem KSVG geprüft werden. Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten soll ein jährliches Prüfkontingent gebildet werden. Der Umfang des Kontingents soll gewährleisten, dass der durchschnittliche Prüfturnus in dieser Gruppe zehn Jahre beträgt. Im Ergebnis wird die Künstlersozialabgabe bei mindestens 40 Prozent der bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten stattfindenden Arbeitgeberprüfungen mit geprüft. Außerdem erhält die Künstlersozialkasse ein eigenes Prüfrecht um branchenspezifische Schwerpunktprüfungen beziehungsweise anlassbezogene Prüfungen selbst durchzuführen. Auswertungsumfang: Wir sind bemüht die Lohn-Auswertungen, welche Sie in der Regel direkt von der Datev zugesandt bekommen zu optimieren. Deshalb würden wir uns hier über ein Feedback Ihrerseits freuen in dem Sie uns ggf. nicht benötigte Auswertungen nennen oder auch andere von Ihnen gewünschte Auswertungen. Sollten Sie hier an einer Optimierung Interesse haben, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Lohnsachbearbeiter. Abrechnungszeiten im Dezember: Im Dezember 2014 wird auf Grund der vorzeitigen Beitragsnachweisforderung der Krankenkassen der Lohn bereits am 17. Dezember 2014 erstellt und übermittelt, spätestens am 23. muss der Zahlungseingang bei der Krankenkasse zu verzeichnen sein. Jegliche Abrechnungsdaten die uns nach dem 16.12.2014 erreichen, können leider erst als Nachverrechnung im Januar 2015 berücksichtigt werden. Handhabung Resturlaubstage: Sofern bei Ihren Arbeitnehmern Urlaubstage über die Lohnabrechnung geführt werden, bitten wir um die Mitteilung, wie mit den Resturlaubstagen aus 2014 ab dem 31.03.2015 verfahren werden soll. Laut Gesetz verfallen alle Resturlaubstage aus dem Vorjahr zum 31.03.2015. Sofern Sie Ihren Arbeitnehmer die Urlaubstage auch darüber hinaus gewähren wollen, benötigen wir hierzu eine schriftliche Mitteilung von Ihnen.
Die wichtigsten Änderungen der Lohnsteuerrichtlinien: Im August 2014 hat die Bundesregierung die Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 beschlossen. Mit dem BMF-Schreiben vom 19.12.2014 werden noch einige endgültig festgelegte Punkte veröffentlicht. Anlassbezogene Geschenke: Anhebung der 40 Grenze auf voraussichtlich 60 für anlassbezogene Geschenke für persönliche Anlässe wie z.b.: Geburtstag, Jubiläum, Geburt eines Kindes oder Hochzeit Betriebsveranstaltungen: Anhebung der 110 Grenze auf voraussichtlich 150 einschließlich Umsatzsteuer je teilnehmender Person. Neu ist, dass alle Aufwendungen des Arbeitgebers sowohl individuelle Kosten pro Arbeitnehmer inkl. eingeladener Begleitpersonen, als auch die Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung, eingerechnet werden. In die 150 Freigrenze werden ab 2015 auch die vom Arbeitgeber übernommenen Reisekosten mit eingerechnet werden. Bei Sachgeschenken an den Arbeitnehmer im Rahmen der Betriebsveranstaltung gilt: Geschenke bis zu 60 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) sind in die Prüfung der 150-Euro- Freigrenze mit einzubeziehen. Bei Geschenken im Wert von über 60 Euro ist Pauschalierung mit 25 % Lohnsteuer möglich. Jährlich dürfen maximal 2 Betriebsveranstaltungen durchgeführt werden. Arbeitnehmerehrungen: Die Kosten der Arbeitnehmerehrungsveranstaltungen bleiben voraussichtlich bei 110. In die 110 Grenze werden ab 2015 Geschenke bis zu einem Gesamtwert in Höhe von 60 einbezogen. Arbeitsessen: Nicht lohnsteuerpflichtig sind bis 31.12.2014 Arbeitsessen, deren Wert 40 nicht übersteigt. Auch hier wird die Arbeitnehmer bezogene Freigrenze ab 2015 auf 60 erhöht. Erholungsbeihilfen: Erholungsbeihilfen können mit 25% pauschal besteuert werden wenn sie Kalenderjahr 156 für den Arbeitnehmer, 104 für dessen Ehegatten und 52 für jedes Kind nicht übersteigen. Vorsicht! Es handelt sich um eine Freigrenze, bei deren Überschreitung die Pauschalierung insgesamt ausscheidet. Wir möchten Sie bitten uns schriftlich bis zum 15.12.2014, spätestens aber bis zum 10.01.2015 zu informieren, wie die Abrechnung ab Januar 2015 erfolgen soll.