Interne Revision. Bericht gemäß 386 SGB III. Revision SGB III. Vermittlungsarbeit bei schwerbehinderten Menschen

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Transkript:

Revision SGB III Bericht gemäß 386 SGB III Vermittlungsarbeit bei schwerbehinderten Menschen

Inhaltsverzeichnis 1 Zusammenfassung... 1 2 Revisionsergebnisse... 2 2.1 Berücksichtigung von Kompetenzen und Einschränkungen... 2 2.2 Organisatorische Betreuung von Schwerbehinderten... 2 2.3 Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber-Service... 3 2.4 Qualitätssicherung im Integrationsprozess... 3 2.5 Kundenbetreuung und Vermittlungsarbeit im Allgemeinen... 4 Anlage Revisionsumfang und -methode Vermittlungsarbeit bei schwerbehinderten Menschen Juni 2018

1 Zusammenfassung Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen 1 am Arbeitsleben teilhaben zu lassen, ist eine gesellschaftliche Aufgabe. Die Bundesagentur für Arbeit trägt im Rahmen ihrer Beratungs- und Vermittlungstätigkeit dazu bei, dass diese Personengruppe in der Erwerbsbeteiligung nicht benachteiligt wird. Zudem gilt es, die Potentiale der Schwerbehinderten, welche zur Deckung des Arbeitskräftebedarfs eingesetzt werden können und müssen, zu erkennen und zu nutzen. Die Ergebnisse der Revision bestätigen grundsätzliche Erkenntnisse aus bisherigen Prüfungen zu unterschiedlichen Themen der Arbeitsvermittlung, die nicht spezifisch auf den Personenkreis der Schwerbehinderten ausgerichtet waren. Beispielsweise betreffen die damit verbundenen Feststellungen den Zeitpunkt der Durchführung von Erstgesprächen sowie die Kontaktdichte (vgl. Ziffer 2.5). Darüber hinaus konnten im Rahmen der Revision spezifische Handlungsbedarfe identifiziert werden, die sich auf die Beratung und Vermittlung von Schwerbehinderten beziehen. Im Wesentlichen wurde Folgendes festgestellt: Bestätigung früherer Prüfergebnisse Spezifische Feststellungen In mehr als einem Viertel der geprüften Fälle war aufgrund fehlender Dokumentation nicht ersichtlich, ob vermittlungsrelevante Auswirkungen von gesundheitlichen Einschränkungen in den Beratungsgesprächen thematisiert wurden. Berufsspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten wurden nicht immer erfasst bzw. auf Aktualität überprüft. In den Reha/SB-Teams erfolgte tendenziell eine bessere Betreuung der schwerbehinderten Kundinnen und Kunden als in den übrigen Vermittlungsteams. Der Arbeitgeber-Service (AG-S) wurde nur in einem geringen Umfang gezielt in die Vermittlungsbemühungen einbezogen. Bewerberorientierte Stellenakquise erfolgte nur in einer AA über Einzelfälle hinaus. Die Fachaufsicht fokussierte sich nicht ausreichend auf die spezifischen Belange der schwerbehinderten Kundinnen und Kunden. Die festgestellten Verbesserungsansätze betreffen jeweils die dezentrale Umsetzungsverantwortung der AA. Entsprechende Hinweise wurden den AA anlässlich der Revision gegeben. Die AA haben hieraus teilweise bereits Maßnahmen 2 abgeleitet. 1 Gleichstellungen werden auf Antrag der behinderten Menschen ausgesprochen ( 68 Abs. 2 SGB IX). Voraussetzung für die Gleichstellung ist ein Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30 ( 2 Abs.3 SGB IX) sowie, dass infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder nicht behalten werden kann. Im nachfolgenden Bericht erfolgt zur vereinfachten Lesbarkeit die einheitliche Bezeichnung Schwerbehinderte, diese beinhaltet für alle Aussagen Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen. 2 z. B. Überprüfung der Kundendatensätze, bei denen im Erstgespräch keine Festlegungen im Rahmen des Profilings und der Integrationsprognose erfolgten, Sensibilisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinsichtlich der im Rahmen der Revision getroffenen Feststellungen Vermittlungsarbeit bei schwerbehinderten Menschen Juni 2018 1

2 Revisionsergebnisse 2.1 Berücksichtigung von Kompetenzen und Einschränkungen Bei der Integrationsarbeit von Schwerbehinderten ist zunächst zu klären, inwieweit die vorhandenen behinderungsbedingten Besonderheiten Auswirkungen auf die künftige berufliche Tätigkeit haben. Grundlage hierfür stellen beispielsweise die Erkenntnisse aus den vorhandenen ärztlichen oder psychologischen Gutachten sowie die Informationen aus den Beratungsgesprächen dar. Ob vermittlungsrelevante Einschränkungen hinreichend thematisiert und im Rahmen der weiteren Vermittlungsaktivitäten individuell berücksichtigt wurden, war aufgrund einer unvollständigen oder fehlenden Dokumentation der Beratungsgespräche sowie des Profilings in mehr als einem Viertel der geprüften Fälle nicht erkennbar. Als Ursache gaben die Fach- und Führungskräfte in den AA insbesondere Bedenken hinsichtlich des Sozialdatenschutzes an (was darf dokumentiert werden?). Die Interviews und Besprechungen von Einzelfällen in den AA zeigten, dass viele Vermittlungsfachkräfte über fallspezifisches Hintergrundwissen verfügten, das nicht in VerBIS 3 dokumentiert wurde. Bei den von der Internen Revision geprüften Fällen hat sich gezeigt, dass der Vermittlungsprozess qualitativ insgesamt besser verlief, wenn die Betreuung der Schwerbehinderten in den Reha/SB-Teams erfolgte. Dies betraf insbeson- Vermittlungsrelevante Einschränkungen nicht durchgängig dokumentiert Aus Sicht der Internen Revision ist es möglich und notwendig, Auswirkungen von behinderungsbedingten Besonderheiten auf die Vermittlung in VerBIS zu dokumentieren, ohne gegen Regelungen des Sozialdatenschutzes zu verstoßen. Dies ist unter anderem erforderlich, um auch im Vertretungsfall einen zielgerichteten Vermittlungsprozess sicherstellen zu können. Die Festlegung eines Zielberufs sowie die Erfassung dazu passender beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten stellt die Basis für eine Stellen- bzw. Bewerbersuche (Matching) und somit die Grundlage für die Integrationsarbeit dar. In der Prüfung zeigte sich, dass in einem Drittel der Fälle im Rahmen der Erstgespräche Kenntnisse und Fertigkeiten teilweise nicht erfasst oder vorhandene Kenntnisse nicht überprüft und angepasst wurden 4. So passten die in VerBIS erfassten Kenntnisse und Fertigkeiten zum Teil nicht zum aktuellen Zielberuf. Kenntnisse und Fertigkeiten nicht immer korrekt erfasst Nach Auffassung der Internen Revision ist nur dann eine erfolgreiche Integration möglich, wenn Zielberuf und vorhandene Kenntnisse und Fertigkeiten korrespondieren. Um dies sicherzustellen, sind diese auf Aktualität zu prüfen und ggf. Maßnahmen (z. B. Probebeschäftigung, Förderung der beruflichen Weiterbildung) einzuleiten, um für die Integration erforderliche berufsbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben. 2.2 Organisatorische Betreuung von Schwerbehinderten Grundsätzlich wird in dezentraler Verantwortung festgelegt, ob Schwerbehinderte in der allgemeinen Vermittlung, Inga 5 oder speziellen Reha/SB-Teams betreut werden. Die Betreuung der Schwerbehinderten erfolgte in mehr als der Hälfte der geprüften Fälle in den Reha/SB-Teams. Bessere Qualität bei Bearbeitung in Reha/SB-Teams 3 Vermittlungs-,Beratungs- und Informationssystem 4 In einem Fall wurden die beruflichen Daten z. B. seit 2009 nicht mehr aktualisiert, aus dem Datensatz ist keine Überprüfung der Kenntnisse ersichtlich. 5 Interne ganzheitliche Integrationsberatung: intensive Betreuung von Kundinnen und Kunden mit nicht marktnaher Integrationsprognose und einer Integrationswahrscheinlichkeit innerhalb von 12 Monaten in speziellen Teams Vermittlungsarbeit bei schwerbehinderten Menschen Juni 2018 2

dere die zeitliche und inhaltliche Ausgestaltung der Folgekontakte (z. B. Nachhaltung von Bewerbungsaktivitäten der Kundinnen und Kunden) sowie die individuellen Vermittlungsbemühungen (z. B. durchgängige Erstellung von Vermittlungsvorschlägen). Auch waren in den Reha/SB-Teams vergleichsweise mehr Integrationen zu verzeichnen 6. 2.3 Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber-Service Um möglichst viele Bewerberinnen und Bewerber auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren, sollte aus Sicht der Internen Revision auch der AG-S eine große Rolle bei den Vermittlungsbemühungen von Schwerbehinderten spielen, da er die primäre Schnittstelle zu den Betrieben darstellt. Bei nur 12 % der geprüften Einzelfälle war in VerBIS eine Einschaltung des AG- S ersichtlich. Dies bestätigte sich in den Interviews mit Fach- und Führungskräften. Sofern der AG-S zur Unterstützung bei Vermittlungsaktivitäten für Schwerbehinderte eingeschaltet wurde, lag der Fokus nach Aussage der Interviewpartner/innen in den AA überwiegend auf Stellensuchläufen für bereits im AG-S betreute Stellen, da aussagegemäß ausreichend offene Stellen vorhanden waren. Außerdem erfolgte teilweise eine bewerberorientiere Vermittlung (z. B. Anrufe bei Arbeitgebern für Bewerber/innen bei bereits gemeldeten Stellen), dabei lag der Fokus überwiegend auf marktnahen Kundinnen und Kunden. Eine stellenorientierte Akquise 7 erfolgte nur in einer AA über Einzelfälle hinaus. Geringe Einschaltung des AG-S Durch die gezielte Ansprache von Unternehmen im Rahmen der bewerberorientierten Vermittlung kann der AG-S aus Sicht der Internen Revision dazu beitragen, ggf. Unsicherheiten und Vorurteile auf Arbeitgeberseite abzubauen und somit die Integrationschancen der schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber zu steigern. Die Durchführung von Stellensuchläufen durch den AG-S als alleinige Unterstützung bei Vermittlungsbemühungen für Schwerbehinderte stellt aus Sicht der Internen Revision hingegen einen nur geringen Mehrwert dar, da diese auch durch arbeitnehmerorientierte Vermittlungsfachkräfte durchgeführt werden können. Aus Sicht der Internen Revision sollten daher die bewerberorientierte Vermittlung intensiviert sowie vermehrt der Einsatz einer bewerberorientierten Stellenakquise in Betracht gezogen werden, um die Beschäftigungschancen für Schwerbehinderte zu erhöhen. 2.4 Qualitätssicherung im Integrationsprozess Sofern Vermittlungsaktivitäten für Schwerbehinderte in die Qualitätssicherung einbezogen wurden, konzentrierten sich die AA eher auf Teilaspekte im Vermittlungsprozess 8 oder auf Schwerpunktthemen wie z. B. Maßnahmeneintritte. Eine verlaufsbezogene Kundenbetrachtung wurde nicht durchgeführt oder befand sich zum Zeitpunkt der Prüfung noch in den Anfängen. Bislang war die von den AA durchgeführte Fachaufsicht daher kaum geeignet, Verbesserungspotential hinsichtlich der Integrationsarbeit mit Schwerbehinderten zu erkennen. Aus Sicht der Internen Revision können Lücken im Internen Kontrollsystem geschlossen werden, indem gezielt und mit einer angemessenen Stichprobengröße Schwerbehinderte in die verlaufsbezogene Kundenbetrachtung einbezogen werden. Hierdurch können Defizite im Integrationsprozess erkannt und mit dem Ziel einer erfolgreichen Integration beseitigt werden. Fachaufsicht im Bereich Schwerbehinderte ausbaufähig 6 Die Aussage stellt aufgrund der geringen Anzahl von Fällen mit einer Arbeitsaufnahme nur eine Tendenz dar und ist nicht repräsentativ. Insgesamt wurden 120 Fälle geprüft, davon erfolgte in 16 Fällen (13 %) eine Arbeitsaufnahme (davon 11 Arbeitsaufnahmen in von Reha/SB-Teams betreuten Fällen). 7 So wurden in einer AA beispielsweise durch eine gezielte Aktion des Arbeitgeber-Service mehrere Schwerbehinderte auf dem ersten Arbeitsmarkt integriert. 8 z. B. Eingliederungsvereinbarung Vermittlungsarbeit bei schwerbehinderten Menschen Juni 2018 3

2.5 Kundenbetreuung und Vermittlungsarbeit im Allgemeinen Neben den bereits aufgeführten Feststellungen wurden im Rahmen der Revision weitere Handlungsfelder identifiziert. Diese Aspekte waren in ähnlicher Weise bereits bei anderen Revisionen (zu anderen Personengruppen) auffällig: 9 Verzögerung des Prozessstarts 10 durch spät geführte Erstgespräche keine durchgängige Einhaltung relevanter Bestandteile des 4-Phasen-Modells (z. B werden getroffene Vereinbarungen oder festgelegte Handlungsstrategien nicht immer konsequent nachgehalten bzw. umgesetzt) Kontaktdichte nicht an individuellen Bedürfnissen des Einzelfalls ausgerichtet wenige Vermittlungsaktivitäten außerhalb von Kundenkontakten (beispielsweise erfolgen häufig keine Stellensuchläufe zwischen den Beratungsgesprächen) Diese Prüfung wurde in Übereinstimmung mit den Internationalen Standards für die berufliche Praxis der Internen Revision durchgeführt. 9 Beispielhaft: Revisionsbericht SGB III 2017 Kundenbetreuung vor dem Rechtskreiswechsel, Revisionsbericht SGB III 2015 Qualität der fachlichen Arbeit 10 Dauer zwischen Arbeitsuchend-/Arbeitslosmeldung und dem Erstgespräch zwischen 3 und 30 Wochen Vermittlungsarbeit bei schwerbehinderten Menschen Juni 2018 4

Anlage Revisionsumfang und -methode In die Revision wurden vier AA aus verschiedenen Regionaldirektionsbezirken einbezogen. Je AA wurden 30 Fälle entsprechend den folgenden Kriterien geprüft: unter 50-Jährige schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Kundinnen und Kunden 11 laufende und abgemeldete Fälle mindestens 4 Monate und länger arbeitssuchend oder arbeitslos keine Kunden/-innen aus dem Rechtskreis SGB II keine Rehabilitanden/-innen Um den gesamten Vermittlungsprozess bewerten zu können, erfolgte die Einzelfallprüfung im Rahmen einer Verlaufsprüfung. Ab Arbeitsuchend- bzw. Arbeitslosmeldung wurden fallbezogen alle Aktivitäten zur Integration vertieft betrachtet und hinsichtlich Wirkung und Wirtschaftlichkeit bewertet. Einen besonderen Stellenwert nahm dabei die Berücksichtigung der Spezifika des Einzelfalles im Beratungs- und Vermittlungsprozesses ein. Ausgehend von den Erkenntnissen aus der Einzelfallprüfung wurden Fallbesprechungen mit den arbeitnehmerorientierten Vermittlungsfachkräften anhand konkreter Beispiele durchgeführt. Ergänzend erfolgten Interviews mit Fach- und Führungskräften der AA. Zudem wurden einschlägige Unterlagen (z. B. Geschäftspläne, Regelungen zur Kundenkontaktdichte, Regelungen zur Fachaufsicht) ausgewertet. Nicht im Revisionsumfang enthalten waren Beurteilungen/Überprüfungen: zur Ausgestaltung und Umsetzung von spezifischen Förderprogrammen im Rahmen von Inklusionsinitiativen zur Ausgestaltung der Prozesse bei Einschaltung des Technischen Beratungsdienstes (z. B. Ausstattung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes) der Funktionalitäten in VerBIS Zeitraum der Revision: Mai bis Oktober 2017 11 Sofern in der jeweiligen AA im Prüfzeitraum nicht ausreichend Fälle vorhanden waren, wurden die zu prüfenden Bewerberdatensätze entsprechend der aufsteigenden Altersstruktur erweitert. Vermittlungsarbeit bei schwerbehinderten Menschen Juni 2018